Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Nov. 2009 - 4 U 244/09 - 68

bei uns veröffentlicht am17.11.2009

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 2009 – 9 O 246/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer und die Beklagte zu 2) als Fahrerin des Fahrzeugs der Marke Volkswagen, Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen XX-...-... auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 270 CDI Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen AA-…-… gewesen. Am 29.4.2008 habe die Zeugin R. gegen 21:30 Uhr mit diesem Fahrzeug die B. Straße aus Richtung H. in Richtung B. befahren. Die Beklagte zu 2) sei mit dem Volkswagen unter Missachtung der Vorfahrt der Zeugin R. von dem Beschleunigungsstreifen aus Richtung K. kommend nach links in die Vorfahrtstraße eingebogen und gegen die rechte Seite des Pkws des Klägers gestoßen. Infolgedessen sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt 11.118,24 EUR entstanden, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Klageschrift verwiesen wird (GA I Bl. 4 ff.).

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 10.334,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.596,27 EUR seit dem 21.5.2008 und aus weiteren 1.738 EUR, und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 15.9.2008 und die Beklagte zu 2) seit dem 13.9.2008, zu zahlen;

2. an den Sachverständigen K.-H. L., , zur Gutachtennummer ~...1 einen Betrag von 783,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2008 zu zahlen;

3. den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts V. K. in Höhe von 837,52 EUR freizustellen.

Die Beklagte zu 1) hat – zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2) – beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat bestritten, dass es überhaupt zu dem behaupteten Unfallgeschehen an Ort und Stelle zur angegebenen Zeit gekommen sei. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) bestritten, dass der Unfall ohne beziehungsweise gegen den Willen der Beteiligten geschehen sei. Für eine Unfallmanipulation spreche insbesondere das an beiden Fahrzeugen entstandenen Schadensbild: Unstreitig fanden sich an beiden Kraftfahrzeugen lediglich oberflächliche Streifbeschädigungen. Dieses Schadensbild habe – so die die Auffassung der Beklagten zu 1) – den Vorteil, dass die Schadensbeseitigung mit einem Bruchteil des Aufwandes möglich sei, den ein Kfz-Sachverständiger für eine fachgerechte Reparatur für erforderlich erachte. In Anbetracht der Örtlichkeit sei es bei auch nur geringster Aufmerksamkeit ausgeschlossen, beim Einbiegen auf die bevorrechtigte J. Straße den vorfahrtsberechtigten Verkehr einfach zu übersehen, wie dies der Beklagten zu 2) angeblich unterlaufen sei. Eine Kollision wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn entweder der Mercedes des Klägers leicht nach links beziehungsweise der Golf der Beklagten zu 2) leicht nach rechts gezogen worden wäre. Es spreche alles dafür, dass sich die Beteiligten vor dem Unfallereignis bestens gekannt hätten.

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, die Vermutung der Beklagten zu 1), wonach es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall handele, sei unzutreffend. Die Unfallbeteiligten hätten sich vor dem Unfallereignis nie gesehen. Die Beklagte zu 2) habe aus ihrem Fahrzeug heraus die Situation falsch eingeschätzt und einen zum Unfall führenden Fehler begangen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der in der Klageschrift beschriebene Unfall tatsächlich ereignet habe, nicht geführt habe. Der Auffassung des Landgerichts, die Aussage der Zeugin R. sei nicht glaubhaft, könne nicht gefolgt werden. Die Zeugin sei italienische Staatsangehörige und spreche kein Deutsch. Sie sei zum ersten Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und habe den Unfall so geschildert, wie sie ihn noch in Erinnerung gehabt habe. Ihre ganze Sorge habe nach dem Unfall ihren beiden Kindern gegolten. Sowohl die Zeugin als auch die Beklagte zu 2) hätten die Unfallörtlichkeit genau bezeichnet. Aufgrund der genauen Angaben von Ort und Zeit bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Unfall zu der angegebenen Zeit tatsächlich ereignet habe.

Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen eines sog. gestellten Unfalles nicht vor. Weder kenne der Kläger die Beklagte zu 2), noch deren Ehemann. Die Zeugin habe die Beklagte zu 2) vor dem Unfall nie gesehen. Es stelle sich von daher die Frage, wann der Unfall bei welcher Gelegenheit und wie verabredet worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 1.4.2009 – 9 O 246/08 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt – zugleich als Streithelferin zu 2) –,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Auch die Beklagte zu 2) wendet sich gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung und bekräftigt ihr Vorbringen, wonach der Unfall nicht abgesprochen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 14.7.2009 (GA II Bl. 188 ff.) und auf die Berufungserwiderung vom 17.8.2009 (GA II Bl. 195 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 212 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage unterliegt deshalb der Abweisung, weil das Landgericht in rechts- und verfahrensfehlerfreier Weise, mithin gem. § 529 ZPO für den Senat bindend, festgestellt hat, dass der Kläger den ihm obliegenden vollen Beweis dafür, dass sich der Unfall auf die von ihm geschilderte, im Tatbestand beschriebene Weise, zur angegebenen Uhrzeit und Örtlichkeit ereignete, nicht erbracht hat (1.). Aufgrund Rechtskrafterstreckung musste mit der sogleich eintretenden Rechtskraft der im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ergangenen Entscheidung auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage der Abweisung unterliegen (2.).

1. Zum Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und der Beklagten zu 1)

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, soweit das Landgericht die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen hat. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klage deshalb den Erfolg versagt, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der in der Klageschrift beschriebene Unfall tatsächlich ereignete, nicht geführt hat.

a) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rdnr. 19; Prütting/Gehrlein/Prütting, aaO, § 286 Rdnr. 21).

Angewandt auf die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Beweissituation eines streitigen Unfallgeschehens genügt der aus dem Unfallgeschehen Ansprüche geltend machende Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sein mögen, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sind. Die prozessuale Darstellung des Lebenssachverhalts darf sich nicht auf die isolierte Beschreibung des Schadenserfolges beschränken, solange die weiteren tatsächlichen Umstände in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht insoweit determiniert sind, dass alle zur Ausfüllung der Haftungsnorm relevanten Tatbestandsmerkmale der Tatsachengrundlage eindeutig zugeordnet werden können (Senat, OLGR 2007, 351). Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, OLGR 2009, 394).

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht hintanzustellende Zweifel an der Schilderung des Klägervortrags verbleiben. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 529 ZPO gebunden, da die Tatsachenfeststellung des Landgerichts frei von Verfahrensfehlern getroffen worden ist und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung wecken.

aa) Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin R. und der Angaben der Beklagten zu 2) resultieren zunächst daraus, dass die Unfallschilderungen beider Personen letztlich nicht plausibel sind: Zwar erscheint es nicht erfahrungswidrig, dass die Beklagte zu 2) ein seitlich neben ihr fahrendes Fahrzeug übersehen haben mag, wenn sie die Einfädelspur befuhr und vor dem Einordnen in die Vorfahrtstraße lediglich in den Rückspiegel blickte. In einer solchen Unfallsituation ist es jedenfalls an der vom Kläger benannten Unfallörtlichkeit (google Bildaufnahme GA I Bl. 106) dann aber schlechterdings unverständlich, dass auch der auf der Vorfahrtstraße fahrende Fahrer das sich einfädelnde Fahrzeug übersehen kann. Gerade in diesem Sinne hat sich jedoch die Zeugin R. geäußert, die ausgesagt hat, sie habe das andere Fahrzeug überhaupt nicht kommen sehen; sie habe vielmehr plötzlich einen „Knall“ gehört (dessen Entstehung – worauf das Landgericht mit Recht anmerkt – mit Blick auf die eingetretenen Beschädigung nicht plausibel erscheint).

bb) Kaum glaubhaft ist weiterhin die Aussage der Zeugin R., beide Fahrzeuge wären nach dem Zusammenstoß an Ort und Stelle verblieben: Die Beklagte zu 2) habe rechts auf dem Beschleunigungsstreifen gestanden; sie selbst habe auf dem rechten Fahrstreifen gestanden. So seien die Fahrzeuge bis zum Eintreffen des Klägers verblieben. Ein solches Verhalten hätte den dort herrschenden, nicht unerheblichen Verkehr stark behindert. Dennoch will die Zeugin von einer Verkehrsbehinderung nichts bemerkt haben. Hinzukommen die vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Ungereimtheiten hinsichtlich der von der Zeugin R. beschriebenen Unfallendstellungen beider Fahrzeuge, die die Zeugin dazu veranlassten, ihre Aussage dahingehend anzupassen, die Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen.

cc) Die Glaubhaftigkeit wird auch dadurch herabgesetzt, dass die Unfallbeteiligten keinerlei Anstalten unternahmen, um die Unfallsituation zu dokumentieren. Beide Frauen hatten nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (GA I Bl. 88 ff.) Handys dabei, um ihre Ehemänner zu informieren. Dennoch wurden an der Unfallstelle offensichtlich keinerlei Fotos von der Unfallsituation gefertigt.

dd) Soweit die Zeugin R. ausgesagt hat, sie selbst habe der Beklagten zu 2) alle Angaben gemacht, erscheint auch diese Aussage angesichts der Sprachschwierigkeiten nicht glaubhaft: Die Beklagte zu 2) spricht nach ihrer eigenen Aussage kein Italienisch; die Zeugin R. nach ihrer eigenen Aussage nicht richtig Deutsch. Dessen ungeachtet will die Zeugin eine Verständigung über die Versicherungsnummer herbeigeführt haben und die Umstände erfahren haben, die eine Hinzuziehung der Polizei als nicht sachdienlich erscheinen ließen. Hinzukommt, dass die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage nicht etwa die Versicherungsnummer der Beklagten zu 2) als eigentliche Unfallverursacherin erfahren habe, sondern sie ihrerseits der Dame „alle Angaben, also Versicherungsnummer usw.“ gemacht haben will.

ee) Zwar ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den aus der Zeugenaussage resultierenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage mit der Behauptung entgegengetreten, die erforderlichen Angaben seien dem an die Unfallstelle gekommenen Ehemann der Zeugin, dem Kläger, erteilt worden. Jedoch steht dieser Vortrag mit der protokollierten Aussage der Zeugin R. nicht in Einklang: Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung ausgesagt, sie selbst habe der Dame alle Angaben gemacht. Auch auf das Problem der Sprachschwierigkeiten ist die Zeugin eingegangen: Die Zeugin hat im selben Aussagezusammenhang (GA I Bl. 95) angegeben, dass eine richtige Verständigung mit der Dame nicht möglich gewesen sei, da sie selbst, die Zeugin R., nicht richtig Deutsch spreche. Diese Aussage steht zum Vortrag des Klägervertreters, wonach der Kläger die Schadensabwicklung an Ort und Stelle vorgenommen habe, in offenem, unvereinbarem Widerspruch, der nicht leichthin mit dem Hinweis aufgelöst werden kann, die Zeugin sei einfach strukturiert und habe noch nie vor einem Gericht gestanden.

ff) Ebenso wenig können die Zweifel an der Wahrhaftigkeit der klägerischen Unfallschilderung mit der Wertung ausgeräumt werden, dass keine verantwortungsvolle Mutter ihre kleinen Kinder vorsätzlich einer Gefahr aussetzen würde. Denn dieses Argument überzeugt nur dann, wenn die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags zu den Umständen und dem Ablauf des Unfallereignisses feststünde. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

Zusammenfassend verbleiben valide Zweifel an der Unfallschilderung des Klägers: Da es mit Ausnahme der Unfallschilderungen der Zeugin R. und den Angaben der Beklagten zu 2) keinerlei objektive, neutrale Beweismittel gibt, die das behauptete Unfallgeschehen belegen, sah sich das Landgericht, ohne die Beweisanforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zu überspannen, aufgrund der aufgezeigten Glaubwürdigkeitsdefizite der Zeugenaussage dazu außerstande, die volle Überzeugung von der Wahrhaftigkeit der Unfallschilderung zu gewinnen. Der Senat teilt diese Einschätzung.

2. Zum Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und der Beklagten zu 2)

a) Die Beklagte zu 2) hat das Unfallereignis zugestanden. Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind als einfache Streitgenossen zu betrachten, mit der Folge, dass das Verfahren eines jeden Streitgenossen getrennt zu beurteilen ist (BGHZ 63, 51, 53; Senat OLGR 2007, 351; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 62 Rdnr. 8a mit weiterem Nachweis). Da die Prozessführung des einen Streitgenossen durch die Prozessführung des anderen weder beeinträchtigt noch begünstigt werden darf, entfiele die Bindungswirkung eines Geständnisses im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zugestehenden nur bei offenkundiger Unwahrheit des Geständnisses sowie dann, wenn der Zugestehende betrügerisch zum Nachteil eines Dritten, im konkreten Fall: der Versicherung, zusammenwirkt (OLGR Saarbrücken 2007, 351; Zöller/Greger, aaO., § 288 Rdnr. 7; Prütting/Gehrlein/Laumen, aaO, § 288 Rdnr. 8).

Soweit das Landgericht unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze den Nachweis für ein manipuliertes Unfallgeschehen als geführt erachtet hat, vermag die Entscheidung nicht zu überzeugen: Es erscheint bedenkenswert, ob das Landgericht hinsichtlich des mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO zu erbringenden, vollen Nachweises des Manipulationsvorwurfes ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt hat:

aa) Von den für den Manipulationsvorwurf anerkannten Indizien (aus der Rspr. vgl. nur Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR Celle 2007, 468; 2006, 273; KG OLGR 2008, 137; 2007, 265, 304; 2006, 526, 425) ist zum einen nachgewiesen, dass das Fahrzeug des Klägers und die Art der Schadensabrechnung in das Manipulationsschema passen: Das Fahrzeug war relativ kostspielig und überstieg jedenfalls die im Prozess offengelegten finanziellen Verhältnisse des Klägers. Das Fahrzeug war finanziert. Die Abrechnung auf Gutachterbasis versetzte den Kläger dazu in die Lage, den noch nicht abgezahlten Kredit zu tilgen. Überdies weist der Beklagtenvertreter mit Recht darauf hin, dass trotz der hohen Reparaturkosten keine nennenswerte Substanzschädigung am PKW des Klägers eingetreten war. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten zu 1), dass eine in technischer Hinsicht gleichwertige und in optischer Hinsicht annehmbare Reparatur der entstandenen Schäden durchaus mit einem wesentlich geringeren Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Auch die zeitnahe Weiterveräußerung des Fahrzeugs wird in der Rechtsprechung als Beweisanzeichen für einen Manipulationsvorwurf gewertet. Allerdings ist die Aussagekraft der Abrechnung auf Gutachterbasis und die Weiterveräußerung des Fahrzeugs nicht allzu stark.

bb) Die Unfallbeteiligten veranlassten keine polizeiliche Unfallaufnahme: Zwar lag in Anbetracht der relativ geringfügigen Beschädigungen und des Umstandes, dass keine Personen verletzt wurden, die Benachrichtigung der Polizei im vorliegenden Fall nicht nahe. Auffallend ist jedoch, dass die Unfallbeteiligten Personen auch sonst keine Anstalten trafen, um den Unfall als solchen an der Unfallstelle zu dokumentieren.

cc) Als weitere Indizien sind die Glaubwürdigkeitsdefizite bei der Unfallschilderung einzubeziehen.

dd) Demgegenüber ist nicht positiv bewiesen, dass sich die Unfallbeteiligten kannten: Die Zeugin B. hat eine enge Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten nicht bestätigt. Auch ist nicht vorgetragen, dass die Unfallbeteiligten oder ihre Ehemänner vor dem streitgegenständlichen Unfall in vergleichbare Unfälle verstrickt waren. Ferner waren am Kfz des Klägers keine nachgewiesenen Vorschäden vorhanden. Schließlich ist nicht nachgewiesen, dass das behauptete Schadensbild am klägerischen Fahrzeug nur durch eine bewusste Lenkbewegung zum „Unfallopfer“ hin entstehen konnte.

b) Im Ergebnis kann die abschließende Bewertung des Beweisergebnisses zum Manipulationseinwand unterbleiben, da bereits die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bzw. der inhaltsgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 1 VVG eine Klageabweisung verlangt. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, wann der Haftpflichtversicherungsvertrag hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs abgeschlossen wurde. Folglich bleibt offen, ob der Schadensfall nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach neuem oder altem Recht zu beurteilen ist. Da im hier interessierenden Regelungszusammenhang mit der Reform des VVG keine Änderung des materiellen Rechts einhergegangen ist, besitzt die Frage nach der richtigen „Hausnummer“ der die Rechtskrafterstreckung regelnden Norm keine Relevanz.

aa) Mit der die Klage abweisenden Entscheidung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) wird zugleich festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) kein Ersatzanspruch zusteht. Diese Feststellung, die in der Terminologie des § 3 Nr. 8 PflVG a.F. /§ 124 Abs. 1 VVG zwischen dem Dritten, dem Geschädigten, und dem Versicherer ergeht, wirkt nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers. Denn die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG a.F./§ 124 Abs. 1 VVG gilt über ihren Wortlaut hinaus auch im Verhältnis des mitversicherten Fahrers zum Versicherer und umgekehrt (BGHZ 96, 18, 22; aus der neueren Rspr.: OLGR Brandenburg 2009, 646; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 8 PflVG Rdnr. 1; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, § 124 VVG Rdnr. 28; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 181; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kfz-Versicherung, 3. Aufl., § 124 VVG Rdnr. 2; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rdnr. 31). Zwar wird in der Lit. die Auffassung vertreten, zu einer Rechtskrafterstreckung komme es nicht, wenn der Geschädigte in der Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst nur den Lenker – und dazu die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht aber den Halter belange (Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., Rdnr. 29).

bb) Allerdings ist diese Rechtsmeinung nicht dahin zu verstehen, dass ein klageweisendes Urteil gegen den Versicherer keine Rechtskraft im Verhältnis zum Mitversicherten entfalten kann. Vielmehr will die Aussage zur fehlenden Rechtskrafterstreckung einer nicht gegenüber allen Solidarschuldnern ergangenen Entscheidung lediglich verdeutlichen, dass der Geschädigte nicht daran gehindert ist, etwa nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage gegen den Halter in einem neuen Prozess nunmehr den Fahrer und – wegen dessen Haftung – auch den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (BGHZ 96, 18, 22; Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO., § 24 Rdnr. 181; Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO., § 124 VVG Rdnr. 4; Römer/Langheid, aaO, Rdnr. 32). Diese Einschränkung korreliert unmittelbar mit allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der materiellen Rechtskraft: Wird eine gegen den Halter gerichtete Klage in wirksamer Beschränkung des Streitgegenstandes nur auf die Haftungstatbestände der Gefährdungshaftung gestützt, so wäre der Geschädigte nicht gehindert, nach einem klageabweisenden Urteil den Halter ohne Bindung an die materielle Rechtskraft in einem neuen Prozess unter Darlegung eines auf die deliktische Haftung gestützten Lebenssachverhalts zu verklagen. Diese Option muss dem Geschädigten erst recht erhalten bleiben, wenn die Haftungssysteme die Inanspruchnahme personenverschiedener Schädiger erlauben. Hier darf dem Geschädigten die Möglichkeit, etwa den Halter des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskrafterstreckung eines gegenüber dem Fahrer ergangenen klageabweisenden Urteils abgeschnitten werden.

Ebenso tritt eine Rechtskrafterstreckung nicht ein, wenn der Geschädigte den Anspruch gegen einen Streitgenossen auf eine Anspruchsgrundlage stützt, die den Versicherer nicht bindet. Paradigmatisch ist an den Fall zu denken, dass ein Unfallbeteiligter ein Schuldanerkenntnis abgibt, das keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Direktanspruchs gegenüber dem Versicherer entfaltet. Hier wäre es dem Geschädigten nicht verwehrt, den Versicherten oder den Versicherungsnehmer auch nach der rechtskräftigen Abweisung des Direktanspruchs aus dem Schuldanerkenntnis in Anspruch zu nehmen (OLGR Brandenburg 2009, 646).

cc) Demgegenüber stehen diese Rechtsgrundsätze einer aus § 3 Nr. 8 PflVG a.F./§ 124 Abs. 1 VVG herzuleitenden Rechtskrafterstreckung eines gegenüber der Versicherung ergangenen klageabweisenden Urteils auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Geschädigten den dem Haftungssystem des StVG unterliegenden, versicherten Personen nicht entgegen: Hier verlangt § 3 Nr. 8 PflVG a.F./§ 124 Abs. 1 VVG eine Rechtskrafterstreckung eines gegenüber der Versicherung erstrittenen Urteils gegen die weiteren Schadensersatzschuldner jedenfalls dann, wenn der Geschädigte alle in Betracht kommenden Schadensersatzforderungen gegen den Versicherer geltend gemacht hat (nach Prölss/Martin/Knappmann, aaO, Rdnr. 5 ist die umfassende Rechtskrafterstreckung die Regel). Hat der Geschädigte den Versicherer allerdings nur wegen seiner gegen den Versicherten gerichteten Ansprüche im Wege des Direktanspruchs verklagt, mag es ihm unbenommen sein, in einem Folgeprozess den Versicherungsnehmer zu verklagen (Johannsen, in: Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., B 38).

Stützt der Geschädigte demgemäß seine Direktklage auf die Haftung des Versicherten, so tritt gegenüber dem Versicherten die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG a.F. /§ 124 Abs. 1 VVG ein (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1991, 539). Nur das hier vertretene Ergebnis wird der gesetzgeberischen Intention gerecht, die darin besteht, eine doppelte Befassung der Gerichte mit demselben Haftpflichtanspruch zu vermeiden (Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO, § 124 Rdnr. 3). Darüber hinaus dient die Vorschrift dem Schutz des Versicherers, der nicht Gefahr laufen soll, trotz des für ihn günstigen Urteils im Fall der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 15.1.2008 – VI ZR 131/07, MDR 2008, 485).

dd) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtskrafterstreckung im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit vor: Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) im Wege des Direktanspruchs ersichtlich unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten auf Schadensersatz in Anspruch. Für eine Beschränkung des Klagegrundes bietet der Prozessvortrag keinen Anhalt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage auf einen selbstständigen rechtlichen Aspekt stützt, der nur im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) eine materiellrechtliche Wirkung entfalten würde.

ff) Schließlich steht es der Rechtskrafterstreckung nicht entgegen, dass der Haftpflichtversicherer und die mitversicherte Fahrerin im vorliegenden Rechtsstreit gleichzeitig in Anspruch genommen worden sind und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 1) noch nicht vorlag: Ist ein Rechtsmittel nämlich nicht gegeben (im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist die Erwachsenheitssumme für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht, die Revision war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen), kann auch sofort eine Klageabweisung gegen alle Gesamtschuldner erfolgen (vgl. BGHZ 71, 339; MDR 2008, 448; OLG Karlsruhe, VersR 1991, 539; Prölss/Martin/Knappmann, aaO, Rdnr. 4; Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO., § 24 Rdnr. 183; Schwintowski/Brömmelmeyer, aaO., § 124 Rdnr. 33).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 124 Rechtskrafterstreckung


(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn e

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Nov. 2009 - 4 U 244/09 - 68 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Nov. 2009 - 4 U 244/09 - 68 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2008 - VI ZR 131/07

bei uns veröffentlicht am 15.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 131/07 Verkündet am: 15. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - I ZR 146/98

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/98 Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/98 Verkündet am:
7. Dezember 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Telefonkarte

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder
Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung
nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung
seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem
Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in
Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung
seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er
– kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der
den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über
den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein,
kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag verurteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag entworfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit auch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist. Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch: “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren.

Ruf doch mal an!”

Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH (heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den Markt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf ihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite befindet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem dazugesetzten Spruch: “Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig”

Entsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte zunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb freigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen Weg vertrieben worden.
Die Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheberrechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede gestellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deutschen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-
den sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin der Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1 UrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten Feststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Schadens ) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.
Mit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststellung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf ungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angesehen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte
der Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei jedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde mit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem Urheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies bedürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungsansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten Schadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.
Indem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses bemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu verwenden , hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit den guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger Weise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt. Der unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme auch wettbewerbliche Eigenart zu.
Schließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deutsche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die Klägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Werbung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließlich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des Auftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.
Eine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das Layout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-
klagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Die Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelverfahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Erhebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig bzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2 BGB).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die Verurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Ä quivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen Schutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag
und durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung über die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber auch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheberrecht , der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier bestimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes als Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm mehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat.
Kommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urheberrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Betracht , muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssachverhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung nach § 1 UWG oder einer Irreführung nach § 3 UWG zu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage gestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3 UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irreführung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).

b) Indem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-
berrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des Gerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen nicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen Wettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr Vorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nachahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Beschränkung ist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).
2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht (mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536 ZPO).
Allerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfsweise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem Hilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.
Dies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung des Hauptantrags gestellt worden war.
Dennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu entscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist, hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war, hätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn die Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsinstanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht über diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der Revisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Schadensersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung von §§ 308, 536 ZPO nicht zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtlichen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen werden könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das Berufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann
(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das Urteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen Teil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag – was ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.
3. Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden.

a) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Ob es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat das Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten Schwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz begehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen Karte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erkennen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale Darstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners erkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen keine Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem Ziel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu stützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter dem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Denn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisionsinstanz geäußert worden.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie wettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene Rückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, könnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
es sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforderungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind. Denn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger unverändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wiedergegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit einem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der verkleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäuschung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig gekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr die beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und Weise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die durch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so daß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf der zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen wird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu erkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der Klägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen Werbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf doch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf der Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Beklagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht ersichtlich , inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin verbunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede scheitern würden.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 131/07 Verkündet am:
15. Januar 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer
die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung
gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer
nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge,
dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen
Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist.
Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren
im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen,
kommt es unter diesen Umständen nicht an.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - LG Bielefeld
AG Bünde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 20. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller
und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 387,05 € aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte als Führer und Halter eines bei der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kläger und der Beklagte wohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich mitverklagte Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland.
2
Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten als unzulässig abgewiesen , weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW stattgefunden hatte. Die Klage gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer hat es nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.
Das Amtsgericht hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als es die Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzulässig abgewiesen hat. Das Landgericht hat die entsprechende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffassung , die Klage gegen den Beklagten sei unzulässig, weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW stattgefunden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass nur hinsichtlich des Beklagten, nicht aber hinsichtlich des gleichzeitig mitverklagten Haftpflichtversicherers, der seinen Sitz in einem anderen Bundesland habe, der räumliche Anwendungsbereich gemäß § 11 GüSchlG NRW gegeben sei, denn die Vorschrift setze bereits nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnten. Darüber hinaus müssten im Falle der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft die besonderen Prozessvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen. Im Übrigen sei die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, höher zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und längere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers sei auch nicht von vornherein faktisch aussichtslos. Es erscheine durchaus denkbar, dass gerade bei geringfügigen Blechschäden und unstreitiger Verursachung der Schädiger im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne Zu- stimmung des Versicherers bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene Regulierung eine Prämienrückstufung vermeiden könne.

II.

4
Das Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf die von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des § 11 GüSchlG NRW unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht an.
6
1. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil, das zwischen dem Kläger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.; ebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03 - VersR 2005, 1087).
7
2. Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.). Eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt insbesondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des Versicherungsnehmers , wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - aaO 1157).
8
3. Das Amtsgericht hat im Streitfall die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Da die Berufungssumme nicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein klageabweisendes Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht zugelassen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden. Dies hat nach § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

III.

9
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bünde, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 C 702/06 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 20 S 7/07 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.