Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. März 2014 - 4 U 64/13

published on 20.03.2014 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 20. März 2014 - 4 U 64/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20.3.2013 - 12 O 109/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten nach einem Verkehrsunfallereignis, anlässlich dessen die Lebenspartnerin des Klägers tödlich verletzt wurde, auf anteilige Erstattung der Beerdigungskosten in Anspruch.

Am 27.6.2011 befuhr die Lebenspartnerin des Klägers mit ihrem Fahrrad den Gehweg entlang der in. Bei dieser Straße handelt es sich um eine enge, in einem reinen Wohngebiet gelegene Straße. Im Gegenverkehr näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, der einen Anhänger zog. Aus ungeklärter Ursache stürzte die Lebenspartnerin des Klägers unmittelbar vor den vorderen Reifen des Anhängers und wurde von dem Anhänger erfasst. Sie erlag ihren schweren Verletzungen. Der Kläger ist ihr Alleinerbe.

Der Kläger hat die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. auf Erstattung der anteiligen Beerdigungskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beerdigungskosten in unstreitiger Höhe von 3.590,30 EUR beglichen. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 1.436,12 EUR zum Ausgleich der Beerdigungskosten an den Kläger zahlte. Die Differenz bildet - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - den Gegenstand der Klage.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistete an die Eltern der Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe von 4.380 EUR, welches sie nunmehr von der Beklagten zu 2) unter Hinweis auf den sozialrechtlichen Forderungsübergang regressiert.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.154,18 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.647,44 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen aus dem Unfallereignis seiner früheren Lebenspartnerin resultierenden Zukunftsschaden zu erstatten.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht vermeidbar gewesen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der anteiligen Beerdigungskosten haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass der hierauf gerichtete Schadensersatzanspruch mit der 40-prozentigen Zahlung vollständig abgegolten sei, da die Getötete auf jeden Fall ein 60-prozentiges Mitverschulden treffe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Beerdigungskosten die Auffassung vertreten, dass die Klage jedenfalls deshalb der Abweisung unterliege, weil keinesfalls von einer höheren Haftungsquote der Beklagten als 40 % auszugehen sei. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger lediglich den Klageantrag zu 1) weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Haftung der Beklagten selbst dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei. Ebenso wenig könne ein Mitverschulden der Getöteten unterstellt werden. Der Hinweis auf § 828 BGB verkenne, dass der Schädiger ein Mitverschulden des Opfers zu beweisen habe. Dies gelte auch gegenüber erwachsenen Personen.

Der Anspruch stehe dem Kläger unabhängig davon zu, dass die Berufsgenossenschaft Sterbegeld an die Eltern der Getöteten gezahlt habe. Ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger erfolge nur dann, wenn dieser demjenigen, der die Beerdigungskosten von Gesetzes wegen zu tragen habe, auf die entstandenen Beerdigungskosten Erstattung leiste. Vorliegend habe die Berufsgenossenschaft nicht an den Kläger, sondern an die Angehörigen der Getöteten ein Sterbegeld geleistet. Dieses Sterbegeld verfolge offensichtlich andere Zwecke und solle nicht zum Bestreiten der Beerdigungskosten dienen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.3.2013 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.154,18 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 311,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Nach der Auffassung der Beklagten sei der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Insbesondere sei auch ein Idealfahrer nicht verpflichtet gewesen, den Lkw auf der Straße anzuhalten, um der erwachsenen Radfahrerin das gefahrlose Passieren auf einem 1,8 m breiten Gehweg zu ermöglichen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass an der Unfallstelle für die Radfahrerin zusätzlich die Möglichkeit bestanden habe, nach rechts auf einen mehrere Meter breiten gepflasterten Gebäudevorplatz auszuweichen. Demgegenüber sei der Radfahrerin vorzuwerfen, dass sie auf dem Gehweg aus Unachtsamkeit mit ihrem Fahrrad nach links in den Fahrbahnbereich umgekippt sei. Wenn sie sich nicht sicher gefühlt hätte, um den langsam vorbeifahrenden Lkw auf dem Gehweg zu passieren, hätte sie anhalten müssen. Die Betriebsgefahr des LKWs trete hinter dem schweren Verschulden der Radfahrerin vollständig zurück.

Dessen ungeachtet bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers. So habe der Kläger bis heute nicht den Nachweis geführt, dass die Bestattungskosten von ihm bezahlt worden seien. Selbst wenn der Kläger die Bestattungskosten gezahlt hätte, seien die Schadensersatzforderungen der verstorbenen Radfahrerin - soweit die Verwaltungsberufsgenossenschaft einstandspflichtig gewesen sei - bereits zum Unfallzeitpunkt auf diese gemäß § 116 SGB X übergegangen. Zu den übergegangenen Forderungen gehöre auch das Sterbegeld nach § 58 f., § 63 SGB VII. Beim Sterbegeld handele es sich um eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zu den Beerdigungskosten. Selbst wenn die Berufsgenossenschaft versehentlich an die Eltern der verstorbenen Radfahrerin geleistet hätte, ändere dies nicht daran, dass die Berufsgenossenschaft bezüglich der Beerdigungskosten gegenüber der Schädigerseite aktivlegitimiert bleibe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.5.2013 (Bl. 118 f. d. A.), der Berufungserwiderung vom 21.6.2013 (Bl. 127 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.7.2013 (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 27.2.2014 (Bl. 141 f. d. A.) verwiesen.

II.

A. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht und auch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen kein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 ZPO): Der Kläger ist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht aktivlegitimiert, da der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die gesetzliche Unfallversicherung übergegangen ist:

1. Allerdings kann die Entscheidung mit der vom Landgericht vorgetragenen Begründung nicht aufrechterhalten werden:

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entfällt die Haftung des Kraftfahrers aus § 7 Abs. 1 StVG nicht bereits deshalb, weil der Unfall für ihn unvermeidbar war: Seit der zum 1.8.2002 in Kraft getretenen Reform des § 7 StVG entfällt die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters statt zuvor im Fall eines unabwendbaren Ereignisses nur noch dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG). Da sich auch in Fällen eines unabwendbaren Ereignisses die Betriebsgefahr verwirklicht, erschien es dem Gesetzgeber für systemwidrig, die Gefährdungshaftung, die zur Kompensation der von Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren eingeführt wurde, von Sorgfalts- und Verschuldensgesichtspunkten abhängig zu machen. Der Gesetzgeber hat es daher explizit zum Schutz der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer für erforderlich erachtet, lediglich die höhere Gewalt als Befreiungsgrund von der Gefährdungshaftung anzuerkennen (BT-Drucksache 14/7752, S. 30). Angesichts dieser gesetzgeberischen Vorgabe tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Gefährdungshaftung des Halters in der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB regelmäßig erst dann vollständig hinter ein - festgestelltes - Mitverschulden zurück, wenn sich lediglich die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters und ein grobes Mitverschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers gegenüberstehen (Senat, Urt. v. 13.2.2014 - 4 U 59/13; Urt. v. 4.7.2013 - 4 U 65/12-19; NJW 2012, 3245, 3247; Schaden-Praxis 2012, 209; MDR 2011, 517, vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2013 - VI ZR 255/12, MDR 2014, 27).

b) Auch soweit das Landgericht unter der Prämisse, dass die Beklagten den Beweis für ein unabwendbares Ereignis nicht führten könnten, dem Unfallopfer ein Mitverschulden von 40% anlastet, hält die Entscheidung einer Rechtskontrolle nicht stand: Es steht nicht fest, weshalb das Unfallopfer auf die Straße fiel. Mithin ist nicht bewiesen, dass dem Unfallopfer ein objektiver Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann. Erst recht fehlen Feststellungen zur Schwere eines subjektiv fahrlässigen Verhaltens. Dieses Beweisdefizit kann nicht unter Rückgriff auf §§ 827, 828 BGB überwunden werden: Dass die subjektive Schuldfähigkeit eines Volljährigen zu vermuten ist, streitet nicht zugleich dafür, dass der Volljährige im Schadensfall in einer den Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Weise gegen die objektive Sorgfalt verstoßen hat.

2. Eine weitere tatrichterliche Aufklärung kann jedoch unterbleiben, da der Kläger aufgrund Anspruchsübergangs seine Sachbefugnis verloren hat:

a) Es steht außer Streit, dass der Kläger vorbehaltlich des Anspruchsübergangs gemäß § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten besaß. Denn der Kläger war i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG dazu verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen: Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Unstreitig ist der Kläger der Alleinerbe seiner verstorbenen Lebensgefährtin.

b) Allerdings ist dieser Anspruch bereits zum Zeitpunkt des Unfalls auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen:

Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dieses Kriterium der so genannten Kongruenz ist zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten und der Sozialleistung des Sterbegeldes nach wohl allgemeiner Auffassung (MünchKomm(BGB)/Wagner, 6. Aufl., § 844 Rdnr. 23; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 844 Rdnr. 4) erfüllt.

aa) Die Kongruenz ist in Wortlaut und Systematik der Anspruchsgrundlage angelegt: Gemäß § 64 Abs. 1 SGB VII steht den dort genannten Angehörigen ein Anspruch auf Sterbegeld zu, welches sich zunächst nicht nach der Höhe der entstandenen Beerdigungskosten, sondern an einer rechnerischen Bezugsgröße orientiert. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen Sterbegeld und Beerdigungskosten tritt jedoch in § 64 Abs. 3 SGB VII deutlich zu Tage. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Sterbegeld an denjenigen Berechtigten ausgezahlt wird, der die Bestattungskosten trägt. Noch deutlicher wird der inhaltliche Zusammenhang in § 64 Abs. 4 SGB VII hergestellt, wonach die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 an denjenigen gezahlt werden, der diese Kosten trägt, sofern ein Anspruchsberechtigter nach § 64 Abs. 1 SGB VII nicht vorhanden ist.

bb) Die Berufung zieht die Kongruenz im vorliegenden Fall mit dem Argument in Zweifel, dass Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X einem Anspruchsübergang jedenfalls dann entgegenstehe, wenn der Gläubiger des übergeleiteten Anspruchs (hier des Anspruchs aus § 10 Abs. 1 StVG) nicht zugleich Gläubiger des Anspruchs auf die korrespondierende Sozialleistung sei.

aaa) Dieses Argument ist in seinem rechtlichen Gehalt nicht von der Hand zu weisen: Korrelat des gesetzlichen Forderungsübergangs ist es, dass der Gläubiger des übergeleiteten Haftungsanspruchs von der Sozialleistung profitiert. Der Verlust des übergeleiteten Anspruchs wird bei dieser Sichtweise durch die Sozialleistung kompensiert. Diese Wertung versagt, wenn der Gläubiger des übergegangenen Anspruchs nicht zugleich Gläubiger des Sozialleistungsträgers ist. Anders gewendet: Der Anspruchsübergang darf nicht auf Kosten des Gläubigers erfolgen; es widerspräche der Billigkeit, wenn der Gläubiger seinen Haftungsanspruch deshalb verliert, weil der Sozialleistungsträger einem Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.

bbb) Indessen liegen die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine Auseinandersetzung mit dem von der Berufung aufgezeigten Wertungswiderspruch erfordern würden, im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vor. Bei richtigem Verständnis der sozialrechtlichen Vorschriften stand der Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes in Wahrheit dem Kläger selber, nicht den Eltern der Verstorbenen zu. Bei dieser Sachlage fällt die Gläubigerstellung von Haftungsanspruch und sozialrechtlichem Anspruch nicht auseinander, weshalb dem Kläger durch den Übergang des Haftungsanspruchs auf den Sozialleistungsträger kein Nachteil entstand:

aaaa) Zwar gehört der Kläger nicht zum Kreis der in § 64 Abs. 1 SGB VII bezeichneten anspruchsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen. Allerdings sind die in § 64 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Angehörigen nach der Systematik des Gesetzes nur dann Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung von Sterbegeld, wenn diese Angehörigen die Bestattungs- und Überführungskosten tatsächlich tragen müssen. In diesem Sinne ist § 64 Abs. 3 SGB VII zu verstehen, wonach Sterbegeld und Überführungskosten an denjenigen Berechtigten gezahlt werden, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. Da die Eltern der Verstorbenen rechtlich zur Zahlung der Bestattungskosten nicht verpflichtet waren, ist nunmehr die Regelung des § 64 Abs. 4 SGB VII einschlägig. Nach dieser Vorschrift werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt, sofern ein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 nicht vorhanden ist. Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen entweder eine Person nach § 64 Abs. 1 SGB VII nicht existiert oder aber diese Personen keine Bestattungskosten zu tragen haben. Die Vorschrift ist explizit deshalb geschaffen worden, um Dritten - insbesondere einem Erben - einen Anspruch zu verschaffen, wenn der Dritte zwar Kostenschuldner der Beerdigungskosten, jedoch kein rentenberechtigter Hinterbliebener ist (Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 64 SGB VII).

bbbb) So liegen die Dinge hier: Die Eltern sind zwar Hinterbliebene i.S.v. § 64 Abs. 1 SGB VII, nicht aber Schuldner der Beerdigungskosten. Mithin stand der Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes dem Kläger, nicht den Eltern zu.

ccc) Bei dieser Sachlage hat die Sozialversicherung mit der Leistung an die Eltern an den falschen Gläubiger gezahlt, weshalb der sozialrechtliche Anspruch in der Person des Klägers noch fortbesteht. Auf den übergegangenen Haftungsanspruch wirkt sich indessen die Zahlung an die Scheingläubiger nicht aus:

aaaa) Der Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld ist unmittelbar mit dem Unfallereignis entstanden. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Kongruenz von deliktischem und sozialrechtlichem Anspruch zu beurteilen ist. Liegt die Kongruenz in diesem Zeitpunkt vor, wird der Anspruchsübergang schon jetzt vollzogen. In diesem rechtlichen Bezugsrahmen besitzt der Umstand, dass der Sozialleistungsträger zu einem späteren Zeitpunkt an den falschen Gläubiger leistete, keine Relevanz.

bbbb) Auch der Rechtsgedanke von § 116 Abs. 4 SGB X verhilft der Berufung nicht zum Erfolg:

Nach dieser Vorschrift hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X, wenn der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die Vorschrift regelt den Fall, dass die Sozialversicherung - etwa deshalb, weil der Schaden eine Haftungshöchstgrenze übersteigt - nicht den vollen Anspruch abdeckt. Dann darf der Geschädigte zunächst versuchen, den überschießenden Anteil vom Schädiger einzutreiben. Erst danach kommt der Sozialversicherungsträger mit den übergeleiteten Ansprüchen zum Zuge.

Die Normsituation ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar: Der Kläger besitzt keine die Sozialleistung überschießenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 2). Weder im Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) noch zum Sozialversicherungsträger bestehen tatsächliche Hindernisse, die einer Durchsetzung der Ansprüche entgegenstehen.

cccc) Schließlich führt der Anspruchsübergang des Haftungsanspruchs unter Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Gläubigerstellung des Klägers durchaus zu interessengerechten Ergebnissen:

In der Konsequenz der vorliegenden Lösung steht es dem Kläger frei, den Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld gegenüber der Sozialversicherung geltend zu machen. Diesem Unterfangen dürfte auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung und nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes Erfolg beschieden sein. Da ein messbares Insolvenzrisiko nicht besteht, muss der Kläger nur das allgemeine Rechtsverfolgungsrisiko tragen.

Sofern die Beklagte zu 2) die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Beerdigungskosten auf den übergegangenen Anspruch an die Sozialversicherung leistet, ist eine Benachteiligung der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Dass sie eventuell das Insolvenzrisiko des Klägers trägt, sofern sie den Kläger auf Rückzahlung der bereits anteilig erstatteten Beerdigungskosten in Anspruch nimmt, erscheint nicht unbillig.

Letztlich ist es dem Sozialversicherungsträger nicht verwehrt, die rechtsgrundlose Leistung gegenüber den Eltern des Unfallopfers zu regressieren. Bei vollständiger Rückabwicklung wäre der wirtschaftliche Schaden im Ergebnis bei der Beklagten zu 2) entstanden. Dies stimmt mit der materiellrechtlichen Rechtslage überein.

Nach alldem bleibt die Berufung ohne Erfolg.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24.09.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 255/12 Verkündet am: 24. September 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 03.04.2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 3 O 100/12, abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 6.456,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 3 O 100/12, abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 6.456,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2011 sowie 607,50 € außergerichtliche Kosten an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht als Eigentümer eines Mercedes Benz Schadensersatz aus einem nach Behauptung der Beklagten zu 2 gestellten Verkehrsunfall geltend.

2

Am Vormittag des 01. Oktober 2011 kam es auf dem Parkplatz des ... -Centers in M. zur Beschädigung eines Mercedes Benz E 200 CDI, den der Kläger zuvor mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24. Februar 2010 (Bl. 183 Bd. I d. A.) vom Zeugen K. für 13.400,-- € erworben hatte.

3

Nach der polizeilichen Unfallanzeige (Bl. 8 ff. Bd. I d. A.) streifte der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten, elf Jahre alten Skoda Octavia, der eine Laufleistung von rund 177.000 km aufwies und mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen war, beim Einparken an der rechten Seite des neben ihm stehenden Pkw des Klägers entlang, wodurch umfangreiche Karosserieschäden an dem Mercedes entstanden. Gegenüber den beiden Polizeibeamten M. und Me., die kurz darauf den Unfall aufnahmen, räumte der Beklagte zu 1 sein Verschulden unumwunden ein.

4

Der Kläger ließ die Schäden an seinem Mercedes durch den von ihm beauftragten Diplom-Ingenieur G. schriftlich begutachten, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 07. Oktober 2011 (Bl. 64 - 71 Bd. I d. A.) zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.499,47 € gelangte. Nachdem auch die Beklagte zu 2 das Fahrzeug durch den ihrerseits beauftragten Sachverständigen S. am 08. Dezember 2011 hatte besichtigen lassen, veräußerte der Kläger den Wagen schließlich im März 2012 im beschädigten Zustand weiter.

5

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03. November 2011 forderte er die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung bis zum 15. November 2011 erfolglos zur Regulierung seines Schadens auf.

6

Der Kläger hat ein gestelltes Unfallgeschehen nachdrücklich in Abrede gestellt. Außer dem Fahrzeugschaden in Höhe von 5.499,47 € hat er die unstreitig angefallenen Gutachterkosten von insgesamt 926,77 € sowie 30,-- € als Kostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 607,50 € geltend gemacht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.456,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 607,50 € zu zahlen.

9

Die Beklagte zu 2 hat für sich und als Streithelferin für den Beklagten zu 1 beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, der Unfall sei vom Kläger im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmer, dem Beklagten zu 1, inszeniert worden. Darüber hinaus hat sie die Höhe des Schadens bestritten und zuletzt behauptet, der beschädigte Mercedes habe vor dem Unfall lediglich noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.000,-- € aufgewiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 52 - 56 Bd. II d. A.) und den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 29. September 2013 (Bl. 80, 81 Bd. II d. A.) Bezug genommen.

13

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Polizeibeamten M. und Me., des Diplom-Ingenieurs G. und der im Auftrage der Beklagten zu 2 tätig gewordenen Schadensermittlerin F. als Zeugen. Des Weiteren sind auch der Verkäufer des Mercedes K. und der bei den Verkaufsgesprächen anwesende Bekannte des Klägers K. als Zeugen angehört worden. Darüber hinaus hat es zum Unfallhergang den Beklagten zu 1 als Partei vernommen wie auch den Kläger informatorisch angehört und anschließend zur Plausibilität des Unfallgeschehens und der streitigen Kompatibilität der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur R. vom 20. März 2012 eingeholt.

14

Mit Urteil vom 26. August 2013 ist die Klage abgewiesen worden, da, so die Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem gestellten Unfallgeschehen auszugehen sei. Es lägen eine Reihe von Indizien vor, die anerkanntermaßen für eine Unfallmanipulation sprächen. Gegen eine solche Manipulation sprechende oder eher neutrale Aspekte fielen demgegenüber nicht sonderlich ins Gewicht, vor allem dann nicht, wenn man berücksichtige, dass der Kläger den schriftlichen Kaufvertrag nicht von sich aus vorgelegt und eine höhere Laufleistung seines Fahrzeugs, das vor Erwerb mit einem Austauschmotor versehen worden sei, verschleiert habe. Zudem sei es verdächtig, dass der Kläger auf seinem Mobiltelefon Telefonnummern des Beklagten zu 1 und von dessen Bruder abgespeichert habe.

15

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er insbesondere eine unzureichende, nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts rügt. In einer Gesamtschau aller Umstände, unter Einbeziehung gerade auch der gegen einen gestellten Unfall sprechenden Umstände, sei keinesfalls von einem manipulierten Geschehen auszugehen.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen.

18

Die Beklagte zu 2 beantragt für sich und den Beklagten zu 1 als Streithelferin,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

21

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

22

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in zuerkannter Höhe von 6.456,24 € sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, und zwar sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, jeweils in Verb. mit § 115 Abs. 1 VVG hinsichtlich der Beklagten zu 2.

23

Indizien, welche bei isolierter Betrachtung für einen manipulierten Unfall sprechen könnten (1), werden durch entgegenstehende andere Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung derart entkräftet, dass ein gestellter Unfall nicht erheblich wahrscheinlich erscheint (2). Angesichts des einseitigen Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1 und einer auf Seiten des Klägers nicht gegebenen Betriebsgefahr haben die Beklagten für den gesamten, der Höhe nach keinen Bedenken begegnenden Schaden des Klägers aufzukommen (3).

1.

24

Steht wie hier ein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge fest, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, also ein gestellter Unfall vorliegt (BGH, VersR 1979, 281; VersR 1979, 514).

25

Für einen solchen Nachweis reicht allerdings aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten ausreichend. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage eines abgesprochenen Unfallgeschehens entsprechend an (BGH, VersR 1979, 514, 515; KG, VersR 2006, 614, 615; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: 1 U 190/09, zitiert nach juris, Rdnr. 49 - 51; OLG Celle, Urteil vom 30. Juli 2010, Az.: 14 U 6/10, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1019; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 12, 13; Born, in: ZV 1996, 257, 260; Krumbholz, DAR 2004, 67, 69). Hiernach haben sich in der Rechtsprechung typische, für eine Unfallmanipulation sprechende Anzeichen herausgebildet, die es allerdings im konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau zu gewichten und zu würdigen gilt.

26

Danach ist der Beklagten zu 2 zuzugestehen, dass einige Umstände bei isolierter Betrachtung durchaus in das Muster eines gestellten Unfalls passen könnten.

27

So handelte es sich bei dem Pkw Skoda, der offensichtlich erst kurze Zeit vor dem Unfall zugelassen worden war, um ein älteres Fahrzeug von eher geringem wirtschaftlichen Wert, wohingegen der Pkw Mercedes des Klägers dem gehobenen Preissegment zuzurechnen ist. Zudem liegt ein Unfall unter Beteiligung eines stehenden Fahrzeugs vor, wobei es an dem Mercedes zu bloßen Karosserieschäden kam, deren Beseitigung sich bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt allerdings als recht kostenintensiv darstellt.

28

Den weiteren vom Landgericht in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Umständen, vermag der Senat hingegen nicht die in dem angefochtenen Urteil besonders herausgestellte Bedeutung für ein manipuliertes Unfallgeschehen beizumessen.

29

Anders als etwa im Bereich der Kaskoversicherung bestand für den Kläger, der lediglich einen Haftpflichtversicherungsschaden geltend macht, keine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit, weshalb er auch nicht gehalten war, den schriftlichen Kaufvertrag vom 24. Februar 2010 noch Unterlagen zu den vorausgegangenen eBay-Kontakten mit dem Verkäufer K. der Beklagten zu 2 oder später dem Gericht von sich aus vorzulegen.

30

Zudem steht, anders als das Landgericht offenbar meint, keineswegs fest, dass dem Kläger die recht hohe Laufleistung des Mercedes von über 300.000 km tatsächlich bekannt war und er von einem weitaus geringeren als dem vom Sachverständigen G. angenommenen Wiederbeschaffungswert von 12.500,-- € ausging oder ausgegangen wäre.

31

Ganz im Gegenteil spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund der vom Landgericht zu Recht herausgestellten Bedenken gegen die Person des Zeugen K. und die Richtigkeit seiner Angaben sowie unter weiterer Berücksichtigung des schriftlichen Kaufvertrages und der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Kr. alles dafür, dass der Kläger beim Kauf über die hohe Laufleistung des Mercedes, die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs und dessen gewerbliche Nutzung als Taxi getäuscht wurde. Anders ist auch nicht recht erklärlich, warum der Kläger, was unstreitig geblieben ist, den recht hohen Kaufpreis von 13.400,-- € an den Verkäufer K. gezahlt haben sollte, wenn er selbst nicht diesen Preis für gerechtfertigt und angemessen gehalten hätte.

32

Hinzu kommt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs für die geltend gemachte Schadensregulierung ohnehin nur für den, hier allerdings nicht anzunehmenden Fall Bedeutung erlangt hätte, dass er hinter den festgestellten Reparaturkosten zurückgeblieben wäre.

33

Ebenso wenig vermag der Senat den Umstand, dass der Kläger, wie von ihm selbst eingeräumt, Telefonnummern des Beklagten zu 1 und von dessen Bruder auf seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte, als wesentliches Kriterium für einen gestellten Unfall anzusehen.

34

Die vom Landgericht hierzu, ohnehin nur auf rein hypothetischer Basis angestellte Überlegung, die Weitergabe der Telefonnummer des Bruders an den Kläger lasse sich nicht allein mit schlechten Sprachkenntnissen des Beklagten zu 1 erklären, da dieser sich bei seiner gerichtlichen Anhörung ohne größere Schwierigkeiten habe artikulieren können, ist bereits deshalb bedenklich, weil sich die Sprachkenntnisse des Beklagten zu 1 in der Zeit nach dem Unfall bis zu seiner gerichtlichen Anhörung möglicherweise verbessert haben könnten.

35

Dessen ungeachtet sieht es der Senat allerdings auch nicht als sonderlich ungewöhnlich oder verdächtig an, dass ein Unfallbeteiligter, wie hier der Beklagte zu 1, was der Kläger bei seiner Anhörung im mündlichen Termin vom 06. März 2014 durchaus nachvollziehbar geschildert hat, der besseren Erreichbarkeit wegen, nach einem Unfall neben seiner eigenen auch noch die Telefonnummer einer weiteren, ihm nahestehenden Person, wie hier die des Bruders, angibt, zumal hier keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kläger und Beklagter zu 1 oder dessen Bruder bereits vor dem Unfallgeschehen gekannt haben könnten. Daneben lässt sich eine Weitergabe der Telefonnummern nach dem Unfall auch zwanglos mit der Aussage des Polizeibeamten Me., der ausdrücklich von einem seinerseits beobachteten Datenaustausch der beiden Unfallbeteiligten berichtet hat, in Einklang bringen. Ebenso hat der Beklagte zu 1 bei seiner eigens angeordneten Parteivernehmung von sich aus den Austausch der Telefonnummern mit dem Kläger angegeben, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 2 hierzu noch gar nicht näher vorgetragen hatte und auch die Zeugin F. noch nicht vernommen worden war.

2.

36

Berücksichtigt man demgegenüber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Manipulation sprechenden Aspekte die folgenden weiteren Umstände, so erachtet der Senat einen gestellten Unfall für insgesamt nicht erheblich wahrscheinlich.

37

Gegen ein manipuliertes Geschehen spricht danach vor allem, dass der Unfall nicht an einem abgelegenen Ort und nicht, wie recht häufig bei gestellten Unfällen anzutreffen, nachts oder in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden stattgefunden hat, sondern am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufszentrum. Bei einem betrügerischen Vorgehen entspricht es stattdessen für gewöhnlich eher dem Bestreben der Schadensverursacher, durch Wahl eines wenig frequentierten Ortes und einer ungewöhnlichen Uhrzeit das Risiko, unliebsamen Zeugen zu begegnen, denen der inszenierte Parkunfall als nicht echt, gewollt oder zumindest als ungewöhnlich auffallen könnte, möglichst zu minimieren.

38

Hinzu kommt, dass das Unfallgeschehen vom Schadensbild und Verlauf her völlig plausibel erscheint und keine irgendwie gearteten Auffälligkeiten in Richtung einer Manipulation aufweist.

39

So waren die beiden Fahrzeuge nach dem Unfall nicht bewegt worden und befanden sich immer noch im direkten Kontakt miteinander, als die beiden Polizeibeamten Me. und M. vor Ort eintrafen. Besonderheiten im Spurenbild oder Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1 als Unfallverursacher haben die Polizeibeamten nicht bemerkt oder ausmachen können. Vielmehr ist ihnen der Unfall erklärtermaßen völlig unverdächtig erschienen.

40

Daneben sind die Schilderungen des Klägers und des Beklagten zu 1 ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05. Juli 2012 (Bl. 85 - 87 Bd. I d. A.), was zudem auch ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil Erwähnung findet, in sich geschlossen, plausibel und ohne Widersprüche geblieben.

41

Dementsprechend haben sich die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 1 gegen eine Plausibilität des Unfallgeschehens vorgebrachten Einwände, die Schäden an den beiden Fahrzeugen seien vom Beklagten zu 1 erst durch mehrfaches Hin- und Herfahren hervorgerufen worden, nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. als völlig haltlos erwiesen. Nach dem Sachverständigengutachten bestehen keinerlei Zweifel an der Plausibilität der Unfallschilderung des Beklagten zu 1 noch an einer Kompatibilität der dadurch hervorgerufenen Schäden. Ebenso wenig wies der Mercedes verdeckte, von der Beklagten zu 2 zuvor gemutmaßte Vorschäden im Kollisionsbereich auf.

42

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es vor oder nach dem streitgegenständlichen Geschehen zu einer Häufung von Verkehrsunfällen unter Mitwirkung des Klägers oder des Beklagten zu 1 oder unter Beteiligung der beiden betroffenen Fahrzeuge gekommen wäre. Auch sonstige in der Person der Unfallbeteiligten liegende Auffälligkeiten, wie etwa einschlägige Vorstrafen wegen Vermögens- oder Aussagedelikten oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse als mögliches Motiv für eine Manipulation sind nicht zutage getreten.

43

Schließlich verhält es sich auch nicht etwa so, dass sich der Kläger seines Fahrzeugs bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch Verkauf entledigt hätte, um auf diese Weise eine unliebsame Begutachtung des Fahrzeugs ausschließen zu können. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass der Kläger, bevor er sein Fahrzeug schließlich nach fast einem halben Jahr wegen der einerseits recht hohen Reparaturkosten und der andererseits ausstehenden Regulierung der Beklagten zu 2 veräußerte, dieses zuvor noch deren Sachverständigen S. für eine Besichtigung zur Verfügung gestellt hatte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er aus seiner Sicht nichts zu verbergen hatte, sondern vielmehr an einer schnellen und objektiven Aufklärung des Unfallgeschehens interessiert gewesen war.

3.

44

Die Beklagten haben den Schaden des Klägers vollständig gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu ersetzen. Angesichts des vom Beklagten zu 1 allein verursachten und verschuldeten Unfalls kann eine vom geparkten Fahrzeug auch nicht ausgehende Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers nicht als Verantwortungsbeitrag zum Zuge kommen.

45

Der mit der Klage geltend gemachte Schaden unterliegt auch der Höhe nach gemäß den §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB keinen Bedenken.

46

Dies gilt zunächst und vor allem für den auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen G. in Höhe der Nettoreparaturkosten geltend gemachten und angemessen erscheinenden Sachschaden von 5.499,47 €.

47

Soweit sich die Beklagte zu 1 gegen einen Schadensersatz in dieser Höhe mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung gewendet hat, der Wiederbeschaffungswert des Mercedes sei lediglich auf 2.000,-- € zu veranschlagen, weshalb die höheren Reparaturkosten außer Ansatz bleiben müssten, entbehrt ihr Vorbringen bereits der gebotenen Substanz und kann hier deshalb nach den weiteren Umständen des Einzelfalls keine Berücksichtigung finden.

48

Vor dem Hintergrund der schriftlichen Ausführungen wie auch der gleichermaßen plausibel und gut nachvollziehbaren mündlichen Angaben des als Zeugen gehörten Sachverständigen G., der den Wiederbeschaffungswert zwar unter Annahme einer geringeren Fahrleistung, aber gleichwohl unter Berücksichtigung eines einschließlich Getriebe ausgetauschten Ersatzmotors mit 12.500,-- € veranschlagt hat, hätte sich die Beklagte zu 2 angesichts ihrer besonderen Sachkunde als Haftpflichtversicherer und ihrer umfangreichen Erfahrung bei der Bewertung havarierter Kraftfahrzeuge im Einzelnen mit den Ausführungen des Sachverständigen G., vor allem auch mit dem wertsteigernden späteren Facelifting des Pkw durch Einbau eines sogenannten AMG-Pakets und der erneuerten Lederausstattung im Inneren des Fahrzeugs auseinandersetzen müssen und durfte sich nicht, wie geschehen, mit der lapidar behaupteten Angabe eines Wiederbeschaffungswertes von nur 2.000,-- € begnügen, zumal sie den Mercedes sogar noch zuvor durch den eigens ihrerseits beauftragten Sachverständigen S. am 08. Dezember 2011 kritisch hatte in Augenschein nehmen lassen.

49

Ebenfalls von den Beklagten, das heißt von der verklagten Versicherung als intern allein gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG verantwortlicher Schuldnerin, zu ersetzen sind die durch den Verkehrsunfall in zurechenbarer Weise durch Hinzuziehung des SachverständigenG. in Höhe von insgesamt 926,77 € entstandenen Kosten sowie die in unbedenklicher Höhe geltend gemachte Kostenpauschale von 30,-- €, wonach sich, zusammen mit dem Sachschaden von 5.499,47 €, die zugesprochene Hauptforderung in Höhe von 6.456,24 € ergibt.

50

Auch die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken.

51

Die unfallbedingt entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nach einem Gegenstandswert von bis zu 7.000,-- € zu erstatten, unter Hinzurechnung der Pauschale nach Nr. 7002 und den entsprechend Nr. 7000 Nr. 1 lit. a des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG berücksichtigungsfähigen sechs Ablichtungen ergibt dies insgesamt einen Betrag von 607,50 €.

52

Die zugesprochenen Zinsen in gesetzlicher Höhe folgen, entsprechend dem verzugsbegründenden Mahnschreiben des Klägers vom 03. November 2011, aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 247 BGB.

III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

54

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/12 Verkündet am:
24. September 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf
bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1
BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem
feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen
hat.

b) Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers
trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte, wobei sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt.
2
Die Klägerin wurde am 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr als Fußgängerin beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halterin und Fahrerin die Beklag- te zu 1 war. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Bei der ihr entnommenen Blutprobe wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Zwar habe sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ereignet, doch habe die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls nicht bewiesen. Das von der Klägerin angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten scheide als Beweismittel aus, weil die notwendigen ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht gegeben seien. Zwar könnten die Beklagten auch nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Das Verschulden der Klägerin überwiege dermaßen, dass die Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

II.

5
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, weil sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.
7
2. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneint. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang. Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f.; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 81/64, VersR 1966, 39 f.; vom 18. März 1969 - VI ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572 und vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89, VersR 1990, 535, 536). Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60, VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, 358 und vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 34). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, VersR 2012, 865 Rn. 12). Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 aaO).
8
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermittlungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parteien konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.
9
Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass bei einer Nichtbeweisbarkeit des Unfallhergangs die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Klägerin nach allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Baumgärtel/Helling, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 254 Rn. 6 f.) die Beklagten tragen und nicht die Klägerin.

III.

10
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu befassen haben. Galke Zoll Diederichsen
Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.09.2011 - 3 O 417/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2012 - 5 U 185/11 -

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.