Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2014 - 7 W 36/13

bei uns veröffentlicht am22.09.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger vom 07.10.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 17.09.2013 - 4 O 378/08 - aufgehoben und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention des Streithelfers zu 1) auf 15.000,00 € und für die Nebenintervention der Streithelferin zu 2) auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) auf Kostenvorschuss und Schadenersatz wegen behaupteter Baumängel bzw. Planungsmängel und Bauüberwachungsfehler bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2), der teilweise mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt worden war, hat mit Schriftsatz vom 08.04.2010 dem Nebenintervenienten zu 1), dem die Lieferung und Montage der Fenster und Türen oblag und der Nebenintervenientin zu 2), der die Lieferung und Montage des Dachstuhls oblag, den Streit verkündet. Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten und haben sich dem Klagabweisungsantrag des Beklagten zu 2) angeschlossen.

2

Das Landgericht hat im Tenor des am 08.11.2012 verkündeten Urteils den Streitwert einheitlich auf 48.211,85 € festgesetzt.

3

Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2013 und beantragen, den Streitwert der Nebenintervenienten wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses gesondert festzusetzen, und zwar auf Grundlage des zunächst geschätzten für die Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses für das Gewerk des Nebenintervenienten zu 1) auf 15.000,00 € und für das Gewerk der Nebenintervenientin zu 2) auf 5.000,00 €.

4

Das Landgericht hat den Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervenienten mit Beschluss vom 24.06.2013 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Antrag auf gesonderte Festsetzung sei unstatthaft. Im Übrigen sei der Antrag im Falle der Behandlung als Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet, da der Streitwert in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Streitgegenstand zwischen Hauptpartei und beigetretenem Nebenintervenienten identisch sei und sich die Nebenintervenienten dem Antrag der Hauptpartei anschließen, identisch sei mit dem des Hauptprozesses. In Bezug auf die nach Auffassung der Kammer mit dem Antrag konkludent eingelegte Streitwertbeschwerde hat das Landgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Da nach Auffassung des Senats die von den Klägern beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung im Sinne des GKG richtet, ist die Sache zunächst an das Landgericht zurückgesandt worden mit der Bitte, den Antrag der Kläger als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zu behandeln. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10.09.2013 den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenienten einheitlich auf bis zu 48.211,85 € festgesetzt, wogegen sich die mit Schriftsatz vom 21.10.2013 eingelegte Beschwerde der Kläger richtet.

II.

6

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

7

Nach dem in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98, juris-Rn. 17), war der klägerische Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervenienten als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 1.Alt RVG zu behandeln. Das Ziel der Kläger besteht ersichtlich nicht darin, den für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert abzuändern. Vielmehr wollen sie angesichts der ihnen zu 78% auferlegten Kosten der Nebenintervention die auf dem GKG-Streitwert beruhenden Erstattungsansprüche abwehren. Dieses Ansinnen ist jedoch nur im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgreich.

8

a) In Rechtsprechung und Schrifttum existieren unterschiedliche Auffassungen zur Bestimmung des GKG-Gebührenstreitwertes der Nebenintervention. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass für den gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO zu bestimmenden Gebührenstreitwert das Interesse der unterstützten Hauptpartei, also der Wert der Hauptsache entscheidend sei, wenn der Nebenintervenient sich dem Antrag der von ihm unterstützten Hauptpartei - wie häufig - angeschlossen hat. Nach anderer im Vordringen befindlicher Auffassung soll auch bei durchgeführter Nebenintervention nicht auf die Anträge des Streithelfers, sondern auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers abgestellt werden (vgl. hierzu mit Rechtsprechung- und Literaturhinweisen: OLG Celle vom 03.03.2011 - 13 W 129/10 -, Juris-Rdn. 7 ff.; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rdn. 4248 ff.). Letzte Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass im Sinne der Kostengerechtigkeit völlig unbefriedigende Ergebnisse entstehen, soweit die (im wesentlichen) unterliegende Hauptpartei mit den Anwaltskosten der Nebenintervenienten belastet werden, deren wirtschaftliches Interesse, nämlich die Abwehr von Regressansprüchen der von der Nebenintervention unterstützten Hauptpartei, oftmals erheblich geringer ist als das zur Hauptsache verfolgte Ziel der Hauptparteien.

9

b) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (a.a.O., Juris- Rdn. 10), wonach der Beitritt des Streithelfers sowie die von ihm gestellten Anträge und ein etwaiges abweichendes wirtschaftliches Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert haben. Entscheidend für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der vom prozessualen Anspruch, mithin von den gestellten Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird. Der Streithelfer ist an den Willen der Hauptpartei gebunden und kann nicht über den Prozessgegenstand verfügen. Sein den Antrag der Hauptpartei übersteigendes oder geringeres wirtschaftliches Interesse hat keinerlei Auswirkungen auf den Prozessgegenstand. Dem entspricht auch, dass nur die Hauptparteien die im Verfahren anfallenden Gerichtskosten schulden. Es besteht mithin keinerlei Bedürfnis, eine abweichende Festsetzung des Gerichtskostenstreitwertes für die Nebenintervention vorzunehmen. Vielmehr ist in Fällen der Nebenintervention eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren zu prüfen, soweit das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers von dem der Hauptpartei abweicht.

2.

10

a) Unter diesem Gesichtspunkt war der von den Klägern gestellte Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervention als Antrag auf eine gesonderte Festsetzung des RVG-Gegenstandswertes zu behandeln.

11

Zwar richten sich die RVG-Gebühren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 RVG; BGH vom 11.12.2012 - II ZR 233/09, Juris-Rdn. 2). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren jedoch dann nicht entscheidend und gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klagforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens (vgl. OLG Celle, a.a.O., Juris-Rdn. 13; offen gelassen BGH, a.a.O.). Allein der (umfassende) Anschluss an den Antrag der Hauptpartei kann dann nicht (ausschließlich) maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem Interesse der Hauptpartei zurückbleibt (vgl. auch OLG Rostock vom 21.10.2009 - 3 W 50/08 -, Juris-Rdn. 35). Vielmehr sind die wirtschaftlichen Folgen für den Streithelfer im Falle eines Unterliegens der Hauptpartei entscheidend zu berücksichtigen.

12

b) Nach diesen Maßstäben war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Streithelfer nicht an dem Klagabweisungsantrag auszurichten, sondern an dem im Falle eines Unterliegens des Beklagten zu 2) drohenden Regresses. Die Streithelfer haben aufgrund der vorliegend eindeutig abgrenzbaren Gewerke und der damit zu befürchtenden und von der Klagforderung erheblich abweichenden Inanspruchnahme durch die Hauptpartei ein wesentlich geringeres wirtschaftliches Interesse im Vergleich zur Hauptpartei, was auch in den Schriftsätzen der Streithelfer deutlich wird, in denen verständlicherweise auch nur zu etwaigen Mängeln bezogen auf ihr Gewerk Stellung genommen wird.

13

Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Bewertung drohender Regressansprüche hat der Senat die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit der Streithelfer auf 15.000,00 € und 5.000,00 € festgesetzt.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2014 - 7 W 36/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2000 - XII ZR 219/98

bei uns veröffentlicht am 06.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 219/98 Verkündet am: 6. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Z

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 21. Okt. 2009 - 3 W 50/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gef
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Feb. 2015 - VI-W (Kart) 1/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor wird die Beschwerde der Klägerin gegen den eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen. 1Gründe 2Die Beschw

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 219/98 Verkündet am:
6. Dezember 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der
irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer
Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Nebenintervenient
verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigenschaft.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Berufungsklägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 1998 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehörendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- und Bürogebäude errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte T. B. AG einen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die Parteien streiten aber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der T. B. AG geworden ist.
Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt Angaben über die durchzuführenden Schönheitsreparaturen. In dem Mietvertrag war geregelt, daß das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses "gleichwertig renoviert" zurückzugeben sei. Das Mietobjekt wurde am 31. Mai 1994 nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend wegen nach ihrer Behauptung nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen , außerdem verlangt sie für neun Monate eine Mietausfallentschädigung. Das Landgericht hat die beklagte T. B. AG unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.490 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Nachdem die vorliegende Klage bereits rechtshängig war, sind Unternehmensteile der beklagten T. B. AG im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T. B. KG Brauereibetriebsgesellschaft übertragen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil ging eine Berufung ein, in der die T. B. KG als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet und geltend gemacht wird, die T. B. KG sei aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages Rechtsnachfolgerin der T. B. AG und deshalb ohne weiteres Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Das Rubrum solle entsprechend berichtigt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen haben die T. B. AG und die T. B. KG Revision eingelegt, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache erreichen wollen.

Entscheidungsgründe:

Die sowohl von der T. B. AG als auch von der T. B. KG eingelegte Revision, die als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die T. B. KG könne nicht als Rechtsnachfolgerin der T. B. AG angesehen werden, weil ein Teil der Vermögensgegenstände der AG bei dieser verblieben sei und die AG somit weiterbestehe. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage habe die T. B. KG in ihren Schriftsätzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie betrachte sich als Partei des Rechtsstreits und habe in dieser Eigenschaft Berufung eingelegt. Es handele sich somit um ein Rechtsmittel einer an dem Prozeß nicht beteiligten Gesellschaft. Das Vorbringen der T. B. KG könne auch nicht dahin umgedeutet werden, daß sie im Wege der Nebenintervention auf seiten der T. B. AG dem Rechtsstreit beitreten und als Nebenintervenientin Berufung einlegen wolle. Die T. B. KG habe nämlich klar zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht "als Dritte einem zwischen zwei anderen geführten Rechtsstreit beitreten" wolle. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift sei dahin zu verstehen, daß nicht die T. B. AG, sondern die T. B. KG das Rechtsmittel eingelegt habe, und zwar als Partei, weil sie die Ansicht vertreten habe, sie sei aufgrund der Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der T. B. AG geworden und in
dieser Eigenschaft anstelle der T. B. AG als beklagte Partei in den Rechtsstreit eingetreten. Zwar kann der Senat, weil es sich um die Auslegung einer Prozeßerklärung handelt, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis ohne Einschränkung überprüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.N.). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, daß die T. B. AG an dem Entschluß, Berufung einzulegen, überhaupt beteiligt und daß sie bereit war, das mit der Durchführung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko zu übernehmen. 3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die T. B. KG sei nicht als Rechtsnachfolgerin der T. B. AG Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Welche prozessualen Auswirkungen eine Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nach § 123 UmwG auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden Rechtsträgers haben kann, ist bisher noch nicht in Einzelheiten geklärt (vgl. zu dem Problem Karsten Schmidt in Festschrift für Henkel, 1995, 749, 769 ff. m.N.; ders. Handelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 8 I 7 = S. 238). Zur Entscheidung des vorliegenden Falles ist eine umfassende Klärung dieses Problemkreises nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG und um einen s ogenannten Passivprozeß des übertragenden Rechtsträgers - der T. B. AG -, in dem gegen diesen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation kommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Prozeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der Literatur auch im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu-
nehmend von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" oder "geteilter Gesamtrechtsnachfolge" gesprochen (vgl. Teichmann in Lutter [Hrsg.], Umwandlungsgesetz , 2. Aufl. 2000 § 123 Rdn. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Bezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich jedenfalls bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart , die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefaßte Summe von Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen (Teichmann aaO Rdn. 10 m.N.). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung möglich gemacht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art der Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung. Im vorliegenden Fall hat die T. B. KG im Zusammenhang mit der Ausgliederung eine gegen die T. B. AG bereits eingeklagte Verbindlichkeit übernommen. Dem würde bei einer Einzelübertragung eine Schuldübernahme entsprechen. Bei einer Schuldübernahme während des Prozesses käme ein Eintreten des übernehmenden Schuldners im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. In der Literatur ist lediglich erörtert worden, ob im Falle der befreienden Schuldübernahme der Prozeß in analoger Anwendung des § 265 ZPO gegen den alten Schuldner mit Wirkung für den neuen Schuldner weitergeführt werden kann. Auch dies hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt (BGHZ 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die privative Schuldübernahme die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklären oder von sich aus für einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sorgen muß (BGHZ aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung Karsten Schmidt, JuS 1977, 411). Das Bundesarbeitsgericht hat seine abwei-
chende Ansicht hierzu in einer Entscheidung zum Betriebsübergang nach § 613 a BGB ausdrücklich mit Besonderheiten des Arbeitsrechts begründet (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO = BB 1977, 395, 396). Auch das Bundesarbeitsgericht hat aber keinen Parteiwechsel angenommen, sondern lediglich die Fortsetzung des Prozesses gegen den alten Beklagten in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet (vgl. hierzu Zeuner, Festschrift für Schwab, 1990, S. 575 ff.). Eine kumulative Schuldübernahme führt erst recht nicht zu einem Parteiwechsel in einem anhängigen Prozeß. Das Berufungsgericht hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nicht angegriffen ausgeführt, daß bei der Ausgliederung der übertragende Rechtsträger fortbesteht und daß für seine vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmende Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Ausgliederung hindert die Klägerin somit nicht, ihren Anspruch nach wie vor (auch) gegen den übertragenden Rechtsträger - die T. B. AG - geltend zu machen. Dann muß es ihr aber auch möglich sein, den bereits anhängigen Prozeß gegen diesen Rechtsträger weiter zu betreiben. Die Ausgliederung kann nicht zur Folge haben, daß der Gläubiger, dem nun als Gesamtschuldner neben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner haftet, gezwungen ist, den wegen dieses Anspruchs bereits rechtshängigen Prozeß nur noch gegen den neuen Schuldner weiterzuverfolgen. Da die T. B. KG in erster Instanz nicht Partei war und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der beklagten T. B. AG Partei geworden ist, konnte sie nicht als Partei Berufung einlegen.
4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Berufungsschrift aber dahin umgedeutet werden, daß die T. B. KG dem Rechtsstreit auf seiten der beklagten T. B. AG als Nebenintervenientin beigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin Berufung eingelegt hat. § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der Beitritt als Nebenintervenient auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke in Münchner Kommentar ZPO Einl. Rdn. 281; BGH, Beschluß vom 6. März 1986 - I ZB 12/85 - VersR 1986, 785, 786; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 511 Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. Einl. III Rdn. 20). Diese Voraussetzungen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben. Die T. B. KG wollte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen, weil sie aufgrund der Ausgliederung für den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin, im Innenverhältnis allein haftete. Aus den dargelegten Gründen konnte sie nicht als Partei Berufung einlegen. Dagegen konnte sie ohne weiteres als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft Berufung einlegen. Die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenientin
sind erfüllt. Daß die T. B. KG im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran hatte, daß die Klage auf eine Berufung hin insgesamt abgewiesen würde, ergibt sich aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung. Aus der Sicht der T. B. KG war es gleichgültig, ob sie als Partei oder als Nebenintervenientin Berufung einlegen würde. Daß sie es als Partei getan hat, beruhte lediglich darauf, daß sie die - nicht ganz einfach zu beurteilende - rechtliche Situation falsch eingeschätzt hat. Hätte sie erkannt, daß sie nicht Partei des Prozesses geworden ist, hätte sie vernünftigerweise ihren Beitritt als Streithelferin der beklagten T. B. AG erklärt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Umdeutung komme wegen des eindeutigen Wortlautes der Berufungsschrift nicht in Betracht. Wäre der Berufungsschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die T. B. KG dem Rechtsstreit im Grunde als Nebenintervenientin habe beitreten wollen, käme eine Umdeutung gar nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Auslegung in eine zulässige Prozeßerklärung der Umdeutung einer unzulässigen Prozeßerklärung in eine zulässige grundsätzlich vorgeht. Zwar hat die Berufungsklägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens dezidiert die Ansicht vertreten, die Berufung sei von der T. B. AG eingelegt worden. Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Berufung der T. B. KG als Nebenintervenientin widerspreche dem ausdrücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließen würde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärung in einem solchen Falle vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 - NJW 1971, 420 m.N.). Die Berufungsklägerin hat diese Ansicht nämlich erkennbar nur vertreten, weil das Gericht die von ihr in erster Linie angestrebte Rubrumsberichtigung abgelehnt hat, weil sie an die Möglichkeit einer Umdeu-
tung nicht gedacht hat und weil sie deshalb befürchten mußte, die Berufung werde als unzulässig verworfen, wenn sie als Berufung der KG und nicht der AG angesehen werde. Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsklägerin entgegen ihren Interessen einer entsprechenden Umdeutung widersprochen hätte, wenn sie - z.B. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin - an eine solche Umdeutung gedacht hätte, sind nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Zulässigkeit der Umdeutung nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Ablehnung der Umdeutung geht nicht hinaus über das Interesse jeder in erster Instanz siegreichen Partei daran, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Dieses Interesse reicht nicht aus, um es aus Sicht der Klägerin als unzumutbar erscheinen zu lassen, daß im Wege der Umdeutung des von der T. B. KG eingelegten Rechtsmittels eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache herbeigeführt wird. 5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es auf die zulässige Berufung der Nebenintervenientin hin die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachholen und in der Sache über die Berufung entscheiden kann. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gefasst:

a. Der Gesamtstreitwert des Rechtsstreits in der Hauptsache wird auf € 10.622.077,13 festgesetzt.

Dieser setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung   

 5.392.487,20

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

 100.000,00

- Minderung

 1.289.733,70

- Schadensersatz (Unterlagen)

 100.000,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 1.739.856,23

- Hilfsantrag

 2.000.000,00

        

  10.622.077,13

b. Der Gesamtwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 1., 2. und 5. wird auf € 8.782.220,90 festgesetzt.

Dieser setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung   

5.392.487,20

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

 100.000,00

- Minderung

 1.289.733,70

- Schadensersatz (Unterlagen)

 0,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 0,00

- Hilfsantrag

2.000.000,00

        

8.782.220,90

c. Der Gesamtwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 3., 4. und 6. wird auf bis zu € 3.950.000,00 festgesetzt.

Dieser ergibt sich aus folgenden Einzelstreitwerten:

1. Kostenvorschuss Mängelbeseitigung  

~ €

 2.320.000,00

- Feststellungsantrag für Folgeschäden

~ €

 50.000,00

- Minderung

~ €

 620.000,00

- Schadensersatz (Unterlagen)

 €

 0,00

- Rückzahlung anteiliger Kaufpreis

 €

 0,00

- Hilfsantrag

~ €

 960.000,00

        

~ €

3.950.000,00

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die als geschlossener Immobilienfond agiert, kaufte von der Beklagten Grundstücke in Sch., die mit Mehrfamilienhäusern bebaut waren. Ferner schloss sie mit der Beklagten einen Bewirtschaftungsvertrag. Die Klägerin machte vor dem Landgericht Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen geltend. Die Beklagte hatte die Nebenintervenientin zu 1. als Generalunternehmer mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen beauftragt. Diese gab einzelne Leistungen weiter. Die Nebenintervenientin zu 2. übernahm Architekten- und Ingenieurleistungen für folgende Objekte, die der Senat - zur besseren Übersicht - in Lose aufteilt:

2

Los 1

(= Plattenbauweise 5-6geschössig, 526 Wohneinheiten,
28.517 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
8 und 9,

Los 2

(= Plattenbauweise 11geschössig, 324 Wohneinheiten,
18.388 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
1 bis 9;

Los 3

(= Siedlungshäuser in Mauerwerksbau, 159 Wohneinheiten,
7.437 m², Anlage K 6, Seite 4 und Objektliste):

Leistungsphase
1 bis 9.

3

Die Nebenintervenientin zu 6. übernahm - im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 2. - einzelne Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 für die Lose 2 und 3. Die Nebenintervenientin zu 1. beauftragte die später in Insolvenz gefallene K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) mit der Sanierung der Gebäude (Los 1). Mit der Sanierung der Objekte Los 2 und 3 beauftragte sie die Nebenintervenientin zu 3., deren Gesellschafter die Nebenintervenientin zu 4. und die K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) sind.

4

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Schwerin in Anspruch genommen: Sie hat Zahlung wegen fehlender und mangelhaft ausgeführter Leistungen in Höhe von € 5.392,487,20 verlangt. Der Betrag setzte sich - soweit in der Klageschrift dargestellt - wie folgt zusammen:

5

(a) nicht ausgeführte Leistung (Lose 1 - 3)

                          

- Elektroinstallation lediglich im "Oststandard" belassen

        

?    

- Schäden an den alten, nicht überarbeiteten Bodenbelegen:

 1.700.000,00

- kein Austausch der veralteten Türen nach
"DDR-Standard":

 605.000,00

                          

(b) Leistungen gegen Verstoß der anerkannten Regeln der
Baukunst (Anlage K 7 mit Anlage 9 - Kostenschätzung für
850 Wohneinheiten = WE)

2.707.487,20

6

Für die über den Klageantrag zu 2 (gemeint war zu 1) hinausgehenden Schäden hat sie die Feststellung einer Ersatzpflicht begehrt. Ferner hat sie für die Wohneinheiten eine Minderung von € 1.289.733,70 (1009 WE x DM 2.500,- = DM 2.522.500,-) verlangt, weil die Beklagte den geschuldeten Ausstattungsstandard außer Acht gelassen habe. Im Übrigen hat sie Schadensersatz (€ 100.000,-) wegen unterlassener Übergabe von Unterlagen gemäß Generalunternehmervertrag § 4 Ziffer 3 und die Rückzahlung eines anteiligen Kaufpreises (€ 1.739.85,23) gefordert.

7

Nachdem die Beklagte der Nebenintervenientin zu 1. den Streit verkündet hatte, hat diese ihrerseits den Nebenintervenienten zu 2. bis 5. den Streit verkündet. Anschließend hat auch die Nebenintervenientin zu 2. den Nebenintervenienten zu 3. bis 6. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsempfänger erklärten jeweils ihren Beitritt.

8

Das Landgericht hat die Klage und Widerklage (auf Feststellung der Verpflichtung zur Annahme eines Angebots) abgewiesen und mit Beschluss vom 25.10.2007 den Streitwert wie folgt festgesetzt:

9

1. Zahlungsantrag: Vorschuss Mängel

   5.392.487,20

- Feststellungsantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Minderung

1.289.733,70

- Herausgabeantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Rückzahlung Kaufpreis  

1.739.856,53

        

 8.622.077,40

10

Der Beschluss wurde der Nebenintervenientin zu 6) am 01.11.2007, der Klägerin am 06.11.2007 und den anderen Beteiligten am 02.11.2007 zugestellt (3 U 91/08).

11

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigen der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2007 eine Beschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach betrage der Gesamtstreitwert € 10.522.077,13. Im Wesentlichen haben sie diese damit begründet, dass der Feststellungsantrag mit € 2.000.000,-- zu bewerten sei. Denn die Klägerin habe für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht in Frage komme, beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines solchen Betrages zu verurteilen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Die Nebenintervenienten zu 6. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) und zu 2. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) schlossen sich der Auffassung der Beklagtenvertreter an.

12

Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 hat die Klägerin unter anderem hilfsweise beantragt, den Gebührenstreitwert im Verhältnis zu jedem Nebenintervenienten gesondert auf den Wert festzusetzen, der jeweils seinem glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreit abzüglich eines angemessenen Abschlags von mindestens 20 % entspreche (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten sei von vornherein beschränkt. Allerdings obläge es der Beklagten und den Nebenintervenienten kenntlich zu machen, auf welche zwischen den Hauptparteien streitigen Teilansprüche sich ihre Mitwirkung beziehe und in welcher Höhe sie einen Regress zu fürchten hätten.

13

Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. haben am 19.12.2007 unter anderem beantragt, die hilfsweise Beschwerde der Klägerin vom 20.11.2007 zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08). Die Beschwerde sei bereits verfristet. Im Übrigen sei die Nebenintervenientin zu 2. mit den Ingenieurleistungen an sämtlichen drei Losen beauftragt gewesen. Eine Zuordnung zu den zwischen den Hauptparteien streitigen Mängel sei nicht erforderlich, zumal hinsichtlich der Lose 2 und 3 ihr auch ein Bauüberwachungsverschulden vorgeworfen werde. Es bestehe auch ein Regressrisiko wegen der Herausgabe von Unterlagen und der Kaufpreisminderung. Denn der Nebenintervenientin zu 2. habe aus dem Ingenieurvertrag eine Dokumentationspflicht oblegen. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sei auf vielfältige Weise begründet worden. Soweit sich die Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehe, führe dies nicht zu einer Einschränkung des Regressrisikos. Denn sie habe sämtliche Regressrisiken zu besorgen. Sie habe auch fürchten müssen, dass die Klägerin den Bewirtschaftungsvertrag "womöglich wegen des Zustandes der Gebäude" gekündigt habe. Es sei schwer, trennscharf eine Grenze zwischen Bewirtschaftung (Instandhaltung bzw. Instandsetzung) und Beseitigung von Baumängeln zu ziehen.

14

Die Prozessbevollmächtigen der Nebenintervenientin zu 6. haben mit Schriftsatz vom 03.01.2008 beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08), denn die Nebenintervenientin zu 6. sei für einzelne Objekte mit Planungs-, Bauüberwachungs- und Objektbetreuungsleistungen beauftragt worden. Ein gesonderter Streitwert für die Nebenintervenienten sei nicht "operationabel". Im Übrigen beziehe sich ihr Interesse auf alle Streitgegenstände, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Vergleichsszenarien, welche naturgemäß alle Streitigkeiten umfassten.

15

Das Landgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 23.01.2008 der Beschwerde vom 08.11.2007 teilweise, nicht jedoch einer Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes abgeholfen (3 U 91/08). Es hat den Streitwert "allgemein" und hinsichtlich der Nebeninterventionen zu 3. bis 7. (nach neuer Ordnung des Rubrums zu 2. bis 6.) auf € 10.122.077,13 und den Wert der Nebenintervention zu 2. (jetzt zu 1.) auf € 8.282.220,90 festgesetzt. Der Wert des Feststellungsantrages betrage € 1.600.000,- (€ 2.000.000,- ./. 20 %). Hinsichtlich des Wertes der Nebeninterventionen sei der Wert des Rechtsstreits maßgeblich, da sich die Nebenintervenienten den Anträgen der Beklagten angeschlossen hätten. Für die Nebenintervenienten zu 2. bis 6. setze sich der Wert wie folgt zusammen:

16

1. Zahlungsantrag: Vorschuss Mängel

   5.392.487,20

- Feststellungsantrag

1.600.000,00

- Zahlungsantrag: Minderung

 1.289.733,70

- Herausgabeantrag

 100.000,00

- Zahlungsantrag: Rückzahlung Kaufpreis  

 1.739.856,23

        

 10.122.077,13

17

Die Einschränkung des Beitritts der Nebenintervenientin zu 2. betreffe allein die nicht streitwerterhöhende Widerklage. Hinsichtlich der Nebenintervenientin zu 1., die keinen Antrag gestellt habe, sei das Interesse beschränkt auf die geltend gemachten Mängel betreffend der Anträge zu 1. bis 3.

18

Das Landgericht hat eine Zustellung des Beschlusses vom 23.01.2008 an die Beteiligten nicht bewirkt.

19

Mit Schriftsatz vom 20.02.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. klarstellend erklärt, sich am 27.11.2007 im eigenen Namen der Beschwerde vom 08.11.2007 angeschlossen zu haben (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

20

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.02.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2008 eingelegt, auch soweit darin erstmals der Streitwert für die Nebeninterventionen festgesetzt worden sei und beantragt, den Streitwert für das Prozessverhältnis zwischen den Hauptparteien auf € 8.622.077,40 und für die Nebeninterventionen mit Null, hilfsweise mit einem Erinnerungswert, höchst hilfsweise mit einem noch glaubhaft zu machenden Wert festzusetzen. Das Landgericht habe § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG fehlerhaft angewandt, da es über den Hilfsantrag nicht entschieden habe. Hinsichtlich der Nebenintervenienten sei auf ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens abzustellen. Die Beklagte habe Unterlagen herausgeben sollen, die sie - nach Vorbringen der Klägerin - in Besitz gehabt habe. Die Kaufpreisreduzierung beruhe auf einer Leistungsstörung eines anderen Vertrages; des Bewirtschaftungsvertrages. Das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten sei weder in der Streitverkündungsschrift noch im Beitrittsschriftsatz glaubhaft gemacht worden. Mangels eigener Kenntnisse der Klägerin über die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Nebenintervenientin zu 1. zu den anderen Nebenintervenienten könne sie deren Interesse nicht bewerten. Es fehle an einer Zuordnung der angeblich erbrachten Leistungen zu den Streitpunkten zwischen den Hauptparteien.

21

Mit Beschluss vom 05.03.2008 hat das Landgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2008 nicht abgeholfen. Maßgeblich sei nicht der von den Parteien angegebene Wert, sondern der Wert der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung, wie er im Hilfsantrag zum Ausdruck gekommen sei.

22

Die Klägerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) ergänzend vor und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht Schwerin. An dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin (93 OH 1/05) seien 47 Streitverkündungsempfänger bzw. Streithelfer beteiligt gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese jeweils nur kleine Teile des Gesamtauftrages abgearbeitet hätten. Die Klägerin wisse jedoch nicht welche Teilleistungen von diesen erbracht worden seien. Im Hinblick auf den Wert des Feststellungsantrages sei festzuhalten, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 (3 U 91/08) unumwunden eingeräumt habe, dass sie selbst der Gesamtheit der Mängelansprüche einen Wert von € 100.000,- zuordne.

II.

23

Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG bzw. § 33 Abs. 3 RVG zulässigen Beschwerden sind nur teilweise begründet.

1.

24

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist begründet; die der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. ist teilweise begründet.

25

Der Senat schätzt den Wert des Feststellungsantrages auf € 100.000,-. Es gibt keinen Anlass, an den zunächst übereinstimmenden Wertangaben der Hauptparteien zu zweifeln. Zur Begründung des Antrages hat die Klägerin ausgeführt, dass die konkreten Mängelbeseitigungskosten noch nicht bekannt seien; weitere Kosten wie etwa ein Architektenhonorar, eine Mietminderung oder ein merkantiler Minderwert seien noch nicht absehbar.

26

Nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin bezieht sich der angekündigte Hilfsantrag auf Zahlung von € 2.000.000,--, den das Landgericht für die Wertbemessung zugrunde gelegt hat, allein auf Mängel, deren Beseitigung die Beklagte aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit verweigert und wegen der die Klägerin einen weiteren Minderungsbetrag (in Höhe der Mängelbeseitigungskosten) reklamiert. Dieser Hilfsantrag hat mithin ein völlig anderes Rechtsschutzziel zum Gegenstand. Er kann nicht für die Bestimmung des Wertes des Feststellungsantrages herangezogen werden, sondern ihm ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - vielmehr ein eigener streitwertrelevanter Wert beizumessen. Die Auslegung des Urteils des Landgerichts vom 25.10.2007 ergibt, dass auch dieser Antrag abgewiesen worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist sein Streitwert deshalb mit zu berücksichtigen.

2.

27

Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Wie noch darzulegen ist, betreffen die Nebeninterventionen weder alle Klageforderungen noch jede Klageforderung in vollem Umfang. Der Senat schließt sich der streitigen Ansicht an, dass dies bei einer Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist und auch eine gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts betreffend die Nebenintervention sowohl rechtfertigt als auch erfordert.

a.

28

Nach einer Ansicht sei unabhängig von den gestellten Anträgen des Nebenintervenienten sein nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse maßgeblich, wobei es in der Höhe durch das Interesse der von ihm unterstützten Hauptpartei beschränkt sei (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschl. v. 28.08.2008, 14 W 51/08, NJW-RR 2009, 238, 239 m.w.N.; zustimmend Müller-Stoy IBR 2009, 122). Das konkrete wirtschaftliche Interesse des Streithelfers sei grundsätzlich danach zu bemessen, welche Regressansprüche er bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er beigetreten ist, erwarten müsse (OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04.2006, 4 W 137/06, MDR 2006, 1318; Zöller/Herget, Komm. zur ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn. 16 "Nebenintervention"; Musielak/Heinrich, Komm. zur ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn. 23 "Nebenintervention"). Unterliegt die vom Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei teilweise, gehe dies folgerichtig nicht zu Lasten des Nebenintervenienten, wenn das teilweise Unterliegen der Hauptpartei einen Streitteil betrifft, auf den sich die Nebenintervention nicht beziehe (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2007, 21 U 43/07, OLGR 2008, 195 betr. eine Aufrechnungsforderung; Zöller/Herget, Komm. zur ZPO, 27. Auflage, § 101 Rn. 2 a.E.). Diese Ansicht stellt maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit ab. Die Regelung in § 101 ZPO und die Systematik der §§ 100, 101 ZPO sprächen nicht gegen eine solche Kostenverteilung. Der Nebenintervenient und die von ihm unterstützte Hauptpartei seien nicht in jedem Fall kostenmäßig und streitwertmäßig gleich zu behandeln. Es seien Ausnahmen allgemein anerkannt, z.B. soweit der Nebenintervenient die Partei wechsele (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 11.04.2008, 13 W 210/08, JurBüro 2008, 589) oder wenn er allein ein Rechtsmittel einlege (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2007, a.a.O.). Teilweise wird von diesem geschätzten Wert darüber hinaus ein Abzug von 20 % für sachgerecht gehalten, da die Wirkungen der Nebenintervention nach § 68 ZPO nicht mit einem Leistungstitel vergleichbar seien (Musielak/Heinrich, Komm. zur ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 32; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16).

29

Nach anderer Ansicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 30.10.1959, V ZR 204/57, NJW 1960, 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.02.2009, 10 W 4/09; OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2004, 6 W 110/04/6 W 111/04, MDR 2005, 778, 779; KG, Beschl. v. 26.07.2004, 2 W 18/04, MDR 2004, 1145; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.07.1996, 4 U 732/95, MDR 1996, 967; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 101 Rn. 3; Stein/Jonas/Work, Komm. zur ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 5) bestimme sich nicht nur die Kostenerstattung des nicht streitgenössischen Nebenintervenienten allein nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, sondern auch die Streitwertbemessung betreffend die Nebenintervention jedenfalls dann, wenn er - wie es hier der Fall ist - sich dem Antrag der von ihm unterstützten Partei angeschlossen und diese obsiegt habe. § 100 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung nehmen dürfe, sei abschließend und schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Zudem würde eine Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Nebenintervenienten Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen bzw. das Gericht wäre genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen. Schließlich könne ein Nebenintervenient des Klägers nach allgemeiner Meinung im Fall einer Klageabweisung eigenständig Rechtsmittel einlegen; der Wert der Beschwer richte sich gemäß § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen möglicherweise geringeren Interesse des Nebenintervenienten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2006, I-24 W 64/05, 24 W 64/05, MDR 2006, 1017).

b.

30

Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an.

31

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 2). Dies muss auch für den Streitwert gelten, der für die Nebenintervention maßgeblich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, auf ein Fremdinteresse - nämlich das Interesse der unterstützten Hauptpartei - abzustellen.

32

Ein solcher Grund lässt sich insbesondere nicht § 101 Abs. 1 ZPO entnehmen. Die die Kostengrundentscheidung betreffend eine Nebenintervention regelnde Vorschrift stellt auf die "durch eine Nebenintervention bedingten Kosten" ab; sie schreibt gerade nicht vor, dass sich die Kostenverteilung zwischen Nebenintervenient und Gegner der unterstützten Partei nach den "Kosten des Rechtsstreits" richtet. Da es keinen Grundsatz gibt, dass sich eine Nebenintervention immer auf den gesamten Rechtsstreit beziehen muss, kann der Umfang der Nebenintervention auch geringer sein als der Umfang des Rechtsstreits. Das versteht sich für Fälle einer Klagenhäufung und einer Nebenintervention nur bzgl. einer von mehreren Klagen von selbst, muss aber auch insoweit gelten, als eine Nebenintervention nur einen gesonderten Streitgegenstand betrifft (vgl. OLG Hamm a.a.O. für eine Aufrechnungsforderung). Dass für eine derart beschränkte Nebenintervention sich der diesbezügliche Streitwert gleichwohl nach dem Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit richtet, entbehrt jeder Rechtfertigung und wird - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten.

33

Entsprechendes ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Nebenintervention nur ein Teilinteresse eines Streitgegenstandes bzw. einer Klage zugrunde liegt. Richtig ist zwar, dass § 100 Abs. 2 ZPO nicht unmittelbar eingreift, weil die Vorschrift auf die unterschiedliche Beteiligung eines Streitgenossen abstellt. In dieser Vorschrift kommt aber ein allgemeiner Grundsatz der Kostengerechtigkeit zum Ausdruck, der eine differenzierte Bewertung des für den Streitwert maßgeblichen Interesses der Nebenintervention erlaubt (anders OLG Celle a.a.O ohne Diskussion der Analogiefähigkeit der Vorschrift).

34

Eine andere Sichtweise würde zudem nicht nur zu kaum interessengerecht auflösbaren Wertungswidersprüchen in Bezug auf das Gebot der Kostengerechtigkeit führen, sondern auch das kostenrechtliche und dem Gedanken der Rechtssicherheit verpflichtete Transparenzgebot verletzen. Denn ein allein am Hauptsachestreitwert orientierter Streitwert für eine Nebenintervention würde für den Gegner der Hauptpartei ein unkalkulierbares Kostenrisiko bedeuten, auf das er keinen Einfluss hat (ausf. hierzu OLG Schleswig a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - mehrere "Unterstreitverkündungen" in Rede stehen und der Wert der Hauptsache und die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene potentielle Einwirkung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers erheblich voneinander abweichen. Richtig ist zwar, dass sich der Nebenintervenient ggf. mit dem vollen Klageanspruch auseinandersetzen muss, für den der volle Streitwert entscheidend ist. Jedoch ist der Umfang der Auseinandersetzung mit einem Streitgegenstand für den Gebührenstreitwert ein unmaßgebliches Kriterium, wie z.B. der Fall einer Teilklage zeigt oder einer nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GKG beschiedenen Hilfswiderklage (OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2008, 22 U 141/07, OLGR 2009, 158; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.03.2007, 7 W 1/07, OLGR 2007, 965, 966) oder Hilfsaufrechnung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2006, 13 U 135/05, JurBüro 2006, 595, 596). Keine Rolle spielt es auch, ob und in welchem Umfang sich der Nebenintervenient überhaupt in den Rechtsstreit eingebracht hat. Ebenso wenig wie die Nebenintervention und eine Kostengrundentscheidung nebst Kostenfestsetzung eine Beteiligung des Nebenintervenienten in der Sache voraussetzt, kann sie nach der gesetzlichen Systematik Einfluss auf den Gebührenstreitwert haben.

35

Das Argument, bei einer derart differenzierten Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des der Nebenintervention zugrundeliegenden Interesses des Nebenintervenienten würde schon die Kostengrundentscheidung, jedenfalls aber die Streitwertfestsetzung und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten belastet, überzeugt nicht. Zwar stehen das Gebot der Kostengerechtigkeit und der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Kostenrecht in einem Spannungsverhältnis (vgl. u.a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann Komm. zur ZPO, 66. Aufl., § 91 Rn. 3). Jedoch sind die Schwierigkeiten einer hier befürworteten differenzierten Gegenstandswertfestsetzung nicht derart groß, als dass sie das Gebot der Kostengerechtigkeit auszuhebeln vermögen. Das Interesse des Nebenintervenienten ist in erster Linie durch Auslegung der Streitverkündung und der Beitrittserklärung zu bestimmen. Ein ggf. gestellter Antrag des Nebenintervenienten kann in diesem Zusammenhang, muss aber nicht auslegungsrelevant sein. Bei der Auslegung kann auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. v. 24.11.1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Problematische Abgrenzungsfälle lassen sich angemessen dahin lösen, dass Zweifel im Interesse eines umfassenderen Verständnisses der Nebenintervention zu klären sind (OLG Nürnberg a.a.O.). Maßgebliches Auslegungskriterium muss die Interessenlage des Nebenintervenienten sein. Da ihm mit dem Beitritt die Möglichkeit gegeben wird, gegen ihn gerichtete Ansprüche des den Streit Verkündenden möglichst früh abzuwehren (BGH, Urt. v. 26.03.1987, VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257), kann der Beitritt nach der Verkehrsanschauung deshalb auch ohne ausdrückliche Erklärung des Nebenintervenienten im Allgemeinen nur Rückgriffsansprüche zum Hintergrund haben, denen er sich nach dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und dem zugrunde liegenden Prozessstoff im Fall eines Unterliegens des Streitverkünders ausgesetzt sieht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2004, 11 W 13/04, MDR 2004, 1025; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.07.1996, 9 W 102/95, NJW-RR 1997, 443). Gerade die Möglichkeit solcher Rückgriffsansprüche rechtfertigen erst seine Beteiligung als Nebenintervenient an einem fremden Rechtsstreit. Ein weiter zu verstehender Beitritt entbehrt einer prozessualen Rechtfertigung und dürfte nicht gewollt sein. Sollte er gleichwohl weitergehend verstanden werden müssen, stellt sich die Frage des Rechtsmissbrauchs. Ob ein Rechtsmissbrauch schon im Rahmen der Kostengrundentscheidung oder der zugehörigen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ist streitig (vgl. Musielak/Wolst, a.a.O., § 101 Rn 5), kann hier aber dahinstehen.

36

Die von der Gegenansicht angeführten prozessökonomischen Erwägungen sind weniger tragend. Denn es ist denkbar, dass die Beteiligten einen Zwischenstreit (nach § 71 ZPO) über den Umfang der Streitverkündung führen, so dass ein Erst- oder Beschwerdegericht in einem solchen Verfahren Feststellungen hierzu zu treffen und sich mit der Auslegung der Prozesserklärungen zu befassen hätte.

37

Auch der Umstand, dass der Nebenintervenient grundsätzlich befugt ist, Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einzulegen, rechtfertigt eine andere Auffassung noch nicht. Die insoweit zu stellende Frage der Rechtsmittelbeschwer entbehrt eines Zusammenhangs mit der Höhe des Gebührenstreitwerts, um den es vorliegend geht.

38

Indes geht der Senat nicht so weit, dass für die Streitwertbemessung betreffend die Nebenintervention ein weiterer Abschlag von 20 % gerechtfertigt sei, weil der Nebenintervenient mit einem für seine unterstützte Partei obsiegenden Urteil noch keinen Leistungstitel erlange. Jedenfalls im vorliegenden Fall geht es den Nebenintervenienten mit ihrer Nebenintervention darum, künftige Ansprüche abzuwehren. Jedenfalls in diesem Fall ist - ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage (BGH, Beschl. v. 29.04.2004, III ZB 72/03, BGHReport 2004, 1102) - ein Streitwertabzug nicht gerechtfertigt.

c.

39

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:

1)

40

Die Streitverkündung der Beklagten vom 29.03.2006 gegenüber der Nebenintervenientin zu 1., die weitere Streitverkündung der Nebenintervenientin zu 1. vom 23.05.2006 gegenüber den Nebenintervenienten zu 2. - 5. und schließlich die Streitverkündung der Nebenintervenientin zu 2. vom 29.12.2006 gegenüber den Nebenintervenienten zu 3. - 6. beziehen sich ersichtlich allein auf die Klageanträge zu 1) bis zu 3) in dem Umfang der werkvertraglichen Leistungsbeziehung. In den Streitverkündungen ist es allein um etwaige Rückgriffsansprüche wegen etwaiger Mängel bei der Sanierung der Objekte gegangen. Gleiches gilt für die - später mit Urteil des Landgerichts zugelassenen - jeweiligen Beitritte.

41

Für die Klageanträge zu 4) und 5) scheidet eine Interventionswirkung im Sinne des § 68 Halbsatz 1 ZPO und somit ein Beitritt ersichtlich aus: Eine Inanspruchnahme der Nebenintervenienten im Wege des Regresses wegen des angeblichen Schadensersatzanspruches im Zusammenhang mit den nicht herausgegebenen Dokumentationsunterlagen war weder beabsichtigt noch zu befürchten. Denn die von den Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei hatte - ausweislich ihres Schreibens vom 26.10.2004 - einen Teil bereits herausgegeben und den anderen Teil zur Abholung bereit gestellt. Dass die Beklagte nicht im Besitz sämtlicher Unterlagen war, zu deren Herausgabe sie sich vertraglich verpflichtet hatte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch auf die Gründe für die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages vom 21.07.2003 und 22.03.2004 kommt es nicht an. Voraussetzung ist, dass die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage im Folgeprozess mit den (tragenden) Elementen aus dem Urteil des Vorprozesses übereinstimmen. Der bereits abgeschlossene Rechtsstreit hat sich entscheidend um die Frage gedreht, ob mit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag und den hierin bestimmten Preis weggefallen ist und welche Auswirkungen dies hat. Da zu Lasten der Nebenintervenienten allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, ist die nötige Übereinstimmung (im obigen Sinne) nicht gegeben. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Kündigungen gerade nicht auf die Mängel bei der Sanierung gestützt. Den von den Nebenintervenienten angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten wären die Gerichte mit einer Aufklärung und Feststellung der Kündigungsgründe begegnet.

2)

42

Der Senat bewertet das Interesse der Nebenintervenienten zu 1., 2. und 5. auf insgesamt € 8.782.220,90.

43

Dabei ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte die Nebenintervenientin zu 1. als Generalunternehmer mit der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen an allen Objekten (Los 1 - 3 mit 1009 Wohneinheiten) beauftragte. Die Nebenintervenientin zu 2. übernahm die Architekten- und Ingenieurleistungen für diese Objekte. Die K. AG (jetzt Nebenintervenient zu 5.) war mit der Bauausführung für das Los 1 beauftragt und haftet als Gesellschafterin der Nebenintervenientin zu 3. gemäß § 128 HGB analog auch für Mängel der Gebäude Los 2 und 3. Da für diese Nebenintervenienten die Gefahr bestand, in vollem Umfang wegen eigener Planungs-, Bauüberwachungs- bzw. Ausführungsfehler in Anspruch genommen zu werden, entspricht ihr Interesse dem der Hauptparteien.

3)

44

Den Gesamtstreitwert für die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 3., 4. und 6. schätzt der Senat hingegen nur auf € 3.950.000,00, da diese nur mit der Planung, Bauüberwachung bzw. Bauausführung für die Gebäude befasst waren, auf die sich die Lose 2 und 3 beziehen. Maßgeblich für diese Schätzung ist, dass auf diese Lose nur (rund) 483 Wohnungen entfielen.

45

Für den Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung schätzt der Senat den Einzelstreitwert auf € 2.320.000,00. Nach der Anlage K 7 betragen die Kosten für die Beseitigung der dort genannten Mängel für die 850 Wohneinheiten der Lose 1 und 2 insgesamt (sogar) € 2.707.487,20. Hieraus ergeben sich durchschnittliche Kosten je Wohneinheit von rund € 3.200,00. Da auf das Los 2 allein 324 Wohneinheiten anfallen, erscheint es gerechtfertigt einen Anteil von € 1.036.800,00 (324 x € 3.200,00) bei der Schätzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Im Klageantrag zu 1) hat die Klägerin wegen weiterer Mängel betreffend alle drei Lose weitere rund € 2.685.000,- (5.392.487,20 - 2.707.487,20) geltend gemacht. Bei 1009 Wohnungen errechnen sich Kosten in Höhe von rund € 2.660,00 je Wohneinheit und mithin für 483 Wohnungen in Höhe von rund € 1.284.780,00. Aus der Summe der Beträge von € 1.036.800,00 und € 1.284.780,00 ergibt sich der Gegenstandswert von € 2.320.000,00.

46

Der Feststellungsantrag für Folgeschäden wird mit rund € 50.000,00 bemessen. Der Wert errechnet sich, indem der Gesamtstreitwert von € 100.000,00 für rund 1.000 Wohnungen auf 483 Wohnungen heruntergerechnet wird.

47

Die Klägerin hat unter Verweis auf die Anlage K 7 eine Minderung von DM 2.500,- je Wohneinheit geltend gemacht. Der Minderungsbetrag für 483 Wohnungen beläuft sich mithin auf rund € 620.000,00 (2.500 x 483 = DM 1.207.500,00). Entsprechend ist der Gegenstandswert in Höhe von € 957.383.55 für den Hilfsantrag zu erklären (€ 2.000.000,- ./. 1009 x 483).

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG. Da die Beschwerde der Klägerin gemäß § 33 Abs. 3 RVG teilweise begründet war, werden auch insoweit keine Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 1812 KV GKG).

49

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt - obwohl eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den abgehandelten Rechtsfragen wünschenswert wäre - nicht in Betracht, weil nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG, 33 Abs. 4 S. 3 RVG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.