Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juni 2011 – 9 O 221/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.483 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Rechtsanwalt wegen einer behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger im beigezogenen Schadensersatzprozess gegen wegen erfolgreicher Verjährungseinrede in zwei Instanzen unterlegen war.
Dem Ausgangsprozess folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 24.11.2003 transportierten als Fahrer eines VW-Transporters und als dessen Beifahrer einen Transportanhänger, welcher im Eigentum des stand. Auf dem Anhänger befand sich ein dem Kläger gehörender PKW der Marke Mercedes-Benz E 290 Kombi. Das Gespann kam auf der Bundesautobahn A6 in Fahrtrichtung Mannheim, Gemarkung Wattenheim, bei Stationskilometer 600,05 auf einer Gefällstrecke ins Schleudern und prallte gegen die Seitenplanken. Hierbei wurden der Anhänger und der transportierte PKW beschädigt. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Sachschadens steht außer Streit und entspricht der Klageforderung.
Am 25.11.2003 fand wegen des Verkehrsunfalls ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Der Eigentümer des Anhängers reichte am 11.8.2004 vor dem Amtsgericht Grünstadt unter dem Aktenzeichen 2 C 44/04 Klage gegen ein mit dem Ziel, Schadensersatz für die am Anhänger entstandenen Schäden zu erstreiten. Mit Schreiben vom 26.11.2004 forderte der Beklagte seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der am PKW entstandenen Schäden auf, was dieser jedoch ablehnte. Mit Urteil vom 12.5.2006 gab das Amtsgericht Grünstadt der Schadensersatzklage des auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftung statt und vertrat hierbei die Auffassung, dass sich der Eigentümer ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er den Anhänger nicht mit ordnungsgemäßer Bereifung übergeben habe.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2006 erneut eine Frist zum Schadensausgleich bis zum 17.7.2006 gesetzt hatte, schlugen dessen Anwälte vor, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt abzuwarten. Auf Bitte des Beklagten verzichtete sodann mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9.5.2007 wurde die Berufung des zurückgewiesen.
Am 5.11.2007 reichte der Beklagte sodann für den Kläger beim Landgericht Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 2 O 302/07 Klage gegen auf Schadensersatz in Höhe von 12.483,01 EUR ein, die durch Urteil vom 31.10.2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis und daraufhin erfolgter Stellungnahme des Beklagten durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27.2.2009 (Geschäftsnummer 1 U 165/08) zurückgewiesen.
Nunmehr forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6.9.2010 unter Fristsetzung zum 18.9.2010 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 12.483 EUR nebst Zinsen auf, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2010 eine Verpflichtung zum Schadensersatz verneinte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung des Vorprozesses sei bei Einreichung der Klage beim Landgericht Zweibrücken verjährt gewesen. Er hat behauptet, der Beklagte sei bereits Ende des Jahres 2003 damit beauftragt worden, für den Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen geltend zu machen. Bei dem Gespräch am 25.11.2003 sei neben dem Kläger auch der Zeuge anwesend gewesen. Während des Gesprächs seien dem Beklagten mehrere Fotos des Anhängers vorgelegt worden, die 2-3 Tage nach dem Unfall vom damaligen Fahrer und dem Beifahrer gefertigt worden seien. Der Zeuge habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall mitursächlich gewesen sei. Demgegenüber habe der Beklagte die Auffassung vertreten, der Unfall sei wohl eher auf die Überladung des Anhängers als auf dessen mangelhaften Zustand zurückzuführen. Dies sei von dem Zeugen mehrfach in Abrede gestellt worden. Im Rahmen des Gesprächs am 25.11.2003 sei ferner erörtert worden, welche Versicherung für die dem Kläger entstandenen Schäden aufkomme. Der Beklagte habe ausgeführt, dass die Versicherungen des Zugfahrzeugs, des Fahrers und des Anhängers als mögliche Schuldner in Betracht kämen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die im Vorprozess von erhobene Verjährungseinrede sei nicht begründet gewesen. Trotz deutlicher Hinweise des Beklagten seien die Gerichte jedoch offenkundig zu Unrecht von einem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2003 ausgegangen. Da ausschließlich Fehler der Gerichte vorlägen, könne der Beklagte grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis habe sich erst im Lauf des Jahres 2004 eingestellt. Aus den vom Kläger bei Mandatserteilung am 25.11.2003 erteilten Informationen hätten sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein verkehrsunsicherer Zustand des Anhängers vorgelegen haben könnte und dieser für den Unfall mitursächlich geworden sei. Schließlich hätte die Schadensersatzklage gegen auch ohne die von den Gerichten des Vorprozesses zu Unrecht angenommene Verjährung keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte hat bestritten, dass der verkehrsunsichere Zustand des Anhängers für den Unfall ursächlich geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Die Berufung des Klägers wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte bei Mandatsübernahme am 25.11.2003 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für den Unfall mitursächlichen verkehrsunsicheren Zustandes des Anhängers gehabt habe und sich diese Kenntnis erst im laufenden Jahr 2004 eingestellt habe. So sei bei der Würdigung der Aussage des Zeugen N. B. zu berücksichtigen, dass der von dem Zeugen wiedergegebene Vorgang zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits acht Jahre zurückgelegen habe. Aus dem Protokoll ergebe sich eindeutig, dass der Zeuge versucht habe, das zeitliche Geschehen bzw. die Datumsangaben aus der Erinnerung korrekt wiederzugeben. Soweit dies dem Zeugen nicht lückenlos möglich gewesen sei, könne hieraus nicht auf die Unwahrheit der Aussage geschlossen werden.
Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Aussage des Zeugen im Übrigen hinsichtlich des Gesprächs sehr detailliert und ausführlich gewesen sei. Diese Aussagen habe der Zeuge nur machen können, weil das Gespräch mit dem bekundeten Inhalt tatsächlich stattgefunden habe. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen werde zudem durch das Protokoll des Amtsgerichts Grünstadt vom 15.4.2005 belegt. Unter Berücksichtigung der Aussage des damaligen Fahrers F. K.-H. sei die Aussage des Zeugen N. B. durchaus glaubwürdig.
Weiterhin behauptet der Kläger, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall auch ursächlich geworden sei. Eine Schadensersatzklage gegen hätte ohne die von den Gerichten des Vorprozesses angenommene Verjährung Erfolg gehabt. So sei das im Vorprozess vom Amtsgericht Grünstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 2.8.2005 durchaus geeignet, den Ursachenzusammenhang überzeugend nachzuweisen. Demgegenüber habe das Amtsgericht Grünstadt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 20.6.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 221/10 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er weist auf den Widerspruch hin, wonach der Kläger behauptet habe, die Fotos des beschädigten Anhängers seien bereits beim Erstgespräch am 25.11.2003 vorgelegt worden, wohingegen nunmehr unstreitig sei, dass diese Fotos erst am Morgen des 27.11.2003 aufgenommen worden seien. Widersprüchlich sei die Aussage des Zeugen auch dazu, ob, wann und wie er die Fotoaufnahmen dem Beklagten zugänglich gemacht haben will.
Demgegenüber werde der Sachvortrag des Beklagten durch den Inhalt der Aktennotiz über das Gespräch vom 25.11.2003 (Anlage B2) gestützt: Es sei nachgerade selbstverständlich, dass der Beklagte die Information über den verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers notiert und diese Spur im Folgenden auch zeitnah verfolgt hätte, wenn er die erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Dies habe der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung widerspruchslos und glaubhaft bekundet.
Da der Beklagte keinen Anlass dafür gehabt habe, einen Verjährungsbeginn bereits mit Jahresende 2003 anzunehmen, habe er mit der Klageerhebung bis Ende 2007 zuwarten dürfen.
Schließlich erneuert der Beklagte seine Behauptung, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die eigentliche Unfallursache nicht im Zustand von Anhänger und Bereifung gelegen habe, sondern in der übersetzten Geschwindigkeit des Fahrers des Zugfahrzeugs zu suchen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29.8.2011 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie der Berufungserwiderung vom 4.10.2011 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
A.
Die Berufung bleibt gem. § 513 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen. Der Berufung ist ein Erfolg jedenfalls deshalb vorzuenthalten, weil die Kausalität eines bei der Betreuung des Mandats gegen zu vertretenen Anwaltsfehlers für den dortigen Prozessverlust nicht bewiesen werden konnte.
1. Das Landgericht hat seiner Beurteilung zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt:
Der Rechtsanwalt ist gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Erledigung des Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt. In Erfüllung des ihm übertragenen Mandats ist der Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen, um den erstrebten Erfolg zu erzielen. Hierzu hat er die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Er hat dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (zum Erfordernis des so genannten sichersten Weg vgl. nur BGHZ 171, 261, 264; Urt. vom 10.5.2012 – IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435; Urt. v. 22.10.1987 – IX ZR 175/86, NJW 1988, 562, 566; Urt. v. 22.10.1987 – VII ZR 5/87, NJW 1988, 488, 489; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rdnr. 566 ff).
Zwar dürfen die Anforderungen an die Risikovorsorge nicht überspannt werden: Die Eliminierung jedes nur denkbaren Risikos ist bei der anwaltlichen Rechtsberatung mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Sorgfaltsanforderung, den sichersten Weg zu beschreiten, aktualisiert sich erst dann, wenn Handlungsalternativen bestehen und sich in der rechtlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte für Risiken abzeichnen, denen der sorgfältige und umsichtige Rechtsberater begegnen kann.
Hinsichtlich der Wahrung der dem Mandanten aus der Verjährungseinrede drohenden Risiken hat die Sorgfaltsanforderung des „sichersten Weges“ eine Konkretisierung erfahren: Ist die Lage der Verjährung zweifelhaft, muss sich der Anwalt auf die für seinen Mandanten ungünstigere Auffassung einstellen und vor Ablauf der kürzeren Frist Maßnahmen ergreifen, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung selbst dann sicherstellen, wenn man der für den Mandanten ungünstigsten Beurteilung der Verjährungsfrage folgt (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – IX ZR 132/01, NJW-RR 2005, 1146; Urt. v. 17.6.1993 – IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797; Urt. v. 23.6.1981 – VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741, 2743; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rdnr. 69; PG/Schmidt-Kessel, BGB, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 66; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 572).
2. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wäre dem Beklagten die zu späte Klageeinreichung im Vorprozess aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls dann als Sorgfaltsverstoß anzurechnen, wenn der Beklagte bereits bei Mandatierung im Jahr 2003 konkrete Anhaltspunkte besessen hätte, dass der Eigentümer des Anhängers als möglicher Schadensersatzschuldner in Betracht kommt.
Jedoch hat das Landgericht den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als geführt betrachtet, dass der Beklagte bereits bei der ersten Mandatierung im November 2003 Kenntnis vom verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers besaß. Diese Tatsachenfeststellung bindet den Senat, da die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung wecken (§ 529 ZPO). Der Senat hat die Beanstandungen der Berufung geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Ergebnis kann die Tatfrage dahinstehen:
Dem Beklagten ist jedenfalls deshalb ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil er bei der Betreuung des im Jahr 2004 übernommenen Mandats, Ansprüche gegenüber dem Eigentümer des Anhängers geltend zu machen, den Verjährungsrisiken nicht mit der gebotenen Sorgfalt begegnet ist. Im Ergebnis stützt dieser nachgewiesene Sorgfaltsverstoß freilich den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht, da dessen Kausalität für den Prozessverlust im Verfahren gegen P. K. nicht nachgewiesen ist.
3. Die Fokussierung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung verengt den Blick. Unstreitig wurde der Beklagte in nicht verjährter Zeit mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber beauftragt. Er hatte mithin spätestens bei dieser Mandatierung Veranlassung, auch eine eventuelle Verjährung zu überprüfen, und war spätestens zu diesem Zeitpunkt gehalten, aus der Verjährung drohende Risiken zu erkennen und diesbezüglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Denn die Verjährungsfrage war zum Zeitpunkt der Mandatierung zweifelhaft.
a) Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beklagte den Verjährungsbeginn als Risikofaktor erkennen müssen:
Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zumindest zwei dieser für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Voraussetzungen waren bereits im Jahr 2003 verwirklicht:
Der Anspruch war mit dem Schadensfall im Jahr 2003 entstanden. Der Mandant hatte Kenntnis von dem Schadensfall und aller als Schuldner in Betracht kommenden Personen. Zwar war dem Kläger möglicherweise im Jahr 2003 noch nicht bewusst, dass der Anhänger verkehrsunsicher war. Da der Kläger zumindest vorübergehend im Besitz des Anhängers war und der verkehrsunsichere Zustand – insbesondere die fehlerhafte Bereifung – durch eine äußerliche Inaugenscheinnahme zumindest für einen einigermaßen sachkundigen Benutzer erkennbar gewesen wäre, lag es nicht fern, die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis zum Nachteil des Klägers zu problematisieren. In einer solchen Situation musste der Beklagte bei Einhaltung des Gebots, im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu beschreiten, Maßnahmen ergreifen, um eine im ungünstigsten Fall zum Ablauf des Jahres 2006 drohende Verjährung zu vermeiden.
b) Dieser Sorgfaltsanforderung wurde der Beklagte zunächst durchaus gerecht. Er hat den Schuldner noch im Jahr 2006 aufgefordert, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dieser Bitte kam mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 nach.
Jedoch ist dem Beklagten im weiteren Verlauf des Prozesses ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen. Er hat es unterlassen, zeitnah nach dem Abschluss des Verfahrens verjährungsunterbrechend Klage einzureichen: So findet sich im Verfahren vor dem AG Grünstadt nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst ein Schriftsatz des Beklagten vom 6.6.2006 (BA Bl. 154), in dem der Beklagte um Akteneinsicht angetragen hat. Diese Akteneinsicht wurde dem Beklagten am 7.6.2006 gewährt. Auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9.5.2007 reagierte der Beklagte erst mit Akteneinsichtsgesuch vom 24.1.2008 (BA Bl. 221). Zu diesem Zeitpunkt war der Klageanspruch – unterstellt man einen Verjährungsbeginn noch vor Ablauf des Jahres 2003 – aus den insoweit zutreffenden Gründen des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19.1.2009 – 1 U 165/08 – verjährt.
4. Allerdings steht die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht fest:
a) Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Vorprozess nicht an der Verjährungseinrede gescheitert wäre, wenn der Beklagte innerhalb der Überlegungsfrist von zwei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens im Prozess des P. K. gegen den Fahrer des Zugfahrzeugs Klage erhoben hätte.
b) Auch wurde der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken – so die zumindest gut vertretbare Rechtsauffassung des Beklagten – rechtsfehlerhaft von der Verjährung des Anspruchs ausgegangen sein mag.
aa) Mögliche Fehler eines Dritten können den Schuldner im Regelfall nur dann entlasten, wenn der Dritte Erfüllungsgehilfe des Gläubigers war. Dies gilt im Grundsatz auch für Fehler des Gerichts. Der Umstand, dass der aus einer gesamtschuldnerischen Haftung üblicherweise folgende Innenausgleich nach Maßgabe der §§ 426, 254 BGB durch das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gestört wird, führt nicht dazu, dass der geschädigte Mandant keinen Schadensersatz geltend machen kann (BGH, NJW-RR 2003, 850, 853). Folglich besteht der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang auch dann, wenn sich der Schaden erst deshalb manifestiert, weil zum Anwaltsversagen Gerichtsfehler hinzukommen. Für Gerichtsfehler muss der Anwalt jedenfalls dann einstehen, wenn sie auf Problemen beruhen, deren Auftreten der Anwalt durch sachgerechtes Arbeiten hätte vermeiden müssen (BGH, Urt. v. 2.4.1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vgl. auch Urt. v. 17.1.2002 – IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; Urt. v. 13.3.2003 – IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rdnr. 1141). Davon ist etwa dann auszugehen, wenn sich durch den anwaltlichen Fehler zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, bei deren Bewältigung dem Gericht Fehler unterlaufen sind (Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 836).
Die Grenze der haftungsrechtlichen Zurechnung wird erreicht, wenn der Fehler des Gerichts nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit des Anwalts steht (Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rdnr. 1147). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGHZ 174, 205, 210). Auch muss der Anwalt nicht einstehen, wenn das Gericht als Zweitschädiger unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache setzt, welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung in der Gewichtung der Schadensursachen so sehr in den Hintergrund rückt, dass bei wertender Betrachtung nur der Gerichtsfehler als alleinige Schadensursache erscheint (BGHZ 174, 205, 211;Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rdnr. 1147; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 53 ff.).
bb) Im vorliegenden Sachverhalt ist indessen von einer Zurechnung der Pflichtverletzung auszugehen:
Möglicherweise ist dem Gericht bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in tatsächlicher Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Mithin hat sich genau dasjenige Risiko realisiert, welches der Beklagte bei sorgfältiger Beurteilung der Prozessrisiken hätte erkennen und durch rechtzeitige Einlegung verjährungshemmender Schritte vermeiden können. In einem solchen Fall ist der innere Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und einem eventuellen Gerichtsfehler nachgewiesen.
Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, den Zurechnungszusammenhang deshalb zu verneinen, weil der Beklagte im Berufungsrechtszug Prozessvortrag gehalten hat, der dem Ziel diente, das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon zu überzeugen, dass die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Klägers erst nach dem 1.1.2004 vorgelegen habe. Letztendlich waren diese Bemühungen nicht zielführend, weshalb sich in der Klage abweisenden Entscheidung bei wertender Betrachtung auch der anwaltliche Fehler niedergeschlagen hat. Der mögliche gerichtliche Fehler bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wiegt nicht so schwer, dass der Gerichtsfehler bei wertender Betrachtung den Anwaltsfehlers vollständig verdrängt.
c) Zielführend ist jedoch der Einwand des Beklagten, es stehe nicht fest, ob der verkehrsunsichere Zustand des Anhängers für das Schadensereignis ursächlich geworden ist:
aa) Macht der Mandat geltend, dass er durch einen Anwaltsfehler einen Prozessverlust erlitten hat, obliegt es dem Schadensersatz begehrenden Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Hierbei hat das Regressgericht selbständig darüber zu entscheiden, welches Urteil nach seiner Auffassung richtigerweise hätte ergehen müssen (st. Rspr. RG und BGH, statt aller: BGHZ 36, 144, 154 f.; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261 f.). Die inzident erfolgende Beurteilung des Vorprozesses bedingt es, dass die im Vorprozess maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Regressprozess Geltung beansprucht (BGH, Urt. v. 23.11.2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 906; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, § 25 Rdnr. 27). Da die Ursächlichkeit einer vom Rechtsanwalt nachweislich begangenen Pflichtverletzung für einen hierdurch bedingten Schaden den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, kann sich der Geschädigte hinsichtlich des hypothetischen Ausgangs des Vorprozesses auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen. (BGH, Urt. v. 16.6.2005 – IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 899; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, § 25 Rdnr. 25). Demnach reicht es für die richterliche Überzeugungsbildung aus, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg nachgewiesen werden kann (BGH, WM 2007, 419).
bb) Angewandt auf den vorliegenden Rechtsstreit obliegt es dem Kläger auch im Anwaltsprozess, den Beweis zu führen, dass der Unfall und die hierdurch bedingte Beschädigung seines Fahrzeugs adäquate Folgen des verkehrsunsicheren Zustandes des Anhängers waren. Dies setzt nach den anerkannten Grundsätzen der sog. äquivalenten Kausalität (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rdnr. 25) voraus, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Bereifung vermieden worden wäre. Dieser Nachweis ist nicht zu führen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler, insbesondere auf dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, oder auf der unstreitigen Überladung des Anhängers um jedenfalls 9,3 % beruhte und sich der Unfall auch bei ordnungsgemäßer Bereifung des Anhängers ereignet hätte.
aaa) Diese Möglichkeiten können aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden: Der Sachverständige hat sich zu den möglichen Ursachen des Unfallgeschehens unter 4.5 seines Gutachtens geäußert. Er gelangte hierbei zu der Einschätzung, dass aus technischer Sicht insgesamt sechs Einflussfaktoren zu berücksichtigen waren. Neben der Überladung des Anhängers waren eine mangelhafte Bereifung, die unstreitig überschrittene Stützlast der Zugmaschine, eventuelle technische Mängel und der Zustand der Zugeinrichtung sowie ein mögliches unangepasstes Fahrverhalten als Unfallursachen in Betracht zu ziehen. Da der Sachverständige zum Luftdruck und zum Zustand der Zugmaschine keine Informationen besaß und er das Fahrverhalten des Fahrers nicht positiv kannte, konnte sich der Sachverständige hinsichtlich der Unfallursachen nicht festlegen, sondern stellte zusammenfassend fest, dass mehrere Einflussfaktoren für den Schlingervorgang des Gespanns kausal geworden seien. Hierbei der Sachverständige den Terminus der Kausalität nicht in dem spezifischen Sinne der Äquivalenztheorie verwandt und insbesondere nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass jeder einzelne der vom Sachverständigen untersuchten Faktoren im Rechtssinne ursächlich für das Schadensereignis war. Vielmehr verlieh der Sachverständige mit der von ihm gewählten Formulierung seiner Einschätzung Ausdruck, dass mehrere Einflussfaktoren geeignet waren, um den Schlingervorgang hervorzurufen.
Zwar liegt es nach den Ausführungen des Sachverständigen nahe, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls mit den lichtbildlich dokumentierten Felgen und Reifen ausgestattet war. Unter dieser Prämisse war der Anhänger nach den zutreffenden Berechnungen des Sachverständigen um 22,4 % überladen. Dennoch verbietet sich auch unter Anwendung des abgeschwächten Beweismaßes des § 287 ZPO der Schluss, dass diese beträchtliche Überladung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der schädigende Erfolg – das Unfallereignis – entfiele. Es darf nicht übersehen werden, dass der Anhänger selbst bei ordnungsgemäßer Bereifung nach den Feststellungen des Sachverständigen um zumindest 9,3 % überladen war. Hinzukommt, dass die Traglast des Zugfahrzeugs um mindestens 7 % überschritten war. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die allein vom Fahrer zu verantwortenden Sorgfaltsverstöße ausreichend waren, um den Schlingervorgang auszulösen.
bbb) Dem steht das Ergebnis des vor dem Amtsgericht Grünstadt geführten Rechtsstreits nicht entgegen: Eine Gewichtung der verschiedenen Unfallursachen war für das Amtsgericht Grünstadt im dortigen Rechtsstreit entbehrlich. Das Amtsgericht Grünstadt hat es nämlich als erwiesen erachtet, dass der dortige Beklagte zumindest die geringere Überschreitung der Nutzlast um 9,3 % zu vertreten hatte. Die Entscheidung beruht auf der unausgesprochenen Prämisse, dass bereits diese geringe Überschreitung der zulässigen Nutzlast für das Schadensereignis unfallursächlich war. Folgerichtig hat sich das Amtsgericht Grünstadt nicht mit der für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob der eigenständige, allein vom Eigentümer zu vertretene Sorgfaltsverstoß, der sich darin manifestierte, dass die zulässige Nutzlast nicht lediglich um 9,3 % sondern um 22,4 % überschritten wurde, kausal für das Unfallereignis war. Hierbei bleibt anzumerken, dass das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt keine positiven Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit enthält. Vielmehr hat das Amtsgericht Grünstadt nach Durchführung der Beweisaufnahme einen Geschwindigkeitsverstoß lediglich nicht als nachgewiesen erachtet. Dieses non-liquet reicht im vorliegenden Rechtsstreit nicht aus, um eine – in Anbetracht der bis zur Unfallstelle ohne Schaden zurückgelegten Strecke nicht fernliegende – Geschwindigkeitsüberschreitung als Unfallursache auszuschließen.
ccc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (so der Klägervertreter im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2012) können die Beweisschwierigkeiten nicht durch Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwunden werden. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter nur dann in Betracht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Eine Zurechnung scheidet demnach aus, wenn einer der Beteiligten nachweislich für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Diese Unsicherheit in der Zurechnung des Schadens ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, solange der Fahrer des Zugfahrzeugs nach den Ausführungen des AG Grünstadt eine eigenständige Ursache für das Schadensereignis setzte.
Eine weitergehende Beweisaufnahme über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses war dem Senat prozessual verwehrt, nachdem sich der Kläger zum Nachweis der Unfallkausalität der fehlerhaften Bereifung allein auf die Verwertung des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens bezogen hat.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).