Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Sept. 2016 - 2 Ws 140/16

published on 22/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Sept. 2016 - 2 Ws 140/16
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2016 ergangenen Anordnung

a u f g e h o b e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin, ein Medienunternehmen, das auch Printmedien herausgibt, wendet sich gegen einzelne Anordnungen der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer in einer Schwurgerichtssache, soweit diese insbesondere zu einem umfassenden Verbot des Fotografierens im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung führen.
a) Vor der genannten Schwurgerichtskammer ist ein Verfahren gegen den o.g. Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig. Dem Angeklagten wird dabei vorgeworfen, er habe am 9. März 2016 in Stuttgart heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen die Mutter seiner Verlobten in deren Wohnung mit einem Küchenmesser erstochen und seine schwangere Verlobte mit dem gleichen Messer lebensgefährlich verletzt.
Die Hauptverhandlung in dieser Sache hat bislang am 8., 9. und 21. September stattgefunden. Weitere sechs Hauptverhandlungstermine sind ab dem 12. Oktober 2016 bis zum 15. November 2016 vorgesehen.
b) Am 4. August 2016 ordnete die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 einer Verfügung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung gem. § 176 GVG als Sicherungsmaßnahmen an,
I. 1. Den Sitzungssaal darf nicht betreten, wer….
b) mobile Telefonapparate, Funkgeräte, Notebooks, Kameras aller Art oder Tonaufnahmegeräte aller Art mit sich führt.
II. 8. …Sofern sie (Anmerkung: gemeint sind die Pressevertreter) glaubhaft versichern, keine unter Ziff. I dieser Verfügung fallenden Gegenstände mit sich zu führen, können die Kontrollen auf den äußeren Augenschein beschränkt werden.
9. Ton- und Bildaufnahmen dürfen im Sitzungssaal nicht gemacht werden.
Eine Begründung enthielt diese Verfügung nicht.
10 
c) Mit Beschwerde vom 7. September 2016 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese, ihr am 2. September 2016 bekannt gewordenen Anordnungen. Sie gibt an, sie beabsichtige, über das Verfahren, das schon wegen seines Gegenstandes zur Zeitgeschichte gehöre, zu berichten. Die Verhaftung des Angeklagten habe bereits große öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Das Tötungsdelikt sei Gegenstand umfangreicher Medienberichte gewesen.
11 
Die genannten Anordnungen der Vorsitzenden vom 4. August 2016 verletzten sie bei der beabsichtigten Berichterstattung in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit), da sie ihr (auch) untersage, im Gerichtssaal am Rande der Hauptverhandlung Fotografien von Prozessbeteiligten zur späteren Veröffentlichung zu fertigen. Die Anordnung und die damit untersagte Möglichkeit zur Fertigung von Fotos beschwere sie dabei über die Dauer der Hauptverhandlung hinaus, da sie auch künftig Fotos nicht veröffentlichen oder archivieren könne. Auch sei zu besorgen, dass derartige beschwerende und rechtswidrige Verfügungen von anderen Vorsitzenden künftig ebenfalls getroffen würden.
12 
d) Die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer half dieser Beschwerde mit Verfügung vom 12. September 2016 nicht ab. Die Nichtabhilfe begründete sie damit, das vorliegende Strafverfahren sei kein zeitgeschichtliches Ereignis, die aufzuklärende Tat sei nämlich ganz überwiegend von regionalem bzw. lokalem Interesse. Eine uneingeschränkte Möglichkeit, außerhalb der Hauptverhandlung im Sitzungssaal von allen Prozessbeteiligten Ton- und Bildaufnahmen zu fertigen, sei in Bezug auf das angeklagte Tatgeschehen unverhältnismäßig.
13 
Aber auch eine eingeschränkte Aufnahmemöglichkeit verbiete sich. Zum einen gebiete eine aus anderer Sache resultierende, aber akute und ernstzunehmende Bedrohungslage gegen Kammermitglieder, dass Mitglieder der 1. Schwurgerichtskammer so wenig wie möglich mit Bild in den Medien und im Internet präsent seien. Zum anderen habe sie keine Befugnis, andere Beteiligte zu verpflichten, sich aufnehmen zu lassen. Wer dies wolle, könne sich schließlich außerhalb des Sitzungssaals aufnehmen lassen. Auflagen bei der Verbreitung von Aufnahmen versprächen mangels Kontrollmöglichkeit keinen Erfolg.
14 
Was die Geschädigte beträfe, zu deren Schutz bereits die Übertragung ihrer - bereits erfolgten - Vernehmung aus einem Nebenraum in den Sitzungssaal angeordnet worden sei, habe die Fertigung und mögliche öffentliche Verbreitung von Aufnahmen von ihr vor ihrer Aussage eine Beeinträchtigung der Qualität der Zeugenaussage besorgen lassen.
15 
Die Beschwerdeführerin, die Generalstaatstaatsanwaltschaft und der Angeklagte hatten Gelegenheit, zur Beschwerde bzw. der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde für zulässig und begründet.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei den angefochtenen Anordnungen handelt es sich - soweit sich das Gebot zur Fertigung von Ton - und Bildaufnahmen nicht bereits aus § 169 Satz 2 GVG ergibt - um sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne des § 176 GVG. Diese sind zumindest bei einer besonderen und hier auch gegebenen Konstellation anfechtbar.
17 
a) Eine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung dieser Maßnahmen enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. § 181 Abs. 1 GVG sieht lediglich ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Der Umkehrschluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist indes nicht zwingend (BGH, NJW 2015, 3671-3672 m.w.N.). Denn die Regelung des § 181 GVG ist ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt. Dies schließt nicht aus, dass für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde.
18 
b) Entsprechend dieser Einschätzung haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommtund insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899-2901 m.w.N.; Hanseatisches OLG in Bremen, StV 2016, 549).
19 
Ein Verständnis von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Verfügungen liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des/der Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, NStZ 2008, 582, LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21).
20 
c) Der Senat schließt sich der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung gem. § 176 GVG statthaft ist unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommtund insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.) Auch das Bundesverfassungsgericht neigt nunmehr zu dieser Auffassung (BVerfG, NJW 2015, 2175-2176).
21 
d) Eine Fallkonstellation, die der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht einräumt, ist vorliegend auch gegeben. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Eingriff in die Pressefreiheit, der über die Dauer der Hauptverhandlung hinaus fortbesteht, ist evident. Das durch die Anordnungen untersagte Fertigen von Ton- und Bildaufnahmen zum Zwecke der späteren Veröffentlichung ist von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst und entfaltet über die Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung auf die Berichterstattung.
22 
2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Anordnungen der Vorsitzenden - soweit sie nicht lediglich und ohne eigene Regelungswirkung die Gesetzeslage wiedergeben - keine ermessenfehlerfreie Begründung enthalten.
23 
a) Soweit die Anordnung das Fertigen von Film- und Tonaufnahmen für Pressezwecke während der Hauptverhandlung verbietet, war eine Ermessensausübung allerdings nicht erforderlich. Das Verbot des Fertigens von Film- und Tonaufnahmen für Pressezwecke während der Hauptverhandlung ergibt sich nämlich bereits aus § 169 Satz 2 GVG. Von diesem Verbot darf weder die Vorsitzende noch das Gericht eine Ausnahme zulassen, so dass die Anordnung unter II Nr. 9 der Verfügung vom 4. August 2016, soweit sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, keine Regelungswirkung entfaltet.
24 
b) Grundlage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Übrigen ist allein die von der Vorsitzenden mitgeteilte Ermessensabwägung. Der Senat ist insoweit nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Auf die Beschwerde hin ist die angefochtene Anordnung lediglich auf Ermessensfehler und die Zulässigkeit des von ihr verfolgten Zwecks zu prüfen.
25 
Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 310). Dabei steht dem/der Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201, 203). Dieses bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch auf die Frage, in welcher Weise er/sie auf eine (drohende) Störung reagiert.
26 
Diese Ermessensausübung des/der Vorsitzenden kann im Beschwerdeverfahren nicht ersetzt werden. Zwar widerspricht dies dem Grundsatz, dass das Beschwerdegericht zu einer eigenen Sachentscheidung befugt ist, die unter Umständen eine eigene Ermessensausübung einschließt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn 4 m.w.N.); auch die gesetzlichen Ausnahmefälle der §§ 305a Abs. 1 Satz 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich vorliegend jedoch aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme: Die Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt setzt Prognosen voraus, und zwar sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung in der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Diese Prognosen hängen von vielerlei Umständen ab, von denen sich der/die Vorsitzende während des Zwischen- und des Hauptverfahrens einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte bzw. kann. Auf die daraus resultierende größere Sachnähe der Vorsitzenden hat das Beschwerdegericht Rücksicht zu nehmen. Seine Prüfung beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899ff).
27 
c) Die eingeschränkte Prüfung ergibt vorliegend, dass das den angefochtenen Anordnungen zugrunde zu legende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde.
28 
Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Anordnungen nicht bereits bei ihrem Erlass begründet wurde. Die Begründung ist zwar keinesfalls entbehrlich. Eine das Fertigen von Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung am Rande einer Hauptverhandlung setzt im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes vielmehr voraus, dass der/die Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309). Der/die Vorsitzende hat bei einer die Pressefreiheit einschränkenden Anordnung der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125; 119, 309). Bei der Ermessensausübung sind deshalb einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung anbelangt, zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44, 119, 309). Der/die Vorsitzende muss dabei die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen.
29 
Die Begründung kann sich jedoch auch aus einer Nichtabhilfeentscheidung ergeben. Jedoch belegen vorliegend auch die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden mitgeteilten Erwägungen, die zu den Anordnungen führten, keine fehlerfreie Ermessensausübung.
30 
aa) Das von der Anordnung unter Ziffer II Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden beinhaltete Verbot des Fertigens einzelner Bildaufnahmen (Fotografieren) auch während der Hauptverhandlung wird von § 169 Satz 2 GVG nicht untersagt. Das Fertigen von Aufnahmen ist jedoch im Rahmen der sitzungspolizeilichen Möglichkeiten u.a. zu unterbinden, wenn die geplante Veröffentlichung dieser Aufnahmen unzulässig wäre.
31 
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung von im Zuge einer Hauptverhandlung gefertigten Fotografien ist zunächst nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, wonach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden dürfen (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht gemäß § 23 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH, NJW 2008, 3138). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Eine Wertung dergestalt, ob es sich um einen "niveauvollen" oder "wertvollen" Beitrag zu einer Frage von allgemeiner Bedeutung handelt, darf das Gericht nicht vornehmen. Zum Kern der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse gehört, dass die Medien nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch Straftaten gehören zunächst zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist. Die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Bei schweren Gewaltverbrechen nach Art der hier dargestellten Straftat gibt es daher neben allgemeiner Neugier und Sensationslust ernstzunehmende Gründe für das Interesse an Information darüber, wer die Täter waren, welche Motive sie hatten, was geschehen ist, um sie zu ermitteln und zu bestrafen und um gleichartige Delikte zu verhüten. Dabei wird zunächst der Wunsch nach Kenntnis der reinen Tatsachen im Vordergrund stehen, während mit zunehmendem zeitlichem Abstand das Interesse an einer tiefer greifenden Interpretation der Tat, ihrer Hintergründe und gesellschaftsbedingten Voraussetzungen Bedeutung gewinnt. Nicht zuletzt fällt das legitime demokratische Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Staatsorgane und Behörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte maßgebend ins Gewicht (BVerfGE 35, 202).
32 
Davon ausgehend steht außer Frage, dass das anhängige Schwurgerichtsverfahren und die daran Beteiligten von (relativem) zeitgeschichtlichem Interesse sind.
33 
Soweit dem öffentlichen Informationsinteresse schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegen stehen, hat dies der/die Vorsitzende im Rahmen der Sitzungsgewalt bei der Entscheidung, ob er das Fertigen solcher Abbildungen gestattet, zu entscheiden. Dabei muss bezüglich jedes Beteiligten eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten sowie den Belangen der Rechtspflege - insbesondere um Einflussnahmen auf die Wahrheitsfindung oder eine Störung der Verhandlung auszuschließen - vorgenommen werden.
34 
bb) Die vorliegende Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden enthält jedoch keine genügende Ermessensabwägung bezüglich der Interessen aller Verfahrensbeteiligter.
35 
Sie teilt nur die - durchaus schutzwürdigen - Interessen der Angehörigen des Spruchkörpers mit. Eine Abwägung erfolgt jedoch nicht. Bereits aus diesem Grunde ist die Ermessensausübung fehlerhaft. Die Ermessensausübung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Persönlichkeitsrecht oder der Schutz von Gerichtsangehörigen uneingeschränkt Vorrang vor anderen Interessen hat. Vielmehr ist zu beachten, dass regelmäßig Abbildungen der Mitglieder des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger gestattet werden müssen und deren Persönlichkeitsschutz insoweit zurücktritt. Die Fertigung und Veröffentlichung solcher Bilder kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine Gefährdung der Sicherheit der Betroffenen durch Übergriffe Dritter bewirken kann. Eine Abwägung zwischen der Gefährdungslage der Kammermitglieder und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat vorliegend im Rahmen des umfassenden Verbots von Ablichtungen nicht stattgefunden, ebenso wenig eine Abwägung, inwiefern weniger einschränkende Maßnahmen wie etwa eine „Verpixelung“ zum Schutz einzelner Beteiligter genügen.
36 
Auch soweit in der Nichtabhilfeentscheidung das Fotografieren der Geschädigten ausdrücklich thematisiert wird, fehlt eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Soweit zur Begründung des Fotografierverbots Belange der Rechtspflege angeführt werden, lässt sich der Begründung nicht entnehmen, inwiefern erwogen wurde, ob etwa das Fertigen von Lichtbildern nach der Aussage der Geschädigten gestattet werden kann.
37 
cc) Soweit die Anordnung über das Fotografieren hinaus auch das - ebenfalls nach § 22, 23 KUG zu beurteilende - Fertigen von Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung betrifft, also unmittelbar vor und nach deren Beginn sowie in Sitzungspausen, kann dieses nach den bereits ausgeführten Gesichtspunkten zwar grundsätzlich durch eine sitzungspolizeiliche Verfügung eingeschränkt werden. Dies bedarf jedoch konkreter, auf die Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, welche in der einschränkenden Anordnung nicht umfassend dargelegt sind.
38 
dd) Das angefochtene Verbot, Geräte in den Sitzungssaal mitzubringen, die für Aufzeichnungen oder Übertragungen genutzt werden können, ist ohne umfassend wirksame Untersagung solcher Handlungen nicht ermessensfehlerfrei. Zwar erlaubt allein der Umstand, dass man die Einhaltung von einschränkenden Maßnahmen nicht kontrollieren kann, das Verbot des Mitbringens von Gegenständen, die diese Maßnahmen unterlaufen könnten. Dies setzt jedoch eine - hier nicht gegebene - rechtmäßige Anordnung voraus. Gleiches gilt für die Anordnung von Kontrollmaßnahmen, so dass mangels zulässigem Ziel auch die Anordnungen unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 der Verfügung der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 4. August 2016 ermessensfehlerhaft sind.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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published on 12/09/2018 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg, der Kamerafrau des Beschwerdeführers am 13. Juni 2018 vor Beginn der Hauptverhandlung in der Strafsache gege
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Annotations

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.