Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Sept. 2011 - 5 U 85/11

bei uns veröffentlicht am26.09.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 26.04.2011 (Az. 3 O 104/10 I) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.11.2010 - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.875,61 Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 15.875,61 Euro zuzüglich Zinsen.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 18.10.1999 in G... (Ortsname) einen Betrag von 31.050,00 DM bei der Beklagten angelegt. Im Rahmen des Anlagegesprächs habe A... der als Vertriebsmitarbeiter der Beklagten aufgetreten sei, ihm u. a. versprochen, er könne seine Anlage jederzeit - auch telefonisch - zurückfordern. Der Betrag werde spätestens nach drei Monaten zurückbezahlt. Auf ein Totalverlustrisiko sei er nicht hingewiesen worden. Vielmehr habe A... ihm versprochen, der angelegte Grundbetrag sei zu 100 % abgesichert. Ihm sei die Bezahlung seiner Anlage zunächst am 18.10.1999 quittiert worden. Später habe er die Quittung gegen Übergabe einer Beteiligungsübersicht (Anlage K 1) wieder zurückgeben müssen. Tatsächlicher Inhalt des Anlagegeschäfts sei - entgegen seiner Vorstellung - weder ein Darlehen noch eine Anleihe gewesen. Statt dessen habe er vinkulierte Namensaktien an einer nicht börsennotierten Gesellschaft erworben, die die Beklagte nach türkischem - und deutschem - Aktienrecht gar nicht zurückkaufen dürfe und für die von Anfang an auch kein offener Markt bestanden habe. Auf sein Rückzahlungsverlangen habe die Beklagte nicht reagiert.
Mit Verfügung vom 12.07.2010 ordnete der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn als Einzelrichter das schriftliche Vorverfahren an. Er forderte die Beklagte auf, ihre Verteidigungsbereitschaft binnen vier Wochen ab Zustellung anzuzeigen und binnen weiterer vier Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Der Einzelrichter ordnete zudem an, dass die Beklagte - falls sie keinen Prozessbevollmächtigten bestelle - binnen vier Wochen ab Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen habe, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Er wies die Beklagte gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hin, dass Zustellungen andernfalls künftig dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
Die Klageschrift vom 08.04.2010 und die Verfügung vom 12.07.2010 wurden der Beklagten im Wege der Rechtshilfe gemäß § 183 ZPO am 17.09.2010 zugestellt.
Nachdem die Beklagte binnen der Frist von vier Wochen weder ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigte noch einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannte, erließ der Einzelrichter antragsgemäß aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 02.11.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, das am 04.11.2010 auf der Geschäftsstelle einging. Die Einspruchsfrist wurde dabei auf vier Wochen festgesetzt. Eine beglaubigte Abschrift dieses Versäumnisurteils wurde dem Kläger am 24.11.2011 gegen Empfangsbekenntnis seiner Rechtsanwälte zugestellt. Eine weitere beglaubigte Abschrift wurde am 22.11.2010 zur Post gegeben, um sie der Beklagten gemäß § 184 ZPO zuzustellen.
Auf Antrag des Klägers vom 14.12.2010, der Beklagten das Versäumnisurteil auch nach § 183 ZPO zuzustellen, wurde die Zustellung einer weiteren beglaubigten Abschrift im Wege der Rechtshilfe bewirkt, die am 18.02.2011 erfolgt ist.
Mit am 18.03.2011 eingegangenem Schriftsatz haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten legitimiert, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und auf die Klage erwidert.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, denn es handle sich um Inhaberaktien, die der Kläger nicht vorgelegt habe.
Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, A... sei nicht ihr Mitarbeiter gewesen, sondern ein selbstständiger Vermittler. Seine behaupteten Äußerungen hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers habe es sich bei ihr, der Beklagten, um ein gesundes Unternehmen gehandelt; die Einlage des Klägers sei keinem besonderen Risiko ausgesetzt gewesen. Ein Hinweis auf ein Verlustrisiko sei daher rechtlich nicht geboten gewesen. Ohnehin habe der Kläger gewusst, dass er Aktien erwerbe und es auch zu Verlusten kommen könne. Es habe keine allgemeine Zusicherung gegeben, dass das Kapital jederzeit zurückgefordert werden könne. Lediglich in dringenden Einzelfällen hätten ihre Tochtergesellschaften Aktien zurückgekauft. Die Forderung des Klägers sei jedenfalls um die Rendite zu reduzieren, die er mit der Anlage erzielt habe.
10 
Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 29.03.2011, der Beklagten zugestellt am 31.03.2011, darauf hin, dass die Einspruchsfrist abgelaufen und der Einspruch daher unzulässig sei. Die Beklagte hielt ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 21.04.2011 aufrecht und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Nur eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe könne die Einspruchsfrist in Gang setzen.
11 
Aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 26.04.2011 hat der Einzelrichter ein weiteres Urteil erlassen, mit dem er sowohl den Einspruch als auch den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig verworfen hat. Das Versäumnisurteil vom 02.11.2011 sei der Beklagten am 07.12.2010 gemäß § 184 ZPO zugestellt und der Einspruch daher verspätet eingelegt worden. Die erneute Zustellung im Wege der Rechtshilfe habe die Einspruchsfrist nicht erneut in Gang gesetzt. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig, da die Beklagte durch die am 31.03.2011 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 29.03.2011 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt habe und die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist am 14.04.2011 abgelaufen sei. Dieses Urteil ist am 02.05.2011 auf der Geschäftsstelle eingegangen; es ist dem Kläger am 09.05.2011 und der Beklagten am 06.05.2011 gegen Empfangsbekenntnis der Rechtsanwälte zugestellt worden.
12 
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 06.06.2011 Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet.
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Die Beklagte rügt, das Versäumnisurteil vom 02.11.2010 - und auch das Urteil vom 26.04.2011 - seien jeweils nur als beglaubigte Abschriften zugestellt worden; erforderlich sei aber die Zustellung einer Ausfertigung. Die Einspruchsfrist sei daher nicht ausgelöst worden. Die Zustellung auf Basis des - verfassungswidrigen bzw. „zumindest sehr bedenklichen“ - § 184 ZPO verstoße im Übrigen gegen vorrangige internationale Abkommen. Nur die Anwendung des Haager Zustellungsübereinkommens und eine förmliche Zustellung könne gewährleisten, dass die Beklagte den Schutz des (strengeren) türkischen Zustellungsrecht genieße, was auch ganz im Sinne des Art. 6 EMRK liege. Der Kläger habe missbräuchlich erst eine vereinfachte Zustellung und später eine förmliche Zustellung veranlasst, um der Beklagten zuerst inhaltliche Einwendungen abzuschneiden und danach eine den türkischen Anforderungen genügende Zustellung zu erwirken. Zudem habe es an den besonderen Gründen gefehlt, die für eine Anordnung nach § 184 ZPO erforderlich seien. Schließlich sei nur die Kammer als Gericht im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO befugt gewesen, die Anordnung auszusprechen, nicht aber der Einzelrichter.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Urteile vom 26.04.2011 und 02.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts als richtig. Die Zustellung gemäß § 184 BGB sei wirksam und habe die Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Die nachfolgende förmliche Zustellung habe allein für die Anerkennung des deutschen Urteils in der Türkei Relevanz.
19 
Der Senat hat durch Beschluss vom 27.07.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.08.2011 gewährt. Zu Begründung hat der Senat ausgeführt, das Versäumnisurteil vom 02.11.2010 sei der Beklagten am 07.12.2010 zugestellt und der Einspruch daher nicht mehr innerhalb der vierwöchigen Frist eingelegt worden. Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer habe - als originärer Einzelrichter - wirksam die Zustellung nach § 184 ZPO angeordnet. Um die Einspruchsfrist gegenüber der Beklagten in Gang zu setzen, habe es ausgereicht, eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 02.11.2010 zur Post zu geben. Die rechtlichen Einwände der Beklagten gegen die Zustellung nach § 184 ZPO verfingen nicht.
20 
In ihrer Stellungnahme vom 15.08.2011 wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Senats, dass es ausgereicht habe, eine beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils vom 02.11.2010 zuzustellen. Die Beklagte bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2010 (XII ZB 132/09 - NJW 2010, 2519). Im Zusammenhang mit der Berufungsfrist des § 517 ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur die Zustellung einer Urteilsausfertigung Fristen in Gang setzen kann.
21 
Mit Verfügung vom 25.08.2011 hat der Vorsitzende den Parteien mitgeteilt, dass der Senat im Hinblick auf die Einwendung der Beklagten von einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Abstand nehme. Es sei grundsätzlich beabsichtigt, die Sache zu terminieren; allerdings komme bei Zustimmung der Parteien auch eine Erledigung im schriftlichen Verfahren in Betracht. Falls die Berufung nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 27.07.2011 zurückzuweisen sein sollte, dürfte eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht geboten sein.
22 
Nach Zustimmung beider Parteien hat der Senat am 08.09.2011 den Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen und mitgeteilt, dass Schriftsätze bis zum 19.09.2011 eingereicht werden können. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
II.
23 
Die Berufung ist zulässig und im Hilfsantrag begründet. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.11.2010 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen, hätte es der Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Parteien bedurft.
1.
24 
Für die Statthaftigkeit der Berufung ist es unerheblich, ob das Urteil vom 26.04.2011, mit dem das Landgericht Heilbronn den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen hat, wirksam gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO zugestellt und dadurch verkündet worden ist. Wie schon bei dem Versäumnisurteil vom 02.11.2010 hat das Landgericht Heilbronn jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt. In jedem Fall ist die Berufung, die auch im Falle der Wirksamkeit rechtzeitig eingelegt wurde, statthaft, um den Rechtsschein eines wirksamen Urteils zu beseitigen (BGH, U. vom 17.04.1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, juris-Tz 14).
2.
25 
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.11.2010 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Einspruchsfrist war bei Einlegung des Einspruchs am 18.03.2011 noch nicht abgelaufen. Die Frist wurde durch die erfolgte Zustellung von beglaubigten Abschriften nicht wirksam in Gang gesetzt, denn eine Zustellung „des Urteils“ gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 339 Abs. 1 ZPO verlangt die Zustellung von Urteilsausfertigungen.
a)
26 
Der Senat hält an seiner Auffassung im Hinweisbeschluss vom 27.07.2011, auch die Zustellung von beglaubigten Abschriften könne die Einspruchsfrist in Gang setzen, nicht mehr fest. Der Senat ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2010 (Az. XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519) genannten Gründe nicht nur für die Zustellung eines streitigen Endurteils, sondern auch für die Zustellung eines Versäumnisurteils gelten müssen.
27 
Gemäß dieser - zur Berufungsfrist des § 517 ZPO ergangenen - Entscheidung ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht, solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift.
28 
Wenn dies gilt, muss es für Urteile aller Art gelten.
29 
Zumindest soweit ein Versäumnisurteil aufgrund der Säumnis einer Partei im Verhandlungstermin ergeht, sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Daher gilt für die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO im Grundsatz nichts anderes als für die Berufungsfrist des § 517 ZPO. Die Frist wird nur in Lauf gesetzt, wenn den Parteien eine Urteilsausfertigung zugestellt wird.
b)
30 
Trotz des Spannungsverhältnisses zu § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt - entgegen den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27.07.2011 - auch dann nichts anderes, wenn das Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist.
aa)
31 
Gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird die Verkündung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren durch die Zustellung des Urteils ersetzt. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt jedoch, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben worden ist. Die beiden Vorschriften stehen daher in einem Spannungsverhältnis.
32 
Im Ergebnis liegt es auf der Hand, dass § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurücktreten muss, denn anderenfalls könnte ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren niemals existent werden. Das Spannungsverhältnis kann dadurch aufgelöst werden, dass unter „Erteilung“ einer Ausfertigung bzw. einer beglaubigten Abschrift gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die Erstellung auf Antrag der Parteien verstanden wird. Alternativ ist eine teleologische Reduktion des § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem Sinne denkbar, dass die Erstellung von Urteilsausfertigungen bzw. -abschriften zum Zweck einer Zustellung, die die Verkündung ersetzen soll, erlaubt sein muss, da sonst das Instrument des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gar nicht prozesstauglich einsetzbar ist.
bb)
33 
§ 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO verbietet jedoch vor Verkündung gleichermaßen die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften. Für die Frage, ob nur die Zustellung einer Urteilsausfertigung die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO in Gang setzen kann, ist dem Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO daher nichts zu entnehmen.
cc)
34 
Auch dem Schutzzweck des in § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen Verbots kann nicht dadurch besser genügt werden, dass an Stelle einer Ausfertigung (nur) eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt wird.
(1)
35 
Die Vorschrift soll verhindern, dass ein noch unverbindlicher Entwurf nach außen bekannt gemacht wird und sich dabei der Anschein einer für das Gericht nicht mehr änderbaren Entscheidung gibt (MK-Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 317 Rn. 8). Der Schein einer bindenden Entscheidung kann im Grundsatz aber ebenso durch eine beglaubigte Abschrift gesetzt werden wie durch eine Urteilsausfertigung. Die Lösung des Problems kann daher nicht darin gesehen werden, dass § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO - entgegen seinem Wortlaut - bei Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren nur die Zustellung von Ausfertigungen verbietet, jedoch die Zustellung von Abschriften gestattet.
(2)
36 
Zu kurz greift die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2011, dass das Urteil „in derselben juristischen Sekunde wie die Zustellung existent“ und daher die Schutzfunktion des § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinfällig werde. Richtig ist zwar, dass das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit der Zustellung „existent“ wird (BGH, U. vom 17.04.1996, aaO, juris-Tz 13 mwN). Allerdings verkennt die Beklagte, dass mindestens zwei Zustellungen - an den Kläger und an den Beklagten - zu bewirken sind. Das Urteil wird erst mit der letzten Zustellung existent; ab diesem Zeitpunkt läuft auch die (einheitliche) Einspruchsfrist (BGH, B. vom 05.10.1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359). Mit der zuerst erfolgten Zustellung verfügt deshalb eine der Parteien vorübergehend über die Ausfertigung eines noch nicht existenten Urteils.
cc)
37 
Für das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung spricht ihre besondere Bedeutung im Rechtsverkehr. Denn nur durch die Urteilsausfertigung können sich die Parteien zuverlässig über den Inhalt des Urteils und seine Gründe informieren (so auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 09.06.2010, aaO). Auf dieser Information fußt die Entscheidung der Parteien, einen Rechtsbehelf gegen das Urteil einzulegen oder es unangefochten zu lassen. Hingewiesen sei darauf, dass es hierbei nicht um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung geht. Diese darf - unzweifelhaft - erst nach der letzten Zustellung erteilt werden (BGH, B. vom 05.10.1994, aaO).
38 
Im Ergebnis bedarf es daher - in Konsequenz der BGH-Rechtsprechung - auch zur wirksamen Zustellung von Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren der Zustellung von Urteilsausfertigungen.
c)
39 
Auch das mögliche Spannungsverhältnisses des § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Vorschrift des § 318 ZPO ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Relevanz.
aa)
40 
§ 318 ZPO regelt die Bindung des Gerichts an die von ihm erlassenen End- und Zwischenurteile. Es werden mindestens vier Meinungen zu dem Zeitpunkt vertreten, ab dem diese Bindungswirkung bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren eintritt. Eine Auffassung stellt auf den Zeitpunkt der letzten Zustellung ab (Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 17; so wohl auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 12). Eine zweite Meinung hält den Zeitpunkt der ersten Zustellung für maßgeblich (MK-Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 318 Rn 7; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 318 Rn. 2; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl., § 318 Rn. 3). Die dritte Auffassung bezieht sich - in Anlehnung an die vorherrschende Auffassung zu nicht verkündeten Beschlüssen - auf die erste Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts (LG Bückeburg NJW-RR, 1986, 1508; Schneider NJW 1978, 832; Rau MDR 2001, 794, 795; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 329 Rn. 6). Die vierte Meinung hält schließlich den Eingang des unterschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle für maßgeblich (LG Stuttgart AnwBl 1981, 441; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl., § 318 Rn. 4; Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6).
bb)
41 
Es mutet paradox an, wenn das Gericht einerseits bereits eine Urteilsausfertigung in den Rechtsverkehr gibt, andererseits aber noch zur Abänderung des Urteils befugt sein soll. Angesichts der Funktion einer Urteilsausfertigung, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten, sollte die in einer Ausfertigung enthaltene Entscheidung für das Gericht bindend sein. Diese Problematik spricht nach Auffassung des Senats jedoch nicht für die Zustellung einer beglaubigten Abschrift. Vielmehr muss das Spannungsverhältnis zu § 318 ZPO dadurch gelöst werden, dass das Urteil ab einem entsprechend frühen Zeitpunkt als im Sinne des § 318 ZPO „erlassen“ gilt und damit bindend wird.
42 
Die Streitfrage braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden werden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es ausreichend, dass eine Auslegung des § 318 ZPO möglich ist, die einen Widerspruch zum Schutzzweck des § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermeidet.
3.
43 
Der Senat verweist den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Landgericht Heilbronn zurück, denn es ist eine weitere Verhandlung der Sache erforderlich. Eine Abweisung der Klage aus Rechtsgründen kommt nach derzeitigem Stand nicht in Betracht.
a)
44 
In Hinblick auf deliktische Ansprüche hat das Landgericht Heilbronn seine internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen. Diese ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO. Es genügt, dass der Kläger die deliktischen Ansprüche - nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht - schlüssig behauptet. Die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943). Das ist hier der Fall.
b)
45 
Der Kläger hat zumindest einen Anspruch §§ 831, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB und § 826 BGB gegen die Beklagte schlüssig vorgetragen. Er hat vorgebracht, A... sei als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten. Beim Verkauf der Aktien an der Beklagten habe er dem Kläger u. a. mitgeteilt, er könne sein eingesetztes Kapital jederzeit zurückfordern. Im Vertrauen auf diese falsche Angabe habe der Kläger die Anlage getätigt.
46 
Ein Schaden des Klägers kann bereits darin liegen, dass er überhaupt eine insoweit ungünstige Art der Vermögensanlage gewählt hat, unabhängig von dem seinerzeitigen oder gegenwärtigen Stand dieses Vermögens (BGH, U. vom 19.07.2004 - II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407). Unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Fungibilität hat der Senat deshalb bereits einigen Schadensersatzklagen in vergleichbaren Fällen gegen die Beklagte stattgegeben (vgl. z.B. Urteil vom 28.04.2008 - 5 U 6/08, WM 2008, 1368).
47 
Auch zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen hat der Kläger vorgetragen. Inwieweit ein Schadensersatzanspruch im konkreten Fall unter Würdigung des genauen Sachverhalts, ggf. nach Beweisaufnahme, tatsächlich besteht, bedarf der weiteren Verhandlung und ggf. Aufklärung durch das Landgericht.
c)
48 
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift, zumindest soweit sie die kenntnisunabhängige Verjährung betrifft, nicht durch. Die absolute Frist des § 199 Abs. 3 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
49 
Deliktische Ansprüche des Klägers unterlagen zunächst der Frist aus § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Es galt eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Als Überleitung zum neuen Verjährungsrecht bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, dass eine kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht ab dem 01.01.2002 beginnt. In diesen Fristenvergleich ist sowohl die kenntnisabhängige Frist aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB als auch die kenntnisunabhängige Frist aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB einzubeziehen; maßgeblich ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (Az. XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584). Daher tritt eine kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht vor dem Ablauf des 31.12.2011 ein.
50 
Nicht auszuschließen ist zwar, dass die Verjährung aufgrund einer kenntnisabhängigen Frist bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete. Dies bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Aus dem Vortrag des Klägers folgt ein Durchgreifen der Verjährungseinrede jedenfalls nicht. Gegebenenfalls wäre auch die Vorschrift des § 852 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung in die Prüfung einzubeziehen.
4.
51 
Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben.
5.
52 
Das zurückverweisende Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (hierzu vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 538 Rn. 59 und Zöller/Herget, § 708 Rn. 12).
6.
53 
Die Revision wird zugelassen. Es handelt sich bei der streitentscheidenden Frage, wie im schriftlichen Vorverfahren ergehende Versäumnisurteile zuzustellen sind, um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt sich in einer Vielzahl von Verfahren. Die Zustellung (nur) einer beglaubigten Abschrift wurde im vorliegenden Verfahren auf einem Formular angeordnet. Es besteht daher die Vermutung, dass es sich im Bezirk des Landgerichts Heilbronn - und womöglich darüber hinaus - um eine gängige Praxis handelt. Der Senat in seinem Bezirk hat Erkundigungen angestellt, die diese Vermutung teilweise bestätigen. Ergänzend wird auf das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.06.2011 verwiesen (Az. 18 U 59/11, Anlage BK 2).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post


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(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 132/09
vom
9. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung
einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - OLG Hamm
AG Dülmen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.669 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen ersten Ehe des Klägers. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am 23. Mai 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen , die Berufungsbegründung am 27. Mai 2009.
2
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen sei. Die Berufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begonnen.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begehrt.

II.

4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Sie ist auch begründet.
6
1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 517 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung erfolgt nach § 317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Freilich bleibt das Original des Urteils stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen (Wieczorek/Schütze/Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7).
7
a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 – jeweils veröffentlicht bei juris). Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).
8
Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710). Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).
9
b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteilsabschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
10
aa) Teilweise wird vertreten, dass die in § 517 ZPO vorausgesetzte Amtszustellung statt in der Form einer vollständigen Urteilsausfertigung auch durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils erfolgen kann (Thomas /Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 517 Rdn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann 3. Aufl. § 517 Rdn. 2 und MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 517 Rdn. 9).
11
Überwiegend wird allerdings unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ausfertigung und die Vorschrift des § 317 Abs. 1 und 4 ZPO vertreten, dass nur die Zustellung einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO in Lauf setzen kann (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 317 Rdn. 4; Musielak/Musielak ZPO 7. Aufl. § 317 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7 und Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO § 517 Rdn. 5).
12
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
13
Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (Zöller /Stöber ZPO 28. Aufl. § 166 Rdn. 5). Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 15). Eine solche spezielle Vorschrift enthält das Gesetz in § 317 ZPO für die Zustellung von Urteilen.
14
Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 - veröffentlicht bei juris). Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift für ausreichend erachtet wird, geht dies auf das frühere Recht zurück, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah. Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.). Auf die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils ohne vorliegende Ausfertigung des Urteils ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - veröffentlicht bei juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch § 47 BeurkG). Entsprechend lautet die amtliche Überschrift des § 317 ZPO auch "Urteilszustellung und -ausfertigung" und für schriftlich vorliegende Urteile sieht § 317 Abs. 4 ZPO lediglich die Erstellung von Ausfertigungen und Auszügen vor.
15
Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
16
2. Die danach für den Beginn der Berufungsfrist nach §§ 517, 317 ZPO notwendige Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist dem Kläger nicht bereits am 27. März 2009 zugestellt worden.
17
a) Allerdings mangelt es nicht schon deshalb an einer wirksamen Zustellung des Urteils, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Unterschrift der mitwirkenden Richterin in der zugestellten beglaubigten Abschrift nicht ordnungsgemäß wiedergegeben sei. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Unterschrift in Klammern gesetzt und kein weiterer Hinweis (etwa „gez.“) hinzugefügt ist, dass der Richter das Urteil unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es allerdings aus, wenn in der Ausfertigung die Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind. Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).
18
b) Bei der dem Kläger zugestellten Abschrift handelt es sich jedoch nicht um eine Ausfertigung des Urteils. Denn dieser Abschrift fehlt ein Ausfertigungsvermerk , der - wie ausgeführt - nicht durch den vorhandenen Beglaubigungsvermerk ersetzt werden kann.
19
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine wirksame Zustellung am 27. März 2009 auch nicht aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteizustellung.
20
Soweit im Rahmen der bis Juni 1977 vorzunehmenden Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden durfte, hing die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, dass die beglaubigte Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der zuvor erteilten Ausfertigung übereinstimmte (BGH Beschluss vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475). Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine beglaubigte Abschrift nicht erstellt werden kann, bevor das Original - und im Falle einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung die Ausfertigung selbst - erstellt ist. Entsprechend sieht § 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Tz. 20).
21
Hier wurde die vollstreckbare Ausfertigung des angefochtenen Urteils ausweislich der Gerichtsakten erst am 4. Mai 2009 erstellt. Bei der schon zuvor am 27. März 2009 zugestellten beglaubigten Abschrift kann es sich mithin nicht um die Beglaubigung der erst später erstellten Urteilsausfertigung handeln.
22
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen , die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Das ist auch hier der Fall.
23
Im Zeitpunkt der Zustellung am 27. März 2009 war entgegen der zwingenden Vorschrift des § 317 ZPO noch keine Ausfertigung des angefochtenen Urteils erteilt. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils hat die Berufungsfrist deswegen noch nicht in Lauf gesetzt. Selbst nach Erteilung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung am 4. Mai 2009 ist keine weitere Zustellung an den Kläger erfolgt. Er hat folglich mit der am 23. Mai 2009 eingegangenen Berufungsschrift die Berufungsfrist des § 517 ZPO und mit der am 27. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegründung die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung deswegen zu Unrecht verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Dülmen, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 F 271/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - II-8 UF 103/09 -

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 132/09
vom
9. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung
einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - OLG Hamm
AG Dülmen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.669 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen ersten Ehe des Klägers. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am 23. Mai 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen , die Berufungsbegründung am 27. Mai 2009.
2
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen sei. Die Berufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begonnen.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begehrt.

II.

4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Sie ist auch begründet.
6
1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 517 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung erfolgt nach § 317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Freilich bleibt das Original des Urteils stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen (Wieczorek/Schütze/Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7).
7
a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 – jeweils veröffentlicht bei juris). Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).
8
Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR 1969, 709, 710). Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).
9
b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteilsabschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495).
10
aa) Teilweise wird vertreten, dass die in § 517 ZPO vorausgesetzte Amtszustellung statt in der Form einer vollständigen Urteilsausfertigung auch durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils erfolgen kann (Thomas /Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 517 Rdn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann 3. Aufl. § 517 Rdn. 2 und MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 517 Rdn. 9).
11
Überwiegend wird allerdings unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ausfertigung und die Vorschrift des § 317 Abs. 1 und 4 ZPO vertreten, dass nur die Zustellung einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO in Lauf setzen kann (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 317 Rdn. 4; Musielak/Musielak ZPO 7. Aufl. § 317 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7 und Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO § 517 Rdn. 5).
12
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
13
Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (Zöller /Stöber ZPO 28. Aufl. § 166 Rdn. 5). Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 15). Eine solche spezielle Vorschrift enthält das Gesetz in § 317 ZPO für die Zustellung von Urteilen.
14
Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 20. Juni 1989 - X ZB 12/87 - veröffentlicht bei juris). Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift für ausreichend erachtet wird, geht dies auf das frühere Recht zurück, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah. Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 - MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 - VIII ZB 5/59 - NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.). Auf die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils ohne vorliegende Ausfertigung des Urteils ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - veröffentlicht bei juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch § 47 BeurkG). Entsprechend lautet die amtliche Überschrift des § 317 ZPO auch "Urteilszustellung und -ausfertigung" und für schriftlich vorliegende Urteile sieht § 317 Abs. 4 ZPO lediglich die Erstellung von Ausfertigungen und Auszügen vor.
15
Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
16
2. Die danach für den Beginn der Berufungsfrist nach §§ 517, 317 ZPO notwendige Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist dem Kläger nicht bereits am 27. März 2009 zugestellt worden.
17
a) Allerdings mangelt es nicht schon deshalb an einer wirksamen Zustellung des Urteils, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Unterschrift der mitwirkenden Richterin in der zugestellten beglaubigten Abschrift nicht ordnungsgemäß wiedergegeben sei. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Unterschrift in Klammern gesetzt und kein weiterer Hinweis (etwa „gez.“) hinzugefügt ist, dass der Richter das Urteil unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es allerdings aus, wenn in der Ausfertigung die Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind. Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).
18
b) Bei der dem Kläger zugestellten Abschrift handelt es sich jedoch nicht um eine Ausfertigung des Urteils. Denn dieser Abschrift fehlt ein Ausfertigungsvermerk , der - wie ausgeführt - nicht durch den vorhandenen Beglaubigungsvermerk ersetzt werden kann.
19
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine wirksame Zustellung am 27. März 2009 auch nicht aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteizustellung.
20
Soweit im Rahmen der bis Juni 1977 vorzunehmenden Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden durfte, hing die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, dass die beglaubigte Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der zuvor erteilten Ausfertigung übereinstimmte (BGH Beschluss vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 - BGHWarn 1974, 475). Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine beglaubigte Abschrift nicht erstellt werden kann, bevor das Original - und im Falle einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung die Ausfertigung selbst - erstellt ist. Entsprechend sieht § 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06 - NJW 2007, 3640 Tz. 20).
21
Hier wurde die vollstreckbare Ausfertigung des angefochtenen Urteils ausweislich der Gerichtsakten erst am 4. Mai 2009 erstellt. Bei der schon zuvor am 27. März 2009 zugestellten beglaubigten Abschrift kann es sich mithin nicht um die Beglaubigung der erst später erstellten Urteilsausfertigung handeln.
22
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen , die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). Das ist auch hier der Fall.
23
Im Zeitpunkt der Zustellung am 27. März 2009 war entgegen der zwingenden Vorschrift des § 317 ZPO noch keine Ausfertigung des angefochtenen Urteils erteilt. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils hat die Berufungsfrist deswegen noch nicht in Lauf gesetzt. Selbst nach Erteilung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung am 4. Mai 2009 ist keine weitere Zustellung an den Kläger erfolgt. Er hat folglich mit der am 23. Mai 2009 eingegangenen Berufungsschrift die Berufungsfrist des § 517 ZPO und mit der am 27. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegründung die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung deswegen zu Unrecht verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Dülmen, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 F 271/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - II-8 UF 103/09 -

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 122/09 Verkündet am:
29. Juni 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 32; BGB § 823 Abs. 2 (Bf); AuslInvestmG §§ 2, 8

a) Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend
§ 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen
deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches
Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen
Ansprüche geprüft.

b) Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von
Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend.
2
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklagten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit- tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; künftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 künftig: AuslInvestmG ) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
3
Die Kläger, die ihr Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen entsprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollten, erwarben im Jahre 1999 über einen Vermittler für DM 54.000 nicht börsennotierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde über Y. A. abgewickelt. Einige Zeit später wurde den Klägern ein Teilhaberschaftssituationsbericht vom 28. März 2000 über 780 Anteile an der Beklagten mit einem Wert von DM 61.035 übermittelt. Mit der Klageschrift vom 4. Dezember 2006 kündigten die Kläger den Vertrag, hilfsweise fochten sie den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung an.
4
Das Landgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil weder der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, noch derjenige für Haustürgeschäfte und auch nicht der der unerlaubten Handlung gegeben sei. Die Bestimmungen der EuGVVO fänden keine Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in der Türkei habe und die Türkei nicht Mitglied der Europäischen Union sei. Da die Beklagte keine Niederlassung in Deutschland unterhalte, lasse sich die internationale Zuständigkeit nicht auf §§ 12, 17 und 21 ZPO stützen. § 29 ZPO eröffne die Zuständigkeit vor den angerufenen Gerichten ebenfalls nicht, weil Erfüllungsort der begehrten Rückzahlung der Sitz der Beklagten in der Türkei sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen. Auch habe die Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich und von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, dass der Erfüllungsort für etwaige vertragliche Rückgewähransprüche nach türkischem Recht in der Türkei liege. Der Gerichtsstand für Haustürwiderrufsgeschäfte nach § 29c ZPO sei nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 2 die für die Beklagte tätigen Personen erst auf seine ausdrückliche Aufforderung hin in seine Wohnung gekommen seien. Das Landgericht habe auch zu Recht die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO verneint. Tatsachen, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergebe, hätten die Kläger nicht behauptet. Die unerlaubte Handlung sei insoweit eine doppelrelevante Tatsache, nämlich gleichzeitig zuständigkeits- und anspruchsbegründend. Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB richteten sich die auf das Deliktsrecht gestützten Ansprüche nach deutschem Recht, weil nach dem Vortrag der Kläger die unerlaubte Handlung im Inland begangen worden sei. Deliktische Ansprüche seien auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nach deutschem Recht nicht gegeben. Die Beklagte habe die Kläger nicht durch die Zusage konkreter Gewinne und der Möglichkeit zu jederzeitiger Rückgabe der Anteile betrügerisch getäuscht, denn der Kläger zu 2 habe in seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Erwerb der Anteile in seiner Wohnung die Vermittler keine solchen Erklärungen abgegeben hätten. Im Hinblick auf den religiösen Hintergrund der von den Klägern gewünschten Anlage sei eine sittenwidrige Schädigung nicht deswegen gegeben, weil die Beklagte über die stark eingeschränkte Fungibilität der Anteile nicht aufgeklärt habe. Die Kläger seien an Aktien, die über Börsen gehandelt werden, nicht interessiert gewesen. Auch die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG seien nicht schlüssig dargelegt. Eine Anzeigepflicht nach den §§2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Beklagten vor der Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Vermögen der Beklagten sei nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt.

II.

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Die Revision ist unbegründet.
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1. Allerdings ist die Klage zulässig.
8
a) Die Revision moniert mit Recht, dass das Berufungsgericht die Sachprüfung in den Zuständigkeitsstreit verlagert hat. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. No- vember 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).
9
Ausgehend hiervon genügt der klägerische Vortrag den Schlüssigkeitsanforderungen. Ein Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetz ist schlüssig dargetan. Unterstellt man die streitige Behauptung der Kläger, die Beklagte habe nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie Kapitalwert sichernd anlegen wollen, als richtig, liegt ein Verstoß gegen die Regelungen in §§ 8, 2 AuslInvestmG vor. Dass sich diese Behauptung nach einer Würdigung aller Umstände als unrichtig erweist, hindert die Zuständigkeit nicht.
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b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
11
c) Der Begehungsort der von den Klägern behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihnen im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, wovon entsprechend dem Vortrag der Kläger im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auszugehen ist, käme ein Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der Bundesanstalt für Kreditwesen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
12
Somit ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland gegeben. Es ist mithin umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbegehren der Kläger aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche gegeben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.).
13
2. Ist die Klage in der Vorinstanz zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, sofern das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet, und wenn im Falle einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGHZ 123, 137, 141 f. m.w.N.; Musielak/Ball ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht deliktische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG mit Recht verneint.
14
a) Ob das der Klage zugrunde gelegte von den Klägern behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deutschen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41 EGBGB führt nicht zur Anwendung des türkischen Rechts als des Heimatrechts der Beklagten.
15
Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbindungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Artt. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Sonderbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gegeben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudinger /v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverhältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das deliktische Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen.
16
Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die Türkei überwunden werden, weil die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Verhalten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbsvorgang das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet worden ist.
17
b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG.
18
Zwar hat die ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an die Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat.
19
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen , über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 24, 44; Assmann/ Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sondervermögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17).
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bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf überprüfbar , ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine ausländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im Inland vertrieben hat.
21
(1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Konya /Türkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem türkischen Recht (BGHZ 25, 134, 144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das türkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türkischen Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das türkische Recht. Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen aber nicht der Fall.
22
(2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risiken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften.
23
Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapiererwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapitalanlagen , die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter- nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomischung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz ). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller /Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungsund Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, Investmenthandbuch , 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das gesamte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens /Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikogemischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beckmann /Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428).
24
Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständigkeit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2- IX-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, § 1 Rn. 47; Beckmann/ Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteiligungen können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden (Beckmann /Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an.
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(3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Produktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 3 Satz 2 der Satzung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorständen vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unternehmensgründungen oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem Anlass oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder Sicherheiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hinblick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen. Schließlich konnte sie soziale Einrichtungen für das Personal von Firmen errichten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit eröffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befugnisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszielen sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Entscheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehmerischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen einbringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlagerisiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck der breiten Vermögensstreuung mit der Möglichkeit schneller Umschichtung, durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvestment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328).
26
(4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz führt regelmäßig zur Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies die Kläger verlangen, bedarf es dann nicht (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO).
27
Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimmrechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umstände wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Aktiengesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Einfluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, haben auch die Kläger nicht in Frage gestellt.
28
Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unternehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die K. A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unternehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Geschäftsanteile an einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann /Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
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War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestrategie der Beklagten nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unternehmerisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selbständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungsund Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/ Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 15).
30
cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger überspannt. Dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, haben die Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegrün- dende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn den Klägern substantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall käme eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder den Klägern zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesellschaft , Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger stellen die Beteiligungen der Beklagten und die Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine den Kapitalwert sichernde, risikogemischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist. Die Kläger können sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgesetzes berufen.
31
c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB verneint hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 327 O 514/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 6 U 89/08 -

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 354/02 Verkündet am:
19. Juli 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts
auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen
Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft,
wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen
würde, wenn er nicht beigetreten wäre.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG in
Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der R. AG (im folgenden : die Beklagte). Die Beklagte, deren sämtliche Aktien von ihrem vormaligen Alleinvorstand A. Re. gehalten werden, befaßte sich mit dem Erwerb und der Verwertung von Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Das dafür erforderliche Kapital brachte sie durch den Abschluß zahlreicher stiller Gesellschaftsverträge auf. Nach dem jeweils zugrundeliegenden "Vertrag über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter" hatte der Anleger eine Einlage als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten zu erbringen. Weiter war vorgesehen, daß die stillen Gesellschafter im Innenverhältnis an
dem Vermögen der Beklagten so beteiligt sein sollten, als ob es ihnen und der Beklagten gemeinsam gehören würde, und daß den stillen Gesellschaftern der Gewinn im wesentlichen entsprechend der Höhe ihrer Einlagen und dem Grundkapital der Beklagten zustehen sollte - nach Abzug eines Vorwegbetrages in Höhe von 6 % zugunsten der Beklagten. Ferner sollten die stillen Gesellschafter nach dem gleichen Schlüssel an etwaigen Verlusten beteiligt sein, allerdings nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft sollte eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der die Vermögenswerte einschließlich des Geschäftswerts des Unternehmens unter Auflösung stiller Reserven mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sein sollten.
Am 22. November 2000 unterzeichnete der Kläger Angebote ("Zeichnungsscheine" ) zum Abschluß zweier Gesellschaftsverträge nach dem vorbezeichneten Muster mit Einlagen i.H. von 14.000,00 DM und 13.440,00 DM, jeweils nebst einem Agio und zahlbar teilweise sofort, teilweise in monatlichen Raten. Dabei - nach der Behauptung der Beklagten bereits früher - erhielt er einen mit "Präsentation" überschriebenen Prospekt der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, die von ihm bereits geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, und verweigerte weitere Zahlungen. Zur Begründung machte er geltend, die Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 32 KWG gem. § 134 BGB nichtig. Hilfsweise erklärte er die Kündigung der Verträge wegen mangelhafter Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Kapitalanlage.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung von 16.353,32 DM verlangt, das sind die von ihm an die Beklagte gezahlten Beträge abzüglich einer Entnahme i.H. von 466,68 DM. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage
stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger wehrt sich gegen die Revision mit der Maßgabe , daß die Forderung zur Tabelle festgestellt wird.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Verträge als Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 32 KWG anzusehen und deshalb mangels einer dafür erforderlichen Erlaubnis der Beklagten gem. § 134 BGB nichtig sind, ob sie wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sind und ob sie wegen der Möglichkeit der Beklagten, Börsentermingeschäfte zu tätigen bei fehlender Termingeschäftsfähigkeit des Klägers nach § 53 BörsG a.F., unwirksam sind. Es hat angenommen, daß die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluß zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet sei und daß dieser Pflicht die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegenstünden.
II. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , die Angaben in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt genügten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten im Rahmen von Kapitalanlagemodellen und begründeten deshalb eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als der für den Prospekt Verantwortlichen (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337; 123, 106; Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). Ebenso nimmt sie die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Beklagte hafte zusätzlich wegen Verletzung von Aufklä-
rungspflichten nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) i.V.m. § 278 BGB.
Dagegen ist revisionsrechtlich auch nichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend , verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088). Das ist hier - wie das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat - weder durch den Prospekt noch durch die Erklärungen der für die Beklagte tätig gewordenen Vermittler K. und F. geschehen. Die fehlerhafte Aufklärung ist nach der Lebenserfahrung auch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347). Damit ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die beiden stillen Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätte. Ob die Investition tatsächlich werthaltig ist, spielt dabei keine Rolle. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen , daß es bei einer voll werthaltigen Kapitalanlage an einem Schaden des Anlegers fehlen könne (BGHZ 115, 213, 221; Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 684). Hier geht es aber um Nachteile und Risiken des von der Beklagten angebotenen Anlagemodells, die sich nicht auf die von ihr getätigten Investitionen, sondern auf die Art der Vertragsgestaltung im Rahmen der stillen Gesellschaften beziehen. Das betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ungünstigen Entnahmemöglichkeiten, die langfristige Vertragsbindung und insbesondere die Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der im Er-
messen der Beklagten stehenden Anlagestrategie. Damit liegt der Schaden des Klägers darin, daß er überhaupt eine derart ungünstige Art der Vermögensanlage gewählt hat, unabhängig von dem gegenwärtigen Stand dieses Vermögens.
III. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen verstoße nicht gegen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Sie meint, diese Grundsätze seien auf eine stille Gesellschaft ohne Einschränkungen anwendbar und führten dazu, daß die Beteiligungen des Klägers nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden könnten und daß er nicht seine vollen Einlagen, sondern nur seine möglicherweise geringeren Abfindungsguthaben herausverlangen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft , nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist, zu Recht keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Klägers hergeleitet. Der Senat hat diese Grundsätze zwar nicht nur auf Gesellschaften mit eigenem Vermögen angewandt, sondern auch auf reine Innengesellschaften wie die stillen Gesellschaften, die kein gemeinschaftliches Vermögen bilden (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; zweifelnd in Urt. v. 18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1546; ebenso Zutt in Großkomm. HGB, 4. Aufl. § 230 Rdn. 69; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 230 Rdn. 11; dagegen Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 705 Rdn. 359; Schäfer, Die
Lehre vom fehlerhaften Verband 2002, S. 143 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. § 22 Fn. 28; vermittelnd - nur bei atypischen Gesellschaften - K. Schmidt in Münch.Komm.z.HGB § 230 Rdn. 130 ff.). Das kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, ZIP 1993, 1089, 1090 f.; Bayer/Riedel, NJW 2003, 2567, 2571 f.; von Gerkan, EWiR § 235 HGB 1/03, S. 1037 f.; a.A. Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 189, 198).
Das ergibt sich aus den Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (st.Rspr., s. etwa Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822). Wohl aber hat der eintretende Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Män-
gel seines Beitritts verantwortlich sind (BGHZ 26, 330, 333 f.). Das ist bei der stillen Gesellschaft in dem vorliegenden Anlagemodell anders. Hier tritt der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft. Dabei beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft. Sie schuldet ihm bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben. Zugleich haftet sie ihm nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluß , jeweils i.V.m. § 31 BGB und ggf. § 278 BGB, auf Schadensersatz. Anders als bei einer Publikumsgesellschaft richten sich der Auseinandersetzungsund der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person. Nicht eine solche Gesellschaft ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs , sondern ausschließlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i.S. des § 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, und die zugleich im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, etwaige Minderungen der gesellschaftsrechtlichen Einlage auszugleichen. Dann aber kann der Schadensersatzanspruch nicht nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein. Auch der Schutz der Gläubiger gebietet eine solche Beschränkung nicht, schon weil es bei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt.
Da der Kläger somit seinen Schadensersatzanspruch ohne Einschränkungen durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft geltend machen kann, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Grundsätze - wie die Revisionserwiderung meint - auch deshalb nicht zur Anwendung kommen würden , weil die stille Beteiligung des Klägers an der beklagten Aktiengesellschaft einen Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG darstellt
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, NJW 2003, 3412, 3413) und deshalb nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird mit der Eintragung in das Handelsregister , wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner Beteiligung Steuervorteile erlangt hat. Darauf hätte sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen berufen müssen, was nicht geschehen ist.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2007 – 12 O 360/06 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert in der Berufungsinstanz: EUR 20.679,71

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrags von DM 40.446,00 (EUR 20.679,71), mit dem er sich an der Beklagten beteiligt hat. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei, an der sich zahlreiche in Deutschland lebende Anleger türkischer Herkunft beteiligt haben.
Der Kläger erwarb in den Jahren 1997 und 1999 in L. über den Vermittler Ö. nicht börsennotierte Aktien der Beklagten für insgesamt DM 64.700,00 und übergab dem Vermittler den Anlagebetrag. 1998 veräußerte er 80 Anteile für DM 7.903,00. Weitere 280 Aktien verkaufte er am 07.12.1998 für DM 15.400,00. Im Jahr 2000 veräußerte er dann 40 Anteile für DM 951,00.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm seien jährliche Renditen in Höhe von 15 bis 25 % versprochen worden. Ö. ... habe zugesagt, dass das angelegte Kapital längstens binnen dreier Monate zurückgefordert werden könne. Über die nähere Art der Anlage oder Verlustrisiken sei der Kläger auf Anweisung der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Der Kläger sei über die Geldanlage und die Rückzahlungsmöglichkeit getäuscht worden. Die Beklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, bei ihr angelegte Gelder nicht zurückzubezahlen.
Die Beklagte hält deutsche Gerichte für unzuständig. Sie hat eine Haftung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Der Vermittler habe den Kläger über die Anlage umfassend informiert und auf mögliche Verluste hingewiesen. Ö. ... sei kein Mitarbeiter der Beklagten und nicht weisungsgebunden gewesen. Eine Bewerbung der Anleger habe nicht stattgefunden. Eine etwaige Falschberatung wäre aus Sicht der Beklagten für den Anlageentschluss nicht kausal geworden. Der Kläger habe sich nicht etwa wegen eines Verkaufsgesprächs mit Ö. ..., sondern aufgrund von Empfehlungen Dritter zu der Anlage entschlossen. Auch liege weder ein Schaden noch eine Schädigungsabsicht vor. Der Kläger müsse sich zudem ein Mitverschulden zurechnen lassen. Die Beklagte sei nicht mehr bereichert, da sie sämtliche Einlagen in eigene Unternehmen investiert habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hatte die Beklagte zunächst mit Versäumnisurteil vom 14.12.2006 (Bl. 31) zur Zahlung von EUR 36.807,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.11.2006 verurteilt. Das Urteil wurde durch Aufgabe zur Post am 28.12.2006 zugestellt. Eine Zustellung des Urteils im Wege der Rechtshilfe erfolgte zunächst nicht, wurde später aber nachgeholt und am 06.08.2007 bewirkt (Bl. 143). Die Beklagte hat am 20.08.2007 Einspruch eingelegt (Bl. 57).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.11.2007 (Bl. 208), der Beklagten zugestellt am 21.12.2007 (Bl. 225), das Versäumnisurteil in Höhe von EUR 20.679,71 Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien aufrecht erhalten und die Klage im Übrigen unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Das Landgericht hat die Zustellung durch Aufgabe zur Post als unwirksam angesehen. Es hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und ist vom Bestehen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs nach deutschem Recht wegen fehlerhafter Aufklärung durch den Zeugen Ö. ..., dessen Handeln sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, ausgegangen. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus § 826 BGB.
Auch im Berufungsverfahren rügt die Beklagte die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagte habe Ö. ... stets mitgeteilt, dass die Anlage mit Risiken behaftet sei. Ö. ... und seine Familie seien auch selbst in erheblichem Umfang an der K. …-Gruppe beteiligt gewesen. Der Kläger sei unabhängig von den Risiken fest entschlossen gewesen, sein Geld bei der Beklagten anzulegen. Er habe das Kapital bereits bei der Erstberatung zur Verfügung gestellt. Das Gespräch mit dem Vermittler habe auch nur 10 bis 15 Minuten gedauert. Es könne der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Aktien nicht börsennotiert sind. Die diesbezügliche Rechtsprechung komme hier nicht zum Zuge, da nicht etwa Aktien Dritter, sondern eigene Aktien verkauft worden seien. Ein Schaden sei schon deshalb nicht eingetreten, weil es unter den Aktionären einen regen Handel der Anteile gegeben habe. Ebenso sei es über jeden Finanzvermittler in der Türkei möglich gewesen, die Aktien zu veräußern. Die Nachfrage sei erst im Jahr 2001 wegen der Wirtschaftskrise in der Türkei zum Erliegen gekommen. Einem Schadenersatzanspruch stehe auch das nach türkischem und deutschem Recht bestehende Verbot der Einlagerückgewähr entgegen. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die Einhaltung islamischer Glaubensgrundsätze Geschäftsgrundlage der Anlage gewesen sei.
Mit ihrer am 10.01.2008 eingegangenen (Bl. 230) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.03.2008 (Bl. 237) an diesem Tag begründeten (Bl. 238) Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 238, 266),
10 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2007 und das Versäumnisurteil vom 14.12.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt (Bl. 235, 266),
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält eine Haftung der Beklagten für gegeben.
14 
In erster Instanz wurden die Zeugen G. ... und R. ... K. ... vernommen (Bl. 163). Die Parteien haben darüber hinaus einer Verwertung der Aussagen des Zeugen Ö. ... aus den Verfahren beim Landgericht Stuttgart 12 O 468/06 (Bl. 189), 12 O 78/07 (Bl. 197), 12 O 460/05 (Bl. 167) und 12 O 546/05 (Bl. 174) zugestimmt (Kopien dieser Protokolle Bl. 167 ff.).
15 
Die Parteien haben sich mit einem Aufruf der Sache im Termin vor dem Oberlandesgericht am 04.04.2008 unter Verzicht auf eine Ladung und die Einhaltung der Ladungsfrist einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Akten verwiesen.
II.
17 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
18 
1. Die Klage ist zulässig.
19 
Deutsche Gerichte sind zumindest für deliktische Ansprüche gem. § 32 ZPO zuständig. In Deutschland trat mit der Übergabe der Anlagesumme zumindest der deliktische Erfolg ein.
20 
2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 20.679,71 bejaht.
21 
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 826 BGB.
22 
a) Die deliktische Haftung der Beklagten bestimmt sich gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht.
23 
Deliktisches Handeln wurde in Deutschland begangen, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Dies gilt auch, soweit man der Beklagten vorwirft, nicht für eine ausreichende Beratung des Klägers gesorgt zu haben. Beim Vorwurf einer Unterlassung ist der Handlungsort dort, wo gemäß dem am Lageort des zu schützenden Rechtsguts geltenden Recht gehandelt hätte werden müssen (Staudinger/v.Hoffmann Art. 40 EGBGB Rn 22; MüKo/Junker Art. 40 EGBGB Rn 26; Erman/Holoch Art. 40 EGBGB Rn 24). Dieser Ort entspricht in aller Regel dem der Rechtsgutsverletzung (MüKo/Junker Art. 40 EGBGB Rn 26). Die Beklagte kann die ordnungsgemäße Beratung der Anleger nur durch Einwirkung auf den in Deutschland tätigen Vermittler sicherstellen und hätte somit in Deutschland handeln müssen.
24 
Deutsches Recht wäre aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB selbst bei Annahme eines Handlungsorts im Ausland anwendbar, weil in Deutschland mit der Zahlung der Erfolg eingetreten ist und der Kläger sich bereits in der Klagschrift auf deutsches Deliktsrecht berufen hat.
25 
Der Sachverhalt weist auch keine wesentlich engere Verbindung zum türkischen Recht, also zum Recht am Sitz der Beklagten, auf, Art. 41 EGBGB. Von der Ausnahmebestimmung des Art. 41 Abs. 1 EGBGB ist zurückhaltend Gebrauch zu machen (Palandt/Heldrich Art. 41 EGBGB Rn 3). Eine wesentlich engere Verbindung ergibt sich hier auch nicht aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gem. Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Hier ist eine wesentlich engere Verbindung deshalb zu verneinen, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und im Falle einer deliktischen Schädigung berechtigterweise auf den Schutz hiesiger Schutznormen vertraut. Für die Anwendung deutschen Rechts spricht zudem, dass auch andere Geschädigte im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben. Eine am Gesellschaftsstatut orientierte Anknüpfung deliktischer Ansprüche nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist hier bereits deshalb nicht geboten, weil sich die deliktische Haftung der Beklagten aus allgemeinen zivilrechtlichen Erwägungen und nicht etwa aus besonderen gesellschaftsrechtlichen Gründen ergibt.
26 
Zudem spricht viel dafür, dass sich die Parteien in erster Instanz gem. Art. 42 EGBGB konkludent auf die Anwendung deutschen Deliktsrechts verständigt haben.
27 
b) Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs hier nicht entgegen. Zwar wurde vom Reichsgericht hinsichtlich der Frage eines Vorrangs des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vor Schadensersatzansprüchen der Anleger danach differenziert, ob der Anleger die Anteile durch Zeichnung bzw. Ausübung eines primären Bezugsrechts oder aber durch ein derivatives Umsatzgeschäft erworben hat; nur im letzteren Fall wurde ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Schadenersatz bejaht (RGZ 71, 97; 88, 271; nach Fleischer in Schmidt/Lutter AktG § 57 Rn 39 eine überkommene Meinung). Der Bundesgerichtshof hat indes - ohne zu entscheiden, ob diese Differenzierung letztlich berechtigt ist - zumindest für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung festgestellt, dass der Kapitalschutzgedanke hinter dem Entschädigungsinteresse des Anlegers zurücktritt (BGH NJW 2005, 2450; ebenso sehen die Entscheidung Cahn/Senger in Spindler/Stilz AktG § 57 Rn 46, Hüffer AktG § 57 Rn 3, Fleischer in Schmidt/Lutter AktG § 57 Rn 39 und Kort NZG 2005, 708). Dies ist im vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob ein originärer oder derivativer Erwerb vorliegt, deshalb sachgerecht, weil die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht etwa in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Gesellschaft zum Aktionär hat, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutet zudem - unter Hinweis auf eine eindeutig in Richtung einer uneingeschränkten Haftung weisende Äußerung des historischen Gesetzgebers - an, dass der Anlegerschutz den Interessen der Kapitalerhaltung unabhängig von der Art des Erwerbsvorgangs vorzugehen hat (so sehen die Tendenz des Bundesgerichtshofs Hutter/Stürwald NJW 2005, 2428; Cahn/Senger in Spindler/Stilz AktG § 57 Rn 4; Bergdolt in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht Teil 2/20 Rn 67). Wäre dies anders, könnten unter dem Dach der Aktiengesellschaft Anleger völlig sanktionslos mit falschen Versprechungen geworben werden. Da es um deliktischen Schutz nach deutschem Recht geht, dem in derartigen Fällen der Vorrang des Anlegerschutzes vor der Kapitalerhaltung eigen ist, gilt er ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beklagten um eine türkische Aktiengesellschaft handelt.
28 
c) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt vor, weil Organe der Beklagten veranlasst haben, dass unzutreffend über die Anlagebedingungen informiert wurde oder zumindest bewusst nicht verhindert haben, dass bei Abschluss des Anlagevertrags mit dem Kläger Aufklärungspflichten verletzt wurden und damit ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise ausgenutzt haben (vgl. BGH NJW-RR 2003, 923; NJW 2002, 2777; ZIP 2001, 2274).
29 
aa) Der Kläger wurde bei Abschluss des Anlagevertrages unzureichend aufgeklärt.
30 
(1) Ihm wurde von Ö. ... der Wahrheit zuwider in Aussicht gestellt, dass er seine Beteiligung wieder kündigen könne.
31 
Dafür spricht die Aussage des Zeugen G. ... (Bl. 163) vor dem Landgericht. Der Zeuge gab an, bei einer Geldübergabe des Klägers dabei gewesen zu sein, bei der Ö. ... von einer dreimonatigen Kündigungsmöglichkeit gesprochen habe.
32 
Dafür spricht weiter die Aussage des Zeugen Ö. ... in seinen Vernehmungen in den Verfahren 12 O 468/06 (Bl. 189), 12 O 78/07 (Bl. 197), 12 O 460/05 (Bl. 167) und 12 O 546/05 (Bl. 174), wonach er Anlegern ein solches Kündigungsrecht nach einjähriger Anlagedauer zugesichert habe. Dass er lediglich auf die Möglichkeit eines Weiterverkaufs hingewiesen hätte, ergibt sich aus den Aussagen nicht. Der Hinweis auf eine Haltefrist würde im Zusammenhang mit einem Weiterverkauf auch gar keinen Sinn machen. Eine Rückzahlungsmöglichkeit binnen dreier Monate habe man - so die Aussage des Zeugen im Verfahren 12 O 460/05 - den Anlegern bis 2000 mündlich mitgeteilt, bei der dann in Luxemburg gegründeten K. ...-Gesellschaft sei sie in den Zertifikaten dann schriftlich enthalten gewesen. Die Angaben des Zeugen zur Zusage eines Kündigungsrechts beziehen sich also ersichtlich entgegen dem anderweitigen Vortrag der Beklagten nicht nur auf die Situation bei der Luxemburger Gesellschaft.
33 
(2) Die Verletzung einer Aufklärungspflicht läge aber auch dann vor, wenn zur Möglichkeit eines Verkaufs der Anteile gegenüber dem Kläger keine Angaben gemacht worden wären. Die Aufklärung war zumindest deshalb unzureichend, weil der Kläger unstreitig nicht darüber informiert wurde, dass es sich bei den erworbenen Anteilen um Aktien handelt, die nicht an der Börse gehandelt werden, die - wie die Beklagte selbst ausführt - grundsätzlich dem aktienrechtlichen Rückzahlungsverbot unterliegen und die für den Kleinanleger als Vermögensanlage deshalb wenig geeignet sind. Die Beklagte trägt nicht vor, dass der Zeuge Ö. .... den Kläger entgegen dessen Behauptungen über diese Umstände aufgeklärt hätte.
34 
(a) Ob die Beklagte zur Aufklärung des Klägers verpflichtet war, beurteilt sich nach deutschem Recht. Der Vorwurf einer unterbliebenen oder unzutreffenden Beratung richtet sich auf eine deliktische Unterlassung. Ob eine Handlungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich die zu schützende Person zum Zeitpunkt des gebotenen Handelns befindet (Staudinger/v.Hoffmann Art. 40 EGBGB Rn 22; MüKo/Junker Art. 40 EGBGB Rn 26). Der Kläger hat den Anlageentschluss in Deutschland gefasst und dort den Anlagebetrag entrichtet.
35 
(b) Auf die im Vergleich zu Aktien börsennotierter Unternehmen sehr stark eingeschränkte Fungibilität der Anteile musste der Kläger bei Erwerb ungefragt hingewiesen werden.
36 
Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen eine Anlage vorzeitig verkauft werden kann, ist für den Anlageentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung (BGH NJW-RR 2007, 621). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof im Fall der Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds die Pflicht des Anlageberaters bejaht, über die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile ungefragt aufzuklären.
37 
Auch beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien besteht nach der Rechtsprechung die Pflicht des Anlageberaters (OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 179; Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2005, 8 U 547/04 zum Genussrecht), Anlagevermittlers (BAG MDR 2006, 877; KG KGR 2005, 424) oder Emittenten (OLG Hamburg OLGR 2005, 109; OLG Frankfurt NZG 2004, 483) zur Aufklärung über den Umstand der fehlenden Börsennotierung. Aufgeklärt werden muss darüber, dass die jederzeitige Handelbarkeit nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg OLGR 2005, 109; KG KGR 2005, 424; OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 179). Weiter muss darauf hingewiesen werden, dass es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt (OLG Hamburg OLGR 2005, 109) und eine Reaktion auf einen Kursverfall auch deshalb nicht möglich ist (Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2005, 8 U 547/04 zum Genussrecht). An die Aufklärung hierzu sind strenge Anforderungen zu stellen (KG KGR 2005, 424; OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 179).
38 
Eine solche Pflicht bestand beim Erwerb von Anteilen der Beklagten durch den Kläger unabhängig davon, dass die Beklagte dem Kläger wohl nicht im Rahmen einer Anlageberatung gegenübergetreten ist, da der Zeuge Ö. ... soweit ersichtlich lediglich den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage übernommen und keine besonders honorierte, auf die persönlichen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung durchgeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114). Dennoch ist er zumindest wie ein Anlagevermittler zu einer richtigen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet (vgl. Assmann/Schütze-v.Heymann/Edel-mann Handbuch des Kapitalanlagerechts § 4 Rn 22).
39 
Für den Anlageentschluss des Klägers war die Frage, ob er das bei der Beklagten angelegte Kapital auf einfachem Wege realisieren kann, von entscheidender Bedeutung.
40 
Der unerfahrene Anleger verbindet mit der Anlageform der Aktie noch in viel höherem Maße als beim Erwerb eines Kommanditanteils die Vorstellung, dass er das investierte Kapital jederzeit ohne großen Aufwand durch einen Verkauf der Anteile realisieren kann. Aktien der Beklagten kann der Anleger - da die Beklagte entgegen den wahrheitswidrigen Äußerungen der Vermittler das Kapital selbst nicht zurückzahlen darf und es eine Kündigungsmöglichkeit nicht gibt - indes nur veräußern, wenn ihm ein Abnehmer des Anteils zur Verfügung steht. Der Verkauf ist für ihn davon abhängig, dass die Beklagte selbst oder über andere Unternehmen einen Handel der Anteile organisiert, ohne dass der Anleger einen Anspruch auf eine dahingehende Mitwirkung der Beklagten hätte. Die Möglichkeit des Anlegers, an das angelegte Geld zu gelangen, ist damit vom Wohlwollen der Beklagten und vor allem auch davon abhängig, dass ohne geregelten Markt überhaupt Abnehmer zur Verfügung stehen, was dann, wenn sich der Markt nicht positiv entwickelt, kaum zu erwarten ist. Einen Rechtsanspruch hat der Anleger insoweit nicht. Die Beklagte selbst ist, wie sie selbst betont, an einer Rücknahme der Aktien durch das Verbot der Einlagerückgewähr gehindert. Ein Zweitmarkt ist keine adäquate Alternative, da er nur funktioniert, solange die Anlage gefragt ist. Gerade über dieses Risiko hätte aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich ist der Zweitmarkt gänzlich zusammengebrochen, so dass nicht einmal der heute niedrige Anlagewert verwirklicht werden kann.
41 
Für eine Pflicht der Beklagten, auf die eingeschränkte Fungibilität ihrer Anteile hinzuweisen, sprechen zudem die Umstände der Anwerbung interessierter Anleger. Die Anteile der Beklagten wurden in ganz erheblichem Umfang an in Deutschland lebende türkische Kleinanleger vertrieben. Bei den Anlegern dürfte es sich regelmäßig um im Geschäftsleben nicht erfahrene Personen gehandelt haben, die erhebliche Teile ihres Vermögens angelegt haben. Die Anlageentscheidung erfolgte zudem vielfach in privatem Umfeld, in dem Anleger nicht mit dem Vertrieb eines ungewöhnlichen Finanzprodukts rechnen, sondern schlichtweg Geld für begrenzte Zeit anlegen wollten. Dass die Anleger ihr Kapital nicht unabsehbar binden wollten und mit Einschränkungen der Übertragbarkeit der Anteile nicht gerechnet haben, lag, wie der Beklagten klar war, auf der Hand.
42 
Ein zusätzliches erhebliches Risiko für den unerfahrenen Anleger besteht darin, mangels Kursbildung an der Börse den Wert seines Anteils gar nicht feststellen und deshalb auch nicht auf Kursschwankungen reagieren zu können. Er läuft Gefahr, von einer negativen Kurstendenz, bei deren Kenntnis er die Beteiligung zur Begrenzung des Verlustes verkaufen würde, und sogar von einer weitgehenden Entwertung seines Anlagevermögens und damit seiner möglichen Altersvorsorge gar nichts mitzubekommen.
43 
bb) Durch die fehlerhafte Aufklärung entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrags.
44 
(1) Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht an der Beklagten beteiligt hätte.
45 
Die Beklagte, die den Kläger über die Beteiligung unzureichend informiert hat, müsste darlegen und beweisen, dass der Kläger die Anlage auch dann gewählt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (BGH NJW 1994, 512; NJW 1973, 1688). Es besteht zumindest eine tatsächliche Vermutung, dass der ordnungsgemäß aufgeklärte Anleger das Geschäft nicht geschlossen hätte (BGH NJW 2002, 2777; ZIP 1994, 1102). Unklarheiten darüber, wie sich der Kläger bei richtiger Aufklärung entschieden hätte, gehen zu Lasten der Beklagten (BGH NJW 1994, 512).
46 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfordernis des Kausalitätsnachweises für den Kaufentschluss des Anlegers bei der Haftung für falsche ad-hoc-Mitteilungen (BGH ZIP 2007, 1560; NJW 2004, 2664). Eine Ad-hoc-Mitteilung ist in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren (BGH NJW 2004, 2664). Etwas anderes ist die persönliche Aufklärung des Anlegers im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung, bei der die Bedeutung für den Anlageentschluss auf der Hand liegt.
47 
Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, diese Vermutung zu erschüttern. Die Beklagte behauptet zwar, der Kläger sei zu der Anlage ohnehin entschlossen gewesen. Sie nennt aber keinen einem Beweis zugänglichen tatsächlichen Umstand, der diesen Schluss rechtfertigen würde. Selbst wenn sich der Kläger aufgrund eines Kontakts zu anderen Anlegern zu der Anlage entschlossen haben sollte, steht keinesfalls fest, dass er von diesen ausreichende und richtige Informationen erhalten hatte und im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Vermittler Ö. ... bei seiner Anlageentscheidung geblieben wäre. Es liegt vielmehr nahe, dass der Kläger dann von der für ihn ungünstigen Anlage Abstand genommen hätte.
48 
(2) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von EUR 20.679,71 entstanden.
49 
Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nicht abgeschlossen. Dann hätte er die investierte Summe noch in seinem Vermögen. Sollten die Beteiligungen noch einen Marktwert haben, ist dies für die Schadensberechnung unerheblich. Der Schaden des Klägers hat hier nicht etwa in einem Wertverfall der Beteiligung seine Ursache. Er liegt vielmehr - unabhängig von der Kursentwicklung der Anteile - gerade darin, dass er keine gesicherte Möglichkeit hat, seinen Anteil zu Geld zu machen und somit eine für ihn ungünstige Anlage getätigt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407).
50 
Der Kläger hat dem Vermittler Ö. ... insgesamt DM 64.700,00 übergeben. In dieser Höhe wurde sein Vermögen durch das schädigende Verhalten der Beklagten vermindert. Die von ihm später erlösten DM 7.903,00, DM 15.400,00 und DM 951,00 muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
51 
cc) Der Senat ist zudem überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht von Organen der Beklagten gesteuert oder zumindest bewusst nicht verhindert wurde.
52 
Die Beklagte trägt nicht vor, dass sie ausreichende Maßnahmen ergriffen hätte, um eine ordnungsgemäße Beratung der Anleger sicherzustellen. Von der Beklagten wird ja sogar betont, Ö. ... habe keinerlei Weisungen unterlegen, so dass schon deshalb für die Beklagte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger nicht gewährleistet war. Aus Sicht des Senats wurde Seitens der Organe der Beklagten sogar bewusst hingenommen und gesteuert, dass gegenüber den Anlegern hinsichtlich der Möglichkeit einer Rückgabe der Anteile unrichtige Angaben gemacht wurden.
53 
Indiz dafür ist bereits das dem Senat aus anderen Verfahren bekannte, vom Vorstand B. .... unterzeichneten Rundschreiben (Bl. 268), in dem Seitens der Beklagten oder einer anderen K. ...-Gesellschaft versichert wird, dass man die Anlage jederzeit zu Geld machen könne. In dem Schreiben wird die Möglichkeit angesprochen, sich von der Beteiligung zu trennen. Es wird der Grund für das Erfordernis einer dreimonatigen Kündigungsfrist erläutert und für dringende Fälle eine sofortige Rückzahlung des Anlagebetrags in Aussicht gestellt - dies trotz des aktienrechtlichen Verbots der Kapitalrückzahlung, auf das sich die Beklagte nun zu ihrer Rechtsverteidigung stützt.
54 
Auch der Zeuge Ö. ... erklärte in seinen Vernehmungen in den Verfahren 12 O 468/06 (Bl. 189), 12 O 78/07 (Bl. 197), 12 O 460/05 (Bl. 167) und 12 O 546/05 (Bl. 174) eindeutig, Anlegern ein Kündigungsrecht nach einjähriger Anlagedauer zugesichert zu haben. In den Verfahren 12 O 78/07, 12 O 460/05 und 12 O 546/05 teilte der Zeuge mit, dass er die Möglichkeit einer Kündigung von K. ...-Verantwortlichen mitgeteilt bekommen habe. Ausdrücklich erklärte er im Verfahren 12 O 460/05, dass ihm von B. .... als Zuständigem in der Türkei erklärt worden sei, dass man die Anlage kündigen könne. Im Verfahren 12 O 546/05 gab er an, zurückgegebene Aktien teilweise an die Beklagte geschickt zu haben. Es habe auch eine „Übertragungs- und Auflassungsurkunde“ gegeben. Aus den verschiedenen Aussagen Ö. .... geht mithin klar hervor, dass die Fehlinformation der Anleger über die Kündigungsmöglichkeit von Organen der Beklagten ausging.
55 
Die Beklagte hat also mit der Kündigungsmöglichkeit Anleger geworben, um sich jetzt darauf zu berufen, die Erfüllung ihrer Zusage sei ihr rechtlich untersagt.
56 
Zudem sprechen vor allem die Gesamtumstände für ein vorsätzliches Handeln von Organen der Beklagten.
57 
Die Beklagte hat in großem Stil an geschäftlich nicht erfahrene Kleinanleger Anteile ausgegeben, wobei die Anlagebeträge vielmals einen erheblichen Teil des Vermögens des Anlegers ausmachten. Für diese Anleger war die Beteiligung an der Beklagten schon wegen der fehlenden Absicherung einer Verkaufsmöglichkeit, wie der Beklagten klar war, schlichtweg kein geeignetes Investment. Den Organen der Beklagten musste bewusst sein, dass die Einwerbung erheblicher Kapitalmittel auf diesem Wege nur deshalb möglich war, weil die Anleger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligungen im Unklaren gelassen wurden, worauf sie es gezielt angelegt haben.
58 
Dem Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung würde nicht entgegen stehen, wenn der Erwerb börsennotierter Aktien nach islamischen Glaubensgrundsätzen unzulässig gewesen sein und der Kläger deshalb nicht börsennotierte Aktien der Beklagten erworben haben sollte. Dass die vom Kläger getätigte Anlage mit islamischen Glaubensgrundsätzen vereinbar war, befreit die Beklagte nicht von der Pflicht, auf die dargelegten besonderen Risiken einer solchen Anlage hinzuweisen. Auch für den religiös motivierten Anleger ist nicht nur die Vereinbarkeit mit Glaubensgrundsätzen von Bedeutung, sondern vor allem auch die Möglichkeit, das investierte Kapital oder den Wert der Beteiligung zurückzuerhalten. Dies war ein zentraler Punkt in der Anlageberatung, eine Schenkung oder Spende stand unstreitig nicht zur Debatte. Wenn die Rückzahlungsmöglichkeit in keiner Weise abgesichert ist, kann erwartet werden, dass der Anleger eine Geldanlage notfalls schlichtweg unterlässt.
59 
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass Organe der Beklagten es zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die erforderliche Aufklärung der Anleger nicht erfolgt ist. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB reicht bedingter Vorsatz, ja sogar leichtfertiges oder gewissenloses Verhalten kann genügen (BGH NJW 1990, 389; NJW 1986, 180; OLG Hamburg NZG 2000, 1083). Positive Kenntnis, dass die dem Anleger erteilte Information unzutreffend ist, erfordert die Haftung nach § 826 BGB nicht (BGH NJW 1986, 180).
60 
dd) Weiter muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bzw. ihre Organe zumindest billigend in Kauf nahmen, dass Anlegern ein Schaden entsteht.
61 
Es mag zwar sein, dass man bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Anlage davon ausging, dass kündigende Anleger ihren Anteilswert dadurch realisieren können, dass ein Neuanleger zur Übernahme bereit ist. Es mag auch sein, dass die Beklagte bestrebt war, kündigenden Anlegern übernahmebereite Neuanleger zu vermitteln. Den Verantwortlichen der Beklagten war aber gleichzeitig bewusst, dass eine Realisierung des Anlagebetrags vom Vorhandensein neuer anlagebereiter Investoren sowie einer entsprechenden Vermittlung abhing und damit nur so lange funktionierte, wie der Markt Beteiligungen bei der Beklagten nachfragte. Die Verantwortlichen nahmen hin, dass den Anlegern ein echter Anspruch auf Rückgabe gegen die Beklagte nicht zustand und die Möglichkeit eines Verkaufs der Anlage für den Anleger nicht abgesichert war.
62 
ee) Da das sittenwidrige Handeln den Organen wie dargelegt gem. § 31 BGB unmittelbar zuzurechnen ist, kann dahinstehen, ob und wie das Handeln des Vermittlers Ö. ... isoliert betrachtet der Beklagten zuzurechnen wäre. Dahinstehen kann damit auch, ob Ö. ... selbst eine Schädigung der Anleger in Kauf nahm.
63 
d) Offen bleiben kann, ob der Kläger den Anlageschaden durch fahrlässiges Verhalten mitverursacht hat. Ein Mitverschulden des fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einer Haftung des Schädigers aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 10.02.2005, II ZR 276/02).
64 
e) Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die Beklagte wäre selbst dann, wenn deliktische Ansprüche verjährt wären, nach § 852 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Anlagebetrags verpflichtet.
65 
aa) Die Anwendung des § 852 BGB unterfällt dem Delikts- und nicht dem Bereicherungsstatut.
66 
§ 852 BGB begründet nicht etwa einen Bereicherungsanspruch. Es handelt sich vielmehr um den ursprünglichen Deliktsanspruch, der seine Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter Handlung beibehält (MüKo/Wagner § 852 Rn 2; Staudinger/Vieweg § 852 Rn 19).
67 
bb) § 852 BGB enthält für den Fall, dass ein deliktischer Anspruch verjährt ist, eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (BGH NJW 1978, 1377).
68 
Die Beklagte hat also die erhaltenen Einlagemittel an den Kläger herauszugeben. Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Beklagte wegen Bösgläubigkeit gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht berufen (MüKo/Lieb § 812 Rn 154).
69 
cc) Die gem. § 852 Satz 2 BGB mindestens zehnjährige Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen.
70 
3. Ob die deutschen Gerichte auch für vertragliche Ansprüche zuständig sind und ob auf diese deutsches oder - im Hinblick auf das Gesellschaftsstatut und unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Vertragsbeziehung unter Türken handelt - türkisches Recht anwendbar wäre, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
71 
4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
72 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
73 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
74 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 44/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn
der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine damals 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen Treuhand- vertrag mit der K. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und Werklieferungsvertrag , die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzierung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Beklagten frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt.
3
Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darlehensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kläger insgesamt 37.948,30 € an laufenden Zahlungen.
4
Nach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen geltend , die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt haben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Den Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhandvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte könne sich aber insoweit auf die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf- nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die Höhe der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Abschluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten stünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen hätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin verfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten.
9
Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine Hemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsverfahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der neuen Regelverjährung kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der Treuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steuersparmodellen , die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen.

II.


10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfassende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgesehen , und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann anwendbar , wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, XI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.).
12
Das 2. Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen , dass die Beklagte den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht.
13
a) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine Ansprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewordene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. Dezember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem Vorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
14
b) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus den Verträgen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden werden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, kein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu.
15
Kläger Die haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil dieses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuhänderin , die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
16
3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend angenommen , dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist.
17
a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, weil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.
18
b) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen , soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfinanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB).
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
20
In (1) Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kenntnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
21
Das wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; LG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Anh. Vor § 194 zu Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht § 14 S. 317; Henrich, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, 1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; Heß NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; Loritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; Staudinger ZIP 2004, 1752, 1754).
22
Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; Gottwald, Verjährung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3172; Münscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, 18).
23
(2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
24
(a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "berechnet". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Regelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht widerspruchsfrei.
25
(b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben.
26
Abweichend von der früheren dreißigjährigen Regelverjährungsfrist , die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger ausreichend Zeit geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjährung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 39; Rohlfing MDR 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen.
27
Für (c) die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; MünchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing aaO). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273 zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung eintreten würde.
28
(d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.
29
Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt.
30
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 EGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist (BTDrucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjährungszeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren (RGZ 73, 434, 439 f.).
31
bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Januar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte.
32
(1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen damals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder von der Treuhänderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhalten , sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die Beklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten.
33
Die Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit , obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht mehrfach eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie darüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezember 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig fremdfinanzierten. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines solchen Zwischenfinanzierungskredits schließen noch sich danach erkundigen.
34
Schließlich (2) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den Zwischenfinanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen.
35
Grundsätzlich (a) müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO § 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildetist (BT-Drucks. 14/6040 S. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet , dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, ZIP 1984, 221, 222, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
36
(b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher OnlineKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
37
Eine (c) Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben.
38
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begründung auf §§ 171, 172 BGB berufen, dass die Treuhänderin im Zeitpunkt der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs.
39
(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andernfalls würde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar , dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er möglicherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte.
40
c) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.

III.


41
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.