Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2009 - 6 W 44/09

bei uns veröffentlicht am20.08.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9.7.2009 (25 O 181/09) aufgehoben.

2. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 26.5.2009 S. 2 = Bl. 69 d.A.) an das Amtsgericht Böblingen zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit verwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage, mit der sie sich gegen die Zwangsräumung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wehren will. Hilfsweise hat sie die Verweisung ans Amtsgericht beantragt.
Der Sohn der Antragstellerin war Eigentümer eines Hausgrundstückes. In der Erdgeschosswohnung wohnt die Antragstellerin. Nach dem Tod ihres Sohnes wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert, die Antragsgegner erhielten den Zuschlag und haben nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsräumung der Antragstellerin begonnen.
Die Antragstellerin behauptet, dass sie mit ihrem Sohn für sich und ihren inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Sie meint, deswegen zum Besitz an der Erdgeschosswohnung berechtigt zu sein.
Die Antragsgegner rügen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. In der Sache halten sie den Mietvertrag für eine Fälschung, hilfsweise handele es sich um ein Scheingeschäft aus steuerlichen Gründen. Jedenfalls seien die Antragstellerin und ihr Sohn nachträglich übereingekommen, dass die Antragstellerin keine Mietzinszahlungen zu erbringen habe.
Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in FamRZ 1982, 401 bejaht. Dennoch hat es den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil es im Wege antizipierter Beweisaufnahme davon ausging, dass ein zwischen der Klägerin und ihrem Sohn geschlossener Mietvertrag jedenfalls nachträglich konkludent in einen Leihvertrag abgeändert worden sei, da sich die Antragstellerin nur noch an den Betriebskosten beteiligt habe, und weil § 566 BGB für Leihverträge nicht gelte, so dass die Antragstellerin den Antragsgegnern gegenüber kein Recht zum Besitz habe.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Beschluss des Landgerichts nur aufzuheben und die Sache ohne weitere Entscheidung in der Sache auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zu verweisen, weil das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (nachstehend 1.), der Senat somit (eine Zuständigkeit des Senats nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG scheidet ersichtlich aus) in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm daher eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (BGH NJW-RR 2004, 1437 juris-Rdnr. 10). Dieser Grundsatz geht § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO vor (nachstehend 2.).
1. Die im Eilverfahren noch offen gebliebene Frage nach der sachlichen Zuständigkeit ist dahingehend zu beantworten, dass das Amtsgericht wegen § 23 Nr. 2 lit. a GVG ausschließlich zuständig ist.
a. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht erfolgt nicht nur nach §§ 93 ZVG, 771, 802 ZPO iVm § 23Nr. 1 , 71 Nr. 1 GVG.
10 
Allein aus § 802 ZPO lässt sich die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit nicht beantworten. Dies scheitert schon daran, dass die Norm lediglich die Verbindlichkeit der sonst im 8. Buch der ZPO bestimmten Gerichtsstände festlegt.
11 
Ist damit auf § 771 ZPO selbst abzustellen, so regelt sein Wortlaut nicht selbst, ob das Amts- oder das Landgericht für die Drittwiderspruchsklage zuständig ist. Denn er legt nur den „Bezirk“ und damit die örtliche Zuständigkeit fest (z.B. Lackmann in Musielak ZPO 6. Auflage § 771 Rdnr. 7; im Gegensatz dazu erklärt z.B. § 767 ZPO das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“ für zuständig).
12 
Anders als in einigen Kommentaren ohne Begründung suggeriert, lässt sich auch Sinn und Zweck des § 771 ZPO nicht entnehmen, dass sich die Abgrenzung zwischen Amts- und Landgericht in seinem Bereich - abgesehen von familienrechtlichen Streitigkeiten - allein nach §§ 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG richtet (so bei erstem Besicht aber nicht nur der im Eilverfahren zitierte Herget in Zöller ZPO § 771 Rdnr. 8, sondern auch z.B. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Auflage § 771 Rdnr. 8 oder Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Auflage § 771 Rdnr. 51). Vielmehr sind mangels besonderer Regelung sämtliche Zuständigkeitsregelungen im GVG anwendbar, also §§ 23 (komplett), 23a und 71 GVG. Dieser Auffassung ist denn auch derselbe Hüßtege aaO in der Kommentierung zu § 802 Rdnr. 2 und Stöber in Zöller aaO § 802 Rdnr. 1 als der dortige Kommentator.
13 
b. Innerhalb der §§ 23, 23a und 71 GVG ist § 23 Nr. 2 a GVG einschlägig und somit das Amtsgericht sachlich zuständig.
14 
aa. Sind die gesamten Regelungen des GVG zur sachlichen Zuständigkeit heranzuziehen, so ist entgegen der Meinung des Antragstellervertreters nicht auf den titulierten Anspruch abzustellen, sondern darauf, worum wegen der Einwendung tatsächlich gestritten wird.
15 
Dies entspricht auch im Bereich des § 771 ZPO der überwiegenden Meinung, weswegen z.B. bei auf zivilrechtliche Einwendungen gestützten Drittwiderspruchsklagen gegen arbeitsrechtlich titulierte Ansprüche die Zivilgerichte genauso zuständig sind (LAG Berlin MDR 1989, 572) wie - aufgrund besonderer Regelungen - bei solchen gegen Titel der Finanzbehörden (BFHE 132, 405, 406) oder gegen im Rahmen der StPO ausgebrachte Arrestpfändungen (BGH NJW 2006, 65).Umgekehrt sind die Familiengerichte für Drittwiderspruchsklagen gegen zivilgerichtliche Titel zuständig, wenn sich der Dritte mit Ansprüchen familienrechtlicher Natur wehrt (OLG München FamRZ 2000, 364 - dort spielte es nach der ausdrücklichen Begründung gerade keine Rolle, dass der angegriffene Titel auf einer Teilungsversteigerung beruhte; das OLG stellt allein darauf ab, dass die Einwendung - dort § 1365 BGB - im Familienrecht wurzelt und teilt gerade nicht mit, dass die Teilungsversteigerung selbst eine familiengerichtliche Sache sei).
16 
Allerdings hat der 18. Familiensenat des erkennenden Gerichts in einer älteren Entscheidung in FamRZ 82, 401gerade umgekehrt zum OLG München entschieden. Ob dem im Bereich familienrechtlicher Einwendungen zu folgen wäre, kann indes offen bleiben. Denn die dort thematisierte Frage des Streitgegenstands spielt im Bereich der hier einzig in Betracht kommenden, von § 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG abweichenden Zuständigkeitsregel, der für wohnraummietrechtliche Ansprüche, keine Rolle. Denn nach Sinn und Zweck des § 23 Nr. 2 lit. a GVG kommt es für die Zuständigkeit nicht auf den Streitgegenstand an, sondern sollen Mietstreitigkeiten in der ersten Instanz immer vor den Amtsgerichten ausgetragen werden, wobei „unerheblich [sein soll], in welchem rechtlichen Gewand die Mietstreitigkeiten erscheinen“ (BGHZ 89, 275, 283). Dementsprechend wird allgemein § 23 Nr. 2 lit. a GVG unabhängig von der Anspruchsgrundlage angewandt, also z.B. auch dann, wenn sich ein Kläger auf § 985 BGB beruft und erst der Beklagte Miete einwendet (Kissel/Mayer GVG 5. Auflage § 23 Rdnr. 27). Ähnliches gilt i.Ü. für § 8 ZPO (weshalb bei einer Anwendung allein des § 23 Nr. 1 GVG mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich das Landgericht in erster Instanz zuständig wäre).
17 
bb. Damit ist primär zu untersuchen und zu bejahen, ob die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2 a GVG vorliegen.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin fußt im Streit um das Besitzrecht der Antragstellerin an Wohnräumen. Das allein genügt freilich nicht für § 23 Nr. 2 a GVG, vielmehr muss es um ein Mietverhältnis gehen. Um den Streit der Parteien nicht bereits bei der Zuständigkeitsfrage lösen zu müssen, genügt für die Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts bereits die schlüssige Behauptung eines Mietverhältnisses (Hüßtege in Thomas/Putzo aaO § 23 GVG Rdnr. 11 iVm § 29a ZPO Rdnr. 5), jedenfalls dann wenn der Erfolg der beabsichtigten Klage wie hier nur bei Vorliegen eines Mietverhältnisses eintreten kann (Kissel/Mayer aaO § 23 Rdnr. 17). Anders als das Landgericht meint, liegt i.Ü. bereits dann ein Mietvertrag vor, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung zu erfolgen hat (BGH LM § 535 Nr. 45 S. 2; BGH WM 2003, 1919, 1922f). Ob die Antragstellerin rein tatsächlich in der Lage ist, ihren übernommenen Pflichten nachzukommen, ist hingegen entgegen der Meinung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner unerheblich.
19 
2. Folge dessen, dass entgegen der Meinung des Landgerichts das Amtsgericht sachlich zuständig ist, aber ein (hilfsweiser) Verweisungsantrag der Antragstellervertreter vorliegt, wäre, dass der Senat, wenn er - was nach Anprüfung der Sache denkbar ist - zum Ergebnis käme, dass die Klage materiell-rechtlich hinreichende Erfolgsaussicht hat, bei streng schematischer Vorgehensweise in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen hätte, soweit die Antragstellerin die Klage hilfsweise vor dem Amtsgericht durchführen möchte. Eine solche Vorgehensweise würde, da die Antragstellerin den Prozess dann dementsprechend vor dem Amtsgericht führen würde (ggfs. - falls das Landgericht trotzdem weiterhin seine Zuständigkeit bejahen würde - durch Einreichung einer neuen Klage direkt beim Amtsgericht), indes gegen den im Prozesskostenhilfeverfahren bestehenden Grundsatz verstoßen, dass in Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können (BGH Beschluss vom 13.7.2004 - VI ZB 12/04 = NJW-RR 2004, 1437, 1438 juris-Rdnr. 10, auch unter Verweis auf § 127 Abs. 2 S. 2 (Hs. 2) ZPO; aus der Literatur z.B. Fischer in Musielak aaO § 114 Rdnr. 25). Dies hat dazu geführt, dass der BGH aaO für den Fall einer Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bei einem Landgericht, das Erfolgsaussichten aber nur in einer Höhe als gegeben ansah, die unter der Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG lag, eine Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren befürwortet hat.
20 
Kommt das Beschwerdegericht zum Ergebnis, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, steht der Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens indes an sich der Wortlaut des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegen (hierzu musste sich der BGH aaO nicht äußern). Zwar verbietet der Wortlaut dieser Vorschrift dem Senat nicht, die Zuständigkeit für das Hauptsache verfahren eigenständig zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Frage BGH Beschluss vom 22.10.2004 - V ZR 47/04 = NJW-RR 2005, 501 insb. Leitsatz 2), wohl aber die Prüfung der Zuständigkeit für das Prozesskostenhilfe verfahren.
21 
Der Konflikt beider im Gesetz verankerter Grundsätze ist durch eine teleologische Reduktion des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO zu lösen. Der Sinn und Zweck der Regelung, dass in Bewilligungsverfahren über Prozesskostenhilfe nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, stellt auf dem Gebiet des Prozesskostenhilfsrechts eine Spezialregelung dar, die es mangels entgegen stehenden ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (S. 113 der BT-Drs 14/4722 beschränkt sich auf generelle Überlegungen) gebietet, den allgemeinen Grundsatz für alle Beschwerdesachen in § 571 Abs. 2 ZPO einschränkend auszulegen.
III.
22 
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich in Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen (Reichold in Thomas/Putzo aaO § 127 Rdnr. 11). Klarstellend ist allerdings wenigstens in die Gründe aufzunehmen, dass keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812KV zum GKG anfällt.
IV.
23 
Der Beschluss des Senats führt zu einer Beschwer der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht: Zum einen, weil ihrem Begehren allein mit der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts nur teilweise entsprochen wird, und zum anderen, weil das Amtsgericht und nicht das Landgericht entscheiden soll.
24 
Die damit in Betracht kommende Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 1. Fall ZPO) auszusprechen. Zur Lösung des Konflikts zwischen § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO und dem Grundsatz, dass in Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, finden sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Äußerungen, wobei sich der Konflikt dazuhin abstrakt in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Weiter fehlen auch Rechtsprechung oder begründete Äußerungen in der Literatur, ob § 23 Nr. 2 lit. a GVG im Rahmen von Drittwiderspruchsklagen anwendbar ist. Der Zulassung steht nach Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt, bei dem bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde regelmäßig Prozesskostenhilfe mit der Folge zu gewähren ist, dass es danach an der Beschwer für den Antragsteller fehlt. Die hier behandelten Fragen können nämlich in der Hauptsache in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

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(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 12/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt,
kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige
Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in
einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen
des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw.
bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens
an das Amtsgericht in Betracht kommt.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin stellte in einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung und Widerruf einer im Internet verbreiteten Äußerung gerichteten Klage. Der Schmerzen sgeldantrag war nicht beziffert. Vorgerichtlich hatte die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € gefordert. Der Amtsrichter bat um Erläuterung dieses Betrages und um Mitteilung, ob Verweisung an das Landgericht beantragt werde. Die Antragstellerin bat daraufhin um Verweisung. Der Beklagte erklärte sich mit der Verweisung einverstanden. Das Amtsgericht erklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht. Der Antragsgegner teilte mit, sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht äußern zu wollen. Das Landgericht erteilte der Antragstellerin verschiedene
Hinweise zur Schlüssigkeit des Klagevortrags. Nach seiner Ansicht kam ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 500 € in Betracht; die weitergehende Klage hielt es für unbegründet. Es wies darauf hin, für den begründeten Teil der Klage sei das Landgericht nicht zuständig, so daß Prozeßkostenhilfe insgesamt verweigert werden müsse; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beziehe sich nicht auf das Hauptsacheverfahren. Zugleich regte das Landgericht den Abschluß eines Vergleichs an. Die Antragstellerin nahm zu den Hinweisen Stellung, u.a. dahin, ein Schmerzensgeld von 500 € sei nach der Sachlage unangemessen , der Antragsgegner habe geäußert, er sei bereit, 2.500 € zu zahlen. Alsdann wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Klage könne allenfalls wegen des begehrten Schmerzensgeldes Erfolg haben, welches jedoch nur erheblich unter 5.000 € liegen könne; für eine solche Klage sei das Landgericht nicht zuständig, so daß die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern sei. Der Antragstellerin sei es unbenommen, beim Landgericht Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € einzuklagen; doch erhalte sie dafür keine Prozeßkostenhilfe. Sie könne andererseits beim Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage in geringerer Höhe beantragen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte, aber im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 575 Abs. 2 und 3 ZPO erheblichen Bedenken unterliegende Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet.
1. Unter den Umständen des Falles ist das Landgericht hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeverfahrens - nicht indes hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens - an den Verweisungsbeschluß gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 f.; vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94 und XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706; BAG, NJW 1993, 751 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 22a; Zöller/Greger, aaO, § 281 Rn. 2, 16b). Es hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, zu prüfen, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, weil eine bei dem Landgericht erhobene Klage ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rn. 98; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (insgesamt) zu verweigern ; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Insoweit ist allerdings zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen zu differenzieren.
a) Ist die Klage von dem Antragsteller mit einem die Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Wert bereits erhoben, so steht die Zuständigkeit des Landgerichts nicht in Frage (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist dann insoweit zu bewilligen, wie das Landgericht die Klage als aussichtsreich beurteilt (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 10; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
b) Ist nach einem - wie im vorliegenden Fall erfolgten - Hinweis des Gerichts an den Antragsteller auf die beabsichtigte Verweigerung der Prozeßkostenhilfe dessen Stellungnahme ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der vom Gericht nicht als erfolgversprechend angesehene Teil der Klage auf eigene
Kosten durchgeführt werden soll, es also letztlich bei der Zuständigkeit des Landgerichts verbleiben wird, ist unter Umständen ebenso zu verfahren (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 336). Dabei kann hier dahinstehen, ob das Landgericht abwarten darf, ob die Klage wie angekündigt tatsächlich erhoben wird, und welche Maßnahmen möglich sind, wenn die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligt, die Klage aber ankündungswidrig nicht in einem die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang erhoben wird (vgl. § 124 Nr. 1 ZPO).
c) Stets zu prüfen ist, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauffassung des Gerichts eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (vgl. etwa OLG Köln, aaO). Dies dürfte allerdings in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht kommen, weil das Amtsgericht dieses Verfahren bereits mit bindender Wirkung an das Landgericht verwiesen hat.
d) Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des Landgerichts in einem für dessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird, und ist eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht nicht beantragt oder nicht möglich, ist die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern. Diese Folge ist wegen der Unzulässigkeit einer beim Landgericht erhobenen Klage und der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zwingend. Sie wird auch überwiegend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2001, 769; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, MDR 1995, 1065 f.; OLG Köln, aaO und VersR 1999, 115, 117; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 575; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 62. Aufl., § 114 Rn. 105; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 8 - unklar Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
Die von der abweichenden Auffassung (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382, 383) dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die hier vertretene Ansicht führt nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden Zuständigkeitsspaltung. Das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist beim Landgericht anhängig geworden, weil sich die Klägerin eines Anspruchs von 25.000 € berühmt hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Prozeßkostenhilfeantrag sogleich bei dem Landgericht gestellt oder vom Amtsgericht auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der vorgestellten Klagesumme verwiesen wurde. Gelangt das Landgericht in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, daß eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl in der vorgestellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben oder beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, daß ein erstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Umfang der Prozeßkostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem jetzt in das Gesetz (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aufgenommenen Grundsatz, daß die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. dazu Zöller/Philippi, aaO, § 127 Rn. 47).
3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuständigkeitsstreitwert bringt die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgreifenden Einwände vor (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).