Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 3 Bf 60/13

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise

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die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

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Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

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1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

29

Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

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bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

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Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

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Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

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cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

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2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 3 Bf 60/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 3 Gewährung von Beratungshilfe


(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch 1. Steuerberater und Steuerbevollmächt

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung


Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 12 Länderklauseln


(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. (2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl z

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Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dazu ist erforderlich, dass die von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Streitgegenständlich sind die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und der Aufwendungsersatz für ärztliche Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im isolierten Vorverfahren. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keine der drei vom Kläger hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen (a) bis c)) den Darlegungsanforderungen genügt.

4

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zunächst die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt".

5

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

6

Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

7

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines - ärztlichen - Gutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

8

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers und die Einholung von drei fachärztlichen Gutachten notwendig waren, hat das Verwaltungsgericht die beschriebenen Maßstäbe angewandt. Die in diesen Maßstäben angelegte Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls steht einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entgegen. Dies wird durch die aufgeworfene Frage im Ergebnis nur bestätigt. Ein Revisionsverfahren könnte insoweit zu keinen weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft. Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

9

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen, wenn er von den rechtlich maßgeblichen Umständen, die einer Heranziehung entgegenstehen, keine Kenntnis hat und aufgrund der Eigenheit dieser Umstände keine Kenntnis haben kann".

10

Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Denn dessen Urteil liegt die tragende Erwägung zu Grunde, dass von dem Kläger weder die rechtliche Erheblichkeit, noch die wehrmedizinische Einordnung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, wohl aber die Mitteilung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beschwerden als solche verlangt werden konnte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).

11

c) Aus dem gleichen Grund kann der Kläger mit der dritten Frage, der er Grundsatzbedeutung beimisst, die Revisionszulassung nicht erreichen. Diese Frage geht dahin, ob "einem Widerspruchsführer im Musterungsverfahren zugemutet werden kann, seinen Sachvortrag aus dem Ausgangsverfahren einfach zu wiederholen, anstatt sich fachkundiger Hilfe - sei es juristischer oder medizinischer Art - zu bedienen".

12

Eine derartige Forderung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr in erster Linie davon ausgegangen (UA S. 9), von dem Kläger habe nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, dass er etwaige seit der Musterung eingetretene Veränderungen in seinen gesundheitlichen Verhältnissen und auch Ergänzungen im Widerspruchsverfahren ohne die Hilfe eines Bevollmächtigten vorbringe. Nur alternativ zu dieser Erwägung und für den Fall, dass der Kläger alle Beeinträchtigungen bereits im Musterungsverfahren benannt, die Beklagte hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen haben sollte, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 10), dem Kläger sei es auch insoweit zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen und - dann allerdings notwendigerweise auch teils wiederholend - auf seinen Gesundheitszustand hinzuweisen, weitere Beschwerden vorzutragen, entsprechende Atteste vorzulegen und gegebenenfalls Einsicht in seine Musterungsunterlagen zu nehmen.

13

2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in sich nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

14

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59 und vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt).

15

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).

16

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger durch sechs Rügen (a) bis f)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

17

a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht klar zwischen der Subsumtion des Sachverhalts im Hinblick auf die Bedingungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits und die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten andererseits unterschieden werde.

18

Diese Rüge geht fehl, denn das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es - wie ausgeführt - für beide hier umstrittenen kostenrechtlichen Aspekte auf die persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn das Verwaltungsgericht, was diese Umstände anbelangt, in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten teilweise auf seine vorhergehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verweist, beeinträchtigt dies die Nachvollziehbarkeit seiner Erwägungen nicht. Soweit der Kläger diese Erwägungen darüber hinaus unter Verweis auf die Vorschrift des § 19 Abs. 5 WPflG (auch) inhaltlich angreift, beschreibt er keinen Verfahrensmangel der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern legt im Stil einer Berufungsbegründung dar, dass ihn das Urteil nicht überzeugt.

19

b) Weiterhin hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde durch seinen Verweis darauf (UA S. 9), dass allein gesundheitliche Einwendungen des Klägers zu dessen Erfolg im Widerspruchsverfahren geführt hätten und rechtliche Ausführungen nicht erforderlich gewesen seien, nicht in Widerspruch zu dem von ihm angewandten Grundsatz gesetzt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dessen Beauftragung ist. Das Verwaltungsgericht stellt in der bezeichneten Passage der Urteilsgründe keine ex post-Betrachtung an, sondern verleiht seiner die gesamte Entscheidung tragenden Erwägung Ausdruck, der Kläger sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens stets gehalten gewesen, die gesundheitlichen Beschwerden als solche mitzuteilen, die nach den Erkenntnismöglichkeiten, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen hätten erwartet werden müssen, potentiell erheblich gewesen seien.

20

c) Von diesem Ausgangspunkt der Vorinstanz her gibt es entgegen der Rüge des Klägers auch keinen Widerspruch zwischen der Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), er sei nicht gehindert gewesen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Mängel innerhalb des Widerspruchsverfahrens selbst und ohne Bevollmächtigten vorzubringen, und seinem unter Beweis gestellten und von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag (UA S. 11 f.), er habe bis zu der ersten Besprechung mit seinem Bevollmächtigten die Bedeutung seiner Beschwerden für seine Belastbarkeit nicht gekannt. Für das Verwaltungsgericht war nicht erheblich, ob der Kläger die Bedeutung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erkannt hat, sondern es hat auch hier entscheidend darauf abgestellt, dass er seine potentiell erheblichen Beeinträchtigungen nach seinen persönlichen Verhältnissen jedenfalls selbst hätte erkennen und vorbringen können.

21

d) Widersprüchlich sind deshalb entgegen der Beschwerdebegründung ferner nicht die in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) enthaltene Erwägung, der Wehrpflichtige wisse im Allgemeinen selbst, ob er unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die seiner Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen, und die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Klägers (UA S. 11 f.), die ganz überwiegende Zahl der von Symptomen pathologischer Allergie- und Skeletterkrankungen betroffenen Menschen könne diese nicht ohne fachkundige Hilfe als Indizien für einen pathologischen Zustand einordnen, solange das Allgemeinbefinden dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es zutreffend hinweist (UA S. 12) - dem Kläger keine Einordnung pathologischer Zustände angesonnen. Es hat ihn vielmehr für verpflichtet erachtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, deren potentielle Erheblichkeit er nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen musste.

22

e) Wegen dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung fehlt es weiter an dem von dem Kläger angenommenen Widerspruch zwischen einerseits der Annahme (UA S. 9), von dem Wehrpflichtigen könne - bei bestehender Unsicherheit über den für eine Heranziehung (richtig: Nichtheranziehung) zum Wehrdienst erforderlichen Leidensdruck gegebenenfalls nach Konsultierung eines Facharztes - die Mitteilung aller gesundheitlichen Beschwerden, unter denen er leide, und etwaige seit der Musterung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen erwartet werden, und andererseits der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers über seine Unkenntnis, worauf es bei den von ihm für normal gehaltenen körperlichen Reaktionen ankomme, und über das Nichtbestehen eines Leidensdrucks.

23

f) Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers zu der Überzeugung gelangt (UA S. 4), es sei dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Angaben über seine Beschwerden auf neuro-psychiatrischem Gebiet, die er gegenüber dem Gutachter Dr. S. geäußert habe, ergänzend zu den ihm bereits im Rahmen des Erstuntersuchungsverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Verhältnissen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten vorzubringen. Zum einen stellt diese Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen (unter 2.b)) keine in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stehende ex post-Betrachtung dar. Zum anderen geht der Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Musterungsuntersuchung vom 15. Januar 2007 zu den in der gutachterlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. S. vom 22. Juli 2007 erwähnten Beschwerden vorgetragen habe, diese Stellungnahme also keine neuen Feststellungen enthalte, sondern nur die bereits vorgetragenen Umstände anders bewerte. Denn der Untersuchungsbogen vom 15. Januar 2007 verhält sich unter den Nummern 31 und 32 lediglich zu dezenten Hinweisen für musisch-sensible Persönlichkeitsmerkmale und einer Neigung zu migränoidem Kopfschmerz. Demgegenüber referiert die Stellungnahme von Dr. S. vom 24. Juli 2007 wesentlich ausführlichere Angaben des Klägers zu Kopfschmerzattacken und Engegefühlen im Hals beim Essen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten berichtigten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Gründe

1

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).

3

Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
3.
Rentenberater.
Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen.

(4) Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung der Rechtsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.