Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Okt. 2013 - 13 U 86/13

bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2013, Az. 21 O 387/12, abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012 und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 50000 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Bauträgerin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag für eine Passivhaussiedlung geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50000 EUR aus dem Architektenvertrag vom 02.05.2006 gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Aus dem Architektenvertrag habe für den Beklagten keine Verpflichtung bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr erstellten jeweiligen Reihenendhäuser Energiekennwerte im Bereich von 20 kWh/m² bis 22 kWh/m² aufweisen werden und damit über dem für die gesamte Reihenhausanlage durch das Passivhausinstitut D… zertifizierten Energiekennwert von 15 kWh/m² liegen.
a) Die Parteien hätten zunächst nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte verpflichtet sein solle, Architektenleistungen im weitesten Sinne bezogen auf ein jeweils konkretes Haus der Reihenhaussiedlung zu erbringen.
b) Eine solche Verpflichtung lasse sich dem Architektenvertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Innerhalb der Konkretisierung der unter § 1 1.2 des Vertrages vereinbarten Vertragsziele/Leistungsphasen hätten die Parteien jeweils ausschließlich auf die Erreichung des Passivhausstandards abgestellt. In § 11 des Architektenvertrages hätten sie zudem vereinbart, welchen tatsächlichen Inhalt die in den vorbezeichneten Vertragszielen verwendete Formulierung "Erreichung des Passivhausstandards“ haben solle. Dort heiße es: "Planungsziel ist der rechnerisch nachgewiesene Passivhausstandard als Grundlage der Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D…“. Dieses Ziel sei unstreitig erreicht worden. Hieraus folge, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Beklagten ausschließlich auf die Erreichung des Passivhausstandards, nicht aber auf passivhausrelevante Werte eines einzelnen Reihen- bzw. Reihenendhauses bezogen habe. Einer darüber hinausgehenden Auslegung sei der Architektenvertrag nicht zugänglich. Denn die Bestimmung des Umfanges der vom Architekten zu erbringenden Planung bestimme sich stets nach der konkreten Vereinbarung des Vertrages. Der Architektenvertrag enthalte an keiner Stelle einen auslegungsfähigen Hinweis darauf, dass der Beklagte Architektenleistungen erbringen sollte, die es der Klägerin ermöglichen sollten, in von ihr mit den Erwerbern einzelner Reihenendhäuser jeweils abzuschließenden Erwerbsverträgen zu vereinbaren, dass das betreffende Reihenendhaus bei Gefahrübergang eine vereinbarte Beschaffenheit des Inhalts aufweise, dass sein Energiekennwert bei < 15 kWh/m² liege.
c) Der Beklagte habe die Aufklärung auch nicht deshalb geschuldet, weil er als Architekt sein Augenmerk auf schwierige und besonders gefahrträchtige Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen sowie kritische Bauabschnitte besonders beobachten und prüfen müsse. Eine solche Verpflichtung bestehe nur im Rahmen der Objektüberwachung. Aus dem gleichen Grunde sei der Beklagte insoweit auch nicht etwa Sachwalter der Klägerin, da es auch insoweit der Vereinbarung der Leistungsphase Nr. 8 gemäß § 15 HOAI a.F. bedurft hätte.
d) Hinzu komme, dass die Parteien des Architektenvertrages unter § 2 2.3 vereinbarten, dass die Klägerin u.a. für Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Planungsziels Passivhausstandard einen Sonderfachmann beauftragte. Der Beklagte habe sich auf dessen Spezialkenntnisse verlassen dürfen. Ein etwaiges „Mitdenken“ des Beklagten, das grundsätzlich in Betracht komme, wenn die dem Sonderfachmann übertragene bautechnische Frage auch zum Wissensbereich des Architekten gehöre, scheide vorliegend aus, da sich der für den Beklagten maßgebliche Wissensbereich des Sonderfachmannes ausweislich des aus dem Architektenvertrag ersichtlichen Umfangs von dessen Beauftragung ebenfalls lediglich auf die Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Passivhausstandards mit technischen Angaben zur Ausführung, Durchführung einer Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… beschränkt habe. Eine Überprüfung des Sonderfachmannes in Bezug auf einzelne, ein bestimmtes Reihen- oder Reihenendhaus betreffende passivhausrelevante Parameter sei für den Beklagten deshalb nicht veranlasst gewesen. Denn eine solche Pflichtenzuweisung habe er auch für den Sonderfachmann nicht zu erkennen vermocht.
Demgegenüber habe der Beklagte auf die von dem Sonderfachmann durchgeführten eigentlichen Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Passivhausstandards vertrauen dürfen. Diese Berechnungen gehörten gerade nicht in den vertraglich geschuldeten Aufgabenbereich des Beklagten. Sie seien ausschließlich dem Sonderfachmann übertragen. Deshalb könne es insoweit auch nicht auf vorhandenes Spezialwissen des Beklagten ankommen, da andernfalls die Beauftragung des Sonderfachmannes ohne jegliche eigenständige Bedeutung gewesen wäre.
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e) Schließlich habe der Beklagte auch keinen Einfluss darauf gehabt, wie die Klägerin ihre Kaufverträge mit den Erwerbern ausgestaltete. Beratungsleistungen hierzu seien von ihm weder aufgrund des Architektenvertrages noch im Übrigen geschuldet gewesen. Deshalb könne der Beklagte eine Pflicht schlechterdings nicht dadurch verletzt haben, dass er die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie in den die Reihenhäuser betreffenden Kaufverträgen den rechnerischen Jahresheizwärmebedarf nicht mit < 15 kWh/m² als vereinbarte Beschaffenheit bestimmen durfte.
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Die von der Klägerin behauptete Aufklärungspflicht des Beklagten folge auch nicht als Nebenpflicht aus einer sonstigen Vereinbarung der Parteien. Zwar habe die Klägerin behauptet, dass der Beklagte an der Aufstellung des die Passivhaussiedlung betreffenden Exposés und der Baubeschreibung beteiligt gewesen sei. Sie habe jedoch keinen schlüssigen Vortrag dazu erbracht, woraus sich eine solche Mitwirkungsverpflichtung ergeben sollte. Der Architektenvertrag selbst komme hierfür nicht in Betracht, da er über die Leistungsphasen Nr. 1 bis Nr. 5 hinaus eine solche Mitwirkungsverpflichtung nicht enthalte. Vor dem erörterten Inhalt der aus dem Architektenvertrag folgenden Verpflichtungen des Beklagten erscheine es schlechterdings fernliegend, dass dieser sich in haftungsbegründender Weise zu über den Vertrag hinausgehenden bzw. parallel zu diesem bestehenden Leistungen verpflichten wollte.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin davor zu warnen, dass es bei den Reihenendhäusern die Besonderheit gebe, dass sie zwar die Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… erlangen würden, ohne freilich den Energiekennwert von 15 kWh/m² zu erreichen.
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Es sei zutreffend, dass der Architektenvertrag diesbezüglich keine ausdrückliche Verpflichtung enthalte. Danach schuldete der Beklagte gemäß § 11 des Vertrages als Planungsziel nur den rechnerisch nachgewiesenen Passivhausstandard als Grundlage der Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D…. Auf den schriftlichen Architektenvertrag komme es freilich nicht an. Entscheidend sei, dass das Landgericht einen Aspekt nicht gewürdigt habe, den die Klägerin als entscheidenden Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung des Beklagten betont habe. Der Beklagte habe der Bitte der Klägerin entsprochen, ein Merkblatt für das Passivhaus anschaulich für Kunden zu entwickeln. Diese Tätigkeit sei ursprünglich im schriftlichen Architektenvertrag nicht beschrieben gewesen. Ein Architekt könne aber auch im Zuge der Durchführung eines Projektes zusätzliche Leistungen erbringen, die in der HOAI als Besondere Leistungen beschrieben seien, ohne dass die Auflistung in der HOAI abschließend sei. Halte der Architekt sich nicht an die Vorgaben des § 5 HOAI a.F., dann habe er diese Leistung ohne Vergütungsanspruch erbracht. Ein Architekt habe immer dann, wenn er als Vertragspartner Aufgaben übernehme, die er nach dem Vertrag nicht schulde, für dabei entstandene Schäden und Mängel einzustehen. Das Landgericht sei nicht auf den Aspekt eingegangen, dass der Beklagte tatsächlich die Aufgabe übernommen habe, ein Merkblatt für Kunden zu entwickeln und die Baubeschreibung zu prüfen und zwar gerade im Hinblick auf die Besonderheiten eines Passivhauses. Vielmehr habe das Landgericht sich gefragt, ob dazu eine Verpflichtung bestanden habe. Von rechtlicher Bedeutung sei indes allein die tatsächliche Übernahme der Aufgabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit zu würdigen, vor allem für den Begünstigten, Art, Grund und Zweck der Gefährlichkeit sowie die Interessenlage. Eine vertragliche Bindung liege nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlasse und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stünden.
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Genauso sei es hier: Der Beklagte habe in dem Merkblatt, welches er für die Klägerin entwickelt habe und welches für die Kunden gedacht sei, auf den Umstand aufmerksam machen müssen, dass die Reihenendhäuser den in der Werbung herausgestellten Aspekt von 15 kWh/m² nicht erreichten, dass sich vielmehr die Berechnungsmethode des Passivhausinstitutes in D… ausschließlich auf eine Reihenhauszeile (mit Durchschnittswerten) beziehe. Der Zweck des Merkblattes sei gewesen, die Klägerin durch Aufklärung vor unberechtigter Inanspruchnahme durch die Erwerber zu schützen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Hinweis auf die Anlage K 11 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ausarbeitung keinerlei konkreten Hinweis auf 15 kWh/m² enthalten habe, er habe dies ganz bewusst gemacht. Leider habe der Beklagte nicht für eine parallele Bewusstseinslage auf Seiten der Geschäftsleitung der Klägerin gesorgt, denn dort sei man sich des Problems überhaupt nicht bewusst gewesen. Hätte er seiner Aufklärungspflicht genügt, wäre ein hoher Schaden vermieden worden.
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Weiter habe die Klägerin nach nochmaliger Recherche in abgelegten Akten das Merkblatt „Passivhaus-Texte für Bauinteressenten“, vom Beklagten zusammengestellt, gefunden (K 17). Nach diesem Text des Beklagten habe die Klägerin ihren Prospekt gestaltet. Es fehle in diesem Text jeglicher Hinweis auf das Problem der Reihenendhäuser. Dagegen sei der Parameter 15 kWh/m² ganz undifferenziert für alle Häuser genannt. Den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Benennung des Parameters von 15 kWh/m² mit großen Gefahren und Risiken verbunden sei. Dann hätte sie mit einfachen Mitteln Vorsorge treffen können.
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Eine verhältnismäßig kleine Nachlässigkeit in der Kommunikation mit den Erwerbern der Reihenendhäuser habe zu einem ganz außergewöhnlich massiven Schaden geführt. Die Käufer hätten die sich ihnen bietenden rechtlichen Möglichkeiten rigoros ausgenutzt. Der Prospekt sei dem Beklagten vor Drucklegung zur Prüfung vorgelegt worden. Er habe keine Beanstandungen gehabt. Die gleiche Verantwortung treffe den Beklagten auch im Hinblick auf die von ihm zu verantwortende Baubeschreibung. Die Baubeschreibung (Anl. K3) sei dem Beklagten zur Prüfung mit folgendem Anschreiben in der E-Mail vom 21.06.2006 seitens der Klägerin vorgelegt worden (Anlage K 10): „Hier der Entwurf der Baubeschreibung ohne Sonderwunschteil, vielleicht können Sie mal drüber schauen, speziell in den passivhausrelevanten Dingen wie Fenster, Haustüre, Lüftung usw.“.
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In der Baubeschreibung sei unter 1.1 nachzulesen: „Der spezifische Jahresheizungsbedarf beträgt pro Quadratmeter Wohnfläche max. 15 kWh/m². Das ist weniger als 10 % des Normalbedarfs eines bestehenden Gebäudes“.
18 
Die Baubeschreibung sei Vertragsbestandteil der Verträge mit den Erwerbern der Reihenendhäuser gewesen. Dies sei dem Beklagten selbstverständlich bekannt gewesen. Die Baubeschreibung lege die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Gebäudes fest, die der Bauträger gegenüber dem Erwerber schuldete. Die Klägerin habe sich das spezifische Know-how des Beklagten im Hinblick auf Passivhäuser zu Nutze machen wollen, um keine Verpflichtungen einzugehen, die sie nicht würde halten können. Der Beklagte habe dieser Bitte der Klägerin entsprochen, es freilich unterlassen, das Risiko anzusprechen, obwohl er es offensichtlich gekannt habe. Hätte er das Risiko angesprochen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich kein einziger Erwerber – entsprechend aufgeklärt – im Hinblick auf den Abschluss eines Kaufvertrages anders besonnen hätte.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 24.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 21 O 387/12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1379,80 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012.
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Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er sieht keine eigenen objektbezogene Pflichtverletzungen und verneint eine Sachwalterhaftung mangels Aufklärungspflichtverletzungen in Bezug auf Prospekt und Baubeschreibung. Durch den Vergleich vor dem Landgericht sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Infolge verfahrensfehlerhafter Aufklärungspflichtverletzung nach § 139 ZPO sei auf Grundlage der Vertragsauslegung im Vorprozess eine ordnungsgemäße Schadensermittlung unterblieben, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit übergangen worden und der Schaden rechtsfehlerhaft auf Basis angeblich erforderlicher Mängelbeseitigungskosten berechnet worden. Der Geschädigte habe den Vergleich nicht in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage abgeschlossen. Die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Entscheidung unter Einbeziehung eines Sachverständigen und vollständiger Aufklärung des Sachverhalts hätten zu einer Klageabweisung geführt, weil der Wert der Immobilie mit und ohne Erreichung des rechnerischen Jahresheizwärmebedarfs bei den Reihenhausendhäusern zu keiner unterschiedlichen Immobilienbewertung und damit zu keinem Schaden geführt hätte. Das legitime Interesse an einer raschen Streitbeilegung durch die Klägerin könne nicht vorgebracht werden, wenn es wie hier darum gehe, eine verfahrensfehler- und rechtsfehlerfreie Herbeiführung und / oder eines begründeten gerichtlichen Vergleichsvorschlags sicherzustellen. Das Verschulden der Klägerin gegen sich selbst sei so groß, dass eine unterstellte Mitverantwortlichkeit des Beklagten zurücktrete.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
25 
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem Architektenvertrag i.V. m. § 280 Abs. 1 BGB. Sie muss sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
26 
Unabhängig von § 634 BGB besteht auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 ein Schadensersatzanspruch wegen leistungsbezogener oder leistungsbegleitender Nebenpflichtverletzungen des Werkunternehmers, soweit dadurch kein Mangel des Architektenwerks hervorgerufen wird.
27 
1. Die Parteien waren durch einen Architektenvertrag vom 02.05.2006 miteinander verbunden. Die falsche Bezeichnung der Klägerin unter der jetzigen Firma ändert daran nichts. Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der … GmbH & Co. KG hervorgegangen. Bei Abschluss des Architektenvertrages existierte nur die … GmbH & Co. KG. Der Beklagte wollte den Architektenvertrag mit der tatsächlich existierenden … GmbH & Co. KG abschließen.
28 
2. a) Soweit die Klägerin unterlassene Aufklärung über die Berechnung nach dem gesamten Baukörper des Reihenhauses rügte, geht die Rüge wegen des Schreibens der als Sonderfachmann beauftragten Fa. … vom 06.04.2006 fehl. Das schriftliche Honorarangebot des Ingenieurbüros … beschreibt den Passivhausstandard: „Für die Reihenhäuser ist für die Zertifizierung ein Nachweis pro Reihenhauszeile zulässig, für Förderungen kann es ggf. abweichende Vorschriften geben. Die Mehrfamilienhäuser werden ebenfalls als gesamter Baukörper zertifiziert“. Damit war klargestellt, dass die Zertifizierung sich auf den gesamten Baukörper bezieht und der Energiekennwert von 15 kWh/m² nicht auf ein einzelnes Reihenendhaus bezogen wird. Der Beklagte musste die bereits vom Sonderfachmann geleistete Aufklärung gegenüber der Klägerin nicht wiederholen.
29 
b) Der Beklagte hat seine Prüf- und Hinweispflicht bei der Kontrolle und Formulierung der Baubeschreibung verletzt. Aus der Baubeschreibung für die Reihenhäuser geht nicht eindeutig hervor, dass die Zertifizierung sich auf den ganzen Baukörper und nicht auf einzelne Reihenhäuser bezieht.
30 
aa) Dabei kann die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Prüfung der Baubeschreibung zum Pflichtenkreis des Beklagten gehörte, dahinstehen, weil der Beklagte mit E-Mail vom 21.06.2006 des Geschäftsführers der Klägerin um Prüfung der Baubeschreibung gebeten wurde und diese Prüfung nicht ablehnte. Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95 –, juris). Selbst wenn die Prüfung der Baubeschreibung überobligatorisch erfolgte, war der Beklagte zu einer fehlerfreien Kontrolle verpflichtet. Der Beklagte wusste, dass die Baubeschreibung für den Verkauf der Reihenhäuser benötigt wird. Laut Protokoll vom 07.06.2006 (K 15) hatte der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er für die Verkaufsbaubeschreibung ein Merkblatt benötigt, in dem das Passivhaus für die Kunden anschaulich beschrieben wird. Dass der Beklagte der in der E-Mail vom 21.06.2006 geäußerten Bitte um Prüfung der Baubeschreibung nachkam, wird durch die E-Mails vom 25.09.2006 ( K 11) und 30.06.2006 (K 12) bestätigt, mit denen der Beklagte weitere Informationen über das Passivhaus und überarbeitete Ansichten der Reihenhäuser übersandte. Bei der Kontrolle der Baubeschreibung hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass in die Baubeschreibung ein klarstellender Hinweis darauf aufgenommen wird, dass die Zertifizierung als Passivhaus sich nicht auf einzelne Reihenhäuser, sondern auf den ganzen Baukörper bezieht.
31 
bb) Davon abgesehen ist der Architekt als Sachwalter verpflichtet, die Verpflichtungen der Klägerin im Außenverhältnis abzuklären, damit er die Planungsziele darauf abstimmen kann. Hier genügte es nicht, das Außenverhältnis der Klägerin zur Stadt ... und die im Grundstückskaufvertrag geregelte Verpflichtung zur Errichtung einer Passivhaussiedlung nach den Kriterien des Passivhausinstituts D… zu beleuchten. Es bedurfte ebenso einer Klärung des Außenverhältnisses der Klägerin zu den künftigen Erwerbern, um eine Mangelhaftigkeit der zu veräußernden Häuser zu vermeiden. Anders kann eine Übereinstimmung des Sollzustandes im Innen- und Außenverhältnis nicht hergestellt werden. Der Planer hat im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Aufgabe, die planerischen Grundlagen für die Verwirklichung der im Außenverhältnis eingegangenen Erfolgsverpflichtungen zu schaffen oder dafür zu sorgen, dass im Außenverhältnis nur solche Verpflichtungen eingegangen werden, die mit den Bestandsergebnissen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kongruent sind. Der Architekt muss zur Erfüllung der ihm übertragenen Planungsaufgaben wissen, welche Leistungen mit welchem Erfolgsinhalt im Außenverhältnis vom Auftraggeber übernommen worden sind (vgl. Motzke in Motzke, Preussner, Kehrberg, Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Auflage, 2008, S. 267 Rn 14, 230 zum Bauen im Bestand). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der nur mit den Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragte Architekt sei nicht der Sachwalter des Bauherrn, da er bei diesem Auftragsumfang keine zentrale Stellung bei der Durchführung des gesamten Bauvorhabens einnehme und weder bei der Vergabe mitwirke, noch ihm Aufgaben der Objektüberwachung und Objektbetreuung obliegen, ergibt sich eine solche Einschränkung aus der vom Beklagten für seine Auffassung zitierten Entscheidung nicht. In dieser Entscheidung ging es um die Sekundärhaftung rechtfertigende Betreuungspflichten, die sich insbesondere aus der Objektüberwachung und Objektbetreuung ergeben. Danach begründet erst die Realisierung der Planung in der Errichtung des Bauwerks die besondere Vertrauensstellung des Architekten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet. Der lediglich planende Architekt steht, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fachplanern und auch dem Bauunternehmer gleich. Seine qualifizierte Stellung als Planer allein rechtfertigt es nicht, ihn in dem Sinne als Sachwalter des Bauherrn anzusehen, dass er verpflichtet wäre, unabhängig von seinen Aufgaben im Rahmen der Mängelhaftung, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjährt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 134/08 –, juris). Vorliegend handelt es sich nicht um solche Betreuungsaufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und Objektbetreuung, sondern um Planungsaufgaben, die auch die Herstellung der Kongruenz zwischen Planung und den vom Bauherrn im Außenverhältnis übernommenen Verpflichtungen beinhalten. Diesen Planungsaufgaben entsprach die Pflicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass in der Baubeschreibung gegenüber den Erwerbern der einzelnen Reihenhäuser klarzustellen ist, dass sich der Passivhausstandard mit dem rechnerischen Jahresheizbedarf von max. 15 kWh/m² auf den gesamten Baukörper und nicht auf einzelne Reihenhäuser bezieht.
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3. Soweit der Architekt seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt, spricht eine Vermutung dafür, dass sich der Geschädigte auf Grund einer pflichtgemäßen Beratung dazu entschlossen hätte, sich entsprechend dieser Beratung zu verhalten. Wenn der Kläger bei der Prüfung der Baubeschreibung darauf hingewiesen hätte, dass der Energiekennwert von 15 kWh/m² nicht auf das einzelne Reihenendhaus zu beziehen ist, hätte die Klägerin durch eine Klarstellung in der Baubeschreibung einen Mangel im Verhältnis zu den Erwerbern der Reihenendhäuser ausschließen können. Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Erwerbern …/… über das Reiheneckhaus wurde am 09.11.2006 geschlossen, also erst nach der vom Beklagten übernommenen Kontrolle des an ihn am 21.06.2006 übersandten Entwurfs einer Baubeschreibung.
33 
4. Der Anspruch setzt ein Verschulden des Architekten voraus. Der Beklagte hat sich nicht exkulpiert. Zwar obliegt ihm nicht die Klärung schwieriger Rechtsfragen. Er muss jedoch die oben beschriebene Übereinstimmung der Planungsziele mit den im Außenverhältnis bestehenden Verpflichtungen des Investors herstellen. Dazu bedurfte es keiner Klärung schwieriger Rechtsfragen.
34 
5. Der durch die Verpflichtung der Klägerin auf Zahlung von 50000 EUR im Vergleich mit den Erwerbern vom 26.01.2012 entstandene Schaden ist auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.
35 
a) Stellt der eingetretene Schaden nicht die adäquate Folge des schädigenden Ereignisses dar, so fehlt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. In diesem Sinne kann der Zurechnungszusammenhang dadurch unterbrochen werden, dass der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht, vielmehr mit dem Abschluss eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt. Ob die vergleichsweise Einigung zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 –, juris). Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann grundsätzlich ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 1992 – IX ZR 61/92 –, juris).
36 
b) Nach diesen Grundsätzen hat entgegen den Ausführungen des Beklagten der Abschluss des Vergleichs im Vorprozess vor dem Oberlandesgericht keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges bewirkt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Vorprozess vor Abschluss des Vergleichs in einer Lage sah, in der ihr der Abschluss eines Vergleichs ratsam erscheinen konnte.
37 
aa) Nach der im Vorprozess vom Landgericht Stuttgart im Urteil vom 25.05.2011 zutreffend vorgenommenen Auslegung des notariellen Kaufvertrages vom 09.11.2006 konnten die Erwerber gegen die Klägerin Mängelansprüche wegen Nichterreichung des Energiekennwerts von 15 kWh/m² geltend machen. Die Klägerin schuldete den Erwerbern der Reihenendhäuser nach den Kaufverträgen und der vom Beklagten geprüften Baubeschreibung die Einhaltung dieses Energiekennwerts. Sie hat mit den Erwerbern nicht vereinbart, dass sich der Energiekennwert lediglich als Mittelwert bezogen auf den gesamten Reihenhauskörper errechnet. Für die Erwerber der Reihenendhäuser erschloss sich nicht, dass diese nicht denselben Energiestandard erreichen wie die Reihenmittelhäuser. Ein Erwerber eines Reihenendhauses konnte nicht ersehen, dass die Reihenendhäuser die Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… erreichen, ohne für sich betrachtet den Energiekennwert von 15 kWh/m² zu erlangen. Danach haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheit des Inhalts vereinbart, dass die Beklagte die Errichtung eines Passivhauses mit einem spezifischen Jahresheizwärmebedarf von maximal 15 kWh/m² schuldet. In der Berufungsverhandlung des Vorprozesses musste es die Klägerin als wahrscheinlich ansehen, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts bestätigt.
38 
bb) Weil die Klägerin sich im Rahmen eines Vergleichs mit dem Erwerber im hier streitgegenständlichen Fall auf eine Abfindung in Höhe von 50000 EUR einigte, wurde der auf der Grundlage einer Kostenschätzung mit 153931 EUR bezifferte Schaden auf einen Maximalbetrag begrenzt. Ein kostenaufwendiger Folgeprozess über die Höhe des Schadens und die Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Anschluss an das Feststellungsurteil wurde vermieden. Die Klägerin konnte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Mangel am Reiheneckhaus nicht gegeben ist, die von den Klägern des Vorprozesses geschätzten Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind und ein Schaden nicht entstand, weil der rechnerische Heizwärmemehrbedarf des Reiheneckhauses marginal ist und sich nicht auf den Immobilienwert auswirkt.
39 
cc) Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Besteller mangelbedingten Schadensersatz stets nur in Höhe der Verkehrswertminderung beanspruchen kann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht gemäß § 635 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11 –, juris).
40 
Eine Nachbesserung ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen. Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Dieses Verständnis der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäßig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, dass der Unternehmer mangelhaft leistet. Der Maßstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2001 – VII ZR 241/00 –, juris). Mit Blick auf diese Abwägungskriterien musste die Klägerin im Rahmen ihrer Würdigung der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleiches mit in ihre Überlegungen einbeziehen, dass das Ergebnis einer kostenaufwendigen Beweiserhebung über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und das objektive Interesse der Erwerber des Reiheneckhauses an einem Jahresheizwärmebedarf von 15 kWh/m² statt von 22 kWh/m² offen ist und daher auch das Abwägungsergebnis offen ist. Es war nicht auszuschließen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch bei Beseitigungskosten in der Größenordnung von 100000 EUR und zusätzlichen Stromkosten der Erwerber des Reiheneckhauses in der Größenordnung von 750 EUR pro Jahr noch nicht überschritten ist. Vor allem musste sie in Betracht ziehen, dass die Beschaffenheitsvereinbarung als auch nach der Schuldrechtsreform noch mögliche Zusicherung angesehen wird und daher die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung von vorneherein ausscheidet, denn es stellt grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Besteller eines Werkes darauf besteht, dass es der Unternehmer mit der von ihm zugesicherten Eigenschaft ausstattet (d.h. hier den vereinbarten maximalen Jahresheizwärmebedarf von 15 kWh/m² einhält). Derjenige, der eine Eigenschaft eines Werkes zusichert, haftet auch dann nach den BGB §§ 633ff, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen. Ein Rechtsmissbrauch kann erst recht nicht darin gesehen werden, dass es dem Unternehmer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, das Werk mit der von ihm zugesicherten Eigenschaft auszustatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 95/94 –, juris). Wird die Klägerin mit diesem Einwand nicht gehört, muss sie die hohen Mängelbeseitigungskosten einer vertragsgerechten Mängelbeseitigung tragen. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin im Vorprozess gut beraten, sich auf eine Abfindung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 50000 EUR zu einigen.
41 
6. Die Klägerin hat die Schadensentstehung mit verschuldet. Sie kannte die Berechnungsweise bei Reihenhäusern aus dem Honorarangebot der Firma … vom 06.04.2006. Danach ist „für die Reihenhäuser für die Zertifizierung ein Nachweis pro Reihenhauszeile zulässig, für Förderungen kann es ggf. abweichende Vorschriften geben. Die Mehrfamilienhäuser werden ebenfalls als gesamter Baukörper zertifiziert“. Daher hätte sie aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ebenso wie der Beklagte die Problematik der Mittelwertbildung und der Nichterreichung des Energiekennwerts bei den Reihenendhäusern erkennen müssen.
42 
Die im Baugewerbe erfahrene Klägerin konnte auf der Grundlage der im Honorarangebot erfolgten Aufklärung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Energiekennwert von 15 kWh/m² bei den Reihenendhäusern erreicht wird. In gleicher Weise wie der Beklagte hätte sie bei der Formulierung der Baubeschreibung erkennen können, dass diese Annahme allem Anschein nach unzutreffend ist, und durfte diesen Energiekennwert nicht undifferenziert über die Baubeschreibung in die Kaufverträge mit den Erwerbern einbeziehen und die Erwerber in ihrer berechtigten Erwartungshaltung enttäuschen.
43 
Demgegenüber ist ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Abschluss des Vergleichs im Vorprozess nicht festzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. verwiesen.
44 
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Klägerin und des Beklagten gegeneinander abzuwägen. Beide haben die sich aus der Mittelwertbildung ergebende Problematik einer Abweichung zwischen von im Außenverhältnis eingegangener Verpflichtung und den nach dem Passivhausinstitut geltenden Anforderungen nicht erkannt, aber bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen. Ihre Verursachungsbeiträge wiegen gleich schwer.
45 
7. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB umfasst die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2003 VV und Nr. 7002 VV RVG aus einem Geschäftswert in Höhe von 25000 EUR.
46 
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
48 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Okt. 2013 - 13 U 86/13

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 5 Honorarzonen


(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstuf

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Okt. 2013 - 13 U 86/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - VII ZR 241/00

bei uns veröffentlicht am 06.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 241/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Landgericht Köln Urteil, 07. Mai 2015 - 15 O 360/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand 2Die Klägerin begehrt Schad

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 241/00 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB vor § 116
Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine
Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung
fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine
rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten
gegenüber.

a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich
das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem
dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des
Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.

b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt
, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien
Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher
und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß
die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu
und Glauben ist.

c) Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen
Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten
Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch
des Werkes.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Bauarbeiten, die sie im Rahmen eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferienhof erbracht hat.

II.

1. Die Beklagte erteilte der Klägerin insgesamt vier Aufträge. Über den Komplex 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen Wohnhauses , und den Komplex 2, die Erstellung einer gröûeren Garage, schlossen die Parteien je einen schriftlichen VOB/B-Vertrag. Mit den beiden anderen Komplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriû der Scheune, beauftragte die Beklagte die Klägerin mündlich. 2. Nach Abschluû der Arbeiten haben die Architekten der Beklagten die Klägerin Anfang Februar 1997 um die Schluûrechnungen für die Komplexe 1 bis 3 gebeten. Die Architekten der Beklagten prüften die Rechnungen und kürzten die Bruttobeträge. Die geprüften Rechnungen übersandten die Architekten an die Klägerin am 24. März 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme errechneten sie eine Restvergütung brutto von 33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem folgenden Passus:
"Anbei (die geprüften Schluûrechnungen) mit der Bitte um Durchsicht und Retournierung der Abrechnungsbestätigung. An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Mängel festgestellt. Ausblühungen an der Fassade des Wohnhauses, die in ihrer Intensität über das Normalmaû hinausgehen. Wir fordern sie auf, eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzugeben."
Die von den Architekten mitübersandten Abrechnungsbestätigungen enthielten unter anderem folgenden Text:
"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht."
Mit Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der Beklagten stimmten die Kläger der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, daû zwei in der Gesamtabrechnung berücksichtigte Abschlagszahlungen in Höhe von 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der Beklagten bisher nicht bezahlt worden seien. 3. Mit ihrer Klage hat die Klägerin als Restwerklohn im wesentlichen die beiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt. Die Beklagte hat die Abrechnung der Klägerin beanstandet. Sie hat weiterhin Zurückbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumängeln an der Fassade des Ferienhofes geltend gemacht. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, daû die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, daû die Klägerin einen Entsorgungsnachweis für den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriû der Scheune nicht beigebracht habe.

III.

1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung hat das Landgericht der Beklagten mit der Begründung versagt, sie habe mit der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbart. Das Landgericht hat lediglich eine Minderung in Höhe von 6.000 DM zugebilligt , weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassade einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordern würde. Hinsichtlich weiterer Verfärbungen hat das Landgericht die Beklagte in Höhe von 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung verurteilt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat der Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, davon 16.000 DM Zug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblühung am Sichtmauerwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage beantragte Feststellung.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit den Einwänden gegen die Schluûrechnung mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen: Die Beklagte sei nicht berechtigt, Einwände gegen die Abrechnung der Klägerin geltend zu machen, weil die von ihr bevollmächtigten Architekten mit der Klägerin einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldanerkenntnis abgeschlossen hätten. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Schluûrechnung habe grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer, weil ein Architekt seine Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber erbringe und nicht dem Unternehmer gegenüber. Der Prüfvermerk der Architekten der Beklagten sei jedoch als Angebot zum Abschluû eines Abrechnungs- und Anerkenntnisvertrages anzusehen, weil die Architekten die geprüfte Rechnung an die Klägerin mit der Bitte übersandt hätten, ihr Einverständnis zu erklären. Die Übersendung der geprüften Rechnung sei als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen, so daû es auf die von der Beklagten beanstandeten Einzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der Beklagten beanstandeten Positionen hätten von den Architekten im Wege der Rechnungsprüfung beanstandet werden müssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien, sei davon auszugehen, daû die Leistungen im Einverständnis mit der Beklagten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. Auûerdem müsse sich die Beklagte die Tätigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter tätig
gewesen sei, im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Soweit von der Beklagten falsches Material, falsche Massen oder falsche Ausführungen gerügt würden, wäre zu erwarten gewesen, daû die Rügen der Architekten sich auch auf diese Positionen bezogen hätten. Abgesehen davon habe die Beklagte die geprüften Rechnungen der Architekten inzident durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihre unzutreffende Beanstandung, daû ihr die geprüften Rechnungen noch nicht vorlägen, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, daû sie sich die Rechnungsprüfung durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen. Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1997 an die Architekten müsse als Zustimmung zur Rechnungsprüfung gewertet werden. Der in dem Schreiben geäuûerte Vorbehalt habe sich ausschlieûlich auf die in der Rechnungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht berücksichtigten Abschlagszahlungen bezogen. Damit habe die Klägerin die Aufstellung im übrigen nicht beanstandet und ihr Einverständnis zu dem Ergebnis der Rechnungsprüfung erklärt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurteilung , die Parteien hätten die erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses oder eines entsprechenden Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenen Verzichts- und Ausschluûwirkungen abgegeben: (1) Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, daû die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig
ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Die in den übersandten Abrechnungsbestätigungen enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, daû ihr keine weiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses zu Lasten der Beklagten. (2) Selbst wenn der Prüfvermerk der Architekten aufgrund der übersandten Abrechnungsbestätigung ein Angebot zum Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein sollte, fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Annahme dieses Angebots durch die Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom 16. April 1997 hat die Klägerin ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesem Schreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte enthält, hat die Klägerin der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten beiden Abschlagsrechnungen zugestimmt und die endgültige Anerkennung des Abrechnungsbetrages davon abhängig gemacht, daû der Restwerklohn in Höhe von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt. (3) Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 1997 bietet keine hinreichende Grundlage für ein Angebot oder für die Annahme eines Angebots für den Abschluû eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich mehrere Mängel gerügt und beanstandet, daû ihr bisher keine prüfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an der für den Vertragsabschluû notwendigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin nach dem Zugang dieses Schreibens.
b) Es fehlen auûerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses. Ein kausa-
les Anerkenntnis setzt voraus, daû die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewiûheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337).
c) Folglich stehen der Beklagten Einwände gegen die Schluûrechnung zu. Die Beklagte hat diese Einwände nicht bereits deshalb verwirkt, weil sie nach Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhoben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313).

III.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Einwand gegen die Abrechnungen der Klägerin hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses, Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteien hätten jeweils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. Für den Umbau und die Garagenerrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus der Auftragserteilung der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorläufigen Gesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, weil sie die Formulierung durch ihre Architekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisverträge , weil in den Aufträgen Gesamtsummen der Einheitspreise und in der jeweiligen Anlage zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise genannt seien.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nur unvollständig und damit rechtsfehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast nicht berücksichtigt:
a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es möglich, daû die Vertragsparteien auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrem Angebot aufgeführten Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben: (1) Im Auftragsschreiben der Beklagten sind zwei Alternativen vorgesehen : zu einem vorläufigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme (Gesamtfestpreis ). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglich vereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien Einheitspreis- oder Pauschalpreisverträge abgeschlossen haben. (2) Zusätzliche Angaben in den Auftragsschreiben zur Preisvereinbarung , die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, bieten keine Grundlage für eine eindeutige Vereinbarung. Denn die Auftragsschreiben verweisen unter Ziff. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, daû die Auftragssumme nicht überschritten werden dürfe. Die Bezugnahme in den Auftragsschreiben unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der Klägerin, die nach Einheitspreisen kalkuliert worden sind, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der Beklagten erheblich, die Parteien hätten keinen Einheitspreisvertrag, sondern einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen. Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muû der Auftragnehmer die Behauptung des Auftraggebers, es handele sich um einen Pauschalpreis-
vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen (BGH, Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80, BGHZ 80, 257).

IV.

1. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten hinsichtlich der Verunreinigung der Fassade lediglich eine Minderung in Höhe der Hälfte der Nachbesserungskosten mit der Begründung zuerkannt, die verlangte Nachbesserung sei unverhältnismäûig: Die Verunreinigung der Garagenfassade mit Mörtelresten sei ein Werkmangel , der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden könne. Der Nachbesserungsaufwand von über 30.000 DM sei unverhältnismäûig , weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht wesentlich beeinträchtigten. Die Garage liege im rückwärtigen Grundstücksteil. Die Lichtbilder des Garagenbaus sprächen dafür, daû keine besonders gravierende optische Einschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstücks gegeben sei. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung nicht berücksichtigt und erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen.
a) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäûigen Aufwand erfordert: (1) Eine Nachbesserung ist unverhältnismäûig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in kei-
nem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 = BauR 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/86, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). Der Einwand der Unverhältnismäûigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäûer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoû gegen Treu und Glauben ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313 m.w.N.). Eine Unverhältnismäûigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäûen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäûig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. (2) Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249). (3) Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaû der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93,
BauR 1995, 540 = ZfBR 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). (4) Dieses Verständnis der Unverhältnismäûigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäûig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, daû der Unternehmer mangelhaft leistet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313). Der Maûstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäûen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes.
b) Das Berufungsgericht hat die nach diesen Grundsätzen erforderliche Abwägung nicht vorgenommen, das Interesse der Beklagten an der vertragsgemäûen Erfüllung unzutreffend bewertet und nicht gewürdigt, ob und in welchem Ausmaû die Klägerin den Mangel verschuldet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, beeinträchtigen die grauen Mörtelreste auf dem dunkelroten Ziegelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allem des Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stallgebäude eine geschlossene Umrandung des Innenhofes. Dieser Vortrag der Beklagten wird durch die Feststellung des Sachverständigen, die das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daû die optische Beeinträchtigung erheblich sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Steinoberfläche nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahren gereinigt werden müssen, weil der abgebundene Mörtel nicht mehr von den Steinen entfernt werden kann. Die Klägerin hat dadurch, daû sie die notwendige Reinigung nicht durchgeführt hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoûen. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin berücksichtigen müssen.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoû gegen die §§ 371, 284 ZPO. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Antrag war ein Gegenbeweisantrag, weil der Bauunternehmer für die Voraussetzungen der Unverhältnismäûigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Staudinger /Peters (2000) § 633 Rdn. 191).

V.

1. Das Berufungsgericht hat Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwägungen verneint: Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien möglicherweise vorhanden. Sie würden nach den Ausführungen des Privatsachverständigen E. nicht auf einem Ausführungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. Der Gutachter habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlbänke als Ausführungsfehler bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der Klägerin
begründe, sei ungeklärt. Es fehle am Vortrag der Beklagten, daû die Klägerin hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und daû die zu flach eingebauten Fenstersohlbänke für sich allein zu den Durchfeuchtungen geführt hätten. Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe der Sachverständige E. nicht klären können, wer für die Mängel verantwortlich sei, und er habe ausgeführt, daû der Bauleiter, der Zeuge R., die Mängel hätte ohne weiteres erkennen können. Folglich könne die Beklagte aus diesen Mängeln keine Rechte herleiten. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Werkmangels verkannt. Auûerdem hat es eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht der Klägerin nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht berücksichtigt:
a) Der Besteller genügt den Darlegungsanforderungen, wenn er die Mangelerscheinung (Symptom) vorträgt, aus der er die Mangelhaftigkeit des Werkes herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachen des Mangels vorzutragen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 115/97, BauR 2000, 261 = ZfBR 2000, 116). Die Frage, ob die Ursache der Mangelerscheinung auf einem Ausführungs- oder Planungsfehler beruht , ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 55). Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht durchgeführt. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, hin-
sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlbänke einen Planungsmangel angenommen.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Mangelerscheinungen auf einem Planungsfehler beruhen sollten, würde die Klägerin für derartige Mängel haften , wenn sie zu einem Hinweis der Beklagten gegenüber nach § 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet gewesen wäre. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daû die Klägerin als Fachfirma die fehlerhafte Planung hätte erkennen können. Einen Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Klägerin unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des Berufungsgerichts , der Bauleiter der Beklagten hätte die Ursachen der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk erkennen müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand, daû der Bauleiter die Mangelursache möglicherweise hätte erkennen können, entlastet diejenigen, die für die Mängel verantwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewährleistung.

VI.

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Ansprüche hinsichtlich des fehlenden Nachweises für die Entsorgung der Asbestplatten mit folgenden Erwägungen verneint: Der Beklagten stehe hinsichtlich der von der Klägerin nicht vorgelegten Entsorgungsbescheinigung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die mit der Widerklage verfolgte Feststellung, daû ihr die Klägerin zukünftigen Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehen könne, sei unbegründet.
Es sei ausreichend, daû die Klägerin eine Bescheinigung der von ihr als Subunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirma mitgeteilt habe, daû sie die Dacheindeckung einschlieûlich der Asbestwel lplatten abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei für die Beklagte derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daû die Fachfirma die Asbestplatten nicht ordnungsgemäû entsorgt habe. Die Beklagte habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daû die Bescheinigung der Fachfirma dem Kreisbauamt nicht genügen würde. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
a) Die Erwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts verstöût gegen das Verbot der reformatio in peius. Das Landgericht hat der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des fehlenden Entsorgungsnachweises in Höhe von 500 DM zuerkannt. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Unter der Voraussetzung, daû die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf einen Entsorgungsnachweis hat, begründet der fehlende Entsorgungsnachweis einen Werkmangel, für den die Klägerin haftet. Die Mitteilung der Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nachweis der ordnungsgemäûen Entsorgung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts , daû ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationen ohne tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, daû öffentlichrechtliche Sanktionen drohen.

VII.


1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte daraus herleiten, daû die Klägerin den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. Ihr Bauleiter hätte die Umstellung des Containers bemerken und nötigenfalls durch die Ausübung seines Weisungsrechts verhindern können. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keine Ansprüche geltend gemacht, sie hat sich gegen einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 596,16 DM gewandt, den die Klägerin für das Umsetzen der Container geltend macht.
Ullmann Thode Hausmann Wiebel Bauner

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.