Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 21. Juni 2016 - 4 U 503/16

21.06.2016

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17.02.2016, Az. 14 O 1001/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II.

Die Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten hat.

1. Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.6.12 – 12 U 2/12 Rn 26 zitiert nach juris). Das ist nicht der Fall. Unstreitig wären die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung höher als der gezahlte Betrag gewesen.

2. Selbst wenn man in der Neueinstellung von Mitarbeitern trotz Insolvenzreife des Unternehmens einen gesonderten Handlungsunwert sieht, kommt man im Rahmen der Differenzhypothese zu keinem Schaden. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin hing nicht davon ab, dass die Beklagte zu spät Insolvenzantrag gestellt hat, sondern nur vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Insolvenzgeldgewährung (§ 165 SGB III, § 183 SGB III a.F.). Der Senat folgt insoweit der Argumentation des OLG Stuttgart (aaO), das ebenfalls einen Fall zu beurteilen hatte, bei dem Mitarbeiter erst nach Insolvenzreife eingestellt wurden. In der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH in seinem Beschluss vom 21.1.2014 – VI ZR 560/12 -, juris) ausgeführt: „Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen“.

III.

Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Dies hätte gegenüber der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Kostenvorteile.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2011

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR

Tatbestand

 
A.
I.
Die B... (Klägerin) nimmt die Beklagten als Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Die R... GmbH (RR GmbH), deren Geschäftsführer die Beklagten seit dem 25.1.1990 waren, war zum 31.12.1999 überschuldet (und seit 15.8.2003 zahlungsunfähig). Am 17.6.2004 stellten die Beklagten Insolvenzantrag. Am 5.10.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Anlage K 1, Seite 6 und 9 f.), welches noch nicht beendet ist (BI. 8). Zwischen dem 1.1.2001 und dem 16.4.2003 hatten die Beklagten acht Mitarbeiter eingestellt, für die die Klägerin später Insolvenzgeld von insgesamt 36.759,62 EUR bezahlte (vgl. Anlage K 2):
Mitarbeiter
Zeitraum, für den Insolvenzgeld bezahlt wurde
Betrag
D...
1.7.2004 - 30.9.2004
10.122,30
K...
1.2.2004 - 30.4.2004
3.489,25
K...
1.11.2003 - 31.12.2003
2.992,42
L...
17.4.2004 - 16.7.2004
6.218,55
L...
1.12.2003 - 31.1.2004
2.147,74
M...
1.3.2004 - 30.4.2004
1.810,70
M...
1.2.2004 - 1.4.2004
6.513,74
P...
1.2.2004 - 30.4.2004
3.464,92
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2010 wurden die Beklagten u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage K 1).
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagten zur Zahlung von 36.759,62 EUR Schadensersatz verurteilt, und festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere.
Die von den Beklagten geführte RR GmbH sei spätestens zum 31.12.1999 überschuldet gewesen. Die Beklagten hätten dies gewusst und seien nach § 64 GmbHG a.F. verpflichtet gewesen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dies unterlassen zu haben sei sittenwidrig iSv § 826 BGB.
Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes entstanden. Dieser beruhe auf dem sittenwidrigen Handeln der Beklagten. Hätten diese im Januar 2000 Insolvenzantrag gestellt, wäre es nicht zu den konkreten Insolvenzgeldzahlungen für Zeiträume ab Dezember 2003 gekommen. Dass die RR GmbH im Jahr 2000 höhere Bruttolohnsummen bezahlt habe als im Jahr 2004 und die Beklagten deshalb der Auffassung seien, bei Insolvenzantragstellung im Januar 2000 hätte die Klägerin noch höheres Insolvenzgeld zahlen müssen, sei unerheblich. Der Schaden der Klägerin sei konkret zu berechnen; der konkrete Schaden wäre bei rechtzeitiger Antragstellung nicht eingetreten. Ein Gesamtvermögensvergleich sei nicht anzustellen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages im Hinblick auf § 826 BGB folgenlos bleibe, was seiner Sanktionsfunktion zuwider laufe.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt.
10 
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
III.
11 
Die Beklagten haben form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügen, dass das Landgericht die in BGHZ 175, 58 veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ignoriere. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht, weil sie auf das Bestreiten der Beklagten ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Zudem sei ihr Anspruch verjährt.
12 
Sie beantragen,
13 
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Streitfall liege anders als der in BGHZ 175, 58 veröffentlichte. Dafür sprächen auch aus § 187 SGB III folgende dogmatische Überlegungen. Die Beklagten hätten nach Eintritt der Überschuldung bzw. Insolvenzreife nicht nur „reflexhaft“ Mitarbeiter weiter beschäftigt, sondern neue eingestellt. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt.
17 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Terminsprotokoll vom 12.6.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
B.
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Insolvenzgeld aus § 826 BGB. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen durch die Beklagten verursachten Schaden erlitten hat.
19 
1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). Grundsätzliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen wie dem vorliegenden hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen (LGU 14 unter c.) und werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr erhoben.
20 
2. Die Berufung stellt auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagten sittenwidrig iSv § 826 BGB gehandelt hätten (LGU 12 ff. unter b.), nicht in Frage. Sie nimmt die Feststellung, dass die GmbH zum 31.12.1999 überschuldet war ebenso hin wie die Feststellungen, dass die Beklagten das wussten (nach dem Strafurteil spätestens ab 31.1.2000, vgl. Anlage K 1, Seite 9), dass sie spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen mussten (also am 21.2.2000), dass sie durch die tatsächliche Stellung des Antrags erst am 17.6.2004 die Schädigung der Gläubiger der GmbH billigend in Kauf nahmen, und dass auch die subjektive Seite des § 826 BGB gegeben sei.
21 
3. Mit Erfolg beanstandet die Berufung aber, dass das Landgericht einen Schaden der Klägerin bejaht hat.
22 
Zur Feststellung eines Schadens iSv § 826 BGB wendet die Rechtsprechung seit jeher die Differenzhypothese an. Danach ist der Schaden durch einen Vergleich des tatsächlichen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Vermögensstand zu ermitteln, der ohne das schädigende Ereignis vorgelegen hätte (Vermögensvergleich, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vor § 249 Rn 10).
23 
Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig, weil sie keinen Vermögensvergleich anstellt, sondern nur zu ihrem tatsächlichen Vermögen bzw. ihrem tatsächlich geleisteten Insolvenzgeld vorträgt und dieses als Schaden ansieht. Einen solchen Schaden haben die Beklagten aber hinreichend bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung sogar mehr Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das keinen von den Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens dar. Vielmehr handelt es sich um ein ausreichendes Bestreiten des Schadens. Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9). Sie hätte mithin darlegen müssen, wie sich ihr Vermögen bei rechtzeitiger Antragstellung entwickelt und wie viel Insolvenzgeld sie dann bezahlt hätte. Das ist nicht geschehen. Im Einzelnen:
24 
a) Ein wegen verspäteter Antragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin den genannten acht Arbeitnehmern der RR GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat.
25 
Die Zahlungspflicht hing nicht davon ab, dass die Beklagten zu spät Insolvenzantrag gestellt haben, sondern nur vom Vorliegen der in § 183 SGB III a.F. genannten Voraussetzungen. Auch der rechtzeitige Insolvenzantrag führt regelmäßig nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 11). Regelmäßig ist es auch so, dass nach Insolvenzantragstellung die Leistung von Insolvenzgeld von einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Sanierungsinstrument genutzt wird und daher das Verfahren überwiegend erst nach Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums eröffnet wird. Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).
26 
b) Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspäteten Insolvenzantrag mithin nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
27 
Das hat die Klägerin nicht aufgezeigt, auch nicht im Berufungsverfahren, in dem sie zwar das Fehlen eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts moniert hat (§ 139 ZPO), aber im Übrigen nur behauptet, im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte sie bestritten, dass sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten trotzdem Insolvenzgeldzahlungen in mindestens gleicher Höhe hätte leisten müssen (Bl. 166). Auch dieses schlichte Bestreiten ist aber kein schlüssiger Vortrag. Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist). Ebenfalls nicht aufgezeigt hat die Klägerin, dass sie bei einer Insolvenzantragstellung im Januar 2000 Insolvenzgeld in geringerer Höhe hätte zahlen müssen, etwa weil es für weniger als acht Arbeitnehmer bzw. in geringerer Höhe angefallen wäre (was ebenfalls nicht nahe liegt, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die GmbH im Januar 2000 Bruttolohnsummen von 88.625,69 EUR bezahlt hat, im Januar 2004 dagegen nur noch rund 39.000 EUR und im Juni 2004 nur noch rund 5.000 EUR - vgl. LGU 5 -, und die Klägerin auch dazu außer zweitinstanzlichem Bestreiten - vgl. Bl. 166 - keinen konkreten Vortrag hält).
28 
c) Die Klägerin beharrt zu Unrecht auf ihrer Auffassung, dass insoweit die Darlegungslast - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles - bei den Beklagten liege.
29 
Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien. Jedoch übersieht sie dabei, dass es in der letztgenannten Entscheidung genau wie im Streitfall (teils) um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer ging, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt wurden. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477). Diese hat - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - ausgeführt:
30 
„Denn der Umstand, dass die Betriebsbelegschaft zwischen dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und dem Zeitpunkt der Antragstellung teilweise wechselte, hat auf den Umfang der von der Klägerin nach § 183 SGB III zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Es besteht kein Grund diesen Sachverhalt anders zu behandeln als den Fall, dass bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens dieselben Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten hätten wie nach verspäteter Einleitung des Insolvenzverfahrens.“
31 
Deshalb kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Einstellung neuer Arbeitnehmer nach Insolvenzreife einen besonderen Handlungsunwert ausmacht (BI. 161), weil das die Klägerin im Zivilprozess nicht davon entbindet, im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schlüssig ihren Schaden darzulegen und bei Bestreiten desselben wie dargestellt den Vermögensvergleich anzustellen.
32 
Das kann zwar im Einzelfall nicht unschwierig sein (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 97: „Beweis kaum zu führen“; Commandeur, NZG 2010, 259; Naumann FD-lnsR 2010, 296242; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3). Das ist aber Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, diese Fragen der von der Klägerin zu leistenden Darlegung des Schadens zuzuordnen und sie nicht als Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verstehen, was auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97; Spindler in BeckOK BGB, Ed. 23, § 826 Rn. 47; Reichold in jurisPK BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 26).
33 
Mit der durch § 287 ZPO erleichterten Darlegung ihres Schadens durch einen Vermögensvergleich wird der Bundesagentur nicht mehr abverlangt als anderen Geschädigten (vgl. etwa für die Haftung der Anwälte und Steuerberater G. Fischer in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., Rn. 1172, 1225). Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297). Anlass für Beweiserleichterungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, denn die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (BGHZ 175, 58 Tz. 26). Ob und wann im Einzelfall die Beklagtenseite sekundäre Darlegungspflichten treffen können, bedarf keiner Entscheidung.
34 
Aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde). Somit ist unzutreffend, dass die „Gerichte der Bundesrepublik“ „einhellig“ die Rechtsauffassung der Klägerin teilten (vgl. auch LG Stuttgart, Urteile vom 6.3.2012 - 15 U 237/11 und 244/11, in denen weitere Klagen der Bundeagentur wegen gleichgelagerter Sachverhalte abgewiesen wurden; Berufung eingelegt unter 19 U 68/11 und 69/11).
35 
4. Zu Unrecht meint das Landgericht, eine Anwendung des § 826 BGB, die wie vorstehend nicht zur Haftung der Beklagten führe, widerspreche dem Sanktionscharakter der Vorschrift und führe dazu, dass Geschäftsführer ihrer Pflichten zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr ernst nähmen. Die Sanktionierung sittenwidrigen Verhaltens ist zum einen nicht vorrangige Aufgabe des Zivilrechts - jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden (so ausdrücklich BGHZ 175, 58, Tz. 25) - und zum anderen im Streitfall im vorangegangenen Strafverfahren bereits erfolgt.
36 
5. Schließlich verhelfen der Berufung auch die zuletzt angestellten „dogmatischen Überlegungen“ zu § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. nicht zum Erfolg.
37 
a) Wenn die Klägerin neben einem eigenen Anspruch aus § 826 BGB im Berufungsverfahren zusätzlich auch nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt hätte geltend machen wollen, wäre dies ein neuer Klagegrund gewesen, der allenfalls im Wege einer Anschlussberufung hätte eingeführt werden können (BGH NJW 2008, 1953 Tz. 12), die die Klägerin aber nicht eingelegt hat. Zudem hätten sich nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die RR GmbH gerichtet und nicht gegen die hier verklagten Geschäftsführer (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97).
38 
b) Da nach § 187 SGB III a.F. nur Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt gegen die GmbH auf die Klägerin übergehen, betrifft die Vorschrift nicht etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführer, die sich nach Auffassung der Klägerin etwa aus § 826 BGB ergeben sollen, weil die Arbeitnehmer durch Einstellung trotz bzw. nach Insolvenzreife von den Beklagten sittenwidrig geschädigt worden seien. Ob solche Ansprüche bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Klägerin wie dargestellt keine übergegangenen Ansprüche geltend macht. Dahinstehen kann auch, ob solche Ansprüche in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen würden, die das Bestehen solcher Ansprüche ohnehin zurückhaltend beurteilt (vgl. BAG NJW 2006, 1902).
39 
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.

Gründe

 
B.
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung von Insolvenzgeld aus § 826 BGB. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen durch die Beklagten verursachten Schaden erlitten hat.
19 
1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). Grundsätzliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen wie dem vorliegenden hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen (LGU 14 unter c.) und werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr erhoben.
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2. Die Berufung stellt auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagten sittenwidrig iSv § 826 BGB gehandelt hätten (LGU 12 ff. unter b.), nicht in Frage. Sie nimmt die Feststellung, dass die GmbH zum 31.12.1999 überschuldet war ebenso hin wie die Feststellungen, dass die Beklagten das wussten (nach dem Strafurteil spätestens ab 31.1.2000, vgl. Anlage K 1, Seite 9), dass sie spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen mussten (also am 21.2.2000), dass sie durch die tatsächliche Stellung des Antrags erst am 17.6.2004 die Schädigung der Gläubiger der GmbH billigend in Kauf nahmen, und dass auch die subjektive Seite des § 826 BGB gegeben sei.
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3. Mit Erfolg beanstandet die Berufung aber, dass das Landgericht einen Schaden der Klägerin bejaht hat.
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Zur Feststellung eines Schadens iSv § 826 BGB wendet die Rechtsprechung seit jeher die Differenzhypothese an. Danach ist der Schaden durch einen Vergleich des tatsächlichen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Vermögensstand zu ermitteln, der ohne das schädigende Ereignis vorgelegen hätte (Vermögensvergleich, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vor § 249 Rn 10).
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Der Vortrag der Klägerin ist unschlüssig, weil sie keinen Vermögensvergleich anstellt, sondern nur zu ihrem tatsächlichen Vermögen bzw. ihrem tatsächlich geleisteten Insolvenzgeld vorträgt und dieses als Schaden ansieht. Einen solchen Schaden haben die Beklagten aber hinreichend bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung sogar mehr Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs stellt das keinen von den Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens dar. Vielmehr handelt es sich um ein ausreichendes Bestreiten des Schadens. Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9). Sie hätte mithin darlegen müssen, wie sich ihr Vermögen bei rechtzeitiger Antragstellung entwickelt und wie viel Insolvenzgeld sie dann bezahlt hätte. Das ist nicht geschehen. Im Einzelnen:
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a) Ein wegen verspäteter Antragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin den genannten acht Arbeitnehmern der RR GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat.
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Die Zahlungspflicht hing nicht davon ab, dass die Beklagten zu spät Insolvenzantrag gestellt haben, sondern nur vom Vorliegen der in § 183 SGB III a.F. genannten Voraussetzungen. Auch der rechtzeitige Insolvenzantrag führt regelmäßig nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 11). Regelmäßig ist es auch so, dass nach Insolvenzantragstellung die Leistung von Insolvenzgeld von einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Sanierungsinstrument genutzt wird und daher das Verfahren überwiegend erst nach Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums eröffnet wird. Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).
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b) Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspäteten Insolvenzantrag mithin nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
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Das hat die Klägerin nicht aufgezeigt, auch nicht im Berufungsverfahren, in dem sie zwar das Fehlen eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts moniert hat (§ 139 ZPO), aber im Übrigen nur behauptet, im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte sie bestritten, dass sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages durch die Beklagten trotzdem Insolvenzgeldzahlungen in mindestens gleicher Höhe hätte leisten müssen (Bl. 166). Auch dieses schlichte Bestreiten ist aber kein schlüssiger Vortrag. Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist). Ebenfalls nicht aufgezeigt hat die Klägerin, dass sie bei einer Insolvenzantragstellung im Januar 2000 Insolvenzgeld in geringerer Höhe hätte zahlen müssen, etwa weil es für weniger als acht Arbeitnehmer bzw. in geringerer Höhe angefallen wäre (was ebenfalls nicht nahe liegt, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die GmbH im Januar 2000 Bruttolohnsummen von 88.625,69 EUR bezahlt hat, im Januar 2004 dagegen nur noch rund 39.000 EUR und im Juni 2004 nur noch rund 5.000 EUR - vgl. LGU 5 -, und die Klägerin auch dazu außer zweitinstanzlichem Bestreiten - vgl. Bl. 166 - keinen konkreten Vortrag hält).
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c) Die Klägerin beharrt zu Unrecht auf ihrer Auffassung, dass insoweit die Darlegungslast - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalles - bei den Beklagten liege.
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Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien. Jedoch übersieht sie dabei, dass es in der letztgenannten Entscheidung genau wie im Streitfall (teils) um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer ging, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt wurden. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477). Diese hat - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - ausgeführt:
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„Denn der Umstand, dass die Betriebsbelegschaft zwischen dem Zeitpunkt der Insolvenzreife und dem Zeitpunkt der Antragstellung teilweise wechselte, hat auf den Umfang der von der Klägerin nach § 183 SGB III zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Es besteht kein Grund diesen Sachverhalt anders zu behandeln als den Fall, dass bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens dieselben Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten hätten wie nach verspäteter Einleitung des Insolvenzverfahrens.“
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Deshalb kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Einstellung neuer Arbeitnehmer nach Insolvenzreife einen besonderen Handlungsunwert ausmacht (BI. 161), weil das die Klägerin im Zivilprozess nicht davon entbindet, im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schlüssig ihren Schaden darzulegen und bei Bestreiten desselben wie dargestellt den Vermögensvergleich anzustellen.
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Das kann zwar im Einzelfall nicht unschwierig sein (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 97: „Beweis kaum zu führen“; Commandeur, NZG 2010, 259; Naumann FD-lnsR 2010, 296242; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3). Das ist aber Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, diese Fragen der von der Klägerin zu leistenden Darlegung des Schadens zuzuordnen und sie nicht als Einwand einer Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verstehen, was auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97; Spindler in BeckOK BGB, Ed. 23, § 826 Rn. 47; Reichold in jurisPK BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 26).
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Mit der durch § 287 ZPO erleichterten Darlegung ihres Schadens durch einen Vermögensvergleich wird der Bundesagentur nicht mehr abverlangt als anderen Geschädigten (vgl. etwa für die Haftung der Anwälte und Steuerberater G. Fischer in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., Rn. 1172, 1225). Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297). Anlass für Beweiserleichterungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, denn die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (BGHZ 175, 58 Tz. 26). Ob und wann im Einzelfall die Beklagtenseite sekundäre Darlegungspflichten treffen können, bedarf keiner Entscheidung.
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Aus den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde). Somit ist unzutreffend, dass die „Gerichte der Bundesrepublik“ „einhellig“ die Rechtsauffassung der Klägerin teilten (vgl. auch LG Stuttgart, Urteile vom 6.3.2012 - 15 U 237/11 und 244/11, in denen weitere Klagen der Bundeagentur wegen gleichgelagerter Sachverhalte abgewiesen wurden; Berufung eingelegt unter 19 U 68/11 und 69/11).
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4. Zu Unrecht meint das Landgericht, eine Anwendung des § 826 BGB, die wie vorstehend nicht zur Haftung der Beklagten führe, widerspreche dem Sanktionscharakter der Vorschrift und führe dazu, dass Geschäftsführer ihrer Pflichten zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr ernst nähmen. Die Sanktionierung sittenwidrigen Verhaltens ist zum einen nicht vorrangige Aufgabe des Zivilrechts - jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden (so ausdrücklich BGHZ 175, 58, Tz. 25) - und zum anderen im Streitfall im vorangegangenen Strafverfahren bereits erfolgt.
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5. Schließlich verhelfen der Berufung auch die zuletzt angestellten „dogmatischen Überlegungen“ zu § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. nicht zum Erfolg.
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a) Wenn die Klägerin neben einem eigenen Anspruch aus § 826 BGB im Berufungsverfahren zusätzlich auch nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt hätte geltend machen wollen, wäre dies ein neuer Klagegrund gewesen, der allenfalls im Wege einer Anschlussberufung hätte eingeführt werden können (BGH NJW 2008, 1953 Tz. 12), die die Klägerin aber nicht eingelegt hat. Zudem hätten sich nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die RR GmbH gerichtet und nicht gegen die hier verklagten Geschäftsführer (vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 97).
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b) Da nach § 187 SGB III a.F. nur Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt gegen die GmbH auf die Klägerin übergehen, betrifft die Vorschrift nicht etwaige Ansprüche der Arbeitnehmer auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführer, die sich nach Auffassung der Klägerin etwa aus § 826 BGB ergeben sollen, weil die Arbeitnehmer durch Einstellung trotz bzw. nach Insolvenzreife von den Beklagten sittenwidrig geschädigt worden seien. Ob solche Ansprüche bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Klägerin wie dargestellt keine übergegangenen Ansprüche geltend macht. Dahinstehen kann auch, ob solche Ansprüche in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen würden, die das Bestehen solcher Ansprüche ohnehin zurückhaltend beurteilt (vgl. BAG NJW 2006, 1902).
39 
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 560/12
vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 geklärt. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.597,60 € Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2011 - 15 O 208/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2012 - 12 U 2/12 -

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.