Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. Apr. 2011 - 6 UF 6/11

published on 01/04/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. Apr. 2011 - 6 UF 6/11
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 – 40 F 212/08 SO – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 23. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

4. Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Aus der am 25. Juni 2003 geschlossenen Ehe des Vaters, Deutscher, und der Mutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, ist am 2. Dezember 2005 – nach der Trennung der Eltern im Sommer 2005 – die betroffene Tochter A. hervorgegangen, die seither bei der Mutter lebt. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 27. März 2006 – 12 F 122/06 SO – mit Zustimmung des Vaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. übertragen.

Mit am 27. Mai 2008 beim Familiengericht Saarbrücken eingegangenem und der Mutter am 24. Juli 2008 zugestellten Antrag hat der Vater auf Scheidung der Ehe angetragen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 ebenfalls Scheidungsantrag gestellt und zugleich beantragt, ihr für den Fall der Ehescheidung die Alleinsorge für A. zu übertragen. Der Vater ist diesem – vom Jugendamt unterstützten – Sorgerechtsantrag entgegengetreten. Einen ferner vom Vater angebrachten und zum Scheidungsverfahren hinzuverbundenen Antrag auf Eheaufhebung haben die Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 haben die Eltern auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und das Familiengericht die Folgesache elterliche Sorge vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tage verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss hat es die Ehe der Eltern geschieden und erkannt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für A. übertragen.

Gegen diesen dem Vater am 10. Januar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen bereits zuvor – am 22. Dezember 2010 – beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Mutter erstrebt.

Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben neben den Scheidungsverbundakten die Akten des Familiengerichts Ottweiler 12 F 122/06 SO und des Familiengerichts Saarbrücken 52 F 501/10 UG vorgelegen. Letzteres Verfahren hat das Familiengericht am 21. Dezember 2010 auf Antrag der Eltern zum Ruhen gebracht, nachdem diese eine Zwischenvereinbarung geschlossen hatten, in der dem Vater – ohne nähere Konkretisierung – ein „durch den Kinderschutzbund“ begleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen – wie hier die am 3. November 2010 abgetrennte Folgesache Sorgerecht - ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden, was auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts gilt (vgl. BGH FamRZ 2011, 100; siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31. März 2011 – 6 UF 128/10 – m.w.N.).

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat zutreffend – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen, die vorliegend aus Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) folgt, der Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgeht (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 720), und den Streitfall nach Art. 15 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen (BGBl. 2010 II, S. 1527) Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602; vgl. dazu Schulz, FamRZ 2011, 156 m.w.N.) deutschem Sachrecht unterworfen; denn hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den der Verfahrenseinleitung an (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –; dort auch zum Vorrang der Brüssel IIa-Verordnung vor dem KSÜ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 61 Brüssel IIa-Verordnung).

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern insgesamt aufgehoben und der Mutter – über das ihr bereits zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. hinausgehend – nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge für diese übertragen.

Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 61, 358). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150; 84, 168). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592). Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 107, 150; 92, 158; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 –, juris), in deren Rahmen der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen darf. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist indes nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167).

Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil – vorbehaltlich der Regelung des § 1671 Abs. 3 BGB – auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 –, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen; ein solcher findet sich auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB wieder. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 – 6 UF 68/09 –, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris, und vom 5. Januar 2011 – 6 UF 96/10 –, jeweils m.w.N.).

Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die vom Familiengericht erkannte vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für A. stand. Bei den hier gegebenen Umständen und der angezeigten strikt kindeswohlzentrierten Betrachtungsweise hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen – auch in Teilbereichen – nicht mehr in einer Art und Weise gewährleistet ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten den Eltern eine kindeswohlverträgliche Entscheidung erwarten ließe und nachteilige Folgen für das Wohl A.s vermiede.

Das Beschwerdevorbringen des Vaters ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

Das Familiengericht hat ausgeführt, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts habe in der Sitzung vom (richtig allerdings:) 10. Mai 2010 detailliert berichtet und geschildert, wie der Versuch der Kommunikation der Eltern miteinander und ihr Versuch, eine dauerhafte Umgangsregelung herbeizuführen, gescheitert sei. Dies steht mit der entsprechenden Sitzungsniederschrift in Einklang, in der die Mitarbeiterin anschaulich ihre weit überdurchschnittlichen Bemühungen dargestellt hat, einen Umgang zwischen Vater und Kind anzubahnen, was aber bereits nach zwei stattgefundenen Terminen gescheitert ist. Sie hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Kommunikation auf Elternebene überhaupt nicht funktioniere.

Weiter hat sich das Familiengericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses davon leiten lassen, dass der Vater der Meinung sei, die Mutter habe ihn bei Eingehung der Ehe arglistig über ihre wahren Motive, unter anderem die Erlangung des Aufenthaltsrechts, getäuscht. Er beschuldige sie in seinem Schreiben vom 22. Juli 2010, ihn zu verleumden. In der Sitzung vom 3. November 2010 habe er gemutmaßt, die Mutter habe zusammen mit ihren Eltern seine medizinische Untersuchung in Gang gesetzt, der er sich verweigert habe und die zu falschen Schlüssen geführt habe. Auch diese Feststellungen entsprechen der Aktenlage und werden vom Vater, dessen Beschwerdevorbringen vor allem rechtliche Fragen aufgreift und ihm vermeintlich günstige Präjudizfälle anführt, im Tatsächlichen nicht ansatzweise belastbar in Zweifel gezogen.

Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage annimmt, dass es den Eltern an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit fehlt, so ist dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats, zumal die Verbundakten von erheblichen, sehr herabsetzenden Vorwürfen durchzogen werden, die der Vater gegen die Mutter erhebt. Neben der Behauptung, die Mutter habe ihn aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet, hat die vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Vaters mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 im Scheidungsverfahren seine Behauptung wiedergegeben, die Mutter habe ihn nur zur Erlangung des Adelstitels geheiratet. Dies zieht sich auch durch sein persönlich eingereichtes, ausführliches Schreiben vom 7. Dezember 2009; die Mutter wolle mit dem adeligen Namen nur Profit erreichen und verleumde ihn. Er führt darin ferner aus, er schenke der Mutter keinen Glauben mehr, diese und seine eigene Familie versuchten alles, um ihn zu diskreditieren. Er spricht dort von „Lügen“ und „Manipulation[en]“, „Tricks“ und „Intrigen“ der Mutter. Er schreibt, er halte nichts von den Erziehungsmethoden der Mutter. Der Vater beschreibt ferner den Vorfall in der Kanzlei seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin, und führt in diesem Zusammenhang aus, dies „sprengt jedes Maß an Frechheit und Falschheit und Hinterhältigkeit, dass ich je erlebt habe. Selbst bei D.“ [also der Mutter]. 2001 habe er vermutet, die Mutter würde der Prostitution nachgehen. Ihre Zeugnisse habe er nie geprüft. Er vermute inzwischen, dass die Mutter seiner Verliebtheit zeitweise mit Amphetamin oder Weckaminen nachgeholfen habe. Schädigende Absichten und Profitstreben der Mutter bei der Heirat behauptet der Vater auch mit seinem an das Gericht gerichteten persönlichen Antrag auf Aufhebung der Ehe vom 18. Februar 2010, in dem erneut zahlreiche ehrenrührige Vorwürfe gegen die Mutter enthalten sind („Verleumdung“), zumal der Vater dort einen Zusammenhang zwischen der seiner Auffassung nach von der Mutter befürchteten Eheaufhebung und ihrer Schwangerschaft mit A. herstellt und im selben Absatz ausführt: „Eine Vaterschaft ist wenig wahrscheinlich, sollte aber zugunsten des Kindes derzeit vielleicht besser nicht angefochten sein.“ Die diesem Schreiben beigegebenen Anlagen sprechen dieselbe Sprache und lassen an der Mutter nicht einmal den Ansatz eines guten Haares. Hinzu kommt die – vom Vater unwidersprochen gebliebene – Darstellung der Mutter in der Beschwerdeerwiderung, der Vater habe gegen sie eine Anzeige wegen Scheinehe eingereicht.

Im Lichte all dieser Umstände vermag der Senat schlicht nicht mehr nachzuvollziehen, auf welche Tatsachen der Vater seine in der Beschwerde vertretene Ansicht gründen will, die Beteiligten seien willens und in der Lage, einvernehmliche Lösungen zu finden. Wie bei solch heftigen Anschuldigungen auf die zur Ausübung der gemeinsamen Sorge notwendige tragfähige soziale Beziehung der Eltern geschlossen werden soll, erschließt sich – und zwar auch unter Berücksichtigung der nunmehr zwischen den Eltern im Verfahren 52 F 501/10 UG geschlossenen Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht des Vaters mit A. – dem Senat nicht im Ansatz, zumal der Vater selbst vorgetragen hat, dass er nichts von den Erziehungsmethoden der Mutter halte, so dass es auch an dem für eine für das Kind gedeihliche Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Einvernehmen der Eltern in den Grundlinien der Erziehung fehlt.

Soweit der Vater gegen den angefochtenen Beschluss sinngemäß erinnert, die Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern hätten weder in der Vergangenheit zu Nachteilen für das Kind geführt noch sei solches in Zukunft zu erwarten, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar ist nach den dargestellten Maßstäben – neben der fehlenden Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern - Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge auch die Prognose, dass deren Aufrechterhaltung für das Kind nachteiliger wäre. Dies aber kann hier unabhängig davon nicht ernsthaft bezweifelt werden, ob es in der Vergangenheit Situationen gegeben hat, in der die Mitwirkung des Vater erforderlich gewesen, aber ausgeblieben ist, was dieser bestreitet. Denn solches kann jederzeit und unvorhergesehen geschehen; dann aber ist eine A. dienliche Entscheidung schon deshalb nicht zu erwarten, weil der Vater der Mutter nicht einmal in Grundzügen Vertrauen entgegenbringt. Es ist deshalb vielmehr sehr wahrscheinlich, dass er sich reflexartig deren Einschätzung widersetzen und seine eigenen Vorstellungen ohne Kompromissbereitschaft vertreten wird, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass er die Erziehungsmethoden der Mutter nicht billigt. Abgesehen davon – und selbständig tragend – ist bei den hier obwaltenden Gegebenheiten der Mutter die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge – auch bei strikt kindzentrierter Betrachtung – angesichts der steten und massiven Herabwürdigungen des Vaters auch nicht mehr zumutbar. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vater – was die Mutter andeutet – gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt.

Unter nochmaliger Wägung der gesamten Einzelfallumstände tritt der Senat auch der Auffassung des Familiengerichts bei, dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in weiteren Teilbereichen als des Aufenthaltsbestimmungsrechts – trotz des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – nicht in Betracht kommt, weil dies dem Wohle A.s nicht entspräche. Es ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aufrechterhaltung auch nur eines Teils der gemeinsamen Sorge kurzfristig zu erheblichen Nachteilen für diese führen würde; diese wird sich aller Voraussicht nach besser entwickeln, wenn man das sorgerechtliche Band, das die Eltern miteinander verbindet, restlos durchtrennt, wovon das Umgangsrecht des Vaters mit A. unberührt bleibt.

Hat das Familiengericht hiernach zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufgehoben, so teilt der Senat ebenfalls vollumfänglich die Auffassung des Familiengerichts, dass – auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) – gerade der Mutter die Alleinsorge zu übertragen ist. Eine auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründete Übertragung der Alleinsorge oder Teilbereiche derer auf den Vater kommt schon mangels eines dahingehenden Antrags des Vaters, den § 1671 Abs. 1 BGB ausweislich seines Wortlauts zwingend voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 1, Rz. 273), nicht in Betracht, zumal die Mutter bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. innehat, sich dessen Änderung daher – was das Familiengericht zutreffend erkannt hat – nach dem Maßstab des (offensichtlich gemeint:) § 1696 Abs. 1 BGB richten würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 – 6 UF 150/10 – m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB; siehe dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m.w.N.), sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Die Angriffe des Vaters gegen die erstinstanzliche Verfahrensgestaltung gehen fehl.

Soweit der Vater beanstandet, dass das Familiengericht sich hätte veranlasst sehen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dringt dies nicht durch. Dessen Einholung, die der Vater auch zweitinstanzlich beantragt, bedurfte und bedarf es im Lichte von § 26 FamFG nicht, da das Familiengericht und der Senat über ausreichende Sachkunde verfügen, um festzustellen, dass im vorliegenden Streitfall zu besorgen ist, dass die Eltern künftig nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge in kindeswohlverträglicher Form beizulegen.

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Vaters, es habe erstinstanzlich keine ordnungsgemäße Anhörung A.s stattgefunden.

Aus der Niederschrift über den in Rede stehenden Anhörungstermin geht hervor, dass der erkennende Richter selbst versucht habe, das Kind anzuhören, A. aber nicht alleine mit dem Richter habe sprechen wollen, weshalb eine Anhörung A.s nicht möglich gewesen sei. Der Richter habe aber im Laufe der Sitzung einen Eindruck von A. gewinnen können, die die Sitzung – im allseitigen Einverständnis – auf dem Schoß ihrer Mutter miterlebt habe. Sie habe gemalt und auf das Lob des Richters erklärt, sie habe das im Kindergarten gelernt.

Bei den hier gegebenen Umständen genügt diese Verfahrensweise den Anforderungen, die § 159 FamFG (früher: § 50 b FGG) an die persönliche Anhörung des Kindes stellt (vgl. dazu – grundlegend – BVerfG FamRZ 1981, 124; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1060). Das Familiengericht hat sich einen unmittelbaren Eindruck von A. verschafft und ihre persönliche Anhörung versucht. Dass diese sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu den Fragen äußern wollte oder konnte, die aus der Sicht des Gerichts für die Entscheidung bedeutsam sind, ist grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt – davon unabhängig – umso mehr, als vorliegend die Neigungen, Bindungen oder der Wille der jetzt fünfjährigen A. nicht von streitentscheidender (§ 159 Abs. 2 FamFG) Bedeutung sind, weil sie zur Klärung der allein verfahrensgegenständlichen Frage, ob wesentliche Sorgerechtsbelange von den Eltern gemeinsam oder von der Mutter alleine entschieden werden sollen, altersbedingt keinen entscheidungserheblichen Beitrag leisten kann und A., die nach der Trennung der Eltern geboren worden ist und deren Lebensmittelpunkt vorliegend nicht in Streit steht, aktenersichtlich seit langem kaum Kontakt mehr zu ihrem Vater hatte.

Unter Berücksichtigung auch dessen hat der Senat bei den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und A.s in der Beschwerdeinstanz abgesehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris m.w.N.).

Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 5 S. 2, 137 Abs. 3 und Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.

Der Mutter ist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO) und gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die sie vertretende Rechtsanwältin beizuordnen.

Dem Vater ist die nachgesuchte Verfahrenkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.