Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Okt. 2009 - 3 W 50/08

bei uns veröffentlicht am21.10.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gefasst:

a. Der Gesamtstreitwert des Rechtsstreits in der Hauptsache wird auf € 10.622.077,13 festgesetzt.

Dieser setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung   

 5.392.487,20

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

 100.000,00

- Minderung

 1.289.733,70

- Schadensersatz (Unterlagen)

 100.000,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 1.739.856,23

- Hilfsantrag

 2.000.000,00

        

  10.622.077,13

b. Der Gesamtwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 1., 2. und 5. wird auf € 8.782.220,90 festgesetzt.

Dieser setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung   

5.392.487,20

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

 100.000,00

- Minderung

 1.289.733,70

- Schadensersatz (Unterlagen)

 0,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 0,00

- Hilfsantrag

2.000.000,00

        

8.782.220,90

c. Der Gesamtwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 3., 4. und 6. wird auf bis zu € 3.950.000,00 festgesetzt.

Dieser ergibt sich aus folgenden Einzelstreitwerten:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung  

~ €

 2.320.000,00

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

~ €

 50.000,00

- Minderung

~ €

 620.000,00

- Schadensersatz (Unterlagen)

 €

 0,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 €

 0,00

- Hilfsantrag

~ €

 960.000,00

        

~ €

3.950.000,00

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die als geschlossener Immobilienfond agiert, kaufte von der Beklagten Grundstücke in Sch., die mit Mehrfamilienhäusern bebaut waren. Ferner schloss sie mit der Beklagten einen Bewirtschaftungsvertrag. Die Klägerin machte vor dem Landgericht Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen geltend. Die Beklagte hatte die Nebenintervenientin zu 1. als Generalunternehmer mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen beauftragt. Diese gab einzelne Leistungen weiter. Die Nebenintervenientin zu 2. übernahm Architekten- und Ingenieurleistungen für folgende Objekte, die der Senat - zur besseren Übersicht - in Lose aufteilt:

2

Los 1

(= Plattenbauweise 5-6geschössig, 526 Wohneinheiten,
28.517 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
8 und 9,

Los 2

(= Plattenbauweise 11geschössig, 324 Wohneinheiten,
18.388 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
1 bis 9;

Los 3

(= Siedlungshäuser in Mauerwerksbau, 159 Wohneinheiten,
7.437 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
1 bis 9.

3

Die Nebenintervenientin zu 6. übernahm - im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 2. - einzelne Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 für die Lose 2 und 3. Die Nebenintervenientin zu 1. beauftragte die später in Insolvenz gefallene K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) mit der Sanierung der Gebäude (Los 1). Mit der Sanierung der Objekte Los 2 und 3 beauftragte sie die Nebenintervenientin zu 3., deren Gesellschafter die Nebenintervenientin zu 4. und die K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) sind.

4

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Schwerin in Anspruch genommen: Sie hat Zahlung wegen fehlender und mangelhaft ausgeführter Leistungen in Höhe von € 5.392,487,20 verlangt. Der Betrag setzte sich - soweit in der Klageschrift dargestellt - wie folgt zusammen:

5

(a) nicht ausgeführte Leistung (Lose 1 - 3)

                          

- Elektroinstallation lediglich im "Oststandard" belassen

        

?    

- Schäden an den alten, nicht überarbeiteten Bodenbelegen:

 1.700.000,00

- kein Austausch der veralteten Türen nach
"DDR-Standard":

 605.000,00

                          

(b) Leistungen gegen Verstoß der anerkannten Regeln der
Baukunst (Anlage K 7 mit Anlage 9 - Kostenschätzung für
850 Wohneinheiten = WE)

2.707.487,20

6

Für die über den Klageantrag zu 2 (gemeint war zu 1) hinausgehenden Schäden hat sie die Feststellung einer Ersatzpflicht begehrt. Ferner hat sie für die Wohneinheiten eine Minderung von € 1.289.733,70 (1009 WE x DM 2.500,- = DM 2.522.500,-) verlangt, weil die Beklagte den geschuldeten Ausstattungsstandard außer Acht gelassen habe. Im Übrigen hat sie Schadensersatz (€ 100.000,-) wegen unterlassener Übergabe von Unterlagen gemäß Generalunternehmervertrag § 4 Ziffer 3 und die Rückzahlung eines anteiligen Kaufpreises (€ 1.739.85,23) gefordert.

7

Nachdem die Beklagte der Nebenintervenientin zu 1. den Streit verkündet hatte, hat diese ihrerseits den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. den Streit verkündet. Anschließend hat auch die Nebenintervenientin zu 2. den Nebenintervenienten zu 3. bis 6. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsempfänger erklärten jeweils ihren Beitritt.

8

Das Landgericht hat die Klage und Widerklage (auf Feststellung der Verpflichtung zur Annahme eines Angebots) abgewiesen und mit Beschluss vom 25.10.2007 den Streitwert wie folgt festgesetzt:

9

1. Zahlungsantrag: Vorschuss Mängel

   5.392.487,20

- Feststellungsantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Minderung

1.289.733,70

- Herausgabeantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Rückzahlung Kaufpreis  

1.739.856,53

        

 8.622.077,40

10

Der Beschluss wurde der Nebenintervenientin zu 6) am 01.11.2007, der Klägerin am 06.11.2007 und den anderen Beteiligten am 02.11.2007 zugestellt (3 U 91/08).

11

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigen der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2007 eine Beschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach betrage der Gesamtstreitwert € 10.522.077,13. Im Wesentlichen haben sie diese damit begründet, dass der Feststellungsantrag mit € 2.000.000,-- zu bewerten sei. Denn die Klägerin habe für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht in Frage komme, beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines solchen Betrages zu verurteilen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Die Nebenintervenienten zu 6. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) und zu 2. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) schlossen sich der Auffassung der Beklagtenvertreter an.

12

Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 hat die Klägerin unter anderem hilfsweise beantragt, den Gebührenstreitwert im Verhältnis zu jedem Nebenintervenienten gesondert auf den Wert festzusetzen, der jeweils seinem glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreit abzüglich eines angemessenen Abschlags von mindestens 20 % entspreche (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten sei von vornherein beschränkt. Allerdings obläge es der Beklagten und den Nebenintervenienten kenntlich zu machen, auf welche zwischen den Hauptparteien streitigen Teilansprüche sich ihre Mitwirkung beziehe und in welcher Höhe sie einen Regress zu fürchten hätten.

13

Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. haben am 19.12.2007 unter anderem beantragt, die hilfsweise Beschwerde der Klägerin vom 20.11.2007 zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Die Beschwerde sei bereits verfristet. Im Übrigen sei die Nebenintervenientin zu 2. mit den Ingenieurleistungen an sämtlichen drei Losen beauftragt gewesen. Eine Zuordnung zu den zwischen den Hauptparteien streitigen Mängel sei nicht erforderlich, zumal hinsichtlich der Lose 2 und 3 ihr auch ein Bauüberwachungsverschulden vorgeworfen werde. Es bestehe auch ein Regressrisiko wegen der Herausgabe von Unterlagen und der Kaufpreisminderung. Denn der Nebenintervenientin zu 2. habe aus dem Ingenieurvertrag eine Dokumentationspflicht oblegen. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sei auf vielfältige Weise begründet worden. Soweit sich die Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehe, führe dies nicht zu einer Einschränkung des Regressrisikos. Denn sie habe sämtliche Regressrisiken zu besorgen. Sie habe auch fürchten müssen, dass die Klägerin den Bewirtschaftungsvertrag "womöglich wegen des Zustandes der Gebäude" gekündigt habe. Es sei schwer, trennscharf eine Grenze zwischen Bewirtschaftung (Instandhaltung bzw. Instandsetzung) und Beseitigung von Baumängeln zu ziehen.

14

Die Prozessbevollmächtigen der Nebenintervenientin zu 6. haben mit Schriftsatz vom 03.01.2008 beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08), denn die Nebenintervenientin zu 6. sei für einzelne Objekte mit Planungs-, Bauüberwachungs- und Objektbetreuungsleistungen beauftragt worden. Ein gesonderter Streitwert für die Nebenintervenienten sei nicht "operationabel". Im Übrigen beziehe sich ihr Interesse auf alle Streitgegenstände, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Vergleichsszenarien, welche naturgemäß alle Streitigkeiten umfassten.

15

Das Landgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 23.01.2008 der Beschwerde vom 08.11.2007 teilweise, nicht jedoch einer Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes abgeholfen (3 U 91/08). Es hat den Streitwert "allgemein" und hinsichtlich der Nebeninterventionen zu 3. bis 7. (nach neuer Ordnung des Rubrums zu 2. bis 6.) auf € 10.122.077,13 und den Wert der Nebenintervention zu 2. (jetzt zu 1.) auf € 8.282.220,90 festgesetzt. Der Wert des Feststellungsantrages betrage € 1.600.000,- (€ 2.000.000,- ./. 20 %). Hinsichtlich des Wertes der Nebeninterventionen sei der Wert des Rechtsstreits maßgeblich, da sich die Nebenintervenienten den Anträgen der Beklagten angeschlossen hätten. Für die Nebenintervenienten zu 2. bis 6. setze sich der Wert wie folgt zusammen:

16

1. Zahlungsantrag: Vorschuss Mängel

   5.392.487,20

- Feststellungsantrag

1.600.000,00

- Zahlungsantrag: Minderung

 1.289.733,70

- Herausgabeantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Rückzahlung Kaufpreis  

 1.739.856,23

        

 10.122.077,13

17

Die Einschränkung des Beitritts der Nebenintervenientin zu 2. betreffe allein die nicht streitwerterhöhende Widerklage. Hinsichtlich der Nebenintervenientin zu 1., die keinen Antrag gestellt habe, sei das Interesse beschränkt auf die geltend gemachten Mängel betreffend der Anträge zu 1. bis 3.

18

Das Landgericht hat eine Zustellung des Beschlusses vom 23.01.2008 an die Beteiligten nicht bewirkt.

19

Mit Schriftsatz vom 20.02.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. klarstellend erklärt, sich am 27.11.2007 im eigenen Namen der Beschwerde vom 08.11.2007 angeschlossen zu haben (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

20

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.02.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2008 eingelegt, auch soweit darin erstmals der Streitwert für die Nebeninterventionen festgesetzt worden sei und beantragt, den Streitwert für das Prozessverhältnis zwischen den Hauptparteien auf € 8.622.077,40 und für die Nebeninterventionen mit Null, hilfsweise mit einem Erinnerungswert, höchst hilfsweise mit einem noch glaubhaft zu machenden Wert festzusetzen. Das Landgericht habe § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG fehlerhaft angewandt, da es über den Hilfsantrag nicht entschieden habe. Hinsichtlich der Nebenintervenienten sei auf ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens abzustellen. Die Beklagte habe Unterlagen herausgeben sollen, die sie - nach Vorbringen der Klägerin - in Besitz gehabt habe. Die Kaufpreisreduzierung beruhe auf einer Leistungsstörung eines anderen Vertrages; des Bewirtschaftungsvertrages. Das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten sei weder in der Streitverkündungsschrift noch im Beitrittsschriftsatz glaubhaft gemacht worden. Mangels eigener Kenntnisse der Klägerin über die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Nebenintervenientin zu 1. zu den anderen Nebenintervenienten könne sie deren Interesse nicht bewerten. Es fehle an einer Zuordnung der angeblich erbrachten Leistungen zu den Streitpunkten zwischen den Hauptparteien.

21

Mit Beschluss vom 05.03.2008 hat das Landgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2008 nicht abgeholfen. Maßgeblich sei nicht der von den Parteien angegebene Wert, sondern der Wert der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung, wie er im Hilfsantrag zum Ausdruck gekommen sei.

22

Die Klägerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) ergänzend vor und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht Schwerin. An dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin (93 OH 1/05) seien 47 Streitverkündungsempfänger bzw. Streithelfer beteiligt gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese jeweils nur kleine Teile des Gesamtauftrages abgearbeitet hätten. Die Klägerin wisse jedoch nicht welche Teilleistungen von diesen erbracht worden seien. Im Hinblick auf den Wert des Feststellungsantrages sei festzuhalten, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 (3 U 91/08) unumwunden eingeräumt habe, dass sie selbst der Gesamtheit der Mängelansprüche einen Wert von € 100.000,- zuordne.

II.

23

Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG bzw. § 33 Abs. 3 RVG zulässigen Beschwerden sind nur teilweise begründet.

1.

24

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist begründet; die der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. ist teilweise begründet.

25

Der Senat schätzt den Wert des Feststellungsantrages auf € 100.000,-. Es gibt keinen Anlass, an den zunächst übereinstimmenden Wertangaben der Hauptparteien zu zweifeln. Zur Begründung des Antrages hat die Klägerin ausgeführt, dass die konkreten Mängelbeseitigungskosten noch nicht bekannt seien; weitere Kosten wie etwa ein Architektenhonorar, eine Mietminderung oder ein merkantiler Minderwert seien noch nicht absehbar.

26

Nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin bezieht sich der angekündigte Hilfsantrag auf Zahlung von € 2.000.000,--, den das Landgericht für die Wertbemessung zugrunde gelegt hat, allein auf Mängel, deren Beseitigung die Beklagte aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit verweigert und wegen der die Klägerin einen weiteren Minderungsbetrag (in Höhe der Mängelbeseitigungskosten) reklamiert. Dieser Hilfsantrag hat mithin ein völlig anderes Rechtsschutzziel zum Gegenstand. Er kann nicht für die Bestimmung des Wertes des Feststellungsantrages herangezogen werden, sondern ihm ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - vielmehr ein eigener streitwertrelevanter Wert beizumessen. Die Auslegung des Urteils des Landgerichts vom 25.10.2007 ergibt, dass auch dieser Antrag abgewiesen worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist sein Streitwert deshalb mit zu berücksichtigen.

2.

27

Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Wie noch darzulegen ist, betreffen die Nebeninterventionen weder alle Klageforderungen noch jede Klageforderung in vollem Umfang. Der Senat schließt sich der streitigen Ansicht an, dass dies bei einer Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist und auch eine gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts betreffend die Nebenintervention sowohl rechtfertigt als auch erfordert.

a.

28

Nach einer Ansicht sei unabhängig von den gestellten Anträgen des Nebenintervenienten sein nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse maßgeblich, wobei es in der Höhe durch das Interesse der von ihm unterstützten Hauptpartei beschränkt sei (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschl. v. 28.08.2008, 14 W 51/08, NJW-RR 2009, 238, 239 m.w.N.; zustimmend Müller-Stoy IBR 2009, 122). Das konkrete wirtschaftliche Interesse des Streithelfers sei grundsätzlich danach zu bemessen, welche Regressansprüche er bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er beigetreten ist, erwarten müsse (OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04.2006, 4 W 137/06, MDR 2006, 1318; Zöller/Herget, Komm. zur ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn. 16 "Nebenintervention"; Musielak/Heinrich, Komm. zur ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn. 23 "Nebenintervention"). Unterliegt die vom Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei teilweise, gehe dies folgerichtig nicht zu Lasten des Nebenintervenienten, wenn das teilweise Unterliegen der Hauptpartei einen Streitteil betrifft, auf den sich die Nebenintervention nicht beziehe (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2007, 21 U 43/07, OLGR 2008, 195 betr. eine Aufrechnungsforderung; Zöller/Herget, Komm. zur ZPO, 27. Auflage, § 101 Rn. 2 a.E.). Diese Ansicht stellt maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit ab. Die Regelung in § 101 ZPO und die Systematik der §§ 100, 101 ZPO sprächen nicht gegen eine solche Kostenverteilung. Der Nebenintervenient und die von ihm unterstützte Hauptpartei seien nicht in jedem Fall kostenmäßig und streitwertmäßig gleich zu behandeln. Es seien Ausnahmen allgemein anerkannt, z.B. soweit der Nebenintervenient die Partei wechsele (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 11.04.2008, 13 W 210/08, JurBüro 2008, 589) oder wenn er allein ein Rechtsmittel einlege (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2007, a.a.O.). Teilweise wird von diesem geschätzten Wert darüber hinaus ein Abzug von 20 % für sachgerecht gehalten, da die Wirkungen der Nebenintervention nach § 68 ZPO nicht mit einem Leistungstitel vergleichbar seien (Musielak/Heinrich, Komm. zur ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 32; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16).

29

Nach anderer Ansicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 30.10.1959, V ZR 204/57, NJW 1960, 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.02.2009, 10 W 4/09; OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2004, 6 W 110/04/6 W 111/04, MDR 2005, 778, 779; KG, Beschl. v. 26.07.2004, 2 W 18/04, MDR 2004, 1145; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.07.1996, 4 U 732/95, MDR 1996, 967; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 101 Rn. 3; Stein/Jonas/Work, Komm. zur ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 5) bestimme sich nicht nur die Kostenerstattung des nicht streitgenössischen Nebenintervenienten allein nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, sondern auch die Streitwertbemessung betreffend die Nebenintervention jedenfalls dann, wenn er - wie es hier der Fall ist - sich dem Antrag der von ihm unterstützten Partei angeschlossen und diese obsiegt habe. § 100 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung nehmen dürfe, sei abschließend und schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Zudem würde eine Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Nebenintervenienten Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen bzw. das Gericht wäre genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen. Schließlich könne ein Nebenintervenient des Klägers nach allgemeiner Meinung im Fall einer Klageabweisung eigenständig Rechtsmittel einlegen; der Wert der Beschwer richte sich gemäß § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen möglicherweise geringeren Interesse des Nebenintervenienten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2006, I-24 W 64/05, 24 W 64/05, MDR 2006, 1017).

b.

30

Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an.

31

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 2). Dies muss auch für den Streitwert gelten, der für die Nebenintervention maßgeblich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, auf ein Fremdinteresse - nämlich das Interesse der unterstützten Hauptpartei - abzustellen.

32

Ein solcher Grund lässt sich insbesondere nicht § 101 Abs. 1 ZPO entnehmen. Die die Kostengrundentscheidung betreffend eine Nebenintervention regelnde Vorschrift stellt auf die "durch eine Nebenintervention bedingten Kosten" ab; sie schreibt gerade nicht vor, dass sich die Kostenverteilung zwischen Nebenintervenient und Gegner der unterstützten Partei nach den "Kosten des Rechtsstreits" richtet. Da es keinen Grundsatz gibt, dass sich eine Nebenintervention immer auf den gesamten Rechtsstreit beziehen muss, kann der Umfang der Nebenintervention auch geringer sein als der Umfang des Rechtsstreits. Das versteht sich für Fälle einer Klagenhäufung und einer Nebenintervention nur bzgl. einer von mehreren Klagen von selbst, muss aber auch insoweit gelten, als eine Nebenintervention nur einen gesonderten Streitgegenstand betrifft (vgl. OLG Hamm a.a.O. für eine Aufrechnungsforderung). Dass für eine derart beschränkte Nebenintervention sich der diesbezügliche Streitwert gleichwohl nach dem Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit richtet, entbehrt jeder Rechtfertigung und wird - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten.

33

Entsprechendes ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Nebenintervention nur ein Teilinteresse eines Streitgegenstandes bzw. einer Klage zugrunde liegt. Richtig ist zwar, dass § 100 Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar eingreift, weil die Vorschrift auf die unterschiedliche Beteiligung eines Streitgenossen abstellt. In dieser Vorschrift kommt aber ein allgemeiner Grundsatz der Kostengerechtigkeit zum Ausdruck, der eine differenzierte Bewertung des für den Streitwert maßgeblichen Interesses der Nebenintervention erlaubt (anders OLG Celle a.a.O ohne Diskussion der Analogiefähigkeit der Vorschrift).

34

Eine andere Sichtweise würde zudem nicht nur zu kaum interessengerecht auflösbaren Wertungswidersprüchen in Bezug auf das Gebot der Kostengerechtigkeit führen, sondern auch das kostenrechtliche und dem Gedanken der Rechtssicherheit verpflichtete Transparenzgebot verletzen. Denn ein allein am Hauptsachestreitwert orientierter Streitwert für eine Nebenintervention würde für den Gegner der Hauptpartei ein unkalkulierbares Kostenrisiko bedeuten, auf das er keinen Einfluss hat (ausf. hierzu OLG Schleswig a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - mehrere "Unterstreitverkündungen" in Rede stehen und der Wert der Hauptsache und die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene potentielle Einwirkung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers erheblich voneinander abweichen. Richtig ist zwar, dass sich der Nebenintervenient ggf. mit dem vollen Klageanspruch auseinandersetzen muss, für den der volle Streitwert entscheidend ist. Jedoch ist der Umfang der Auseinandersetzung mit einem Streitgegenstand für den Gebührenstreitwert ein unmaßgebliches Kriterium, wie z.B. der Fall einer Teilklage zeigt oder einer nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GKG beschiedenen Hilfswiderklage (OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2008, 22 U 141/07, OLGR 2009, 158; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.03.2007, 7 W 1/07, OLGR 2007, 965, 966) oder Hilfsaufrechnung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2006, 13 U 135/05, JurBüro 2006, 595, 596). Keine Rolle spielt es auch, ob und in welchem Umfang sich der Nebenintervenient überhaupt in den Rechtsstreit eingebracht hat. Ebenso wenig wie die Nebenintervention und eine Kostengrundentscheidung nebst Kostenfestsetzung eine Beteiligung des Nebenintervenienten in der Sache voraussetzt, kann sie nach der gesetzlichen Systematik Einfluss auf den Gebührenstreitwert haben.

35

Das Argument, bei einer derart differenzierten Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des der Nebenintervention zugrundeliegenden Interesses des Nebenintervenienten würde schon die Kostengrundentscheidung, jedenfalls aber die Streitwertfestsetzung und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten belastet, überzeugt nicht. Zwar stehen das Gebot der Kostengerechtigkeit und der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Kostenrecht in einem Spannungsverhältnis (vgl. u.a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann Komm. zur ZPO, 66. Aufl., § 91 Rn. 3). Jedoch sind die Schwierigkeiten einer hier befürworteten differenzierten Gegenstandswertfestsetzung nicht derart groß, als dass sie das Gebot der Kostengerechtigkeit auszuhebeln vermögen. Das Interesse des Nebenintervenienten ist in erster Linie durch Auslegung der Streitverkündung und der Beitrittserklärung zu bestimmen. Ein ggf. gestellter Antrag des Nebenintervenienten kann in diesem Zusammenhang, muss aber nicht auslegungsrelevant sein. Bei der Auslegung kann auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. v. 24.11.1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Problematische Abgrenzungsfälle lassen sich angemessen dahin lösen, dass Zweifel im Interesse eines umfassenderen Verständnisses der Nebenintervention zu klären sind (OLG Nürnberg a.a.O.). Maßgebliches Auslegungskriterium muss die Interessenlage des Nebenintervenienten sein. Da ihm mit dem Beitritt die Möglichkeit gegeben wird, gegen ihn gerichtete Ansprüche des den Streit Verkündenden möglichst früh abzuwehren (BGH, Urt. v. 26.03.1987, VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257), kann der Beitritt nach der Verkehrsanschauung deshalb auch ohne ausdrückliche Erklärung des Nebenintervenienten im Allgemeinen nur Rückgriffsansprüche zum Hintergrund haben, denen er sich nach dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und dem zugrunde liegenden Prozessstoff im Fall eines Unterliegens des Streitverkünders ausgesetzt sieht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2004, 11 W 13/04, MDR 2004, 1025; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.07.1996, 9 W 102/95, NJW-RR 1997, 443). Gerade die Möglichkeit solcher Rückgriffsansprüche rechtfertigen erst seine Beteiligung als Nebenintervenient an einem fremden Rechtsstreit. Ein weiter zu verstehender Beitritt entbehrt einer prozessualen Rechtfertigung und dürfte nicht gewollt sein. Sollte er gleichwohl weitergehend verstanden werden müssen, stellt sich die Frage des Rechtsmissbrauchs. Ob ein Rechtsmissbrauch schon im Rahmen der Kostengrundentscheidung oder der zugehörigen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ist streitig (vgl. Musielak/Wolst, a.a.O., § 101 Rn 5), kann hier aber dahinstehen.

36

Die von der Gegenansicht angeführten prozessökonomischen Erwägungen sind weniger tragend. Denn es ist denkbar, dass die Beteiligten einen Zwischenstreit (nach § 71 ZPO) über den Umfang der Streitverkündung führen, so dass ein Erst- oder Beschwerdegericht in einem solchen Verfahren Feststellungen hierzu zu treffen und sich mit der Auslegung der Prozesserklärungen zu befassen hätte.

37

Auch der Umstand, dass der Nebenintervenient grundsätzlich befugt ist, Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einzulegen, rechtfertigt eine andere Auffassung noch nicht. Die insoweit zu stellende Frage der Rechtsmittelbeschwer entbehrt eines Zusammenhangs mit der Höhe des Gebührenstreitwerts, um den es vorliegend geht.

38

Indes geht der Senat nicht so weit, dass für die Streitwertbemessung betreffend die Nebenintervention ein weiterer Abschlag von 20 % gerechtfertigt sei, weil der Nebenintervenient mit einem für seine unterstützte Partei obsiegenden Urteil noch keinen Leistungstitel erlange. Jedenfalls im vorliegenden Fall geht es den Nebenintervenienten mit ihrer Nebenintervention darum, künftige Ansprüche abzuwehren. Jedenfalls in diesem Fall ist - ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage (BGH, Beschl. v. 29.04.2004, III ZB 72/03, BGHReport 2004, 1102) - ein Streitwertabzug nicht gerechtfertigt.

c.

39

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:

1)

40

Die Streitverkündung der Beklagten vom 29.03.2006 gegenüber der Nebenintervenientin zu 1., die weitere Streitverkündung der Nebenintervenientin zu 1. vom 23.05.2006 gegenüber den Nebenintervenienten zu 2. - 5. und schließlich die Streitverkündung der Nebenintervenientin zu 2. vom 29.12.2006 gegenüber den Nebenintervenienten zu 3. - 6. beziehen sich ersichtlich allein auf die Klageanträge zu 1) bis zu 3) in dem Umfang der werkvertraglichen Leistungsbeziehung. In den Streitverkündungen ist es allein um etwaige Rückgriffsansprüche wegen etwaiger Mängel bei der Sanierung der Objekte gegangen. Gleiches gilt für die - später mit Urteil des Landgerichts zugelassenen - jeweiligen Beitritte.

41

Für die Klageanträge zu 4) und 5) scheidet eine Interventionswirkung im Sinne des § 68 Halbsatz 1 ZPO und somit ein Beitritt ersichtlich aus: Eine Inanspruchnahme der Nebenintervenienten im Wege des Regresses wegen des angeblichen Schadensersatzanspruches im Zusammenhang mit den nicht herausgegebenen Dokumentationsunterlagen war weder beabsichtigt noch zu befürchten. Denn die von den Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei hatte - ausweislich ihres Schreibens vom 26.10.2004 - einen Teil bereits herausgegeben und den anderen Teil zur Abholung bereit gestellt. Dass die Beklagte nicht im Besitz sämtlicher Unterlagen war, zu deren Herausgabe sie sich vertraglich verpflichtet hatte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch auf die Gründe für die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages vom 21.07.2003 und 22.03.2004 kommt es nicht an. Voraussetzung ist, dass die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage im Folgeprozess mit den (tragenden) Elementen aus dem Urteil des Vorprozesses übereinstimmen. Der bereits abgeschlossene Rechtsstreit hat sich entscheidend um die Frage gedreht, ob mit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag und den hierin bestimmten Preis weggefallen ist und welche Auswirkungen dies hat. Da zu Lasten der Nebenintervenienten allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, ist die nötige Übereinstimmung (im obigen Sinne) nicht gegeben. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Kündigungen gerade nicht auf die Mängel bei der Sanierung gestützt. Den von den Nebenintervenienten angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten wären die Gerichte mit einer Aufklärung und Feststellung der Kündigungsgründe begegnet.

2)

42

Der Senat bewertet das Interesse der Nebenintervenienten zu 1., 2. und 5. auf insgesamt € 8.782.220,90.

43

Dabei ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte die Nebenintervenientin zu 1. als Generalunternehmer mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen an allen Objekten (Los 1 - 3 mit 1009 Wohneinheiten) beauftragte. Die Nebenintervenientin zu 2. übernahm die Architekten- und Ingenieurleistungen für diese Objekte. Die K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) war mit der Bauausführung für das Los 1 beauftragt und haftet als Gesellschafterin der Nebenintervenientin zu 3. gemäß § 128 HGB analog auch für Mängel der Gebäude Los 2 und 3. Da für diese Nebenintervenienten die Gefahr bestand, in vollem Umfang wegen eigener Planungs-, Bauüberwachungs- bzw. Ausführungsfehler in Anspruch genommen zu werden, entspricht ihr Interesse dem der Hauptparteien.

3)

44

Den Gesamtstreitwert für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 3., 4. und 6. schätzt der Senat hingegen nur auf € 3.950.000,00, da diese nur mit der Planung, Bauüberwachung bzw. Bauausführung für die Gebäude befasst waren, auf die sich die Lose 2 und 3 beziehen. Maßgeblich für diese Schätzung ist, dass auf diese Lose nur (rund) 483 Wohnungen entfielen.

45

Für den Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung schätzt der Senat den Einzelstreitwert auf € 2.320.000,00. Nach der Anlage K 7 betragen die Kosten für die Beseitigung der dort genannten Mängel für die 850 Wohneinheiten der Lose 1 und 2 insgesamt (sogar) € 2.707.487,20. Hieraus ergeben sich durchschnittliche Kosten je Wohneinheit von rund € 3.200,00. Da auf das Los 2 allein 324 Wohneinheiten anfallen, erscheint es gerechtfertigt einen Anteil von € 1.036.800,00 (324 x € 3.200,00) bei der Schätzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Im Klageantrag zu 1) hat die Klägerin wegen weiterer Mängel betreffend alle drei Lose weitere rund € 2.685.000,- (5.392.487,20 - 2.707.487,20) geltend gemacht. Bei 1009 Wohnungen errechnen sich Kosten in Höhe von rund € 2.660,00 je Wohneinheit und mithin für 483 Wohnungen in Höhe von rund € 1.284.780,00. Aus der Summe der Beträge von € 1.036.800,00 und € 1.284.780,00 ergibt sich der Gegenstandswert von € 2.320.000,00.

46

Der Feststellungsantrag für Folgeschäden wird mit rund € 50.000,00 bemessen. Der Wert errechnet sich, indem der Gesamtstreitwert von € 100.000,00 für rund 1.000 Wohnungen auf 483 Wohnungen heruntergerechnet wird.

47

Die Klägerin hat unter Verweis auf die Anlage K 7 eine Minderung von DM 2.500,- je Wohneinheit geltend gemacht. Der Minderungsbetrag für 483 Wohnungen beläuft sich mithin auf rund € 620.000,00 (2.500 x 483 = DM 1.207.500,00). Entsprechend ist der Gegenstandswert in Höhe von € 957.383.55 für den Hilfsantrag zu erklären (€ 2.000.000,- ./. 1009 x 483).

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG. Da die Beschwerde der Klägerin gemäß § 33 Abs. 3 RVG teilweise begründet war, werden auch insoweit keine Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 1812 KV GKG).

49

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt - obwohl eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den abgehandelten Rechtsfragen wünschenswert wäre - nicht in Betracht, weil nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG, 33 Abs. 4 S. 3 RVG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Streitverkündeten zu 3) vom 29. Juli 2008 wird der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 14. Juli 2008 dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 39.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat in der Hauptsache von der Beklagten Zahlung von 119.573,15 € nebst Zinsen aus einer Bürgschaft begehrt. Hauptschuldnerin war die Streitverkündete zu 3). Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen der Streitverkündeten zu 3) und der Klägerin bestand ein Werkvertrag über den Bau einer Druckerei; die Klägerin machte mit ihrer Klage den ausstehenden Werklohn geltend. Die Parteien haben sich über eine Mangelhaftigkeit des Werkes und daraus resultierende Minderungen des Werklohns sowie Zurückbehaltungsrechte gestritten. Der Streitverkündeten zu 1) ist durch die Klägerin der Streit verkündet worden. Sie war mit der Ausführung der Dachdecker-, Fassaden- und Lichtkuppelarbeiten als Subunternehmerin der Klägerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt. Für den Fall, dass die Klägerin wegen vorhandener Mängel unterliegen würde, plante sie, die Streitverkündete zu 1) in Regress zu nehmen. Die Streitverkündete zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Streitverkündete zu 1) hat zunächst angekündigt, sich dem Antrag der Klägerin anzuschließen, hat den Antrag jedoch in mündlicher Verhandlung nicht gestellt. Sie verkündete ihrerseits der Streitverkündeten zu 2) den Streit. Insbesondere die Arbeiten im Dachbereich habe sie nämlich untervergeben und auch weitere Arbeiten seien von der Streitverkündeten zu 2) ausgeführt worden. Die Streitverkündete zu 1) hat angekündigt, die Streitverkündete zu 2) in Regress zu nehmen, falls sie ihrerseits von der Klägerin in Regress genommen werden sollte. Die Streitverkündete zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie hat aber, nachdem sie Einblick in die Akten hatte, erklärt, die Streitverkündung sei unberechtigt, da etwaige in Rede stehende Mängel ihr Werk nicht beträfen. In der Hauptsache hat sie keinen Antrag angekündigt oder gestellt.

2

In mündlicher Verhandlung vom 01.07.2008 haben die Klägerin, die Streitverkündete zu 3) und die Beklagte nach Beweisaufnahme einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich haben sich die Beklagte und die Streitverkündete zu 3) verpflichtet, an die Klägerin 114.000,00 € zu zahlen. Von dieser Summe sollten 39.000,00 € erst nach der sach- und fachgerechten Nachbesserung einer Attika gezahlt werden.

3

Über die Kosten hat das Landgericht nach § 91a ZPO entschieden und mit Beschluss vom 14.07.2008 den Streitwert auf 119.573,15 € festgesetzt.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Streitverkündete zu 3) mit ihrer Beschwerde insoweit, als der Streitwert bezüglich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf mehr als 39.000,00 € festgesetzt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend dem geringeren wirtschaftlichen Interesse der Streitverkündeten zu 1) und 2) nur 39.000,00 € betrage. Diese seien nämlich als Subunternehmer nur für die behaupteten Mängel am Dach zuständig gewesen. Hinsichtlich des Daches hätten nur Mängel im Wert von 39.000,00 € in Rede gestanden.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 68, 63 Abs.2 GKG, §§ 32, 33 Abs.1 und 3 RVG zulässig. Insbesondere kann die Streitverkündete zu 3) für die Beklagte, die kostenbelastet ist, Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erheben (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 67 Rn.5). Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Frage, ob durch eine Änderung des Streitwerts die Kostenentscheidung unrichtig werden könnte. Denn die Kostenentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da auch gegen sie eine gesonderte Beschwerde eingelegt worden ist.

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hinsichtlich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 119.573,15 € erfolgte zu Unrecht.

8

Denn auch das Interesse des Streithelfers bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 2 m.w.N.). Streitig ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur, wie das Interesse im Falle einer Streithilfe zu bewerten ist. So wird verbreitet auch die vom Landgericht geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention stimme insbesondere dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei - wie der Streithelfer zu 1) -, mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGH NJW 1960, 42; OLG München, 28 W 1334/07, zitiert nach juris; OLG Hamm, 27 W 86/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf 24 W 64/05, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007). Dies soll auch für den Fall gelten, dass der Streithelfer keinen eigenen Antrag gestellt hat, wie es beim Streithelfer zu 2) der Fall war (siehe Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, § 3 ZPO Rn. 22, Stichwort „Nebenintervention“ m.w.N.). Argumente von Vertretern dieser Auffassung sind vor allem systematischer und rechtspraktischer Natur. So wird u.a. angeführt, dass der Streithelfer - falls er keinen eingeschränkten Antrag stellt - am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei, wie die Partei, der er beigetreten ist. Sein prozessuales Verhalten beziehe sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Partei selbst (vgl. BGH NJW 1960, 42). Auch sonst komme es bei der Streitwertfestsetzung auf das Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits an, und nicht auf sein wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1007). Zudem würde eine Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Nebenintervenienten Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen bzw. das Gericht wäre genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen (BGH a.a.O.). Zudem könne der Nebenintervenient auch u.a. im Fall einer Klageabweisung eigenständig Rechtsmittel einlegen; der Wert der Beschwer richte sich gemäß § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen möglicherweise geringeren Interesse des Nebenintervenienten (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2006, 1017).

9

Dem ist mit der in Rechtsprechung und im Schrifttum wohl inzwischen überwiegenden Ansicht (OLG Köln, MDR 2004, 1025 m.w.N.; OLG Köln, MDR 1974, 53; OLG Köln, VersR 1993, 80; OLG Koblenz, 12 W 719/76, zitiert nach juris; OLG Koblenz MDR 1983, 59; OLG Hamburg, MDR 1977, 1026; OLG Hamm, 21 U 43/07, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2006, 1318; Zöller-Herget, 26. Auflage, § 3 Rn. 16, Stichwort „Nebenintervention“; Schneider/Herget, 12. Auflage, Rn. 4118 m.w.N.) nicht zu folgen. Nach dieser Ansicht ist unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers sein nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse maßgeblich, jedenfalls bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei.

10

Für diese Ansicht spricht die Sachgerechtigkeit. Die andere Ansicht führt zu streitwert- und kostenrechtlich unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Wert der Hauptsache und die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene Einwirkung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers - so wie hier - erheblich voneinander abweichen (vgl. Schneider/Herget, 12. Auflage, Rn. 4117). Ein von der Hauptpartei übernommener Antrag, der weit über das eigene Interesse des Streithelfers hinausgeht, belastet ihn und auch die Gegenseite unnötig mit Kosten. Nimmt beispielsweise der Bauherr einen Architekten wegen zahlreicher verschiedener Mängel in Anspruch, und treten auf Seiten des Architekten mehrere Bauhandwerker dem Rechtsstreit bei, so würde der Kläger im Fall des Unterliegens Gefahr laufen, vom Beklagten und sämtlichen Nebenintervenienten, die sich jeder von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, jeweils nach dem Streitwert der gesamten Kosten herangezogen zu werden (OLG Köln, MDR 1974, 53). Das Kostenrisiko könnte damit für den Bauherrn größer sein, als wenn er den Architekten und die Bauhandwerker getrennt voneinander verklagen würde; die Nebenintervention würde damit kostenmäßig bedeutsamer werden können als die Hauptsache des jeweiligen Nebenintervenienten (vgl. OLG Köln aaO). Es ist auch kein überzeugender Grund ersichtlich, von den allgemeinen Grundsätzen des Streitwertrechts abzuweichen und den Streitwert nicht nach dem gemäß § 3 ZPO maßgebenden Interesse, sondern nach dem bloßen Wortlaut des Antrags zu bestimmen (vgl. OLG Köln, MDR 2004, 1025, zitiert nach juris). Bei der gebotenen sach- und interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag selbst ohne ausdrückliche Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer die Partei nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Antragstellung des Streithelfers ohne eigenständige Bedeutung ist; sie wirkt sich nicht auf den Streitgegenstand aus, sondern verdeutlicht allein die Unterstützung der Hauptpartei (vgl. OLG Köln a.a.O.). Auch kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass der Streithelfer am Prozess in dem gleichen Umfang beteiligt sei, wie die Partei, der er beigetreten ist. Denn die gerichtliche Entscheidung ergeht weder für noch gegen den Nebenintervenienten; ihm wird in bezug auf den Streitgegenstand des Prozesses weder ein Anspruch zuerkannt noch versagt (Vgl. OLG Koblenz, 12 W 719/76, zitiert nach juris). Auch der Umstand, dass der Streithelfer befugt ist, Rechtmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einzulegen, rechtfertigt die andere Auffassung noch nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine Ausnutzung der prozessualen Möglichkeiten, die ein Streithelfer besitzt. Wenn er von ihr Gebrauch macht und den Rechtsstreit allein weiterführt, und nunmehr durch seinen Antrag allein das Entscheidungsprogramm bestimmt, so begegnet es keinen Bedenken, bei der Kostenentscheidung und der Streitwertbemessung ihn gleichsam an die Stelle der Partei treten zu lassen. Doch kann dieser Ausnahmefall nicht Grundlage für das Verständnis aller übrigen, anders gelagerten Fälle der Nebenintervention sein, in denen die Hauptpartei den Rechtsstreit selbst führt (OLG Koblenz, 12 W 719/76,a.a.O). Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Streitwertfestsetzung sind kein überzeugender Grund für die Übernahme des Wertes der Hauptsache.

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Es ist daher eine sach- und interessengemäße Auslegung des Interesses der Streitverkündeten an dem Rechtsstreit geboten. Eine Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich der Streithelfer zu 1) und 2) auf einen Betrag von 39.000,00 € entspricht insgesamt dem Begehren der Beschwerdeführerin. Es entspricht auch dem Wert der Mängel hinsichtlich derer die Streitverkündeten ganz oder zum Teil in Anspruch genommen zu werden befürchten mussten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs.3 GKG, 33 Abs.9 RVG.


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 72/03
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 23. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).

Gründe:


I.


Der Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von dem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen und eine Garage.
2001 kündigten der Kläger und seine Ehefrau den Pacht vertrag. Die Parteien streiten, ob der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. September 2001 verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindlichen Aufbauten zu beseitigen. Die Kosten für den Abbruch der Garage wurden auf 3.528,70 DM (1.804,20 €) geschätzt.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß e r nicht verpflichtet ist, die Garage und den Schuppen zu beseitigen.
Das Amtsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 22 . Juli 2003 hinsichtlich des Schuppens stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingeleg t. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß verworfen, ohne die Berufungsbegründung abzuwarten. Es hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 600 €. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug betrage 146,54 €. Das Landgericht hat dies wie folgt begründet: Garage und Schuppen nähmen 7,33 v.H. der Gesamtfläche der Parzelle in Anspruch. Ein entsprechender Prozentsatz von 42 Monatsmieten ergebe den Streitwert.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde erh oben.
Er hat es zunächst unterlassen, die Berufung zu begründen. Mit am 3. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er hinsichtlich
der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt.

II.


1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist unter anderem der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226), da dies den Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 aaO). Dies ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluß beruht darauf, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers anhand von Kriterien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrunddessen hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Sie ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B .: Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - NJW 1998, 1155; vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421), die auf
die in RGZ 158, 195, 196 f veröffentlichten eingehenden Ausführungen des Reichsgerichts zurückgeht, wird zwar der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung unterbrochen. Hat das Berufungsgericht, wie hier, die Berufung aus anderen Gründen als des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, daß das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß, daß er im Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlaß zunächst nicht vorgelegen haben sollten (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und 18. Dezember 1974 jeweils aaO).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie im hier zu beur teilenden Fall, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 und 16. März 1977, vgl. auch Beschluß vom 13. Januar 1998 jeweils aaO). Die Notwendigkeit für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses bleibt dann bestehen, weil bei dieser Konstellation nicht gewiß ist, daß die Berufung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Verwerfungsbeschluß zum Zeitpunkt seines Erlasses unzulässig ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht braucht die Entscheidung des Ber ufungsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuwarten. Sofern die Bemerkung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den nicht tragenden
Gründen am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1978 (aaO; anders: Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und 16. März 1977 jeweils aaO) dahin zu verstehen sein sollte, daß das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, wäre dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist nicht vorrangig vor der des Rechtsbeschwerdegerichts über das bei ihm angefallene Rechtsmittel.

b) Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert ni cht an der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als 600 €, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.
aa) Da die Berufung noch nicht begründet ist, muß die Beschwer nach dem ungeschmälerten Wert des Antrags bemessen werden, mit dem der Kläger in der ersten Instanz unterlegen war. Dies war der Antrag auf Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindliche Garage zu beseitigen.
bb) Der Wert dieses Antrags ist gemäß § 3 ZPO nach den Kosten zu bemessen, die der Kläger aufbringen müßte, um die Garage von der Kleingartenparzelle zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f). Der Aufwand für die Beseitigung der Garage beträgt nach dem Vorbringen beider Parteien rund 1.800 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsantrag handelt, ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklagen).
Entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretene n Auffassung , dessen Wertberechnung auf dreieinhalb Einjahrespachten basiert, ist § 9
ZPO für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht heranzuziehen. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, für die diese Vorschrift den Streitwert regelt, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Auch § 8 ZPO, auf dessen Grundlage sich unter Berücksichtig ung der Berechnungsmethode des Berufungsgerichts möglicherweise eine geringere Beschwer als 600 € ergeben könnte, ist für die Wertberechnung nicht maßgebend. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für Räumungsklagen einschlägig. Der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ist bei diesen Klagen grundsätzlich ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist kein Raum. Ob dies nur dann gilt, wenn kein besonderer Klageantrag auf Abbruch oder Beseitigung eines Bauwerks gestellt worden ist (Schneider/Herget, Streitwert -Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 2979 ff, insbesondere 2982; anders wohl BGH, Beschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f; offen gelassen im Senatsbeschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), kann hier auf sich beruhen.
Die Parteien streiten nämlich nicht über das Bestehen o der die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses, wie es § 8 ZPO voraussetzt. Vielmehr bestand bei Geltendmachung des Beseitigungsbegehrens unstreitig ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr. In diesen Fällen ist für die Bemes -
sung des Streitwerts allein § 3 ZPO maßgebend, weil es an der streitigen Zeit im Sinne des § 8 ZPO fehlt (BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781 m.w.N.).
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.