Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2009 – 18 O 140/07 – neu gefasst und wie folgt

abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 60.000,-- EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2005 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den weiteren materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger aufgrund des Unfalls vom 6. August 2004 an der Kreuzung W.straße/G.weg in D. künftig erleiden wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 53 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 51 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 158.547,09 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage auf materiellen Schadensersatz insgesamt und auf Schmerzensgeld teilweise abgewiesen wurde.
Die beiden Beklagten wenden sich mit der Anschlussberufung gegen die Verurteilung in Höhe von weiteren 35.000,-- EUR (Tenor Ziff. 1) und der Feststellung zum Ersatz aller materieller und immaterieller Zukunftsschäden (Tenor Ziff. 2) aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2004 in D..
Der Kläger kollidierte am 06.08.2004 gegen 17:30 Uhr in D. im Kreuzungsbereich W.straße/G.weg mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen XY-XY 261, mit dem vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten und bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Pkw, Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen XX-XX 775.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad den G.weg. Der Beklagte Ziff. 1 befuhr mit seinem Pkw die W.straße und missachtete die dort zugunsten der in dieser Richtung bevorrechtigten G.weg geltende Vorfahrtsregelung „rechts vor links“.
Der Kläger erlitt durch die Kollision mit dem Pkw und dem anschließenden Sturz erhebliche Verletzungen, die länger andauernde und mehrfache Behandlungen nach sich zogen. Der Kläger hält hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- EUR für angemessen.
Im Einzelnen waren bereits im ersten Rechtszug die klägerischen Verletzungen und die stationären Aufenthalte des Klägers unstreitig wie folgt (UA S. 3):
- Offene Unterschenkelfraktur III. Grades
- Muskeltransplantation
- Hauttransplantation
- Knochenstreckung
- Einsetzen eines Fixateurs
- Kopfplatzwunde
- Platzwunde am Nasenrücken
- 06.08.2004 - 14.09.2004 (= 5 ½ Wochen) stationärer Aufenthalt
- 18.10.2004 - 27.10.2004 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 11.01.2005 - 23.01.2005 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 14.07.2005 - 26.07.2005 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 22.11.2005 - 26.11.2005 (4 Tage) stationärer Aufenthalt
- 25.04.2006 - 03.06.2006 (9 Tage) Rehabilitationsaufenthalt
- 21.08.2006 - 15.09.2006 (3 ½ Wochen) Rehabilitationsaufenthalt
Insgesamt 17 Wochen (= ~ 4 Monate) stationäre Aufenthalte
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zum Schmerzensgeld im Wesentlichen behauptet:
10 
- Starke Schmerzen aufgrund des langen und komplizierten Heilungsverlaufs
- Fehlende sensorische Empfindlichkeit im Wadenbereich des linken Beines
- Lebenslang andauernde Beeinträchtigungen infolge der Muskeltransplantationen und Hauttransplantationen
- Hobbies (Bergklettern, Bergwandern u. a.) könnten nicht mehr ausgeübt werden
- Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr könnte nicht mehr ausgeübt werden
- Ein erheblicher Grad an Behinderung und dauerhafter Beeinträchtigung verbleibe dauerhaft
- Schmerzen, die nach wie vor andauerten
- Wetterfühligkeit
11 
Die Beklagte Ziff. 2 hat insgesamt einen Betrag in Höhe von insgesamt 48.087,04 EUR bezahlt. Darin enthalten ist eine Zahlung der Beklagten Ziff. 2 auf das Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- EUR (UA S. 5).
12 
Das Landgericht hat den Zeugen Ra. und den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zum Unfallhergang vernommen und die materiellen Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 75 % des materiellen und immateriellen zukünftigen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2004 zu ersetzen (Tenor Ziff. 2).
13 
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger weitere 35.000,-- EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu bezahlen (Tenor Ziff. 1). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
14 
Die Berufung begehrt die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
15 
Die Beklagte Ziff. 2 hat an den Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug insgesamt 15.000,-- EUR auf das Schmerzensgeld bezahlt (Protokoll vom 07.10.2010, Bl. 306; Berufungserwiderung vom 10.07.2009, Bl. 188, 193).
16 
Der Kläger war während des Verlaufs des Rechtsstreits und des zweiten Rechtszugs unfallbedingt nochmals in stationärer Behandlung und arbeitsunfähig (Bl. 260 f.):
17 
- 20.03.2010 - 26.03.2010 stationärer Aufenthalt im Klinikum E.
- 29.03.2010 - 09.04.2010 Arbeitsunfähigkeit
18 
Die Berufung berechnet ihre Schmerzensgeldansprüche wie folgt:
= begehrtes weiteres Schmerzensgeld
19 
100.000,00 EUR
Schmerzensgeld insgesamt
150.000,00 EUR
./. Zahlung Bekl. 2 hierauf
15.000,00 EUR
./. zugesprochenem Schmerzensgeld LG Stuttgart    
35.000,00 EUR
20 
Die Differenz zwischen dem Berufungsantrag in Höhe von 113.574,09 EUR und dem begehrten Schmerzensgeld ergab im zweiten Rechtszug zunächst, bis zu dem vor dem Senat geschlossenen Teil-Vergleich, den von der Berufung begehrten materiellen Schadensersatz.
21 
Der Kläger beantragt:
22 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 113.574,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 106.349,49 EUR seit 03.06.2005 sowie Zinsen in selber Höhe aus 7.224,60 EUR zu bezahlen.
23 
Die Beklagten beantragen:
24 
Die Klage wird ab- und die Berufung zurückgewiesen.
25 
Die Beklagten beantragen zur Anschlussberufung:
26 
Unter Änderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart - 18 O 140/07 - vom 15.04.2009 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
27 
Der Kläger beantragt zur Anschlussberufung:
28 
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
29 
Die Beklagten sind der Auffassung, dass dem Kläger keine im Rechtsstreit geltend gemachten materiellen oder immateriellen Schadensersatzansprüche über das bereits von der Beklagten Ziff. 2 Geleistete zusteht.
30 
Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. ergänzend vernommen (Bl. 200 ff.). Er hat hieraufhin das landgerichtliche Urteil, das die Beklagten lediglich zu einer Haftungsquote von 75 % verurteilt hatte, durch Grund- und Teilurteil des Senats vom 02.10.2009 (Bl. 208 ff.) abgeändert und die Beklagten zu einer Haftungsquote von 100 % dem Grunde nach verurteilt, weil den Kläger kein Verschulden am Unfallereignis getroffen hatte. Zudem hat er mit dem rechtskräftigen Grund- und Teilurteil vom 02.10.2009 festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.08.2004 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
31 
Die Parteien haben sich im Termin zur Berufungsverhandlung des Senats vom 18.03.2010 (Bl. 247 f.) wegen der bis dahin nicht ausgeglichenen materiellen Schäden mittels Teil-Vergleichs auf 10.063,87 EUR geeinigt und die im Rechtsstreit geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche erledigt. Die Schmerzensgeldansprüche wurden ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen (Bl. 248).
32 
Der Senat hat zur Bemessung des Schmerzensgeldes einen Beweisbeschluss erlassen und den Sachverständigen PD Dr. med. K. vom Universitätsklinikum U. beauftragt, zu den Behauptungen des Klägers zu seinen Verletzungen und deren Folgen für ein Schmerzensgeld ein schriftliches Gutachten zu erstatten (Beweisbeschluss des Senats vom 18.03.2010, Bl. 249 ff.).
II.
33 
1. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
34 
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. und eine billige Entschädigung in Geld gem. §§ 7, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. in Höhe von insgesamt 75.000 EUR zu.
35 
Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % und für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 06.08.2004 gegen 17:30 Uhr in D. im Kreuzungsbereich W.straße/G.weg wurde bereits mittels Grund- und Teilurteils des Senats (Grund- und Teilurteil vom 02.10.2009 - 7 U 88/09: Tenor Ziff. 1: Grundurteil gem. § 304 ZPO, Tenor Ziff. 2: Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ersatzpflicht für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis) entschieden. Zur Begründung des Anspruchs dem Grunde nach und der alleinigen Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das rechtskräftige Grund- und Teilurteil - 7 U 88/09 - vom 02.10.2009 (Bl. 208 ff.) Bezug genommen.
36 
Das Urteil des Landgerichts (Tenor Ziff. 1) war nach Durchführung des Betragsverfahrens durch den Senat um 25.000 EUR auf einen auszusprechenden Schmerzensgeldbetrag von weiteren 60.000 EUR abzuändern, nachdem die Beklagte Ziff. 2 vorprozessual auf das Schmerzensgeld unstreitig 15.000 EUR bezahlt hatte (Bl. 188, 193, 306).
37 
Das vom Senat bemessene und das noch ausstehende Schmerzensgeld berechnet sich wie folgt:
= offener Schmerzensgeldanspruch
38 
60.000,00 EUR
Schmerzensgeld insgesamt
75.000,00 EUR
./. vorprozessuale Zahlung Beklagte Ziff. 2      
15.000,00 EUR
39 
Der Senat legt für die Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst die vom Landgericht als unstreitig festgestellten Körper und- Gesundheitsverletzungen, Operationen, Beeinträchtigungen, Arbeitsausfälle, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte zugrunde (UA S. 3):
40 
- Offene Unterschenkelfraktur III. Grades
- Muskeltransplantation
- Hauttransplantation
- Knochenstreckung
- Einsetzen eines Fixateurs
- Kopfplatzwunde
- Platzwunde am Nasenrücken
- 06.08.2004 - 14.09.2004 (= 5 ½ Wochen) stationärer Aufenthalt
- 18.10.2004 - 27.10.2004 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 11.01.2005 - 23.01.2005 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 14.07.2005 - 26.07.2005 (~ 2 Wochen) stationärer Aufenthalt
- 22.11.2005 - 26.11.2005 (4 Tage) stationärer Aufenthalt
- 25.04.2006 - 03.06.2006 (9 Tage) Rehabilitationsaufenthalt
- 21.08.2006 - 15.09.2006 (3 ½ Wochen) Rehabilitationsaufenthalt
41 
Insgesamt 17 Wochen (~ 4 Monate) stationäre Aufenthalte
42 
Der vom Senat mit Beweisbeschluss vom 18.03.2010 (Bl. 249 ff.) beauftragte Sachverständige PD Dr. med. K. hat die Diagnosen der früher den Kläger behandelnden Ärzte in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.07.2010 (Bl. 269 ff.) im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:
43 
- III° offene distale Unterschenkelfraktur links
- Zerreißung der Bursa präpatellaris (= Schleimbeutel unterhalb der Haut vor der Kniescheibe) mit ausgedehntem Décollement
- Kopfplatzwunde und Platzwunde am Nasenrücken
44 
Der dem Senat als zuverlässiger und erfahrener Sachverständige bekannte PD Dr. med. K. hat die zum Schmerzensgeld gestellten Beweisfragen in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.07.2010 (Bl. 269 ff.), von den Parteien weder angezweifelt noch angegriffen, wie folgt fundiert, überzeugend, schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet (Bl. 282 ff.):
45 
a) Beim Kläger verbleibe infolge der erlittenen Unterschenkelfraktur eine erhebliche Behinderung und Minderung der Erwerbsfähigkeit; auch seine Hobbies (Klettern, Skifahren, Wandern, Schwimmen) könne er nicht mehr ausüben (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 250).
46 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, dass eine aktive und passive endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, erhebliche aktive und passive Bewegungseinschränkung beim oberen und unteren Sprunggelenk sowie erhebliche aktive und passive Einschränkungen der aktiven und passiven Zehenbeweglichkeit I - V unfallbedingt verbleiben.
47 
Zur Frage der möglichen Ausübung der Hobbies des Klägers nahm der Sachverständige wie folgt Stellung:
48 
Klettern:
Ausübung nicht möglich.
Skifahren:
Ausübung nur mit Spezial-Skischuh möglich.
Wandern:
Ausübung nicht mehr möglich.
Schwimmen:  
Ausübung möglich, jedoch nicht bei Sonneneinwirkung
wegen reduzierter Pigmentierung im Bereich linker Unterschenkel.
49 
aa) Der linke Fuß bleibe dauerhaft verkürzt, so dass der Kläger gezwungen sei, einen Spezialschuh zu tragen (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 250).
50 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, der Kläger müsse unfallbedingt dauerhaft eine Schuherhöhung von 1 cm tragen.
51 
bb) Es bleibe eine Bewegungseinschränkung in den Sprunggelenken (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 250).
52 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, dass unfallbedingt mit keiner Verbesserung der aktiven und passiven Sprunggelenksbeweglichkeit mehr gerechnet werden könne.
53 
cc) Wegen der Entnahme eines Rückenmuskels leide der Kläger unter Bewegungsschmerzen und Einschränkungen im rechten Schultergelenk; Arbeiten über Kopf seien deshalb nur noch eingeschränkt möglich, insbesondere könne er ohne erhebliche Schmerzen über Kopf keine Lasten (15 - 20 kg) bewegen (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 250).
54 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, dass unfallbedingt erhebliche Bewegungseinschränkung und Kraftminderung im rechten Schultergelenk festgestellt werden konnten. Überkopfarbeiten ohne Last seien deshalb nur eingeschränkt und Überkopfarbeiten mit Last überhaupt nicht möglich.
55 
b) Der Kläger müsse über Jahre hinweg Lymphdrainagen durchführen lassen, Krankengymnastik machen und auch stets einen Kompressionsstrumpf tragen (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 250).
56 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, der Kläger müsse unfallbedingt dauerhaft einen Kompressionsstrumpf tragen. Physiotherapie sei zur Erhaltung der Restbeweglichkeit dauerhaft notwendig.
57 
c) Es sei infolge der Verletzung mit einer Arthrose in den Sprunggelenken und im Kniegelenk zu rechnen (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
58 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, dass eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose im linken „Sprunggelenk“ nachgewiesen sei, hingegen nicht eine unfallbedingte Arthrose im linken Kniegelenk.
59 
d) Der linke Unterschenkel sei gegen Wasser und Sonne empfindlich, es bildeten sich Blasen und die Haut löse sich ab (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
60 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, beim Kläger bestehe unfallbedingt eine Wasserempfindlichkeit. Ferner bestehe eine erhöhte Sonnenempfindlichkeit.
61 
e) Infolge der Operation verblieben Narben im Gesicht, am Rücken und an den Beinen (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
62 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, die Narben im Gesicht und am Oberschenkel seien reizlos verheilt.
63 
Hingegen seien die erheblichen Narben an der Schulter, am Rücken und am linken Unterschenkel kosmetisch sehr störend.
64 
f) Der Kläger habe während des komplizierten Heilungsverlaufs unter starken Schmerzen gelitten (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
65 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, dass die unfallbedingten Kallusdistraktionen immer mit erheblichen Schmerzen verbunden seien.
66 
aa) Diese Schmerzen, verbunden auch mit Wetterfühligkeit, dauerten auch noch an, weshalb der Kläger auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
67 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, eine unfallbedingte Wetterfühligkeit liege vor. Eine solche trete insbesondere bei „liegenden Implantaten“, wie beim Kläger, gerne auf.
68 
bb) Infolge der Schmerzmitteleinnahme habe sich ein Magengeschwür gebildet (Beweisbeschluss vom 18.03.2010, Bl. 251).
69 
Der Sachverständige PD Dr. med. K. führte hierzu aus, die beim Kläger eingesetzten Schmerzmittel seien ohne Weiteres geeignet, die unfallbedingten vorhandenen Beschwerden, Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms, zu verursachen. Es handele sich laut Arztbrief von Prof. G., Klinikum E., vom 25.03.2010 um eine Antrumgastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) und eine akute erosive Duodenitis (Schleimhautentzündung des Zwölffingerdarms mit oberflächiger Schleimhautschädigung), die nach einer Therapie abgeheilt gewesen sei.
70 
Die vom Kläger im zweiten Rechtszug aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Tumor im Magen- oder Zwölffingerdarmbereich (Gastrointestinale Stromatumoren [GIST]: „submuköser [GIST] Tumor“) und eine etwaige Schmerzmittel-Kausalität bestehe, ist vom Senat nicht zu entscheiden, nachdem er in der letzten mündlichen Verhandlung vom 07.10.2010 seinen Vortrag hinsichtlich eines etwaigen Tumors im Magen- oder Zwölffingerdarmbereich (vgl. Anlage K 25, Bl. 261 f.) nicht mehr aufrechterhalten hat (Bl. 306).
71 
Der Senat hält unter Berücksichtigung der oben genannten und im ersten Rechtszug unstreitigen Körper und- Gesundheitsverletzungen, Operationen, Beeinträchtigungen, Dauerschäden, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte, der im zweiten Rechtszug nach durchgeführter Beweisaufnahme nachgewiesenen (s. o.) zusätzlichen körperlichen (Dauer-) Beeinträchtigungen, Schmerzen und entgangene Lebensfreude durch die nicht mehr mögliche Ausübung eines Teils seiner Hobbies ein Schmerzensgeld in Höhe von derzeit insgesamt 75.000 EUR für angemessen. In dem genannten Schmerzensgeld und den darin abgegoltenen Unfallfolgen ist auch der im zweiten Rechtszug zusätzlich geltend gemachte und unstreitige stationäre Krankenhausaufenthalt im Klinikum Esslingen vom 20.03.2010 bis 26.03.2010 und die ebenfalls unstreitige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 29.03.2010 bis 09.04.2010 berücksichtigt.
72 
Der Senat hat sich bei seiner Bemessung des Schmerzensgeldes an die bei schweren Unterschenkelfrakturen üblichen Schmerzensgeldbeträge orientiert (vgl. LG Bückenburg - 2 O 53/03 - Urteil vom 23.01.2004: Unterschenkelfraktur, Haftungsquote: 80 %, nicht inflationsbereinigt).
73 
Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- EUR ist trotz der erheblichen Dauerschäden und der erlittenen Schmerzen und Einschränkungen nicht angemessen. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München NZV 1993, 232), das ein Schmerzensgeld von 150.000 EUR für angemessen hielt, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Oberlandesgericht München hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem das zum Unfallzeitpunkt 14-jährige Kind über 2 Jahre in stationärer Behandlung und anfangs 2 Monate bewusstlos gewesen war. Das Unfallopfer hatte neben einer Bänderläsion des linken Kniegelenks unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom. Der Kläger hat glücklicherweise kein schweres Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom erlitten. Der hier zu entscheidende Fall ist alleine deshalb mit dem 1992 dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nur teilweise vergleichbar.
74 
Wegen der Zinsen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen.
75 
2. Die zulässige, insbesondere gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO fristgerecht eingelegte,Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
76 
Die Anschlussberufung begehrt die vollständige Klagabweisung und damit unter anderem die Beseitigung der vom Landgericht zugesprochenen 35.000,-- EUR Schmerzensgeld (Tenor Ziff. 1).
77 
Die Anschlussberufung ist der kaum vertretbaren Auffassung, dass dem Kläger über die bereits vorprozessual geleisteten 15.000,-- EUR überhaupt kein weiteres Schmerzensgeld mehr zustehe. Insbesondere die als Versicherung prozesserfahrene Beklagte Ziff. 2 konnte nicht davon ausgehen, dass bei den erheblichen Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, ein Schmerzensgeld von nur 15.000,-- EUR ausreichend und angemessen ist.
78 
Der Senat geht jedoch von einem angemessenen Schmerzensgeld von insgesamt 75.000 EUR und nicht wie die Beklagten von insgesamt 15.000 EUR aus, so dass dem Kläger, entgegen der Auffassung der Anschlussberufung, über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 35.000,-- EUR ein weiterer Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 ZPO in Höhe von 25.000,-- EUR zusteht.
79 
Insgesamt steht dem Kläger, wie bereits oben zur Berufung des Klägers ausgeführt, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 75.000,-- EUR abzüglich einer vorprozessual geleisteten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 15.000,-- EUR zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu der Berufung des Klägers und auf das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Senats vom 02.10.2009 Bezug genommen.
80 
Die im Rechtsstreit geltend gemachten materiellen Schäden des Klägers sind dem Senat durch den im zweiten Rechtszug geschlossenen Teil-Vergleich vom 18.03.2010 (Bl. 247 f.) einer Entscheidung entzogen.
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht für die Berufung des Klägers auf § 92 ZPO, für die Anschlussberufung der Beklagten auf § 97 Abs. 1 ZPO.
82 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
83 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Landgericht Köln Schlussurteil, 09. März 2016 - 18 O 140/07

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werd

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Tenor

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 130 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.