Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Aug. 2012 - 3 W 108/12
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 3. April 2012 wurde der Beteiligte zu 1) zum neuen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt. Der Beteiligte zu 3), jedenfalls vormals einer von zwei Geschäftsführern der Beteiligten zu 2), hat diesen Gesellschafterbeschluss vor dem Landgericht Koblenz angefochten (2 O 450/10).
- 2
Der Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Urkunde vom 4. April 2012 die Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
- 3
Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz das Registerverfahren gem. § 21 FamFG bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 3) gegen den Gesellschafterbeschluss vom 3. April 2012 wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Zivilprozess ausgesetzt.
- 4
Mit der Beschwerde wendet sich die beteiligte GmbH gegen die Aussetzung.
II.
- 5
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 22 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567, 569 ZPO zulässig. Gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO hat über sie der Einzelrichter zu entscheiden (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1636; Pabst in MüKo/FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 24).
- 6
Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig erhoben. Die beteiligte GmbH ist dabei ordnungsgemäß vertreten. Der Beteiligte zu 1 konnte den Verfahrensbevollmächtigten wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigen. Eine GmbH wird nach § 35 GmbHG im Prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist - wie hier- die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (OLG Köln, NZG 2000, 773 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1041; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; Hanseat OLG GmbHR 1992, 43). Dies ist hier der Beteiligte zu 1.
- 7
2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Aussetzung des Registerverfahrens durch die Rechtspflegerin ist zu Recht erfolgt.
- 8
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 9
Nach § 21 FGG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Hamm FGPrax 1998, 190). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO).
- 10
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Wechsel in der Person des Geschäftsführers) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 3. April 2012 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 1) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, würde das Handelsregister durch seine Eintragung falsch. Angesichts dessen war eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung dieser Frage im Prozesswege auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot einer baldigen Entscheidung keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten.
- 11
Aus den von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren 1 HK O 53/11 und 1 HK O 54/11 vor dem Landgericht Koblenz folgt hier nichts anderes. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zur Rechtshängigkeit des Streits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen (BeckOK/ZPO/Mayer, Ed. 5, § 916, Rn. 8 m.w.N.).
- 12
Abgesehen davon tenorieren die Entscheidungen in diesen Verfahren aber auch nicht, dass der Beteiligte zu 1) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) sei. In dem Verfahren 1 HK O 53/12 ist eine Untersagungsentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1) ergangen (Urteil vom 17. April 2012). In dem Verfahren 1 HK O 54/12 ist (u.a.) dem Beteiligten zu 3) mit Urteil vom 17. April 2012 untersagt worden, bis zur Entscheidung seiner Anfechtungsklage die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese zu vertreten. Eine Entscheidung, schon gar eine solche, die in materielle Rechtskraft hinsichtlich der hier strittigen Rechtsfrage erwachsen wäre, derzufolge der Beteiligte zu 1) der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist, liegt demnach nicht vor.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
- 14
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.