Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2017 - 19 K 2583/16

bei uns veröffentlicht am01.12.2017

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann wegen der Kosten des Verfahrens die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Namen bei der Beklagten erhobenen Widerspruch entstanden sind.

2

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2015/2016 bei der Beklagten um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit für das 1. Fachsemester. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2015 „aus kapazitativen Gründen“ ab. Mit Schreiben vom 1. September 2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer von dieser am selben Tag erteilten Vollmacht, die gemäß Ziff. 1 zur Prozessführung legitimierte, Widerspruch gegen den Bescheid. Zu dessen Begründung trug er vor, dass die Kapazität im Studiengang Soziale Arbeit zu niedrig angesetzt und daher nicht ausgeschöpft sei. Er, der Verfahrensbevollmächtigte, bitte um Übersendung des vollständigen Kapazitätsberichts und der Berechnung des CNW und des CAp für alle Studiengänge der Lehreinheit sowie des CAq und CAp für die Studiengänge, für die ein Dienstleistungsbedarf geltend gemacht werde. Weiter sei es fehlerhaft, dass die Klägerin in der Wartezeitquote von 10% nicht berücksichtigt worden sei. Auch unter Abzug von Studienzeiten an anderen Hochschulen seien zugunsten der Klägerin 21 Halbjahre seit dem Abitur im Jahr 2003 zu berücksichtigen. Soweit nach § 12 Satz 4 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt würden, fehle es für diese Regelung an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Bestimmung liege nicht mit § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vor. Gemäß dieser Vorschrift würden Studienanfängerplätze nach der Wartezeitquote allein nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre vergeben. Sollte nicht umgehend, spätestens aber bis zum 4. September 2015 eine Abhilfe erfolgen, zumindest aber die erbetene Auskunft erteilt werden, würde er, der Verfahrensbevollmächtigte, der Klägerin raten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

3

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte die Klägerin am 18. September 2015 (19 ZE 1506/15). Mit Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 gab die Kammer dem Antrag der Klägerin – sowie den Anträgen von weiteren 99 Antragstellerinnen und Antragstellern –, vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzuweisen, statt. Hierauf lies die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 „in Abänderung“ des Bescheides vom 26. August 2015 zum gewünschten Studiengang zu. Mit Schreiben an die Beklagte vom 3. März 2016 verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf die ergangene Abhilfeentscheidung und forderte vergeblich auf, „nunmehr auch die erforderliche Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 80 HmbVwVfG“ zu treffen. Seine Hinzuziehung sei in diesem besonderen Fall erforderlich gewesen, weil es neben der Frage, ob die Kapazität ausgeschöpft worden sei, auch darum gegangen sei, dass die Klägerin in der Wartezeitquote hätte berücksichtigt werden müssen.

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Am 8. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben: Von dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und nachfolgend des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) gewesen sei und in dem die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beim Streit im Widerspruchsverfahren um die Zulassung zum Studium verneint worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall in mehrerlei Hinsicht. Zunächst sei es mit dem Widerspruch vom 1. September 2015 nicht nur um die Frage eines außerkapazitären Studienplatzes, sondern auch um die Frage gegangen, warum die Klägerin trotz ihrer langen Wartezeit innerkapazitär nicht hätte berücksichtigt werden können. Außerdem hätte ein Folgenbeseitigungsanspruch zu ihren Gunsten geprüft werden müssen, weil es in Betracht komme, dass die Beklagte die innerkapazitären Plätze gemäß der Wartezeitquote aufgrund der als unwirksam anzusehenden Limitierung der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO nach einem unzutreffenden Ranking unter Auslassung der Klägerin vergeben hat. Hinzu komme, dass nicht nur allgemein behauptet worden sei, dass die Kapazität zu niedrig angesetzt worden sei, sondern ausdrücklich spezifizierte Unterlagen angefordert worden seien und weiterer Vortrag ausdrücklich vorbehalten worden sei. Die Beklagte habe darauf trotz Fristsetzung nicht reagiert. Erst danach sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen. Wenn die gesetzte Frist zu kurz gewesen sein sollte, hätte die Beklagte hierauf mit einem Antrag auf Fristverlängerung reagieren können. Sie, die Klägerin, habe sich nicht darauf verlassen können, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis beibehalte, wonach sie jedenfalls die letztinstanzliche Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes akzeptiere und zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens mache. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs sei dem Verfahrensbeauftragten noch kein Auftrag auf Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO erteilt gewesen; daran änderte die erteilte Vollmacht vom 1. September 2015 nichts. Die noch ausstehende Beauftragung ergebe sich aus der Formulierung im Widerspruchsschreiben. Andernfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte formuliert, dass für den Fall, dass bis zu dem genannten Datum keine Abhilfe erfolgt sei, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werde.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der bereits mit der Klageschrift verfolgte Anspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG umfasse streitwertmäßig die begehrten Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR. Zumindest sei die jedenfalls verdiente und nach vorgenannter Bestimmung zu erstattende Gebühr für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Hs. RVG in Höhe von höchstens 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beim Streitwert zu berücksichtigen; nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.4.1988, 6 41/85, juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgerichts gehe danach nur „prinzipiell“ davon aus, dass für die Beratungsgebühr die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffenden Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, gelten. Durch den weiteren Streitgegenstand, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, erhöhe sich der Streitwert nicht.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vertretung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch Frau Rechtsanwältin ... sei in Zweifel zu ziehen, weil eine Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule nicht nachgewiesen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten,

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2. die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären.

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Frau Rechtsanwältin ... erkennt den Antrag zu 1. für die Beklagte an und beantragt hinsichtlich des Antrages zu 2.,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

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hinsichtlich des Klageantrags zu 1. den Erlass eines Anerkenntnisurteils.

14

Die Beklagte ist nach dem Vortrag von Frau Rechtsanwältin ... der Ansicht, der Widerspruch sei nur erforderlich gewesen, um die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2015 zu verhindern und der Klägerin damit die Möglichkeit zu eröffnen, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu stellen. Die Dinge lägen hier damit nicht anders als in dem Fall, der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) zugrunde gelegen habe. In jenem Verfahren hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragt. Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in jenem Fall, der mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, entschieden, dass in der Regel eine Zuziehung eines Rechtsanwalts für einen zu erhebenden Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung zum Studium nicht notwendig sei, weil es keiner qualifizierten Begründung bedürfe und der Widerspruch lediglich dem Zweck diene, den Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides zu verhindern. Es sei richtig, dass die Beklagte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren nach § 123 VwGO in Zulassungssachen stets akzeptiere, d.h. nicht in einem nachgelagerten Widerspruchsverfahren noch hinterfrage. Jedenfalls die obergerichtliche Entscheidung werde zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Wenn im vorliegenden Eilverfahren entschieden worden wäre, dass § 12 Satz 4 HAWAZO unwirksam und deshalb die Kapazitätsberechnung neu durchzuführen sei, so hätte die Beklagte dies akzeptiert. Für die Erhebung des Widerspruchs hätte die Klägerin lediglich auf ein entsprechendes Muster des AStA der Beklagten zurückgreifen müssen. Eine Beratungsgebühr sei beim Streitwert hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nicht zu berücksichtigen; ausweislich der Vollmacht vom 1. September 2015 habe zu jenem Zeitpunkt bereits ein Prozessführungsführungsauftrag vorgelegen. Damit könne für die Beratung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

15

Der Berichterstatter hat Beweis erhoben zur Frage, inwieweit der AStA der Universität Hamburg und der AStA der Beklagten die Studienbewerber bei letzterer bei der Erhebung eines Widerspruchs gegen einen die Zulassung zum Studium versagenden Bescheid unterstützen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 8. September 2017 beigefügten Auskünfte und Materialien des AStA der Universität Hamburg und des AStA der Beklagten, die E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 11. September 2017 und die Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu seiner beratenden Tätigkeit für den AStA der Beklagten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017, S. 2 Abs. 3) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

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Die Klage hat nur mit ihrem Antrag zu 1. Erfolg (vgl. 1). Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet (vgl. 2).

18

1. Da die Beklagte, vertreten durch Frau Rechtsanwältin ..., den geltend gemachten Anspruch gemäß dem Antrag zu 1. anerkannt hat, ist sie, die Beklagte, dem Anerkenntnis gemäß zu verpflichten (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten.

19

Der Einwand der Klägerin, Frau Rechtsanwältin ... fehle es für eine Vertretung der Beklagten an der erforderlichen Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule, trifft nicht zu. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die Beklagte kraft Gesetzes durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsident gerichtlich (und außergerichtlich) und nicht durch den Kanzler, welcher allein die von Frau Rechtsanwältin ... vorgelegte Prozessvollmacht vom 30. Oktober 2015 unterzeichnet hatte, vertreten wird (vgl. § 81 Abs. 2 HmbHG). Allerdings war der Kanzler durch die seinerzeit amtierende Präsidentin der Beklagten bevollmächtigt worden, eine Prozessvollmacht zu erteilen. Nach der Richtlinie der Präsidentin zur Geschäftsverteilung des Präsidiums der HAW Hamburg, in Kraft getreten am 1. Juli 2014, gehört „Recht“ zu den besonderen Aufgaben des Kanzlers (vgl. § 1 Buchstabe E). Weiter ist im Rahmen der Vertretungsregelungen bestimmt (vgl. § 2 Satz 1), dass der Kanzler die Präsidentin „im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig und eigenverantwortlich“ vertritt. Ferner ist nach den Vertretungsregelungen vorgesehen (vgl. § 2 Satz 2), dass die Präsidentin in „Rechtsangelegenheiten“ ständig durch den Kanzler vertreten wird. Die nach diesen Regelungen ausgesprochene Bevollmächtigung des Kanzlers ist wirksam. Hier gilt nichts anderes als bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. beim Abschluss von Verträgen, Sieweke in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 4).

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2. Dem Antrag zu 2. muss hingegen der Erfolg versagt bleiben. Er ist zulässig (vgl. a)), aber unbegründet (vgl. b)).

21

a) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist zulässig.

22

aa) Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Ob es bei einem – wie hier – ausgebliebenen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten generell eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO nicht bedarf (in diesem Sinne jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19/01, NVwZ-RR 2002, 446, juris: Ziekow, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 30 und Schübel-Pfister in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 80 Rn. 66), kann offen bleiben. Jedenfalls ist die mit Schriftsatz vom 11. November 2016 im Wege der Klageerweiterung erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ohne vorherigen Abschluss eines Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. insoweit auch das BVerwG a.a.O., juris Rn. 10). Der Antrag, die Zuziehung für notwendig zu erklären, war bei der Beklagten bereits am 3. März 2016 (vgl. Anlage K2) und damit mehr als drei Monate vor Klageerhebung gestellt worden.

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bb) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, kann im Wege objektiver Klagenhäufung auch neben dem auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag zu 1. geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat über die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei der ausstehenden Kostengrundentscheidung vielmehr mitzuentscheiden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG und BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324, juris Rn. 10: Folgeentscheidung). Deshalb ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine kumulative Antragstellung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1987, 8 C 129/84, NVwZ 1988, 249, juris Rn. 3, 9, 12; vgl. auch Urt. v. 16.12.1988, 7 C 93/86, NVwZ-RR 1989, 581, juris Rn. 11).

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b) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist unbegründet.

25

Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7).

26

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa)), es der Klägerin nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie ihren persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (bb)) und die Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin anwaltliche Hilfe für die Erhebung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc)). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2010, 6 B 77/09 , juris Rn. 6 m.w.N), nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 27).

27

aa) Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellte sich am 1. September 2015 weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass die Klägerin hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte.

28

(1) In formaler Hinsicht beschreibt die dem Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Die Klägerin ist auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, wobei sich deren Geschäftszeiten aus dem Briefkopf ergeben.

29

(2) In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Erhebung keines Aufwandes der Klägerin, weil eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war. Der Widerspruch stellte sich unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7) als bloßer formaler Akt zur Verhinderung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides dar. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium sich auf das bevorstehende Wintersemester bezog und die Klägerin folglich ein dringendes Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war, sondern eines Antrages nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Hamburg bedurfte. Daran ändert der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe auf ihre rechtliche Argumentation mit dem Widerspruchsschreiben und die dortige Aufforderung, spezifizierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, trotz Fristsetzung nicht reagiert, nichts. Die Einlassung, „erst danach“ sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, überzeugt nicht. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts – erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gibt dem Widerspruch keine gesteigerte Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von maximal 3 Tagen – das Widerspruchsschreiben datiert vom 1. September 2015 und das Ende der Frist hatte der Verfahrensbevollmächtigte auf den 4. September 2015 gelegt – auf das Widerspruchsschreiben eingeht. Vielmehr konnte die Klägerin vor Ablauf von drei Monaten nicht mit einer Entscheidung rechnen (Rechtsgedanke aus § 42a Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG und § 75 Satz 2 VwGO). Selbst wenn man dem nicht folgte, hätte für die Beklagte im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund bestanden von der Entscheidung des Widerspruchs abzusehen und sich zunächst auf eine Rechtsverteidigung in den 124 gerichtlichen Eilverfahren zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu beschränken, weil das Gericht – thematisch – den Streitstoff des Widerspruchverfahrens aufarbeitet und eine zeitlich parallele Bearbeitung durch die Behörde damit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung keinen erkennbaren Sinn ergeben, sondern nur Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem gerichtlichen und dem behördlichen Verfahren heraufbeschwören würde. Bei dieser Ausgangslage musste die Klägerin – wie dann auch geschehen – einen Antrag nach § 123 VwGO stellen, weil allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, die „nur“ einen Widerspruch erheben, mit einem negativen Ausgang dieses Verfahrens rechnen müssen, weil das Verwaltungsgericht alle von ihm „gefundenen“ Studienplätze kapazitätswirksam den Antragstellerinnen und Antragstellern im gerichtlichen Verfahren zuweist, sodass in den „isolierten“ Widerspruchsverfahren anschließend keine weiteren Studienplätze mehr vergeben werden können. Dies würde selbst dann gelten, wenn die bei Gericht anhängigen Eilverfahren durch Vergleich beendet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, BA S. 19 f.).

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Der Vortrag zur Unwirksamkeit der Limitierung der Anzahl der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO, der im Falle der Klägerin zu 21 Wartesemestern führt, kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Er ändert nichts daran, dass aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eine Begründung des Widerspruchs nicht geboten war. Zwar trifft es zu, dass eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nicht nur Auswirkungen auf die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze hat, sondern auch die Vergabe von innerkapazitären Studienplätzen betrifft und Fragen nach einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufwirft, wenn die innerkapazitären Studienplätze aufgrund einer falschen Berechnung der Wartezeit nach einem unzutreffenden Ranking schon sämtlich vergeben worden sind. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind aber nicht einer Prüfung im Widerspruchsverfahren als „Hauptsacheverfahren“ vorbehalten, weil das Verwaltungsgericht auf die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen beschränkt wäre. Die Argumentation zu § 12 Satz 4 HAWAZO war im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich beachtlich. Denn das Verwaltungsgericht als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (arg. e § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dementsprechend hat die Kammer die Argumentation des Klägervertreters auch in ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. Beschl. v. 9.11.2017, 19 ZE 247/17, 19 ZE 219 ZE 247/17 u.a., juris Rn. 239).

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Im Widerspruchsverfahren vorgetragene rechtliche Argumente erlangen erkennbar auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens keine praktische Bedeutung. Die Beschlüsse der Kammer im Verfahren nach § 123 VwGO und die des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren weisen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eine Hauptsacheentscheidungen im Urteilsverfahren vergleichbare Begründungtiefe auf. Die Entscheidungen der Kammer, zumindest aber die Beschwerdeentscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, werden entsprechend von der Beklagten nicht mehr in Frage stellt, sondern zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 9) in Abgrenzung zu der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v 3.2.2014, 3 Nc 2/13, juris Rn. 5 f.), hingewiesen und die Bewertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in Zulassungsstreitigkeiten sei bei der Beklagten regelhaft eine Erhebung des Widerspruchs ohne anwaltliche Hilfe zumutbar, bestätigt. Für die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Änderung der Praxis der Beklagten lagen und liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Änderung würde nur in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verwaltungsgericht und/oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren nur noch eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen würde(n), so dass im „anschließenden“ Widerspruchsverfahren für die Hochschule nicht nur theoretisch, sondern auch rechtspraktisch noch Raum für eine abweichende Bewertung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs bestünde. Für eine solche Entwicklung ist aber nichts ersichtlich.

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Während der Frist für die Erhebung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und der Klägerin so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen und offen zu halten. Die Tatsache, dass ein Studienplatz nur über das gerichtliche Eilverfahren zu erlangen ist, war auch der Klägerin angesichts der bestehenden Informationsmöglichkeiten (vgl. nachstehend (bb)) ersichtlich nicht verborgen geblieben, jedenfalls aber am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage erkennbar. Das vorgetragene Argument, erst nach Fristablauf sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, „um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen“, stützt die gegenteilige Argumentation der Klägerin nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dem den Beteiligten bekannten Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 zu entnehmen ist, war der Antrag der Klägerin (19 ZE 1506/15) eben nicht auf Herausgabe von Kapazitätsunterlagen, sondern auf vorläufige Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang gerichtet. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts - erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin konnte sich gemessen am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage auf die rein formale Erhebung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Begründung des Widerspruchs bedurfte es zu dem Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht. Denn in Verfahren wie dem vorliegenden findet ein “echtes” Vorverfahren in dem Sinne, dass auf den Widerspruch hin selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft wird, jedenfalls regelhaft nicht statt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.1982, 13 B 3767/82, NVwZ 1983, 356).

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bb) Der 1983 geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 2003 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, war es nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Sie konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen; sie ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihr zuerkannten Hochschulreife ohne weiteres imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen allerdings nicht mehr die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, auf welche das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 32 f.) noch abgestellt hatte. Dies ergibt sich aus der E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 7. September 2017 und den beigefügten drei Readern. Nach dem Inhalt des Kästchens auf Seite 3 der Reader sollen sich die Informationen – anders als zum Zeitpunkt der Auswertung durch das Oberverwaltungsgericht – nur noch auf Verfahren bei der Universität Hamburg und nicht mehr (auch) auf Verfahren bei der hier beklagten Hochschule beziehen. Deshalb ist die Klägerin dieses Verfahrens nicht (mehr) auf den Inhalt der Reader zu verweisen. Allerdings hat auch der AStA der Beklagten für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 Hilfestellungen angeboten, und zwar

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- einen Textvorschlag für den Widerspruch,
- eine allgemeine Erläuterung zum „Einklagen“ mit Ausführungen zur Erhebung des Widerspruchs und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sowie
- rechtliche Beratung.

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Auf die E-Mail des AStA der Beklagten vom 7. September 2017 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Klägerin hat damit eine gut erreichbare und inhaltlich brauchbare Hilfestellung zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung gestanden. Sie kann auch auf die rechtliche Beratung durch den AStA der Beklagten verwiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Beratung der Studienbewerber der Aufgabenzuweisung an den AStA als Organ der Studierendenschaft unterfällt (vgl. § 102 Abs. 2, 3 HmbHG). Denn die Rechtsberatung stellt jedenfalls eine erlaubte unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Zwar muss, wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter „Anleitung“ einer solchen Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RDG). Jedenfalls eine solche „Anleitung“ ist anzunehmen. „Anleitung“ erfordert gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Davon ist beim AStA der Beklagten auszugehen. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 auf Frage des Berichterstatters bestätigt, dass er einen Beratungsvertrag mit dem AStA der Beklagten hat (vgl. S. 2 Abs. 3, 4 des Protokolls).

36

Gegen eine Zumutbarkeit der eigenständigen Widerspruchserhebung spricht nicht das Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „in einer Hand“, nämlich der des (später) im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalts liegen sollten, um die Gefahr von Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe zu vermindern. Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber. Denn ein Kommunikationsbedarf besteht im Grunde nur insoweit, als klarzustellen ist, wer – der Bevollmächtigte oder der Studienbewerber persönlich – den Widerspruch erheben soll (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 34). Denn der weitere Gang des Widerspruchsverfahrens ist im Wesentlichen vom Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens abhängig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843) darauf abstellt, ein rechtsunkundiger Studienbewerber, der im Verfahren nach § 123 VwGO einen Bevollmächtigten bestelle, müsse es aus seiner Sicht als „unnötige Erschwerung des Verfahrens“ ansehen, wenn von ihm erwartet würde, trotz Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrens das daneben notwendige Verwaltungsverfahren ohne dessen Hilfe durchzuführen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Studienbewerber unbenommen sich im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es geht „nur“ um die Frage, ob er die Kosten für ein anwaltlich begleitetes Widerspruchsverfahrens – immerhin knapp 500 EUR (vgl. nachstehend III.) – rechtlich auf die Hochschule abwälzen kann. Dafür spricht aber regelhaft nichts. Denn eine verständige Partei bzw. ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage hätte angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst erhobenen Widerspruchs anderseits die zusätzlichen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden (OVG Hamburg a.a.O.).

37

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin notwendig gewesen. Die Erhebung des Widerspruchs war - auch wenn seinerzeit die Stellung eines Antrages nach § 123 VwGO noch nicht beabsichtigt gewesen ist - aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage von geringer Bedeutung, weil damit allein aufgrund der beschriebenen beschränkten Funktion des Widerspruchsverfahrens im „NC-Massengeschäft“ und einer Verteilung der „gefundenen“ Studienplätze im zeitlich vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren praktisch nichts auszurichten war. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann im NC-Verfahren eben nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843).

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil die speziellere Regelung in § 156 VwGO, die bei einem „sofortigen Anerkenntnis“ der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens der klagenden Partei zuweist, nicht greift. Denn es fehlt an einem „sofortigen Anerkenntnis“; die Beklagte hatte zunächst Klageabweisung beantragt. Die Voraussetzungen von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO liegen vor, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich des Antrags zu 1. – unterlegen ist. Diesem Antrag ist ein Streitwert von 5,00 EUR und dem Antrag zu 2. entsprechend der Berechnung der Klägerin gemäß Seite 2 der Klageschrift

39

1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300

393,90 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 zum RVG

20,00 EUR

Zwischensumme

413,90 EUR

19% Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG

78,64 EUR

Summe 

492,54 EUR

40

ein Streitwert von 492,54 EUR zuzuordnen. Beim Streitwert zum Antrag zu 1. sind das Porto für das Widerspruchsschreiben vom 1. September 2015 sowie das Porto für das Schreiben vom 3. März 2016 anzusetzen, mit welchem die Klägerin die Beklagte vergeblich zu einer Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren aufgefordert hat. Außerdem sind die Kosten für den Druck der Schreiben mittels eines Computers zu berücksichtigen. Diese Kosten schätzt der Berichterstatter mangels näherer Angaben der Klägerin auf insgesamt 5,00 EUR. Deren Ansicht, es seien schon beim Antrag zu 1. die Kosten anzusetzen, die verlangt werden könnten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt würde, überzeugt nicht. Die Anwaltskosten sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Tenor u. Rn. 1, 19) erst dem Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG und damit hier dem Antrag zu 2. zuzuordnen. Der Umstand, dass der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte, inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Betrag mit 489,45 EUR um 3,09 EUR hinter dem oben errechneten Betrag zurückbleibt, beruht nicht auf einem anderen rechtlichen Ansatz, sondern darauf, dass die 1,0 Gebühr beim Gegenstandswert von 5.000,00 EUR durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) von 301,00 EUR auf 303,00 erhöht worden ist. Die Einordnung der Anwaltskosten zum Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist zwingend, weil die Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Erstattung der Anwaltskosten ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist für die Erstattung dieser Kosten von konstitutiver Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.4.1998, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 17).

41

Der Streitwert zum Antrag zu 1) ist nicht auf 226,10 EUR festzusetzen, weil hiernach auch eine Gebühr für Beratung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG von 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht worden ist. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Geltendmachung einer Beratungsgebühr nicht erkennbar. Hierzu wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 vorgetragen. Dass ein solcher Anspruch neben den auf Seite 2 der Klageschrift berechneten Gebühren als „Minus“ geltend gemacht wurde, versteht sich für den Leser der Klageschrift auch nicht etwa „von selbst“. Vielmehr liegt es so, dass die hier vorgenommene Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG rechtlich ausschließt. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 12).

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

43

Der Anregung der Klägerin, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, kann nicht gefolgt werden.

44

1. Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf durch den Berichterstatter nicht erfolgen. Die Entscheidung hierüber ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil (nur) zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen.

45

2. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägervertreters mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend erachtet, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Damit ist die in dieser Streitfrage erwartete grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeblieben (Neumann, jurisPR-BVerwG 24/2014 Anm. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der allgemein und auf einen Regelfall bezogenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil unter den zugleich festgestellten tatsächlichen Umständen eine weitere rechtliche Klärung nicht für erforderlich gehalten (Neumann a.a.O.). Mit anderen Worten ist der Meinungsstreit im Sinne des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

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Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 6 B 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Feb. 2014 - 3 Nc 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (2. des Tenors) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 wendet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgew

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 3 Bf 60/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens träg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juni 2010 - 6 B 77/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2010

Gründe 1 Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise

19

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

20

Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

22

1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

28

aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

29

Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

31

bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

33

Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

34

Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

35

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

36

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise

19

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

20

Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

22

1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

28

aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

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Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

31

bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

33

Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

34

Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

35

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

36

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dazu ist erforderlich, dass die von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Streitgegenständlich sind die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und der Aufwendungsersatz für ärztliche Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im isolierten Vorverfahren. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keine der drei vom Kläger hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen (a) bis c)) den Darlegungsanforderungen genügt.

4

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zunächst die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt".

5

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

6

Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

7

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines - ärztlichen - Gutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

8

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers und die Einholung von drei fachärztlichen Gutachten notwendig waren, hat das Verwaltungsgericht die beschriebenen Maßstäbe angewandt. Die in diesen Maßstäben angelegte Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls steht einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entgegen. Dies wird durch die aufgeworfene Frage im Ergebnis nur bestätigt. Ein Revisionsverfahren könnte insoweit zu keinen weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft. Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

9

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen, wenn er von den rechtlich maßgeblichen Umständen, die einer Heranziehung entgegenstehen, keine Kenntnis hat und aufgrund der Eigenheit dieser Umstände keine Kenntnis haben kann".

10

Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Denn dessen Urteil liegt die tragende Erwägung zu Grunde, dass von dem Kläger weder die rechtliche Erheblichkeit, noch die wehrmedizinische Einordnung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, wohl aber die Mitteilung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beschwerden als solche verlangt werden konnte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).

11

c) Aus dem gleichen Grund kann der Kläger mit der dritten Frage, der er Grundsatzbedeutung beimisst, die Revisionszulassung nicht erreichen. Diese Frage geht dahin, ob "einem Widerspruchsführer im Musterungsverfahren zugemutet werden kann, seinen Sachvortrag aus dem Ausgangsverfahren einfach zu wiederholen, anstatt sich fachkundiger Hilfe - sei es juristischer oder medizinischer Art - zu bedienen".

12

Eine derartige Forderung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr in erster Linie davon ausgegangen (UA S. 9), von dem Kläger habe nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, dass er etwaige seit der Musterung eingetretene Veränderungen in seinen gesundheitlichen Verhältnissen und auch Ergänzungen im Widerspruchsverfahren ohne die Hilfe eines Bevollmächtigten vorbringe. Nur alternativ zu dieser Erwägung und für den Fall, dass der Kläger alle Beeinträchtigungen bereits im Musterungsverfahren benannt, die Beklagte hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen haben sollte, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 10), dem Kläger sei es auch insoweit zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen und - dann allerdings notwendigerweise auch teils wiederholend - auf seinen Gesundheitszustand hinzuweisen, weitere Beschwerden vorzutragen, entsprechende Atteste vorzulegen und gegebenenfalls Einsicht in seine Musterungsunterlagen zu nehmen.

13

2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in sich nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

14

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59 und vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt).

15

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).

16

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger durch sechs Rügen (a) bis f)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

17

a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht klar zwischen der Subsumtion des Sachverhalts im Hinblick auf die Bedingungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits und die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten andererseits unterschieden werde.

18

Diese Rüge geht fehl, denn das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es - wie ausgeführt - für beide hier umstrittenen kostenrechtlichen Aspekte auf die persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn das Verwaltungsgericht, was diese Umstände anbelangt, in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten teilweise auf seine vorhergehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verweist, beeinträchtigt dies die Nachvollziehbarkeit seiner Erwägungen nicht. Soweit der Kläger diese Erwägungen darüber hinaus unter Verweis auf die Vorschrift des § 19 Abs. 5 WPflG (auch) inhaltlich angreift, beschreibt er keinen Verfahrensmangel der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern legt im Stil einer Berufungsbegründung dar, dass ihn das Urteil nicht überzeugt.

19

b) Weiterhin hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde durch seinen Verweis darauf (UA S. 9), dass allein gesundheitliche Einwendungen des Klägers zu dessen Erfolg im Widerspruchsverfahren geführt hätten und rechtliche Ausführungen nicht erforderlich gewesen seien, nicht in Widerspruch zu dem von ihm angewandten Grundsatz gesetzt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dessen Beauftragung ist. Das Verwaltungsgericht stellt in der bezeichneten Passage der Urteilsgründe keine ex post-Betrachtung an, sondern verleiht seiner die gesamte Entscheidung tragenden Erwägung Ausdruck, der Kläger sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens stets gehalten gewesen, die gesundheitlichen Beschwerden als solche mitzuteilen, die nach den Erkenntnismöglichkeiten, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen hätten erwartet werden müssen, potentiell erheblich gewesen seien.

20

c) Von diesem Ausgangspunkt der Vorinstanz her gibt es entgegen der Rüge des Klägers auch keinen Widerspruch zwischen der Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), er sei nicht gehindert gewesen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Mängel innerhalb des Widerspruchsverfahrens selbst und ohne Bevollmächtigten vorzubringen, und seinem unter Beweis gestellten und von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag (UA S. 11 f.), er habe bis zu der ersten Besprechung mit seinem Bevollmächtigten die Bedeutung seiner Beschwerden für seine Belastbarkeit nicht gekannt. Für das Verwaltungsgericht war nicht erheblich, ob der Kläger die Bedeutung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erkannt hat, sondern es hat auch hier entscheidend darauf abgestellt, dass er seine potentiell erheblichen Beeinträchtigungen nach seinen persönlichen Verhältnissen jedenfalls selbst hätte erkennen und vorbringen können.

21

d) Widersprüchlich sind deshalb entgegen der Beschwerdebegründung ferner nicht die in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) enthaltene Erwägung, der Wehrpflichtige wisse im Allgemeinen selbst, ob er unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die seiner Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen, und die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Klägers (UA S. 11 f.), die ganz überwiegende Zahl der von Symptomen pathologischer Allergie- und Skeletterkrankungen betroffenen Menschen könne diese nicht ohne fachkundige Hilfe als Indizien für einen pathologischen Zustand einordnen, solange das Allgemeinbefinden dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es zutreffend hinweist (UA S. 12) - dem Kläger keine Einordnung pathologischer Zustände angesonnen. Es hat ihn vielmehr für verpflichtet erachtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, deren potentielle Erheblichkeit er nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen musste.

22

e) Wegen dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung fehlt es weiter an dem von dem Kläger angenommenen Widerspruch zwischen einerseits der Annahme (UA S. 9), von dem Wehrpflichtigen könne - bei bestehender Unsicherheit über den für eine Heranziehung (richtig: Nichtheranziehung) zum Wehrdienst erforderlichen Leidensdruck gegebenenfalls nach Konsultierung eines Facharztes - die Mitteilung aller gesundheitlichen Beschwerden, unter denen er leide, und etwaige seit der Musterung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen erwartet werden, und andererseits der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers über seine Unkenntnis, worauf es bei den von ihm für normal gehaltenen körperlichen Reaktionen ankomme, und über das Nichtbestehen eines Leidensdrucks.

23

f) Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers zu der Überzeugung gelangt (UA S. 4), es sei dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Angaben über seine Beschwerden auf neuro-psychiatrischem Gebiet, die er gegenüber dem Gutachter Dr. S. geäußert habe, ergänzend zu den ihm bereits im Rahmen des Erstuntersuchungsverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Verhältnissen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten vorzubringen. Zum einen stellt diese Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen (unter 2.b)) keine in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stehende ex post-Betrachtung dar. Zum anderen geht der Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Musterungsuntersuchung vom 15. Januar 2007 zu den in der gutachterlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. S. vom 22. Juli 2007 erwähnten Beschwerden vorgetragen habe, diese Stellungnahme also keine neuen Feststellungen enthalte, sondern nur die bereits vorgetragenen Umstände anders bewerte. Denn der Untersuchungsbogen vom 15. Januar 2007 verhält sich unter den Nummern 31 und 32 lediglich zu dezenten Hinweisen für musisch-sensible Persönlichkeitsmerkmale und einer Neigung zu migränoidem Kopfschmerz. Demgegenüber referiert die Stellungnahme von Dr. S. vom 24. Juli 2007 wesentlich ausführlichere Angaben des Klägers zu Kopfschmerzattacken und Engegefühlen im Hals beim Essen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten berichtigten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise

19

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

20

Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

22

1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

28

aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

29

Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

31

bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

33

Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

34

Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

35

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

36

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (2. des Tenors) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 wendet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 529,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über die endgültige Zulassung der Klägerin zum Studium bei der Beklagten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, gegen den Beschluss vom 7. Februar 2013, mit dem ihr zum einen die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO auferlegt wurden und das Verwaltungsgericht zum anderen die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

II.

2

Die Beschwerde ist teils unzulässig (1), teils zulässig aber unbegründet (2).

3

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung (Nr. 2. des Tenors) wendet, ist sie gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte und ergangen ist.

4

2. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist, ist die Beschwerde zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

5

a) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, 155; bestätigt durch Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, n.v.), die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes für das Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO bzw. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG, weil sich die Bedeutung des Widerspruchs im Regelfall darin erschöpft, den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern und es einem Studienplatzbewerber zumutbar ist, einen solchen Wiederspruch auch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 28. Januar 2014 verwiesen.

6

b) Anders stellt sich die Sachlage aber dar, wenn nach Abschluss des auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Verfahrens des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes das Widerspruchsverfahren nicht nur formal betrieben werden soll oder muss, weil die Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (endgültige) Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit ist. Solches ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Ergebnis) keinen Erfolg hatte. Aber auch dann, wenn die Hochschule, die eine Zulassung zum Studium aufgrund einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit vorgenommen hat, diesen Vorbehalt nach der Rückmeldung zum Folgesemester nicht von sich aus auflöst und eine endgültige Zulassung ausspricht, ist solchem Verhalten ihr Wille zu entnehmen, dass sie ohne Verpflichtung in einem Hauptsacheverfahren zur endgültigen Zulassung in dem Studienfach nicht bereit ist.

7

Bei solcher Sachlage, die eine inhaltliche Begründung des Widerspruches und damit die Darlegung erfordert, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Studium entgegen der Ansicht der Hochschule besteht, ist es dem Studienplatzbewerber nicht (mehr) zumutbar, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben. Denn zum einen handelt es sich bei dem dann inhaltlich zu beurteilenden Hochschulzulassungsrecht um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der anwaltliche Hilfe zu suchen grundsätzlich nahe liegt, zum anderen erhält das Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Zulassung zum Studium für den Bewerber dann erhebliche Bedeutung, wenn es, gegebenenfalls nach Ausschöpfung des gerichtlichen Eilverfahrens, die einzige Möglichkeit ist, den geltend gemachten Anspruch gegenüber der Hochschule durchzusetzen.

8

So liegt es hier. Die Klägerin war nach erfolgreichem erstinstanzlichem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des noch von der Beklagten erwogenen Beschwerdeverfahrens im Wintersemester 2009/2010 ausdrücklich nur vorläufig zugelassen und immatrikuliert worden. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen erfolgte auch die Immatrikulation im Folgesemester unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Erst mit nach der Erhebung der Untätigkeitsklage von dem Bevollmächtigten in Empfang genommenem Bescheid vom 25. Oktober 2010 hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen und die Klägerin endgültig zum Studium zugelassen. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Zulassung im ersten Semester musste die Klägerin, nachdem die Immatrikulation im Folgesemester ebenfalls unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgte, daraufhin davon ausgehen, dass die Beklagte auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit war. In der Folgezeit war es der Klägerin nicht mehr zuzumuten, das Widerspruchsverfahren durch bloße formelle Erhebung zu betreiben. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches auf uneingeschränkte Zulassung stellt sich nach der erneut unter Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgten Immatrikulation als notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO dar.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise

19

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

20

Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

22

1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

28

aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

29

Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

31

bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

33

Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

34

Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

35

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

36

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2010 für notwendig zu erklären.

2

Der Kläger, der am 18. Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, beantragte zum Sommersemester 2010 bei der Beklagten die Zulassung zum Studium im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteige und er nach seinem Rang in den Auswahlranglisten nicht zugelassen werden könne. Sollte seine Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein, ergehe die Ablehnung schon aus diesem Grunde.

3

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem Datum des 9. März 2010 Widerspruch ein und beantragte, vertreten durch denselben Bevollmächtigten, unter dem Datum des 12. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium. Nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 28. April 2010 antragsgemäß verpflichtet worden war, ließ sie den Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2010 vorläufig zu und verfügte darin weiter: „Nach Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erhalten Sie die Semesterunterlagen und sind damit vollständig zugelassen und immatrikuliert: …“. Mit Bescheid vom 30. September 2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten auf dessen Nachfrage mit, dass dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen und der Kläger inzwischen vollständig zugelassen worden sei. Die Beklagte trage die Kosten des Verfahrens, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen.

4

Mit der am 4. November 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung sei nicht nur mit der „Standardargumentation“ mangelnder Kapazitätserschöpfung begründet worden, außerdem habe sich die Beklagte auch im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient, so dass es dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, dem Bürger die anwaltliche Vertretung abzusprechen. Zumindest die Kosten einer Erstberatung seien erstattungsfähig, da der Studienplatzbewerber nach der Ablehnung der Zulassung nicht wissen könne, dass ein Widerspruch nicht ausreichend sei, den begehrten Studienplatz möglichst noch im Bewerbungssemester zu erhalten, sondern daneben noch beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müsse. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung beliefen sich auf 226,10 €.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. September 2010 zu verpflichten, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären,

7

hilfsweise,

8

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei bekanntlich unabdingbare Voraussetzung, Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung einzulegen, wenn mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht der Versuch unternommen werden solle, doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten. Damit solle nur die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert werden. Maßgeblich sei für den Studienplatzbewerber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten habe, verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Erhebung eines Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid und die Möglichkeit hinzuweisen, dies selbst und ohne Begründung vorzunehmen.

12

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Kapazitätsrechtliche Streitverfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium seien in der Regel derart komplex und schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich notwendig sei. Zwar liege der Schwerpunkt derartiger Zulassungsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren, auch trage in der überwiegenden Zahl der Fälle das Widerspruchsverfahren zur Frage der Kapazitätserschöpfung nicht bei, so dass dem Widerspruch nur die Funktion zukomme, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern. Für einen nicht Rechtskundigen sei allerdings nicht erkennbar, dass ein Widerspruch aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens keiner Begründung bedürfe. Ohne Belang sei, dass nach den Erfahrungen des Gerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren ordnungsgemäß ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes betreibe. Nicht eine solche Möglichkeit sei entscheidend, sondern die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.

13

Mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es komme maßgeblich darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner Rechte bemühe, andererseits auch unnötige Verfahrenskosten vermeiden wolle, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Angesichts des Umstandes, dass im Internet und beim Allgemeinen Studentenausschuss vielfache Hinweise über die Verfahrensabläufe und Anleitungen für das rechtliche Vorgehen bei Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Studium existierten, die teilweise ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine anwaltliche Vertretung weder erforderlich sei, noch die Erfolgschancen erhöhe, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig handelnder, nicht rechtskundiger Studienbewerber in der Lage sei, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Studienplatzbewerbern und -bewerberinnen Widerspruchs- und gerichtliche Eilverfahren form- und fristgerecht ohne anwaltliche Hilfe führten, zeige, dass solches Vorgehen keineswegs lebensfremd sei.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise

19

die Beklagte zur Zahlung von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 an den Kläger zu verurteilen.

20

Der Kläger führt aus, es sei regelmäßig von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes auch für das Widerspruchsverfahren auszugehen. Der Bildungsstand der Studienplatzbewerber, die mit Abitur oder Fachhochschulreife über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, sei nicht so, dass diese regelmäßig die formellen Schwierigkeiten des Kapazitätsrechtsstreites begriffen. Diese zeige sich beim Bevollmächtigten in Fällen von PKH-Mandaten, in denen sich ein Studienplatzbewerber zur Vermeidung von Anwaltskosten entschließe, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Außerdem sei zu bedenken, dass der Ablehnungsbescheid nicht nur aus Kapazitätsgründen sondern, für den Fall, dass die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sei, aus diesem Grunde ergangen sei. Ein endgültiger und damit sicherer Studienplatz sei nur über das Hauptsacheverfahren und damit über den Widerspruch zu erlangen. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gehe der Studienbewerber davon aus, dass er nur Widerspruch einlegen müsse. Von der Notwendigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Kläger erst bei der Beratung durch seinen Bevollmächtigten erfahren. Ihm auf Informationen aus dem Internet und des AStA zu verweisen, sei wegen der Unverbindlichkeit dieser Informationen unzulässig und sage nichts darüber aus, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Es gebe zwar keine Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen. Eine solche Begründung sei aber grundsätzlich sinnvoll, da die Behörde sonst nicht wisse, warum der Bürger sich gegen die Entscheidung wende. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die parallele Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt und des Widerspruchsverfahrens durch den Studienplatzbewerber grundsätzlich fehleranfällig und dem Betroffenen aus diesem Grunde nicht zumutbar sei.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtszeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.

22

1. Zu Recht hat die Beklagte mit der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 30. September 2010 festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen ist.

23

Denn für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Zulassung zum Studium der Außerwirtschaft/Internationales Management durch den Bescheid vom 26. Februar 2010 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333).

24

a) Zum rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht (z.B. B.v. 1.6.2010, 6 B 77/09, juris Rn 6) in ständiger Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, von folgendem aus:

25

„Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).“

26

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (BVerwG, B. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn 2).

27

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa), es dem Kläger nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen (bb) und die Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger anwaltliche Hilfe für die Einlegung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruches, nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

28

aa) Die Einlegung eines Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellt sich weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass der Kläger hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte

29

Auf der formalen Ebene ist festzustellen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich beschreibt, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Der Kläger ist nicht nur auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass für letzteren die Geschäftszeiten der hierfür als zuständig bezeichneten Stelle der Beklagten zu beachten seien.

30

In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Einlegung keines Aufwandes des Klägers. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium auf den Beginn des Studiums im Sommersemester gerichtet war und der Kläger ein dringendes rechtliches wie tatsächliches Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war. Während der Frist für die Einlegung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und dem Kläger so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen oder offen zu halten. Damit konnte sich der Kläger auf die rein formale Einlegung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Darlegung der Gründe hierfür bedurfte es zu dem Zeitpunkt nicht, auch wenn, worauf der Kläger und das Verwaltungsgericht mit Recht hinweisen, inhaltlich geführte Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung zum Studium in aller Regel nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

31

bb) Der Bildungs- und Erfahrungsstand sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers haben ihm ermöglicht, dies ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen.

32

Ob der Bevollmächtigte des Klägers, wie die Beklagte meint, ohnehin gehalten war, den Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandates, beim Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu stellen, die Beklagte zur vorläufigen Zulassung des Klägers zum gewünschten Studium zu verpflichten (19 ZE 352/10), dahingehend aufzuklären, dass die einfache, unbegründete Erhebung des Widerspruches gegen den Ablehnungsbescheid durch den Kläger persönlich seine formalen Rechte in hinreichendem Umfang zu sichern geeignet und erforderlich war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar dürfte für die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sprechen, dass u.a. die in Bezug genommenen Hinweise zur „Studienplatzbeschaffung“ des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg (AStA), die der Klägervertreter, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, im Rahmen eines Beratungsmandates des AStA rechtlich begleitet hat, darauf verweisen, dass eine anwaltliche Vertretung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid weder erforderlich ist, noch die Erfolgschancen erhöht.

33

Aber unabhängig davon war es dem 1989 geborenen Kläger, der am 18. Juni 2008 die Hochschulreife an einem Gymnasium in Hamburg mit der Durchschnittsnote 3,4 erlangt hat und der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe einzulegen. Er konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen, er ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihm zuerkannten Hochschulreife imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen auch die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, die ihm über das Internet leicht zugänglich sind und die, da es sich bei dem AStA um eine Interessenvertretung der Studenten handelt, nicht nur von dubioser Qualität sind, wie die Mitwirkung des Klägervertreters daran deutlich zeigt. Dem Kläger war es auch zumutbar, die Informationen in adäquate Handlungen umzusetzen; die Hinweise waren nicht nur an die Studienplatzbewerber der Universität Hamburg, sondern auch an solche bei der Beklagten gerichtet und mit dem Hinweis verbunden, das gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte könne höhere Kosten verursachen, da sich die Beklagte stets anwaltlich vertreten lasse. Stellt die Erkenntnis der Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs und deren Umsetzung für den Kläger mithin keine besondere Herausforderung dar, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Bürger in gleichen persönlichen Verhältnissen bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigt hätte.

34

Dagegen spricht nicht das vom Kläger vorgetragene Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Mandatierung des Anwaltes auch für den Widerspruch in einer Hand lagen und die Gefahr von Kommunikationsfehlern und Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe vermindert wurde. Denn ein Kommunikationsbedarf bestand nur insoweit, als klarzustellen war, wer von beiden, der Bevollmächtigte des Klägers oder der Kläger persönlich, den Widerspruch einlegen sollte. Auch wenn für den Kläger offensichtlich keine finanziellen Gründe gegen die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auch im Widerspruchsverfahren sprachen, hätte ein vernünftiger Bürger angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst eingelegten Widerspruchs anderseits die zusätzlichen, nicht nur geringfügigen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden. Dem entspricht es, dass nach der Erfahrung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts der überwiegende Teil der Studenten seine Verfahren, auch die Widerspruchsverfahren, ordnungsgemäß ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreibt. Damit wird nicht nur deutlich, dass dieses möglich ist, sondern auch, dass eine Vielzahl vernünftiger Bürger in den gleichen persönlichen Verhältnissen wie der Kläger die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Einlegung eines Widerspruches gegen die Versagung der Zulassung zum Studium bei der Beklagten nicht in Anspruch genommen hat.

35

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Einlegung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für den Kläger notwendig gewesen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger das, was er eigentlich habe erreichen wollen, nämlich die alsbaldige Zulassung zum gewünschten Studium bei der Beklagten, mit dem Widerspruch und einer eventuell daran anschließenden Klage kaum habe erreichen können, der Widerspruch vielmehr in erster Linie dazu diene, die Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, um so einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Zulassung nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg zu nehmen. Von für den Kläger maßgeblicher Bedeutung war zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes mithin nicht das Widerspruchsverfahren, sondern der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass am Ende des Widerspruchsschreibens sein Bevollmächtigter darum gebeten hat, „bis zum Abschluss des einzuleitenden parallelen Eilverfahrens die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, soweit Sie diesem nicht ohnehin abhelfen wollen“.

36

2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da nach dem oben Ausgeführten die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht notwendig war, sind die Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG erstattungsfähig. Ein von dem Vorverfahren losgelöster Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Beklagte wegen der Versagung der Zulassung ist nicht erkennbar. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Soweit der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Mandates für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu dem Vorgehen nach Ablehnung der Zulassung zum Studium beraten worden ist, ist die Beratungsgebühr auf die in jenem Verfahren (19 ZE 352/10) angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG), die der der Bevollmächtigte des Klägers bereits bei der Beklagten liquidiert hat. Daher wäre im vorliegenden Fall, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruches gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung des Klägers, ein solcher Anspruch infolge der Anrechnung auf die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Verfahrensgebühr durch Erfüllung bereits erloschen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.