Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2010 - 3 U 182/09

bei uns veröffentlicht am21.04.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.10.2009 - 34 O 49/09 KfH

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.465,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.05.2009 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.465,26 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihren Frachtführerhaftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Anspruch.
Am 06.06.2008 übernahm die Klägerin im Auftrag der U… OHG (im folgenden: U…) in D… eine Wechselbrücke, die sie zum Bestimmungsort K… transportieren sollte. Die Wechselbrücke mit einem Gesamtgewicht von 12.000 KG brutto beinhaltete 593 Packstücke. Bei einem Fahrzeugbrand auf der Bundesautobahn A8 wurden eine Vielzahl der Packstücke beschädigt. Die Klägerin hat mit der Fa. U… einen Rahmenvertrag abgeschlossen, dessen § 7 lautet:
„Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 449 HGB wird die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 HGB auf 40 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.“
Ziff. 9.2 der „U… Beförderungsbedingungen“, die die Fa. U… im Verhältnis zu ihren Kunden zur Anwendung gebracht hat, lautet dagegen:
„ … In Deutschland beträgt die Haftung für Verlust oder Beschädigung bis maximal 510 Euro pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist.“
Die Fa. U… hat von der Klägerin insgesamt 79.031,73 EUR Schadensersatz gefordert, wovon die Beklagte 43.294,35 EUR reguliert hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 02.10.2009 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Zwar stehe § 100 VVG dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht entgegen. Die von der Firma U… gegenüber der Beklagten vorgenommene Verrechnung ihres behaupteten Schadensersatzanspruches mit Frachtlohnforderungen der Klägerin stelle eine Befriedigung im Sinne von § 105 VVG dar. Der Befreiungsanspruch gemäß § 100 VVG wandle sich hierdurch in einen Zahlungsanspruch. Auch wenn die von der Firma U… vorgenommene Verrechnung die Beklagte nicht binde, stehe letzterer der Einwand des Erfüllungswahlrechtes aus dem Haftpflichtvertragsverhältnis nicht zu. Ein solches bestehe nach Umwandlung des Befreiungsanspruches in einen Zahlungsanspruch nicht mehr. Auf die Frage, ob es sich um eine unzulässige Befriedigung im Sinne des durch die VVG-Novelle aufgehobenen § 154 Abs. 2 VVG a.F. handle, komme es nicht mehr an. Ein Reformanliegen sei es gewesen, dem Versicherungsnehmer die Befriedigung des Geschädigten ohne Nachteile im Deckungsverhältnis zu ermöglichen. Diesem Reformanliegen würde es widersprechen, den Versicherungsnehmer unter Verweis auf das Trennungsprinzip auf eine Klage gegen den Befriedigten zu verweisen, in der Haftpflichtansprüche verbindlich zu klären seien.
10 
Der Firma U… stehe aber kein über den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag hinausgehender Schadensersatzbetrag zu. Als ausführender Frachtführer hafte die Klägerin auf Wertersatz. Soweit ihre Haftung reiche, sei sie neben dem vertraglichen Frachtführer, vorliegend der Firma U…, Gesamtschuldner. Die Klägerin könne daher den Einwand der Haftungsbeschränkung in Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Firma U… auch gegenüber den auf U… übergegangenen Schadensersatzforderungen der Kunden geltend machen.
11 
Auch aus dem Rahmenvertrag zwischen U… und der Klägerin bestünden keine Ansprüche der U… mehr. Der Rahmenvertrag sehe im Vergleich zur Regelung im Hauptfrachtvertrag eine auf 40 Sonderziehungsrechte erhöhte Haftung der Klägerin pro Kilogramm vor. Nach dieser Haftungsregelung hafte die Klägerin gegenüber der U… unter Zugrundelegung des unstreitigen Umrechnungskurses zum 06.06.2008 und der unstreitigen Summe des Rohgewichts der beschädigten Frachtstücke somit grundsätzlich auf maximal 89.226,52 EUR. Im unterfrachtvertraglichen Innenverhältnis könne sich die Klägerin gegenüber der U… zwar nicht auf die Haftungsbegrenzung in dem Hauptfrachtvertrag der U… zu ihren Kunden berufen, sondern hafte grundsätzlich auf den die niedrigere Haftungssumme übersteigenden Differenzschaden. Es sei aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Firma U… einen solchen Schaden ihrer Kunden - im Wege der Drittschadensliquidation - geltend gemacht habe bzw. mache. Ebenso wenig sei ein eigener Schaden der U… aus dem Unterfrachtvertrag dargelegt oder ersichtlich. Es sei vielmehr so, dass die Firma U… von ihren Kunden nicht über die in Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen geregelte Haftungsbeschränkung hinaus in Anspruch genommen worden sei und damit ein Schaden der Firma U… nur in Höhe des jeweils an die Kunden gezahlten Entschädigungsbetrages eingetreten sei.
12 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten Zahlungen wolle, die über die von der U… an die eigenen Kunden geleisteten hinausgingen. Die Klägerin mache lediglich das geltend, was die Firma U… an ihre Kunden als Schadensersatz geleistet habe. Die Beklagte habe davon abweichend den Schaden berechnet und pro einzelnem Frachtstück eine Haftungsobergrenze von 40 Sonderziehungsrechten angesetzt oder aber den Höchstbetrag gemäß Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen von U… in Höhe von 510,00 EUR, wenn letzterer geringer gewesen sei. Die im Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Firma U… vereinbarte Haftungshöchstgrenze von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm könne aber auf die einzelnen Frachtstücke nicht angewandt werden, sondern begrenze die Haftung des Gesamtschadensersatzanspruchs der Firma U… gegenüber der Klägerin gemäß § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB unter Zugrundelegung des Rohgewichts der Summe der beschädigten Frachtstücke, mithin in Höhe von insgesamt maximal 89.226,52 EUR. Sendung im Sinne des § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB sei die übergeordnete Versandeinheit, die dadurch entstehe, dass Güter, die von einem einzelnen Absender stammten, aufgrund eines Frachtvertrages zusammengefasst zu einem einzelnen Empfänger befördert würden. Vorliegend habe die Klägerin von U… zwei Container übernommen, von denen einer in Brand geraten sei. Es läge somit eine einheitliche Sendung vor.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
unter Abänderung des am 02.10.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 34 O 46/09 KfH, zugestellt am 12.10.2009, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.465,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, das Landgericht habe richtig gesehen, dass im Verhältnis zwischen den Versendern und der U… einerseits sowie U… und der Klägerin andererseits unterschiedliche Haftungshöchstbeträge vereinbart seien. Die Haftungshöchstgrenze von 40 Sonderziehungsrechten in § 7 des Rahmenvertrages der Fa. U… mit der Klägerin sei nur scheinbar höher als diejenige gem. Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Firma U…. Die Haftungshöchstgrenze gem. § 7 Rahmenvertrag könne nur dann ausgeschöpft werden, wenn ein Schaden in entsprechender Höhe nachgewiesen sei. Hieran fehle es vorliegend. Insbesondere könne die Klägerin keine höheren Schäden liquidieren, als das Gut bei Übernahme wert gewesen sei. Im Übrigen erweise sich die Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis zwischen Klägerin und der Firma U… als „Regressbremse“, die sich zum Nachteil der Fa. U… auswirke, wenn diese nach ihren Beförderungsbedingungen einen höheren Entschädigungsbetrag zu leisten habe, als die Klägerin ihr gegenüber gem. § 7 des Rahmenvertrages. Dass die Fa. U… einen höheren Schaden, als sie selbst gegenüber den Kundin entschädigt habe, gegenüber der Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen würde, habe die Klägerin nicht dargelegt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
19 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Firma U… steht gegenüber der Klägerin ein über die von der Beklagten geleisteten Entschädigungsbeträge hinausgehender Schadensersatz in Höhe von 34.465,26 EUR zu, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Klägerin einzustehen hat und der die zwischen der Klägerin und der Fa. U… vereinbarte Haftungshöchstgrenze nicht überschreitet.
1.
20 
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass § 100 VVG einer Zahlungsklage der Klägerin gegen ihren eigenen Haftpflichtversicherer vorliegend nicht entgegensteht.
21 
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ab 01.01.2008 eine Frachtführerhaftpflichtversicherung. Mithin ist auf das Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, anwendbar. Gemäß § 100 VVG ist der Versicherer (lediglich) verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Richtig führt das Landgericht insoweit aus, dass der Versicherungsnehmer somit grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch, sondern auch nach neuer Rechtslage regelmäßig nur einen Freistellungs- bzw. Abwehrdeckungsanspruch hat. Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass durch die von der Firma U… erklärte Aufrechnung gegen Frachtlohnforderungen der Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche im Sinne der §§ 105, 106 VVG befriedigt wurden. Zwar ist in einer Aufrechnung eines Dritten mit der Haftpflichtforderung gegen die Forderung des Versicherungsnehmers nur dann eine Befriedigung des Dritten zu sehen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Aufrechnung einverstanden ist. Rechnet der Dritte ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers mit der Haftpflichtforderung auf, liegt keine Befriedigung vor. Hält der Versicherer den Haftpflichtanspruch für unbegründet, ist er zur Gewährung von Rechtsschutz zur Führung des Aktivprozesses des Versicherungsnehmers gegen den Dritten verpflichtet. In diesem Prozess wird dann auch über den Haftpflichtanspruch entschieden (Schwintowski/Brömmelmeyer-Retter, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 106 VVG Rn. 36). Vorliegend hat die Klägerin jedoch durch Klageerhebung gegen die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie ihren ursprünglichen Widerspruch gegenüber der Firma U… hinsichtlich der Aufrechnung nicht mehr aufrechterhält. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter dargelegt, dass die Klägerin die Aufrechnung letztlich wegen der Marktmacht der Fa. U… akzeptiert habe.
22 
Schließlich ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin nach Befriedigung der Firma U… die Beklagte unabhängig davon auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, ob diese Befriedigung der Firma U… für die Beklagte bindend ist. Gemäß § 105 VVG ist entgegen früherer Rechtslage eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer ohne seine Einwilligung den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam. Im Umkehrschluss kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht anders verstanden werden, als dass es dem Versicherungsnehmer freisteht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren. Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch um, sodass der Versicherungsnehmer Zahlung direkt an sich verlangen kann.
2.
23 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stand der Firma U… gegenüber der Klägerin jedoch ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 79.031,73 EUR zu, der sich nach teilweiser Regulierung durch die Beklagte auf noch 34.465,26 EUR reduziert hat.
24 
a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, die Klägerin hafte als Unterfrachtführerin neben der Firma U… als Hauptfrachtführerin den geschädigten Versendern als Gesamtschuldner. Sie könne daher den Einwand der Haftungsbeschränkung in Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der U… gemäß § 426 Abs. 2 BGB auch den Kunden der Firma U… entgegenhalten. Aus dem Rahmenvertrag mit der Klägerin könne die Firma U… ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, da die Firma U… einen Differenzschaden, den sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könne, nicht behauptet habe. Auch einen eigenen Schaden habe die Firma U… nicht dargelegt.
25 
Diese Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
26 
b) Zum einen hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht offenbar verkannt, dass die im Rahmenvertrag der Parteien vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 40 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm in vielen Fällen – angewendet auf das einzelne Frachtstück - zu einem geringeren Ausgleichsbetrag als die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Firma U… führt. Denn nach den Beförderungsbedingungen der Firma U… haftet diese ihren Kunden gegenüber auf maximal 510,00 EUR pro Sendung oder 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Dies bedeutet, dass die Fa. U… erst bei Überschreiten eines Gewichts des einzelnen Frachtgutes von rund 59 Kilogramm ihren Kunden einen Betrag von mehr als 510,00 EUR schuldet.
27 
Die Beklagte hat demgegenüber als Haftungsobergrenze den Maßstab des § 7 des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der Firma U… auch bezüglich des von der Fa. U… geltend gemachten Schadens, der sich aus den von der Fa. U… an ihre Kunden gezahlten Schadenersatzbeträgen ergibt, zu Grunde gelegt. Diese Haftungsobergrenze von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm ist in einer Vielzahl der Fälle - bezogen auf das einzelne Frachtstück - deutlich geringer als der Haftungsbeschränkungsbetrag von 510,00 EUR gemäß Ziff. 9.2 der U…-Beförderungsbedingungen und auch geringer als der tatsächlich von den U…-Kunden geltend gemachte Schaden, der unter 510,00 EUR liegt.
28 
Das Landgericht verkennt also die tatsächliche Lage, wenn es ausführt, dass im Rahmenvertrag zwischen der Firma U… und der Klägerin eine im Vergleich zur Regelung im Hauptfrachtvertrag erhöhte Haftung der Klägerin pro Kilogramm vereinbart sei.
29 
c) In rechtlicher Hinsicht setzt sich das Landgericht daher auch nicht mit der streitentscheidenden Frage auseinander, ob die zwischen der Klägerin und der Firma U… in § 7 des Rahmenvertrages vereinbarte Haftungshöchstgrenze auf das einzelne Frachtgut (die einzelnen U…-Päckchen) oder auf die von der Klägerin transportierte Sendung zu beziehen ist. Diese Frage ist mit der Klägerin dahingehend zu beantworten, dass für die Berechnung der Haftungshöchstsumme nicht das einzelne Frachtstück, sondern die von der Klägerin zu transportierende Sendung, mithin die Summe des Rohgewichts der entwerteten Frachtstücke, maßgeblich ist.
30 
Im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. U… ist der Schadensersatzanspruch der Fa. U… durch § 7 des Rahmenvertrages begrenzt. Das Vertragsverhältnis der Fa. U… mit deren Kunden, in dem die Haftungshöchstgrenze gem. Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Fa. U… gilt, hat nur insoweit Auswirkungen auf den Anspruch der Fa. U… gegenüber der Klägerin, dass durch Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Schaden der Fa. U… begrenzt ist (in Höhe der Summe des von der Fa. U… ihren Kunden nach Maßgabe von Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen geschuldeten Schadensersatzes).
31 
Im Rechtsverhältnis der Klägerin zur Fa. U… ist die zu leistende Entschädigung jedoch abweichend von § 431 HGB gem. § 7 des Rahmenvertrages auf 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Sendung im Sinne des § 431 HGB ist die übergeordnete Versandeinheit, die dadurch entsteht, dass Güter, die von einem einzigen Absender stammen, aufgrund eines Frachtvertrages zusammengefasst zu einem einzigen Empfänger befördert werden (Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 431 HGB Rn. 3). Die Klägerin übernahm von der Fa. U… eine Wechselbrücke mit einem Container, in dem sich 593 Packstücke befanden, um sie von D… nach K… zu transportieren. Sendung im Sinne des § 431 HGB, den die Transportvertragsparteien durch § 7 des Rahmenvertrages abbedungen haben, waren daher nicht die einzelnen Packstücke, sondern die übergeordnete Versandeinheit, also der auf der Wechselbrücke befindliche Container.
32 
Die Haftungshöchstgrenze des § 7 des Rahmenvertrages der Fa. U… mit der Klägerin errechnete sich mithin bei einem Verlust der Sendung aus dem Rohgewicht des transportierten Container. Da nur ein Teil der Sendung durch das Schadensereignisses unbrauchbar geworden ist, kommt es gemäß § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB für die Berechnung des Haftungshöchstbetrags grundsätzlich auf die Summe des Rohgewichts der beschädigten Frachtstücke an; der Grad ihrer Beschädigung ist dagegen ebenso unerheblich wie der Wert der einzelnen Frachtstücke (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl. 2009, § 431 Rn. 14; Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 431 HGB Rn. 12). Werden durch den Verlust oder die Beschädigung einzelner Stücke einer Sendung alle oder einzelne der anderen Stücke mittelbar entwertet, so ist deren Gewicht mit zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich dieser kommt es nicht darauf an, wie stark deren Beeinträchtigung ist und ob die gewichtsbezogene Haftungshöchstsumme für diesen Teil der Sendung deren Wertverlust übersteigt: Das Gewicht dieser Stücke ist mit dem der verlorenen oder beschädigten zu einer Summe zu addieren, welche die Begrenzung für den Gesamtschaden angibt (Münchener Kommentar-Herber, HGB, 2. Aufl. 2009, § 431 Rn. 16).
33 
Enthält somit § 7 des Rahmenvertrages der Parteien eine Haftungshöchstgrenze lediglich für die gesamte Sendung, die vorliegend anhand der Summe des Rohgewichts der beschädigten Frachtstücke (unstreitig 2.145,9 kg) mit 89.226,52 EUR zu beziffern ist, ist die Vorgehensweise der Beklagten bei der Berechnung der berechtigten Ansprüche der Firma U… nicht gerechtfertigt. Der Schaden der Firma U…, für den die Klägerin einstandspflichtig ist, ist somit auf der Basis der Beförderungsbedingungen der Firma U… zu berechnen und lediglich im Hinblick auf die Gesamtsumme gemäß § 7 des Rahmenvertrages der Parteien auf 89.226,52 EUR begrenzt. Dieser Betrag wird vorliegend durch den von der Fa. U… gegenüber der Klägerin geltend gemachten Betrag von 79.031,73 EUR (= Summe der von der Fa. U… ihren Kunden erstatteten Schadensersatzbeträge: vgl. Anlage K2 und K2a) nicht überschritten.
34 
d) Von der behaupteten Anwendung der Haftungshöchstgrenze des § 7 Rahmenvertrag auf die einzelnen Packstücke abgesehen, hat die Beklagten keine substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der von der Firma U… an die Klägerin weitergereichten Schadensersatzbeträge geltend gemacht.
35 
Soweit einzelne Beträge den Haftungshöchstbetrag der U…-Beförderungsbedingungen überschreiten, hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar und von Beklagtenseite unwidersprochen dargelegt, dass die Kunden der Fa. U… in diesen Fällen möglicherweise eine gesonderte Versicherung bei der Fa. U… abgeschlossen haben, mit welcher Risiken unabhängig von den Haftungshöchstgrenzen der U…-Beförderungsbedingungen abgesichert wurden.
36 
e) Ist der Fa. U… mithin ein Schaden von 79.031,73 EUR entstanden, den sie an die Klägerin weitergereicht hat, errechnet sich unter Berücksichtigung eines bereits regulierten Betrages von 43.294,35 EUR und eines von der Klägerin vorgenommenen Abzugsbetrages in Höhe von 1.272,03 EUR die noch zu zahlende Versicherungsleistung der Beklagten auf 34.465,26 EUR.
3.
37 
Der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung ist auch fällig. Zwar regelt § 106 S. 2 VVG, dass die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen ist, wenn der Dritte vom Versicherungsnehmer mitbindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden ist. An ein freiwilliges Anerkenntnis, einen Vergleich oder eine Zahlung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer jedoch regelmäßig nicht gebunden, so auch im vorliegenden Fall. Die Haftpflichtfrage kann daher im Deckungsprozess voll überprüft werden. Nach Überprüfung im Deckungsprozess - wie vorliegend geschehen - wird die zunächst ohne Bindung für den Versicherer erfolgte Befriedigung jedoch für ihn bindend und somit auch fälligkeitsauslösend (Schwintowski/Brömmelmeyer-Retter, a.a.O., § 106 Rn. 40, wonach der für die Fälligkeit maßgebliche Zeitpunkt sogar derjenige sein soll, in dem der Versicherungsnehmer den Haftpflichtanspruch anerkennt bzw. einen Vergleich mit dem Dritten schließt).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dass Sendung i.S.d. § 431 HGB die übergeordnete Versandeinheit ist, mit der einzelne Güter zusammengefasst und von einem einzigen Absender zu einem einzigen Empfänger befördert werden, ergibt sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/8445, S. 66) sowie dem Wortlaut des Abs. 2 der Vorschrift und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Die streitentscheidende Frage, ob der Haftungshöchstbetrag gem. § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB bei teilweiser Beschädigung oder teilweisem Verlust einzelner, mit anderen zu einer Versandeinheit verbundenen Packstücke, sich nach dem Rohgewicht der Summe des entwerteten Teils der Sendung bemisst, ergibt sich unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Dass die zwischen der Fa. U… und der Klägerin in § 7 des Rahmenvertrages vereinbarte Haftungshöchstgrenze nur im Verhältnis der Vertragsparteien und nicht auf das Vertragsverhältnis der Fa. U… zu ihren Kunden durchgreift, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, deren Bewertung durch den Senat keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch im Übrigen erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.