Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Juni 2012 - 12 U 2/12

published on 12.06.2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Juni 2012 - 12 U 2/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2011

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR

Tatbestand

 
A.
I.
Die B... (Klägerin) nimmt die Beklagten als Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Die R... GmbH (RR GmbH), deren Geschäftsführer die Beklagten seit dem 25.1.1990 waren, war zum 31.12.1999 überschuldet (und seit 15.8.2003 zahlungsunfähig). Am 17.6.2004 stellten die Beklagten Insolvenzantrag. Am 5.10.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Anlage K 1, Seite 6 und 9 f.), welches noch nicht beendet ist (BI. 8). Zwischen dem 1.1.2001 und dem 16.4.2003 hatten die Beklagten acht Mitarbeiter eingestellt, für die die Klägerin später Insolvenzgeld von insgesamt 36.759,62 EUR bezahlte (vgl. Anlage K 2):
Mitarbeiter
Zeitraum, für den Insolvenzgeld bezahlt wurde
Betrag
D...
1.7.2004 - 30.9.2004
10.122,30
K...
1.2.2004 - 30.4.2004
3.489,25
K...
1.11.2003 - 31.12.2003
2.992,42
L...
17.4.2004 - 16.7.2004
6.218,55
L...
1.12.2003 - 31.1.2004
2.147,74
M...
1.3.2004 - 30.4.2004
1.810,70
M...
1.2.2004 - 1.4.2004
6.513,74
P...
1.2.2004 - 30.4.2004
3.464,92
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2010 wurden die Beklagten u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage K 1).
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagten zur Zahlung von 36.759,62 EUR Schadensersatz verurteilt, und festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere.
Die von den Beklagten geführte RR GmbH sei spätestens zum 31.12.1999 überschuldet gewesen. Die Beklagten hätten dies gewusst und seien nach § 64 GmbHG a.F. verpflichtet gewesen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dies unterlassen zu haben sei sittenwidrig iSv § 826 BGB.
Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes entstanden. Dieser beruhe auf dem sittenwidrigen Handeln der Beklagten. Hätten diese im Januar 2000 Insolvenzantrag gestellt, wäre es nicht zu den konkreten Insolvenzgeldzahlungen für Zeiträume ab Dezember 2003 gekommen. Dass die RR GmbH im Jahr 2000 höhere Bruttolohnsummen bezahlt habe als im Jahr 2004 und die Beklagten deshalb der Auffassung seien, bei Insolvenzantragstellung im Januar 2000 hätte die Klägerin noch höheres Insolvenzgeld zahlen müssen, sei unerheblich. Der Schaden der Klägerin sei konkret zu berechnen; der konkrete Schaden wäre bei rechtzeitiger Antragstellung nicht eingetreten. Ein Gesamtvermögensvergleich sei nicht anzustellen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages im Hinblick auf § 826 BGB folgenlos bleibe, was seiner Sanktionsfunktion zuwider laufe.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt.
10 
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
III.
11 
Die Beklagten haben form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügen, dass das Landgericht die in BGHZ 175, 58 veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ignoriere. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil sie auf das Bestreiten der Beklagten ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Zudem sei ihr Anspruch verjährt.
12 
Sie beantragen,
13 
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Streitfall liege anders als der in BGHZ 175, 58 veröffentlichte. Dafür sprächen auch aus § 187 SGB III folgende dogmatische Überlegungen. Die Beklagten hätten nach Eintritt der Überschuldung bzw. Insolvenzreife nicht nur „reflexhaft“ Mitarbeiter weiter beschäftigt, sondern neue eingestellt. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt.
17 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Terminsprotokoll vom 12.6.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
B.
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Insolvenzgeld aus § 826 BGB. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen durch die Beklagten verursachten Schaden erlitten hat.
19 
1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). Grundsätzliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen wie dem vorliegenden hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen (LGU 14 unter c.) und werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr erhoben.
20 
2. Die Berufung stellt auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagten sittenwidrig iSv § 826 BGB gehandelt hätten (LGU 12 ff. unter b.), nicht in Frage. Sie nimmt die Feststellung, dass die GmbH zum 31.12.1999 überschuldet war ebenso hin wie die Feststellungen, dass die Beklagten das wussten (nach dem Strafurteil spätestens ab 31.1.2000, vgl. Anlage K 1, Seite 9), dass sie spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen mussten (also am 21.2.2000), dass sie durch die tatsächliche Stellung des Antrags erst am 17.6.2004 die Schädigung der Gläubiger der GmbH billigend in Kauf nahmen, und dass auch die subjektive Seite des § 826 BGB gegeben sei.
21 
3. Mit Erfolg beanstandet die Berufung aber, dass das Landgericht einen Schaden der Klägerin bejaht hat.
22 
Zur Feststellung eines Schadens iSv § 826 BGB wendet die Rechtsprechung seit jeher die Differenzhypothese an. Danach ist der Schaden durch einen Vergleich des tatsächlichen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Vermögensstand zu ermitteln, der ohne das schädigende Ereignis vorgelegen hätte (Vermögensvergleich, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vor § 249 Rn 10).
23 
Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig, weil sie keinen Vermögensvergleich anstellt, sondern nur zu ihrem tatsächlichen Vermögen bzw. ihrem tatsächlich geleisteten Insolvenzgeld vorträgt und dieses als Schaden ansieht. Einen solchen Schaden haben die Beklagten aber hinreichend bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung sogar mehr Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das keinen von den Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens dar. Vielmehr handelt es sich um ein ausreichendes Bestreiten des Schadens. Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9). Sie hätte mithin darlegen müssen, wie sich ihr Vermögen bei rechtzeitiger Antragstellung entwickelt und wie viel Insolvenzgeld sie dann bezahlt hätte. Das ist nicht geschehen. Im Einzelnen:
24 
a) Ein wegen verspäteter Antragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin den genannten acht Arbeitnehmern der RR GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat.
25 
Die Zahlungspflicht hing nicht davon ab, dass die Beklagten zu spät Insolvenzantrag gestellt haben, sondern nur vom Vorliegen der in § 183 SGB III a.F. genannten Voraussetzungen. Auch der rechtzeitige Insolvenzantrag führt regelmäßig nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 11). Regelmäßig ist es auch so, dass nach Insolvenzantragstellung die Leistung von Insolvenzgeld von einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Sanierungsinstrument genutzt wird und daher das Verfahren überwiegend erst nach Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums eröffnet wird. Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).
26 
b) Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspäteten Insolvenzantrag mithin nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
27 
Das hat die Klägerin nicht aufgezeigt, auch nicht im Berufungsverfahren, in dem sie zwar das Fehlen eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts moniert hat (§ 139 ZPO), aber im Übrigen nur behauptet, im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte sie bestritten, dass sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten trotzdem Insolvenzgeldzahlungen in mindestens gleicher Höhe hätte leisten müssen (Bl. 166). Auch dieses schlichte Bestreiten ist aber kein schlüssiger Vortrag. Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist). Ebenfalls nicht aufgezeigt hat die Klägerin, dass sie bei einer Insolvenzantragstellung im Januar 2000 Insolvenzgeld in geringerer Höhe hätte zahlen müssen, etwa weil es für weniger als acht Arbeitnehmer bzw. in geringerer Höhe angefallen wäre (was ebenfalls nicht nahe liegt, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die GmbH im Januar 2000 Bruttolohnsummen von 88.625,69 EUR bezahlt hat, im Januar 2004 dagegen nur noch rund 39.000 EUR und im Juni 2004 nur noch rund 5.000 EUR - vgl. LGU 5 -, und die Klägerin auch dazu außer zweitinstanzlichem Bestreiten - vgl. Bl. 166 - keinen konkreten Vortrag hält).
28 
c) Die Klägerin beharrt zu Unrecht auf ihrer Auffassung, dass insoweit die Darlegungslast - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles - bei den Beklagten liege.
29 
Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien. Jedoch übersieht sie dabei, dass es in der letztgenannten Entscheidung genau wie im Streitfall (teils) um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer ging, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt wurden. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477). Diese hat - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - ausgeführt:
30 
„Denn der Umstand, dass die Betriebsbelegschaft zwischen dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und dem Zeitpunkt der Antragstellung teilweise wechselte, hat auf den Umfang der von der Klägerin nach § 183 SGB III zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Es besteht kein Grund diesen Sachverhalt anders zu behandeln als den Fall, dass bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens dieselben Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten hätten wie nach verspäteter Einleitung des Insolvenzverfahrens.“
31 
Deshalb kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Einstellung neuer Arbeitnehmer nach Insolvenzreife einen besonderen Handlungsunwert ausmacht (BI. 161), weil das die Klägerin im Zivilprozess nicht davon entbindet, im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schlüssig ihren Schaden darzulegen und bei Bestreiten desselben wie dargestellt den Vermögensvergleich anzustellen.
32 
Das kann zwar im Einzelfall nicht unschwierig sein (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 97: „Beweis kaum zu führen“; Commandeur, NZG 2010, 259; Naumann FD-lnsR 2010, 296242; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3). Das ist aber Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, diese Fragen der von der Klägerin zu leistenden Darlegung des Schadens zuzuordnen und sie nicht als Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verstehen, was auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97; Spindler in BeckOK BGB, Ed. 23, § 826 Rn. 47; Reichold in jurisPK BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 26).
33 
Mit der durch § 287 ZPO erleichterten Darlegung ihres Schadens durch einen Vermögensvergleich wird der Bundesagentur nicht mehr abverlangt als anderen Geschädigten (vgl. etwa für die Haftung der Anwälte und Steuerberater G. Fischer in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., Rn. 1172, 1225). Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297). Anlass für Beweiserleichterungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, denn die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (BGHZ 175, 58 Tz. 26). Ob und wann im Einzelfall die Beklagtenseite sekundäre Darlegungspflichten treffen können, bedarf keiner Entscheidung.
34 
Aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde). Somit ist unzutreffend, dass die „Gerichte der Bundesrepublik“ „einhellig“ die Rechtsauffassung der Klägerin teilten (vgl. auch LG Stuttgart, Urteile vom 6.3.2012 - 15 U 237/11 und 244/11, in denen weitere Klagen der Bundeagentur wegen gleichgelagerter Sachverhalte abgewiesen wurden; Berufung eingelegt unter 19 U 68/11 und 69/11).
35 
4. Zu Unrecht meint das Landgericht, eine Anwendung des § 826 BGB, die wie vorstehend nicht zur Haftung der Beklagten führe, widerspreche dem Sanktionscharakter der Vorschrift und führe dazu, dass Geschäftsführer ihrer Pflichten zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr ernst nähmen. Die Sanktionierung sittenwidrigen Verhaltens ist zum einen nicht vorrangige Aufgabe des Zivilrechts - jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden (so ausdrücklich BGHZ 175, 58, Tz. 25) - und zum anderen im Streitfall im vorangegangenen Strafverfahren bereits erfolgt.
36 
5. Schließlich verhelfen der Berufung auch die zuletzt angestellten „dogmatischen Überlegungen“ zu § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. nicht zum Erfolg.
37 
a) Wenn die Klägerin neben einem eigenen Anspruch aus § 826 BGB im Berufungsverfahren zusätzlich auch nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt hätte geltend machen wollen, wäre dies ein neuer Klagegrund gewesen, der allenfalls im Wege einer Anschlussberufung hätte eingeführt werden können (BGH NJW 2008, 1953 Tz. 12), die die Klägerin aber nicht eingelegt hat. Zudem hätten sich nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die RR GmbH gerichtet und nicht gegen die hier verklagten Geschäftsführer (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97).
38 
b) Da nach § 187 SGB III a.F. nur Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt gegen die GmbH auf die Klägerin übergehen, betrifft die Vorschrift nicht etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführer, die sich nach Auffassung der Klägerin etwa aus § 826 BGB ergeben sollen, weil die Arbeitnehmer durch Einstellung trotz bzw. nach Insolvenzreife von den Beklagten sittenwidrig geschädigt worden seien. Ob solche Ansprüche bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Klägerin wie dargestellt keine übergegangenen Ansprüche geltend macht. Dahinstehen kann auch, ob solche Ansprüche in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen würden, die das Bestehen solcher Ansprüche ohnehin zurückhaltend beurteilt (vgl. BAG NJW 2006, 1902).
39 
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.

Gründe

 
B.
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Insolvenzgeld aus § 826 BGB. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen durch die Beklagten verursachten Schaden erlitten hat.
19 
1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). Grundsätzliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen wie dem vorliegenden hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen (LGU 14 unter c.) und werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr erhoben.
20 
2. Die Berufung stellt auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagten sittenwidrig iSv § 826 BGB gehandelt hätten (LGU 12 ff. unter b.), nicht in Frage. Sie nimmt die Feststellung, dass die GmbH zum 31.12.1999 überschuldet war ebenso hin wie die Feststellungen, dass die Beklagten das wussten (nach dem Strafurteil spätestens ab 31.1.2000, vgl. Anlage K 1, Seite 9), dass sie spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen mussten (also am 21.2.2000), dass sie durch die tatsächliche Stellung des Antrags erst am 17.6.2004 die Schädigung der Gläubiger der GmbH billigend in Kauf nahmen, und dass auch die subjektive Seite des § 826 BGB gegeben sei.
21 
3. Mit Erfolg beanstandet die Berufung aber, dass das Landgericht einen Schaden der Klägerin bejaht hat.
22 
Zur Feststellung eines Schadens iSv § 826 BGB wendet die Rechtsprechung seit jeher die Differenzhypothese an. Danach ist der Schaden durch einen Vergleich des tatsächlichen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Vermögensstand zu ermitteln, der ohne das schädigende Ereignis vorgelegen hätte (Vermögensvergleich, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vor § 249 Rn 10).
23 
Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig, weil sie keinen Vermögensvergleich anstellt, sondern nur zu ihrem tatsächlichen Vermögen bzw. ihrem tatsächlich geleisteten Insolvenzgeld vorträgt und dieses als Schaden ansieht. Einen solchen Schaden haben die Beklagten aber hinreichend bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung sogar mehr Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das keinen von den Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens dar. Vielmehr handelt es sich um ein ausreichendes Bestreiten des Schadens. Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9). Sie hätte mithin darlegen müssen, wie sich ihr Vermögen bei rechtzeitiger Antragstellung entwickelt und wie viel Insolvenzgeld sie dann bezahlt hätte. Das ist nicht geschehen. Im Einzelnen:
24 
a) Ein wegen verspäteter Antragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin den genannten acht Arbeitnehmern der RR GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat.
25 
Die Zahlungspflicht hing nicht davon ab, dass die Beklagten zu spät Insolvenzantrag gestellt haben, sondern nur vom Vorliegen der in § 183 SGB III a.F. genannten Voraussetzungen. Auch der rechtzeitige Insolvenzantrag führt regelmäßig nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 11). Regelmäßig ist es auch so, dass nach Insolvenzantragstellung die Leistung von Insolvenzgeld von einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Sanierungsinstrument genutzt wird und daher das Verfahren überwiegend erst nach Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums eröffnet wird. Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).
26 
b) Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspäteten Insolvenzantrag mithin nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
27 
Das hat die Klägerin nicht aufgezeigt, auch nicht im Berufungsverfahren, in dem sie zwar das Fehlen eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts moniert hat (§ 139 ZPO), aber im Übrigen nur behauptet, im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte sie bestritten, dass sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten trotzdem Insolvenzgeldzahlungen in mindestens gleicher Höhe hätte leisten müssen (Bl. 166). Auch dieses schlichte Bestreiten ist aber kein schlüssiger Vortrag. Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist). Ebenfalls nicht aufgezeigt hat die Klägerin, dass sie bei einer Insolvenzantragstellung im Januar 2000 Insolvenzgeld in geringerer Höhe hätte zahlen müssen, etwa weil es für weniger als acht Arbeitnehmer bzw. in geringerer Höhe angefallen wäre (was ebenfalls nicht nahe liegt, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die GmbH im Januar 2000 Bruttolohnsummen von 88.625,69 EUR bezahlt hat, im Januar 2004 dagegen nur noch rund 39.000 EUR und im Juni 2004 nur noch rund 5.000 EUR - vgl. LGU 5 -, und die Klägerin auch dazu außer zweitinstanzlichem Bestreiten - vgl. Bl. 166 - keinen konkreten Vortrag hält).
28 
c) Die Klägerin beharrt zu Unrecht auf ihrer Auffassung, dass insoweit die Darlegungslast - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles - bei den Beklagten liege.
29 
Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien. Jedoch übersieht sie dabei, dass es in der letztgenannten Entscheidung genau wie im Streitfall (teils) um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer ging, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt wurden. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477). Diese hat - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - ausgeführt:
30 
„Denn der Umstand, dass die Betriebsbelegschaft zwischen dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und dem Zeitpunkt der Antragstellung teilweise wechselte, hat auf den Umfang der von der Klägerin nach § 183 SGB III zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Es besteht kein Grund diesen Sachverhalt anders zu behandeln als den Fall, dass bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens dieselben Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten hätten wie nach verspäteter Einleitung des Insolvenzverfahrens.“
31 
Deshalb kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Einstellung neuer Arbeitnehmer nach Insolvenzreife einen besonderen Handlungsunwert ausmacht (BI. 161), weil das die Klägerin im Zivilprozess nicht davon entbindet, im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schlüssig ihren Schaden darzulegen und bei Bestreiten desselben wie dargestellt den Vermögensvergleich anzustellen.
32 
Das kann zwar im Einzelfall nicht unschwierig sein (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 97: „Beweis kaum zu führen“; Commandeur, NZG 2010, 259; Naumann FD-lnsR 2010, 296242; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3). Das ist aber Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, diese Fragen der von der Klägerin zu leistenden Darlegung des Schadens zuzuordnen und sie nicht als Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verstehen, was auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97; Spindler in BeckOK BGB, Ed. 23, § 826 Rn. 47; Reichold in jurisPK BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 26).
33 
Mit der durch § 287 ZPO erleichterten Darlegung ihres Schadens durch einen Vermögensvergleich wird der Bundesagentur nicht mehr abverlangt als anderen Geschädigten (vgl. etwa für die Haftung der Anwälte und Steuerberater G. Fischer in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., Rn. 1172, 1225). Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297). Anlass für Beweiserleichterungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, denn die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (BGHZ 175, 58 Tz. 26). Ob und wann im Einzelfall die Beklagtenseite sekundäre Darlegungspflichten treffen können, bedarf keiner Entscheidung.
34 
Aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde). Somit ist unzutreffend, dass die „Gerichte der Bundesrepublik“ „einhellig“ die Rechtsauffassung der Klägerin teilten (vgl. auch LG Stuttgart, Urteile vom 6.3.2012 - 15 U 237/11 und 244/11, in denen weitere Klagen der Bundeagentur wegen gleichgelagerter Sachverhalte abgewiesen wurden; Berufung eingelegt unter 19 U 68/11 und 69/11).
35 
4. Zu Unrecht meint das Landgericht, eine Anwendung des § 826 BGB, die wie vorstehend nicht zur Haftung der Beklagten führe, widerspreche dem Sanktionscharakter der Vorschrift und führe dazu, dass Geschäftsführer ihrer Pflichten zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr ernst nähmen. Die Sanktionierung sittenwidrigen Verhaltens ist zum einen nicht vorrangige Aufgabe des Zivilrechts - jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden (so ausdrücklich BGHZ 175, 58, Tz. 25) - und zum anderen im Streitfall im vorangegangenen Strafverfahren bereits erfolgt.
36 
5. Schließlich verhelfen der Berufung auch die zuletzt angestellten „dogmatischen Überlegungen“ zu § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. nicht zum Erfolg.
37 
a) Wenn die Klägerin neben einem eigenen Anspruch aus § 826 BGB im Berufungsverfahren zusätzlich auch nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt hätte geltend machen wollen, wäre dies ein neuer Klagegrund gewesen, der allenfalls im Wege einer Anschlussberufung hätte eingeführt werden können (BGH NJW 2008, 1953 Tz. 12), die die Klägerin aber nicht eingelegt hat. Zudem hätten sich nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die RR GmbH gerichtet und nicht gegen die hier verklagten Geschäftsführer (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97).
38 
b) Da nach § 187 SGB III a.F. nur Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt gegen die GmbH auf die Klägerin übergehen, betrifft die Vorschrift nicht etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführer, die sich nach Auffassung der Klägerin etwa aus § 826 BGB ergeben sollen, weil die Arbeitnehmer durch Einstellung trotz bzw. nach Insolvenzreife von den Beklagten sittenwidrig geschädigt worden seien. Ob solche Ansprüche bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Klägerin wie dargestellt keine übergegangenen Ansprüche geltend macht. Dahinstehen kann auch, ob solche Ansprüche in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen würden, die das Bestehen solcher Ansprüche ohnehin zurückhaltend beurteilt (vgl. BAG NJW 2006, 1902).
39 
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21.06.2016 00:00

Gründe I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016, Az. 14 O 1001/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtl
published on 20.06.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 629/16 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.