Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12

bei uns veröffentlicht am19.07.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Beschwerdewert wird auf 632,45 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das in der Hauptsache durch Antragsrücknahme des Antragstellers erledigt worden ist, die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Antragsteller und der Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, um deren Zurückweisung der Antragsteller bittet, hat Erfolg und führt unter Abänderung des beanstandeten Erkenntnisse zur Belastung des Antragstellers mit den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Dabei kann die höchstrichterlich noch nicht geklärte, aber von beiden Familiensenaten des Saarländischen Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bejahte (dazu Senatsbeschluss vom 12. April 2012 - 6 UF 23/11 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2012 - 9 UF 59/12 -, jeweils m.w.N.) Frage dahinstehen, ob in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden der Wert des Beschwerdegegenstandes in hier gegebener Abwesenheit der Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ 61 Abs. 2 FamFG) wegen § 61 Abs. 1 FamFG 600 EUR dann übersteigen muss, wenn - wie hier - nur die instanzabschließende Kostenentscheidung isoliert angefochten wird. Denn letztere Erwachsenheitssumme ist überschritten. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert unangefochten und beanstandungsfrei (§§ 47 Abs. 1 Fall 1 FamGKG, 169 Nr. 4 FamFG) auf 2.000 EUR festgesetzt. Nach Maßgabe der angegangenen Kostenentscheidung ist die Beschwerdeführerin erstinstanzlich - unbestritten und von ihr zutreffend in der Beschwerde vorgerechnet - mit Anwaltskosten von insgesamt 419,48 EUR und (richtig allerdings: auf der Grundlage von Nr. 1321 KV-FamGKG) Gerichtskosten von 18,25 EUR belastet, ferner entfallen auf sie die hälftigen Kosten des Sachverständigen von (Rechnung vom 8. Mai 2012: 389,43 / 2 =) 194,72 EUR. Die Beschwer der Beschwerdeführerin, die vorliegend nicht nur gesetzliche Vertreterin des beteiligten Kindes (dazu BGH FamRZ 2012, 859), sondern - zugleich - eigenständig am Verfahren beteiligt ist (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), beträgt mithin 632,45 EUR.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sie unter den Voraussetzungen von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO einer Abänderung dieser Entscheidung ausgesetzt bleibt. Wenn und weil die vorliegend angegriffene Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst, wäre der Beschwerdeführerin eine Beschwerdemöglichkeit im Falle einer ihr nachteiligen Abänderung der zu ihren Gunsten erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht neu eröffnet. Dann aber kann ihr die Beschwerdeberechtigung (§ 59 Abs. 1 FamFG) nicht abgesprochen werden, was der Antragsteller insoweit in seiner Beschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede gestellt hat.

In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, den Antragsteller nicht allein mit den erstinstanzlichen Kosten zu belasten, kann keinen Bestand haben.

Zwar hat das Familiengericht im Ausgangspunkt zu Recht - und insoweit unbeanstandet - seine Kostenentscheidung auf §§ 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG gegründet, da die Vorschriften über das Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG) für den hier gegebenen Fall der Rücknahme eines Vaterschaftsanfechtungsantrags keine Sondervorschriften über die Kostenentscheidung vorsehen, nachdem § 183 FamFG nur den Fall der erfolgreichen Anfechtung erfasst.

Indessen begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht seine Ermessensausübung nicht begründet hat.

Dem steht nicht entgegen, dass diese Ermessensausübung einer Überprüfung des Senats grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich ist. Die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn der Ermessensgewährung würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 6 UF 170/11 -; vgl. - zu § 243 FamFG - Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11 -, FamRZ 2012, 472, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Celle, ZKJ 2012, 28; vgl. - zu § 93 a Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. - BGH FamRZ 2007, 893).

Solcher Ermessensfehlgebrauch ist dem Familiengericht indes hier unterlaufen. Denn dessen Begründung erschöpft sich in der Nennung der herangezogenen Normen, ohne die Erwägungen für seine - erkennbar nicht auf der Hand liegende - Ermessensausübung auch nur anzudeuten. Dies stellt zugleich einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Denn ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Beschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Beteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Gründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist, zumal nur so ein Beteiligter, in dessen Rechte eingegriffen oder dessen Begehren abgelehnt wird, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend, nachdem die angefochtene Kostenentscheidung an § 81 FamFG auszurichten ist - das Gesetz richterlichem Ermessen Raum gibt (siehe zum Ganzen eingehend Senatsbeschluss vom 17. März 2011 - 6 UF 10/11 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - 6 WF 130/10 -, FamRZ 2011, 745, jeweils m.w.N.).

Kann der Senat in Ansehung dieses wesentlichen Verfahrensmangels die Ermessensausübung des Familiengerichts nicht nachvollziehen, so hat er - jedenfalls in hier gegebener Abwesenheit eines Antrags der Beschwerdeführerin nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG - in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) und anstelle des Familiengerichts Ermessen auszuüben.

Danach sind bei den Gegebenheiten des Streitfalles dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspricht.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Regelung des § 81 FamFG nicht so zu verstehen ist, dass grundsätzlich die Kosten anteilig zu verteilen sind und die Belastung eines Beteiligten mit den gesamten Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG oder zumindest ein diesen Beispielen entsprechender, gleich zu bewertender Fall vorliegt. Eine derartige Einschränkung des Ermessens des Gerichts ist nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht vorgesehen. Dieses soll vielmehr die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und auch dann, wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG einschlägig ist, die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Dies ermöglicht es auch, nur einen Beteiligten mit den Verfahrenskosten zu belasten. Die Bedeutung der Regelbeispiele erschöpft sich mithin darin, dass bei Vorliegen eines von ihnen das Ermessen eingeschränkt und umso eher die Kostenbelastung des vom Regelbeispiel in den Blick genommenen Beteiligten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 - m.z.w.N.).

Bei der Ermessensausübung entlang dieser Grundsätze sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Verfahrensart, die Beteiligtenrolle, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung einer Sachentscheidung für einen Beteiligten und das Verhalten im Verfahren. Dabei kann auch das Ausmaß des Erfolgs eines Antrags von Bedeutung sein. Diesem wird umso größeres Gewicht beigemessen werden müssen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt. Dies bedeutet, dass etwa der Erfolg eines Antrags in Sorge- und Umgangsrechtsachen, bei denen das Interesse des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund steht und eine Kostenentscheidung, die zu einer Kostenerstattung zwischen den Beteiligten führt, eine Ausnahme darstellt, die besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedarf (dazu Senatsbeschluss vom 17. März 2011 - 6 UF 10/11 - m.w.N.), jedenfalls dann einen anderen Stellenwert als bei der Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren hat, wenn - wie hier - der Vater die Vaterschaft angefochten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 -).

Mit Blick darauf lässt sich der Senat im Streitfall entscheidend davon leiten, dass ohne die vom Antragsteller erklärte Antragsrücknahme sein Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil nach der Beweisaufnahme aufgrund des Abstammungsgutachtens vom 8. Mai 2012, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Antragstellers von 99,999999 % ausweist, praktisch erwiesen ist, dass der Antragsteller der leibliche Vater des beteiligten Kindes ist. Wird weiter berücksichtigt, dass nach der Intention des Gesetzes minderjährige Kinder in Abstammungsverfahren mit Verfahrenskosten weitgehend nicht belastet werden sollen, wie gerade die für Abstammungssachen geltende Regelung des § 183 FamFG zeigt, derzufolge selbst bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ein minderjähriges Kind keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihm auch nicht die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter auferlegt werden können, so zeigt auch dies, dass es bei gänzlicher Erfolglosigkeit des Antrags durchaus nicht der Billigkeit widerspricht, wenn der antragstellende Vater auch die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten übernimmt (vgl. auch zu diesem Gedanken Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 -), zumal der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe begehrt hat, während der Beschwerdeführerin im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - das gerichtliche Anfechtungsverfahren anhängig gemacht hat, ohne vorher zu versuchen, unter Mitwirkung der - Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann durchgängig abstreitenden - Kindesmutter außergerichtlich ein Abstammungsgutachten einzuholen, und dadurch nicht unerhebliche Kosten verursacht hat. Ebenso wenig bedarf noch der Vertiefung, ob der Antragsteller im vorliegenden, insoweit wegen § 177 Abs. 1 FamFG nur eingeschränkt dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren mit Blick auf die vom Senat geteilte höchstrichterliche Rechtsprechung (eingehend BGH FamRZ 2008, 501 m.w.N.) überhaupt einen Anfangsverdacht im Sinne von § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB schlüssig dargetan hat (vgl. auch § 171 Abs. 1 S. 2 FamFG; dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 244). Er hat sich letztlich nur auf eine aus seiner - für den Senat im Hinblick auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder nicht unmittelbar nachvollziehbaren - Sicht fehlende äußere Ähnlichkeit der Beteiligten sowie auf - zumal völlig pauschal dargestellte - Angaben einer „Frau aus Georgien“ berufen, deren Personalien er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 14. März 2012 nicht näher zu konkretisieren gewusst hat.

Nach alledem ist das angefochtene Erkenntnis nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 FamFG; es entspricht unter erneuter Wägung der aufgezeigten Gegebenheiten der Billigkeit, dass der Antragsteller der Beschwerdeführerin auch die dieser im Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten erstattet.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 FamGKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12 zitiert 19 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 172 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.das Kind,2.die Mutter,3.der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 47 Abstammungssachen


(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro. (2) Ist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme


(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende e

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft


Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 171 Antrag


(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen G

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten


(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt. (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Juli 2012 - 6 WF 360/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 3. Mai 2011 – 12 F 30/11 UK – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Dez. 2010 - 6 WF 130/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. August 2010 – 39 F 328/09 UK PKH2 – insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entschei

Referenzen

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 3. Mai 2011 – 12 F 30/11 UK – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer von ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

Der Antragsteller ging am 9. April 1998 aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter und des Antragsgegners hervor. Letztere schlossen am 1. April 2009 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler im Scheidungsverbundverfahren 12 F 656/08 S einen Vergleich. In dessen Ziffer II. verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Mutter des Antragstellers für diesen ab April 2009 monatlich einen Unterhalt nach der 3. Einkommensgruppe und der jeweils gültigen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dies entsprach 110% des Mindestunterhalts.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2010 hat der Antragsteller vom Antragsgegner die Neutitulierung des Kindesunterhalts im Wege einer Jugendamtsurkunde in Höhe von 120 % des „Regelbetrages aus der Düsseldorfer Tabelle“ begehrt. Der Antragsgegner hat mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2010 ein Monatseinkommen von 2.568,93 EUR dargestellt, seine Bereitschaft bekundet, einen Betrag von monatlich 398 EUR (115 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes) titulieren zu lassen und um Mitteilung gebeten, „ob darüber Einverständnis besteht“. Der Antragsgegner hat diesen Betrag in der Folgezeit gezahlt.

Durch am 27. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 2. Februar 2011 zugegangenen Antrag hat der Antragsteller den Antragsgegner ab Februar 2011 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB abzüglich hälftigen Kindergeldes in Anspruch genommen und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Am 10. Februar 2011 hat der Antragsgegner vor dem Kreisjugendamt des Landkreises N. eine Urkunde über die Verpflichtung zum Mindestunterhalt ab Februar 2011 in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Alterstufe errichtet. Diese ist bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar 2011 eingegangen. Diese hat daraufhin am 21. Februar 2011 den Unterhaltsantrag für erledigt erklärt. Auf den Hinweis des Familiengerichts, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht rechtshängig geworden sei, hat sie die – einseitig gebliebene – Erledigungserklärung widerrufen, „privilegierte Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO“ erklärt und Kostenantrag gestellt.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, es seien keine Kosten entstanden, hilfsweise hat er sinngemäß gegenläufigen Kostenantrag verfolgt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit seiner gegen diesen ihm am 12. Mai 2011 zugestellten Beschluss gerichteten und am 26. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Kostenantrag weiter und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Antragsgegner bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Durch Beschluss vom 15. Juni 2011 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.

II.

Dem Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ein Erfolg versagt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist gegen eine – wie hier – in einer Unterhaltsfamilienstreitsache erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2010 – 6 UF 70/10 – und vom 11. Oktober 2010 – 6 UF 72/10 –, NJW-RR 2011, 369 m.z.w.N.; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2011 – 9 UF 33/11 –; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 11 WF 172/10 –; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 – und vom 1. April 2010 – 3 WF 60/10 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 4 WF 226/10 –; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 749; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Januar 2011 – 15 WF 2/11 – und vom 26. April 2011 – 15 UF 86/11 –; OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 – 8 WF 262/10 – und vom 30. März 2011 – 8 UF 62/11 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 2 WF 320/10 –; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 WF 224/10 –; wohl auch – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 14 UF 45/10 –; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 2 WF 249/10 –; KG, Beschluss vom 1. März 2011 – 13 UF 263/10 –; OLG Bremen, Beschluss vom 18. April 2011 – 4 WF 23/11 –; OLG München, Beschluss vom 18. April 2011 – 33 WF 469/10 – [mit dem Hinweis, dass der Senat damit von der Rechtsprechung der übrigen Familiensenate des OLG München abweiche]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat – der einer Entscheidung dieser Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat – fest.

Die mit dieser Maßgabe statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht in der vorliegenden Unterhaltssache seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gegründet. Die Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eröffneten billigen Ermessens ist – zumal in Ansehung des diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs des Senats – nicht zu beanstanden.

Denn ist die Bemessung einer Kostenquote in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 12; ebenso – zu § 93 a Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. – BGH FamRZ 2007, 893).

Solche Ermessensfehler des Familiengerichts sind vorliegend nicht festzustellen.

Zutreffend hat das Familiengericht angenommen, dass der verfahrenseinleitende – unbedingt gestellte (vgl. dazu BGH FamR 2005, 794) – Antrag des Antragstellers dem Antragsgegner nicht zugestellt worden ist. Denn hierfür hat es ausweislich der am 31. Januar 2011 ausgeführten Verfügung des Familiengerichts am erforderlichen Zustellungswillen der Abteilungsrichterin gefehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 2000, 1565; NJW 1956, 1878; 1952, 1375). Der mithin nicht eingetretenen Rechtshängigkeit des Antrags entsprechend hat der Antragsteller nach diesbezüglichem gerichtlichem Hinweis seine zunächst abgegebene, einseitig gebliebene Erledigungserklärung wirksam widerrufen (dazu BGH NJW 2002, 442) und seinen Antrag zurückgenommen.

Folgerichtig hat das Familiengericht bei seiner Ermessensausübung den Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Maier, a.a.O. Rz. 4; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 243, Rz. 2) und – wie aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung erkennbar wird – auch von § 243 S. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO einbezogen.

Insoweit ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner keine Veranlassung zum verfahrenseinleitenden Antrag gegeben hat.

Veranlassung zur Antragserhebung gibt ein Antragsgegner dann, wenn sein Verhaltens vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage die Annahme des Antragstellers rechtfertigt, er werde ohne den Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Bei der hiernach angezeigten Gesamtbetrachtung, ob der Antragsteller aus dem vorprozessualen Verhalten des Antragsgegners vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Verfahrens ziehen durfte, ist auch das Verhalten des Antragsgegners nach Antragserhebung einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1979, 2040; ZIP 2007, 95; Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 – 6 WF 2/01 –, OLGR 2001, 332; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2008 – 9 W 98/08-2-).

Hieran gemessen ist gegen die Ansicht des Familiengerichts, der Antragsteller hätte nicht den Schluss ziehen dürfen, dass es eines Verfahrens bedurfte, um eine Titulierung seines Unterhaltsanspruchs zu erreichen, auch nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat im Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2010 eindeutig seine Bereitschaft erklärt, den Unterhaltsanspruch von 115 % des Mindestunterhalts titulieren zu lassen, und diesbezüglich um das Einverständnis des Antragstellers nachgesucht. Unstreitig hat der Antragsgegner diesen Betrag monatlich auch vorbehaltlos und regelmäßig gezahlt. Nachdem der Antragsteller nachfolgend den Unterhalt (nur) in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts anhängig gemacht hat, handelt es sich bei den Zahlungen des Antragsgegners auch um den vollen Unterhalt und nicht etwa um Teilleistungen (dazu BGH FamRZ 2010, 195). In Ansehung dessen hätte der Antragsteller – seines freilich bestehenden Titulierungsinteresses (BGH FamRZ 2010, 195; 1998, 1165) unbeschadet – vor Antragseinreichung dem Antragsgegner sein Einverständnis mit der Titulierung in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts erteilen und diese entsprechend anfordern müssen. Dass er dies auf das Anwaltsschreiben der Gegenseite vom 29. Oktober 2010 hin unternommen hätte, hat der Antragsteller schon nicht substantiiert dargetan. Denn er hat zwar in der Antragsschrift ausgeführt, der Antragsgegner habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Titulierung „dieser Verpflichtung“ herbeigeführt. Dem Zusammenhang der Antragsbegründung kann auch entnommen werden, dass damit die Verpflichtung in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts gemeint gewesen ist. Indes hat der Antragsgegner in seinem am 22. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, der Antragsteller habe Titulierung bezüglich der ursprünglichen außergerichtlichen Forderung über 420 EUR (120 % des Mindestbedarfs abzüglich Kindergeldanteils) gefordert. Nachdem der Antragsgegner den Unterhalt auf 398 EUR (115 % des Mindestbedarfs abzüglich Kindergeldanteils) errechnet habe, habe er erweiterte Auskunft begehrt und sich anschließend nicht mehr gemeldet. Der zu zahlende Unterhalt habe daher nicht festgestanden und sei vom Antragsteller nicht bestätigt worden. Dies hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend als Bestreiten einer Aufforderung zur Titulierung des Unterhalts in Höhe von 398 EUR gewertet und darauf hingewiesen, dass eine solche Aufforderung vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der Antragsteller wäre daher spätestens im Beschwerdeverfahren gehalten gewesen vorzutragen, wann er die Titulierung in Höhe von 398 EUR vorgerichtlich angefordert hat. Dem tut sein im Beschwerdeverfahren erfolgter Verweis auf „weiteren umfangreichen außergerichtlichen Schriftverkehr“, der weder vorgelegt noch anderweit näher dargestellt worden ist, nicht Genüge, zumal der Antragsteller in der Beschwerdeschrift selbst vorträgt, Inhalt der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz sei die Höhe der Unterhaltsforderung gewesen, es müsse aber genügen, wenn vom Unterhaltspflichtigen „einmal verlangt“ werde, dass der höhere Unterhalt tituliert werden solle.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Antragsgegner sei dem Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 entgegengetreten, vermag der Senat dies diesem – am 14. Februar 2011 und daher nach Errichtung der Jugendamtsurkunde beim Familiengericht und am selben Tag wie deren Zugang bei der Antragstellervertreterin eingegangenen – Schriftsatz nicht ansatzweise zu entnehmen.

Nach Maßgabe dessen sieht sich der Senat zu einer Beanstandung der Ermessensausübung des Familiengerichts nicht veranlasst. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller außerdem – was er auch selbst in der Beschwerde einräumt – prozessual fehlerhaft bis zur Antragsrücknahme einen Leistungsantrag verfolgt hat, obwohl er über einen Unterhaltstitel in Form des Vergleichs vom 1. April 2009 verfügt hat, und ob bei den vorliegenden Gegebenheiten im Lichte des vom Antragsteller bis zur Antragsrücknahme gehaltenen Sachvortrags eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen – allein zulässigen – Abänderungsantrag nach § 239 FamFG möglich gewesen wäre.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG; es besteht kein Anlass, den Antragsteller von den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten. Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 37 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG.

Dem Antragsteller ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) zu verweigern.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. August 2010 – 39 F 328/09 UK PKH2 – insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen, als darin der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 197/10 –, juris, m.w.N.).

Die zulässige, allein von und im Namen der Antragstellerin zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt, soweit der angefochtene Beschluss dem Senat mit jener Maßgabe zur Prüfung anfällt, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Der angefochtene Beschluss kann insoweit keinen Bestand haben. Er leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel; denn er enthält keine Begründung im Rechtssinne.

Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht (OLG Frankfurt, Rpfleger 2010, 111; OLG Hamburg, MDR 2010, 1274).

Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, in deren Rechte eingegriffen oder deren Begehren abgelehnt wird, ihre Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2006 – 6 UF 50/06 –; Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2006 – 2 UF 20/06 –, jeweils m.w.N.). Ein mit sofortiger Beschwerde angreifbarer Beschluss muss daher zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2007 – 2 W 122/07-14- –, OLGR 2007, 802, m.w.N.). Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 782; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 – 6 W 233/10-6- –). Eine nicht oder nicht angemessen begründete gerichtliche Entscheidung kann – sofern das Gericht nicht durch Gesetz von einer Begründung freigestellt ist – auch das Willkürverbot verletzen; ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, kann dabei nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BayVerfGH NJW 2005, 3771 m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen genügen bei den vorliegend gegebenen Umständen weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die der Nichtabhilfe vom 29. November 2010, die sich in einer Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung erschöpft, den Anforderungen an eine Begründung im Rechtssinne.

Im angefochtenen Beschluss ist lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner ein bereinigtes Einkommen dargelegt habe, aus welchem er Kindesunterhalt in der titulierten Höhe zu leisten vermöge; für Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1) sei er nicht leistungsfähig.

Diese nicht näher erläuterte, floskelhafte Begründung lässt bereits eine für die am Verfahren Beteiligten und den Senat nachvollziehbare Darstellung vermissen, von welchem Einkommen das Familiengericht ausgegangen ist, welche Abzüge davon es als unterhaltsrechtlich beachtlich angesehen hat und welchen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt es dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) zugebilligt hat. Dies zumindest knapp darzustellen war umso mehr geboten, als schon nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Familiengericht aktenersichtlich dargeboten hat, jedenfalls eine den Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) bezügliche teilweise Leistungsfähigkeit des Antragsgegners vorliegt, womit sich das Familiengericht auseinanderzusetzen haben wird.

Denn der für das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 1988, 930) Antragsgegner hat zwar einen Einkommensrückgang infolge des Wegfalls des kindbezogenen Familienzuschlags ab Januar 2009 auf 1.688,29 EUR behauptet. Diese Behauptung steht aber in Widerspruch zu der von der Antragstellerin zu 1) – zur Stützung ihres Vortrags, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1.873,12 EUR – vorgelegten Verdienstbescheinigung des Dienstherrn des Antragsgegners vom 21. Juli 2009. Aus dieser errechnet sich schon für die Zeit von Januar bis Juli 2009 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.842,49 EUR und ist außerdem ersichtlich, dass das Monatsentgelt des Antragsgegners – unter Außerachtlassung der sonstigen Leistungen – ab April 2009 gegenüber Dezember 2008 sogar gestiegen ist.

Ferner wird das Familiengericht zu beachten haben, dass die vom Antragsgegner geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge die – von Rechts wegen und daher auch ohne ein entsprechendes Bestreiten der Antragstellerin zu 1) zu beachtende – Grenze von 4 % seines monatlichen Bruttoeinkommens, bis zu der ihm solche Aufwendungen höchstens gutgebracht werden können (vgl. nur BGH FamRZ 2009, 1207 m.w.N.), deutlich übersteigen.

Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner zwar in der seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 als Anlage beigegebenen Unterhaltsberechnung – ersichtlich nach dem Computerprogramm von Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen – zu keinem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) mehr gelangt ist, in diesem Schriftsatz aber zugleich vorgetragen hat, dass aus dieser Berechnung ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 30 EUR resultiere, der jedoch verwirkt sei.

Nach alledem ist die Sache wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, soweit der Antragstellerin zu 1) darin Prozesskostenhilfe versagt wurde. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil diesbezüglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen erforderlich sind und das Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher die Frage der Kostenarmut der Antragstellerin zu 1), deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zudem vom 28. August 2009 datiert, nicht geprüft hat.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.