Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 17 Beleuchtung


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenz

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 146/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 146/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein StVO

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Okt. 2016 - Au 3 K 15.1299

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - M 2 K 15.1586

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab 1. Januar 2017 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 11 ZB 16.2576

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 15.331

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.331 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 14.766

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.99, Au 3 K 14.100, Au 3 K 14.101, Au 3 K 14.102

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Soweit die Klagen für erledigt erklärt wurden, werden die Verfahren eingestellt. II. Die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2013 werden in den Nr. 1 und 4 aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Sept. 2014 - 10 K 12.00430

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ihr Grundstück ... in ..., Flurstück-Nummer ...der Gemarkung ..., mittels einer Zaunanlage auf der Grundstücksgrenze zur ... abzugrenzen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2014 - 23 K 13.4080

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Volls

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 23 K 14.1384

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vo

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01927

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01927 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage gegen Änderung einer Bioga

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 11 ZB 15.1571

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Dez. 2018 - 5 A 2417/17

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. D

Amtsgericht Zeitz Urteil, 31. Juli 2018 - 4 C 94/18

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor 1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 1.531,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zudem nebst Zinsen i.H.v. 5..

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2018 - 4 K 26/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen Aufpflasterungen auf den Straßen vor seinem Grundstück.2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Ecke ..., ..., in B

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Dez. 2017 - 7 B 11634/17

bei uns veröffentlicht am 01.12.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2017 teilweise abgeändert. Aufgrund einstweiliger Anordnung ist der Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräft

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. März 2017 - 3 L 282/17.NW

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt in dem Anwesen G.P. in L. einen Gemü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2016 - 5 S 1476/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2016 - 8 K 137/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2016 - 15 K 6236/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ka

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Feb. 2016 - 20 A 1878/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30. April 2012 auf Erteilung der Zustimmung zur oberirdischen Verlegung einer Telekommunika

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2015 - 3 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2015 - 11 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M.          durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2014 - 1 S 1010/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 - 9 K 836/10 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2014 - 14 K 54/14

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.12.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. März 2014 - 14 K 6956/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 16. Sept. 2013 - 4 O 303/12

bei uns veröffentlicht am 16.09.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.114,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000 € seit 26.12.2011 und aus weiteren 114,88 € seit 31.07.2012 zu bezahlen.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Mai 2012 - 4 U 54/11 - 16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2011 - 4 O 389/10 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Dez. 2011 - 4 K 564/11.KO

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

Tenor Der Bescheid vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbes

Landgericht Saarbrücken Urteil, 09. Apr. 2010 - 13 S 219/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 1.9. 2009 (4 C 1058/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Aug. 2009 - 4 K 122/09.KO

bei uns veröffentlicht am 10.08.2009

Tenor Der Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbesta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 S 2811/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 5 S 2858/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2006 - 4 K 1996/04

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2005 - 5 S 2421/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2004 - 3 U 748/03 - 64

bei uns veröffentlicht am 31.08.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 - AZ.: 4 O 118/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. Dez. 2003 - 4 U 127/03; 4 U 127/03 - 25

bei uns veröffentlicht am 23.12.2003

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 252/02) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstrec

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(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten...