Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 3 Gewährung von Beratungshilfe
Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 3 Gewährung von Beratungshilfe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch
- 1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - 2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie - 3.
Rentenberater.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;2. die dem
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl z
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 25/06/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 29/04/2015 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 10. Juni 2011 - 8 II Bh 292/11 - und die Nichtbescheidung des Beratungshilfeantrags vom 17. Mai 2011 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grun
published on 04/11/2014 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 26. August 2014 wird als unbegründet, die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird als unzulässig
v e r w o r f e n.
published on 28/01/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens träg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.