Strafprozeßordnung - StPO | § 478 Form der Datenübermittlung
Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
Referenzen - Gesetze | § 478 StPO
§ 478 StPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 478 StPO zitiert 2 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 478 StPO.