Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 2 A 5/11

published on 09/05/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 2 A 5/11
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).

3

Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016
published on 30/04/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für sein Studium im Bachelorstudieng
published on 28/01/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens träg
published on 07/06/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Gründe 1 Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die mit der Beauftragung eines Bevollmächtigte
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.