Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 31. März 2011 - 6 UF 128/10

bei uns veröffentlicht am31.03.2011

Tenor

1. Auf die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 20. September 2010 – 6 F 338/07 S – mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit den anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Antragsteller und die 1963 geborene Antragsgegnerin, beide Deutsche, haben am 2. Juli 2001 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter geboren am 29. Dezember 2001, hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im November 2006 bei der Antragsgegnerin lebt.

Der Trennungsunterhalt wurde durch zwischen den Beteiligten am 7. Juli 2008 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in St. Wendel geschlossenen Vergleich – 6 F 68/07 – geregelt, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab Juli 2008 einen Trennungsunterhalt von monatlich 249 EUR zu zahlen, nachdem dieser zuvor im Verfahren 6 F 68/07 EA Nr. I UE des Familiengerichts im Wege einstweiliger Anordnung, zuletzt – nach Abänderung – in selber Höhe tituliert worden war. Bezüglich des Trennungsunterhalts ist zurzeit beim Familiengericht das Abänderungsverfahren 6 F 192/10 UE anhängig.

Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Beteiligten vor Entscheidung über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Mit am 12. November 2007 eingegangenem und der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestelltem Antrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt.

Im Wege am 25. Februar 2008 eingereichter und am selben Tag vom Antragsgegner als zugestellt angenommener Verbundstufenklage hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen; zuletzt hat sie beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, hilfsweise, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von mindestens 2.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Mit weiterer, am 15. Januar 2009 eingegangener und am 19. Januar 2009 zugestellter Verbundstufenklage hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller nachehelichen Unterhalt geltend gemacht, zuletzt hat sie gebeten, den Antragsteller vorbehaltlich der Erhöhung nach Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 400 EUR nebst Zinsen auf entstehende Rückstände zu zahlen.

In den beiden letztgenannten Folgesachen ist der Antragsteller dem Begehren der Antragsgegnerin vollumfänglich entgegengetreten.

Zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 6. September 2010 gestellten Scheidungsantrag des Antragstellers und seinem Antrag auf Abtrennung aller Folgesachen hat sich die Antragsgegnerin dahin erklärt, dass sie nur im Scheidungsverbund geschieden werden wolle.

Mit Beschluss vom 20. September 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Folgesachen Versorgungsausgleich, Güterrecht und nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Das Scheidungsverfahren sei seit 21. November 2007 rechtshängig. Ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren liege eine außergewöhnliche Verfahrensdauer vor. Für den Antragsteller liege durch diese Verfahrensdauer eine unzumutbare Härte vor, da er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Außerdem sei nach seiner Ansicht der Trennungsunterhalt wesentlich zu hoch tituliert, weshalb die Antragsgegnerin die Scheidung verzögere.

Durch das angefochtene Urteil vom 20. September 2010, das in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden.

Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 Verfahrenkostenhilfe für die Durchführung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil bewilligt.

Mit ihrer – mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen – Berufung beantragt die Antragsgegnerin zuletzt vorrangig, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise den Antrag auf Ehescheidung in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils kostenpflichtig abzuweisen.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels gewährt und die beigezogenen Akten 6 F 68/07 und 6 F 68/07 EA Nr. I UE des Familiengerichts zum Gegenstand des Senatstermins gemacht.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich – wie im Senatstermin erörtert – gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. dazu Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 23; Büte, FuR 2010, 421; Friederici, FF 2010, 293; Kemper, FPR 2010, 69; Schneider, NJW-Spezial 2010, 603). Dies gilt auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts (vgl. BGH FamRZ 2011, 100).

Dessen unbeschadet ist die von der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegte Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als solche statthaft, weil das Familiengericht durch Urteil entschieden hat (vgl. dazu BGHZ 98, 362; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 6 UF 77/10 –, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511, Rz. 30 m.w.N.). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel nach Berufungsrecht – nach gewährter Wiedereinsetzung in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist – zulässig; insbesondere ist die Antragsgegnerin beschwert.

Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –; ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 – 4 WF 151/10 –, juris).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtrennung der Folgesache im Scheidungs-erkenntnis selbst oder – wie hier – durch einen gesonderten Beschluss erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 und 1333; Senatsurteil vom 29. Juli 2004 – 6 UF 12/04 –, OLGR 2004, 660 m.w.N.). Denn der vorangegangene Abtrennungsbeschluss ist gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar, sondern unterliegt der Beurteilung des Senats im Rahmen der Anfechtung des Scheidungsausspruchs, § 58 Abs. 2 FamFG.

Die im Weiteren als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu behandelnde Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Das Familiengericht hat – zudem auf der Grundlage des falschen Verfahrensrechts – ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Dieses verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO von dem – allerdings auch ausdrücklich gestellten – Antrag der Antragsgegnerin unabhängig mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die – hinsichtlich der Berechtigung ihrer Abtrennung vom Scheidungsverbund allesamt zur Überprüfung des Senats gestellten (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 31) – Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn das Familiengericht hat unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe der Beteiligten geschieden, ohne zugleich in jenen Folgesachen zu erkennen.

Die Voraussetzungen des nach neuem Recht maßgeblichen § 140 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5 FamFG, der mit der vom Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – herangezogenen Vorschrift des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. bezüglich der hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen übereinstimmt, liegen nicht vor.

Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Zwar hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestellt worden, so dass die Verfahrensdauer hier zwei Jahre überschreitet.

Indessen vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verfahrensdauer bedeute eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsteller, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

Soweit sich der Antragsteller zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf beruft, dass er seine Verlobte ehelichen möchte, kann dahinstehen, ob diese Heiratsabsicht ernst oder – wie die Antragsgegnerin unter Behauptung wechselnder Partnerschaften des Antragstellers geltend macht – vorgeschoben ist. Denn mittlerweile ist es gesellschaftlich anerkannt, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung des Antragstellers darauf, dass seine Verlobte ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig macht, dass dieser geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung diese Beziehung gefährde, ist als Grund für eine unzumutbare Härte nicht ausreichend, zumal der Antragsteller seiner eigenen Darstellung nach die Verzögerung nicht zu verantworten habe, er sich also keinen berechtigten Vorwürfen seiner Verlobten ausgesetzt sehen dürfte.

Insoweit, als der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange – und zu hohen – Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit auf der Grundlage des sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht durchdringen.

Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragsgegnerin entbehrt die Akte indessen sowohl in der Scheidungs- als auch in allen Folgesachen ausreichender Anhaltspunkte.

In der Scheidungssache selbst sind entsprechende Verfahrensverzögerungen nicht zu verzeichnen.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 vorgetragen, sie habe festgestellt, dass beide Ehegatten in der Vergangenheit eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen hätten, und die Nummer ihrer eigenen Rentenversicherung mitgeteilt. Sie hat begehrt, dem Antragsteller aufzugeben, Auskunft über die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung zu erteilen sowie über bestehende Altersversorgungen aus der Ehezeit, insbesondere auch zu Zusatzversorgungen des oder über den Arbeitgeber. Diesen Schriftsatz hat das Familiengericht dem Antragsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2009 zugeleitet, ohne dass dieser sich seither hierzu verhalten hat, obwohl die Antragsgegnerin diesbezüglich – zuletzt mit Schriftsatz vom 2. September 2010 im Scheidungsverfahren – ausdrücklich daran erinnert hat. Die Behauptung der Antragsgegnerin ist auch leicht nachvollziehbar, nachdem der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorgetragen hat, ergänzende Altersvorsorge durch eine Zusatzrentenversicherung zu betreiben. Die Folgesache Versorgungsausgleich war daher – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch auf der Grundlage des alten Versorgungsausgleichsrechts nicht entscheidungsreif, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage amtswegiger Klärung bedurft hat und weiter bedarf (§ 26 FamFG). Insoweit wird der Antragsteller zur Mitwirkung anzuhalten sein (§ 220 Abs. 1 und 5 FamFG).

Auch die Zeitdauer in der Folgesache Zugewinnausgleich hat nicht die Antragsgegnerin zu verantworten. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 erteilte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen hat sich im weiteren Verlauf als unvollständig erwiesen; denn der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 23. April 2009 ergänzend angeben müssen, über eine Fondsbeteiligung bei der Kreissparkasse St. Wendel, Konto Nr. 179 222 427, zu verfügen. Den Depotwert zum für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 9. März 2010 letztverbindlich anzugeben und zu erläutern gewusst.

Die formlose Aufforderung des Familiengerichts an die Antragsgegnerin vom 1. April 2010, mitzuteilen, welche Auskünfte noch fehlen oder Leistungsantrag zu stellen, hat diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 beantwortet und auf ihren weiter gestellten Antrag vom 16. April 2009 auf Verurteilung des Antragstellers zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der zu seinem Endvermögen erteilten Auskunft verwiesen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 2. September 2010 aufrecht erhalten. Über ihn ist bislang – aus dem Senat nicht bekannten Gründen – nicht entschieden.

In Anbetracht dieses Verfahrensgangs ist der Antragsgegnerin die Verzögerung des Zugewinnausgleichsverfahrens ebenfalls nicht anzulasten.

In der Verbundsache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ihren Anspruch auf mindestens 400 EUR monatlich beziffert. Der letzte Schriftsatz in der Akte dieser Folgesache datiert vom 22. Juli 2009, seitdem wurde das Verfahren vom Familiengericht insoweit nicht mehr gefördert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin – angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit unschwer nachvollziehbar – das Familiengericht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 gebeten, dem Antragsteller aufzugeben, seine Einkünfte aus dem Jahr 2009 vollumfänglich darzutun und zu belegen. Auch dies hat das Familiengericht nicht zum Anlass genommen, in dieser Folgesache zweckdienliche verfahrensleitende Maßnahmen zu ergreifen. Dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht alleine zu vertreten, wenngleich nicht verkannt werden kann, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin außergerichtlich mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Einkommensbelege für 2009 übermittelt hat.

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769). Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch – wie dargestellt – bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898).

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die – ausdrücklich allein diesen bezüglich – erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher hier für die Antragsgegnerin zu einem ungeregelten Zustand führen. Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Dieser Zustand könnte auch durch eine neuerliche, umfassende einstweilige Anordnung zum Unterhalt nicht ausreichend abgemildert werden. Diese könnte jederzeit abgeändert werden und hätte daher eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf nachehelichen Unterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 238 FamFG unterliegt. Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

Dem Antragsteller stand und steht es demgegenüber frei, im Rahmen eines – zwischenzeitlich im November 2010 eingeleiteten – Abänderungsverfahrens auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Trennungsunterhaltstitel anzutragen.

Auch wenn sich schließlich die – ebenfalls abwägungsrelevante (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]) – Zeitdauer des Scheidungsverfahrens hier nicht am unteren Rande derjenigen bewegt, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann, vermag der Senat bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Antragsgegnerin den Antragsteller unzumutbar hart trifft.

Nach alldem ist das angefochtene Urteil mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesachen (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil es noch weiterer Feststellungen, insbesondere zum Versorgungsausgleich, bedarf (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –).

Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG; ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit (siehe § 116 Abs. 2 FamFG) ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich – wie im Senatstermin erörtert – gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. dazu Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Schürmann, FamFG, 2. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 23; Büte, FuR 2010, 421; Friederici, FF 2010, 293; Kemper, FPR 2010, 69; Schneider, NJW-Spezial 2010, 603). Dies gilt auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts (vgl. BGH FamRZ 2011, 100).

Dessen unbeschadet ist die von der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegte Berufung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als solche statthaft, weil das Familiengericht durch Urteil entschieden hat (vgl. dazu BGHZ 98, 362; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 6 UF 77/10 –, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511, Rz. 30 m.w.N.). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel nach Berufungsrecht – nach gewährter Wiedereinsetzung in die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist – zulässig; insbesondere ist die Antragsgegnerin beschwert.

Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –; ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 – 4 WF 151/10 –, juris).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtrennung der Folgesache im Scheidungs-erkenntnis selbst oder – wie hier – durch einen gesonderten Beschluss erfolgt ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 und 1333; Senatsurteil vom 29. Juli 2004 – 6 UF 12/04 –, OLGR 2004, 660 m.w.N.). Denn der vorangegangene Abtrennungsbeschluss ist gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar, sondern unterliegt der Beurteilung des Senats im Rahmen der Anfechtung des Scheidungsausspruchs, § 58 Abs. 2 FamFG.

Die im Weiteren als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu behandelnde Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Das Familiengericht hat – zudem auf der Grundlage des falschen Verfahrensrechts – ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Dieses verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO von dem – allerdings auch ausdrücklich gestellten – Antrag der Antragsgegnerin unabhängig mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die – hinsichtlich der Berechtigung ihrer Abtrennung vom Scheidungsverbund allesamt zur Überprüfung des Senats gestellten (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 31) – Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn das Familiengericht hat unter Verstoß gegen das in § 137 Abs. 1 FamFG niedergelegte Verbundprinzip die Ehe der Beteiligten geschieden, ohne zugleich in jenen Folgesachen zu erkennen.

Die Voraussetzungen des nach neuem Recht maßgeblichen § 140 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 5 FamFG, der mit der vom Familiengericht – aus seiner Sicht folgerichtig – herangezogenen Vorschrift des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. bezüglich der hier entscheidungserheblichen Voraussetzungen übereinstimmt, liegen nicht vor.

Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Zwar hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21. November 2007 zugestellt worden, so dass die Verfahrensdauer hier zwei Jahre überschreitet.

Indessen vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, diese Verfahrensdauer bedeute eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsteller, nach der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 140 S. 2 Nr. 5 FamFG eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

Soweit sich der Antragsteller zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf beruft, dass er seine Verlobte ehelichen möchte, kann dahinstehen, ob diese Heiratsabsicht ernst oder – wie die Antragsgegnerin unter Behauptung wechselnder Partnerschaften des Antragstellers geltend macht – vorgeschoben ist. Denn mittlerweile ist es gesellschaftlich anerkannt, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung des Antragstellers darauf, dass seine Verlobte ein Zusammenleben mit ihm davon abhängig macht, dass dieser geschieden sei und sie heirate, und die weitere Verzögerung der Scheidung diese Beziehung gefährde, ist als Grund für eine unzumutbare Härte nicht ausreichend, zumal der Antragsteller seiner eigenen Darstellung nach die Verzögerung nicht zu verantworten habe, er sich also keinen berechtigten Vorwürfen seiner Verlobten ausgesetzt sehen dürfte.

Insoweit, als der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange – und zu hohen – Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit auf der Grundlage des sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstandes nicht durchdringen.

Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragsgegnerin entbehrt die Akte indessen sowohl in der Scheidungs- als auch in allen Folgesachen ausreichender Anhaltspunkte.

In der Scheidungssache selbst sind entsprechende Verfahrensverzögerungen nicht zu verzeichnen.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 vorgetragen, sie habe festgestellt, dass beide Ehegatten in der Vergangenheit eine Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen hätten, und die Nummer ihrer eigenen Rentenversicherung mitgeteilt. Sie hat begehrt, dem Antragsteller aufzugeben, Auskunft über die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung zu erteilen sowie über bestehende Altersversorgungen aus der Ehezeit, insbesondere auch zu Zusatzversorgungen des oder über den Arbeitgeber. Diesen Schriftsatz hat das Familiengericht dem Antragsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2009 zugeleitet, ohne dass dieser sich seither hierzu verhalten hat, obwohl die Antragsgegnerin diesbezüglich – zuletzt mit Schriftsatz vom 2. September 2010 im Scheidungsverfahren – ausdrücklich daran erinnert hat. Die Behauptung der Antragsgegnerin ist auch leicht nachvollziehbar, nachdem der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorgetragen hat, ergänzende Altersvorsorge durch eine Zusatzrentenversicherung zu betreiben. Die Folgesache Versorgungsausgleich war daher – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch auf der Grundlage des alten Versorgungsausgleichsrechts nicht entscheidungsreif, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage amtswegiger Klärung bedurft hat und weiter bedarf (§ 26 FamFG). Insoweit wird der Antragsteller zur Mitwirkung anzuhalten sein (§ 220 Abs. 1 und 5 FamFG).

Auch die Zeitdauer in der Folgesache Zugewinnausgleich hat nicht die Antragsgegnerin zu verantworten. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 erteilte Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen hat sich im weiteren Verlauf als unvollständig erwiesen; denn der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 23. April 2009 ergänzend angeben müssen, über eine Fondsbeteiligung bei der Kreissparkasse St. Wendel, Konto Nr. 179 222 427, zu verfügen. Den Depotwert zum für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 9. März 2010 letztverbindlich anzugeben und zu erläutern gewusst.

Die formlose Aufforderung des Familiengerichts an die Antragsgegnerin vom 1. April 2010, mitzuteilen, welche Auskünfte noch fehlen oder Leistungsantrag zu stellen, hat diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 beantwortet und auf ihren weiter gestellten Antrag vom 16. April 2009 auf Verurteilung des Antragstellers zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der zu seinem Endvermögen erteilten Auskunft verwiesen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 2. September 2010 aufrecht erhalten. Über ihn ist bislang – aus dem Senat nicht bekannten Gründen – nicht entschieden.

In Anbetracht dieses Verfahrensgangs ist der Antragsgegnerin die Verzögerung des Zugewinnausgleichsverfahrens ebenfalls nicht anzulasten.

In der Verbundsache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ihren Anspruch auf mindestens 400 EUR monatlich beziffert. Der letzte Schriftsatz in der Akte dieser Folgesache datiert vom 22. Juli 2009, seitdem wurde das Verfahren vom Familiengericht insoweit nicht mehr gefördert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin – angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit unschwer nachvollziehbar – das Familiengericht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 gebeten, dem Antragsteller aufzugeben, seine Einkünfte aus dem Jahr 2009 vollumfänglich darzutun und zu belegen. Auch dies hat das Familiengericht nicht zum Anlass genommen, in dieser Folgesache zweckdienliche verfahrensleitende Maßnahmen zu ergreifen. Dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht alleine zu vertreten, wenngleich nicht verkannt werden kann, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin außergerichtlich mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Einkommensbelege für 2009 übermittelt hat.

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet im Übrigen keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 769). Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 – 9 UF 26/10 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch – wie dargestellt – bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898).

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die – ausdrücklich allein diesen bezüglich – erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N.). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher hier für die Antragsgegnerin zu einem ungeregelten Zustand führen. Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Dieser Zustand könnte auch durch eine neuerliche, umfassende einstweilige Anordnung zum Unterhalt nicht ausreichend abgemildert werden. Diese könnte jederzeit abgeändert werden und hätte daher eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf nachehelichen Unterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 238 FamFG unterliegt. Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 – 6 UF 40/09 –, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

Dem Antragsteller stand und steht es demgegenüber frei, im Rahmen eines – zwischenzeitlich im November 2010 eingeleiteten – Abänderungsverfahrens auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Trennungsunterhaltstitel anzutragen.

Auch wenn sich schließlich die – ebenfalls abwägungsrelevante (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]) – Zeitdauer des Scheidungsverfahrens hier nicht am unteren Rande derjenigen bewegt, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann, vermag der Senat bei zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Antragsgegnerin den Antragsteller unzumutbar hart trifft.

Nach alldem ist das angefochtene Urteil mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesachen (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil es noch weiterer Feststellungen, insbesondere zum Versorgungsausgleich, bedarf (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2011 – 6 UF 117/10 –).

Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG; ein Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit (siehe § 116 Abs. 2 FamFG) ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Sept. 2009 - 6 UF 40/09

bei uns veröffentlicht am 10.09.2009

Tenor Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtli
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. Apr. 2011 - 6 UF 6/11

bei uns veröffentlicht am 01.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 – 40 F 212/08 SO – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR f

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 – 39 F 180/06 S – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am …. Dezember 1997 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn M., geboren am …. April 2000, hervorgegangen, der seit der im April 2005 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt geschieden hat.

Beide Parteien haben erstinstanzlich die Scheidung ihrer Ehe begehrt, wobei der Scheidungsantrag der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dessen eigener Scheidungsantrag wurde aktenersichtlich der Antragstellerin nicht zugestellt; er wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 26. April 2007 gestellt, ohne dass die Antragstellerin die bis dahin unterbliebene Zustellung beanstandet hätte.

Die Antragstellerin machte am 6. März 2007 im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2009 beziffert wurde.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 19. Februar 2009 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und auf Anregung des Antragsgegners, aber gegen den Widerspruch der Antragstellerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er geschieden werden wolle, weil er beabsichtige, eine neue Ehe einzugehen. Die Dauer des Verfahrens währe nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre, ohne dass die Folgesache Geschiedenenunterhalt bereits entscheidungsreif wäre. Die im Wege der Stufenklage geführte Folgesache sei in der Leistungsstufe noch nicht einmal beziffert worden. Ein Abschluss der Folgesache sei daher gegenwärtig nicht absehbar. Von einer außergewöhnlichen Länge der Verfahrensdauer könne bei einem Scheidungsverfahren ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden. Die weitere Fortdauer des Scheidungsverfahrens auf eine gegenwärtig unabsehbare Zeit stelle angesichts des Wunsches des Antragsgegners, eine neue Ehe einzugehen, eine unzumutbare Härte für diesen dar. Zu erwägen sei zudem gewesen, dass im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zwischen Ehe- und Folgesache Geschiedenenunterhalt eine geringere Bedeutung zukomme als im Durchschnittsfall. Die Abtrennung einer Folgesache Geschiedenenunterhalt sei normalerweise problematisch, weil mit Rechtskraft der Scheidung der Anspruch auf titulierten Trennungsunterhalt entfalle. Sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Geschiedenenunterhalt noch nicht beschieden, entstehe ein ungeregelter Zustand für den Unterhaltsbedürftigen. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch keinen Trennungsunterhaltstitel in den Händen, da ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen worden sei. Durch eine Scheidung der Ehe vor Entscheidungsreife über den Geschiedenenunterhalt werde die Antragstellerin gegenüber dem jetzigen Zustand – der Fortdauer des Getrenntlebens in ungeschiedener Ehe ohne einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt – nicht schlechter gestellt.

Gegen den Scheidungsausspruch in diesem – ihr am 9. März 2009 zugestellten – Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer – am 30. März 2009 eingegangenen und am letzten Tage der bis zum 12. Juni 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten – Berufung.

Die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte unzumutbare Härte liege – unbeschadet des Umstandes, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögerte – nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin, nicht vor Regelung der Folgesache UE geschieden zu werden, überwiege das des Antragsgegners an einer vorzeitigen Scheidung. Zutreffend habe das Familiengericht erkannt, dass eine Abtrennung im Regelfall nicht erfolgen solle, weil mit Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltstitel erlösche. Rechtsirrig habe es aber angenommen, dass dies hier unproblematisch sei, weil die Antragstellerin über keinen solchen verfüge. Denn das Familiengericht habe dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 447 EUR aufgegeben. Zwar habe das Familiengericht mit Urteil vom 11. September 2008 im Parallelverfahren auf Trennungsunterhalt die Antragstellerin mit ihrer dortigen Klage ab Oktober 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin indessen mit der Berufung angegriffen, über die noch nicht entschieden sei. Mithin verfüge die Antragstellerin weiterhin über einen Trennungsunterhaltstitel. Die vorzeitige Scheidung der Ehe führe daher für die Antragstellerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu einem ungeregelten Zustand.

Dem Umstand, dass der Antragsgegner gerne geschieden werden wolle, weil er alsbald seine neue Lebensgefährtin heiraten wolle, komme keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner habe keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen eine alsbaldige Heirat geboten erscheine. Die Verzögerung des Verfahrens sei der Antragstellerin nicht anzulasten. Es sei der Antragsgegner, der in der Folgesache UE Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht freiwillig mitteile, weshalb jedes Mal ein neuer Auskunftsantrag gestellt werden müsse. So habe er vor der letzten mündlichen Verhandlung verschwiegen, dass er eine neue Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH in Z. angenommen habe, dort wieder wohnhaft sei und die Wohnung in F. am Bodensee ab Januar 2009 vermiete. Zwischenzeitlich habe sich seine Einkommenssituation wieder verändert; denn er mache geltend, dass seine Arbeitsstelle bei der Firma D. GmbH zum 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Über sein Einkommen ab 1. Juni 2009 schweige er sich aus. Insoweit liege die Notwendigkeit einer Neuberechnung auf der Hand, wobei die Antragstellerin wohl erneut einen Auskunftsantrag werde stellen müssen, sofern der Antragsgegner wiederum nicht ohne Verurteilung hierzu Auskunft erteile.

Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien lebten bereits seit mehr als vier Jahren voneinander getrennt. Gegen die klageabweisende Entscheidung zum Trennungsunterhalt habe die Antragstellerin nicht zuletzt deshalb Berufung eingelegt, um weiterhin für viele Monate in den Genuss des Trennungsunterhalts zu kommen, obwohl ihr weder Trennungs- noch Geschiedenenunterhalt zustehe. Das Interesse des Antragsgegners an einer raschen Scheidung liege darin begründet, dass er seine Lebensgefährtin ehelichen wolle und die Antragstellerin zu Unrecht Trennungsunterhalt vereinnahme, und überwiege deren Interesse an einer Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes, zumal die Antragstellerin nicht bedürftig sei, nachdem ihr Partyservice floriere. Die immense Verzögerung des Verfahrens habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Ihre Prozessbevollmächtigte erwidere in sämtlichen Verfahren immer nur nach Fristverlängerung, die mit größter Arbeitsüberlastung oder urlaubsbedingter Abwesenheit begründet werde. Unrichtig sei, dass der Antragsgegner seine Einkommensverhältnisse ab Juni 2009 dem Gericht und der Antragstellerin verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem Gericht die Kündigung sofort nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit mitgeteilt und die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners habe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesen Umstand persönlich eröffnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vollumfänglich Erfolg.

1. Die Berufung ist statthaft und auch sonst – §§ 511, 517, 519, 520 ZPO – zulässig. Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn – wie hier – der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

2. Die Berufung ist begründet.

Unter Verstoß gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Verbundprinzip hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, ohne zugleich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zu erkennen. Das mithin unzulässige Teilurteil verfällt wegen § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3 i.V.m. § 301 ZPO – vom Antrag der Antragstellerin unabhängig – der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über die wechselseitigen Scheidungsanträge und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Denn die Voraussetzungen des vom Familiengericht zur Rechtfertigung der Abtrennung letzterer Folgesache herangezogenen § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Diese Vorschrift verpflichtet das Familiengericht zu amtswegiger (BGH FamRZ 2005, 191) Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

a) Von der Berufung unangegriffen hat das Familiengericht angenommen, dass sich vorliegend durch die gleichzeitige Entscheidung über die Scheidungsanträge und alle Folgesachen der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde.

Hiervon ist bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, OLGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.). Insoweit ist – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 wirksam zugestellt worden. Denn das Familiengericht hat es nach Lage der Akten unterlassen, die Zustellung des Scheidungsantragsschriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Mai 2006 an die Antragstellerin zu veranlassen.

Jedoch hat der Antragsgegner seinen Scheidungsantrag – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 gestellt, so dass dieser – in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1439; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 261, Rz. 3) – in diesem Zeitpunkt rechtshängig wurde. In Ansehung dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die zuvor unterbliebene Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Antragstellerin nach § 295 Abs. 1 ZPO – ex nunc – geheilt wurde, da sie nicht zu den unverzichtbaren Verfahrenshandlungen gehört, deren Verletzung einer Heilung wegen § 295 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 25, 66; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 295, Rz. 3 und § 253, Rz. 26a).

Ist daher zur Beurteilung der Verfahrensdauer hier der 26. April 2007 als Ausgangspunkt zu nehmen, so waren im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts lediglich knapp 22 Monate verstrichen.

Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den – sich allein hierauf berufenden – Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

Dass die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von über zwei Jahren für sich allein gesehen keine unzumutbare Härte darstellt, entspricht einhelliger Meinung, da ansonsten der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO überflüssig wäre (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 6 m.w.N.).

Da die Vorschriften über den Verbund dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen und dieser Zweck nicht vereitelt werden darf, ist § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen. Der Einführung des Scheidungsverbundes liegen nämlich Erwägungen zugrunde, die eine umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zusammen mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse der Ehegatten betreffen. Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

aa) Der Antragsteller beruft sich zur Darstellung seines Interesses an einer möglichst raschen Scheidung darauf, dass er seine neue Lebensgefährtin heiraten möchte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es mittlerweile gesellschaftlich anerkannt ist, mit seinem Partner zusammenzuleben, ohne verheiratet zu sein. Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928). Solches hat der Antragsgegner indes hier nicht dargetan.

bb) Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin verschleppe das Scheidungsverfahren mit dem Ziel, möglichst lange Trennungsunterhalt vom Antragsgegner fordern zu können, kann er auch damit nicht gehört werden.

Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458). Für die Annahme eines derart einseitigen Verstoßes der Antragstellerin entbehrt die Akte indessen ausreichender Anhaltspunkte.

(1) Der Verfahrensgang nach Zustellung der Unterhaltsstufenklage der Antragstellerin vom 5. März 2007 an den Antragsgegner am 19. März 2007 zeigt, dass beide Parteien zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben.

Der Antragsgegner hat den Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. März 2007 anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 hat der Antragsgegner seinerseits einen Auskunfts- und Belegerteilungsanspruch geltend gemacht, auf den im Termin – nach Anerkenntnis durch die Antragstellerin – durch Teilanerkenntnisurteil erkannt wurde.

Im Termin vom 19. Juni 2007 hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, den der Antragsgegner anerkannt hat; es erging in der Sitzung entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.

Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde sodann aktenersichtlich von beiden Parteien bis Oktober 2008 – und damit fast anderthalb Jahre – nicht betrieben. Das Familiengericht hat am 1. Oktober 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren auf den 20. November 2008 anberaumt und diesen im Hinblick auf den Mandatswechsel auf Seiten der Antragstellervertreter auf deren Antrag – gegen den Widerspruch der Antragsgegnerseite – auf den 25. November 2008 verlegt.

In diesem Termin hat die Antragstellerin einen neuen Auskunfts- und Belegerteilungsantrag gestellt, der nach entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannt wurde. Es wurde Verkündungstermin auf den 15. Januar 2009 bestimmt, der mit Beschluss vom 15. Januar 2009 auf den 5. Februar 2009 und mit Beschluss vom 5. Februar 2009 auf den 19. Februar 2009 jeweils „zum Spruch weitervertagt“ wurde.

(2) Dieser Verfahrensgang lässt nicht den Schluss zu, dass die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens einseitig der Antragstellerin anzulasten ist.

Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie – als wirtschaftlich schwächere Partei – ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514). Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

Auch wegen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erst im März 2007 – nach Eintritt der Entscheidungsreife des Verbundes im Übrigen durch Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich und Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 20. März 2007 – kann der Antragstellerin keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Soweit der Antragsgegner diverse Fristverlängerungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anführt, so sind diese jeweils mit Arbeitsüberlastung oder Urlaub begründet und diese Begründungen auch so vom Familiengericht akzeptiert worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Der Antragsgegner hat zudem – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – vollständige Auskünfte regelmäßig erst nach Verurteilung hierzu erteilt, anstatt selbst alles daran zu setzen, das Verfahren zu beschleunigen, zumal er aufgrund der einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren an die Antragstellerin monatlich 447 EUR Unterhalt zu leisten hat.

Dass das Verfahren nach der Sitzung vom 19. Juni 2007 bis Ende September 2008 nicht fortbetrieben wurde, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht alleine zu verantworten. Dem Antragsgegner stand es nach jedem einzelnen Teilanerkenntnisurteil frei, auf Fortsetzung des Verfahrens anzutragen mit der Folge, dass Termin zu bestimmen und die Antragstellerin gezwungen gewesen wäre, ihren unbestimmten Leistungsantrag zu beziffern oder aber darzulegen, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 254, Rz. 11 f.; Rixecker, MDR 1985, 633). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner sich widersprüchlich verhält. Das Familiengericht hatte ihm im Trennungsunterhaltsverfahren mit einstweiliger Anordnung vom 18. November 2005 die Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 447 EUR aufgegeben. Eine Abänderung dieser einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner aber erstmals mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 begehrt. Daraus ist angesichts des hochstreitig geführten und umfangreichen Hauptsacheverfahrens wegen Trennungsunterhalts zu schließen, dass er bis dahin der Ansicht war, der Antragstellerin jedenfalls in dieser Höhe Unterhalt zu schulden, zumal der Antragsgegner auch keine Rückzahlungsklage wegen – auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung – überbezahlten Unterhalts rechtshängig gemacht und daher in Kauf genommen hat, dass die geleisteten Beträge unter Umständen – im Falle der Entreicherung der Antragstellerin – unwiederbringlich verloren sind. Insofern ist der Vortrag des Antragsgegners in der Berufungserwiderung, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, nur schwer nachvollziehbar.

Damit steht in Zusammenhang, dass die Antragstellerin derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel verfügt. Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung – vorbehaltlich ihrer Abänderung – wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242). Die vorzeitige Scheidung der Ehe würde daher für die Antragstellerin – jedenfalls zunächst – nicht zu einem (völlig) ungeregelten Zustand führen. Indessen kann die einstweilige Anordnung jederzeit abgeändert werden und hat eine deutlich geringere Bestandskraft als ein Hauptsachetitel auf Trennungsunterhalt, der den erheblich strengeren Abänderungsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterliegt. Zwar soll nach verbreiteter Meinung das Bestehen einer einstweiligen Anordnung eher für eine Abtrennung streiten, weil sich so die Bedeutung der Folgesache vermindere (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass mit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dem Interesse des Ehegatten, der die Beibehaltung des Verbunds verlangt, nicht entsprochen wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525). Er will mit dem Scheidungsausspruch zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über die Folgesache. Eine einstweilige Maßnahme vermag dies nicht zu bieten. Vorliegend kommt Folgendes hinzu: Zum einen hat der Antragsgegner das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs von Beginn an bestritten; die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, dass er die einstweilige Anordnung solange hinnehmen würde. Zum anderen tritt – in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) – nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2). Angesichts des auf den 22. Oktober 2009 in der Trennungsunterhaltssache anberaumten Senatstermins könnte daher in absehbarer Zukunft ein ungeregelter Zustand eintreten.

Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

Die zusammenfassende Würdigung all dieser Umstände führt dazu, dass derzeit eine gleichzeitige Entscheidung in der Ehe- und den Folgesachen für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte bedeutet.

Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.