Tenor

1. Auf die Berufung des Aufhebungsklägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 - 35 O 46/14 KfH - abgeändert.

Der Aufhebungsbeklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

2. Der Aufhebungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
A. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist statthaft. Der Antrag und die Entscheidung über die Kosten des Verfügungsverfahrens (nicht des Aufhebungsverfahrens) stellten nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils die verbliebene Hauptsache dar. Es ergeht über diese Kosten keine Entscheidung von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (BGH GRUR 1993, 203 juris-Rn. 27). Die Beschwer beträgt entsprechend dem Kosteninteresse für die erste und die zweite Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens 1.600,63 EUR (vgl. nähere Erläuterung unten III. 4.).
Der Berufung steht § 99 ZPO nicht entgegen.
Nach § 99 Abs. 2 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist.
Vorliegend ist durch das Teilanerkenntnisurteil vom 17.07.2014 (Bl. 19 d. A.) zwar die bis dahin geltend gemachte Hauptsache erledigt worden. Da aber ein weiterer Teil, die Entscheidung über die Kosten eines anderen Verfahrens, nämlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart mit dem Az.: 35 O 40/13 KfH (= OLG Stuttgart 12 U 193/13) nicht erledigt wurde und auch nicht von Amts wegen über diese Kosten als Teil des Aufhebungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. BGH GRUR 1993, 203 juris-Rn. 27), stellen die Kosten des Verfügungsverfahrens die verbleibende Hauptsache dar.
Nach § 4 ZPO gilt für die Wertberechnung zwar, dass Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, jedoch nur, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen sind von der eingeklagten Hauptsache abhängige, mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete Forderungen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 4 ZPO Rn. 8 m.w.N.). Hiernach waren die im Aufhebungsverfahren durch den Aufhebungskläger geltend gemachten Kosten des Verfügungsverfahrens zunächst als Nebenforderung anzusehen. Nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils sind diese allerdings zur Hauptforderung geworden. Die Nebenforderung wird zur Hauptforderung, wenn über die Hauptsache nicht mehr gestritten wird (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 4 ZPO Rn. 17). So liegt es hier. Vorliegend geht es somit nicht um die Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 99 Abs. 2 ZPO, sondern um die Entscheidung über die Kosten des Verfügungsverfahrens. In diesem Rahmen ist auch die Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Auch § 99 Abs. 1 ZPO ist nicht einschlägig.
10 
Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach dieser Norm unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vorliegend wurde gegen das Urteil in der nach dem Teilanerkenntnis als Hauptsache zu betrachtenden Entscheidung über die Kosten des Verfügungsverfahrens Berufung eingelegt.
11 
B. Begründetheit der Berufung
12 
1. Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO wegen Kosten des Verfügungsverfahrens
13 
Dem Aufhebungskläger können die Kosten nicht in entsprechender Anwendung von § 945 ZPO als Schaden ersetzt werden (vgl. BGH NJW 1993, 2685). Der Aufhebungskläger macht auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO geltend.
14 
Ein solcher Anspruch könnte geltend gemacht werden, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hätte oder die angeordnete Maßregel aufgrund der §§ 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben worden wäre. Zu den genannten Anspruchsvoraussetzungen trägt der Aufhebungskläger nichts vor. Er legt vielmehr dar, dass er meint, aufgrund prozessualer Kostenregelungen einen Anspruch auf Kostenentscheidung auch bezüglich der Kosten des Verfügungsverfahrens zu seinen Gunsten zu haben.
15 
2. Anspruch aus prozessualer Kostennorm (§ 91 ZPO)
16 
Der Aufhebungsbeklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
17 
a. Vorliegend handelt es sich um ein sogenanntes Aufhebungsverfahren gemäß § 927 ZPO.
18 
Nach § 927 Abs. 1 ZPO kann auch nach der Bestätigung des Arrestes wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder aufgrund des Erbietens der Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. So kann der Schuldner - wie hier - die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen, wenn die Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß § 929 Abs. 2 ZPO seit Verkündung der einstweiligen Verfügung verstrichen ist (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 ZPO Rn. 4).
19 
Die Vollziehung wurde nicht binnen Monatsfrist seit Verkündung der Urteilsverfügung vom 18.3.2014 (also bis 18.4.2014) an die gemäß § 172 ZPO richtige Zustellungsadressatin, nämlich die bestellte Vertreterin des Aufhebungsklägers bewirkt (vgl. zur Pflicht an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen etwa: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 ZPO Rn. 12 m.w.N.; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 929 ZPO Rn. 6 und 9 m.w.N.; MüKo zur ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 922 ZPO Rn. 12 m.w.N.).
20 
Soweit der Aufhebungsbeklagte nun im Berufungsrechtszug vorträgt, der Zustellungsmangel sei dadurch behoben worden, dass die Vertreterin des Aufhebungsklägers bis zum 14.4.2014 Kenntnis vom Urteil gehabt habe, hilft ihm das nicht. Zwar kommt die Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO durchaus in Betracht, doch hat die Vertreterin des Aufhebungsklägers dargetan, dass sie das Verfügungsurteil lediglich am 21.3.2014 im Wege der Amtszustellung erhalten habe. Die Amtszustellung bewirkt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, allerdings nicht die Vollziehung der einstweiligen Verfügung (BGH NJW 1993, 1076). Dass die Vertreterin des Aufhebungsklägers das zum Zweck der Vollziehung an den Aufhebungskläger selbst zugestellte Urteil vor Ablauf des 18.04.2014 erhalten hat, ergibt sich auch nicht aus den Anlagen des Aufhebungsbeklagten (insbesondere Anlagen BB 2, 3 und 4 ). Soweit der Aufhebungsbeklagte mit Schriftsatz vom 27.2.2015 weiter vorträgt, insbesondere meint, dass aus der Entscheidung des AGH Hamm vom 7.11.2014 (2 AGH 9/14) hervorgehe, dass der Gegenanwalt bei einer Zustellung nach § 195 ZPO nicht mitwirken müsse, ist dies zutreffend, führt aber nicht weiter. Es wird dort gerade darauf hingewiesen, dass auch eine andere Zustellung, nämlich die durch den Gerichtsvollzieher möglich ist (vgl. hierzu auch Zöller/Stöber, a.a.O., § 195 ZPO Rn. 2). Der Gläubiger wird hiernach nicht von der Pflicht zur Zustellung an den bestellten anwaltlichen Vertreter befreit. Auch die zitierten weiteren Fundstellen stützen nicht die Position des Aufhebungsbeklagten, vielmehr verweist § 191 ZPO ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen und damit auch auf § 172 ZPO (vgl. auch Zöller/Stöber, a.a.O., § 191 ZPO Rn. 2).
21 
Vorliegend wurde außerdem nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers lediglich die beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift des Urteils des OLG Stuttgart in Sachen 12 U 193/13 an den Aufhebungskläger binnen der Verfügungsfrist zugestellt (vgl. Kopie der Zustellungsurkunde in Anl. AS 6). Soweit der Gerichtsvollzieher dartut, dass wohl offensichtlich ein Fehler in der Zustellungsurkunde enthalten sei (Anl. BB 13, Bl. 116 d. A.), hilft das dem Beklagten nicht weiter, da der Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung jedenfalls nicht geführt ist und zwischenzeitlich auch der Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung des OLG Stuttgart anerkannt und durch Teilurteil tituliert wurde.
22 
bb. Die Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren gemäß § 927 ZPO richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Sie bezieht sich grundsätzlich nur auf die in diesem Verfahren entstandenen Kosten und lässt die Kostenentscheidung des Verfügungsverfahrens unberührt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.; vgl. zur inzidenten Bestätigung dieser Auffassung auch BGH NJW 1989, 106, juris-Rn. 11). Im Ausnahmefall ist es allerdings möglich, über die Kosten des Verfügungsverfahrens mit zu entscheiden, insbesondere auch in einer Fallkonstellation der Versäumung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO wie hier (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927 ZPO Rn. 12 bb m.w.N. und für eine vergleichbare Konstellation BGH NJW 1993, 2685).
23 
Die Frage, wie die Kosten im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist zu verteilen sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.
24 
Die überwiegende Anzahl der Obergerichte geht davon aus, dass im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen eines Vollziehungsmangels die Kosten des ursprünglichen Verfügungsverfahrens dem dortigen Antragsteller aufzuerlegen sind. Der Vollziehungsmangel sei so zu werten, als sei die Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen (vgl. OLG Hamm GRUR 1990, 714 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 68, juris-Rn. 10 m.w.N.; OLG Schleswig NJW-RR 1995, 896 m.w.N.; OLG Frankfurt MDR 2002, 602 juris-Rn. 9 m.w.N.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120 juris-Rn. 15 u. 18 m.w.N.).
25 
Einer älteren Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1986, 998) kann entnommen werden, dass dieses die Auffassung vertreten hat, dass die Anfechtung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO unzulässig sei. Eine gesetzliche Möglichkeit, die Kostenentscheidung eines rechtskräftig abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahrens (isoliert) anzufechten, sei nicht gegeben. Dass diese streng formale Ansicht nicht überzeugend ist, hat bereits das OLG Hamm in der genannten Entscheidung (GRUR 1990, 714) zutreffend ausgeführt, da bei einem Vollziehungsmangel nach § 929 Abs. 2 ZPO der Titel gänzlich gegenstandslos wird mit der Folge, dass auch bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben sind und aus dem Verfügungstitel mithin überhaupt keine Rechte - auch nicht für die Vergangenheit - hergeleitet werden können, was für den Kostenausspruch gleichermaßen gilt.
26 
In der Literatur werden beide Auffassungen vertreten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927 ZPO Rn. 12 m.w.N. mit dem Hinweis, dass die fehlende Vollziehung nicht vom Gläubiger zu vertreten sein muss).
27 
Die von den Oberlandesgerichten überwiegend vertretene Auffassung, dass die Kosten des ursprünglichen Verfügungsverfahrens im Falle eines Vollziehungsmangels dem dortigen Antragsteller aufzuerlegen sind, ist regelmäßig zutreffend, da der Vollziehungsmangel dazu führt, dass der Verfügungstitel aufzuheben ist und der Gläubiger einen Vollziehungsmangel in der Regel - wie auch hier - zu vertreten hat. Wie bereits ausgeführt, hat es der Aufhebungsbeklagte versäumt, binnen Monatsfrist an den richtigen Zustellungsadressaten, nämlich die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers (§ 172 ZPO), zuzustellen.
28 
Der Vollziehungsmangel ist so zu werten, als sei die Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen, da der Titel gänzlich gegenstandslos wird mit der Folge, dass auch bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben sind und aus dem Verfügungstitel mithin überhaupt keine Rechte - auch nicht für die Vergangenheit - hergeleitet werden können, was für den Kostenausspruch gleichermaßen gilt.
29 
cc. Der Aufhebungsbeklagte kann sich bezüglich der Kosten des Verfügungsverfahrens nicht auf § 93 ZPO berufen, denn selbst ein umfassendes Anerkenntnis im Aufhebungsverfahren, das zur Anwendung des § 93 ZPO bezüglich der Kosten des Aufhebungsverfahrens führen könnte, ändert aus den oben genannten Gründen gerade nichts an der Kostentragungspflicht bezüglich des Verfügungsverfahrens, im Gegenteil wird diese dann gerade anerkannt.
III.
30 
1. Die Kostenentscheidung bezüglich des Aufhebungsverfahrens richtet sich ebenfalls nach § 91 ZPO. § 93 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da der Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
31 
Nach § 93 ZPO hat für den Fall, dass der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, der Kläger die Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
32 
Wie bereits ausgeführt, stellen die Kosten des Verfügungsverfahrens einen eigenständigen Verfahrensgegenstand neben dem Aufhebungsbegehren bezüglich der Hauptsacheentscheidung dar. Sie hätten ebenfalls sofort anerkannt werden müssen, um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu Gunsten des Aufhebungsbeklagten offenzuhalten. Der Aufhebungsbeklagte hat sich stattdessen gegen die Übernahme der Kosten des Verfügungsverfahrens verwahrt (vgl. auch Schriftsatz des Aufhebungsbeklagten vom 6.8.2014, Bl. 26 d. A.: kein Anerkenntnis bez. Übernahme der Kosten des Verfügungsverfahrens).
33 
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO setzt im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO außer dem Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung auch die Übernahme der Kosten des Verfügungsverfahrens voraus, wenn der Aufhebungskläger im Aufhebungsverfahren eine entsprechende Kostenregelung - wie hier (s.o.) - hätte erreichen können (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; vgl. auch OLG Karlsruhe WRP 1998, 330; Zöller/Herget, a.a.O., § 93 ZPO Rn. 6 „einstweilige Verfügung“ m.w.N.). Da sich der Beklagte unstreitig nicht zur Tragung der Kosten des Verfügungsverfahrens bereit erklärt hat, auch nachdem diese ausdrücklich verlangt wurden, hat er Veranlassung zur Klage gegeben. Es kommt nicht mehr darauf an, dass der Aufhebungskläger möglicherweise keine ausreichende Begründung für sein vorgerichtliches Begehren gegeben und möglicherweise eine zu kurze Stellungnahmefrist gesetzt hat. Eine Kostenquotelung bezüglich des sofort anerkannten und des nicht anerkannten Teils kommt nicht in Betracht (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 ZPO Rn. 6 „Teilleistungen“: grundsätzlich kein Recht zu „Teilleistungen“; bei Teilanerkenntnis auch keine Teilkostenentscheidung).
34 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.
35 
3. Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.
36 
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Aufhebungsklägers (§ 3 ZPO). Dieses beträgt bis 1.500 EUR (1.405,25 EUR).
37 
Der Antrag und die Entscheidung über die Kosten des Verfügungsverfahrens (nicht des Aufhebungsverfahrens) stellt nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils die verbliebene Hauptsache dar.
38 
Der Wert beträgt hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz 705,25 EUR, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass das Verfahren vor dem Landgericht bereits vor August 2013 eingeleitet wurde und deshalb noch die bis Juli 2013 geltende Gebührenordnung Anwendung findet.
39 
Gegenstandswert: 1.000 EUR
        
außergerichtlich
        
1,3 Geschäftsgebühr VV 2300        
110,50 EUR
Auslagen VV 7001, 7002
   20,00 EUR
     
130,50 EUR
gerichtlich
        
eigener Anwalt
        
1,3 Verfahrensgebühr
110,50 EUR
1,2 Terminsgebühr
102,00 EUR
abzügl. anrechenbarer Anteil
- 55,25 EUR
Auslagen
   20,00 EUR
        
177,25 EUR
Summe eigener Anwalt
307,75 EUR
Gegenanwalt
        
1,3 Verfahrensgebühr
110,50 EUR
1,2 Terminsgebühr
102,00 EUR
Auslagen
   20,00 EUR
        
232,50 EUR
Gerichtskosten, 3 Gebühren
 165,00 EUR
Summe aller Kosten
705,25 EUR
40 
Die Gesamtkosten für das Berufungsverfahren belaufen sich auf 700,00 EUR, jeweils bei Zugrundelegung des vom Senat für beide Instanzen festgesetzten Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR (vgl. Urteil vom 18.03.2014 in Sachen 12 U 193/13).
41 
Gegenstandswert: 1.000 EUR
        
gerichtlich
        
eigener Anwalt
        
1,6 Verfahrensgebühr
128,00 EUR
1,2 Terminsgebühr
96,00 EUR
Auslagen
   20,00 EUR
        
244,00 EUR
Gegenanwalt
244,00 EUR
Gerichtskosten, 4 Gebühren        
 212,00 EUR
Summe
700,00 EUR
42 
Das Kosteninteresse für die erste und die zweite Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens beläuft sich somit auf 1.405,25 EUR.

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(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschrifte

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2014 - 12 U 193/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2013, 35 O 40/13 KfH, wie folgt abgeändert. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eine

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2013, 35 O 40/13 KfH, wie folgt abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des anwaltlichen Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate in Baden-Württemberg, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen "Prof." und/oder "Dr. h. c." ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

2. Dem Verfügungsbeklagten wird eine Aufbrauchfrist eingeräumt bis 30. Juni 2014.

3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der (zuletzt) gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich hieraus - worauf der Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist - nicht, was die "zutreffende Bezeichnung" des akademischen Ehrengrades ist, die der Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Verfügungsklägers verwenden darf, jedoch bedarf es dessen auch nicht.
Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich zwar im Rahmen des gestellten Antrags (§§ 528 S. 2, 308 ZPO) halten, da der Grundsatz der Antragsbindung nicht aufgehoben ist, die Vorschrift enthält aber insoweit eine Lockerung, als der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 938 RNr. 2). Bei einer Unterlassungsverfügung muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (Zöller/Vollkommer, a. a. O. m. N.), wobei hieran keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. September 1996, 5 W 43/96, NJW-RR 1997, 521; Zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 2.35 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt, denn es geht daraus hervor, dass der Verfügungskläger verlangt, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, die ihm verliehenen Titel in unzulässiger Weise zu verwenden. Die konkrete Formulierung kann dem Gericht im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben und weder dieses noch der Verfügungskläger müssen dem Verfügungsbeklagten vorgeben, wie er die Titel konkret zu führen hat.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1.
Der Verfügungskläger hat gem. den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten bezüglich der Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." in der vorliegenden Art und Weise.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird.
a)
10 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist, da er Mitbewerber des Verfügungsbeklagten ist.
aa)
11 
"Mitbewerber" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. "Unternehmer" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Mitbewerberschaft liegt vor, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007, I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 "Bundesdruckerei"; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 146/12, NJW 2013, 2671 "auch zugelassen am OLG Frankfurt"; OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, 4 U 159/12, NJW-RR 2013, 2054). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, NJW 2004, 3032 "Werbeblocker"; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2 RNr. 95). Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können (OLG Hamm, a. a. O.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.
bb)
12 
Daran gemessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden.
13 
Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig.
14 
Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Verfügungskläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Verfügungsbeklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung.
15 
Die angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität der Rechtsmaterie sinnvolle Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft führt nicht zu einer Abgrenzung in einzelne "Teilmärkte", zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vielmehr sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung berechtigt und in der Lage, auf jedem Rechtsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich Rechtssuchende bei einem Erstkontakt vermutlich an den angegebenen Schwerpunkten orientieren, ist nicht auszuschließen, dass auch Dienstleistungen auf anderen Gebieten nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß beauftragen Mandanten, die mit einem Anwalt zufrieden sind, diesen auch in anderen Fällen, die möglicherweise nicht im "Spezialgebiet" des Anwalts liegen. Eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien ist daher ohne weiteres möglich, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden kann. In der oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2013, 2671) wurde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln und einem Rechtsanwalt in Wettenberg (LG-Bezirk Gießen) bejaht; auch das OLG Hamm hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1054) ein Wettbewerbsverhältnis angenommen (ohne dass allerdings der konkrete Sachverhalt dargelegt wurde).
b)
16 
Die Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." durch den Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
aa)
17 
Geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
bb)
18 
Dass die Verwendung der Titel durch den Verfügungsbeklagten auf dem Briefkopf der Kanzlei, in der er tätig ist, und bei seinem Internetauftritt der Förderung des Absatzes der angebotenen Rechtsanwaltsdienstleistungen dient und daher damit zusammenhängt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Träger eines akademischen Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542).
cc)
19 
Dass der Verfügungsbeklagte die Titel "Prof." und "Dr. h. c." im Zusammenhang mit seinem Namen auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei ... u. K. sowie in deren Internetauftritt verwandt hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat er die Titel u. a. auch in gerichtlichen Verfahren verwandt.
c)
20 
Die Verwendung der Titel ist unlauter, da sie irreführend ist, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.
aa)
21 
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine solche Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 5 RNr. 5.135 ff.).
bb)
22 
Die Verwendung der Titel erfolgt in einer unzulässigen Form, so dass sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.
(1)
23 
Unstreitig handelt es sich bei den dem Verfügungsbeklagten verliehenen Titeln, einem Professorentitel und einem Doktortitel, nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 2 S. 1 LHG kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG).
(aa)
24 
Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom Senat von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen.
(bb)
25 
Die Führung der Titel durch den Verfügungsbeklagten entspricht nicht § 37 Abs. 2 LHG.
26 
Die Verleihungsurkunde ist in englischer Sprache verfasst. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass dies die Originalernennungsurkunde sei, da die Verleihung in englischer Sprache erfolgt sei und es eine Ernennungsurkunde in türkischer Sprache nicht gebe. Gegenteiliges hat der Verfügungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
27 
An der Echtheit der Verleihungsurkunde bestehen - auch wenn diese einige Schreibfehler enthält - keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Wortlaut der Urkunde wurden dem Verfügungsbeklagten eine "honorary doctorate" (= Ehrendoktorwürde) und eine "honorary professorship" (= Ehren- oder Honorarprofessur) verliehen. Der Ehrentitel selbst geht aus der Urkunde nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Entsprechung "honorary doctor" (= Ehrendoktor) und "honorary professor" (= Ehren- oder Honorarprofessor) darstellt. Dies ist der Ehrengrad "in der verliehenen Form" gem. § 37 Abs. 2 S. 1 LHG.
28 
Da § 37 Abs. 1 S. 2 LHG über § 37 Abs. 2 S. 3 LHG entsprechend gilt, kann die im Herkunftsland (Türkei) zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es muss sich um die jeweilige Abkürzungsform des Originalgrades handeln, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Ein Äquivalenzabkommen, das gem. § 37 Abs. 4 LHG eine abweichende Gradführung ermöglichen könnte, besteht mit der Türkei nicht.
29 
Ob die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm verwendeten Abkürzungen seien im Herkunftsstaat üblich, zutreffend ist, braucht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage eines Schreibens der Yeditepe Universität substantiiert dargelegt, dass diese Form auch in der Türkei üblich sei. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Der Verfügungskläger hat die Führung der Abkürzungen der verliehenen Titel auch nicht ausdrücklich beanstandet, sondern lediglich die Titelführung ohne Angabe der verleihenden Hochschule, so wie es sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben vom 5. April 2013 und den Screenshots vom 6. Mai 2013 ergibt. Diese ist aber gemäß § 37 Abs. 2 LHG unzulässig.
(cc)
30 
Europarechtliche Bestimmungen stehen den Beschränkungen aufgrund von § 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl.
31 
(aaa)
32 
Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des EuGH vom 31. März 1993 (C-19/92 - Kraus, NVwZ 1993, 661) trifft den vorliegenden Fall bereits nicht. Dort ging es um einen im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworbenen akademischen Grad "Master of Laws (LL.M.)". Der EuGH sah von der damals erforderlichen Genehmigung des ausländischen Grades Art. 48 EWG-Vertrag betroffen und entschied, dass ein behördliches Genehmigungsverfahren zwar zulässig sei, aber nur bezwecken dürfe zu überprüfen, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.
33 
Auf Ehrentitel, denen gerade keine solche zusätzliche Qualifikation zugrundeliegt, kann die Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht übertragen werden.
34 
(bbb)
35 
Auch der Verweis auf den Lissabonner Vertrag vom 11. April 1997 hilft nicht weiter.
36 
Zwar ist in Art. 3 Abs. 2 b) die Berechtigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels geregelt, aber nur unter Angabe der Herkunft. Zudem hat zwar Deutschland den Vertrag ratifiziert, so dass das Abkommen zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, die Türkei hingegen bis heute nicht. Sie ist lediglich Vertragsstaat.
37 
Auch in der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ist in Art. 54 lediglich geregelt, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dafür Sorge trägt, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedsstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedsstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
38 
Dem trägt § 37 LHG offenkundig Rechnung.
39 
(ccc)
40 
Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, ein türkischer Staatsangehöriger dürfe akademische Titel ohne Herkunftsbezeichnung führen, da eine hiervon abweichende Regelung gegen das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963, das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 und den Beschluss des Assoziationsrates vom 19. September 1980 verstoße, ist unzutreffend.
41 
Das am 12. September 1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II, S. 509 ff., ABl. der EG 3687/64) nennt allgemeine Ziele der Assoziierung und legt die Leitlinien für ihre Verwirklichung fest. Nach Art. 2 des Abkommens ist Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Nach Art. 12 ist eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen, gem. Art. 14 die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Das am 23. November 1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) enthält u. a. in Art. 41 Abs. 1 ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. "Stillhalteklausel"). Mit Beschluss des Assoziationsrats vom 19. September 1980 Nr. 1/80 wurde (neu) der Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der heutigen EU geregelt.
42 
Zutreffend ist zunächst, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen, die der Assoziationsrat erlässt, von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung der EU sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, C-192/89 - Sevince; EuGH, Urteil vom 30. September 1987, C-12/86 - Demirel). Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und der Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt (EuGH, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas).
43 
Die Prämisse des Verfügungsbeklagten, wonach - aufgrund des Assoziierungsabkommens - eine Gleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen stattzufinden hätte, ist aber bereits falsch.
44 
Die Assoziation der EWG (heute: EU) mit der Türkei verfolgt ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Das Assoziierungsabkommen soll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, der mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist hingegen nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
45 
Der vom Verfügungsbeklagten zitierte Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/80, wonach
46 
die "Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (...) den türkischen Arbeitnehmern (...), die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein(räumen), die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt."
47 
gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, C-171/01 - Wählergruppe Gemeinsam), kann vorliegend aber schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich für Arbeitnehmer, jedoch nicht für Selbständige, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, gilt. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09 - Genc).
48 
Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens gelten nicht unmittelbar, da sie zu unbestimmt sind (zu Art. 13 ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Der EuGH hat - zu Art. 14 des Abkommens - entschieden, dass aufgrund der Wortwahl "sich leiten lassen" die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
49 
Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens lässt sich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zu Unionsbürgern nicht entnehmen. Zum einen steht Art. 9 unter dem Vorbehalt des Erlasses besonderer Bestimmungen durch den Assoziationsrat gem. Art. 8 des Abkommens. Zum anderen verweist Art. 9 auf Art. 7 des Abkommens, wonach alle Maßnahmen unterlassen werden sollen, die die Ziele des Abkommens - definiert in Art. 2 Abs. 1 - gefährden könnten. Ein pauschaler Verweis auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens hilft im konkreten Fall nicht weiter, so lange nicht dargetan ist, dass eine entsprechende Regelung - hier wohl § 37 Abs. 2 LHG, der die Führung eines ausländischen Ehrengrads betrifft - gegen die Ziele des Assoziierungsabkommens verstößt. Zudem verpflichtet Art. 9 nicht dazu, etwaige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens bestehende Regelungen zu ändern, sondern allenfalls - entsprechend Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dazu sogleich - keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand restriktiveren Regelungen zu erlassen.
50 
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal). Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari).
51 
Übertragen auf den vorliegenden Fall setzt die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls voraus, dass für das Führen akademischer (Ehren-) Titel vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum 1. Januar 1973 günstigere Regelungen galten als heute bzw. nach dem 1. Januar 1973 restriktivere Regelungen eingeführt wurden. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag von Seiten des Verfügungsbeklagten.
52 
Zudem ist weder nachvollziehbar vorgetragen, noch ersichtlich, dass das Führen von Ehrengraden überhaupt von den allein von wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägten Regelungen des Assoziierungsabkommen nebst Zusatzprotokoll erfasst wird.
53 
Ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann, fehlt es somit an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die bestehende Regelung in § 37 Abs. 2 LHG gegen europäisches Recht verstößt. Die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegt, stellt sich daher nicht.
54 
Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.
d)
55 
Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
56 
Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.
57 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschluss vom 6. September 2000, 2 AGH 23/99, NJW 2001, 1586), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267, allerdings ohne Begründung).
58 
Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
2.
59 
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG - widerleglich - vermutet, so dass eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich ist.
60 
Der Verfügungsbeklagte hat vorliegend nichts dargetan, um die Vermutung zu widerlegen, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Kenntniserlangung des Verfügungsklägers von der Titelführung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen. Es kann daher auch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers festgestellt werden, ob dieser mit der Antragstellung länger als die übliche Frist von 1-2 Monaten zugewartet hat (Zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 3.21 ff.). Die vorgerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
61 
Der weitere Vortrag des Verfügungsbeklagten zur fehlenden Eilbedürftigkeit wegen faktisch nicht gegebener Konkurrenz, der Höhe des Streitwerts und zur gebotenen Interessenabwägung (GA 30/31) ist für die Frage des Verfügungsgrundes unerheblich.
62 
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Verfügungskläger seine Anträge im Laufe des Verfahrens geändert und Hilfsanträge gestellt hat.
63 
Das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers ist - entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten - nicht deshalb weggefallen, weil die Rechtsanwaltskammer die geänderte Titelführung im Briefkopf der Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht beanstandet hat (GA 188). Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 26. Juli 2012, 9 S 882/11) besagt nämlich nicht, dass die im dortigen Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Titelführung allein zuständig ist, weshalb die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Nachweispflicht in § 35 Abs. 5 S. 3 LHG eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt sind, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades zu entscheiden.
3.
64 
Dem Verfügungsbeklagten war eine angemessene Aufbrauchfrist zu bewilligen. Diese wurde unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 RNr. 1.58 ff.).
III.
65 
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V.
67 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, den Auffangstreitwert anzusetzen.
VI.
68 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsbeklagten vom 5. März 2014 und 14. März 2014 sowie des Verfügungsklägers vom 13. März 2014 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO). Insbesondere kommt es auf die Frage, ob es bei dem Professorentitel des Verfügungsbeklagten um einen dem deutschen Honorarprofessor vergleichbaren Titel oder um einen "Professor ehrenhalber" handelt, nicht an, nachdem der Verfügungskläger die Titelführung in Bezug auf die Abkürzung "Prof." - wie bereits dargelegt - nicht beanstandet hat.
69 
In den vorgenannten Schriftsätzen enthaltene rechtliche Ausführungen wurden bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der (zuletzt) gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich hieraus - worauf der Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist - nicht, was die "zutreffende Bezeichnung" des akademischen Ehrengrades ist, die der Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Verfügungsklägers verwenden darf, jedoch bedarf es dessen auch nicht.
Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich zwar im Rahmen des gestellten Antrags (§§ 528 S. 2, 308 ZPO) halten, da der Grundsatz der Antragsbindung nicht aufgehoben ist, die Vorschrift enthält aber insoweit eine Lockerung, als der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 938 RNr. 2). Bei einer Unterlassungsverfügung muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (Zöller/Vollkommer, a. a. O. m. N.), wobei hieran keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. September 1996, 5 W 43/96, NJW-RR 1997, 521; Zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 2.35 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt, denn es geht daraus hervor, dass der Verfügungskläger verlangt, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, die ihm verliehenen Titel in unzulässiger Weise zu verwenden. Die konkrete Formulierung kann dem Gericht im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben und weder dieses noch der Verfügungskläger müssen dem Verfügungsbeklagten vorgeben, wie er die Titel konkret zu führen hat.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1.
Der Verfügungskläger hat gem. den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten bezüglich der Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." in der vorliegenden Art und Weise.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird.
a)
10 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist, da er Mitbewerber des Verfügungsbeklagten ist.
aa)
11 
"Mitbewerber" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. "Unternehmer" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Mitbewerberschaft liegt vor, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007, I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 "Bundesdruckerei"; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 146/12, NJW 2013, 2671 "auch zugelassen am OLG Frankfurt"; OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, 4 U 159/12, NJW-RR 2013, 2054). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, NJW 2004, 3032 "Werbeblocker"; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2 RNr. 95). Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können (OLG Hamm, a. a. O.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.
bb)
12 
Daran gemessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden.
13 
Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig.
14 
Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Verfügungskläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Verfügungsbeklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung.
15 
Die angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität der Rechtsmaterie sinnvolle Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft führt nicht zu einer Abgrenzung in einzelne "Teilmärkte", zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vielmehr sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung berechtigt und in der Lage, auf jedem Rechtsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich Rechtssuchende bei einem Erstkontakt vermutlich an den angegebenen Schwerpunkten orientieren, ist nicht auszuschließen, dass auch Dienstleistungen auf anderen Gebieten nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß beauftragen Mandanten, die mit einem Anwalt zufrieden sind, diesen auch in anderen Fällen, die möglicherweise nicht im "Spezialgebiet" des Anwalts liegen. Eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien ist daher ohne weiteres möglich, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden kann. In der oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2013, 2671) wurde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln und einem Rechtsanwalt in Wettenberg (LG-Bezirk Gießen) bejaht; auch das OLG Hamm hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1054) ein Wettbewerbsverhältnis angenommen (ohne dass allerdings der konkrete Sachverhalt dargelegt wurde).
b)
16 
Die Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." durch den Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
aa)
17 
Geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
bb)
18 
Dass die Verwendung der Titel durch den Verfügungsbeklagten auf dem Briefkopf der Kanzlei, in der er tätig ist, und bei seinem Internetauftritt der Förderung des Absatzes der angebotenen Rechtsanwaltsdienstleistungen dient und daher damit zusammenhängt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Träger eines akademischen Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542).
cc)
19 
Dass der Verfügungsbeklagte die Titel "Prof." und "Dr. h. c." im Zusammenhang mit seinem Namen auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei ... u. K. sowie in deren Internetauftritt verwandt hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat er die Titel u. a. auch in gerichtlichen Verfahren verwandt.
c)
20 
Die Verwendung der Titel ist unlauter, da sie irreführend ist, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.
aa)
21 
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine solche Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 5 RNr. 5.135 ff.).
bb)
22 
Die Verwendung der Titel erfolgt in einer unzulässigen Form, so dass sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.
(1)
23 
Unstreitig handelt es sich bei den dem Verfügungsbeklagten verliehenen Titeln, einem Professorentitel und einem Doktortitel, nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 2 S. 1 LHG kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG).
(aa)
24 
Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom Senat von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen.
(bb)
25 
Die Führung der Titel durch den Verfügungsbeklagten entspricht nicht § 37 Abs. 2 LHG.
26 
Die Verleihungsurkunde ist in englischer Sprache verfasst. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass dies die Originalernennungsurkunde sei, da die Verleihung in englischer Sprache erfolgt sei und es eine Ernennungsurkunde in türkischer Sprache nicht gebe. Gegenteiliges hat der Verfügungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
27 
An der Echtheit der Verleihungsurkunde bestehen - auch wenn diese einige Schreibfehler enthält - keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Wortlaut der Urkunde wurden dem Verfügungsbeklagten eine "honorary doctorate" (= Ehrendoktorwürde) und eine "honorary professorship" (= Ehren- oder Honorarprofessur) verliehen. Der Ehrentitel selbst geht aus der Urkunde nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Entsprechung "honorary doctor" (= Ehrendoktor) und "honorary professor" (= Ehren- oder Honorarprofessor) darstellt. Dies ist der Ehrengrad "in der verliehenen Form" gem. § 37 Abs. 2 S. 1 LHG.
28 
Da § 37 Abs. 1 S. 2 LHG über § 37 Abs. 2 S. 3 LHG entsprechend gilt, kann die im Herkunftsland (Türkei) zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es muss sich um die jeweilige Abkürzungsform des Originalgrades handeln, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Ein Äquivalenzabkommen, das gem. § 37 Abs. 4 LHG eine abweichende Gradführung ermöglichen könnte, besteht mit der Türkei nicht.
29 
Ob die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm verwendeten Abkürzungen seien im Herkunftsstaat üblich, zutreffend ist, braucht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage eines Schreibens der Yeditepe Universität substantiiert dargelegt, dass diese Form auch in der Türkei üblich sei. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Der Verfügungskläger hat die Führung der Abkürzungen der verliehenen Titel auch nicht ausdrücklich beanstandet, sondern lediglich die Titelführung ohne Angabe der verleihenden Hochschule, so wie es sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben vom 5. April 2013 und den Screenshots vom 6. Mai 2013 ergibt. Diese ist aber gemäß § 37 Abs. 2 LHG unzulässig.
(cc)
30 
Europarechtliche Bestimmungen stehen den Beschränkungen aufgrund von § 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl.
31 
(aaa)
32 
Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des EuGH vom 31. März 1993 (C-19/92 - Kraus, NVwZ 1993, 661) trifft den vorliegenden Fall bereits nicht. Dort ging es um einen im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworbenen akademischen Grad "Master of Laws (LL.M.)". Der EuGH sah von der damals erforderlichen Genehmigung des ausländischen Grades Art. 48 EWG-Vertrag betroffen und entschied, dass ein behördliches Genehmigungsverfahren zwar zulässig sei, aber nur bezwecken dürfe zu überprüfen, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.
33 
Auf Ehrentitel, denen gerade keine solche zusätzliche Qualifikation zugrundeliegt, kann die Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht übertragen werden.
34 
(bbb)
35 
Auch der Verweis auf den Lissabonner Vertrag vom 11. April 1997 hilft nicht weiter.
36 
Zwar ist in Art. 3 Abs. 2 b) die Berechtigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels geregelt, aber nur unter Angabe der Herkunft. Zudem hat zwar Deutschland den Vertrag ratifiziert, so dass das Abkommen zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, die Türkei hingegen bis heute nicht. Sie ist lediglich Vertragsstaat.
37 
Auch in der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ist in Art. 54 lediglich geregelt, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dafür Sorge trägt, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedsstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedsstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
38 
Dem trägt § 37 LHG offenkundig Rechnung.
39 
(ccc)
40 
Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, ein türkischer Staatsangehöriger dürfe akademische Titel ohne Herkunftsbezeichnung führen, da eine hiervon abweichende Regelung gegen das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963, das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 und den Beschluss des Assoziationsrates vom 19. September 1980 verstoße, ist unzutreffend.
41 
Das am 12. September 1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II, S. 509 ff., ABl. der EG 3687/64) nennt allgemeine Ziele der Assoziierung und legt die Leitlinien für ihre Verwirklichung fest. Nach Art. 2 des Abkommens ist Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Nach Art. 12 ist eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen, gem. Art. 14 die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Das am 23. November 1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) enthält u. a. in Art. 41 Abs. 1 ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. "Stillhalteklausel"). Mit Beschluss des Assoziationsrats vom 19. September 1980 Nr. 1/80 wurde (neu) der Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der heutigen EU geregelt.
42 
Zutreffend ist zunächst, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen, die der Assoziationsrat erlässt, von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung der EU sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, C-192/89 - Sevince; EuGH, Urteil vom 30. September 1987, C-12/86 - Demirel). Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und der Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt (EuGH, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas).
43 
Die Prämisse des Verfügungsbeklagten, wonach - aufgrund des Assoziierungsabkommens - eine Gleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen stattzufinden hätte, ist aber bereits falsch.
44 
Die Assoziation der EWG (heute: EU) mit der Türkei verfolgt ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Das Assoziierungsabkommen soll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, der mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist hingegen nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
45 
Der vom Verfügungsbeklagten zitierte Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/80, wonach
46 
die "Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (...) den türkischen Arbeitnehmern (...), die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein(räumen), die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt."
47 
gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, C-171/01 - Wählergruppe Gemeinsam), kann vorliegend aber schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich für Arbeitnehmer, jedoch nicht für Selbständige, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, gilt. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09 - Genc).
48 
Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens gelten nicht unmittelbar, da sie zu unbestimmt sind (zu Art. 13 ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Der EuGH hat - zu Art. 14 des Abkommens - entschieden, dass aufgrund der Wortwahl "sich leiten lassen" die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
49 
Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens lässt sich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zu Unionsbürgern nicht entnehmen. Zum einen steht Art. 9 unter dem Vorbehalt des Erlasses besonderer Bestimmungen durch den Assoziationsrat gem. Art. 8 des Abkommens. Zum anderen verweist Art. 9 auf Art. 7 des Abkommens, wonach alle Maßnahmen unterlassen werden sollen, die die Ziele des Abkommens - definiert in Art. 2 Abs. 1 - gefährden könnten. Ein pauschaler Verweis auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens hilft im konkreten Fall nicht weiter, so lange nicht dargetan ist, dass eine entsprechende Regelung - hier wohl § 37 Abs. 2 LHG, der die Führung eines ausländischen Ehrengrads betrifft - gegen die Ziele des Assoziierungsabkommens verstößt. Zudem verpflichtet Art. 9 nicht dazu, etwaige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens bestehende Regelungen zu ändern, sondern allenfalls - entsprechend Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dazu sogleich - keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand restriktiveren Regelungen zu erlassen.
50 
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal). Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari).
51 
Übertragen auf den vorliegenden Fall setzt die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls voraus, dass für das Führen akademischer (Ehren-) Titel vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum 1. Januar 1973 günstigere Regelungen galten als heute bzw. nach dem 1. Januar 1973 restriktivere Regelungen eingeführt wurden. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag von Seiten des Verfügungsbeklagten.
52 
Zudem ist weder nachvollziehbar vorgetragen, noch ersichtlich, dass das Führen von Ehrengraden überhaupt von den allein von wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägten Regelungen des Assoziierungsabkommen nebst Zusatzprotokoll erfasst wird.
53 
Ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann, fehlt es somit an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die bestehende Regelung in § 37 Abs. 2 LHG gegen europäisches Recht verstößt. Die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegt, stellt sich daher nicht.
54 
Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.
d)
55 
Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
56 
Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.
57 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschluss vom 6. September 2000, 2 AGH 23/99, NJW 2001, 1586), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267, allerdings ohne Begründung).
58 
Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
2.
59 
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG - widerleglich - vermutet, so dass eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich ist.
60 
Der Verfügungsbeklagte hat vorliegend nichts dargetan, um die Vermutung zu widerlegen, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Kenntniserlangung des Verfügungsklägers von der Titelführung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen. Es kann daher auch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers festgestellt werden, ob dieser mit der Antragstellung länger als die übliche Frist von 1-2 Monaten zugewartet hat (Zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 3.21 ff.). Die vorgerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
61 
Der weitere Vortrag des Verfügungsbeklagten zur fehlenden Eilbedürftigkeit wegen faktisch nicht gegebener Konkurrenz, der Höhe des Streitwerts und zur gebotenen Interessenabwägung (GA 30/31) ist für die Frage des Verfügungsgrundes unerheblich.
62 
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Verfügungskläger seine Anträge im Laufe des Verfahrens geändert und Hilfsanträge gestellt hat.
63 
Das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers ist - entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten - nicht deshalb weggefallen, weil die Rechtsanwaltskammer die geänderte Titelführung im Briefkopf der Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht beanstandet hat (GA 188). Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 26. Juli 2012, 9 S 882/11) besagt nämlich nicht, dass die im dortigen Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Titelführung allein zuständig ist, weshalb die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Nachweispflicht in § 35 Abs. 5 S. 3 LHG eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt sind, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades zu entscheiden.
3.
64 
Dem Verfügungsbeklagten war eine angemessene Aufbrauchfrist zu bewilligen. Diese wurde unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 RNr. 1.58 ff.).
III.
65 
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V.
67 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, den Auffangstreitwert anzusetzen.
VI.
68 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsbeklagten vom 5. März 2014 und 14. März 2014 sowie des Verfügungsklägers vom 13. März 2014 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO). Insbesondere kommt es auf die Frage, ob es bei dem Professorentitel des Verfügungsbeklagten um einen dem deutschen Honorarprofessor vergleichbaren Titel oder um einen "Professor ehrenhalber" handelt, nicht an, nachdem der Verfügungskläger die Titelführung in Bezug auf die Abkürzung "Prof." - wie bereits dargelegt - nicht beanstandet hat.
69 
In den vorgenannten Schriftsätzen enthaltene rechtliche Ausführungen wurden bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.