Tenor

Die Anträge

1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei,

2. der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kopien vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen

werden als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … in der Wohnung des Antragstellers und … im … Unterlagen und Gegenstände sicher, deren Durchsicht gemäß § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Untersuchungsausschuss … eingesetzt. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses die Staatsanwaltschaft um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2012 begehrt der Antragsteller die Feststellung, die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakte an den Untersuchungsausschuss sei rechtswidrig. Insbesondere sollen sich zahlreiche Unterlagen, die den privaten Bereich des Antragstellers betreffen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen und auch Schriftverkehr mit seinen Verteidigern, in den Ermittlungsakten befinden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet.
Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, sofern über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu befinden ist. Dem liegt in Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass bei Justizverwaltungsakten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese als sachnäher anzusehen ist (Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6). Die vorliegend seitens des Untersuchungsausschusses des Landtags Baden-Württemberg begehrte und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewährende Akteneinsicht muss dabei nicht notwendigerweise die formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 Abs. 2 EGGVG, 35 VwVfG besitzen; es genügt insoweit vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, § 23 EGGVG Rn. 20). Überdies ist die zu gewährende Akteneinsicht unzweifelhaft aufgrund ihrer funktionellen Einordnung im Rechtsgefüge als Maßnahme der Strafrechtspflege anzusehen (BGHSt 46, 261 [265]).
Ferner greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Es fehlt den durch Strafverfahrensänderungsgesetz vom 02. August 2000 (BGBl. I S. 1253) eingefügten Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen nach den §§ 474 ff. StPO in Fällen wie dem Vorliegenden an einer Anfechtungsmöglichkeit, da eine solche für die Akteneinsichtsgewährung an „… andere öffentliche Stellen …“ nach § 474 StPO in § 478 StPO nicht vorgesehen ist. Überdies regelt § 474 Abs. 6 StPO, dass sich die Gewährung von Akteneinsicht an parlamentarische Ausschüsse nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und nicht nach der Strafprozessordnung richtet. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) mit den dortigen §§ 18, 36 PUAG Regelungen geschaffen, die den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verdrängen (BVerfGE 124, 78; Kissel/Mayer, a. a. O. Einleitung Rn. 181; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 51). Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat jedoch auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) im Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG) keine vergleichbare Rechtswegregelung geschaffen, weshalb es bezüglich des Akteneinsichtsbegehrens eines Untersuchungsausschusses des Landtages gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verbleibt (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 474 StPO Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch statthaft.
Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein allgemeiner Feststellungs- und vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (BVerfG NJW 2000, 3126; Böttcher a. a. O., Rn. 75), sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dem Antragsteller ist es jedoch vorliegend, in Ansehung der behaupteten Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zumutbar zunächst die Aktenweitergabe an den Untersuchungsausschuss abzuwarten. Daher muss ihm bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden.
2.
10 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
a)
11 
Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landtags richtet sich nicht nach den §§ 474 ff. StPO, sondern nach § 14 UAG474 Abs. 6 StPO). Danach sind alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Untersuchungsausschuss verpflichtet. Eine Einschränkung in engen Grenzen erfährt diese Pflicht lediglich in § 14 Abs. 2 UAG, wenn also insbesondere Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen (s. auch Böttcher a. a. O., Rn. 51). Eine direkte oder zumindest sinngemäße Anwendung der Übermittlungsbeschränkungsregelungen des § 477 Abs. 2 StPO ist dabei nicht vorgesehen, zumal sich die Verweisung in § 13 Abs. 6 UAG ausschließlich auf die Beweisaufnahme im engeren Sinne, nicht aber auf die Aktenvorlagepflicht von Landesbehörden nach § 14 UAG bezieht.
b)
12 
Bei dem in Art. 44 GG, 35 LV geregelten Untersuchungsrecht handelt es sich um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente (Versteyl in v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 44, Rn. 1). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Beweiserhebungen müssen daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern können darauf abzielen zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen (BVerfGE 124, 78 [116] unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003).
13 
Dabei ist das Recht auf Aktenvorlage essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Klein in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 45, Art. 44, Rn. 216). Folgerichtig enthalten die einfach gesetzlichen Regelungen in § 18 PUAG und § 14 UAG keine grundsätzlichen Beschränkungen. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfGE 124, 78 [117]; 67, 100 [128ff]). Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments hat, gestattet keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
14 
Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Es obliegt ihnen nicht die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu überprüfen (OLG Köln NJW 1985, 336). Es ist Aufgabe des Untersuchungsausschusses als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages benötigt, auch wenn ihm insoweit keine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 124, 78 [119]). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Untersuchungszwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf der einen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf der anderen Seite aufgrund ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtung allenfalls überschneidend, aber nicht deckungsgleich sein werden. Es kann daher nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenübermittelnden Stelle sein die ihr vorliegenden und von ihr verwalteten Akten zu selektieren und dem Untersuchungsausschuss Aktenbestandteile mit der Begründung vorzuenthalten, diese seien zur Verfolgung des dortigen Untersuchungsauftrages nicht erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft lediglich, ob die Aktenanforderung im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dabei muss ihr, um eine effektive Wahrnehmung des Schutzes von Rechtspositionen Dritter gegenüber dem Begehren von Untersuchungsausschüssen und Herausgabe von Akten zu ermöglichen, ein Prüfungsrecht dahingehend zugestanden werden, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag, dessen Grenzen sich aus dem Einsetzungsbeschluss (§ 3 Abs. 1, 3 UAG) ergeben, im Zusammenhang stehen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 23, 40).
c)
15 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt auch im Verhältnis von Gerichten und anderen Justizbehörden bei Aktenanforderungen untereinander nach § 474 StPO. Es ist nicht Aufgabe des die Akten verwaltenden Gerichtes im Rahmen einer Vorprüfung Aktenbestandteile auszusondern und dem anfordernden Gericht lediglich die verbleibenden Aktenteile zu überlassen. Vielmehr obliegt die Gewährleistung schutzbedürftiger Rechte Dritter der anfordernden Stelle in deren Pflichtenkreis.
16 
Andererseits betont das BVerfG (E 67, 100) die Wahrung von Rechten Dritter, z.B. des Steuergeheimnisses, obliege gemeinsam der Regierung und dem Untersuchungsausschuss (ebenso StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).
17 
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, wie zu verfahren ist, denn der Untersuchungsausschuss hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Geheimschutzvorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers hinreichend zu schützen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers geführten Argumentation, dass in der Vergangenheit bereits Unterlagen, trotz bestehender Verschwiegenheitspflicht, öffentlich geworden seien. Es ist insoweit alleinige Aufgabe des Untersuchungsausschusses solchen Verstößen gegen § 9 UAG entgegenzuwirken.
d)
18 
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens … an den Untersuchungsausschuss zu übergeben hat.
19 
Unzweifelhaft betreffen diese Akten den Prüfungsgegenstand des Ausschusses, wie er sich aus dem Einsetzungsbeschluss ergibt. Sichergestellte Unterlagen, die nicht den Gegenstand des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens betreffen, hat die Staatsanwaltschaft ausgesondert (Schreiben vom 27.09.2012 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses). Ob einzelne Aktenteile oder Schriftstücke nur die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung betreffen, hat der Untersuchungsausschuss und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Damit greift der seitens des Antragstellers geltend gemachte Einwand der thematischen Begrenzung nicht durch.
20 
Ebenso ist auch eine etwaige zeitliche Begrenzung dahingehend, dass an den Untersuchungsausschuss Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht zu übergeben sind, die Sachverhalte zeitlich nach seiner Einsetzung betreffen, den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass auch nachträgliche Erkenntnisse den Untersuchungszweck, so wie ihn der Einsetzungsbeschluss beschreibt, betreffen können.
e)
21 
Allerdings erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht und damit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage nach § 14 UAG nur auf die Ermittlungsakten in ihrem Ist-Zustand. Dabei ist der Aktenbegriff des UAG mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch, wonach alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, sowie etwaige Ton- und Bildaufnahmen und Computer-Dateien, zur Akte gehören (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 147, Rn. 29). Demgegenüber sind Beweisstücke i. S. v. § 147 StPO (bspw. PCs, Festplatten, etc.) nicht Aktenbestandteil. Bezüglich ihrer besteht lediglich ein Besichtigungsrecht, welches auch dem Untersuchungsausschuss zusteht (OLG Köln NJW 1985, 336). Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4). Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669). Demzufolge ist in diesem Verfahrensstadium die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern allein nach den rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung zu beurteilen (BGH NStZ 2003, 670). Wenn sich hiernach die Staatsanwaltschaft gegen eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber entscheidet, hat sie, sofern dieser Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebt, einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Erfolgt kein Widerspruch, bedarf es keines solchen Beschlusses. Somit werden die sichergestellten Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, wenn die Durchsicht der Papiere nach § 110 StPO abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft (also keine Rückgabe erfolgt) und - sofern notwendig - ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
III.
22 
Insgesamt hat der Landesgesetzgeber das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bewusst weitgehend und nahezu uneingeschränkt gestaltet, gleichzeitig den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder aber auch mit entsprechenden Pflichten belegt, die diese eigenverantwortlich zu gewährleisten haben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51).
23 
So dürfen die Inhalte von Unterlagen, die nicht in öffentlicher Verhandlung bekannt geworden sind, nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 UAG). Ferner hat der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen, sofern überwiegende Interessen einzelner dies gebieten (§ 8 Abs. 2 UAG). Auch müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, was vorliegend geschehen ist. Es obliegt nicht der aktenvorlegenden Stelle zu beurteilen, ob der parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen gesetzlichen Pflichten nach dem UAG gerecht wird, auch wenn bei einer Verletzung dieser Pflichten keine grundsätzliche Strafbewehrung gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 203 Rn. 60), sondern erst durch Beschluss geschaffen werden muss (§ 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es in der Vergangenheit bereits zu „Indiskretionen“ bzw. Pflichtverletzungen gekommen sein sollte.
IV.
24 
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, ist dies zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Kissel/Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 25). Sein diesbezügliches Begehren ist jedoch aufgrund dieser in der Hauptsache ergangenen Entscheidung überholt, zumal die Staatsanwaltschaft erklärt hat mit einer Aktenweitergabe bis zur Senatsentscheidung zuwarten zu wollen.
V.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Abs. 2 KostO.
VI.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
27 
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 23 EGGVG ist bereits grundsätzlich geklärt (BGHSt 46, 261).
28 
Gleiches gilt auch für die Pflicht der Staatsanwaltschaft von ihr geführte Akten vollständig, ohne vorherige Aussonderung von geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen, dem Untersuchungsausschuss vorzulegen (BVerfGE 67, 100 [144]; 124, 78 [117, 125]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).

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Strafgesetzbuch - StGB | § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht


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(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden di

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 36 Gerichtliche Zuständigkeiten


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(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen

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(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf Antrag des Betroffenen wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009, der Behörde der Stadt Y. eine vollständige Kopie der Daten der Festplatte des sichergestellten Rechners (PC-Tower) der Marke N.N., zur Einsicht zu überlassen, aufgehoben.

2. Die Behörde der Stadt Y. erhält ergänzende Akteneinsicht nur durch Überlassung der Sonderbände

„Bildanlagen zur Strafanzeige“,

„Berichtstabelle Bilder“ (Bände 1 bis 3)

„X – Auswertung K2“.

Davon ausgenommen sind:

private Fotos des Antragstellers,

Fotos anderer Personen ohne pornografischen Bezug,

pornografische Fotos, die den Antragsteller und/oder dessen Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen.

3. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; in diesem Umfang fallen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse zur Last.

5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Die Staatsanwaltschaft Mainz leitete am 3. August 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ein. Dem lagen Erkenntnisse zugrunde, nach denen von einem auf sie registrierten Rechner am 12. Mai 2006 in der Zeit von 19.32 bis 19.35 Uhr auf die Internet-Domäne „www.porno-...de“ zugegriffen worden war, in der u.a. Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. pornografisch posierende Kinder darstellen, eingestellt waren. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurde u.a. ein der Lebensgefährtin gehörender, mit dem Betriebssystem Windows Vista ausgestatteter Rechner (PC-Tower) der Marke N.N., beschlagnahmt. Die Auswertung der Festplatte dieses Rechners führte zum Auffinden von pornografischen Bildern, darunter 41 eindeutig kinderpornografischen Abbildungen, die auf Vorschaubildern (sog. „thumbnails“) unter dem Benutzernamen „X“ in einem für einen gewöhnlichen Nutzer nicht und nur mit Spezialkenntnissen zugänglichen Cache-Verzeichnis („thumbcache_256.db“) abgelegt waren. Darüber hinaus befanden sich auf der Festplatte eine Vielzahl pornografischer Abbildungen und Videofilme von erwachsenen Personen sowie Spuren häufigen Aufrufens von pornografischen Internetseiten ohne Bezug zu Kinderpornografie. Daraufhin wurden die Ermittlungen auf den Antragsteller, der sich zeitweilig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Z. aufhält, ausgeweitet; der Betroffene ist Präsident … der Stadt Y.

2

Die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Antragstellers sowie die Beschlagnahme und Durchsicht der von ihm privat und dienstlich genutzten Rechner und Mobiltelefone ergaben keinerlei Hinweise auf den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Betroffene ließ sich bezüglich des in der Wohnung seiner Lebensgefährtin beschlagnahmten Rechners der Marke N.N. dahingehend ein, er habe die darauf befindlichen kinderpornografischen Abbildungen weder angesehen noch aus dem Internet herunter geladen und könne sich deren Abspeicherung als Vorschaubilder nur so erklären, dass er diese Daten über einen externen Datenträger einer dritten Person auf den von ihm genutzten Rechner seiner Lebensgefährtin eingeschleppt habe. Darauf hin holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Landeskriminalamtes Mainz ein, das unter dem 20. Februar 2009 erstattet wurde. Danach kann ein Import von Vorschaubildern in die Datei „thumcache_256.db“ auf vielfältigen Wegen automatisiert und vom Nutzer vollkommen unbemerkt vollzogen worden sein. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Datei niedergelegten Vorschaubilder von externen, mit dem beschlagnahmten Rechner verbundenen Datenträgern wie etwa einer DVD oder einem Datenstick stammen, ohne selbst von dem Benutzer aufgerufen worden zu sein; die näheren Untersuchungen ergaben, dass sich jedenfalls die sog. Elterndateien der betreffenden kinderpornografischen Vorschaubilder mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich nie auf der Festplatte befunden hatten und daher von einem externen Datenträger stammen müssen.

3

Unter dem 19. August 2008 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und dessen Lebensgefährtin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2.

4

Die Strafakten bestehen aus zwei Hauptbänden, darin enthaltend auf Bl. 31 ff. die Abbildungen der 41 aufgefundenen Vorschaubilder mit eindeutig kinderpornografischem Bezug, und aus 6 Sonderbänden. Der Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ enthält die Datenbestände des Mobiltelefons des Antragstellers der Marke N.N., samt eingelegter Sim-Karte, darunter die schriftliche Niederlegung zahlreicher Kurznachrichten (sog. SMS) intimen Inhalts. Der Sonderband „Bildanlagen zur Strafanzeige“ enthält die der Strafanzeige des Polizeipräsidiums Berlin beigefügten kinderpornografischen Abbildungen, die auf den Internet-Domänen „www….-1.com“ und „www.porno-....de“ aufgerufen werden konnten; sie enthalten den Vermerk „nicht für die Sachakte“. Ferner existieren drei Sonderbände „Berichtstabelle Bilder“, die vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz erstellt wurden; sie enthalten die in der Datei „Thumbcache_256.db“ in physischer Reihenfolge abgespeicherten Bilder, darunter auch solche pornografischen Inhalts sowie die den Ermittlungsgegenstand bildenden kinderpornografischen Bilder. Der Sonderband „X – Auswertung K2“ enthält Abbildungen sämtlicher auf der Festplatte gespeicherten Fotos, darunter eine Vielzahl privater Fotos ohne pornografischen Bezug, aber auch pornografische Bilder und Videofilme, dokumentierte Zugriffe auf pornografische Daten sowie Hinweise auf das Herunterladen pornografischer Bilder aus dem Internet.

3.

5

Am 13. Dezember 2007 leitete der Präsident der Behörde C. der Stadt Y. gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens – Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – ein. Der Betroffene wurde unter Beibehaltung seiner Bezüge seines Amtes als Präsident … vorläufig enthoben. Unter dem 17. Dezember 2007 wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme wurde das Disziplinarverfahren unter dem 17. November 2009 auf den Verdacht eines Dienstvergehens wegen des Besitzes von Dateien mit menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt erweitert.

6

Mit Schreiben vom 28. August 2009 hat der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren der Behörde C. der Stadt Y. die Übersendung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten beantragt. Um eine umfassende disziplinarrechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei es erforderlich, die vollständigen Akten einschließlich aller Anlagen etc. einzusehen. Die Staatsanwaltschaft Mainz verfügte unter dem 14. September 2009, dass der antragstellenden Behörde Akteneinsicht zunächst nur durch Einsicht in die beiden Hauptbände ohne die darin enthaltenen SMS und persönlichen Bilder gewährt werden solle. Zu diesem Zweck wurden die Aktenbände eingescannt und der ersuchenden Behörde am 15. September 2009 als sog. pdf-Datei übermittelt. Einer weiter gehenden Akteneinsicht wurde von Seiten des zu diesem Zweck angehörten Antragstellers ausdrücklich widersprochen. Am 29. September 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft Mainz zusätzlich die Übersendung der beiden Hauptaktenbände im Original. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte die Disziplinarbehörde die Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten, einschließlich einer vollständigen Spiegelung der Festplatte.

7

Am 18. Dezember 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der beantragenden Behörde eine vollständige Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners zur Verfügung gestellt werden solle. Das Zurückhalten von Daten einzelner, den Antragsteller in seiner Ehre besonders betreffenden Bilder sei technisch nicht zu gewährleisten, da die Vorschaubilder automatisiert und unwillkürlich in verschiedenen Dateien und dort auch wiederholt sowie an verschiedenen Stellen abgespeichert würden. Die Löschung intimer Bilder des Antragstellers sei mit einem zu hohen Arbeitsaufwand verbunden.

4.

8

Hiergegen hat der Betroffene unter dem 19. Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gestellt. Er ist der Auffassung, die Weitergabe der von der Behörde C. zur Einsicht verlangten Aktenbestandteile verstoße gegen seine Grundrechte, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Darüber hinaus enthalte die Festplatte des Computers zahlreiche Einträge und Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen seien. Eine Rechtsgrundlage für Einsichtnahmen in private informationstechnische Systeme zum Zwecke eines Disziplinarverfahrens fehle. Die Weitergabe der im Strafverfahren erhobenen Daten im Wege des zwischenbehördlichen Informationstransfers umgehe die disziplinarrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen für den Zugang zu Beweismitteln aus dem durch Art. 13 GG geschützten Wohnbereich. Die Daten seien auf Grundlage eines strafrechtlichen Anfangsverdachts sichergestellt worden, wohingegen im Disziplinarverfahren dafür dringender Tatverdacht eines Dienstvergehens erforderlich sei.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

10

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Soweit in den Fällen der §§ 474, 476 StPO der Antragsteller im Einzelfall Träger eigener Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG ist und jedenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen kann, steht ihm gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über Akteneinsicht und Auskunft, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG offen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 478 Rdnr. 4). Maßgeblich ist insofern, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um einen Justizverwaltungsakt handelt und ein anderer Rechtsbehelf im Sinne von § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben ist (vgl. Weßlau, in: SK StPO, 41. Aufbau-Lfg., § 478 Rdnr. 23); dies ist vorliegend der Fall.

11

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG) und damit in zulässiger Weise gestellt worden.

2.

12

Antragsgegenstand ist nicht lediglich die Überlassung einer vollständigen Kopie der Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners, auch wenn die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. Dezember 2009 ihrem Wortlaut nach zunächst in diese Richtung deutet. Bei einer solchen Kopie handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück, das durch Sicherstellung in anderer Weise als durch Beschlagnahme in amtlichen Gewahrsam gelangt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 147 Rdnr. 19) und für das § 474 Abs. 4 StPO im Gegensatz zur Akteneinsicht durch Übersendung (§ 474 Abs. 5 StPO) lediglich ein Recht auf Besichtigung vorsieht. Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Akten- und Datenbestand der Behörde C. der Stadt Y. deren Antrag entsprechend uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden soll. Diese hatte zuletzt mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 nochmals nachdrücklich um „Überlassung der vollständigen Ermittlungsakten“, insbesondere einer „vollständigen Spiegelung der Festplatte“, gebeten. Zur Gewährung eines für den Antragsteller effektiven Rechtsschutzes ist der Senat daher gehalten, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz in einer dem Antrag auf umfassende und vollständige Akteneinsicht korrespondierenden Weise auszulegen.

13

Zu entscheiden ist über die Gewährung von Einsicht in Akten und amtlich verwahrte Beweisstücke im Sinne des § 474 Abs. 1 und 4 StPO, nicht über die Übermittlung in gerichtlichen oder behördlichen Dateien gespeicherter personenbezogener Daten, die dem (strengeren) Regelungskonzept der §§ 483 ff StPO unterfallen würden. Zwar sind die erlangten Daten personenbezogen insoweit, als sie einzelne Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen - des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin – enthalten und damit Rückschlüsse auf ihre Person und Lebensverhältnisse zulassen (§ 3 Abs. 1 BDSG; vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 6, 25. Aufl., § 483 Rdnr. 11). Diese personenbezogenen Daten sind jedoch nicht in einer Datei im Sinne der §§ 483 ff StPO gespeichert. Durch den Ausdruck der Dateien von dem sichergestellten Rechner und Mobiltelefon sind die dadurch betroffenen personenbezogenen Informationen vielmehr Bestandteil der strafrechtlichen Ermittlungsakte geworden (vgl. zur Abgrenzung: Hilger, a.a.O., vor § 483 Rnr. 4 u. 17) und unterliegen damit den für die Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften geltenden Regelungen (§§ 474 ff StPO).

3.

14

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

15

Eine vollständige Herausgabe der der Festplatte des sichergestellten Rechners und des Mobiltelefons entnommenen Daten zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren wäre rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Gleiches gilt für die uneingeschränkte Überlassung der Festplatte selbst bzw. einer davon gefertigten Kopie.

16

Die Daten dürfen der ersuchenden Behörde für disziplinarrechtliche Zwecke gemäß den Vorschriften der §§ 474 ff StPO nur insoweit zur Einsicht überlassen werden, als das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegensteht (a). Die Festplatte des bei der Lebensgefährtin des Antragstellers sichergestellten Rechners bzw. deren Kopie dürfen der ersuchenden Behörde nur im Wege einer das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung wahrenden Besichtigung nach § 474 Abs. 4 StPO überlassen werden (b).

a)

17

Gemäß § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO sind Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen stehen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit es sich hierbei um eine öffentliche Stelle oder einen Rechtsanwalt handelt (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO). In diesem Fall hat die übermittelnde Stelle grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, es besteht besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung (§ 477 Abs. 4 S. 2 StPO); letzteres ist hier der Fall.

18

Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft Mainz zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der Behörde C. der Stadt Y. um eine Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO handelt. Die Akteneinsicht wird von ihr auch für Zwecke der Rechtspflege begehrt, wobei die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das dort eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht von der Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle, sondern von der beantragenden Justizbehörde zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.2006 – 4 VAs 14/06 -, NStZ 2008, 359 f, zit. n. juris Rdnr. 21 m.w.N.) und zu verantworten ist (§ 477 Abs. 4 Satz 1 StPO).

19

Im hier zu entscheidenden Fall besteht jedoch gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO ausnahmsweise besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthält und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zulässt. Der Anlass ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlich garantierten Rechten des Antragstellers. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, namentlich in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gebietet hier eine nähere Überprüfung der Zulässigkeit und des Umfangs der Akteneinsicht; diese führt zu dem Ergebnis, dass bestimmte personenbezogene Daten des Antragstellers von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden müssen, soweit nämlich sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens überwiegt.

20

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421, zit. n. juris Rdnr. 16; BVerfGE 80, 367 ff., zit. n. juris, Rdnr. 14). In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus; dabei muss der Grundrechtsschutz der mit den technischen Möglichkeiten gesteigerten Gefährdungslage entsprechen (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 82).

21

Bei den auf einem privaten Rechner gespeicherten und von dort in ausgedruckter Form zur Akte gelangten Dateien handelt es sich um persönliche Daten im Sinne des umschriebenen Schutzbereiches des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie unterliegen dem besonderen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sie Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Wesen des Nutzers, seine Interessen, Gewohnheiten und Neigungen, auch in sexueller Hinsicht, zulassen. Dies gilt gleichermaßen für die in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten wie etwa Kontakte, Nachrichten und Bilder, sowie für die zu den Ermittlungsakten genommenen entsprechenden Ausdrucke dieser Dateien.

22

bb) Die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Daten sowie ihre Verwendung für die Zwecke des vorliegend durchgeführten Strafverfahrens unterliegen den Vorschriften der §§ 94 ff StPO als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Beschränkung des Grundrechts (BVerfG NJW 2005, 1917). Insoweit enthält das geltende Strafprozessrecht Regelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren; ihnen gemeinsam ist die strenge Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung und Beweissicherung auf den Zweck der Aufklärung der konkreten Tat. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (BVerfGE 113, 29 ff, zit. n. juris Rdnr. 105). Ob diese Grenzen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, ist nicht Gegenstand des vom Senat zu prüfenden Antrags. Der Antragsteller greift die im vorliegenden Fall durchgeführten Ermittlungen, namentlich die Beschlagnahmen sowie den Umfang der Niederlegung seiner persönlichen Daten in den Akten nicht an.

23

In der Weitergabe der im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde liegt jedoch ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Dies ergibt sich aus § 474 Abs. 1 StPO, wonach die Gewährung von Akteneinsicht - losgelöst von der im Ermittlungsverfahren herrschenden strikten Begrenzung auf den Aufklärungszweck einer bestimmten Straftat - für jegliche Zwecke der Rechtspflege vorgesehen ist. Durch die Weitergabe werden die Daten einer weiteren Justizbehörde kenntlich gemacht und damit der Kreis der Personen erweitert, denen ein Einblick in den persönlichen Lebensbereich des im Strafverfahren Beschuldigten gestattet wird. Das trifft insbesondere auf den hier zu entscheidenden Fall zu, wo es sich bei der um Akteneinsicht nachsuchenden Behörde um den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers handelt und damit eine besondere Gefahr droht, dass das Privat- und Intimleben des Antragstellers in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht wird. Diese Gefahr resultiert grundsätzlich schon aus dem Wesen des Disziplinarrechts, mit dem auch privates Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes einer dienstrechtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, aber auch aus der Nähe der mit der disziplinarrechtlichen Untersuchung betrauten Personen zu dem Betroffenen. In diesem Bereich erfordert der Umgang mit sensiblen persönlichen Daten daher eine besondere Beschränkung des Eingriffs auf das durch das Disziplinarverfahren erforderliche Maß unter größtmöglicher Wahrung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten.

24

cc) Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 <39>; 202 <220>). Dies gilt auch für privates Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt, das auf seine Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausstrahlt und so das Interesse der Allgemeinheit an der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes berühren kann. Nur ein letzter unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung ist dem Einblick durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen, so dass selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen können; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier – wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde - nicht statt (vgl. BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 17).

25

Zu diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören die vorliegend gesicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers jedoch nicht. Im Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Antragstellers zur Geheimhaltung davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG StraFo 2008, 421 ff., zit. n. juris Rdnr. 18; BVerfGE 80, 367 <374>). Stehen die Informationen in einem unmittelbaren Bezug zu Straftaten, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an. Ein solch unmittelbarer Bezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Informationen der Aufklärung des äußeren Tatgeschehens dienlich sein können, sondern auch dann, wenn sie konkrete Hinweise auf die Persönlichkeitsstruktur des Täters im Zusammenhang mit dem erhobenen Tatvorwurf sowie auf sein tatrelevantes Vorleben und Nachtatverhalten enthalten. Denn auch auf diese für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände müssen sich die strafrechtlichen Untersuchungen erstrecken (BVerfG StraFo 2008, 421 ff, zit. n. juris Rdnr. 19, 21).

26

Die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Antragstellers, auch die auf dem von ihm genutzten Rechner gespeicherten Dateien und Bilder weisen, obwohl und soweit sie Ausdrucksweisen seines Sexuallebens und seiner sexuellen Neigungen sind, über seine private Rechtssphäre hinaus; ein strafrechtlich relevanter Bezug besteht hier insofern, als der konkrete Verdacht bestand, dass von diesem Rechner aus auf kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b StGB zugegriffen wurde und sich auf der Festplatte des Rechners Hinweise auf 41 eindeutig kinderpornografische Abbildungen befanden, mit denen der Rechner zu irgendeinem Zeitpunkt in Kontakt gekommen sein muss. Dieser konkrete strafrechtliche Bezug löste den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung aus. Darin einzubeziehen waren u.a. auch die auf dem Rechner sichergestellten weiteren pornografischen Abbildungen, da sie zum einen von indizieller Beweisbedeutung für den Tatvorwurf sein, zum anderen Aufschluss über die Persönlichkeit des Beschuldigten, speziell seine allgemeine Vorliebe für Pornographie, im Zusammenhang mit dem Tatverdacht des Erwerbes und Besitzes kinderpornografischer Schriften geben konnten.

27

Sind die hier zu den Akten gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers wegen ihres Bezugs zu dem strafrechtlichen Ermittlungszweck nicht dem absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, so bedarf ihre Weitergabe eines überwiegenden Allgemeininteresses. Dieses wird im Strafverfahren zunächst durch die §§ 474 ff StPO näher bestimmt und auf die dort genannten Zwecke beschränkt. Die Vorschriften der §§ 474 ff StPO stellen insoweit eine von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und bieten staatlichen Behörden die Ermächtigungsgrundlage dafür, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelten Erkenntnisse für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Ein solches Allgemeininteresse besteht auch an privatem Verhalten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, das auf die dienstlichen Belange ausstrahlt und die Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Bereich der Hoheitsverwaltung des Art. 33 Abs. 4 GG, tangiert.

28

dd) Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, in Fällen einer Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das Vorliegen der einfachgesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht festzustellen, sondern die Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Gewährung von Akteneinsicht in einem solchen Fall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – als sog. Schranken-Schranke – zu messen.

29

Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität bei Weitergabe besonders sensibler Daten aus dem persönlichen Lebensbereich Rechnung getragen werden. Die Eingriffsintensität der Weitergabe von sämtlichen Daten einer beschlagnahmten Festplatte liegt darin, dass diese Daten in ihrer Gesamtheit einen nahezu uneingeschränkten Einblick in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, aber auch mit diesem in Kontakt stehender weiterer Personen erlauben, die in keiner Beziehung zu dem Zweck der Akteneinsicht stehen und den damit verbundenen Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Dies gilt für die komplette Spiegelung der Festplatte eines privat genutzten Rechners ebenso wie für die in Schriftform zu den Akten gelangten Ausdrucke solcher Dateien. Hinzu kommt die besondere Schutzwürdigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 113, 29 ff., zit. n. juris Rdnr. 107), die durch die strafverfahrensrechtlich gebotene Aufklärung naturgemäß aufgedeckt und in den Akten offengelegt werden. Letzteres trifft vorliegend vor allem auf die zu den Akten gelangten Ausdrucke von Kurznachrichten – sog. SMS - vertraulichen Inhalts zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin zu. Ferner finden sich auf der sichergestellten Festplatte zahlreiche privat aufgenommene Bilder ohne jeglichen strafrechtlich relevanten Bezug, die aber in ihrer Zusammenschau ein genaues Bild über die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin zu geben vermögen. Deshalb erfordert es die Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes, dass das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung sensibler persönlicher Daten gegen die Interessen der um Akteneinsicht ersuchenden Justizbehörde einer Interessenabwägung unterzogen wird, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in dieser besonderen Gefährdungssituation bestmöglich zur Geltung zu bringen.

30

Der Prüfungsmaßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei der Weitergabe persönlicher Daten im Gegensatz zum Vorgang der strafrechtlichen Ermittlung dahingehend verschoben, als hier nicht das - von seiner Bedeutung hoch anzusiedelnde - Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung einer bestimmten Straftat berührt ist, sondern lediglich ein sonstiger im Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck, vorliegend die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Hier ist das Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung im Strafverfahren ermittelter und aktenkundig gemachter persönlicher Daten abzuwägen gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes und der Erforschung möglicher Dienstvergehen, beschränkt auf den vorliegend in Rede stehenden konkreten Ermittlungszweck des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt.

31

Eine Überprüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt im vorliegenden Fall dazu, dass das im Allgemeininteresse liegende Akteneinsichtsrecht der ersuchenden Behörde zur Durchführung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung seiner auf dem Rechner gespeicherten Dateien und der zu den Akten gelangten Ausdrucke nur insoweit überwiegt, als es um pornografische Abbildungen und sonstige Dateien mit pornografischem Bezug geht, die nicht den Antragsteller selbst oder seine Lebensgefährtin darstellen.

32

Insoweit ist die Gewährung von Akteneinsicht geeignet und auch erforderlich, um Erkenntnisse für den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu gewinnen. Bei der Prüfung, ob die Weitergabe der im Strafverfahren ermittelten pornografischen Abbildungen noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, ist zwischen solchen Abbildungen, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder weitere ihm nahestehende Personen zeigen, und solchen pornografischen Abbildungen zu unterscheiden, die diesem persönlichen Lebensbereich nicht zuzuordnen sind.

33

Soweit die zu den Akten gelangten pornografischen Abbildungen den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, steht deren Weitergabe an die Disziplinarbehörde im Rahmen der Akteneinsicht außer Verhältnis zu Anlass und Gegenstand des von ihr eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Solche Dateien sind zwar wegen ihres Bezuges zum Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen, jedoch liegt es auf der Hand, dass bei solchen sensiblen, das Sexualverhalten betreffenden Dateien dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werden muss. Dies muss jedenfalls für Darstellungen und Texte gelten, die für sich betrachtet keinen Straftatbestand erfüllen, auch wenn ihnen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine indizielle Bedeutung für die Begehung einer anderen im Raum stehenden Straftat zukommen kann. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Geheimhaltung der von ihm gespeicherten Bilder das Interesse der ersuchenden Behörde an einer umfassenden Akteneinsicht. Denn diesen Aufnahmen aus seinem Intimleben fehlt, auch wenn sie bei der strafrechtlichen Untersuchung Aufschluss über seine Vorliebe für Pornographie geben und damit von Relevanz sein konnten, jeglicher Außenbezug, so dass kein sachlicher Grund besteht, insoweit den Persönlichkeitsschutz des Antragstellers im Interesse eines mit anderem Aufklärungsziel geführten Disziplinarverfahrens preis zu geben. In diesem Bereich muss der Betroffene daher selbst entscheiden können, ob und gegebenenfalls welchen Personen er diesen Intimbereich eröffnen will. Niemand muss damit rechnen, dass private pornografische Aufnahmen, deren Herstellung und Besitz keinen Straftatbestand erfüllt und die auf einem ausschließlich privat genutzten Rechner als Speichermedium zur alleinigen privaten Verwendung niedergelegt werden, zum Gegenstand einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gemacht werden.

34

Anders fällt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne jedoch bei Abbildungen pornografischen Inhalts aus, die die genannten höchstpersönlichen Kriterien nicht erfüllen: Bei seinem Verhalten im Internet, insbesondere der Kontaktaufnahme zu Internetseiten mit pornografischem Inhalt sowie dem Herunterladen und Abspeichern pornografischer Bilder und Videofilme ist das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers nicht so schützenswert, dass es über das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit dem hier in Rede stehenden Ermittlungsgegenstand zu stellen wäre. In diesem Bereich hat der Antragsteller nämlich als in der Gesellschaft lebender Bürger von allgemein zugänglichen Kommunikationsmitteln Gebrauch gemacht, sich spezielle Abbildungen fremder Personen beschafft und dadurch sowohl deren Persönlichkeitssphäre als auch die Belange der Gemeinschaft berührt. Daraus rechtfertigt sich ein überwiegendes Interesse seines Dienstherrn an der disziplinarischen Untersuchung seines Verhaltens unter dem in dem Disziplinarverfahren bezeichneten Verdacht. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er sich mit dem Umgang und der Verarbeitung dieser Bilder ebenfalls nur in seiner Privatsphäre bewegt hat. Denn auch mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes muss der Antragsteller der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG). Das gilt für den Antragsteller angesichts seiner herausgehobenen Stellung … in besonderem Maß.

35

Nicht zu entsprechen ist dem Akteneinsichtsgesuch jedoch, soweit es den Sonderband „Auswertungsdaten Mobiltelefon“ betrifft. Die Weitergabe der darin enthaltenen personenbezogenen Informationen und Daten ist schon nicht geeignet, Beweismaterial für ein Dienstvergehen in Gestalt des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem oder menschenverachtendem und entwürdigendem pornografischen Inhalt zu gewinnen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers ergab nicht nur keine Hinweise für eine Straftat des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften, sondern überhaupt keine Anhaltspunkte für pornografisches Material. Es handelt sich in der überwiegenden Mehrzahl um vertrauliche Nachrichten zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin, bei denen ein Dienstbezug offenkundig nicht gegeben ist.

36

Von vornherein nicht geeignet und damit unzulässig ist ferner eine Übermittlung der auf dem Rechner befindlichen privaten Fotos (Urlaubsbilder, Porträts etc.) ohne pornografischen Inhalt. Auch insoweit ist kein Bezug zu dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen erkennbar.

37

ee) Technische Schwierigkeiten und Probleme der Unterscheidbarkeit von Dateien dürfen auch im Hinblick auf den Umfang der Dateien nicht als Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs herangezogen werden. Dies würde im Ergebnis auf eine völlige Aushöhlung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung beim Umgang mit beschlagnahmten Datenspeichern hinauslaufen, die auch vor dem durch die Menschenwürde garantierten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht halt machen würde. Daher ist durch geeignete Aktenführung oder durch das Erstellen spezieller Einsichtsakten sicherzustellen, dass die durch den Grundrechtsschutz gebotene Unterscheidung zwischen der Akteneinsicht zugänglichen und vor ihr zu verschließenden Daten strikt eingehalten wird.

b)

38

Im Gegensatz zu den Akten, die in der dargestellten eingeschränkten Form der ersuchenden Behörde gemäß § 474 Abs. 5 StPO übermittelt werden können, handelt es sich, wie ausgeführt, bei der beschlagnahmten Festplatte um ein amtlich verwahrtes Beweismittel, welches gemäß § 474 Abs. 4 StPO grundsätzlich nur besichtigt werden kann. Nichts anderes kann für die inhaltsgleiche Spiegelung einer solchen beschlagnahmten Festplatte gelten. Die Strafprozessordnung sieht eine Übersendung von Beweisstücken zur Einsicht oder gar, wie hier von der Staatsanwaltschaft Mainz beabsichtigt, deren Überlassung zur weiteren eigenmächtigen Verwendung nicht vor (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 475 Rndr. 4 m.w.N.). § 474 StPO unterscheidet bei der Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich zwischen der Übersendung von Akten (Abs. 5) und der Besichtigung von Beweisstücken (Abs. 4). An dieser Unterscheidung ist auch im Hinblick auf den mitunter umfangreichen Datenbestand ausgelesener Festplatten oder Mobiltelefone festzuhalten.

39

Darüber hinaus stünden der Überlassung einer vollständigen Spiegelung der Festplatte, die dem Überlassen eines Beweismittels gleichkäme, die - durch die Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gebotenen - dargelegten Einschränkungen der Akteneinsicht entgegen, so dass auch bei einer Besichtigung der Festplatte durch die ersuchende Behörde sicher gestellt sein muss, dass lediglich die auf dem Rechner gespeicherten Abbildungen mit pornografischem Bezug mit Ausnahme solcher, die den Antragsteller selbst und/oder seine Lebensgefährtin oder andere ihm nahestehende Personen zeigen, zugänglich gemacht werden dürfen.

4.

40

Weitere Grundrechte des Antragstellers sind vorliegend nicht verletzt bzw. bieten keinen weitergehenden Schutz als das hier einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 13 Abs. 1 GG und das daraus folgende Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist nicht betroffen, da die Durchsuchung auf der Grundlage eines den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses – hier der Beschlüsse des Amtsgerichts Mainz vom 26. September 2007 (Az. 409 Gs 2881/07) und vom 10. Dezember 2007 (Az. 409 Gs 3721/07) - wegen des Anfangsverdachts des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtmäßig erfolgte. Die weitere Nutzung der im Strafverfahren erlangten Beweismittel und personenbezogenen Informationen einschließlich ihrer Überlassung an andere Justizbehörden im Rahmen der Akteneinsicht unterfällt nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

41

Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, geht in seinem Schutzbereich nicht über das - hier zudem speziellere - Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinaus.

5.

42

Soweit die Verfügung der Staatsanwaltschaft Mainz auf Überlassung einer vollständigen Kopie der verfahrensgegenständlichen Festplatte rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, war sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 4 KostO, wobei der Senat den Wert des zurückgewiesenen Teils mit 1/3 des Geschäftswerts bemisst.

44

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 3 Sat 1, Abs. 2 Satz 1 KostO.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,

1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche
a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.

(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,

1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt,
2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,
3.
im Falle der Drittlandszulassung
a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie
b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund
aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.

(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.

(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,

1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche
a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.

(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,

1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt,
2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,
3.
im Falle der Drittlandszulassung
a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie
b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund
aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.

(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.

(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie

1.
die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,
2.
auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und
3.
in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.