Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Okt. 2014 - 20 Ws 257/14
Gericht
Tenor
1. ...
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits unzulässig ist.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 € festgesetzt, § 65 Satz 1, § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
5. Diese Entscheidung des Senats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.
Gründe
I.
- 1
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 beantragt der Antragsteller (u.a.), die Antragsgegnerin „ ... umgehend zu verpflichten, dem Antragsteller sofort wieder das ursprünglich verschriebene und seither erhaltene Herzmedikament zugänglich zu machen und ... auszuhändigen“. Er behauptet, ihm sei seit 2008 stets das Herzmedikament „R.“ des Herstellers H. verordnet worden mit dem Hinweis, genau dieses Medikament einzunehmen. Anfang Juni 2014 habe er plötzlich anders aussehende Tabletten erhalten. Auf seine Nachfrage und seinen Protest sei ihm von der Anstaltsärztin mitgeteilt worden, dass künftig aufgrund eines neuen Beschaffungsvertrages ausschließlich ein anderes Medikament eines anderen Herstellers - wenn auch mit demselben Wirkstoff - ausgereicht werde. Dies hält der Antragsteller für rechtswidrig.
- 2
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den Antrag vom 12.06.2014 zwar für zulässig erachtet, ihn aber als unbegründet verworfen. Wie auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sei es im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 62 Abs. 1 StVollzG nicht zu beanstanden, dass preisgünstige Generika - wie im Falle des Antragstellers geschehen - ausgereicht würden.
- 3
Gegen die vorbezeichnete Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde vom 21.08.2014. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ...
II.
1. ...
- 4
2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen unbegründet ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist statthaft und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch zulässig, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) vorliegen. Die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten.
- 6
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall eine entscheidungserhebliche rechtliche Fragestellung aufwirft, die entweder Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Lücken der gesetzlichen Regelung rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 21). Hierbei steht nicht die gerechte Entscheidung des Einzelfalls im Vordergrund, sondern die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat erachtet es für angezeigt, zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG in der hier vorliegenden Konstellation klärende Ausführungen anzubringen.
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4. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch als unbegründet zu verwerfen, da sich der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits als unzulässig erweist.
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a) Gem. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. bezieht sich auf Maßnahmen auf dem Gebiet des (Justiz-) Vollzugs. Sie müssen aus den Rechtsbeziehungen resultieren, die sich zwischen dem Staat und dem Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes ergeben (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rn. 7 m. w. N).
- 10
Gem. § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung überdies nur zulässig, wenn der Antragstellergeltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet, und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) m. w. N. - juris -).
- 11
b) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil er auf Vornahme bestimmter ärztlicher Maßnahmen gerichtet ist. Auch ärztliches Handeln kann gegebenenfalls die Rechte eines Verurteilten verletzten. Denn ein Strafgefangener hat Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln, wenn dies im Rahmen der Krankenpflege zur Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit erforderlich ist (§§ 56, 58 StVollzG (Bund); vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1981, 382).
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Ob und gegebenenfalls welche Therapie und Medikation notwendig ist, um eine Krankheit zu behandeln, ist in der Regel indes allein vom behandelnden Arzt nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu entscheiden. Einer gerichtlichen Kontrolle unterfällt eine solche Entscheidung nur, wenn erkennbar ist, dass der Anstaltsarzt die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat.
- 13
c) An Vorstehendem gemessen ist der Antrag des Strafgefangenen vom 12.06.2014 bereits unzulässig.
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aa) Es handelt sich bei dem von ihm beanstandeten Geschehen bereits nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs.
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Zwar führt die Strafvollstreckungskammer zutreffend aus, dass nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 StVollzG M-V Strafgefangene einen grundsätzlich in der Anstalt stattfindenden Anspruch auf notwendige medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung haben. Ein hieraus gegebenenfalls auch im Wege der §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch besteht zur Überzeugung des Senats jedoch in erster Linie in Fällen, in denen es um Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikamentierung geht, z.B. bei verweigerter oder greifbar ungeeigneter ärztlicher Versorgung. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten „unstreitigen“ medizinischen Behandlung, mithin - wie vorliegend - das Innenverhältnis zwischen behandelndem Arzt und Strafgefangenen, betreffen grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und können demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden.
- 16
bb) Überdies ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da nach dem Vortrag des Antragstellers für den Senat eine Rechtsverletzung bereits völlig abwegig und ausgeschlossen erscheint. Er stützt seinen Antrag lediglich auf die Behauptung, ihm sei ausschließlich die Einnahme des Medikaments „R.“ verordnet worden, ohne dies in irgend einer Weise näher zu unterfüttern. Die Strafvollstreckungskammer hat nach allem zutreffend angenommen, dass die vom Antragsteller monierte Ersetzung des ihm vertrauten Medikaments durch ein preisgünstigeres Generika durch die Anstaltsärztin in keiner Weise zu beanstanden ist. Dies war jedoch nach dem Vorgesagten nicht erst eine Frage der Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, sondern bereits im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu berücksichtigen.
III.
...
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, - 3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - 4.
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.