Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2013 - IV ZR 253/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2012 - 18 O 480/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2012 - 7 U 23/12 -
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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenĂŒber dem Versicherer zu erfĂŒllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kĂŒndigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober FahrlĂ€ssigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfĂŒllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsĂ€tzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlĂ€ssigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden VerhĂ€ltnis zu kĂŒrzen; die Beweislast fĂŒr das Nichtvorliegen einer groben FahrlĂ€ssigkeit trĂ€gt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder fĂŒr den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fĂŒr die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursĂ€chlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollstÀndige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder AufklÀrungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum RĂŒcktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) MÀnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem frĂŒheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
