Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11

bei uns veröffentlicht am27.07.2011

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 3. Mai 2011 – 12 F 30/11 UK – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer von ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

Der Antragsteller ging am 9. April 1998 aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter und des Antragsgegners hervor. Letztere schlossen am 1. April 2009 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler im Scheidungsverbundverfahren 12 F 656/08 S einen Vergleich. In dessen Ziffer II. verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Mutter des Antragstellers für diesen ab April 2009 monatlich einen Unterhalt nach der 3. Einkommensgruppe und der jeweils gültigen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies entsprach 110% des Mindestunterhalts.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2010 hat der Antragsteller vom Antragsgegner die Neutitulierung des Kindesunterhalts im Wege einer Jugendamtsurkunde in Höhe von 120 % des „Regelbetrages aus der Düsseldorfer Tabelle“ begehrt. Der Antragsgegner hat mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2010 ein Monatseinkommen von 2.568,93 EUR dargestellt, seine Bereitschaft bekundet, einen Betrag von monatlich 398 EUR (115 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes) titulieren zu lassen und um Mitteilung gebeten, „ob darüber Einverständnis besteht“. Der Antragsgegner hat diesen Betrag in der Folgezeit gezahlt.

Durch am 27. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 2. Februar 2011 zugegangenen Antrag hat der Antragsteller den Antragsgegner ab Februar 2011 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB abzüglich hälftigen Kindergeldes in Anspruch genommen und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Am 10. Februar 2011 hat der Antragsgegner vor dem Kreisjugendamt des Landkreises N. eine Urkunde über die Verpflichtung zum Mindestunterhalt ab Februar 2011 in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Alterstufe errichtet. Diese ist bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar 2011 eingegangen. Diese hat daraufhin am 21. Februar 2011 den Unterhaltsantrag für erledigt erklärt. Auf den Hinweis des Familiengerichts, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht rechtshängig geworden sei, hat sie die – einseitig gebliebene – Erledigungserklärung widerrufen, „privilegierte Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO“ erklärt und Kostenantrag gestellt.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, es seien keine Kosten entstanden, hilfsweise hat er sinngemäß gegenläufigen Kostenantrag verfolgt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit seiner gegen diesen ihm am 12. Mai 2011 zugestellten Beschluss gerichteten und am 26. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Kostenantrag weiter und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Antragsgegner bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Durch Beschluss vom 15. Juni 2011 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

II.

Dem Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ein Erfolg versagt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist gegen eine – wie hier – in einer Unterhaltsfamilienstreitsache erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2010 – 6 UF 70/10 – und vom 11. Oktober 2010 – 6 UF 72/10 –, NJW-RR 2011, 369 m.z.w.N.; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2011 – 9 UF 33/11 –; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 11 WF 172/10 –; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 – und vom 1. April 2010 – 3 WF 60/10 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 4 WF 226/10 –; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 749; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Januar 2011 – 15 WF 2/11 – und vom 26. April 2011 – 15 UF 86/11 –; OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 – 8 WF 262/10 – und vom 30. März 2011 – 8 UF 62/11 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 2 WF 320/10 –; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 WF 224/10 –; wohl auch – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 14 UF 45/10 –; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 WF 249/10 –; KG, Beschluss vom 1. März 2011 – 13 UF 263/10 –; OLG Bremen, Beschluss vom 18. April 2011 – 4 WF 23/11 –; OLG München, Beschluss vom 18. April 2011 – 33 WF 469/10 – [mit dem Hinweis, dass der Senat damit von der Rechtsprechung der übrigen Familiensenate des OLG München abweiche]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat – der einer Entscheidung dieser Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat – fest.

Die mit dieser Maßgabe statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht in der vorliegenden Unterhaltssache seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gegründet. Die Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eröffneten billigen Ermessens ist – zumal in Ansehung des diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs des Senats – nicht zu beanstanden.

Denn ist die Bemessung einer Kostenquote in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 12; ebenso – zu § 93 a Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. – BGH FamRZ 2007, 893).

Solche Ermessensfehler des Familiengerichts sind vorliegend nicht festzustellen.

Zutreffend hat das Familiengericht angenommen, dass der verfahrenseinleitende – unbedingt gestellte (vgl. dazu BGH FamR 2005, 794) – Antrag des Antragstellers dem Antragsgegner nicht zugestellt worden ist. Denn hierfür hat es ausweislich der am 31. Januar 2011 ausgeführten Verfügung des Familiengerichts am erforderlichen Zustellungswillen der Abteilungsrichterin gefehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 2000, 1565; NJW 1956, 1878; 1952, 1375). Der mithin nicht eingetretenen Rechtshängigkeit des Antrags entsprechend hat der Antragsteller nach diesbezüglichem gerichtlichem Hinweis seine zunächst abgegebene, einseitig gebliebene Erledigungserklärung wirksam widerrufen (dazu BGH NJW 2002, 442) und seinen Antrag zurückgenommen.

Folgerichtig hat das Familiengericht bei seiner Ermessensausübung den Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Maier, a.a.O. Rz. 4; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 243, Rz. 2) und – wie aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung erkennbar wird – auch von § 243 S. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO einbezogen.

Insoweit ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner keine Veranlassung zum verfahrenseinleitenden Antrag gegeben hat.

Veranlassung zur Antragserhebung gibt ein Antragsgegner dann, wenn sein Verhaltens vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage die Annahme des Antragstellers rechtfertigt, er werde ohne den Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Bei der hiernach angezeigten Gesamtbetrachtung, ob der Antragsteller aus dem vorprozessualen Verhalten des Antragsgegners vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Verfahrens ziehen durfte, ist auch das Verhalten des Antragsgegners nach Antragserhebung einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1979, 2040; ZIP 2007, 95; Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 – 6 WF 2/01 –, OLGR 2001, 332; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2008 – 9 W 98/08-2-).

Hieran gemessen ist gegen die Ansicht des Familiengerichts, der Antragsteller hätte nicht den Schluss ziehen dürfen, dass es eines Verfahrens bedurfte, um eine Titulierung seines Unterhaltsanspruchs zu erreichen, auch nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat im Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2010 eindeutig seine Bereitschaft erklärt, den Unterhaltsanspruch von 115 % des Mindestunterhalts titulieren zu lassen, und diesbezüglich um das Einverständnis des Antragstellers nachgesucht. Unstreitig hat der Antragsgegner diesen Betrag monatlich auch vorbehaltlos und regelmäßig gezahlt. Nachdem der Antragsteller nachfolgend den Unterhalt (nur) in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts anhängig gemacht hat, handelt es sich bei den Zahlungen des Antragsgegners auch um den vollen Unterhalt und nicht etwa um Teilleistungen (dazu BGH FamRZ 2010, 195). In Ansehung dessen hätte der Antragsteller – seines freilich bestehenden Titulierungsinteresses (BGH FamRZ 2010, 195; 1998, 1165) unbeschadet – vor Antragseinreichung dem Antragsgegner sein Einverständnis mit der Titulierung in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts erteilen und diese entsprechend anfordern müssen. Dass er dies auf das Anwaltsschreiben der Gegenseite vom 29. Oktober 2010 hin unternommen hätte, hat der Antragsteller schon nicht substantiiert dargetan. Denn er hat zwar in der Antragsschrift ausgeführt, der Antragsgegner habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Titulierung „dieser Verpflichtung“ herbeigeführt. Dem Zusammenhang der Antragsbegründung kann auch entnommen werden, dass damit die Verpflichtung in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts gemeint gewesen ist. Indes hat der Antragsgegner in seinem am 22. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, der Antragsteller habe Titulierung bezüglich der ursprünglichen außergerichtlichen Forderung über 420 EUR (120 % des Mindestbedarfs abzüglich Kindergeldanteils) gefordert. Nachdem der Antragsgegner den Unterhalt auf 398 EUR (115 % des Mindestbedarfs abzüglich Kindergeldanteils) errechnet habe, habe er erweiterte Auskunft begehrt und sich anschließend nicht mehr gemeldet. Der zu zahlende Unterhalt habe daher nicht festgestanden und sei vom Antragsteller nicht bestätigt worden. Dies hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend als Bestreiten einer Aufforderung zur Titulierung des Unterhalts in Höhe von 398 EUR gewertet und darauf hingewiesen, dass eine solche Aufforderung vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der Antragsteller wäre daher spätestens im Beschwerdeverfahren gehalten gewesen vorzutragen, wann er die Titulierung in Höhe von 398 EUR vorgerichtlich angefordert hat. Dem tut sein im Beschwerdeverfahren erfolgter Verweis auf „weiteren umfangreichen außergerichtlichen Schriftverkehr“, der weder vorgelegt noch anderweit näher dargestellt worden ist, nicht Genüge, zumal der Antragsteller in der Beschwerdeschrift selbst vorträgt, Inhalt der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz sei die Höhe der Unterhaltsforderung gewesen, es müsse aber genügen, wenn vom Unterhaltspflichtigen „einmal verlangt“ werde, dass der höhere Unterhalt tituliert werden solle.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Antragsgegner sei dem Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 entgegengetreten, vermag der Senat dies diesem – am 14. Februar 2011 und daher nach Errichtung der Jugendamtsurkunde beim Familiengericht und am selben Tag wie deren Zugang bei der Antragstellervertreterin eingegangenen – Schriftsatz nicht ansatzweise zu entnehmen.

Nach Maßgabe dessen sieht sich der Senat zu einer Beanstandung der Ermessensausübung des Familiengerichts nicht veranlasst. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller außerdem – was er auch selbst in der Beschwerde einräumt – prozessual fehlerhaft bis zur Antragsrücknahme einen Leistungsantrag verfolgt hat, obwohl er über einen Unterhaltstitel in Form des Vergleichs vom 1. April 2009 verfügt hat, und ob bei den vorliegenden Gegebenheiten im Lichte des vom Antragsteller bis zur Antragsrücknahme gehaltenen Sachvortrags eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen – allein zulässigen – Abänderungsantrag nach § 239 FamFG möglich gewesen wäre.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG; es besteht kein Anlass, den Antragsteller von den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten. Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 37 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG.

Dem Antragsteller ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) zu verweigern.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. März 2010 – 20 F 25/10 UEUK – die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.

Mit am 19. Januar 2010 beim Familiengericht eingegangenem und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Januar 2001 zugestelltem Antrag, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Antragsteller den Antragsgegner auf Auskunfts- und Belegerteilung in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrer gegen diesen ihnen am 12. März 2010 zugestellten Beschluss gerichteten und am 19. März 2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde beantragen die Antragsteller, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, womit jene sich einverstanden erklärt haben.

Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

Die Akten des zwischen den Beteiligten vor dem Familiengericht geführten Verfahrens 20 F 18/10 UEUK haben dem Senat vorgelegen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.

Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 2010, 2815 m.w.N.) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an.

Demgegenüber hält die derzeit herrschende Meinung die sofortige Beschwerde für einschlägig (KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 –; ebenso wohl – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243, Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10, Rz. 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/ Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 625 a.E.; Johannsen/Henrich/ Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rz. 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910-1911 KV, Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem zu §§ 58-75, Rz. 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4).

Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu Eigen.

Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreit-sachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein kann, verweist seinerseits – auch – auf § 91 a Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließt, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regelt, stellt dies nicht in Frage, sondern bestätigt vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betrifft zudem nur den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen ist, enthält aber gerade keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.

Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg durch systematische Betrachtung dazu gelangt, dass die Anwendung des Rechts der sofortigen Beschwerde zur Anwendbarkeit auch von § 99 Abs. 1 ZPO führte, vermag der Senat – selbst wenn man diese teilweise bestrittene Schlussfolgerung als gegeben hinnähme – hierin ebenfalls keinen Grund zu erkennen, weshalb die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel sein muss. Zwar ist zutreffend, dass § 243 FamFG in weiterem Umfang als bisher richterlichem Ermessen Raum gibt. In den typischerweise problematischen Fällen – Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Rücknahme – lassen indessen die ZPO-Vorschriften die isolierte Anfechtung zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb die Frage des statthaften Rechtsmittels gegen die – unterschiedslos auf § 243 FamFG zu gründenden – Kostenentscheidungen in Unterhaltsstreitsachen (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) und solchen in FG-Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 2 FamFG) einheitlich beantwortet werden müsste. Demgegenüber bietet Nummer 1910 KV FamGKG einen wichtigen – bei der systematischen Auslegung zu berücksichtigenden – Anhalt, zumal FamFG und FamGKG gleichzeitig durch das FGG-RG eingeführt und stets gemeinsam beraten wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

“Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO... 75 EUR“

Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte er diese Kostenvorschrift nicht in das FamGKG aufgenommen, zumal er sich mit dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auseinandergesetzt hat. Denn in der zugehörigen BT-Drucks. 16/6308, S. 315, heißt es zum einen:

„Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG“

Nummer 1810 KV FamGKG ist die Vorschrift, nach der sich nach dem bis zum 31. August geltenden Recht die Gebühren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Anerkenntnis, übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme richtete.

Zum anderen hat der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12717, dort S. 60), ausgeführt:

„Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen.“

Ob des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der aufgezeigten systematischen Gründe und des nach Vorstehendem klaren gesetzgeberischen Willens beantwortet der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der herrschenden Meinung.

Die mit dieser Maßgabe auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner.

Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit bejaht, die aus Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 folgt (das in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [sog. Lugano II-Übereinkommen] ist im Verhältnis zur Schweiz noch nicht in Kraft getreten; siehe http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/topics/intla/intrea/depch/misc/conlug2.Par.0007.File.tmp/mt_100219_lug2part_f.pdf ), und das Auskunfts-begehren der Antragsteller deutschem Sachrecht unterstellt, wobei sich dies bezüglich desjenigen der Antragsteller zu 2) bis 4) aus Art. 4 Abs. 1 und hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) aus Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 ergibt.

Von Rechts wegen ist es allerdings – ohne dass es insoweit der Rüge eines Beteiligten bedürfte – zu beanstanden, dass das Familiengericht seine nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten allein noch zu treffende Kostenentscheidung auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 a ZPO gestützt hat. Denn dieser nur im Wege der allgemeinen Verweisung in Bezug genommenen Norm geht in der vorliegenden Unterhaltsfamilienstreitsache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 112 Nr. 1 FamFG) die Vorschrift des § 243 FamFG vor, die die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen speziell regelt (vgl. Friederici/Kemper/ Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 2. Aufl., § 243, Rz. 1; Zöller/Lorenz/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; BT-Drucks. 16/6308, S. 259; vgl. auch – inzident – BGH FamRZ 2010, 195 und – für die Rechtsmittelinstanz – KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –).

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dem Antragsgegner nach § 243 S. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner selbst im Zeitpunkt der am 27. Januar 2010 eingetretenen Rechtshängigkeit des Antrags der Antragsteller die von diesen rechtsbedenkenfrei begehrten Auskünfte nicht ordnungsgemäß erteilt hatte.

Der dem nach §§ 1580, 1605 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 260 Abs. 1 BGB Auskunftsberechtigten verbriefte Auskunftsanspruch beinhaltet das Recht auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben durch den Auskunftsverpflichteten, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Dabei ist Kleinigkeit zu vermeiden; auch muss eine Auskunft zwar eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners sein, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten – z.B. einen Rechtsanwalt – an den Auskunftsberechtigten übermittelt werden darf (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2008, 600; 1984, 144; 1983, 996; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2007 – 9 WF 43/07 –).

Weder im vorliegenden Verfahren noch in dem vom Senat beigezogenen, zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren 20 F 18/10 UEUK hat der Antragsgegner eine solche systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben vorgelegt, sondern vielmehr aktenersichtlich nur nach und nach einzelne Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und belegt. Folgerichtig hat sich der Antragsgegner selbst veranlasst gesehen, in der Sitzung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 – seine bisherigen Angaben ergänzend – anzugeben, dass er keine Zinseinnahmen habe und keine selbständige Tätigkeit mehr ausübe. Unter anderem hierauf war aber der Auskunftsantrag der Antragsteller gerichtet, so dass sich bereits daran zeigt, dass die Auskunft jedenfalls bis zum Termin vom 4. März 2010 nicht vollumfänglich und ordnungsgemäß erteilt worden war.

Da mithin der Auskunftsantrag im Zeitpunkt seiner Rechtshängigwerdung zulässig und begründet war, entspricht es in Ermangelung hiergegen streitender anderer Gesichtspunkte der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Verfahrenskosten trägt.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 FamFG (OLG Oldenburg, NJW 2010, 2815; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 – m.w.N.).

Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 42 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG (siehe dazu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2010 – 6 WF 80/10 – m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010, Az.: 3 F 466/09 UK (Ziffer 2 der Beschlussformel) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Gründe

1

1. Die gemäß § 113 FamFG in Verb. mit §§ 99, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 08. Februar 2010 (Bl. 47 ff. d. A.), wonach dem Antragsgegner die Kosten des Stufenklageverfahrens nach § 91 ZPO in Verb. mit § 113 FamFG nach erfolgtem prozessualen Anerkenntnis auferlegt worden sind, ist in der Sache unbegründet.

2

Denn zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner als mit seiner Rechtsverteidigung unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da dies der Billigkeit im Sinne von § 243 FamFG entspricht. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO in Verb. mit § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG und damit die Möglichkeit einer anderweitigen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen sind nicht gegeben.

3

Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH , NJW 1979, 2040; derselbe, NJW-RR, 2005, 1005, 1006, derselbe, NJW 2006, 2490 ff.).

4

Der Antragsgegner hat im Entscheidungsfall, anders als er meint, bereits dadurch Anlass zur Klageerhebung geboten, in dem er auf die nachweislich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2009 erfolgte Aufforderung zur Auskunftserteilung der Antragstellerin nicht reagiert hat, obwohl ihm das Aufforderungsschreiben - nachweislich - zugegangen ist und der später von ihm anerkannte Auskunfts- als auch der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist. Überdies ist dem Antragsgegner persönlich mit richterlicher Verfügung vom 17.09.2009 (Bl. 9 d. A.) das Gesuch der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie eine Zweitschrift des Antrages mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens übermittelt worden, auf die er erst nach weiterer gerichtlicher Verfügung und der erneuten Fristsetzung des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2009 reagiert hat, in dem er außerprozessual und damit erst nach mehrfacher Aufforderung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2009 Auskunft erteilt hat.

5

Vor dem Hintergrund dieses auch bei der in Unterhaltsachen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ab dem 01.09.2009 im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachtenden Verhaltens hat aber der Antragsgegner sehr wohl Anlass zur Klageerhebung gegeben, konnte und durfte doch die Antragstellerin aufgrund der Nichtreaktion des Antragsgegners auf ihr erstes Aufforderungsschreiben davon ausgehen, dass sie mit ihrem Begehren nur bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe werde Erfolg haben können. Auf die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Anerkenntnis noch sofortig im Sinne von § 93 ZPO ist, wenn es im schriftlichen Verfahren nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft bzw. vor dem frühen Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kommt es nicht an. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Beschluss vom 30.05.2009, Az.: VI ZB 64/05 = BGH , FamRZ 2006, 1189 ff.) vermag im Entscheidungsfall nicht zu tragen, lag doch dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die abweichende Tatsache zugrunde, dass der dortige Kläger, ohne vorherige Aufforderung an den Beklagten, unmittelbar Klage erhoben hatte, die alsdann noch nach Verteidigungsanzeige binnen der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vom Beklagten anerkannt worden war.

6

Nach alledem jedenfalls hatte das gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Antragsgegner als mit seiner Beschwerde unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

8

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 42 Abs. 1, 40 Abs. 1 FamGKG und bemisst sich nach dem Interesse des Antragsgegners, nicht mit den gesamten Kosten des Unterhaltsverfahrens belastet zu werden.


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 08.03.2011

abgeändert:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Bis 600,00 EUR

Gründe

 
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte während des Jahres 2008. Die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2008 ist für den Antragsteller günstiger als eine getrennte Veranlagung. Er forderte von der Antragsgegnerin, der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) zuzustimmen und verpflichtete sich schriftlich, die ihr dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Ihm gegenüber gab die Antragstellerin eine Zustimmungserklärung nicht ab und auch gegenüber dem Finanzamt hatte sie geäußert, sie werde eine solche Erklärung nicht abgeben. Daraufhin nahm der Antragsteller sie mit gerichtlichem Antrag vom 15.09.2010 auf Zustimmung in Anspruch. Der Antragsschriftsatz enthielt einen Hinweis auf das Aktenzeichen des gleichzeitig anhängigen Scheidungsverbundverfahrens („Zu Az.: …“). Das Familiengericht wies mit Verfügung vom 17.09.2010 darauf hin, dass der „neue Verbundantrag“ zugestellt werde. Dieser sei allerdings gemäß § 137 FamFG wohl unzulässig. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 21.09.2010 zugestellt. Der Antragsteller erklärte zur Verfügung des Familiengerichts mit Schriftsatz vom 22.09.2010, es handle sich nicht um einen Verbundantrag, sondern um einen selbständigen Antrag im Sinne des § 266 FamFG. Die Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens sei versehentlich erfolgt. Er bitte nun um Zustellung eines entsprechend korrigierten Antrags (d.h. eines Antrags ohne Hinweis auf das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens) Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde der zweite Antrag der Antragsgegnerin am 07.12.2010 zugestellt.
Noch vor der Zustellung des korrigierten Antrags, aber nach dessen Anhängigkeit, teilte das zuständige Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, dass es den der Antragsgegnerin bereits erteilten Einkommensteuerbescheid, mit dem sie getrennt veranlagt worden war, aufgehoben habe, weil es die Beteiligten zusammen veranlagen werde. Am 30.11.2010 erließ das Finanzamt einen Steuerbescheid, mit dem die Zusammenveranlagung erfolgte.
Die Antragsgegnerin erklärte dazu, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenveranlagung bestehe nach Erlass des Bescheides nicht mehr. Sie habe der Zusammenveranlagung allerdings nicht zugestimmt, auch nicht gegenüber dem Finanzamt. Die Zusammenveranlagung sei aufgrund von Informationen erfolgt, die der Antragsteller dem Finanzamt gegeben habe. Der Antragsteller habe gewusst, dass eine Zusammenveranlagung erfolgen werde und dennoch beim Familiengericht den Antrag eingereicht, mit dem er ihre Verpflichtung zur Zustimmung anstrebte.
Der Antragsteller hat, nachdem er vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ausging, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch nach seiner Kenntnis habe die Antragsgegnerin keine Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt, sondern gegenüber der Sachbearbeiterin des Finanzamts geäußert, sie werde keine Zustimmungserklärung unterschreiben. Er bestreite dennoch vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung seines Antrags an die Antragsgegnerin habe es aber nicht am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Finanzamt die Zusammenveranlagung vornehmen werde. Vielmehr habe seine Steuerberaterin ihm mitgeteilt, dass sie vom Finanzamt und dem Steuerberater der Antragsgegnerin darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin der Zusammenveranlagung nicht zustimmen werde. Unmittelbar im Anschluss an diese Information durch seine Steuerberaterin habe er den (ersten) gerichtlichen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen, aber beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Aus einem Schreiben des Finanzamtes vom 24.01.2011 an den Antragsteller ergebe sich, dass aufgrund des Einspruchs seines Steuerberaters die Bescheide über die getrennte Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin aufgehoben worden seien. Daraus sei zu folgern, dass er gewusst habe, dass das Finanzamt die steuerliche Zusammenveranlagung vornehmen werde. Zudem sei ihr die Antragsschrift erst am 07.12.2010, also nach Erlass des Bescheids des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung zugestellt worden.
Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und dies damit begründet, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zustehen dürfte. Ungeklärt sei aber, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe. Ob der Antragsteller bereits vor Erlass des Steuerbescheids, insbesondere vor Antragstellung, gewusst habe, dass ein solcher Bescheid auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin ergehen werde, sei nämlich offen. Eine Beweisaufnahme darüber komme im Verfahren nach § 91a ZPO nicht in Betracht. Daher seien die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller weiterhin geltend, er habe bei Einreichung seines Antrags nicht gewusst, ob das Finanzamt eine Zusammenveranlagung vornehmen werde.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unzulässig, da der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 600,00 EUR) nicht erreicht sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
10 
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert erreicht, der sich nicht nach § 61 Abs.1 FamFG (mehr als 600,00 EUR), sondern nach § 567 Abs. 2 ZPO (mehr als 200,00 EUR) bemisst. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist insofern unzutreffend.
11 
Die Beschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO) und auch der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
12 
Der vorliegende Streit um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist eine sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 i.Vm. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn. 14 „Steuerfragen“) und damit eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG).
13 
Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu treffen, also nach § 91a ZPO. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs. 2 ZPO und somit nach den §§ 567 ff. ZPO, denn der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet (Senat, Beschl. vom 10.01.2011 - 15 WF 2/11). Demgegenüber wird zwar, allerdings meist im Zusammenhang mit Unterhaltsstreitsachen, für die mit § 243 FamFG eine eigenständige Kostenregelung existiert, auch die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 58 FamFG zu beurteilen ist (so OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831). Die Anwendung des § 58 FamFG hätte zur Folge, dass die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigen würde (§ 61 Abs. 1 FamFG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Antragsteller, der davon ausgeht, dass die den Beschwerdegegenstand bildenden Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit 600,00 EUR übersteigen würden, übersieht, dass die Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehört (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 „Geschäftsgebühr“).
14 
Die Frage, ob Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 58 FamFG mit der befristeten Beschwerde oder nach 91a Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, wurde im Gesetzgebungsverfahren erörtert. Für eine aus der richterlichen Praxis geforderte ausdrückliche Klarstellung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, weil sich diese Frage bereits ohne weitere Ergänzungen aus dem Gesetz - im Sinne der Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO - beantworten lasse. Zwar handle es sich bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache um eine Endentscheidung gemäß § 38 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfinde, aber nur, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache sei etwas anderes bestimmt, denn über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelange § 91a Abs. 2 ZPO zur Anwendung, der als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO vorsehe (BT-Drucks. 16/12717, S. 60).
15 
Zwar wäre es in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, nach dem das Beschwerdeverfahren gemäß § 58 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, einerseits und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit seiner Verweisung auf die ZPO andererseits wünschenswert gewesen, der Gesetzgeber hätte sich doch zu einer Klarstellung durchgerungen, denn die in den Gesetzesmaterialien vertretene Auslegung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO findet in der Praxis nicht durchweg Gefolgschaft (siehe OLG Oldenburg, aaO.). Der Senat folgt aber der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung zum Vorrang des § 91a Abs. 2 ZPO (so auch die h.M., dazu OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 mwN. in Rn. 16; zum Ganzen auch Götze, Anm. zu OLG Oldenburg aaO.). Soweit dagegen vorgebracht wird, die Vorschriften der ZPO fänden über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur Anwendung, soweit die entsprechenden Regelungen des FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossen seien, was für § 58 FamFG nicht der Fall sei (OLG Oldenburg aaO., Rn. 8), ist das für die Antwort auf die Frage nach dem anwendbaren Beschwerderecht gegen Beschlüsse nach Erledigung der Hauptsache kein überzeugender Ansatz. Die Anwendbarkeit des § 91a Abs. 2 ZPO und daraus folgend der §§ 567 ff. ZPO ist nämlich die Konsequenz daraus, dass in Familienstreitsachen grundsätzlich das Kostenrecht der Zivilprozessordnung (inklusive des zugehörigen Rechtsmittelrechts) anwendbar ist, nachdem die Kostenregelungen des FamFG in §§ 80 ff. FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen wird.
16 
Hinzu kommt, dass KV-Nr. 1910 FamGKG eine Gebührenregelung für Beschwerden nach §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO enthält. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte diese Kostenvorschrift für Beschwerden nach den Vorschriften der ZPO gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen keinen Anwendungsbereich. Der Gesetzgeber hätte sie dann nicht in das FamGKG aufgenommen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 369 Rn. 21).
2.
17 
Die Beschwerde ist auch begründet.
18 
Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO). Damit war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
19 
Bei der nach § 91a Abs. 1 S. 1 zu treffenden Kostenentscheidung wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, das heißt, es wird derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a, Rn. 24). Vorliegend hätte der Antragsteller ohne das erledigende Ereignis obsiegt.
20 
Zwar war zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Antrags auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung am 07.12.2010 der Bescheid des Finanzamtes über die Zusammenveranlagung bereits ergangen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Antrag. Wäre dies der entscheidende Zustellungszeitpunkt, wäre der Antrag von Anfang an unzulässig gewesen.
21 
Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der ersten Zustellung am 21.09.2010. Auch wenn der am 21.09.2010 zugestellte Schriftsatz, der ansonsten mit dem am 07.12.2010 zugestellten Schriftsatz inhaltsgleich war, das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens mit dem Zusatz „zu Az.: … „ trug, ändert dies nichts daran, dass bereits mit der Zustellung dieses Schriftsatzes der Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung als selbständige Familiensache am 21.09.2010 rechtshängig wurde. Zwar wäre der zuerst zugestellte Antrag, würde man ihn als Folgesachenantrag verstehen, gemäß § 137 Abs. 2 FamFG unzulässig. Der Antrag ist jedoch nicht als Folgesachenantrag zu verstehen.
22 
Der einzige Hinweis darauf, dass es sich um eine Folgesachenantrag handeln könnte, ist die Angabe des Aktenzeichens. Ansonsten wird in dem Schriftsatz kein Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundverfahren hergestellt. Es ist vielmehr offenkundig, dass der Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag keinesfalls nur für den Fall der Scheidung (§ 137 Abs. 2 FamFG) anstrebte, sondern vielmehr die Zustimmung der Antragsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens forderte. Die wegen der Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens dennoch entstandenen Zweifel, ob der Antrag als Folgesachenantrag gemeint war, sind in Anbetracht der Widersprüchlichkeit zwischen dem Inhalt des Antrags und der Angabe des Aktenzeichens durch Auslegung zu klären. Dabei ist dem Auslegungsergebnis des Familiengerichts nicht zu folgen, das den Antrag mit Verfügung vom 17.09.2010 als Verbundantrag gewertet hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es völlig unverständlich wäre, würde der Antragsteller die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur für den Fall der Scheidung verlangen, denn ein Zusammenhang zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht nicht. Zudem ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einen unzulässigen (§ 137 Abs. 2 FamFG) Antrag stellen wollte. Die Auslegung ergibt also, dass der Antrag trotz der Angabe des Aktenzeichens des Verbundverfahrens als Antrag in einer selbständigen Familiensache gemeint war. Der Antrag wurde somit bereits am 21.09.2010 rechtshängig. Es kommt also darauf an, ob der Antrag zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Dies ist der Fall.
23 
Die Antragsgegnerin war verpflichtet, dem Wunsch des Antragstellers zur Zusammenveranlagung zuzustimmen (BGH, FamRZ 2010, 269 Rn. 11). Die Zustimmung hat sie, wie sie nicht bestreitet, nicht erteilt. Gründe, warum sie zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt gewesen sein sollte, hat sie selbst nicht genannt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
24 
Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe bereit zum Zeitpunkt als er den auf Zustimmung gerichteten Antrag gestellt habe, gewusst, dass das Finanzamt einen Bescheid über die Zusammenveranlagung erteilen werde. Selbst wenn dies zuträfe, entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsantrag dadurch nicht.
25 
Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel leichter, schneller und zuverlässiger ohne gerichtliche Hilfe erlangen kann (BGH, NJW 1998, 1636). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Auch wenn die Sachbearbeiterin des Finanzamtes dem Antragsteller bereits im September 2010 versprochen haben sollte, dass das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durchführen wird, konnte sich der Antragsteller darauf nicht verlassen. Nach § 26 Abs. 2 EStG ist Voraussetzung der Zusammenveranlagung eine darauf gerichtete schriftliche Erklärung beider Ehegatten gegenüber dem Finanzamt. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben. Nach ihrer eigenen Darstellung, hat sie dies auch bis heute nicht getan. Der Antragsteller musste also damit rechnen, dass das Finanzamt am Erlass eines Zusammenveranlagungsbescheids aus Rechtsgründen gehindert sein würde oder ihn jedenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs der Antragsgegnerin wieder aufheben würde. Mit einer solchen unsicheren Position brauchte er sich nicht zu begnügen. Es bestand vielmehr bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Zustimmungsantrag. Nur so konnte der Antragsteller sich eine rechtlich gesicherte Stellung gegenüber dem Finanzamt verschaffen, nachdem die Antragsgegnerin nicht bereit war, ihre Zustimmung zu erteilen.
26 
Demnach entspricht es billigem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3.
27 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm. § 91 ZPO.
4.
28 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen in einer Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach §§ 58 ff. FamFG oder, wie vorliegend vertreten, nach § 567 ff. ZPO zu beurteilen ist.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin, die die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, wird von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung geändert:

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 601 bis 900 €.

Gründe

1

Die am 19. September 2007 geborene, jetzt dreijährige Antragstellerin hat den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 225 € in Anspruch genommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsgegner auf eine Jugendamtsurkunde hingewiesen, die er bereits anlässlich des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zugunsten der Antragstellerin errichtet hatte. Ob diese Urkunde zur persönlichen Kenntnis der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin gelangt war, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellerin war damals durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Sie hat nach Bekanntwerden der Urkunde in vorliegendem Verfahren ihren Antrag unter Verwahrung gegen die Kosten zurückgenommen. Das Familiengericht hat ihr aber durch Beschluss vom 17. September 2010 die gesamten Kosten auferlegt; hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der Kostenaufhebung erstrebt wird.

2

Das Rechtsmittel der Antragstellerin, über das der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden hat, ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässig und führt in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.

3

Die Beschwerde ist allerdings verspätet, nämlich erst mehr als zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden. Nach Auffassung des Senats sind in Familienstreitsachen für Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, hier insbesondere §§ 91a Abs. 2 und - im vorliegenden Fall einschlägig - § 269 Abs. 5, jeweils i.V.m. §§ 567 ff. Entsprechendes muss auch für die ausschließliche Anfechtung der Kostenentscheidung in den Fällen des § 99 Abs. 2 ZPO gelten. Gemäß der ZPO gilt für die Anfechtung die Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1, weiterhin wird ein Beschwerdewert von – nur – 200 € vorausgesetzt (§ 567 Abs. 2) und es besteht die grundsätzliche Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 568).

4

Die Frage ist allerdings in Kommentarliteratur und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unumstritten. Nach Auffassung des OLG Oldenburg, 5. Senat für Familiensachen (FamRZ 2010, 1831), handelt es sich auch hier um Endentscheidungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, für die folgerichtig die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft sei. Ebenso wird in der Kommentarliteratur zum Teil uneingeschränkt von der Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschriften ausgegangen, ohne zwischen nichtstreitigen und streitigen Familiensachen zu unterscheiden (MK-FamFG § 81 Rn. 78; Prütting/Helms, FamFG § 81 Rn. 32; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG § 81 Rn. 21). Dies hätte zur Folge, dass die Anfechtungsfrist einen Monat beträgt (§ 63 FamFG), ein Beschwerdewert von 600 € zu beachten (§ 61 FamFG) und grundsätzlich das Beschwerdegericht in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen ist (§ 68 Abs. 4 FamFG).

5

Nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht sind dagegen die o.a. Vorschriften der ZPO zugrunde zu legen (OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011, 8 WF 262/10 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.1.2011, 15 WF 2/11 – juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 369; OLG Oldenburg – 1. Senat für Familiensachen – FuR 2011, 112; KG Berlin NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; Zöller, ZPO 28. Aufl. § 58 Rn. 4; Keidel, FamFG 16. Aufl. § 58, Rn. 95, 97; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Horndasch/Viefhues, FamFG 2. Aufl. § 82 Rn. 27). Dem schließt sich auch der Senat an.

6

Dabei ist es aus der Sicht des Senats entscheidend, dass die entsprechenden Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308, S. 168; 16/12717, S. 60) durchaus mit hinreichender Deutlichkeit im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen sind; dies zwar nicht im FamFG selbst, aber in der Anlage 1 zum FamGKG Nr. 1910. Die dort geregelte Gebühr für „... Beschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO“ wäre überflüssig, wenn das Rechtsmittelrecht der ZPO hier überhaupt nicht anwendbar wäre (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). Das Gesetzgebungswerk des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586) ist insoweit als Einheit anzusehen. Für eine Unterhaltssache, wie sie hier vorliegt, kann dabei nichts anderes gelten, § 243 FamFG enthält abweichende Regelungen nur für den Inhalt der Kostenentscheidung, nicht aber hinsichtlich ihrer Anfechtung (vgl. insbesondere Zöller a.a.O.).

7

Hinsichtlich der somit versäumten kurzen Beschwerdefrist nach der ZPO ist der Antragstellerin aber nach Maßgabe von §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO von Amts wegen die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Verspätung offensichtlich auf der ihr erteilten unrichtigen – nämlich die Monatsfrist nach dem FamFG ausweisenden – Rechtsmittelbelehrung beruht (vgl. a. § 17 Abs. 2 FamFG). Der Antragstellerin wäre zwar ein Verschulden der sie vertretenden Rechtsanwältin anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), wobei der Rechtsirrtum eines Anwalts regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen ist; dies kann aber in den Übergangsfällen nach dem FGG-Reformgesetz nur dann uneingeschränkt gelten, wenn er sich entgegen einer von der Mehrheit in der Literatur und in einer ersten veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung verhält (zum Ganzen: BGH FamRZ 2011, 100).

8

Hier liegt der Fall entscheidend anders. Aufgrund der o.a. Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Oldenburg, die im September 2010 in zwei bekannten Fachzeitschriften veröffentlicht worden war (FuR 2010, 531; NJW 2010, 2815) und aufgrund des oben dargestellten Meinungsbildes in der Kommentarliteratur war von einer unklaren Rechtslage auszugehen; es kann daher der Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen, wenn sie die vom Amtsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegt hat (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837).

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Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel erreicht in der Sache das damit verfolgte Ziel. Nach Maßgabe von § 243 FamFG und nach den Umständen des Falles erscheint es dem Senat nicht angemessen, die Antragstellerin mit den vollen Kosten des Verfahrens zu belasten. Sie kann zwar von Verantwortung für dessen entbehrliche Einleitung und Durchführung nicht ganz freigesprochen werden. Auch wenn ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin (§ 278 BGB) die fragliche Jugendamtsurkunde nicht bekannt geworden sein sollte, war ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 85 Abs. 2 ZPO) doch gehalten, sich rechtzeitig der Ergebnisse des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu vergewissern. Ein ebensolcher Vorwurf richtet sich aber auch an die Gegenseite (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner war bereits in dem Feststellungsverfahren durch seinen auch nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten; dieser hatte die damalige Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Jugendamt die Urkunde vorgelegt hatte. Die Urkunde befand sich weiterhin bei seinen Unterlagen, wie ihre plötzliche Vorlage in dem amtsgerichtlichen Termin vom 15. April 2010 ergibt. Für dieses Verfahrensverhalten gibt es keine Erklärung, die mit einer sorgfältigen und verantwortungsbewussten Mandatsführung vereinbar wäre.

10

Nach dem vollen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es auch angemessen, den Antragsgegner mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (§ 243 FamFG; zur Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren vgl. KG Berlin NJW 2010, 3588; Zöller a.a.O., § 243 FamFG Rn. 11). Der Verfahrenswert der Beschwerde ergibt sich nach dem verfolgten Kosteninteresse.

11

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 574 ZPO), weil die Entscheidung des Senats nicht auf der hier entschiedenen grundsätzlichen Rechtsfrage beruht (vgl. Zöller a.a.O., § 574 Rn. 13a). Der Senat war ohnehin in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen; hinsichtlich der versäumten Frist ist Wiedereinsetzung gewährt worden. Auch der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) wäre erreicht gewesen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.