Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2003 - 3 Ws 11/02

published on 14/02/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2003 - 3 Ws 11/02
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Tatbestand

 
Der Verurteilte war 1992 in K. (Republik Polen) an einen Verkehrsunfall beteiligt, bei dem er und sein Mitfahrer erheblich verletzt und die vier Insassen des anderen unfallbeteiligten Wagens getötet wurden. Gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 150.000,- DM kam der Verurteilte auf freien Fuß. Nach mehrjährigem Verfahren wurde er 1999 vom Rayonsgericht S. (Republik Polen) in Abwesenheit rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Verletzung der Grundsätze der Sicherheit im Verkehr mit Todesfolge – hierfür droht Art. 177 Abs. 2 poln. StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren an – verurteilt. Bereits 1997 hatte das Rayonsgericht die Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM für verfallen erklärt, da der Verurteilte den Ladungen keine Folge mehr leistete. Nachdem das polnischen Justizministerium um Vollstreckungsübernahme ersuchte, hat das LG Ellwangen das Urteil des Rayonsgerichts für im Inland vollstreckbar erklärt und die polnische Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 2 Jahren umgewandelt. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Kurz darauf ist der Verurteilte bei einem Verkehrsunfall gestorben. Nunmehr hat der Senat das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen des Verurteilten, der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe

 
I. (...) Das Verfahren ist gem. § 77 IRG i.V. mit § 206 a StPO einzustellen.
Stirbt der Angeklagte bzw. Betroffene während eines anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und tritt somit ein Verfahrenshindernis ein, so endet das Verfahren nicht „ohne weiteres von selbst“ (so aber noch BGHSt 34, 184 mit abl. Anm. Kühl NStZ 1987, 338). Vielmehr muss ein einmal eingeleitetes Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206 a StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2002, 262 unter Nr. 21; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206 a Rdn. 8; alle mit weit. Nachw.). Gem. § 77 IRG gilt dies sinngemäß, wenn ein im Ausland Verurteilter während eines anhängigen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Erkenntnisses gem. §§ 54, 55 IRG ( Exequaturverfahren ) verstirbt. Eine Vollstreckung gegen Tote findet nach dem maßgeblichen (vgl. § 49 Abs. 3 IRG) deutschen Recht nicht statt. Deshalb ist der Tod des Verurteilten nicht nur im Erkenntnis-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren Verfahrenshindernis. Nichts anderes kann für das zwischen Erkenntnis und Vollstreckung angesiedelte, auf eine Vollstreckbarerklärung zielende Exequaturverfahren gelten. Dieses Verfahren „ohne weiteres von selbst“ enden zu lassen, wenn der im Ausland Verurteilte stirbt, begegnet denselben Bedenken wie bei inländischen Straf- bzw. Bußgeldverfahren.
II. Gem. § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen der Staatskasse) der Staatskasse zur Last. Jedoch hat der Senat gem. § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Wird ein Exequaturverfahren eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis eingetreten, insbesondere der im Ausland Verurteilte gestorben ist, so erlaubt § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, den Auslagenersatz zu versagen, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen. Auf „Schuldspruchreife“ oder „erheblichen Tatverdacht“ kommt es nicht an.
a) Bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Straf- bzw. Bußgeldverfahren ist allerdings anerkannt, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers und mit Blick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss (BGHSt 45, 108 [116] mit Nachw.). Daher wird teilweise verlangt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses „Schuldspruchreife“ vorliegt, während die neuere Rechtsprechung genügen lässt, dass nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter „erheblicher Tatverdacht“ besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei unterstellter Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330 [331] mit Anm. Hilger; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; je mit weit. Nachw.).
b) Im Exequaturverfahren ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch nur sinngemäß anzuwenden. Ein rechtskräftiges ausländisches Erkenntnis liegt bereits vor. Es widerlegt im Ausland die Unschuldsvermutung und wird im Inland insoweit anerkannt, als die Schuldfrage im Exequaturverfahren im Grundsatz nicht nachgeprüft wird (s. nur Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., vor § 48 Rdn. 9; Vogler, in: Grützner/Pötz-Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, 2. Aufl., vor § 48 Rdn. 32). Deshalb kommt es bei der sinngemäßen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO allein darauf an, ob das ausländische Erkenntnis nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht für vollstreckbar erklärt wird. Sind keine Umstände erkennbar, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen, so steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen, dem im Ausland bereits rechtskräftig Verurteilten im Inland nachteilige Folgen aufzuerlegen, jedenfalls soweit diese Folgen nicht selbst Strafcharakter aufweisen. Bei der bloße Versagung von Auslagenersatz ist dies nicht der Fall (BGH NStZ 2000, 330 [331 unter III. 3. b] [5]).
2. Das Urteil des Rayonsgerichts S. (...) hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen.
a) Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Polen richtet sich derzeit nach §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem im bilateralen Verhältnis seit 01.03.1995 anwendbaren ÜberstÜbk. Die sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wären gegeben gewesen. Insbesondere war das vollständig vorgelegte Urteil des Rayonsgerichts S. rechtskräftig und vollstreckbar (§§ 48 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das polnische Abwesenheitsverfahren den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen (s. zuletzt BGHSt 47, 120 = JZ 2002, 464 mit Anm. Vogel) nicht genügt hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die vom Rayonsgericht S. festgestellte Tat wäre nach deutschem Recht (...) strafbar und mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht gewesen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Dass in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgungsverjährung eingetreten war, weshalb das hier geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist unerheblich (vgl. § 49 Abs. 1 Nrn. 4, 5 i.V. mit § 9 Nr. 1 IRG).
10 
b) Der Umstand, dass der Verurteilte Deutscher war und, da die Republik Polen noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nicht zur Strafvollstreckung hätte ausgeliefert werden können (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), hätte der Vollstreckbarerklärung nicht entgegengestanden. §§ 48 ff. IRG und das ÜberstÜbk verbieten die Vollstreckbarerklärung ausländischer Erkenntnisse gegen eigene Staatsangehörige nicht, sondern zielen darauf, dass die Vollstreckung solcher Erkenntnisse im Inland erfolge. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt, dass Deutsche zwar gegen Auslieferung an das Ausland, nicht aber gegen Strafverfolgung und -vollstreckung im Inland wegen Auslandstaten geschützt sind.
11 
c) Schließlich wäre die Vollstreckbarerklärung auch nicht an der Härte der Rechtsfolge gescheitert (vgl. § 73 IRG). Nach ständiger Rechtsprechung (s. nur Senat NStZ-RR 2002, 180 = Justiz 2002, 250 mit Nachw.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Strafe für eine fahrlässige Tötung von vier Menschen und fahrlässige Verletzung eines weiteren Menschen kann auch dann nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten, wenn Alkohol nicht im Spiel war und der selbst erheblich verletzte Täter nicht vorbestraft ist. Dass das Rayonsgericht S. die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, kann gleichfalls nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten. Auch im deutschen Recht können besonders schwere Tatfolgen Anlass zur Prüfung geben, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (BGHSt 24, 40 [47]). Letztlich kann auch die zudem für verfallen erklärte Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM – mag sie auch strafzumessungsrelevant in die Gesamtbelastung einzustellen gewesen sein – nicht dazu führen, dass von einer schlechterdings unerträglichen, in keiner Weise mehr vertretbaren Rechtsfolge gesprochen werden muss.
12 
3. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als ungerecht, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Verurteilten zu belasten (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 467 Rdn. 56). Die Belastung der Erben hält sich im Rahmen des Zumutbaren.

Gründe

 
I. (...) Das Verfahren ist gem. § 77 IRG i.V. mit § 206 a StPO einzustellen.
Stirbt der Angeklagte bzw. Betroffene während eines anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und tritt somit ein Verfahrenshindernis ein, so endet das Verfahren nicht „ohne weiteres von selbst“ (so aber noch BGHSt 34, 184 mit abl. Anm. Kühl NStZ 1987, 338). Vielmehr muss ein einmal eingeleitetes Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206 a StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2002, 262 unter Nr. 21; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206 a Rdn. 8; alle mit weit. Nachw.). Gem. § 77 IRG gilt dies sinngemäß, wenn ein im Ausland Verurteilter während eines anhängigen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Erkenntnisses gem. §§ 54, 55 IRG ( Exequaturverfahren ) verstirbt. Eine Vollstreckung gegen Tote findet nach dem maßgeblichen (vgl. § 49 Abs. 3 IRG) deutschen Recht nicht statt. Deshalb ist der Tod des Verurteilten nicht nur im Erkenntnis-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren Verfahrenshindernis. Nichts anderes kann für das zwischen Erkenntnis und Vollstreckung angesiedelte, auf eine Vollstreckbarerklärung zielende Exequaturverfahren gelten. Dieses Verfahren „ohne weiteres von selbst“ enden zu lassen, wenn der im Ausland Verurteilte stirbt, begegnet denselben Bedenken wie bei inländischen Straf- bzw. Bußgeldverfahren.
II. Gem. § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen der Staatskasse) der Staatskasse zur Last. Jedoch hat der Senat gem. § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Wird ein Exequaturverfahren eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis eingetreten, insbesondere der im Ausland Verurteilte gestorben ist, so erlaubt § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, den Auslagenersatz zu versagen, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen. Auf „Schuldspruchreife“ oder „erheblichen Tatverdacht“ kommt es nicht an.
a) Bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in Straf- bzw. Bußgeldverfahren ist allerdings anerkannt, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers und mit Blick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss (BGHSt 45, 108 [116] mit Nachw.). Daher wird teilweise verlangt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses „Schuldspruchreife“ vorliegt, während die neuere Rechtsprechung genügen lässt, dass nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter „erheblicher Tatverdacht“ besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei unterstellter Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330 [331] mit Anm. Hilger; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; je mit weit. Nachw.).
b) Im Exequaturverfahren ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch nur sinngemäß anzuwenden. Ein rechtskräftiges ausländisches Erkenntnis liegt bereits vor. Es widerlegt im Ausland die Unschuldsvermutung und wird im Inland insoweit anerkannt, als die Schuldfrage im Exequaturverfahren im Grundsatz nicht nachgeprüft wird (s. nur Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., vor § 48 Rdn. 9; Vogler, in: Grützner/Pötz-Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, 2. Aufl., vor § 48 Rdn. 32). Deshalb kommt es bei der sinngemäßen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO allein darauf an, ob das ausländische Erkenntnis nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht für vollstreckbar erklärt wird. Sind keine Umstände erkennbar, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen, so steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen, dem im Ausland bereits rechtskräftig Verurteilten im Inland nachteilige Folgen aufzuerlegen, jedenfalls soweit diese Folgen nicht selbst Strafcharakter aufweisen. Bei der bloße Versagung von Auslagenersatz ist dies nicht der Fall (BGH NStZ 2000, 330 [331 unter III. 3. b] [5]).
2. Das Urteil des Rayonsgerichts S. (...) hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen.
a) Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Polen richtet sich derzeit nach §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem im bilateralen Verhältnis seit 01.03.1995 anwendbaren ÜberstÜbk. Die sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wären gegeben gewesen. Insbesondere war das vollständig vorgelegte Urteil des Rayonsgerichts S. rechtskräftig und vollstreckbar (§§ 48 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das polnische Abwesenheitsverfahren den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen (s. zuletzt BGHSt 47, 120 = JZ 2002, 464 mit Anm. Vogel) nicht genügt hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die vom Rayonsgericht S. festgestellte Tat wäre nach deutschem Recht (...) strafbar und mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht gewesen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Dass in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgungsverjährung eingetreten war, weshalb das hier geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist unerheblich (vgl. § 49 Abs. 1 Nrn. 4, 5 i.V. mit § 9 Nr. 1 IRG).
10 
b) Der Umstand, dass der Verurteilte Deutscher war und, da die Republik Polen noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nicht zur Strafvollstreckung hätte ausgeliefert werden können (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), hätte der Vollstreckbarerklärung nicht entgegengestanden. §§ 48 ff. IRG und das ÜberstÜbk verbieten die Vollstreckbarerklärung ausländischer Erkenntnisse gegen eigene Staatsangehörige nicht, sondern zielen darauf, dass die Vollstreckung solcher Erkenntnisse im Inland erfolge. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt, dass Deutsche zwar gegen Auslieferung an das Ausland, nicht aber gegen Strafverfolgung und -vollstreckung im Inland wegen Auslandstaten geschützt sind.
11 
c) Schließlich wäre die Vollstreckbarerklärung auch nicht an der Härte der Rechtsfolge gescheitert (vgl. § 73 IRG). Nach ständiger Rechtsprechung (s. nur Senat NStZ-RR 2002, 180 = Justiz 2002, 250 mit Nachw.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Strafe für eine fahrlässige Tötung von vier Menschen und fahrlässige Verletzung eines weiteren Menschen kann auch dann nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten, wenn Alkohol nicht im Spiel war und der selbst erheblich verletzte Täter nicht vorbestraft ist. Dass das Rayonsgericht S. die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, kann gleichfalls nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten. Auch im deutschen Recht können besonders schwere Tatfolgen Anlass zur Prüfung geben, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (BGHSt 24, 40 [47]). Letztlich kann auch die zudem für verfallen erklärte Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM – mag sie auch strafzumessungsrelevant in die Gesamtbelastung einzustellen gewesen sein – nicht dazu führen, dass von einer schlechterdings unerträglichen, in keiner Weise mehr vertretbaren Rechtsfolge gesprochen werden muss.
12 
3. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als ungerecht, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Verurteilten zu belasten (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 467 Rdn. 56). Die Belastung der Erben hält sich im Rahmen des Zumutbaren.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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published on 16/02/2004 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 09. Oktober 2003 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   1  I. B. K. wurde durch Urteil de
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Annotations

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.