Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71

bei uns veröffentlicht am13.03.2008

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 432/05 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 22.723,86 EUR, den er im November 1995 zur Ablösung eines zur Finanzierung seines Beitritts zu einem Immobilienfonds aufgenommenen Darlehens an die Beklagte gezahlt hat.

Der Kläger wurde im Jahr 1990 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an der Immobiliengesellschaft XXX GbR (U.-Fonds P 132) zu beteiligen. Am 29.04.1990 unterzeichnete er einen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem er die Firma Dr. J.- T., Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragte, für ihn den Beitritt zur GbR mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht innerhalb von 8 Tagen bei einem Notar seiner Wahl notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er im Zeichnungsschein "der Treuhänderin ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Darüber hinaus beauftragte und bevollmächtigte er die Treuhänderin für den Fall der Überzeichnung oder Nichtdurchführbarkeit des in dem Auftrag bezeichneten Fondsobjektes, seinen Beitritt zu einer von diesem nachträglich zu bestimmenden, der hier gezeichneten Immobiliengesellschaft rechnerisch vergleichbaren Immobiliengesellschaft zu erklären und einen entsprechenden Treuhandvertrag mit ihm abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf Anlage B 4 verwiesen.

Der Kläger unterbreitete der Treuhänderin ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages (Anlage K 1). Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, am 30.04.1990 eine umfassende, notariell beglaubigte Vollmacht (Anlage K. 2), ihn bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten. Die Treuhänderin nahm das Angebot des Klägers an.

Mit Schreiben der U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, der Fonds-Initiatorin, vom 28.08.1990 wurde der Kläger darüber informiert, dass der U.-Fonds P 132 überzeichnet war. Gleichzeitig wurde ihm die Umsetzung in den U.-Fonds P 134, betreffend den YYY GbR angeboten. Mit Schreiben vom 30.08.1990 (Anlage B 5) erklärte der Kläger der U. gegenüber sein Einverständnis mit dieser Umsetzung.

Zur Finanzierung dieses Fonds-Beitritts unterbreitete die Beklagte unter dem 18.10.1990 (Anlage K. 3) ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages über 44.444 DM. Die Tilgung des Darlehens sollte durch eine Lebensversicherung erfolgen, seine Laufzeit sollte 15 Jahre betragen. Das Darlehen wurde des weiteren durch eine Sicherungsgrundschuld zu grundpfandrechtlich üblichen Bedingungen abgesichert. Am 06.11.1990 nahm die Treuhänderin dieses Angebot im Namen des Klägers an (Anlage B 6) und vollzog anschließend dessen Beitritt zu dem U.-Fonds P 134.

Im November 1995 zahlte der Kläger zur Ablösung des Darlehens einen Betrag in Höhe von 44.444 DM (= 22.723,86 EUR) an die Beklagte.

Mit vorliegender Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch genommen. Der Darlehensvertrag sei nicht wirksam zu Stande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB unwirksam sei.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 238 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom November 1990 sei zwischen den Parteien wirksam zu Stande gekommen. Zwar verstoße die im Treuhandvertrag erteilte Vollmacht ebenso wie die notariell beglaubigte Vollmacht vom 30.04.1990 wohl gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Die Treuhänderin sei jedoch aufgrund der in dem formularmäßigen Zeichnungsschein vom 29.04.1990 enthaltenen (weiteren) Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages befugt gewesen. Dieser enthalte eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss von Zwischen- und Endfinanzierungskreditverträgen, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und selbstständig neben der notariell beglaubigten Vollmacht bestehe. Sie werde auch nicht gemäß § 139 BGB von deren Nichtigkeit erfasst, da ein rechtlicher Zusammenhang des Inhalts, dass sie miteinander stehen und fallen sollten, zwischen beiden nicht festgestellt werden könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Zeichnungsschein nur den Fonds P 132 betroffen habe, wohingegen der Darlehensvertrag für den Fonds P 134 abgeschlossen worden sei. Der Umsetzung in diesen habe der Kläger zugestimmt. Dies sei dahingehend auszulegen, dass er auch mit der Aufnahme von Darlehensverträgen zur Finanzierung dieses Immobilienfondsanteils einverstanden gewesen sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der Zeichnungsschein enthalte keine Vollmacht für die Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen, vielmehr werde nur die Erteilung der notariell beglaubigten Vollmacht angekündigt. Soweit er mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben sei, beziehe sich Letzteres augenscheinlich auf die hervorgehobene Umsetzungsvollmacht, was auch durch deren Formulierung "hiermit" bestätigt werde. Diese Formulierung fehle an der von der Beklagten geltend gemachten Stelle gerade und bewusst. Schließlich nehme die Umsetzungsvollmacht nur auf einen oben stehenden Auftrag und die notariell beglaubigte Vollmacht Bezug, nicht aber auf eine bereits erteilte Vollmacht. Der Zeichnungsschein könne daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er bereits eine Finanzierungsvollmacht für die Treuhänderin enthalte.

Schließlich werde eine eventuell im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht von der Nichtigkeit der notariellen Vollmacht erfasst und sei gemäß § 139 BGB ebenfalls nichtig. Dem Kläger sei daran gelegen gewesen, nur ein einheitliches Geschäft abzuschließen, wobei völlig klar gewesen sei, dass er das Angebot noch habe notariell beglaubigen lassen müssen. Es bestehe auch eine inhaltlich weitgehende Deckung zwischen der Formulierung im Zeichnungsschein und derjenigen im Treuhandvertrag/Vollmacht. Zudem habe er sich zur notariellen Beglaubigung der Vollmacht innerhalb von acht Tagen verpflichtet, so dass eine weitere Vollmachtserteilung unnötig gewesen sei. Schließlich beruhe die Vollmachtserteilung auf dem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Treuhandauftrag - ein separater Treuhandauftrag finde sich nicht in dem Zeichnungsschein - mit der Folge, dass auch die Vollmacht von dessen Unwirksamkeit erfasst werde. Letztlich habe auch die Treuhänderin ihrerseits kein Interesse daran gehabt, nur einen Teil des Geschäftes zu realisieren.

Jedenfalls könne man eine eventuell im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht aber nicht dahingehend auslegen, dass diese auch den streitgegenständlichen Fondsbeitritt P 134 umfassen sollte. Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Umsetzungsvollmacht beziehe sich allein auf den Fondsbeitritt und beinhalte gerade keine Erweiterung auf die Darlehensaufnahme. Vielmehr regele sie allein die Verpflichtung zur Abgabe einer möglicherweise erforderlich werdenden neuen Notarvollmacht. Einer erweiternden Auslegung stehe auch der Wortlaut des Zeichnungsscheins entgegen. Eine solche Erweiterung ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut der Erklärung vom 30.08.1990. Zudem habe der Kläger diese Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft und nicht gegenüber der Beklagten oder der Treuhänderin abgegeben.

Schließlich sei die Umsetzungsvollmacht wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam und auch sittenwidrig. Dies führe zur Unwirksamkeit des gesamten Zeichnungsscheins nach § 139 BGB.

Der Kläger beantragt (Bl. 302, 455),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.723,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 339, 455),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Schon aus dem Wortlaut des Zeichnungsscheins ergebe sich eine Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen für den Kläger.

Diese werde auch nicht nach § 139 BGB von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst. Die tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte habe der Kläger nicht entkräften können. Sinn und Zweck der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht sei es, ein sofortiges Tätigwerden des Treuhänders im Interesse des Anlegers gegenüber Banken zu ermöglichen, wohingegen sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben beziehe und den Sinn habe, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Grundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen. Demgegenüber verweise der Kläger nur auf die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Geschäfte.

Selbst wenn die Spezialvollmacht unwirksam sein sollte, wäre sie jedoch zu Gunsten der Beklagten nach den §§ 171, 172 BGB unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zu behandeln, denn dieser habe bei Abschluss des Darlehensvertrages der Zeichnungsschein mit der Originalunterschrift des Klägers vorgelegen.

Die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht sei gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Treuhänderin auch Kreditverträge zur Finanzierung des Beitritts zu dem U.-Fonds P 134 für den Kläger habe abschließen dürfen. Dieser habe ausdrücklich sein Einverständnis mit der Umsetzung erklärt und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er auch mit der Aufnahme von Darlehensverträgen zur Finanzierung dieses Immobilienfondsanteils einverstanden sei, zumal durch die Umsetzung allenfalls die Zweckbestimmung des Darlehensvertrages geändert werde.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2008 (Bl. 455 ff.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 28.02.2008 (Bl. 486 ff.) und vom 05.03.2008 (Bl. 515 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Beträge zur Rückführung des streitgegenständlichen Darlehens in Höhe von 22.723,86 EUR verneint, denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom November 1990 ist zwischen den Parteien wirksam zu Stande gekommen.

1. Der Kläger ist bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.11.1990 (Anlage B 6) durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden.

a. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass die der Treuhänderin in dem notariell beglaubigen Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht vom 30.04.1990 (Anlage K. 2) wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedarf. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse zum Abschluss von verschiedenen Verträgen enthält wie der vorliegende, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 12 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen ist, denn der Vertrag ist nicht mit diesem sondern mit der GmbH geschlossen worden (BGH NJW 2005, 1488 unter II. 1. a.).

b. Die Bevollmächtigung der Treuhänderin ergibt sich jedoch aus der in dem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen (weiteren) Vollmacht.

aa. Dieser mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Zeichnungsschein enthält bereits nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Vollmacht des Treuhänders, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 13; NJW 2006, 1957, 1958 Tz. 14 ff.; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 19; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. – zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.06.2007 – 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 31).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Erklärung aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers auch nicht dahin auszulegen, dass es sich lediglich um die Ankündigung der Erteilung der notariell beglaubigten Vollmacht handelt und ihr darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Aus welchem Grund sich die Überschrift "Auftrag und Vollmacht" allein auf die ebenfalls im Zeichnungsschein erteilte "Umsetzungsvollmacht" beziehen sollte, ist weder ersichtlich noch liefert der Kläger hierfür eine nachvollziehbare Begründung. Allein der Umstand, dass es in der "Umsetzungsvollmacht" heißt, "... wird der Treuhänder hiermit beauftragt und bevollmächtigt,...", während der Zusatz "hiermit" in der weiter oben erteilten Finanzierungsvollmacht fehlt, legt eine solche Auslegung nicht nahe, denn er ändert an dem erklärten Willen - der ausdrücklichen Vollmachtserteilung - nichts.

Diese Vollmacht besteht auch unabhängig von der ebenfalls in dem Zeichnungsschein enthaltenen Ankündigung, die mit Unterzeichnung des Auftrages überreichte Vollmacht innerhalb von 8 Tagen bei einem Notar eigener Wahl notariell beglaubigen zu lassen. Letztere bezieht sich nämlich auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen. Dagegen ermöglicht es die in dem Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht der Treuhänderin, den Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft sowie dessen Finanzierung zu bewirken (BGH NJW 2006, 1952, 1953 Tz. 17; NJW 2006, 1131, 1132 Tz. 19; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 15). Nur bei diesem Verständnis kommt der in dem Zeichnungsschein enthaltenen ausdrücklichen Bevollmächtigung ein Sinngehalt zu, denn wenn ausschließlich die mit notariell beglaubigter Unterschrift versehene und später unterzeichnete weitere Urkunde hätte maßgeblich sein sollen, wäre dieser Passus mit der Vollmachtserteilung überflüssig (so auch Jork, Engel in BKR 2005, 3, 9 f.). Hinzu kommt, dass diese Erklärung ihrem Wortlaut nach auch nicht im Sinne einer beispielhaften Aufzählung oder Erläuterung der in notariell beglaubigter Form zu erteilenden Vollmacht verstanden werden kann, sondern nur als eigenständige, bereits vorab erklärte Vollmacht zur Durchführung der Finanzierung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die im Zeichnungsschein erteilte Spezialvollmacht bei der ebenfalls dort geregelten Umsetzungsvollmacht nicht erwähnt und ihre Änderung im Falle der Umsetzung nicht für notwendig erachtet wird, während ausdrücklich geregelt ist, dass sich die notariell beglaubigte Vollmacht auf die von dem Treuhänder benannte neue Immobiliengesellschaft beziehen soll. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Vollmacht auch die Eintragung des Klägers als Miteigentümer ins Grundbuch ermöglichen soll und hier die Formvorschrift des § 29 GBO gilt (OLG Karlsruhe Urteil vom 05.06.2007, 17 U 70/06 - zitiert nach juris Rn. 32). Dagegen ändert sich bei der Aufnahme der Kredite lediglich deren Verwendungszweck, während die Bevollmächtigung zur Kreditaufnahme hiervon unberührt bleibt.

bb. Die im Zeichnungsschein erteilte Spezialvollmacht verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2006, 1952 Tz. 15; NJW-RR 2007, 395, 396 Tz. 16; NJW 2007, 1131, 1132 Tz. 20, jeweils m. w. N.).

Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Gesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.

cc. Ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht ist auch der Umstand, dass der später vom Kläger erteilte umfassende Treuhandauftrag wegen der darin eingeräumten umfassenden rechtlichen Befugnisse und der fehlenden Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist. Zwar erfasst die Unwirksamkeit dieses Treuhandvertrages grundsätzlich auch die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erteilte umfassende Vollmacht, weil es mit der Zweckrichtung des RBerG unvereinbar wäre, den unbefugten Rechtsberater bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt (BGH NJW 2002, 66 f. - zitiert nach juris Rn. 24; BKR 2003, 942 ff. - zitiert nach juris Rn. 23 m. w. N.).Dieser Rechtsgedanke erfasst jedoch nur solche Vollmachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag stehen und zur Erfüllung der darin übernommenen Aufgaben des Geschäftsbesorgers erteilt wurden. Bereits vorher erteilte, wirksame Einzelhandlungsvollmachten werden vom Verbot des RBerG auch dann nicht erfasst, wenn die darin erlaubte Tätigkeit später Teil einer wegen seiner Komplexität erlaubnispflichtigen Gesamtvollmacht wird. Das Vertretungsrecht des BGB lässt es nämlich zu, dass mehrere Vollmachten nebeneinander erteilt werden und lässt diese rechtlich selbstständig nebeneinander bestehen, selbst wenn sie sich inhaltlich überschneiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2007 - 9 U 21/06, zitiert nach juris Rn. 14).

dd. Die Vollmacht im Zeichnungsschein ist auch nicht erloschen. Dass er sie widerrufen hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Sie ist aber auch nicht durch die später erteilte notariell beglaubigte Vollmacht ersetzt oder abgelöst worden. Hierfür finden sich weder in dem Wortlaut der notariell beglaubigen Vollmacht noch in dem Treuhandvertrag Anhaltspunkte. Die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Spezialvollmacht aus dem Zeichnungsschein sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München WM 2005, 1986 ff., zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 505).

c. Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht wird auch nicht nach § 139 BGB von der Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages erfasst.

aa. Gemäß § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH NJW 1990, 1473, 1474; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage, § 139 Rn. 5 m. w. N.; BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17). Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGH NJW 1990, 1473, 1474). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17). Bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (BGH NJW 1981, 274, 275).

bb. Im Streitfall handelt es sich um getrennt voneinander abgeschlossene Rechtsgeschäfte, nämlich einmal die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht und zum anderen die weitergehende, später erteilte notariell beglaubigte Vollmacht. Die danach für die rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Vollmacht streitende Vermutung konnte der Kläger nicht widerlegen.

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf abstellt, sowohl bei der Treuhänderin als auch bei ihm habe der Wille zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft bestanden, reicht dieser Vortrag nicht aus, einen Einheitlichkeitswillen zu begründen. Seine Behauptung findet weder im Wortlaut der Urkunde noch in der Interessenlage der Parteien eine Stütze.

Der Wortlaut der im Zeichnungsschein enthaltenen ausdrücklichen Vollmacht enthält keinen Hinweis darauf, dass diese nur wirksam werden soll, wenn auch der Treuhandvertrag wirksam zu Stande kommt. Bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins bestand vielmehr nur das Angebot an die Treuhänderin, mit ihr einen Treuhandvertrag zu schließen. Ob dieser zu Stande kommt, war noch offen. Trotzdem wird die Vollmacht nicht eingeschränkt und von der Annahme des Treuhandvertrages abhängig gemacht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Interessenlage der Parteien. Um den Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zu bewirken, war eine (zusätzliche) notariell beglaubigte Vollmacht nicht erforderlich, vielmehr genügte die in dem Zeichnungsschein enthaltene Beauftragung des Treuhänders in Verbindung mit der (beschränkten) Spezialvollmacht (OLG Frankfurt, Urteile vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15; Urteil vom 04.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 508). Soweit dem Treuhänder in dem Treuhandvertrag und der entsprechenden notariell beglaubigten Vollmacht weitergehende Aufgaben zugewiesen wurden, entlasten diese zwar den Kläger von dem Abschluss weiterer mit dem Fondsbeitritt verbundener Verträge, sie sind aber zur Erreichung des eigentlichen Ziels, dem Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zur Erreichung von Steuervorteilen nicht erforderlich. Vielmehr hätte der Kläger die zur Herbeiführung des Anteilserwerbs notwendigen Erklärungen, soweit sie nicht von der hier in Rede stehenden - wirksamen - Vollmacht umfasst waren, an der Stelle des Treuhänders selbst abgeben können (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.03.2007 - 4 U 95/06, WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 50). Das zeigt schon, dass eine Verknüpfung dergestalt, dass die in dem Zeichnungsschein enthaltene (beschränkte) Vollmacht nur dann bestehen bleiben sollte, wenn auch der Treuhandvertrag und die notariell beglaubigte Vollmacht wirksam sein sollten, nach der Interessenlage der Parteien nicht erforderlich war. Hinzu kommt, dass bei einer solchen Auslegung die ausdrücklich im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht überflüssig gewesen wäre, da sich der Kläger ja verpflichtet hatte, die ihm übergebene Treuhandvollmacht binnen 8 Tagen notariell beglaubigen zu lassen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2007 - 17 U 60/06 - zitiert nach juris Rn. 39; OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - zitiert nach juris Rn. 46 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15).

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf gegenteilige, den Einheitlichkeitswillen bejahende Entscheidungen des OLG Celle vom 25.04.2007 - 3 U 38/05 - und des OLG Stuttgart vom 09.07.2007 - 6 U 236/06 - beruft, verkennt er, dass diese auf weitergehendem Sachvortrag der Parteien und insbesondere einer hierzu durchgeführten Beweisaufnahme beruhen. Der Kläger hat allerdings keine Umstände dargetan, die einen bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vorhandenen Einheitlichkeitswillen belegen und die hiergegen streitende tatsächliche Vermutung widerlegen könnten (vgl. dazu auch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 13.11.2007 – XI ZR 55/07, www.bundesgerichtshof.de).

In diesem Zusammenhang hilft dem Kläger auch sein Beweisangebot, gerichtet auf Vernehmung des Dr. J., nicht weiter. Für die Erforschung des wirklichen Willens im Sinne des § 133 BGB kommt es nämlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an. Unstreitig hatten der Kläger und Dr. J. aber keinen direkten Kontakt miteinander, so dass dieser auch nichts dazu sagen kann, wie der Kläger die Erklärungen im Zeichnungsschein von seinem Empfängerhorizont aus verstanden hat. Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, dass er aufgrund der Angaben und Erläuterungen des Vermittlers davon ausgegangen sei, die Vollmacht aus dem Zeichnungsschein und die später zu erteilende wesentlich umfassendere notariell zu beglaubigende Vollmacht seien als Einheit anzusehen. Sein Vortrag und das diesbezügliche Beweisangebot sind deshalb für die Beurteilung des übereinstimmenden Willens der Parteien unbehelflich. Dieser kann danach nur aus den Erklärungen der Parteien, wie sie sich aus dem vorgelegten Treuhandauftrag und den beiden Vollmachten ergeben, festgestellt werden. Daraus ergibt sich aber, wie oben bereits dargelegt, gerade kein Einheitlichkeitswille der Vertragsparteien in dem Sinne, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages gemäß § 139 BGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht erfasst.

d. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die im Zeichnungsschein enthaltene ausdrückliche Vollmacht auch die Kreditaufnahme zur Finanzierung des Beitritts zum Fonds P 134, so dass der Treuhänder die ihm eingeräumte Vertretungsmacht insoweit nicht überschritten hat (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Zwar ist im Zeichnungsschein der Beitritt zu dem Fonds P 132 vorgesehen, der Kläger hat sich jedoch mit Schreiben vom 30.08.1990 (Anlage B 5) mit einer Umsetzung in den Fonds P 134 einverstanden erklärt. Seine Erklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass durch diese Umsetzung in einen anderen Fonds die grundsätzlichen, in dem Zeichnungsschein enthaltenen Vereinbarungen nicht unwirksam werden sollten, auch wenn sie sich ursprünglich auf einen anderen Fonds bezogen haben. Aus dem mit „Umsetzungsvollmacht“ überschriebenen, im unteren Teil des Zeichnungsscheins fett abgedruckten Text ergibt sich nämlich, dass der Kläger nicht ausschließlich auf die handschriftlich eingetragene Immobiliengesellschaft festgelegt war. Belegt wird dies auch dadurch, dass er einer Umsetzung unverzüglich zugestimmt hat. Aus dem weiteren Umstand, dass lediglich der Fonds ausgewechselt wurde, darüber hinaus aber kein neuer Zeichnungsschein unterzeichnet wurde, folgt bereits, dass dieser im Übrigen - insbesondere ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Klägers nur aus diesem Zeichnungsschein - seine Geltung behalten sollte (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 14. 12. 2006 - 1 U 102/06 [Bl. 195 ff.]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 30/07 [Bl. 368 f.] aufgrund eigener Auslegung des Zeichnungsscheins, zu der er entsprechend seiner Entscheidung BGHZ 163,3 121 ff. - juris Rn. 21 - selbst befugt ist; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2007 - 17 U 301/06 [Bl. 394 ff., 510]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07 [Bl. 492 f.]).

Etwas anderes kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass die Umsetzungsvollmacht insoweit allein Regelungen in Bezug auf die notariell beglaubigte Vollmacht enthält, denn hier konnte eine ausdrückliche Bezeichnung des Immobilienfonds schon im Hinblick auf die Formvorschrift des § 29 GBO erforderlich sein. Demgegenüber betraf die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nur die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Fondsbeitritts, die keinem Formzwang unterliegt. Im Hinblick auf den Darlehensvertrag ändert sich durch die Umsetzung in einen anderen Fonds auch nur dessen Verwendungszweck, der allerdings nicht seinen notwendigen Inhalt berührt. Das Einverständnis des Klägers mit der Umsetzung in den Fonds P 134 kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass er auch mit einer Kreditaufnahme zur Finanzierung dieses Beitritts einverstanden ist und die diesbezügliche - wie oben dargelegt - selbstständige Bevollmächtigung des Treuhänders im Zeichnungsschein bestehen bleiben sollte.

Dem steht auch nicht entgegen, dass er sein Einverständnis zur Umsetzung (Anlage B 5) gegenüber der U. GmbH und nicht gegenüber dem Treuhänder abgegeben hat. Wie sich aus Ziffer 12 der notariell beglaubigen Vollmacht ergibt, war diese nämlich befugt, die Zustimmungserklärung für den Treuhänder in Empfang zu nehmen. Im Übrigen folgt schon aus dem Umstand, dass sich die U. GmbH anstelle des Treuhänders wegen der Umsetzung mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hat, dass diese auch befugt war, die entsprechenden Erklärungen des Klägers für diesen entgegenzunehmen. Zudem lässt sich dem Umstand, dass sich das Darlehensangebot der Beklagten vom 18.10.1990 (Bl. 37 ff.) bereits auf den Fondsanteil am Einkaufszentrum YYY GbR bezog, entnehmen, dass dem Treuhänder, der mit der Durchführung der Finanzierung beauftragt war, das Einverständnis des Klägers mit der Umsetzung bekannt war (vgl. dazu auch OLG Bamberg WM 2007, 1211 ff. - juris Rn. 25 ff.).

e. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Zeichnungsschein enthaltene Umsetzungsvollmacht gegen § 10 Nr. 4 AGBG verstößt oder sittenwidrig ist, denn der Kläger hat der Umsetzung zugestimmt, so dass es auf die nach der Umsetzungsvollmacht mögliche selbstständige Umsetzung durch den Treuhänder nicht mehr ankommt. Im Übrigen würde sich auch eine Unwirksamkeit/Sittenwidrigkeit der Umsetzungsvollmacht nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Zeichnungsscheins auswirken, § 6 Abs. 1 AGBG, § 139 BGB.

2. Ohne Rechtsfehler und von der Berufung auch nicht angegriffen hat das Landgericht eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG und dem Schriftformerfordernis des § 1 a Abs. 1 S. 1 AbzG verneint.

Danach ist der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam zu Stande gekommen und stellt einen Rechtsgrund für die im November 1995 erfolgte Rückzahlung der Darlehensvaluta durch den Kläger dar. Ein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB besteht daher nicht, so dass seine Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Allein der Umstand, dass es noch "viele tausend gleich gelagerte Fälle " gibt, führt nicht dazu, dass dem vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 10.12.2003 – IV ZR 319/02 - NJW-RR 2004, 537 f. unter II 2 a; vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1; vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.) ist hierfür vielmehr entscheidend, dass der Fall eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die im Streitfall erhebliche Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien die Anwendbarkeit des § 139 BGB in Fällen, in denen neben einer nichtigen - umfassenden - notariellen Vollmacht in einer privatschriftlichen Urkunde eine weitere - beschränkte - Vollmacht erteilt wurde, zu prüfen ist, hat der BGH u. a. mit den Urteilen vom 10.10.2006 (XI ZR 265/05 - NJW 2007, 1131 ff.) und vom 24.10. 2006 (XI ZR 216/05 - NJW-RR 2007, 395 ff.) beantwortet. An diesen Kriterien richtet sich auch die Entscheidung des Senats aus. Die erforderliche Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens ist dagegen Tatfrage und in jedem einzelnen Fall aufgrund des Parteivorbringens zu prüfen (BGH NJW-RR 2007, 395 ff. Tz. 17).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 172 Vollmachtsurkunde


(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2008 - 8 U 249/07 - 71 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2002 - XI ZR 71/02

bei uns veröffentlicht am 01.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 71/02 vom 1. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - XI ZR 30/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 30/07 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde de

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZR 291/02

bei uns veröffentlicht am 27.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 291/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2006 - XI ZR 265/05

bei uns veröffentlicht am 10.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 265/05 Verkündet am: 10. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2006 - XI ZR 216/05

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/05 Verkündet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2003 - IV ZR 319/02

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 319/02 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzlich

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 05. Juni 2007 - 17 U 70/06

bei uns veröffentlicht am 05.06.2007

Tenor 1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewie

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.424,16 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehens, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft (U. AH Kläger, Anlage K 6) gewährte.
Der Kläger unterzeichnete am 03.10.1988 einen mit Auftrag und Vollmacht überschriebenen Zeichnungsschein (AH Bekl., Berufung, AS 1), mit dem er den Treuhänder, die Fa. Dr. J. (im folgenden: Treuhänder), beauftragte, den Beitritt zum UBG Rendite Fonds 120 (Bau- und Hobbymarkt Minden GbR.) zu erklären. Die Zeichnungssumme war mit 50.000 DM angegeben, wovon 80 % Nettofremdkapital waren. Gleichzeitig bot er dem Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, den Abschluss eines Treuhandvertrages an. In diesem Zeichnungsschein ist ferner geregelt:
„Der ... Gesellschafter erteilt dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdkapital zu verfügen.“
Der Kläger erteilte am 04.10.1988 eine Selbstauskunft (AH Bekl., Berufung AS 5).Gemäß der weiteren Verpflichtung aus dem Zeichnungsschein unterzeichnete er am 28.10.1988 (nicht am 02.11.1988, wovon das Landgericht ausging) die ihm mit dem Zeichnungsschein überreichte Vollmacht, die am 31.10.1988 notariell beglaubigt wurde (AH Kläger Anlage K 5). Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf Anlage K 5 verwiesen.
Zur Finanzierung seiner Beteiligung schloss der Treuhänder für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag, der mit der Ablaufleistung einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden sollte.
Der Kläger kündigte seine Beteiligung am UBG-Fonds mit Schreiben vom 26.06.2003 (AH Kläger, Anlage K 12) außerordentlich.
In den Jahren 2001 bis 2003 leistete der Kläger Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.326,31 EUR (2001: 1.249,64 EUR; 2002: 1.249,64 EUR; 2003: 827,03 EUR). Aus der Lebensversicherung floss ein Betrag von 21.738,55 EUR auf das Darlehen. Zur restlichen Ablösung zahlte der Kläger am 04.09.2003 einen Betrag von 1.186,33 EUR.
Der Kläger begehrt Rückerstattung der erbrachten Zahlungen in Höhe eines Teils von 3.685,61 EUR Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben, sowie Zahlung der Gutschrift aus der Lebensversicherung.
Der Kläger meint, der Darlehensvertrag sei nicht wirksam, da die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Auf Rechtsscheinsgesichtspunkte könne sich die Beklagte nicht berufen, weil bei Abschluss des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vollmacht nicht vorgelegen habe.
10 
Die streitverkündete Fondsgesellschaft ist mit Schriftsatz vom 07.12.2004 (AS I 69) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
11 
Die Beklagte und die Streithelferin meinen, der Darlehensvertrag sei als wirksam anzusehen, da bei Abschluss die notariell beglaubigte Vollmacht vom 28.10.1988 vorgelegen habe.
12 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
13 
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Der Darlehensvertrag sei unwirksam. Da die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei und sich die Nichtigkeit auf damit verbundene Vollmachten erstrecke, habe der Kläger nicht wirksam verpflichtet werden können. Eine Legitimation unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nach §§ 171, 172 BGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Originalvollmacht oder die original unterschriebene Durchschrift des Zeichnungsscheins mit der privatschriftlichen Vollmacht vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Beweiswürdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
14 
Hiergegen wenden sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin, mit der sie Klageabweisung anstreben.
15 
Die Beklagte nimmt das landgerichtliche Urteil hin, soweit es um die Frage der Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde geht und stützte ihre Berufung zunächst alleine auf die rechtzeitige Vorlage der privatschriftlichen Vollmacht, die sich aus dem Zeichnungsschein vom 03.10.1988 ergebe. Diese sei der Beklagten mit Schreiben der Streithelferin vom 29.11.1988 vor Abschluss des Darlehensvertrages übersandt worden. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beruft sich die Beklagte zuletzt auf die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht. Die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht erfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht, da keine rechtliche Einheit beider Vollmachten vorliege. Auf die Frage der rechtzeitigen Vorlage der Vollmacht im Zeichnungsschein und einer Rechtsscheinshaftung komme es deshalb nicht mehr an.
16 
Die Streithelferin nimmt auf dieses Vorbringen Bezug und macht ergänzend geltend, schon der Treuhandvertrag verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Geschäftsführer des Treuhänders über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge, scheide ein Verstoß aus. Im übrigen richtet sich ihr Angriff gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen W..
17 
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Vortrag zur postalischen Übersendung des Zeichnungsscheins sei nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er bestreitet weiterhin dessen rechtzeitige Vorlage und ist der Auffassung, § 172 BGB sei nicht anwendbar, da der Zeichnungsschein nicht von der Vertreterin, sondern einem vollmachtlosen Dritten vorgelegt worden sei. Nach dem Fondskonzept umfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein auch nicht die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der jeweiligen Einlage des Gesellschafters, sondern die Vertretung der Gesellschaft durch den Treuhänder. Nach den Fondsbedingungen sei der Treuhänder nicht mit der Vermittlung der Finanzierung der Einlagen beauftragt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
21 
Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da der Darlehensvertrag mit der Beklagten wirksam ist. Da die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig ist, wurde der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch den Treuhänder vertreten.
22 
1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Treuhandauftrag und die mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilte Vollmacht vom 28.10.1988 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam sind.
23 
Nach der neueren inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne eine solche Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die dem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - XI ZR 272/03, BGH WM 2005, 327 = NJW 2005, 1190 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH BKR 2004, 447).
24 
Nach dem maßgeblichen Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages oblag dem Treuhänder nicht lediglich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Aspekte, wie z. B. die Prüfung der Rentabilität oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr war diesem die Befugnis eingeräumt, ein ganzes Bündel von Verträgen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft für den Kläger zu schließen. Dem Treuhänder war zur Erreichung des Investitionsziels weitgehend freie Hand gelassen und ihm demgemäß in der Vollmacht vom 28.10.1988 die Befugnis eingeräumt, den Anleger „bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind und in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem Beitritt des Gesellschafters zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Auch wurde ihm Prozess- und Inkassovollmacht eingeräumt. Die in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen umfassen u. a. das Aufnehmen von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten, die Sicherung durch Grundpfandrechte am Gesellschaftsvermögen, die Eröffnung von Konten bei Banken, die Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse, die Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung, die Aufhebung abgeschlossener Verträge, die Abtretung von Ansprüchen aus Mietverträgen der Immobiliengesellschaft und die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu Sicherungszwecken.
25 
Bei einer solch umfassend erteilten Vollmacht kann von einer bloßen wirtschaftlichen Mittelverwendung im Interesse des Anlegers keine Rede sein. Vielmehr hat es der Treuhänder nach der Vertragsausgestaltung übernommen, ein ganzes Bündel von Verträgen im Rahmen einer gewichtigen rechtsbesorgenden Tätigkeit für die Kapitalanleger abzuschließen. Diese Tätigkeit geht über das hinaus, was bei einer Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und was gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
26 
Die von der Streithelferin gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit steht unter Gesetzesvorbehalt. Art. 1 RBerG füllt diesen Vorbehalt aus. Da diese Regelungen auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls basieren und den Berufstätigen noch nicht übermäßig und unzumutbar (BVerfG E 78, 155 ff.; BVerfG E 85, 248 ff.) belasten, ist nicht zu erkennen, dass mit der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bereits ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, verbunden ist. Diese Auffassung entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 167, 223 ff.), der der Senat folgt.
27 
Die Vollmacht ist auch nicht deshalb wirksam, weil der Geschäftsführer des Treuhänders über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786,787). Vertragspartner des Klägers war nicht dieser Rechtsanwalt, sondern die GmbH, die keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat. Die Stellung des Klägers im Rechtsverhältnis zum Treuhänder ist nicht vergleichbar der Stellung, die er bei einem persönlich mit dem Geschäftsführer des Treuhänders geschlossenen Vertrag hätte.
28 
Letztlich kommt es - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht vom 28.10.1988 aber auch nicht entscheidend an.
29 
2. Der Zeichnungsschein vom 03.10.1998 enthält bereits eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Nichtigkeit des Treuhandauftrages erfasst diese Vollmacht im Zeichnungsschein nicht.
30 
a) Das Vorbringen zur Erteilung des Auftrags und der Vollmacht im Zeichnungsschein und insbesondere sein Inhalt können auch in der Berufungsinstanz noch Berücksichtigung finden. Zwar war vor Schluss der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich weder dazu, dass der notariell beglaubigten Vollmacht die Beauftragung und Vollmachtserteilung im Rahmen eines Zeichnungsscheines vorausging, noch zu dessen Inhalt vorgetragen. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch in zweiter Instanz unstreitig und schon deshalb zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03, MDR 2005, 527). Auf die streitigen Fragen der rechtzeitigen Vorlage und des damit zusammenhängenden Vorbringens in der Berufungsinstanz sowie eines insoweit möglichen Novenausschlusses nach § 531 ZPO kommt es nicht an.
31 
b) Der Bundesgerichtshof hat erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils für eine vergleichbare Vollmacht in einem Zeichnungsschein entschieden, dass diese nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Dies entspricht - was die isolierte Betrachtung dieser Vollmacht betrifft - auch der Auffassung des Senats (vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 17 U 154/05 und 17 U 196/05). Anders als die notariell beglaubigte Vollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein gerade kein ganzes Bündel von Verträgen mit mannigfachem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Gesellschaft und zur Aufnahme von Zwischen - und Endfinanzierungskrediten (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 110 ff.). Diese Vollmacht betrifft daher im wesentlichen noch die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Die Nichtigkeit des Treuhandauftrages erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.). Der Senat hält deshalb an seiner noch vor Erlass dieser Urteile des Bundesgerichtshofs geäußerten Rechtsansicht, wonach die Nichtigkeit des Treuhandauftrages nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes auch die dem Treuhänder im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht umfasse (vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 17 U 154/05 und 196/05), nicht mehr fest.
32 
c) Diese Vollmacht ermächtigt zum Abschluss des Darlehensvertrages. Auch wenn im Zeichnungsschein noch die Verpflichtung des Klägers enthalten ist, eine weitere notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers erst diese Vollmacht für den Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich sein soll. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit „Auftrag und Vollmacht“ überschrieben. Die weitere Vollmacht ist vom Zeichnungsschein räumlich getrennt. Dem Treuhänder wird „ausdrücklich“ Vollmacht erteilt, für die Gesellschaft und die Gesellschafter erforderliche Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Die zu beglaubigende Vollmacht bezieht sich dagegen auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag und hat den Sinn, dem Formerfordernis nach § 29 GBO Rechnung zu tragen, damit der Anleger als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.).
33 
d) Gegen die Vollmacht lässt sich nicht einwenden, nach dem Fondskonzept sei nicht der Treuhänder, sondern die Firma U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co. Finanzierungsvermittlungs KG mit der Vermittlung der Finanzierung der Gesellschaftsanteile beauftragt gewesen (vgl. AH Streithelferin im Berufungsverfahren, Anlage OLG S 6, dort Seiten 22, 26, 35). In Umsetzung dieses Konzeptes hat die UBG den Kreditantrag gestellt, an die Beklagte weitergeleitet und ist ferner der Treuhänder bevollmächtigt worden, der den Darlehensvertrag für den Kläger angenommen hat. Der Treuhandauftrag und die Vollmacht im Zeichnungsschein beruhen nicht auf einer direkten Vereinbarung des Klägers mit dem Treuhänder, sondern auf dem Vermittlungsvertrag, den die U. mit dem Kläger abgeschlossen hat. Selbst angenommen, es hätten insoweit nicht die nach dem Fondskonzept dafür vorgesehenen Firmen gehandelt, vermag der Senat hieraus Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht nicht zu erkennen.
34 
e) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Vollmacht im Zeichnungsschein sei unklar und erfasse nicht die Befugnis, Einzeldarlehen für den Gesellschafter aufzunehmen. Nach dem Zeichnungsschein erteilt der unterzeichnende Gesellschafter dem Treuhänder „ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen“. Dieser Formulierung lässt sich schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass die Vollmacht auf die Zeit nach dem Gesellschaftsbeitritt des Klägers beschränkt und nur sein Handeln als Gesellschafter erfassen soll. Zwar ist der Kläger im Zeichnungsschein als Gesellschafter bezeichnet. Diese Bezeichnung geht jedoch auf den hervorgehoben gestalteten Beginn dieses Abschnittes zurück, in dem ausgeführt wird: „Ich beteilige mich / wir beteiligen uns an der Gesellschaft mit einer Zeichnungssumme von DM 30.000.“ Der Kläger ist damit im Sinne des Zeichnungsscheins Gesellschafter geworden und wird im Folgenden so bezeichnet.
35 
    Die Vollmacht ist auch inhaltlich - unter Berücksichtigung der Lehre von der Doppelverpflichtung - nicht auf das Handeln der Gesellschaft und nur auf die Vertretung der Gesellschaft und somit nicht darauf beschränkt, nur für die Gesellschaft Darlehen aufzunehmen. Der Treuhänder wird in der Beitrittsphase bevollmächtigt. Er hat nach dem Fondsprospekt (dort Seite 22) die Befugnis, alle für den Gesellschafter zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. In der notariellen Vollmacht wird darüber hinaus deutlich zwischen der Vollmacht in der Beitrittsphase (Ziffer I.) und der Vollmacht für die laufende Verwaltung (Ziffer II.) differenziert. Die in Ziffer I. erwähnte Vollmacht umfasst dabei ausdrücklich auch ein Handeln für den Gesellschafter vor dessen Beitritt, nämlich die Vornahme von zum Beitritt erforderlicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen. Insbesondere die Regelungen in Ziffer I. 7 zeigen die Berechtigung des Treuhänders auf, für den Beitretenden die Finanzierungskredite abzuschließen. Wenn in diesem Zusammenhang „Endfinanzierungskredite“ erwähnt sind, betrifft dies die nach dem Fondskonzept vom beitretenden Gesellschafter zur Leistung des Nettofremdkapitals abzuschließenden Finanzierungsverträge. Diese von den Gesellschaftern aufzunehmenden Darlehen waren wesentlicher Bestandteil des Konzeptes. Ziel war, das Gesamtvolumen des Fonds auf diese Weise zu finanzieren. Würde man der Auslegung des Klägers folgen, wäre weder der Treuhänder noch ein sonstiger Dritter (da ansonsten keine Vollmachten erteilt wurden) mit der Finanzierungsvermittlung und der Beschaffung des von den Gesellschaftern aufzubringenden Fremdkapitals beauftragt. Das Fondskonzept liefe weitgehend ins Leere. Lediglich für den Fall, dass nicht alle Anteile verkauft werden können, wäre dann mit Vollmacht vorgesorgt. Der Vollmacht würde ein großer Teil ihres Sinngehaltes genommen.
36 
    Mit seinem Einwand aus dem Schriftsatz vom 23.05.2007, die Anweisung an den Treuhänder sei erst in der notariell beglaubigten Vollmacht enthalten, dringt der Kläger nicht durch. Bereits in der Vollmacht im Zeichnungsschein ist ausdrücklich bestimmt, dass der Treuhänder namens der Gesellschafter über das Fremd - und Eigenkapital verfügen kann.
37 
    Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen für gleichlautende Vollmachten davon ausgegangen, dass sie den Treuhänder zum Abschluss von Darlehensverträgen für den beitretenden Gesellschafter berechtigten (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.).
38 
f) Die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht gemäß § 139 BGB nicht. Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff. m.w.N.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf die wirtschaftliche Verknüpfung an, auf die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.05.2007 noch abstellt. Ob es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Auslegung und Ermittlung des Parteiwillens festzustellen. Bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften spricht dabei bereits eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 06.12.1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346 ff.). Diese Vermutung vermochte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht zu widerlegen.
39 
    Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 23.05.2007 behauptet, bei beiden Parteien habe der Wille zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft bestanden, reicht dies nicht aus, einen entsprechenden übereinstimmenden Willen zu begründen, da schon der Ansatzpunkt zu dieser Überlegung unzutreffend ist. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für den Abschluss des Darlehensvertrages der notariell beglaubigten Vollmacht nicht. Im übrigen spricht hiergegen schon die ausdrücklich im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht, die überflüssig wäre, wenn es nur auf die Regelungen in der notariell beglaubigten Vollmacht hätte ankommen sollen. Auch mit seiner weiteren Behauptung, jedenfalls bei ihm habe erkennbar der Wille zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft vorgelegen, kann der Kläger nicht mit Erfolg gehört werden. Er hat - auch angesichts der nachfolgend dargestellten objektiven Auslegung - nicht nachvollziehbar dargelegt, wie und weshalb der Treuhänder diesen Einheitlichkeitswillen hätte erkennen können sollen. Auch ist nicht dargelegt, dass dieser Wille insoweit gebilligt oder hingenommen worden wäre. Schließlich hat der Kläger für seine Behauptung, die von der Beklagten unter Hinweis auf die Wirksamkeit der Vollmacht im Zeichnungsschein ausreichend konkludent bestritten ist, keinen Beweis angeboten.
40 
    Auch nach objektiven Auslegungskriterien ist nicht davon auszugehen, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollten. Die beschränkte Vollmacht im Zeichnungsschein ist von der notariellen Vollmacht unabhängig. Alleine der Umstand, dass diese weitere Vollmacht zeitnah zu errichten ist, reicht für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nicht aus. Sie ist nicht Teil einer Gesamtvollmacht, die sich aus dem Zusammenwirken beider Urkunden ergibt. Bereits aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein konnte der Treuhänder den Beitritt zur Fondsgesellschaft erklären. Der Beitritt war nicht von der notariellen Beglaubigung abhängig gemacht. Auch die Zahlung des Eigenkapitals war vom Abschluss der notariellen Vollmacht unabhängig. Die Finanzierung konnte der Treuhänder mit der Vollmacht aus dem Zeichnungsschein regeln. Die notariell zu beglaubigende Vollmacht steht demgegenüber in einem anderen Zusammenhang. Sie betrifft zum einen den Treuhandvertrag und hat zum anderen den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO Genüge zu tun, damit der Kläger als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. AH Streithelferin im Berufungsverfahren, Anlage OLG S 6, dort Seite 32). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Vollmacht im Zeichnungsschein unabhängig von der weiteren notariellen Vollmacht wirksam bleibt, nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.). Dem haben sich - ebenfalls für vergleichbare Fallkonstellationen - Instanzgerichte angeschlossen (vgl. OLG München, Urteil vom 01.02.2007 - 19 U 2615/06).
41 
4. Da mit dem Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages vorlag, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Umstände und den Zeitpunkt der Vorlage der notariellen Urkunde bzw. des auf der Durchschrift unterschriebenen Zeichnungsscheins und die mit einer Rechtsscheinshaftung zusammenhängenden Fragen nicht mehr an.
42 
5. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin war daher das Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen liegen bereits Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor.
45 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.424,16 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehens, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft (U. AH Kläger, Anlage K 6) gewährte.
Der Kläger unterzeichnete am 03.10.1988 einen mit Auftrag und Vollmacht überschriebenen Zeichnungsschein (AH Bekl., Berufung, AS 1), mit dem er den Treuhänder, die Fa. Dr. J. (im folgenden: Treuhänder), beauftragte, den Beitritt zum UBG Rendite Fonds 120 (Bau- und Hobbymarkt Minden GbR.) zu erklären. Die Zeichnungssumme war mit 50.000 DM angegeben, wovon 80 % Nettofremdkapital waren. Gleichzeitig bot er dem Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, den Abschluss eines Treuhandvertrages an. In diesem Zeichnungsschein ist ferner geregelt:
„Der ... Gesellschafter erteilt dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdkapital zu verfügen.“
Der Kläger erteilte am 04.10.1988 eine Selbstauskunft (AH Bekl., Berufung AS 5).Gemäß der weiteren Verpflichtung aus dem Zeichnungsschein unterzeichnete er am 28.10.1988 (nicht am 02.11.1988, wovon das Landgericht ausging) die ihm mit dem Zeichnungsschein überreichte Vollmacht, die am 31.10.1988 notariell beglaubigt wurde (AH Kläger Anlage K 5). Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf Anlage K 5 verwiesen.
Zur Finanzierung seiner Beteiligung schloss der Treuhänder für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag, der mit der Ablaufleistung einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden sollte.
Der Kläger kündigte seine Beteiligung am UBG-Fonds mit Schreiben vom 26.06.2003 (AH Kläger, Anlage K 12) außerordentlich.
In den Jahren 2001 bis 2003 leistete der Kläger Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.326,31 EUR (2001: 1.249,64 EUR; 2002: 1.249,64 EUR; 2003: 827,03 EUR). Aus der Lebensversicherung floss ein Betrag von 21.738,55 EUR auf das Darlehen. Zur restlichen Ablösung zahlte der Kläger am 04.09.2003 einen Betrag von 1.186,33 EUR.
Der Kläger begehrt Rückerstattung der erbrachten Zahlungen in Höhe eines Teils von 3.685,61 EUR Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben, sowie Zahlung der Gutschrift aus der Lebensversicherung.
Der Kläger meint, der Darlehensvertrag sei nicht wirksam, da die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Auf Rechtsscheinsgesichtspunkte könne sich die Beklagte nicht berufen, weil bei Abschluss des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vollmacht nicht vorgelegen habe.
10 
Die streitverkündete Fondsgesellschaft ist mit Schriftsatz vom 07.12.2004 (AS I 69) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
11 
Die Beklagte und die Streithelferin meinen, der Darlehensvertrag sei als wirksam anzusehen, da bei Abschluss die notariell beglaubigte Vollmacht vom 28.10.1988 vorgelegen habe.
12 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
13 
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Der Darlehensvertrag sei unwirksam. Da die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei und sich die Nichtigkeit auf damit verbundene Vollmachten erstrecke, habe der Kläger nicht wirksam verpflichtet werden können. Eine Legitimation unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nach §§ 171, 172 BGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Originalvollmacht oder die original unterschriebene Durchschrift des Zeichnungsscheins mit der privatschriftlichen Vollmacht vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Beweiswürdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
14 
Hiergegen wenden sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin, mit der sie Klageabweisung anstreben.
15 
Die Beklagte nimmt das landgerichtliche Urteil hin, soweit es um die Frage der Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde geht und stützte ihre Berufung zunächst alleine auf die rechtzeitige Vorlage der privatschriftlichen Vollmacht, die sich aus dem Zeichnungsschein vom 03.10.1988 ergebe. Diese sei der Beklagten mit Schreiben der Streithelferin vom 29.11.1988 vor Abschluss des Darlehensvertrages übersandt worden. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beruft sich die Beklagte zuletzt auf die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht. Die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht erfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht, da keine rechtliche Einheit beider Vollmachten vorliege. Auf die Frage der rechtzeitigen Vorlage der Vollmacht im Zeichnungsschein und einer Rechtsscheinshaftung komme es deshalb nicht mehr an.
16 
Die Streithelferin nimmt auf dieses Vorbringen Bezug und macht ergänzend geltend, schon der Treuhandvertrag verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Geschäftsführer des Treuhänders über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge, scheide ein Verstoß aus. Im übrigen richtet sich ihr Angriff gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen W..
17 
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Vortrag zur postalischen Übersendung des Zeichnungsscheins sei nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er bestreitet weiterhin dessen rechtzeitige Vorlage und ist der Auffassung, § 172 BGB sei nicht anwendbar, da der Zeichnungsschein nicht von der Vertreterin, sondern einem vollmachtlosen Dritten vorgelegt worden sei. Nach dem Fondskonzept umfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein auch nicht die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der jeweiligen Einlage des Gesellschafters, sondern die Vertretung der Gesellschaft durch den Treuhänder. Nach den Fondsbedingungen sei der Treuhänder nicht mit der Vermittlung der Finanzierung der Einlagen beauftragt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
21 
Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da der Darlehensvertrag mit der Beklagten wirksam ist. Da die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig ist, wurde der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch den Treuhänder vertreten.
22 
1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Treuhandauftrag und die mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilte Vollmacht vom 28.10.1988 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam sind.
23 
Nach der neueren inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne eine solche Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die dem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - XI ZR 272/03, BGH WM 2005, 327 = NJW 2005, 1190 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH BKR 2004, 447).
24 
Nach dem maßgeblichen Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages oblag dem Treuhänder nicht lediglich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Aspekte, wie z. B. die Prüfung der Rentabilität oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr war diesem die Befugnis eingeräumt, ein ganzes Bündel von Verträgen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft für den Kläger zu schließen. Dem Treuhänder war zur Erreichung des Investitionsziels weitgehend freie Hand gelassen und ihm demgemäß in der Vollmacht vom 28.10.1988 die Befugnis eingeräumt, den Anleger „bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind und in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem Beitritt des Gesellschafters zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Auch wurde ihm Prozess- und Inkassovollmacht eingeräumt. Die in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen umfassen u. a. das Aufnehmen von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten, die Sicherung durch Grundpfandrechte am Gesellschaftsvermögen, die Eröffnung von Konten bei Banken, die Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse, die Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung, die Aufhebung abgeschlossener Verträge, die Abtretung von Ansprüchen aus Mietverträgen der Immobiliengesellschaft und die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu Sicherungszwecken.
25 
Bei einer solch umfassend erteilten Vollmacht kann von einer bloßen wirtschaftlichen Mittelverwendung im Interesse des Anlegers keine Rede sein. Vielmehr hat es der Treuhänder nach der Vertragsausgestaltung übernommen, ein ganzes Bündel von Verträgen im Rahmen einer gewichtigen rechtsbesorgenden Tätigkeit für die Kapitalanleger abzuschließen. Diese Tätigkeit geht über das hinaus, was bei einer Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und was gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.
26 
Die von der Streithelferin gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit steht unter Gesetzesvorbehalt. Art. 1 RBerG füllt diesen Vorbehalt aus. Da diese Regelungen auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls basieren und den Berufstätigen noch nicht übermäßig und unzumutbar (BVerfG E 78, 155 ff.; BVerfG E 85, 248 ff.) belasten, ist nicht zu erkennen, dass mit der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bereits ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, verbunden ist. Diese Auffassung entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 167, 223 ff.), der der Senat folgt.
27 
Die Vollmacht ist auch nicht deshalb wirksam, weil der Geschäftsführer des Treuhänders über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786,787). Vertragspartner des Klägers war nicht dieser Rechtsanwalt, sondern die GmbH, die keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat. Die Stellung des Klägers im Rechtsverhältnis zum Treuhänder ist nicht vergleichbar der Stellung, die er bei einem persönlich mit dem Geschäftsführer des Treuhänders geschlossenen Vertrag hätte.
28 
Letztlich kommt es - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht vom 28.10.1988 aber auch nicht entscheidend an.
29 
2. Der Zeichnungsschein vom 03.10.1998 enthält bereits eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Nichtigkeit des Treuhandauftrages erfasst diese Vollmacht im Zeichnungsschein nicht.
30 
a) Das Vorbringen zur Erteilung des Auftrags und der Vollmacht im Zeichnungsschein und insbesondere sein Inhalt können auch in der Berufungsinstanz noch Berücksichtigung finden. Zwar war vor Schluss der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich weder dazu, dass der notariell beglaubigten Vollmacht die Beauftragung und Vollmachtserteilung im Rahmen eines Zeichnungsscheines vorausging, noch zu dessen Inhalt vorgetragen. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch in zweiter Instanz unstreitig und schon deshalb zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03, MDR 2005, 527). Auf die streitigen Fragen der rechtzeitigen Vorlage und des damit zusammenhängenden Vorbringens in der Berufungsinstanz sowie eines insoweit möglichen Novenausschlusses nach § 531 ZPO kommt es nicht an.
31 
b) Der Bundesgerichtshof hat erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils für eine vergleichbare Vollmacht in einem Zeichnungsschein entschieden, dass diese nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Dies entspricht - was die isolierte Betrachtung dieser Vollmacht betrifft - auch der Auffassung des Senats (vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 17 U 154/05 und 17 U 196/05). Anders als die notariell beglaubigte Vollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein gerade kein ganzes Bündel von Verträgen mit mannigfachem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Gesellschaft und zur Aufnahme von Zwischen - und Endfinanzierungskrediten (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 110 ff.). Diese Vollmacht betrifft daher im wesentlichen noch die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Die Nichtigkeit des Treuhandauftrages erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.). Der Senat hält deshalb an seiner noch vor Erlass dieser Urteile des Bundesgerichtshofs geäußerten Rechtsansicht, wonach die Nichtigkeit des Treuhandauftrages nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes auch die dem Treuhänder im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht umfasse (vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 17 U 154/05 und 196/05), nicht mehr fest.
32 
c) Diese Vollmacht ermächtigt zum Abschluss des Darlehensvertrages. Auch wenn im Zeichnungsschein noch die Verpflichtung des Klägers enthalten ist, eine weitere notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers erst diese Vollmacht für den Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich sein soll. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit „Auftrag und Vollmacht“ überschrieben. Die weitere Vollmacht ist vom Zeichnungsschein räumlich getrennt. Dem Treuhänder wird „ausdrücklich“ Vollmacht erteilt, für die Gesellschaft und die Gesellschafter erforderliche Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Die zu beglaubigende Vollmacht bezieht sich dagegen auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag und hat den Sinn, dem Formerfordernis nach § 29 GBO Rechnung zu tragen, damit der Anleger als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.).
33 
d) Gegen die Vollmacht lässt sich nicht einwenden, nach dem Fondskonzept sei nicht der Treuhänder, sondern die Firma U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co. Finanzierungsvermittlungs KG mit der Vermittlung der Finanzierung der Gesellschaftsanteile beauftragt gewesen (vgl. AH Streithelferin im Berufungsverfahren, Anlage OLG S 6, dort Seiten 22, 26, 35). In Umsetzung dieses Konzeptes hat die UBG den Kreditantrag gestellt, an die Beklagte weitergeleitet und ist ferner der Treuhänder bevollmächtigt worden, der den Darlehensvertrag für den Kläger angenommen hat. Der Treuhandauftrag und die Vollmacht im Zeichnungsschein beruhen nicht auf einer direkten Vereinbarung des Klägers mit dem Treuhänder, sondern auf dem Vermittlungsvertrag, den die U. mit dem Kläger abgeschlossen hat. Selbst angenommen, es hätten insoweit nicht die nach dem Fondskonzept dafür vorgesehenen Firmen gehandelt, vermag der Senat hieraus Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht nicht zu erkennen.
34 
e) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Vollmacht im Zeichnungsschein sei unklar und erfasse nicht die Befugnis, Einzeldarlehen für den Gesellschafter aufzunehmen. Nach dem Zeichnungsschein erteilt der unterzeichnende Gesellschafter dem Treuhänder „ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen“. Dieser Formulierung lässt sich schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass die Vollmacht auf die Zeit nach dem Gesellschaftsbeitritt des Klägers beschränkt und nur sein Handeln als Gesellschafter erfassen soll. Zwar ist der Kläger im Zeichnungsschein als Gesellschafter bezeichnet. Diese Bezeichnung geht jedoch auf den hervorgehoben gestalteten Beginn dieses Abschnittes zurück, in dem ausgeführt wird: „Ich beteilige mich / wir beteiligen uns an der Gesellschaft mit einer Zeichnungssumme von DM 30.000.“ Der Kläger ist damit im Sinne des Zeichnungsscheins Gesellschafter geworden und wird im Folgenden so bezeichnet.
35 
    Die Vollmacht ist auch inhaltlich - unter Berücksichtigung der Lehre von der Doppelverpflichtung - nicht auf das Handeln der Gesellschaft und nur auf die Vertretung der Gesellschaft und somit nicht darauf beschränkt, nur für die Gesellschaft Darlehen aufzunehmen. Der Treuhänder wird in der Beitrittsphase bevollmächtigt. Er hat nach dem Fondsprospekt (dort Seite 22) die Befugnis, alle für den Gesellschafter zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. In der notariellen Vollmacht wird darüber hinaus deutlich zwischen der Vollmacht in der Beitrittsphase (Ziffer I.) und der Vollmacht für die laufende Verwaltung (Ziffer II.) differenziert. Die in Ziffer I. erwähnte Vollmacht umfasst dabei ausdrücklich auch ein Handeln für den Gesellschafter vor dessen Beitritt, nämlich die Vornahme von zum Beitritt erforderlicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen. Insbesondere die Regelungen in Ziffer I. 7 zeigen die Berechtigung des Treuhänders auf, für den Beitretenden die Finanzierungskredite abzuschließen. Wenn in diesem Zusammenhang „Endfinanzierungskredite“ erwähnt sind, betrifft dies die nach dem Fondskonzept vom beitretenden Gesellschafter zur Leistung des Nettofremdkapitals abzuschließenden Finanzierungsverträge. Diese von den Gesellschaftern aufzunehmenden Darlehen waren wesentlicher Bestandteil des Konzeptes. Ziel war, das Gesamtvolumen des Fonds auf diese Weise zu finanzieren. Würde man der Auslegung des Klägers folgen, wäre weder der Treuhänder noch ein sonstiger Dritter (da ansonsten keine Vollmachten erteilt wurden) mit der Finanzierungsvermittlung und der Beschaffung des von den Gesellschaftern aufzubringenden Fremdkapitals beauftragt. Das Fondskonzept liefe weitgehend ins Leere. Lediglich für den Fall, dass nicht alle Anteile verkauft werden können, wäre dann mit Vollmacht vorgesorgt. Der Vollmacht würde ein großer Teil ihres Sinngehaltes genommen.
36 
    Mit seinem Einwand aus dem Schriftsatz vom 23.05.2007, die Anweisung an den Treuhänder sei erst in der notariell beglaubigten Vollmacht enthalten, dringt der Kläger nicht durch. Bereits in der Vollmacht im Zeichnungsschein ist ausdrücklich bestimmt, dass der Treuhänder namens der Gesellschafter über das Fremd - und Eigenkapital verfügen kann.
37 
    Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen für gleichlautende Vollmachten davon ausgegangen, dass sie den Treuhänder zum Abschluss von Darlehensverträgen für den beitretenden Gesellschafter berechtigten (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff., BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.).
38 
f) Die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht gemäß § 139 BGB nicht. Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff. m.w.N.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf die wirtschaftliche Verknüpfung an, auf die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.05.2007 noch abstellt. Ob es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Auslegung und Ermittlung des Parteiwillens festzustellen. Bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften spricht dabei bereits eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 06.12.1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346 ff.). Diese Vermutung vermochte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht zu widerlegen.
39 
    Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 23.05.2007 behauptet, bei beiden Parteien habe der Wille zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft bestanden, reicht dies nicht aus, einen entsprechenden übereinstimmenden Willen zu begründen, da schon der Ansatzpunkt zu dieser Überlegung unzutreffend ist. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für den Abschluss des Darlehensvertrages der notariell beglaubigten Vollmacht nicht. Im übrigen spricht hiergegen schon die ausdrücklich im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht, die überflüssig wäre, wenn es nur auf die Regelungen in der notariell beglaubigten Vollmacht hätte ankommen sollen. Auch mit seiner weiteren Behauptung, jedenfalls bei ihm habe erkennbar der Wille zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft vorgelegen, kann der Kläger nicht mit Erfolg gehört werden. Er hat - auch angesichts der nachfolgend dargestellten objektiven Auslegung - nicht nachvollziehbar dargelegt, wie und weshalb der Treuhänder diesen Einheitlichkeitswillen hätte erkennen können sollen. Auch ist nicht dargelegt, dass dieser Wille insoweit gebilligt oder hingenommen worden wäre. Schließlich hat der Kläger für seine Behauptung, die von der Beklagten unter Hinweis auf die Wirksamkeit der Vollmacht im Zeichnungsschein ausreichend konkludent bestritten ist, keinen Beweis angeboten.
40 
    Auch nach objektiven Auslegungskriterien ist nicht davon auszugehen, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollten. Die beschränkte Vollmacht im Zeichnungsschein ist von der notariellen Vollmacht unabhängig. Alleine der Umstand, dass diese weitere Vollmacht zeitnah zu errichten ist, reicht für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nicht aus. Sie ist nicht Teil einer Gesamtvollmacht, die sich aus dem Zusammenwirken beider Urkunden ergibt. Bereits aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein konnte der Treuhänder den Beitritt zur Fondsgesellschaft erklären. Der Beitritt war nicht von der notariellen Beglaubigung abhängig gemacht. Auch die Zahlung des Eigenkapitals war vom Abschluss der notariellen Vollmacht unabhängig. Die Finanzierung konnte der Treuhänder mit der Vollmacht aus dem Zeichnungsschein regeln. Die notariell zu beglaubigende Vollmacht steht demgegenüber in einem anderen Zusammenhang. Sie betrifft zum einen den Treuhandvertrag und hat zum anderen den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO Genüge zu tun, damit der Kläger als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. AH Streithelferin im Berufungsverfahren, Anlage OLG S 6, dort Seite 32). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Vollmacht im Zeichnungsschein unabhängig von der weiteren notariellen Vollmacht wirksam bleibt, nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.). Dem haben sich - ebenfalls für vergleichbare Fallkonstellationen - Instanzgerichte angeschlossen (vgl. OLG München, Urteil vom 01.02.2007 - 19 U 2615/06).
41 
4. Da mit dem Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages vorlag, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Umstände und den Zeitpunkt der Vorlage der notariellen Urkunde bzw. des auf der Durchschrift unterschriebenen Zeichnungsscheins und die mit einer Rechtsscheinshaftung zusammenhängenden Fragen nicht mehr an.
42 
5. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin war daher das Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen liegen bereits Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor.
45 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 216/05 Verkündet am:
24. Oktober 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende
Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages
die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders
zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt
und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "B. GbR" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als Durchschreibesatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer Ein- lage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
3
Die Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten , der Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.
4
Die Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für sie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 zu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war, wurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück sowie u.a. durch Abtretung der Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschließenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt.
5
Nachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zusteht , ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in Höhe von 9.891,12 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ihrem Fondsbeitritt wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt, zu dem sie durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, entgegensetzen.
6
Landgericht Das hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht , dessen Urteil in WM 2005, 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels ausdrücklichen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall der partiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der streitentscheidenden Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages denselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht komme es daher nicht an.
10
Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich die Klägerin nicht berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darlehensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn aus dem finanzierten Fondsbeitritt könne die Klägerin der Beklagten keine begründeten Einwendungen entgegenhalten.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
12
Zutreffend 1. hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde.
13
a) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag , der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.).
14
b) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht aufgrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegenüber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen.

15
Der aa) Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgesehen ) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Revision eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der Klägerin, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
16
bb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor- gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
17
cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechts- geschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473, 1474, insoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB § 139 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang , nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49 sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, 1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthaltenen und der später erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfehlerfrei verneint.
18
Bereits das Landgericht hat ausgeführt, die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlossenen Treuhandvertrages wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139 BGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend darauf hingewiesen, die im Zeichnungsschein enthaltene beschränkte Vollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notarielle Vollmacht wäre, sondern von dieser unabhängig.
19
Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch immanent ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäf- ten eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Dass das Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkräftet angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
20
Entgegen dd) der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als notariell bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, dass die Treuhänderin - wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob die in dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wäre, ist danach ohne Belang.
21
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfehler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung des § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht.
22
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen Täuschungen über die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Die Revision erschöpft sich insoweit in unbehelflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche Würdigung.
23
Zutreffend 3. hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen feh- lender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen , weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für Realkredite sei überschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
24
Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie der Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und für die Kreditfinanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 BGB Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Ab- sicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt.

III.


25
Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe Mayen Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 30/07
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.887,29 €.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 291/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt
nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung
muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten
Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
eingehen.

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine
höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein
kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem
Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung
ist.

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf
einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung
zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli
2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht-
sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit
in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit"
des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen
, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter
keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft
ist.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.234,67

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1 und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 beerbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder Gewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwischen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert worden. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger selbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des
Grundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu entkernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung angebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter Teppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die Kläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ gemischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der festgestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.
Sie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von 31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun Monate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin gekippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz "! # $ %& ' in Höhe von 5.126,57 Berufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zusammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit die ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die Beseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt verantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Behauptung , die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit , Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind
Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

b) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar grundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im Ergebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzögerung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die Kläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur Ermittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforderlichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß § 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen nicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826). Solange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist es nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vortrags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, 2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels
greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grundsätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das Berufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungstatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme auf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen Tatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die Feststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

c) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch solche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig verschwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Kläger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche Gebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Verkäufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer verschiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet wegen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne
daß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage ankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arglistig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfordernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache als solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfolgen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Daß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum nicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348; 2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwerde fehlen.

d) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs- band, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.
3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung
eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungsgericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer ihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet wird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat, Beschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24 LwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).

b) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschilderten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht
schon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungsgrundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Entscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr, daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche restriktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Revisionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das Rechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.
aa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Korrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-
kömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten ergeben , wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v. 19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJWRR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz oder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwirkung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
bb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104).
(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich ist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten , für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender Bedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich begründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler leicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu vermeidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbegründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks. 14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Offensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt, daß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der Entwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede ist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts , sondern auch wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur die Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung
oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli- chen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulassen , wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung an der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den Parteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision, womit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f; 74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO, 3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001, 1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz, BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.
Hiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei- chend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die Voraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem Wortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung unabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf einer Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht richtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl. auch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem Verständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März 1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der Gesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem
Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre- re Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Notwendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung, ob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehlerhafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmlichen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anliegen , die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO entspricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475; 1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen von BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an
den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Frage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft, deren Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).
(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistungen verletzt hätte.

a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87, 273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994, 2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999, 207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in denen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,
41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJWRR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ 2002, 782, 785, 786).
Die Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entscheidung , ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretbarer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich der anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz - angenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unterschiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und ihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzustellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzerfordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultierenden Schadensfolgen bezogen.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet , sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJWRR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäudemängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekannte - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit diesem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf unterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Weiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden Anschüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die Schuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuchses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen der anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehenden Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als Fehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen. Einen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen , daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien zusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings nicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden könne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne weiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern für die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.
Schließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen Hinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach für gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen können, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung
des auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallschadens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG Hinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbeteiligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag , mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht, die die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein wie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte der von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfallschaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutachten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert werden müssen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 71/02
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der
Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus
werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch
dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend
sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.

b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer
Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen
des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in
besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im
Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache
, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als
objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers
verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das
Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben
würde.

c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor-
aus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde
stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert
vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung
und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der
Zulassung prüfen kann.
BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
am 1. Oktober 2002

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 409.033,50

Gründe:


I.


Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einer gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.
Mit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte die P. GmbH, später unfirmiert in V. für I. GmbH, den Beklagten ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurde für die Darlehensgeberin von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet, der
zum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein vertre- tungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der P. GmbH war. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertrages sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskonto erfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und Februar 1993 ausgezahlt. Für die V. für I. GmbH wurde im Juli 1998 Konkursantrag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September 1999 wurde die Darlehensforderung der V. für I. GmbH gegen die Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
Die Beklagten berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt auf vorgelegte Ablichtungen des Buchungsjournals von 1993, auf von dem Beklagten zu 1) für die P. GmbH unterzeichnete Verrechnungsbestätigungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März 1997 versehenen und von dem Beklagten zu 1) abgezeichneten "erledigt" -Stempel auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld sei durch Verrechnung mit Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskonto erloschen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis der Erfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten , mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beklagten begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte , insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesichert , wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert von Urkunden abgesprochen werde und diese als "schlichte Parteierklärungen" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durchweg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das Berufungsgericht habe im übrigen Beweisantritte der Beklagten auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Richtigkeit des vorgelegten Buchungsjournals und auf Vernehmung von Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung für einen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weit über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebegründung fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagten auch dem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungs-
urteils in einem die Wertgrenze von 20.000 (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachgekommen sind.
Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reicht dazu nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 14. August 2001 - XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002 - XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. Musielak /Ball, 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch BFH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, 367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die
an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund.
Die Beklagten haben die Voraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.
1. Das gilt zum einen für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGHSt 24, 15, 22 zu § 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG).

a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zu dem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab-
druck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.).
Diesem Erfordernis sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie haben nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt, von denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es an der Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil einerseits und in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Divergenz bestehen könnte.

b) Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisiblen Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sich dem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz (vgl.
dazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einer Weise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahin zusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit "symptomatischer Bedeutung" die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO).
Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der Beschwerdeführer nicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachte Nichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entsprechenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.
Auch diese Erfordernisse haben die Beklagten nicht erfüllt. Zur symptomatischen Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angeblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.

c) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von
Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a) noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen (vgl. dazu oben unter 1. b).
aa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrensfehlers , den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130), ohne jede Bedeutung.
(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein in einem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt auch einfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Divergenz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind. Ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seiner Auswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein schwerwiegender Rechtsfehler eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein leichter. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangen werden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Bedeutung (so zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: Steindorf, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sich dem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder Verfahrensfehlern entnehmen.

(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh- lers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keine Stütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nicht offensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung in einem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, auch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Nichts spricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wäre.
bb) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses dazu keinen Anlaß. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelle Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührten über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Diese Ansicht des Regierungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl. BVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung er- wähnte Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch darzulegen ist, nur bei der Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung von Belang.
cc) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegenüber in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiteren Beschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) die Ansicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der Anwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbeschwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermag der XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines ebensolchen Verstoßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz oder Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.
Anlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG besteht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen auf die Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansicht abweichenden Erwägungen des V. Zivilsenats zur Reichweite des Zulassungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kei-
ne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten Entscheidungen hat der V. Zivilsenat jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge- wiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
2. Für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). Dies entspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vorschriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnungen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) enthaltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397; BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812, 1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November 1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998 - VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weicht allerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72
Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG ab, daß sie die grundsätzliche Bedeutung als eigenen Zulassungsgrund neben die weiteren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß als Kriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssache nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Erhaltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Betracht kommen (Musielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).

a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich , klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (Büttner MDR 2001, 1201, 1203).
Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352,
353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August 2001 aaO).
Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht. Die Beklagten haben zwar verschiedene angebliche Rechtsfehler des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder eine durch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet noch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu einem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.

b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105).
Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit konkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darüber erforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht.

An den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vorliegenden Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die berufungsgerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe die Vorschrift des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Gebrauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkrete Darstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.

c) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft erscheint , daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger Weise rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsfehler handelt.
Wie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG, daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung eine gewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihn nicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche, oben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle, in denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die All-
gemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Berufungsurteils hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).
Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem damit verbundenen erweiterten Verständnis der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" künftig auch die Zulassung von Revisionen in Betracht kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts geboten erscheint (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 67).
Das danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einem korrigierenden Eingreifen des Revisionsgerichts kann in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die Allgemeinheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein Interesse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig berührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzelfallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht offenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst ein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf beruht , kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.
Offenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die Grundrechtsverletzung sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei Rechtsfehlern der Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden können.
Eine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, daß die angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (so für den in § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich geregelten Rechtsbeschwerdezulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs: BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/König/Seitz, OWiG 13. Aufl. § 80 Rdn. 16 a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier ersichtlich nicht gerecht. Die Beklagten behaupten zwar, das Berufungsgericht habe Beweisantritte übergangen. Das genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzung wäre vielmehr weiter, daß die Beweisantritte rechtswidrig übergangen worden wären. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlich nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60, 96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daher nur
dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dazu haben die Beklagten nichts vorgetragen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Mayen

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 265/05 Verkündet am:
10. Oktober 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige,
umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung
eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die
in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischenund
Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tatfrage
und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an einem Immobilienfonds über Ansprüche aus Darlehensverträgen und ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Der Beklagte, ein damals 36-jähriger Arzt, wurde 1993 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "...fonds " (im Folgenden: GbR) zu beteiligen. Am 27. Oktober 1993 unterzeichnete er einen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem er die D. mbH (im Folgenden: Treuhänderin ), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragte , für ihn den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 200.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er im Zeichnungsschein "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen , Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der Treuhänderin ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages unterbreitet und ihr zugleich eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller für den Erwerb und die Finanzierung des Fondsanteils erforderlichen Rechtsgeschäfte erteilt hat.
3
DieTreuhänderinn ahm das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Treuhandvertrages an und erklärte seinen Beitritt zur GbR. Am 30. Dezember 1994 schloss sie namens der Gesellschafter des Fonds zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung mehrere Darlehensverträge mit der Klägerin. Diese hat dazu vorgetragen, die Treuhänderin habe Gesellschafter , die die gleichen Kreditkonditionen wünschten, jeweils in einem Vertrag zusammengefasst, ohne die Gesellschafter namentlich zu be- nennen. Die Einlage des Beklagten sei in Höhe von 177.800 DM durch Teilbeträge zweier dieser Darlehensverträge über 11.227.500 DM und 1.962.940 DM zu bis zur Tilgung am 30. Dezember 1999 festgeschriebenen effektiven Jahreszinsen von 9,37% finanziert worden. Bei dem Darlehen über 11.227.500 DM wurde als Tilgungsersatz die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vereinbart, deren Kosten nicht angegeben waren. Als Sicherheiten beider Darlehen dienten u.a. eine Gesamtgrundschuld auf dem Fondsgrundstück und die Abtretung von Ansprüchen aus Kapital- bzw. Risikolebensversicherungen. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Einlageverpflichtung des Beklagten verwendet.
4
Nachdem die GbR 1998 in Konkurs gefallen ist und der Beklagte 2002 seine Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt die Klägerin die Zahlung der bis zum 30. September 2004 rückständigen Zinsen in Höhe von insgesamt 8.819,13 € nebst Zinsen sowie die zukünftige Zahlung monatlicher Zinsraten in Höhe von 377,27 €, hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Zinsen aufgrund seiner anteiligen Verpflichtung aus den Darlehensverträgen vom 30. Dezember 1994 über 5.731.737,82 € und 1.002.098,19 € zu bezahlen, weiter hilfsweise die Feststellung, dass zwischen den Parteien Darlehensverträge in Höhe von 76.693,78 € und 14.213,91 € aufgrund der anteiligen Verpflichtung des Beklagten aus den genannten Darlehensverträgen bestehen, weiter hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 99.726,82 € nebst Zinsen.
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Darlehensverträge vom 30. Dezember 1994 seien, soweit sie den Kläger beträfen, unwirksam. Ob diese Verträge mit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden seien, könne offen bleiben. Jedenfalls sei der Beklagte durch die Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden, weil der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte um- fassende Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig seien. Dass der Geschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei, ersetze nicht die der Treuhänderin selbst fehlende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Die Klägerin könne sich nicht auf §§ 171, 172 BGB berufen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellt werden könne, dass die Klägerin, der bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegen habe , zuvor durch einen Mitarbeiter die Originalurkunde bei der Treuhänderin habe einsehen lassen. Für eine Duldungsvollmacht fehlten hinreichende Anhaltspunkte, da der Beklagte nach der Unterzeichnung des Treuhandvertrages nicht mehr an den für die Fondsbeteiligung erforderlichen Handlungen beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe das vollmachtlose Handeln der Treuhänderin auch nicht genehmigt; nichts spreche dafür, dass ihm die Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt gewesen sei.
10
Die Klägerin habe auch nicht davon ausgehen können, der Zeichnungsschein stelle eine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB dar. Dessen Inhalt deute vielmehr darauf hin, dass erst die gesonderte, mit notariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein solle, die Parteien sich also eine besondere Form des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 125 Satz 2 BGB vorbehalten hätten. Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vollmacht verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
11
Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zu, weil der Beklagte das Darlehen nicht empfangen habe. Die Unwirksamkeit der Vollmacht ziehe die Unwirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung an andere Beteiligte nach sich.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
13
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , die Treuhänderin habe den Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge nicht aufgrund einer bei Abschluss eines Treuhandvertrages erteilten umfassenden Vollmacht wirksam vertreten können.
14
a) Das Berufungsgericht hat diese Vollmacht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB als nichtig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung des Fondsanteils zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass einer der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787).
15
b) Die Treuhänderin war aufgrund einer vom Beklagten erteilten umfassenden Vollmacht auch nicht gemäß §§ 171, 172 zur Vertretung des Beklagten gegenüber der Klägerin befugt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, aufgrund der Beweisaufnahme sei nicht feststellbar, dass der Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, oder dass sie zuvor die Originalurkunde durch einen Mitarbeiter habe einsehen lassen, ist rechtsfehlerfrei. Hierfür spricht entgegen der von der Revision unter Berufung auf Hertel (WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 3.03) vertretenen Auffassung nicht der Beweis des ersten Anscheins. Wenn der Kreditgeber das Original oder die notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in Besitz hat, soll nach Hertel (aaO) der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass ihm die Urkunde bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat. Soweit nach bankinternen Anweisungen Darlehensverträge nur bei Vorlage des Originals oder einer notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde geschlossen werden dürfen, soll sogar von einer Beweislastumkehr auszugehen sein. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Klägerin die Vollmachtsurkunde weder bei Abschluss der Darlehensverträge noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlag. Das Berufungsgericht hat auch keine generelle schriftliche Anweisung über die vor einer Kreditbewilligung zu prüfenden Voraussetzungen feststellen können.
16
Die Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, dass im Arzthaftungsrecht eine generelle Praxis eines Arztes bei der Patientenaufklärung Bedeutung für die Feststellung der Aufklärung in einem konkreten Einzelfall haben kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93, NJW 1994, 3009, 3010). Dies bedeutet indes nicht, dass der Schluss von der allgemeinen Handhabung auf das Vorgehen in einem Einzelfall rechtlich geboten ist. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen M. über die generelle Handhabung der Klägerin, das Original der Vollmachtsurkunde durch einen Mitarbeiter einsehen zu lassen, nicht ausgereicht haben, um die Einsicht in die Originalurkunde im vorliegenden Einzelfall festzustellen.
17
Die c) Wirksamkeit der Darlehensverträge aufgrund einer Duldungsvollmacht oder einer Genehmigung hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.
18
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der vom Beklagten unterschriebene Zeichnungsschein enthalte keine Vollmacht.
19
Der a) Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgesehen ) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, ausdrücklich die Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten , noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsemp- fängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Darlehensverträge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
20
Die b) im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgesehen) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit , sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urtei- le vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163, vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. und vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte Vollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.

III.


21
Das Berufungsurteil stellt sich nicht teilweise aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
22
Der Darlehensvertrag über 11.227.500 DM ist nicht wegen fehlender Angabe der Kosten der vom Beklagten abzuschließenden Kapitallebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig. Er ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Beklagte das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne dieser Vorschrift empfangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1012 f., für BGHZ vorgesehen ).

IV.


23
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird weitere Feststellungen zum wirksamen Abschluss der Darlehensverträge aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht zu treffen haben.
24
1. Zu klären ist zunächst die Frage, ob die Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages gemäß § 139 BGB auch die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht erfasst (vgl. hierzu OLG München WM 2005, 1986, 1987). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.) um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 140/74, WM 1976, 848, 849).
25
2. Sollte sich auch die Vollmacht im Zeichnungsschein als unwirksam erweisen, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Treuhänderin gemäß §§ 171, 172 BGB zur Vertretung des Beklagten befugt war, d.h. ob der Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge eine Durchschrift des Zeichnungsscheins (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 f.) vorlag.
26
3. Schließlich sind Feststellungen dazu zu treffen, ob die Darlehensverträge auch für den Beklagten abgeschlossen worden sind. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag , insbesondere zur Einführung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 7. September 2005 überreichten Unterlagen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.02.2005 - 8 O 147/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2005 - 3 U 38/05 -