Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - XI ZR 30/07
published on 23.10.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - XI ZR 30/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}


Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 30/07
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.887,29 €.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 13.03.2008 00:00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 432/05 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)