Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. Dez. 2003 - 4 U 127/03; 4 U 127/03 - 25

bei uns veröffentlicht am23.12.2003

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 252/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auf Grund derer der - unstreitig - im Eigentum der Klägerin stehende Pkw Renault Clio (amtl. Kennz.: ...) beschädigt worden sein soll.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,64 EUR nebst Zinsen sowie 5,-- EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Das Landgericht hat mit dem am 31.01.2003 verkündeten Urteil (Bl. 37 d.A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil abzuändern und ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 29.03.2002 gegen 22.30 Uhr mit ihrem Pkw im Bereich der - unstreitig - von der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten umfassten Straße unterhalb der B.P. in S. einen Unfall erlitten (Bl. 2 d.A.). Sie sei zum Parken in diese Straße eingefahren, bis zur Absperrung unter der Brücke vorgefahren und habe keinen Parkplatz finden können. Daher sei sie rückwärts gefahren, um drehen zu können (Bl. 2 d.A.). Am Anwesen Nr. 19 sei sie rückwärts in die Einfahrt zu einem Parkhaus eingefahren. Hierbei sei sie mit ihrem Pkw mit einem - ebenfalls unstreitig - von der Beklagten dort als Poller aufgestellten Stein kollidiert (Bl. 2 d.A.). Hierbei sei ihr Pkw beschädigt worden (Bl. 2 d.A.).

Es befänden sich dort - unstreitig - insgesamt 4 Poller, wobei die vorderen lediglich 36 cm hoch seien. Der streitgegenständliche Poller sei im rückwärtigen Teil noch niedriger und die rote Markierung sei fast völlig abgeblättert. Der Stein weise von hinten nach vorne eine schräg verlaufende Beschädigung auf. Hieraus könne man schließen, dass bereits mehrere Pkw's dagegen gefahren seien (Bl. 2 u. 16 d.A.). Die Poller stellten mit einer Höhe von 34 - 38 cm bzw. 36 - 38 cm eine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle dar (Bl. 3 d.A.). Der Poller befinde sich außerdem unter einer Überdachung mit sehr schlechter Beleuchtung (Bl. 2 u. 3 d.A.).

Die Klägerin ist daher der Auffassung, die Beklagte habe durch die Aufstellung der Steine ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt (Bl. 2 d.A.), denn die Poller, die keine ausreichende Höhe besäßen und schlecht beleuchtet seien, seien beim Rückwärtsfahren wegen beschränkter Übersicht nicht zu erkennen (Bl. 3 d.A.).

Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils fehle der Vortrag der Klägerin, dass an dem beschädigten vorderen linken Poller auch die Farbmarkierung fehle und dass der Poller vorne rechts von einem Pkw Fiat Panda zugestellt und nicht zu sehen gewesen sei (Bl. 16 u. 55 d.A.).

Die Auffassung des Landgerichts, dass Verkehrswege so hinzunehmen seien, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, sei nicht zutreffend (Bl. 55 d.A.). Der Poller sei jedenfalls für die Klägerin im Außenspiegel wegen dessen geringer Höhe und der schlechten Beleuchtung nicht erkennbar gewesen (Bl. 55 d.A.) und dies, obgleich die Klägerin ordnungsgemäß nach hinten geschaut habe (Bl. 56 d.A.). Der Poller sei auch nicht erforderlich und geeignet gewesen, die Einfahrt zu sichern (Bl. 55 d.A.). Eine normale Bodenmarkierung hätte ausgereicht (Bl. 55 d.A.). Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftung verneint, weil für höhere Poller höhere Kosten anfielen und auch diese umgefahren würden (Bl. 55 f d.A.).

Das Landgericht habe zu Unrecht die Örtlichkeit nicht in Augenschein genommen, kein Sachverständigengutachten eingeholt und auch die benannten Zeugen nicht vernommen (Bl. 56 d.A.). Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen (Bl. 56 d.A.).

Infolge der Beschädigung des Fahrzeugs seien ihr, der Klägerin, Reparaturkosten in Höhe von 1.079,64 EUR, ein Nutzungsausfall von 3 Tagen à 29,-- EUR = 87,-- EUR sowie pauschal zu berechnende Kosten von 26,-- EUR entstanden (Bl. 16 d.A.).

Die Beklagte behauptet dagegen, dass die Poller eine Höhe von 42 cm hätten, und meint, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe (Bl. 12 d.A.). Der Parkplatz sei mit einer Leuchte mit 1 x 80 Watt HQL von 23,9 Ix ausreichend ausgeleuchtet gewesen (Bl. 12 d.A.). Die Poller seien daher beim Rückwärtsfahren auch mit einem Minimum an Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen (Bl. 12 d.A.). Den Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen (Bl. 11 d.A.). Jedenfalls seien auch bei unterstellter - allenfalls leichter - Verkehrssicherungspflichtverletzung ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin sowie eine erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs infolge des Rückwärtsfahrens zu berücksichtigen (Bl. 12 d.A.).

Die Feststellungen des Landgericht seien zutreffend. Es komme nicht darauf an, ob der Poller nicht zu erkennen gewesen sei, da die Klägerin dann, wenn eine Gefahrenquelle durch einen beiläufigen Blick in den Rückspiegel nicht zu erkennen sei, nicht einfach drauf losfahren dürfe, sondern notfalls aussteigen und sich vergewissern müsse, dass hinter ihr alles frei sei (Bl. 61 d.A.). Dies gelte erst recht, wenn es sich einem Kraftfahrer geradezu aufdrängen müsse, dass eine Parkplatzausfahrt durch Poller freigehalten werde (Bl. 61 d.A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.01.2003 (Bl. 33 d.A.) und des Senats vom 25.11.2003 (Bl. 70 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 31.01.2003 (Bl. 37 d.A.) und die Beiakte 4 O 123/01 des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 9 Abs. 3a SaarlStrG. Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin geschildert hat. Denn selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, ergibt sich hieraus nicht, dass der Unfall auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen ist:

Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i.S. d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i.S. d. § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i.V.m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 9, 373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Staudinger-Schäfer, 12. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i.S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 (281 f); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 27).

Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 10; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 129). Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen, vorliegend also der Beklagten.

Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 (58 ff); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 6). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 266).

Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 125; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 44).

2. Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i.S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 384 u. Zfs 1996, 129; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; a.A. OLG Frankfurt/M., VersR 1991, 1385; offen gelassen von LG Oldenburg, VersR 1999, 1416). Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1992, 59; LG München, DAR 1988, 60).

Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings dann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. LG Duisburg, Zfs 1991, 296). Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- bzw. ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, sofern diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1991, 433; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Duisburg, Zfs 1991, 296 f). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeugs nur schwer zu erkennen sind (vgl. LG Duisburg, Zfs 1991, 296 f; LG Saarbrücken, Urt. v. 11.07.2001 - 4 O 123/01 (Bl. 26 (29) d.A.)) und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1990, 433). Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z.B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

Soweit die Sicht durch besondere Lichtverhältnisse oder durch Sichthindernisse beeinträchtigt ist, ist der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO gehalten, sich mit seiner Fahrweise auf die gegebenen Sichtverhältnisse einzustellen. (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f). Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, so kann er sich gegenüber der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht darauf berufen, die Absperreinrichtungen seien nicht hinreichend kenntlich gemacht worden (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Poller zwar um einen solchen, der auch nach der Behauptung der Beklagten keine Höhe von mehr als 42 cm hat, d.h. für einen Autofahrer - insbesondere beim Rückwärtsfahren - nur schwer zu erkennen ist, da er wegen seiner niedrigen Höhe im Verlauf der Annäherung des Fahrzeugs alsbald aus dem Sichtbereich des Fahrers verschwindet (vgl. hierzu auch LG Karlsruhe, Urt. v. 30.03.2000 - 6 O 394/99 (hinten in Akte liegend); LG Saarbrücken, Urt. v. 11.07.2001 - 4 O 123/01 (Bl. 26 (29) d.A.)). Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Unfall habe sich im März 2002 um 22.30 ereignet, also bei Dunkelheit und der Poller sei nicht ordnungsgemäß ausgeleuchtet gewesen. Ferner sei die auf den Poller aufgebrachte rote Warnfarbe offenbar auf Grund früherer Kollisionen nicht mehr vorhanden gewesen und der Poller habe im oberen Bereich eine schräg verlaufende Beschädigung aufgewiesen.

Selbst wenn man die Richtigkeit dieses teilweise bestrittenen Sachvortrags unterstellt, liegt aber nach den konkreten Gegebenheiten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten weder darin, dass sie den Poller nicht höher errichtet hat, noch darin, dass sie ihn nicht hinreichend deutlich mit Farbe markiert und nicht genügend ausgeleuchtet hat. Auf Grund der besonderen räumlichen Lage des Pollers musste nämlich ein aufmerksamer Autofahrer mit dem Vorhandensein entsprechender Hindernisse rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass sich der streitgegenständliche Poller ebenso wie die übrigen dort vorhandenen Poller nicht inmitten des öffentlichen Verkehrsraums befinden, in dem mit derartigen Hindernissen regelmäßig nicht zu rechnen ist (so aber der Sachverhalt im Verfahren 4 O 123/01 - vgl. Beiakte 4 O 123/01). Vielmehr steht der streitgegenständliche Poller ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 5 f u. 14 d.A.) nicht in dem für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen öffentlichen Verkehrsraum, sondern vor einer Tiefgarageneinfahrt, die sich unter einer bis zu dem fraglichen Stein reichenden Überdachung befindet. Unter dieser Überdachung sind beidseits der Einfahrt Fahrzeuge geparkt, deren Heck ebenfalls bis etwa zur Höhe der äußeren Begrenzungspoller zurückreicht. Es war also für die Klägerin unschwer erkennbar, dass es sich um einen von der Fahrbahn abgegrenzten Bereich handelte, welcher ganz offensichtlich nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen durch die Allgemeinheit sondern auch zur Ermöglichung der Zufahrt zu einer nicht für jedermann zugänglichen Tiefgarage diente. Bei Grundstückseinfahrten ist aber stets mit dem Vorhandensein von Pollern zu rechnen, da diese zur Begrenzung derartiger Einfahrten zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, 893). Dass der streitgegenständliche Bereich nicht mehr zur Fahrbahn gehörte, ergibt sich zusätzlich daraus, dass er durch Verkehrszeichen 314 als abgegrenzter Parkbereich kenntlich gemacht war.

Bei derartigen örtlichen Gegebenheiten muss ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts in einen solchen abgegrenzten Bereich fährt, um diesen als Wendefläche zu benutzen, mit dem Vorhandensein von Hindernissen wie geparkten Fahrzeugen, Absperreinrichtungen oder ähnlichem rechnen. Er hat sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Klägerin in den von der Fahrbahn abgegrenzten und nach ihrem eigenen Vortrag unübersichtlichen Bereich nur mit äußerster Sorgfalt hätte einfahren dürfen. Sie hätte hierbei insbesondere damit rechnen müssen, dass sich Poller wie der streitgegenständliche auf dem Boden befanden, welche wegen ihrer Höhe und fehlenden farblichen Markierung beim Rückwärtsfahren mangels ausreichender Übersicht weder im Außenspiegel noch beim Blick durch die Heckscheibe erkannt werden konnten. Die Klägerin hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihr liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und ihr Fahrverhalten den hierdurch erkennbaren Hindernissen anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte sie von dem Wendevorhaben absehen und rückwärts aus der Sackgasse herausfahren müssen.

Etwas anderes gilt weder wegen der von der Klägerin behaupteten unzureichenden Beleuchtung der Tiefgarageneinfahrt noch des von der Klägerin behaupteten Umstands, dass an dem streitgegenständlichen Poller die Farbmarkierung gefehlt habe und dass dieser zusätzlich durch einen Fiat Panda zugestellt und daher nicht zu sehen gewesen sei (Bl. 55 d.A.). Diese - als gegeben unterstellten - Umstände hätten die Klägerin vielmehr erst recht zur Anwendung der äußersten Sorgfalt veranlassen müssen. Insbesondere hätte sie beim Vorhandensein eines Sichthindernisses (Pkw Fiat Panda) nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich hinter diesem kein weiteres Hindernis befand, welches ihrem Fahrzeug gefährlich werden konnte. Sie war wegen des Sichtfahrgebots des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO gehalten, sich vor dem Weiterfahren darüber zu vergewissern, dass dies nicht der Fall war. Dasselbe gilt im Hinblick auf die behaupteten schlechten Beleuchtungsverhältnisse unterhalb des überdachten Bereichs. Schlechte Lichtverhältnisse müssen für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht erkennt, und ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag zunächst an der späteren Unfallstelle vorbeigefahren und bis zur Absperrung an der Brücke weitergefahren ist. Sie konnte daher die Poller schon bei Gelegenheit des Vorbeifahrens erkennen und hätte somit bei dem späteren Wendevorgang mit deren Vorhandensein rechnen müssen.

Da somit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auch dann nicht feststellbar ist, wenn man sämtliche Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, ist es unerheblich, ob das Landgericht diese zu Unrecht nicht in den Tatbestand aufgenommen hat (Bl. 55 d.A.). Auch bei einer unterstellten Tatbestandsberichtigung würde sich am Ergebnis nichts ändern.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang ferner, ob die Poller zur Absperrung der Zufahrt erforderlich und geeignet waren bzw. ob eine normale Bodenmarkierung ausgereicht hätte (vgl. Bl. 55 d.A.), denn die konkret gewählte Gestaltung der Poller ist nicht verkehrspflichtwidrig, so dass sich die Beklagte innerhalb des ihr bezüglich der Gestaltung von Verkehrsflächen zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob für höhere Poller höhere Kosten angefallen wären und ob durch deren Aufstellung der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Bl. 55 f d.A.).

3. Das Landgericht hat diese Feststellungen auf verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Weise getroffen. Eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, da sich das Landgericht ebenso wie der Senat auf Grund der zur Akte gereichten Fotos, auf welchen die Örtlichkeit hinreichend dokumentiert ist, über die tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig informieren konnte. Aus diesem Grund sind auch die Vernehmung der von der Klägerin zum Zustand der Poller und den Sichtverhältnissen benannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (so auch OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f). Da es nach den getroffenen Feststellungen nicht darauf ankommt, ob sich der Unfall tatsächlich entsprechend der Behauptung der Klägerin zugetragen hat, ist auch eine diesbezügliche Zeugenvernehmung nicht erforderlich (Bl. 16 d.A.).

4. Zutreffend ist schließlich das Landgericht davon ausgegangen, dass die genannten Umstände, insbesondere der Verstoß der Klägerin gegen das Gebot äußerster Sorgfalt beim Einfahren in ein Grundstück, Wenden und Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO sowie gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin i.S. d. § 254 Abs. 1 BGB sowie eine gravierende Erhöhung der Betriebsgefahr und damit des Verursachungsanteils des klägerischen Fahrzeugs analog § 17 StVG begründet. Dies hat zur Folge, dass eine eventuelle Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter das Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO n.F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 1.197,64 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.197,64 EUR.

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(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

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2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.