Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 08. Juni 2010 - 4 U 468/09 - 134

published on 08.06.2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 08. Juni 2010 - 4 U 468/09 - 134
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2009, 14 O 210/08, mit der Maßgabe abgeändert, dass in Ziff. 2 die in der angegebenen Weise zu verzinsende Nebenforderung lediglich 93,41 EUR beträgt. Die in Ziff. 3 tenorierte Feststellung entfällt. Insoweit werden die weitergehende Zahlungs- und die Feststellungsklage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 85%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 15% von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 63%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Einstandspflicht in Anspruch.

Die 1965 geborene Klägerin befuhr am 21.1.2008 mit einem PKW der Marke Mercedes C 180 die Zufahrtsstraße zum in S.. Der Beklagte zu 2), dessen Pkw bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, fuhr rückwärts aus einer Parklücke heraus und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin. Das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug wurde an der linken Seite beschädigt. Der Sachschaden belief sich auf 3.850,72 EUR und wurde von der Beklagten zu 1) reguliert.

Am Fahrzeug des Beklagten zu 2) waren nur kleine Lackschäden entstanden, die mit einer Lackpolitur vollständig zu entfernen waren.

Die Klägerin wurde von den behandelnden Ärzten im E... ~krankenhaus in S. bis zum 28.1.2008 krankgeschrieben. Am 21.2.2008 erstellte der Hausarzt der Klägerin gegenüber der Beklagten 1) einen ärztlichen Bericht, in dem er als aktuellen Befund eine HWS-Distorsion sowie ein Schulter-Arm-Syndrom festhielt (Bl. 9 f. d. A.).

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.3.2008 unter Fristsetzung zum 5. April 2008 auf, einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall paravertebrale Myalgien der HWS und der rechten Schulter erlitten, wodurch sie dauerhaft in der Rotation, Abduktion und dem Vorheben der Schulter schmerzbedingt eingeschränkt sei. Vom Hausarzt sei das Tragen einer so genannten Schanz‘sche Krawatte verordnet worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichtes gestellt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,13 EUR geltend gemacht, deren Höhe sie ausgehend von einem Streitwert von 20.000 EUR berechnet hat. Im Wege des Feststellungsantrags hat die Klägerin die Feststellung der künftigen Einstandspflicht der Beklagten begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen;

2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen haben, soweit diese auf dem Unfallereignis in S. auf dem Parkplatz vom 21.1.2008 zwischen den Fahrzeugen des S..-... ... und M..-... ... basieren.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung der Klägerin an ihrer rechten Schulter nicht nachvollziehbar sei, weil bei einem Anstoß gegen die linke Seite die Kräfte in der Form wirken würden, dass der Fahrer nach links gegen die Fahrertür gedrückt werde. Wegen der geringen Geschwindigkeit sei es nicht möglich, dass eine HWS-Verletzung beziehungsweise eine Verletzung der rechten Schulter durch den Unfall verursacht worden sei. Die aufgestellten Diagnosen beruhten lediglich auf subjektiven Angaben der Klägerin. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Schmerzensgeldanspruch zu, weil es sich allenfalls um geringfügige Verletzungen gehandelt haben könne. Auch sei kein Dauerschaden eingetreten.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Hinsichtlich des ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruchs vertritt die Berufung die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund einer falschen Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass die seitens der Klägerin behaupteten Verletzungen auf dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen beruhten. Der erforderliche volle Beweis wäre erst dann erbracht, wenn das gerichtliche Gutachten die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und den Verletzungen der Klägerin festgestellt hätte. Indessen habe das Gutachten festgestellt, dass bei derart leichten Verletzungen keinerlei Nachweis erbracht werden könne beziehungsweise der Nachweis des Schadens nicht vollbeweislich zu sichern sei. Zum Beweis seien die in keinster Weise erwiesenen Behauptungen der Klägerin nicht hinreichend. Dies gelte insbesondere, weil die Klägerin wahrheitswidrig angegeben habe, dass ihre Beschwerden am rechten Schultergelenk durch das Unfallgeschehen verursacht worden seien, obwohl sie bereits vor dem Unfall wegen dieser Beschwerden in Behandlung gewesen sei.

Überdies habe das Landgericht in rechtlicher Hinsicht nicht beachtet, dass bei geringfügigen Verletzungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe. Jedenfalls sei das zugesprochene Schmerzensgeld für eine derart leichte HWS-Verletzung völlig überzogen, da die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen Beträge zwischen 100 und 250 EUR ausurteile.

Auch hinsichtlich des Feststellungsanspruchs bedürfe das Urteil einer Korrektur: Die festgestellten Verletzungen seien binnen einer Woche vollständig ausgeheilt gewesen. Mithin fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, das zumindest die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts voraussetze. Die Auffassung des Gerichts, dass der Eintritt eines künftigen Schadens nicht völlig von der Hand zu weisen sei, entbehre jeder Tatsachengrundlage.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 1.9.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 210/08, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Sachverständige R. habe in seinem Gutachten klargestellt, dass das Unfallereignis durchaus zu Schmerzen im Bereich der Muskulatur der HWS bis zur rechten Schulter ausstrahlend im Sinne einer geringgradigen HWS-Distorsion geführt haben könne. Hierbei sei in die Beweiswürdigung einzubeziehen, dass sich die Klägerin noch am Unfalltag gegen 22:00 Uhr in eine ärztliche Behandlung begeben habe. Da die Angaben der Klägerin verletzungskonform gewesen seien, seien keine Gründe ersichtlich, um an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Schmerzensgelderhöhend sei schließlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine einzige Zahlung außergerichtlich geleistet habe und die Ansprüche unter Hinweis auf die Harmlosigkeitsgrenze, die so nicht anerkannt sei, abgelehnt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 3.11.2009 (Bl. 163 ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 16.11.2009 (Bl. 170 f. d. A.) sowie den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 9.12.2009 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4.5.2010 (Bl. 179 f. d. A.) wird verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags und der Höhe der zu erstattenden vorprozessualen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Soweit sich die Berufung gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600 EUR wendet, lässt die angefochtene Entscheidung weder Rechtsfehler erkennen, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Die volle gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gem. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 249,253 Abs. 1 BGB steht zwischen den Parteien außer Streit.

2. Auch soweit das Landgericht in Gestalt der HWS-Distorsion und der in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen den Beweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Primärverletzung als erbracht betrachtet hat, begegnen die landgerichtlichen Feststellungen keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Hierbei ist im rechtlichen Ausgangspunkt von folgenden Beweisgrundsätzen auszugehen:

Der Anspruchssteller trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Zwar hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004, VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003, VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003, VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., § 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 287 Rdnr. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urt. v. 7.6.2006, XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdnr. 43). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich jedoch, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005, 4 U 566/04 -51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rdnr. 10 ff.).

b) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt oblag der Klägerin zunächst der volle Beweis für das Entstehen einer unfallbedingten Primärverletzung.

aa) Diesen Beweis hat das Landgericht als geführt betrachtet, da der Sachverständige Prof. Dr. R. in seinem Gutachten überzeugend dargelegt habe, dass es durch den Unfall zu Schmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur der Halswirbelsäule bis zur rechten Schulter ausstrahlend im Sinne einer geringgradigen HWS-Distorsion gekommen sei. Zwar habe der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Erstkörperschaden nicht vollbeweislich zu sichern sei. Andererseits habe der Sachverständige festgestellt, dass die Ausheilung der Beschwerden nach einer Woche verletzungskonform wäre. Es seien aus Sicht des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, an den Angaben der Klägerin betreffend den Erstkörperschaden zu zweifeln, so dass dieser als nachgewiesen anzusehen sei.

bb) Diese Feststellungen binden den Senat; sie halten im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 529 Abs. 1 ZPO den Angriffen der Berufung stand:

Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat eine „sehr leichtgradige“ HWS-Distorsion durchaus für möglich erachtet und mit der aktenkundigen Symptomatik für vereinbar gehalten. Das pathologisch-anatomische Korrelat könnte – so der Sachverständige weiter – eine Überdehnung der rechtseitigen Nacken- und Schultergürtelmuskulatur gewesen sein, die auch durch einen Seitenaufprall von der Fahrerseite her entstanden sein könnte. Der Umstand, dass der Sachverständige keinen Vollbeweis für diesen Körperschaden sichern konnte, zieht die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht zwingend in Zweifel. Denn die Bedenken des Sachverständigen sind grundsätzlicher Natur. Der Sachverständige hat auf Seite 17 seines Gutachtens verdeutlicht, dass der Vollbeweis für derart leichtgradige Verletzungen wegen der Natur des Verletzungsvorganges nicht erbracht werden kann. Würde man diese Unzulänglichkeit der objektivierbaren Tatsachenfeststellung ausreichen lassen, um durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tatsachenschilderung zu wecken, wäre es jedem Anspruchsteller versagt, für die in Rede stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Schmerzensgelder durchzusetzen. Das vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr muss das gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu beachtende Beweismaß der eingeschränkten Aussagekraft objektiver Erkenntnismethoden Rechnung tragen: Ist das medizinisch-technische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen der hier in Rede stehenden Art nicht in der Lage, so begegnet es keinen Bedenken, wenn das Gericht die volle forensische Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache insbesondere auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags stützt.

Dieses Beweismaß hat das Landgericht gewahrt: Die Schilderung der Klägerin zu den subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen ist in sich plausibel und glaubhaft. Sie steht auch nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Unfallmechanismus in Einklang. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Darstellung der Klägerin nicht alleine deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin zu den näheren Umständen der in der Praxis des Dr. W. am 30.11.2007 gefertigten Röntgenaufnahmen nicht näher vorgetragen hat. Selbst wenn die Klägerin entgegen ihrer anamnestischen Angabe bereits vor dem Unfall unter Schmerzen im Bereich der Schulter gelitten haben sollte, bleibt doch die Tatsache, dass sich die Klägerin noch in der Unfallnacht in die ambulante Behandlung eines Krankenhauses begab. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die dort geschilderten Beschwerden in betrügerischer Absicht lediglich vorgespiegelt haben mag, sind nicht ersichtlich.

c) Auch soweit das Landgericht für die leichtgradige HWS-Distorsion, die für die Dauer einer Woche Beschwerden verursachte, ein Schmerzensgeld von 600 EUR zuerkannt hat, lässt die Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung gehört eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die das körperliche Wohlbefinden für eine ganze Woche herabsetzt, nicht zu den Bagatellverletzungen, die ein Betroffener kompensationslos hinnehmen muss.

Andererseits ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht indiziert, das Schmerzensgeld mit Blick auf das Ausbleiben einer vorprozessualen Abschlagszahlung nach den Rechtsgrundsätzen der „verzögerten Regulierung“ (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 253 Rdnr. 17 mit weiterem Nachweis) zu erhöhen: Mit Blick auf die überzogene Ausgangsforderung der Klägerin erscheint die Weigerung der Beklagten, einen Vorschuss zu bezahlen, nicht unbillig.

Zwar ist der Berufung zuzugestehen, dass sich das Schmerzensgeld aufgrund der geringen Intensität der Verletzung am unteren Rand der Bandbreite orientieren muss, die die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen einer leichtgradigen HWS-Distorsion für angemessen erachtet. Allerdings übersteigt die vom Landgericht festgesetzte Summe die Untergrenze von 250 EUR nicht wesentlich. Stellt man weiterhin in Rechnung, dass die Klägerin nach ihrer glaubhaften Schilderung in Gestalt von Übelkeit und Erbrechen an vegetativen Störungen litt, ist die Schmerzensgeldfestsetzung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

3. Allerdings war die angefochtene Entscheidung im Feststellungsausspruch zu korrigieren:

a) Die Erhebung einer Feststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses ist – sofern die Feststellungsklage bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes die Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen betrifft – nachgewiesen, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2001, VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432, vgl. BGHZ 116, 60, 75; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Diese Rechtsgrundsätze sind nicht dahin zu verstehen, dass jede noch so fernliegende Möglichkeit einer Spätfolge ausreicht, um das Feststellungsinteresse zu begründen, solange eine Spätfolge nur nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr fehlt das Feststellungsinteresse schon dann, wenn bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt des Schadens nicht mehr zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601).

b) Diese Grenze für einen zulässigen Feststellungsantrag ist im vorliegenden Fall nicht überschritten: Aufgrund des fehlenden morphologischen Substrats der Primärverletzung und der Einschätzung des Sachverständigen, dass die allein nachgewiesene leichtgradige HWS-Distorsion nach einer Woche folgenlos verheilte, ist aus Sicht des vernünftigen Betrachters mit dem Eintritt von Spätfolgen nicht zu rechnen.

Letztlich steht die Einschätzung mit dem klägerischen Prozessziel in Einklang: Der Feststellungsantrag beruhte auf der Vorstellung, dass die Klägerin einen unfallbedingten Dauerschaden erlitten hatte. Wäre diese Unfallfolge bewiesen, läge das Feststellungsinteresse der Klägerin auf der Hand. Dass die Klägerin bei wohlverstandener Wahrnehmung ihrer Interessen den Feststellungsantrag auch dann gestellt hätte, wenn sie ihrer Sachverhaltsschilderung das Beweisergebnis zugrunde gelegt hätte, liegt fern.

4. Die Höhe des zugesprochenen Kostenersatzes vorprozessualer Kosten war zu korrigieren: Bei einem Streitwert von nur 600 EUR (dem Wert des berechtigten Interesses) beläuft sich die erstattungsfähige Gebührenforderung nach § 13 Abs. 1 RVG auf 93,41 EUR. Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 04.11.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 28/03 Verkündet am: 4. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Z
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published on 28.01.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 B Al
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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.