Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.

(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:

1.
Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
2.
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
3.
Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11
a)
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder
b)
die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurf schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bundesnetzagentur die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um zwei weitere Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht ihn zurück. Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf, so führt sie hierzu das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Nummer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die weiteren betroffenen Ressorts über die Entscheidung der Kommission.
4.
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.

(3) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

ra.de-OnlineKommentar zu § 12 TKG 2004

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 12 TKG 2004

§ 12 TKG 2004 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 12 TKG 2004 wird zitiert von 5 anderen §§ im Telekommunikationsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 10 Marktdefinition


(1) Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen. (2) Für eine Regulierung nach

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse


(1) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 11 Marktanalyse


(1) Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen


Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht
§ 12 TKG 2004 zitiert 2 andere §§ aus dem Telekommunikationsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 10 Marktdefinition


(1) Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen. (2) Für eine Regulierung nach

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 11 Marktanalyse


(1) Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere

Referenzen - Urteile | § 12 TKG 2004

Urteil einreichen

31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 TKG 2004.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2011 - III ZR 200/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/10 Verkündet am: 14. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BADV §

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - KZR 4/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 4/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten V T

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - I ZR 92/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 6 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz. Eine Marktanalyse der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur gelangte zuletzt i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2017 - 6 C 2/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt Mobilfunknetze, die mit Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zusammengeschaltet sind. Die von ihr erhobenen Entgelte für die Anr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2016 - 6 C 50/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin und die Beigeladene sind Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung von Entgelten für Mietleitungen bzw. Car

Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - C-395/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Januar 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/21/EG — Art. 7 Abs. 3 —...

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 6 C 27/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Verbindungsentgelts für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezemb

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - VI-U (Kart) 33/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck-bar. Die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 C 38/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Entgelts für Terminierungen im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis z

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Apr. 2015 - 6 C 36/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 geändert. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. November 2007 wird aufgehoben, soweit in d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 C 37/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Entgelts für Terminierungen im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis z

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 25. Feb. 2015 - 6 C 33/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 10. Dez. 2014 - 6 C 18/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 10. Dez. 2014 - 6 C 16/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 21 K 1654/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Ziffer 1. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 24. Februar 2011 - BK 3a-10/100 - wird aufgehoben, soweit damit das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Zusammenschaltungsverhältnis mit der Klägerin

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juli 2014 - VI U (Kart) 22/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2013 verkündeteUrteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln– Az.: 87 O (Kart) 8/06 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III.

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 25. Juni 2014 - 6 C 10/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage e

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - VI-U (Kart) 23/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin abgeändert und insgesamt wie

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 21 K 3433/10

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2013 - VI - U (Kart) 50/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2013 - 21 K 5214/06

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 1.1, 1.2 und 2. des Beschlusses vom 8. November 2006 (BK 3a/b-06-008/E 30.08.06) verpflichtet, über die

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2013 - 21 K 5166/06

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die V

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juni 2013 - 6 C 11/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das von anderen Unternehmen Verbindungsleistungen bezieht, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechn

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juni 2013 - 6 C 10/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Großunternehmen und andere Telekommunikationsunternehmen. Zur Realisierung so genannter Corpora

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2013 - 6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - 6 C 36/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, wendet sich gegen einen Beschluss, durch den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2011 - 6 C 3/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Sept. 2010 - 6 C 13/09

bei uns veröffentlicht am 01.09.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Eigentümerin der von dieser aufgebauten Telekommunikationsnetze und zugehörigen technischen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 8 C 19/09

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tatbestand 1 Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Br

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2003 - 2 U 144/02

bei uns veröffentlicht am 16.06.2003

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 – Az. 11 KfHO 65/00 – abgeändert.

Referenzen

(1) Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen...