Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Dez. 2011 - 1 U 2/11 - 1

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7 KFH O 55/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010, 7 KFH O 55/10, vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.

Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14. Juni 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.

Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2. Februar 2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.

Mit Rechnung vom 29. Januar 2009 stellte die Klägerin der Beklagten und Herrn für die Lieferung von Allgemeinstrom und Gas im Zeitraum vom 9. Februar 2007 bis zum 1. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 8.377,37 Euro in Rechnung. Hiervon entfallen auf den Miteigentumsanteil der Beklagten 704/1000, mithin 5.897,97 Euro. Hierauf hat die Klägerin 515,95 Euro verrechnet. Herr hat auf den Rechnungsbetrag 2.454,46 Euro gezahlt.

Für die Abnahmestelle existierte im Rechnungszeitraum nur ein Gasanschluss und ein Gaszähler. Über diesen wurde das gesamte Anwesen versorgt.

Mit drei Schreiben mahnte die Klägerin die Zahlung an, wofür sie 12 Euro Mahnkosten berechnet.

Die Klägerin war der Ansicht, durch sozialtypisches Verhalten sei ein Folgevertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Die Wohnungseigentümer hafteten daher anteilig für den über den Hausanschluss getätigten Verbrauch.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.381,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 sowie 12,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Gegen die Beklagte erging am 26. Mai 2010 antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Gegen dieses ihr am 1. Juni 2010 zugestellte Urteil hat sie mit am 7. Juni 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 26. Mai 2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, nach dem 2. Februar 2007 habe sie kein Gas mehr bezogen, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Gasanschluss versorge nur die Wohneinheit, sie selbst habe überhaupt keinen Gasanschluss. Abnehmer des Gases im fraglichen Zeitraum sie daher nur Herr in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer gewesen. In den Räumen der Beklagten seien die Heizkörper nicht angeschlossen gewesen.

Mit am 8. Dezember 2010 verkündetem Urteil (Bl. 197 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Gegen dieses ihr am 10. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3. Januar 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 8. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht durch Energieentnahme Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Mit Herrn sei am 7. Juni 2005 vereinbart worden, dass dieser alleine die Heizung nutze und dafür die Kosten zu tragen habe (vgl. Bl. 143 d.A.). Der Klägerin sei bekannt gewesen, wer Verbraucher gewesen sei. Die Beklagte habe eine eindeutige Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass sie die Gasversorgung des Hausanwesens nicht für ihre Sache halte. Sie ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht rechtsfähig, da es sich um eine kleine Gemeinschaft mit nur zwei Wohnungseigentümern, ohne körperschaftliche Struktur und ohne Verwalter handele. Zudem sei durch die Entscheidung des Landgerichts im Verfahren 5 S 8/08 festgestellt, dass die Beklagte nichts an die Klägerin zahlen müsse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 08.12.2010 Geschäftsnummer 7KFH O 55/10 das Versäumnisurteil vom 26.05.2010 aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Vertrag sei durch sozialtypisches Verhalten durchaus mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden, so dass nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Eigentümer anteilig im Außenverhältnis hafte.

Die Akten des Landgerichts Saarbrücken, 5 S 8/08, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2010 und vom 3. November 2010, des Senats vom 7. Dezember 2011 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Energiekosten gegen die Beklagte in Höhe deren Anteils an der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht und hat daher gemäß § 343 ZPO das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Zwischen der Klägerin und der Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die Entnahme von Strom und Gas ein Versorgungsvertrag zustande gekommen (1.). Für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten haftet die Beklagte gemäß § 10 Abs. 8 WEG anteilig (2.). Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen (3.).

1. Durch die Entnahme von Strom und Gas aus dem Versorgungsnetz der Klägerin ist vorliegend ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Es ist insbesondere unbeachtlich, welcher einzelne Wohnungseigentümer Versorgungsleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Rechnungszeitraum selbst Gas verbraucht hat; gegen die Berechnung des Stroms wendet sich die Beklagte nicht.

a. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leistungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen, in § 2 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) lediglich aufgegriffenen Rechtsgrundsatz soll angesichts des Umstandes, dass Energielieferungen oft ohne ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklärten Vertragsabschluss erfolgen, ein vertragsloser Zustand vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, NJW-RR 2004, S. 928, 929). Das Angebot des Versorgungsunternehmens richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückeigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht. Das Verteilernetz des Energieversorgers endet auch üblicherweise am Hausanschluss des Grundstückes, über den regelmäßig der Eigentümer verfügt. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es aber letztlich nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an (vgl. zum Vorstehenden OLG Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 - 12 U 112/11 -, juris, Absatz-Nr. 17).

b. Verfügt ein Anwesen im Eigentum von Wohnungseigentümern lediglich über einen Hausanschluss und steht - wie vorliegend - fest, dass über diesen Gas entnommen wurde, kommt der Vertrag, vom Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Einzelfallumstände abgesehen, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande. Es ist insbesondere unerheblich, ob alle oder nur einzelne Wohnungseigentümer tatsächlich Versorgungsleistungen in Anspruch genommen haben. Dies spielt lediglich für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer eine Rolle, ändert aber nichts am Vertragsschluss mit der Gemeinschaft.

aa. Das Angebot des Versorgungsunternehmens ist vorliegend als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet auszulegen.

Die Gaslieferung konnte aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks geliefert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, NJW 2007, S. 2987, 2988).

In diesem Sinne ist das Angebot der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften, wobei insbesondere auch der von der Klägerin verfolgte Zweck und ihre Interessenlage in die Auslegung mit einzubeziehen sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 - 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436).

Hiernach ist ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet anzusehen. Sie hat ein Interesse an der Belieferung der Grundstückseigentümer. Da nur ein Versorgungsanschluss vorhanden war, richtete sich dieses Interesse auf sämtliche Eigentümer. Die genauen Eigentumsverhältnisse waren der Klägerin vorliegend unbekannt. Sie ist auch faktisch nicht in der Lage, mit den einzelnen Wohnungseigentümern abzurechnen, da sie die interne Kostenverteilung nicht kennt.

Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag ausnahmsweise mit nur einem Wohnungseigentümer geschlossen werden sollte (vgl. hierzu BGHZ 163, 154, 178), sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

bb. Dass die Beklagte demgegenüber in ihrem Kündigungsschreiben vom 2. Februar 2007 (Bl. 64 d.A.) darum bat, den „Gasanschluss abzustellen“, falls Herr die Unterschrift verweigere, ändert vorliegend nichts an der Auslegung des Angebots der Klägerin. Die Beklagte setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten und hat daher die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1993 - 4 U 75/93-13 -, NJW-RR 1994, S. 436, 437).

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklage nach ihrem eigenen Vortrag mit dem anderen Wohnungseigentümer am 7. Juni 2005 eine Vereinbarung über die Nutzung der Heizung geschlossen hat (Bl. 143 d.A.). Hiernach gestattet sie Herrn die alleinige Nutzung der Gemeinschaftsheizung und setzt die von Herrn zu zahlenden Abschläge für Gas auf 260,00 Euro fest.

Die Beklagte hat somit im Innenverhältnis mit Herrn eine Regelung über die Benutzung des Gasanschlusses und die entsprechende Kostentragung getroffen. Sie musste sich daher zwangsläufig einverstanden erklären, dass über den einzigen Hausanschluss weiterhin Gas geliefert wird, da sie sonst ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung - die ihr vergütet wurde - nicht hätte nachkommen können. Wenn aber die Beklagte, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von der Klägerin gewährleistete Gasversorgung nachkommen konnte, die Versorgungsleistungen auf dem Grundstück zuließ, ist dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu werten (so für den vergleichbaren Fall der Wasserversorgung im Verhältnis Vermieter - Mieter, BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, juris, Absatz-Nr. 13).

Zum anderen handelte die Beklagte widersprüchlich, da sie den Ausbau des Gaszählers verweigerte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 5. März 2008 (Bl. 143a d.A.) ergibt sich, dass man - nachdem Herr den ihm zugesandten Vertrag nicht unterzeichnete - den Gaszähler am 5. April 2007 ausbauen wollte. Dies hat jedoch Herr, dem die Beklagte ausweislich Blatt 91 d.A. auch insoweit Vollmacht erteilt hatte, verweigert. Der Beklagtenvertreter hat dieses Schreiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 (Bl. 141 d.A.) selbst vorgelegt und damit zum Gegenstand seines Vortrags gemacht.

Insoweit verhielt sich die Beklagte, die sich das Verhalten des Herrn nach § 166 BGB analog zurechnen lassen muss, widersprüchlich. Nach ihrem Vorverhalten und ihrer Erklärung im Kündigungsschreiben wäre die Zulassung des Ausbaus des Gaszählers die einzig konsequente Handlung gewesen. Diese hat sie jedoch ausdrücklich untersagt. Die Klägerin konnte daher aus objektiver Sicht ihr Angebot als an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ansehen.

Durch die Entnahme des Gases wurde dieses Angebot angenommen, so dass ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde.

cc. Zudem würde die Annahme eines Vertragsschlusses nur mit dem tatsächlich Gas verbrauchenden Wohnungseigentümer den Energieversorger vor hohe Beweisanforderungen stellen. Ihm ist bei Vorhandensein nur eines Hausanschlusses der Nachweis, welcher der Wohnungseigentümer Gas verbraucht hat, nicht möglich. Entsprechende Behauptungen einzelner Wohnungseigentümer, dass gerade sie keine Energie entnommen hätten, kann der Versorger nicht bzw. nur schwer widerlegen.

2. Für die vertragliche Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nach § 10 Abs. 8 WEG die Beklagte entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

§ 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf eine vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 -, NJW 2010, S. 932, 933).

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch vorliegend um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Entsprechende Einschränkungen, die abhängig von deren Größe oder dem Vorhandensein eines Verwalters sind, macht das Gesetz nicht. Fehlt etwa ein Verwalter, findet gemäß § 21 Abs. 1 WEG eine gemeinschaftliche Verwaltung durch die Wohnungseigentümer selbst statt. Im vorliegenden Fall der Teilung nach § 8 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 10 WEG Rn. 37). Dies war vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.

3. Der Haftung der Beklagten steht die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2008 im Verfahren 5 S 8/08 nicht entgegen. Parteien dieses Verfahrens waren Herr als Verfügungskläger und die hiesige Beklagte als Verfügungsbeklagte. Da die Rechtskraftwirkung nur inter partes greift (vgl. Völzmann-Stickelbrock, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 322 Rn. 46), erstreckt sie sich nicht auf die Parteien des hiesigen Verfahrens. Überdies ist das Landgericht Saarbrücken bei der Frage, welche Zahlungspflicht besteht, wenn der Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen ist, auf die Frage des § 10 Abs. 8 WEG nicht eingegangen (UA Seite 14; Bl. 157 der Beiakte).

4. Hinsichtlich der Mahnauslagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 125/06
Verkündet am:
7. März 2007
Kirchgeßner
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft
aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft
haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits
rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2006 aufgehoben und das Urteil/Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 geändert. Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 9 richtet, unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. November 2004 abgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die Kosten ihrer Säumnis, die Beklagten zu 10 bis 14 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie darüber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zur Last. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. in B. sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas.
2
Aufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: Streithelferin ) als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am 4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Klägerin die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März 2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 € berechnete.
3
Das Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an dem das Gas in das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist wird, in das Leitungsnetz des Grundstücks S. eingebracht.
4
Die Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur Verwalterin bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen. Die Streithelferin hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Klägerin abgetreten.
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 € nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die Beklagten zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schluss- urteil hat das Landgericht der Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 6 stattgegeben und das Versäumnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten.
6
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen sie gerichtet ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch für die Belieferung mit Gas in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.
10
Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer ausscheide. Im vorliegenden Fall müsse es jedoch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 9 neben den bereits durch das Versäumnisteilurteil rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung für die gesamte Anlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen müssten, verbleiben.
11
Die Beklagten zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen können, dass die Beklagten zu 1 bis 9 für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuldner mithaften würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine rechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch genössen die Beklagten zu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz bei der Abwägung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den Wohnungseigentümern in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde.
12
Der während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtsprechungsänderung mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich nicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die Gesamtheit der Wohnungseigentümer die Partei des Berufungsverfahrens gewesen sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanzliche Verurteilung gewehrt habe.
13
Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten Gaslieferungsvertrag vom 4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht gehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der §§ 21, 27 WEG, noch habe die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft , die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein aus- sichtslos hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit der Eigentümer handeln dürfen.
14
Jedoch sei durch die Entnahme des von der Klägerin gelieferten Erdgases an der Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft S. seitens der Wohnungseigentümer ein konkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der Wohnungseigentümer zustande gekommen. Die in der Belieferung der Wohnungseigentümeranlage mit Gas liegende Realofferte der Klägerin hätten die Wohnungseigentümer dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das Leitungsnetz des Grundstücks S. eingespeist und verbraucht worden sei und die Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch auf das Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Darauf , wer im Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da über einen zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden sollen.

II.

15
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 10.956,46 € aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 9 bejaht.
16
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten zu 1 bis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig verur- teilten Beklagten zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend gemachte Kaufpreisforderung.
17
Schon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnisteilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO) nicht in Betracht.
18
a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen Energielieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher Vertretungsregeln (§§ 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob durch die Annahme der Realofferte der Klägerin seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a).
19
Denn die Beklagten zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
20
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO, Leitsatz).
21
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier.
22
Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (BGHZ, aaO, 177).
23
So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Klägerin handelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft S. . Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Beklagten zu 1 bis 9 haben keine eigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte Gaslieferung noch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres Sondereigentums verbraucht haben.
24
Hieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nichts deshalb, weil die Klägerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
25
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gaslieferung aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks S. geliefert werden.
26
Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin die Bezahlung der Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen - Wohnungseigentümergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber deren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den Beklagten zu 1 bis 9.
27
c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt.
28
Zwar trifft es zu, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch die durch das Versäumnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Beklagten zu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haften. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie betrifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleichzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).
29
Diese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfährt allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196).
30
Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine Partei daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Härten führen würden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in solchen Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tra- gende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).
31
Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Klägerin dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall nicht mehr beteiligten Beklagten zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rückwirkung führt auf Seiten der Klägerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbedrohung , zumal die Klägerin bereits rechtskräftige Titel gegen die Beklagten zu 10 bis 14 in Händen hat.
32
Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Beklagten zu 10 bis 14 sind nicht schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich haben rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der Einspruch der Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil des Landgerichts den Beklagten zu 10 bis 14 nicht zugute kommen.
33
2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 12./16. Februar 2005 gegen die Beklagten zu 1 bis 9 nicht in Betracht. Auch solche Ansprüche könnten sich nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband richten.

III.

34
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlussurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 9 abzuweisen.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101, 344 ZPO. Ball Wiechers Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2005 - 6 O 436/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 22 U 71/05 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 329/08 Verkündet am:
20. Januar 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich
neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung
von BGHZ 163, 154).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 - LG Berlin
AG Berlin-Spandau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Versäumnisteil - und Schlussurteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagten sind - neben anderen - Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin und als solche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "A. 6". Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Frischwasser und entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 3.565,91 € für die Belieferung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers im Zeitraum vom 28. April 2006 bis 27. März 2007 in Anspruch. Hinsichtlich der Frischwasserversorgung stützt sie sich hierbei auf die "Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung", die auszugsweise lauten wie folgt: "1. Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV) (1) Die Berliner Wasserbetriebe liefern Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Eigentümer ... des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen ... (2) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner ... ..."
3
Bezüglich der Abwasserentsorgung sieht die Klägerin die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf der Grundlage der "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE)" als begründet an, die auszugsweise lauten wie folgt: "§ 1 Vertragsverhältnis (1)... (2) ... Vertragspartner der Berliner Wasserbetriebe sind der Grundstückseigentümer ... (3) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer geschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner ... ..."
4
Nach entsprechender Erklärung der Beklagten zu 1 hat das Amtsgericht gegen diese ein Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 1.188,64 € erlassen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage hinsichtlich aller drei Beklagten stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten zu 2 und 3 - die Beklagte zu 1 hat in den Rechtsmittelverfahren keine Anträge mehr gestellt - die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit es die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen aus den zwischen der Klägerin und allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft "A. 6" zustande gekommenen Verträgen über die Versorgung bzw. Entsorgung des Grundstücks zu.
8
Die jeweiligen Vertragsangebote der Klägerin lägen in der Bereitstellung von Leistungen ihres Versorgungsunternehmens. Diese Realofferten hätten sich vorliegend an die Grundstückseigentümer gerichtet. Die Klägerin habe in ihren Versorgungsbedingungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Vertragsangebot an den "Grundstückseigentümer", bei einer "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" an diese richte. Dies bedeute bei ver- ständiger Auslegung, dass die Klägerin unmittelbar mit den einzelnen Wohnungseigentümern habe kontrahieren wollen, da diese - und nicht die grundbuchunfähige Eigentümergemeinschaft - Grundstückseigentümer bzw. Miteigentümer seien. Die nach den Vertragsbedingungen an die "Gemeinschaft von Wohnungseigentümern" gerichteten Angebote seien jeweils mit dem Zusatz versehen, dass jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner hafte. Diese Regelung sei klar und eindeutig. Ein weiterer Anhalt für dieses Auslegungsergebnis liege in dem Umstand, dass die Grundstücke in Berlin dem Anschlussund Benutzungszwang unterlägen, der bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Miteigentümer treffe; dies spreche dafür, dass diese und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Adressaten der Vertragsangebote der Klägerin anzusehen seien.
9
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06) stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar sei dort ausgeführt worden , dass nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr im Außenverhältnis in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer Vertragspartner sei; dies betreffe indes nur die - hier nicht vorliegende - Konstellation, dass das Versorgungsunternehmen mit dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag schließe.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die von der Klägerin geforderten Entgelte ergibt sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz.
11
1. Die Realofferten der Klägerin richteten sich, anders als das Berufungsgericht meint, nach den vorstehend wiedergegebenen Vertragsbedingungen der Klägerin nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts bindet den Senat nicht. Bei den Versorgungsbedingun- gen der Klägerin handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren räumlicher Geltungsbereich sich auf das Land Berlin beschränkt. Gleichwohl erstreckt sich ihre Geltung "über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus" ; denn je nach Streitwert der Entgeltklage ist im Berufungsrechtszug das Kammergericht oder das Landgericht Berlin zuständig. Die daraus resultierende Gefahr widerstreitender Berufungsurteile hat sich, worauf das Berufungsgericht hinweist, auch bereits verwirklicht. Der Senat kann die hier in Rede stehenden Klauseln der Vertragsbedingungen der Klägerin daher selbst unbeschränkt auslegen (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.).
12
Die genannten Klauseln sind dahin auszulegen, dass die Vertragsangebote sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Denn sie bestimmen ausdrücklich, dass dann, wenn an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt, der Ver- beziehungsweise Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen wird. Mit der konkludenten Annahme der Angebote der Klägerin sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern zustande gekommen. Der Bezug von Frischwasser und die Entsorgung des auf dem gemeinsamen Grundstück anfallenden Abwassers sind Verwaltungsangelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 154 ff.), die der Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig. Dies hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.).
13
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar sehen die Vertragsbedingungen der Klägerin jeweils vor, dass jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haftet. Hieraus ergibt sich indessen nicht klar und eindeutig, dass eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer persönlich neben der Haftung des Verbands begründet werden sollte. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die hier zu beurteilenden Vertragsbedingungen der Klägerin aus der Zeit vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft stammen. Unter diesen Umständen spricht gegen ein solches Verständnis schon die Tatsache, dass nach damaliger Auffassung mangels Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allein eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht kam, so dass für die Begründung einer akzessorischen Haftung der Wohnungseigentümer neben der Gemeinschaft keine Veranlassung bestand (so zutreffend KG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 U 8/07, juris). Erkennbarer Sinn der Klauseln kann es dann nur gewesen sein, die als gegeben vorausgesetzte Eigenhaftung der Wohnungseigentümer inhaltlich dahin auszugestalten, dass jeder Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als Gesamtschuldner und nicht nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil haften solle.
14
2. Auch das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vor. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG haftet vielmehr jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

III.

15
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Denn die Beklagten haften für die Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar nicht als Gesamtschuldner, jedoch gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetzes nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils. § 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521, Tz. 14 m.w.N.). Zu den Miteigentumsanteilen der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.03.2008 - 13 C 518/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 S 7/08 -

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.