Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2012 - 8 U 581/10 - 162

13.09.2012

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 325/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse wegen angeblich pflichtwidriger Auszahlung eines Sparguthabens an einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 5.5.1997 (GA 6) setzte Frau H.R. (nachfolgend: Gläubigerin) die Klägerin, ihre Schwiegertochter, hinsichtlich eines bei der Beklagten bestehenden Sparkontos als Begünstigte ein. In dem vorformulierten Vertragstext wurde von den beiden unter Ziffer 3. („Widerrufbarkeit“) vorgesehenen Vereinbarungsalternativen die erste angekreuzt, welche lautet: „Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich.“ Am Ende der Regelungen unter Ziffer 3. des Vertrags wurde folgender Satz eingefügt: „Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird.“ Ziffer 4.2 Satz 1 des Vertragstextes enthält folgende Regelung: „Das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto/die Konten – den/die Sparkassenbrief(e) zu verfügen, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.“ Schließlich ist von den unter Ziffer 5. („Unterrichtung des Begünstigen“) vorgesehenen Alternativen folgende angekreuzt: „Der Gläubiger hat den Begünstigen über die Vereinbarung bereits informiert.“ Die Vereinbarung wurde – neben der Gläubigerin und der Beklagten – auch von der Klägerin unterzeichnet.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15.2.2000 (GA 7) hoben die Gläubigerin und die Beklagte die Verfügung zugunsten der Klägerin vom 5.5.1997 mit sofortiger Wirkung auf. Mit am selben Tag mit der Beklagten getroffener Vereinbarung (GA 8) bestimmte die Gläubigerin nunmehr ihre Tochter, die Streithelferin der Beklagten, hinsichtlich des in Rede stehenden Sparkontos als für den Todesfall Begünstigte.

Nachdem die Gläubigerin am 21.9.2007 gestorben war, zahlte die Beklagte das Sparguthaben in Höhe von 8.152,03 EUR an die Streithelferin aus.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aufhebung der zu ihren Gunsten bestehenden Verfügung für den Todesfall sei aufgrund der darin vereinbarten Unwiderruflichkeit unwirksam. Daher sei sie „weiterhin“ Inhaberin des Sparguthabens gewesen und die Beklagte habe das Sparguthaben pflichtwidrig an die Streithelferin ausgezahlt. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe des ausgezahlten Betrags von 8.152,03 EUR entstanden.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 8.152,03 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten.

Durch das angefochtene Urteil (GA 81 - 87), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8.152,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Durch die Auszahlung des Sparguthabens an die Streithelferin habe die Beklagte die ihr aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall gegenüber der Klägerin als Begünstigte obliegende Pflicht, das Sparguthaben nur an diese auszuzahlen, verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Eine Aufhebung der Verfügung zugunsten der Klägerin und die Begünstigung der Streithelferin seien nicht mehr möglich gewesen. Denn die Unwiderruflichkeit der Verfügung vom 5.5.1997 sei zu Lebzeiten der Gläubigerin wirksam vereinbart worden. Diese Unwiderruflichkeitsvereinbarung sei aufgrund ihrer Eindeutigkeit einer Auslegung nicht zugänglich. Zudem sei die Unwiderruflichkeit auch im Verhältnis zur Klägerin vereinbart worden, da diese das Formular mit unterschrieben habe.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zu, weil die Gläubigerin das Sparguthaben ohne weiteres rechtmäßig auf ein anderes Konto hätte übertragen können und sie diese Möglichkeit, wenn sie ihr anstelle der tatsächlich erfolgten „formell unglücklichen Umsetzung“ ihres Willens empfohlen worden wäre, auch wahrgenommen hätte. Zudem sei die Verfügung vom 5.5.1997 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unwiderruflich gewesen. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich dieser Auffassung an.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen (GA 124, 229),

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (GA 107, 229),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2012 (GA 229 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. An seiner in dem Hinweis vom 27.1.2012 (GA 165-167) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat – worauf er in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2012 hingewiesen hat – nicht fest. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insoweit dem rechtlichen Standpunkt der Klägerin gefolgt ist, von vornherein nicht in Betracht. Denn wenn der zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 für den Todesfall der Gläubigerin zugunsten der Klägerin gemäß den §§ 328, 331 Abs. 1 BGB geschlossene Vertrag im Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin nach wie vor wirksam gewesen wäre, hätte die Klägerin aus diesem Vertrag unmittelbar einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 331 Rdnr. 4). Die Beklagte hätte sich in diesem Fall von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht durch Auszahlung des Sparguthabens an die Streithelferin befreien können; vielmehr hätte sie die Leistung an die Klägerin bewirken müssen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der (primäre) Erfüllungsanspruch der Klägerin bestünde also fort, ohne dass es des Rückgriffs auf einen (sekundären) Schadensersatzanspruch bedürfte.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte indessen auch kein vertraglicher Erfüllungsanspruch aus dem zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 für den Todesfall der Gläubigerin zugunsten der Klägerin geschlossenen Vertrag zu. Denn die Gläubigerin und die Beklagte haben diesen Vertrag durch vertragliche Vereinbarung vom 15.2.2000 entgegen der Auffassung des Landgerichts mit sofortiger Wirkung wirksam aufgehoben.

1. Die Gläubigerin und die Beklagte haben unter Ziffer 1. des zwischen ihnen am 5.5.1997 geschlossenen Vertrags vereinbart, dass die Rechte aus dem eingangs des Vertrages bezeichneten, hier in Rede stehenden Sparkonto mit dem Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin auf die Klägerin als Begünstigte übergehen. Für einen solchen Vertrag zugunsten Dritter, der als Leistungszeitpunkt den Tod des Versprechensempfängers festlegt, bestimmt die Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers erwirbt. Der Dritte erwirbt das Recht also nur, wenn er im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers noch lebt und die Parteien den Vertrag nicht vorher geändert haben (vgl. Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearb. 2009, § 328 Rdnr. 68). Solange der Versprechensempfänger lebt, gehört der Anspruch zu seinem Vermögen. Er kann frei über ihn verfügen. Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte kein Recht, auch kein bedingtes, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb, die jederzeit ohne Zustimmung des Dritten aufgehoben oder abgeändert werden kann, sei es durch Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger, sei es (kraft Vorbehalts) durch einen einseitigen Akt des Versprechensempfängers (vgl. BGH NJW 1982, 1807, 1808 unter II. 2.; NJW 2010, 3232, 3234 Rdnr. 17; Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 331 Rdnr. 6 f.; MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 331, Rdnr. 1; Palandt/ Grüneberg, a. a. O., § 331 Rdnr. 3).

2. Allerdings können Abweichungen von dieser Auslegungsregel vertraglich vereinbart werden (vgl. Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 331 Rdnr. 13; MünchKomm.BGB/Gottwald, a. a. O., § 331 Rdnr. 3). So bewirkt etwa die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten bei der Lebensversicherung den sofortigen Rechtserwerb des Dritten (§ 159 Abs. 3 VVG; vgl. BGHZ 45, 162, 165 ff.; BGH NJW 2003, 2679 f. Rdnr. 9, zit. nach juris; Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 328 Rdnr. 240, § 331 Rdnr. 13). Denn nur so kann der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, erreicht werden; der sofortige Rechtserwerb bildet also den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (vgl. BGHZ 45, 162, 165; BGH NJW 2003, 2679 f. Rdnr. 9, zit. nach juris).

3. Im Streitfall haben die Gläubigerin und die Beklagte keine von der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen, so dass die Begünstigung der Klägerin – wie mit dem Vertrag von 15.2.2000 geschehen – jederzeit aufgehoben werden konnte.

a) Das ergibt sich schon aus der in Ziffer 1. des Vertrages vom 5.5.1997 gewählten Formulierung, wonach die Rechte aus dem Sparkonto erst mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers auf die Klägerin als Begünstigte übergehen sollten. Bestätigt wird dies durch die unter Ziffer 3. des Vertrags am Ende getroffene Vereinbarung „Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird“ sowie die Regelung unter Ziffer 4.2 des Vertrags, nach der das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, von dieser Vereinbarung nicht berührt wird. Aus alldem folgt, dass die Klägerin entsprechend der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB das Recht an dem Sparkonto nicht sofort, sondern erst im Zeitpunkt des Todes der Gläubigerin erwerben sollte, das Recht an dem Sparkonto bis dahin zum Vermögen der Gläubigerin gehörte, über das sie frei verfügen konnte, und die Klägerin bis zum Tod der Gläubigerin keine gesicherte Rechtsposition erworben hatte.

b) Aus Ziffer 3. des Vertrags, wonach diese Vereinbarung unwiderruflich erfolgt, ergibt sich nichts anderes. Damit sollte der Klägerin kein unwiderrufliches, ihr also nicht mehr entziehbares Bezugsrecht im Sinne eines sofortigen Rechtserwerbs eingeräumt werden.

aa) Eine andere Auslegung verbietet sich schon deshalb, weil sie in offenkundigem Widerspruch zu den übrigen, vorstehend unter a) dargelegten Vertragsvereinbarungen stünde.

bb) Im Übrigen folgt dies auch aus dem Formulartext unter Ziffer 3. selbst.

Angekreuzt ist dort die erste Alternative „Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich.“ Die zweite, nicht angekreuzte Alternative lautet: „Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse; ein Widerruf durch Testament oder Erbvertrag ist ausgeschlossen. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen.“

(1) Nach dem Formulartext konnte also entweder vereinbart werden, dass die zwischen der Gläubigerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung, nämlich die Einräumung des Rechts an dem Sparbuch zugunsten der Klägerin für den Todesfall der Gläubigerin, von der Gläubigerin einseitig widerrufen werden kann, wobei in diesem Widerruf zugleich der Widerruf des Schenkungsversprechens der Gläubigerin zugunsten der Klägerin gelegen hätte. Diese Möglichkeit haben die Vertragsparteien, also die Gläubigerin und die Beklagte, nicht gewählt. Das war schon deshalb richtig, weil die Klägerin bei Abschluss des Vertrages zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 anwesend war und diesen mitunterzeichnet hat, so dass ein Schenkungsvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin, wenn auch wegen der fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens gemäß § 125 Satz 1, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst nicht wirksam, bereits zustande gekommen war mit der Folge, dass das Schenkungsversprechen von der Gläubigerin gemäß § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr einseitig widerrufen werden konnte.

(2) Oder die Gläubigerin und die Sparkasse konnten vereinbaren, dass die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung nicht einseitig durch die Gläubigerin widerrufen werden kann mit der Folge, dass auch ein Widerruf des Schenkungsversprechens durch die Gläubigerin nicht in Betracht kam. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien Gebrauch gemacht. Durch die Vereinbarung eines solchen Widerrufsverzichts des Gläubigers, der auch dessen Erben bindet (vgl. BGH WM 1976, 1130, 1132), soll im Allgemeinen verhindert werden, dass das Schenkungsangebot des Gläubigers nach dessen Tod durch dessen Erben widerrufen und damit der Rechtserwerb des Dritten verhindert wird, bevor die Bank dem Dritten das Schenkungsangebot des Gläubigers nach dessen Tod übermitteln konnte (Wettlauf zwischen Bank und Erben; vgl. Joeres in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 26-28). Im Streitfall kam ein einseitiger Widerruf der Schenkungsofferte durch die Gläubigerin oder ihre Erben schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schenkungsvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin – wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter (1)) – bereits zustande gekommen war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Unwiderruflichkeitsvereinbarung indessen nicht zu. Insbesondere war es der Gläubigerin und der Beklagten unbenommen, die zwischen ihnen am 5.5.1997 getroffene Vereinbarung nachträglich wieder aufzuheben. Diese Möglichkeit war nach dem Inhalt des zwischen der Gläubigerin und der Beklagten am 5.5.1997 geschlossenen Vertrags nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätten die Gläubigerin und die Beklagte eine dahingehende Vereinbarung jederzeit aufheben oder abändern können. Ob die Gläubigerin gegenüber der Klägerin aufgrund des Schenkungsvertrags gebunden war, ist für das Vertragsverhältnis der Gläubigerin zur Beklagten, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ohne Belang. Im Übrigen bestand eine solche Bindung mangels Wirksamkeit des Schenkungsversprechens nicht (vgl. vorstehend unter (1)). Bei der am 15.2.2000 zwischen der Gläubigerin und der Beklagten vereinbarten Aufhebung ihrer Vereinbarung vom 5.5.1997 handelt es sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine „formell unglückliche Umsetzung“ des Willens der Gläubigerin, sondern um die naheliegende einfachste und rechtlich mögliche Umsetzung des Willens der Gläubigerin, dass in ihrem Todesfall nicht mehr die Klägerin das sich auf dem in Rede stehenden Konto befindende Sparguthaben erhalten sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.