Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/06/2016 17:08
Gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Forderung persönlich verfolgen.
SubjectsInsolvenzrecht
Insolvenzrecht: Zur Pfändung eines Haftpflichtversicherungsanspruchs während des Insolvenzverfahrens
05/11/2014 16:34
Verfolgt der Gläubiger seine persönliche Forderung, so ist die Einzelzwangsvollstreckung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig.
SubjectsInsolvenzrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umf
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 18/12/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 02.04.2015; Az.: 10 O 24975/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist.
II.
Die Beklagte trägt
published on 20/07/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.08.2014, Az. 5 HK O 12324/12, bezüglich der Beklagten zu 4) aufgehoben und die Beklagte zu 4) verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe vo
published on 01/06/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des a
published on 14/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/15 vom 14. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 64 Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nic
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(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner...