Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Juni 2008 - 1 U 53/08

bei uns veröffentlicht am25.06.2008

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer II. des Tenors des am 24.05.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin wie folgt geändert:

Die Haftung des Beklagten wird auf den Nachlass seines am 06.12.2004 verstorbenen Vaters F.-G. B. beschränkt. Diese Beschränkung betrifft nicht die Kostenentscheidung.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.408,00 €.

6. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend geändert, dass er auf den Betrag von 31.228,00 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben nach seinem am 06.12.2004 verstorbenen Vaters auf Bezahlung von Behandlungskosten in Anspruch.

2

Der Vater des Beklagten (künftig: Erblasser) befand sich vom 30.01 bis 24.02.2003 in stationärer Behandlung in einer Klinik des Medizinischen Zentrums S. (MZS) Die Trägerschaft für das MZS wurde durch die Klägerin aufgrund des Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrages vom 23.12.2003/16.01.2004 von der Landeshauptstadt S. übernommen.

3

Dem Erblasser wurde u.a. ein Herzschrittmacher eingesetzt. Nach Abschluss der Behandlung stellte sich heraus, dass er - entgegen ursprünglicher und wohl übereinstimmender Annahme - nicht krankenversichert war. Die Klägerin stellte dem Erblasser daher am 09.07.2003 Behandlungskosten in Höhe von 23.274,73 Euro in Rechnung. Der Erblasser zahlte nicht. Für eine angebliche weitere Behandlung (Nachuntersuchung) vom 21.07.2003 verlangte die Klägerin von dem Erblasser mit Rechnung vom 25.08.2003 den Betrag von 147,25 Euro, der ebenfalls nicht bezahlt wurde.

4

Die Klägerin hat am 19.08.2005 einen Mahnbescheid sowie am 28.09.2005 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt, und zwar über die Hauptforderung von 23.421,98 Euro (23.274,73 + 147,25) zuzüglich Zinsen, pauschaler Mahnkosten von 5,00 Euro und Kosten in Höhe von 701,00 Euro für die Beauftragung eines Inkassobüros. Vor dem Landgericht hat sie diesen Anspruch (mit geringfügigen Änderungen beim Zinsbeginn) weiterverfolgt.

5

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Behandlung seines Vaters überhaupt bestritten. Die Rechnungen seien nicht prüffähig und damit nicht fällig. Auch führe die fehlende Krankenversicherung des Erblassers nicht zu dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen den Erblasser. Darüber hinaus hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Nachlass überschuldet und damit dürftig sei und dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei (Beschluss vom 15.05.2006). Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 hat er erstmals beantragt, ihm gemäß § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten.

6

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass dem Beklagten auf ihren Antrag hin eine Inventarfrist nach § 1994 BGB gesetzt worden sei. Der Beklagte wiederum hat erklärt, das Inventar fristgerecht bis zum 09.03.2007 errichten zu wollen.

7

Das Landgericht hat - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten und Durchführung einer Beweisaufnahme - mit dem im schriftlichen Verfahren ergangenen angefochtenen Urteil der Klage bezüglich der Hauptforderung teilweise - in Höhe von 23.274,73 Euro - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation ausreichend dargelegt, das weitere Bestreiten des Beklagten sei unbeachtlich. Dass der Erblasser entsprechend den in der Anlage K 4 ausgewiesenen Positionen tatsächlich behandelt worden sei, ergebe sich aus den Aussagen der beiden Zeugen. Die Klägerin sei auch berechtigt, die Kosten dieser Behandlung von dem Beklagten zu verlangen. Zwar fehle dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Erblasser abgeschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage, weil beide Seiten davon ausgegangen seien, es bestehe eine Krankenversicherung und die AOK übernehme die Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 351/04, BGHZ 163, 42 = NJW 2005, 2069). Es habe daher eine Anpassung des Vertragsinhaltes unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Dies führe dazu, dass die Klägerin nach den gesetzlichen Vorgaben ihre allgemeinen Krankenhausleistungen abrechnen dürfe. Die erfolgte Abrechnung sei schlüssig und ausreichend detailliert, im Übrigen ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden.

8

Hinsichtlich des mit der Anlage K 6 geltend gemachten Betrages von 147,25 Euro, einem Teil der Zinsen sowie der Inkassokosten hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei für die - mit der zweiten Rechnung geltend gemachte - Behandlung vom 21.07.2003 beweisfällig geblieben, weil die dazu benannten und vernommenen Zeugen keine Angaben hierzu hätten machen können und sich auch aus der vorgelegten Krankenakte nichts anderes ergebe.

9

Die - im Tenor unter II. ausgesprochene - Zurückweisung des Antrages auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung hat das Landgericht damit begründet, dass die Inventarfrist des § 1994 BGB fruchtlos abgelaufen sei. Ein Fall des § 2000 Satz 3 BGB (Entbehrlichkeit der Inventarerrichtung) liege nicht vor. Den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist, da er sich auf die ihm günstige Beschränkung der Haftung berufe. Dazu habe er jedoch innerhalb der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht vorgetragen.

10

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der näheren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

11

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Beklagte in erster Linie den Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung. Daneben hat er zunächst die im Tenor unter I. ausgesprochene Zahlungsverpflichtung teilweise - in Höhe von 601,00 Euro - angefochten, seine Berufung aber nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die Frage des Vorbehalts beschränkt.

12

Zur Begründung trägt er vor, hinsichtlich des Vorbehalts habe das Landgericht rechts-fehlerhaft entschieden. Für den möglichen Ausschluss der Haftungsbeschränkung wegen fehlender Inventarerrichtung sei nicht der Beklagte, sondern die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Diese habe jedoch zu den gesetzten Fristen und Entscheidungen des Nachlassgerichts nicht ansatzweise vorgetragen. Im Übrigen habe der Beklagte das Inventar fristgerecht zum 09.03.2007 errichtet. Zum Beweis dafür beantragt der Beklagte die Beiziehung der Akten des Nachlassgerichts und legt eine Kopie des Protokolls des Nachlassgerichts vom 09.03.2007 über die Übergabe des Inventarverzeichnisses vor. Die fristgerechte Inventarerrichtung sei unstreitig gewesen, weshalb er, der Beklagte, dazu auch nicht weiter vorgetragen habe. Einen Hinweis auf seine gegenteilige Ansicht habe das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 18.06.2008 trägt er - unter Vorlage entsprechender Erbscheine - vor, nach seinem Kenntnis-stand sei er neben seiner Schwester Miterbe nach seinem Vater.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilstenors zu II. zu ändern und seinem Antrag, ihm die Beschränkung seiner Haftung bezüglich der Hauptsache, Nebenforderungen und Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlass des am 06.12.2004 verstorbenen F.-G. B. gem. § 780 ZPO vorzubehalten, zu entsprechen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ablehnung des Vorbehalts. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung erstmals geltend mache, er habe die Inventareinreichungsfrist eingehalten, handele es sich um neuen Sachvortrag, der bestritten werde. Eine Verletzung der Prozessleitungs- oder der Hinweispflicht des Landgerichts liege nicht vor.

18

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

19

Die zulässige Berufung hat in dem jetzt beschränkten Umfang überwiegend Erfolg.

20

1. Des offensichtlich - wie vom Beklagten inzwischen selbst zugestanden - nur zum Erreichen der Berufungssumme konstruierten ursprünglichen Berufungsantrages zu 1. bedurfte es nicht. Der Beklagte ist vielmehr ebenfalls durch das uneingeschränkt verurteilende Erkenntnis materiell beschwert, so dass auch die Berufungseinlegung ausschließlich mit dem Ziel zulässig ist, nachträglich die beschränkte Erbenhaftung geltend zu machen bzw. vorbehalten zu bekommen (OLG Celle OLGR 1995, 204; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rn. 10; MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 780 Rn. 19).

21

2. Der Vorbehalt hätte vom Landgericht auch aufgenommen werden müssen, da jedenfalls die Voraussetzungen für die erklärte Ablehnung nicht gegeben waren. Der Ausspruch des Vorbehalts bzw. der Haftungsbeschränkung kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen, § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Allerdings umfasst der Vorbehalt nicht die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Abgesehen hiervon ist die Berufung des Beklagten daher erfolgreich.

22

a) Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur dann (in der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung) geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Die Vorschrift regelt - neben der Präklusion des Erben - somit das Verfahren der Beschränkung der Erbenhaftung nach materiellem Recht (§§ 1973 ff. BGB).

23

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorbehaltes ist daher zunächst, dass der Erbe als Prozesspartei wegen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Dazu gehören in erster Linie die sog. Erblasserschulden als die "vom Erblasser herrührenden Schulden" (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB), die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers begründeten Verpflichtungen (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1967 Rn. 2). Nicht darunter fallen dagegen Prozesskosten, die nicht in der Person des Erblassers entstanden sind, sondern aufgrund Rechtshandlungen des Erben (OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 377; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 6, 8).

24

Weitere Voraussetzung ist die noch vorhandene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (KG, NJW-RR 2003, 941 [Tz. 12]). Die Vorschrift gilt dabei für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach dem BGB (vgl. MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.), also insbesondere für Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) sowie die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Der Vorbehalt wird nur auf Einrede des Erben in das Urteil aufgenommen. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht (BGH, NJW 1983, 2378 [2379]).

25

Ist der Vorbehalt danach begehrt, kann das Prozessgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügen und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, a.a.O.; KG, a.a.O. [Tz. 16]; Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 15; MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 17, jeweils m.w.N.). Letzteres wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn sich der Erbe - wegen §§ 780 Abs. 1, 781 ZPO - vorsorglich seine beschränkte Haftung im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen muss, obwohl er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag oder nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden; das Gericht hat also den Vorbehalt auch aufzunehmen, wenn es an einer ausreichenden Darlegung der Einrede etwa nach § 1990 BGB fehlt (BGH, NJW 1991, 2839 [2840]; KG, a.a.O.).

26

Eines Vorbehalts bedarf es dagegen - abgesehen von den Fällen des § 780 Abs. 2 ZPO - dann nicht, wenn die Sache nach eigener Prüfung des Prozessgerichts entscheidungsreif ist (§ 300 ZPO). Wird dabei eine Haftungsbeschränkung festgestellt, erfolgt entweder eine Verurteilung zur Leistung aus dem Nachlass oder - wenn außerdem feststeht, dass keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist - Abweisung der Klage. Ergibt die Prüfung dagegen, dass die geltend gemachte Haftungsbeschränkung nicht vorliegt, etwa weil der Erbe das Recht zur Beschränkung seiner Haftung verloren hat, wird er ohne Vorbehalt verurteilt (KG, a.a.O.; MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 780 Rn. 8; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 780 Rn. 5; Staudinger/Marotzke, BGB [2002], § 1990 Rn. 12, 13; K. Schmidt JR 1989, 45 [46], jeweils m.w.N).

27

Daraus ergibt sich, dass der Erbe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nicht in jedem Fall beweisen muss, um den Ausspruch eines Vorbehalts zu erreichen. Eine Ablehnung des Vorbehalts wird dagegen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Nachlassgläubiger die Voraussetzungen der unbeschränkten - oder unbeschränkbar gewordenen - Erbenhaftung darlegen und beweisen kann (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Staudinger/Marotzke, a.a.O. und § 2013 Rn. 14).

28

b) Soweit sich die Ablehnung des Vorbehalts auf die von der Klägerin verlangten und ihr vom Landgericht auch zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,00 Euro) bezieht, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Bei diesen Positionen handelt es sich um keine Nachlassverbindlichkeiten, da sie nicht auf der Rechtsverfolgung gegen den Erblasser beruhen - der Mahnbescheid war bereits gegen den Beklagten als Erben gerichtet. Ein Vorbehalt ist daher schon deshalb nicht möglich.

29

c) Hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen hat das Landgericht den Vorbehalt dagegen zu Unrecht verweigert.

30

aa) Allerdings macht die Klägerin diesbezüglich - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - eine Nachlassverbindlichkeit geltend, nämlich eine Forderung aus dem mit dem Erblasser abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Auch ist der Beklagte - unstreitig - jedenfalls Erbe nach seinem am 06.12.2004 verstorbenen Vater und zudem Partei des vorliegenden Prozesses. Dabei spielt es keine Rolle, ob er Allein- oder Miterbe ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 8).

31

bb) Das Landgericht hat jedoch unter Verkennung der Beweislast die Frage des Haftungsumfangs nicht geklärt und insbesondere nicht festgestellt, dass keine Beschränkung der Erbenhaftung besteht. Der Beklagte war für die Einhaltung der Inventarfrist als Voraussetzung der Beschränkung (§ 1994 Abs. 1 BGB) nicht darlegungs- und beweispflichtig, die Klägerin hat den Eintritt der unbeschränkten Haftung nicht bewiesen.

32

(1) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Landgerichts, dass vorliegend eine Beschränkung der Erbenhaftung und damit der Ausspruch eines Vorbehalts nur dann in Betracht kommt, wenn der Beklagte rechtzeitig ein Inventar errichtet hat, § 1994 Abs. 1 BGB.

33

So haftet der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, für die Nachlassverbindlichkeiten auch dann unbeschränkt, wenn zuvor - wie hier - die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist (OLG Stuttgart, NJW 1995, 1227). Letzteres erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 15.05.2006, während die auf Antrag der Klägerin bestimmte Inventarfrist unstreitig am 09.03.2007 ablief. Auch ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass hier kein Fall des § 2000 Satz 3 BGB gegeben ist und es daher zur Abwendung der unbeschränkten Erbenhaftung der fristgerechten Errichtung eines Inventars bedurfte.

34

(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der fruchtlose Ablauf der Inventarfrist jedoch nicht festgestellt werden, da die Klägerin hierzu weder vorgetragen noch Beweis angetreten hat. Sie hat noch nicht einmal mitgeteilt, wann die Frist - die nach § 1995 Abs. 1 Satz 1 BGB mindestens einen und höchstens drei Monate betragen soll und gemäß § 1995 Abs. 3 BGB nach Ermessen des Nachlassgerichts verlängert werden kann - zu laufen begonnen hat (§ 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Schriftsatz vom 20.02.2007 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin als Nachlassgläubigerin beim Nachlassgericht beantragt hatte, dem Beklagten eine Inventarfrist zu setzen.

35

Zwar hat der Beklagte die Fristsetzung unstreitig gestellt und darüber hinaus vorgetragen, dass die Inventarfrist am 09.03.2007 ablief, was wiederum die Klägerin nicht bestreitet. Gleichzeitig hat der Beklagte aber auch die Einhaltung der Frist - bzw. die Absicht hierzu - behauptet. Die Klägerin beschränkt sich darauf, diesen Umstand pauschal zu bestreiten, ohne die Behauptung zu widerlegen oder wenigstens Beweis hierfür anzutreten.

36

Das wäre jedoch notwendig gewesen, um eine Ablehnung des Vorbehalts bereits in vorliegendem Verfahren zu rechtfertigen (vgl. oben 2.a) a.E.). Die Voraussetzungen der unbeschränkten Erbenhaftung - nach fruchtlosem Ablauf der Inventarfrist - hat die Klägerin weder dargetan noch bewiesen.

37

Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 17a) der Beklagte als Anspruchsgegner die Beweislast für die - ihm günstige - Haftungsbeschränkung aufgrund rechtzeitiger Inventarerrichtung trägt (vgl. Baumgärtel/Schmitz, Beweislast, 2. Aufl., § 1994 BGB Rn. 1 a.E.; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 2013 Rn. 14). Dies wird nämlich nur dann relevant, wenn die Frage der Haftungsbeschränkung abschließend geklärt werden muss , also spätestens im Verfahren nach §§ 781, 785, 767 ZPO. Das ist jedoch im - vorliegenden - Erkenntnisverfahren gerade nicht erforderlich (s.o.).

38

Aus dem Umstand, dass der Beklagte selbst erstinstanzlich den Ablauf der Frist, nicht aber zu deren tatsächlichen Einhaltung vorgetragen hat, ergibt sich anderes nicht. Der Beklagte hat damit weder behauptet noch unstreitig gestellt, dass er die Frist versäumt habe. Im Übrigen hat die Klägerin in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Beklagte habe die Inventarfrist nicht eingehalten.

39

(3) Damit war und ist dem Beklagten die Beschränkung seiner Erbenhaftung grundsätzlich noch möglich. Dass die Beschränkung vorliegend tatsächlich gegeben ist, kann festgestellt werden, nicht jedoch der genaue Umfang der Haftungsmasse. Entscheidungsreife ist daher nur insoweit gegeben.

40

Da das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und ein Antrag des Beklagten auf Anordnung der Nachlassverwaltung nicht behauptet worden ist, kommt als Begründung für die Beschränkung lediglich die Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB in Betracht. Deren Voraussetzungen wiederum sind gegeben, weil die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Nichteröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens für das Prozessgericht, das über die Einrede nach § 1990 BGB zu befinden hat, bindend ist (BGH, NJW-RR 1989, 1226 [1227]; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1990 Rn. 2; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1990 Rn. 6 m.w.N.).

41

Gemäß § 1990 Abs. 1 BGB kann der Beklagte die Befriedigung der Klägerin daher insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, ist aber verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben, d.h. die Zwangsvollstreckung insoweit zu dulden. Damit ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Grundstück, das wertlos und zudem mit einer Grundschuld belastet sein soll, die noch über 8.253,70 Euro valutiere. Die Klägerin hat dies nicht bestritten (sondern lediglich die fristgerechte Inventarerrichtung).

42

d) Da der Beklagte den Ausspruch des Vorbehalts bereits vor dem Landgericht beantragt hatte und die Voraussetzungen hierfür - unabhängig von der Begründetheit der Dürftigkeitseinrede - auch gegeben waren, handelt es sich insoweit nicht um neuen Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte ist deshalb mit der Einrede im Berufungsrechtszug nicht ausgeschlossen (vgl. zum umgekehrten Fall: OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1222; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 10). Dementsprechend ist der Senat auch aus diesem Grund nicht gehindert, den Vorbehalt aufzunehmen.

43

e) Der Vorbehalt umfasst allerdings nicht die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Insoweit handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB. Kosten eigener Prozessführung hat der Erbe vielmehr als Prozesspartei selbst zu tragen (KG, a.a.O. [Tz. 23]; OLG Celle, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 7).

44

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97, 516 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

45

Der Beklagte hat sein Rechtsmittel teilweise - in Höhe von 601,00 Euro - zurückgenommen, so dass er insoweit die Kosten zu tragen hat. Im Übrigen war die Berufung überwiegend erfolgreich, weshalb insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei hat der Senat den Wert des Vorbehaltsausspruchs gemäß § 3 ZPO nach dem angenommenen Interesse des Beklagten an der Beschränkung seiner Erbenhaftung auf 1/3 der geltend gemachten Klagsumme geschätzt, also auf 7.807,00 Euro.

46

Für die erste Instanz gilt im Prinzip nichts anderes: hier ist der Beklagte teilweise - bzgl. des überwiegenden Zahlungsantrages - unterlegen, während er - bei zutreffender Würdigung - hinsichtlich des Vorbehalts obsiegt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade (auch) die Frage der Haftungsbeschränkung streitig war und die Klägerin sich gegen den Vorbehalt wandte. In diesen Fällen kommt nicht der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO, sondern § 92 Abs. 1 ZPO zum Tragen (BayObLG, NJW-RR 2000, 306; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 92 Rn. 53 a.E.; vgl. auch - ohne Begründung - KG, a.a.O.). Soweit die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO vertreten wird, mag dies dann zutreffen, wenn der Kläger zwar zunächst die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt, gegen den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aber keine Einwendungen erhoben hat oder wenn der Vorbehalt erstmals mit der Berufung geltend gemacht wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.; diesem folgend - ohne Begründung - OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rn. 3). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

47

Dementsprechend hat der Senat von Amts wegen den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 8.408,00 Euro festgesetzt (ursprünglicher Zahlungs-Abänderungsantrag in Höhe von 601,00 Euro, Vorbehaltsausspruch in Höhe von 7.907,00 Euro). Für die erste Instanz hat der Senat den Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG neu auf 31.228,00 Euro (Zahlungsantrag in Höhe von 23.421,00 Euro, Vorbehaltsausspruch in Höhe von 7.907,00 Euro) festgesetzt. Dementsprechend ergibt sich die ausgeurteilte Kostenverteilung in erster und zweiter Instanz.

48

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Juni 2008 - 1 U 53/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2005 - III ZR 351/04

bei uns veröffentlicht am 28.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 351/04 Verkündet am: 28. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Bb

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(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 351/04
Verkündet am:
28. April 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Bb, Bd; § 313 Abs. 2 n.F.
Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minderjährigen
Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Krankenversicherung
bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme
, und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem
Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen
Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage.
Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen
dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten)
geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträger
die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die
allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter
des Patienten) fordern kann.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 351/04 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen , soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4.665,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Stadt ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem S. - P. H. , die Tochter der Beklagten und ihres früheren Ehemannes S. H. , stationär behandelt wurde.
Am 5. März 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur s tationären Behandlung in das Krankenhaus der Klägerin. Bei der Aufnahme gab sie an, für ihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK L. Versicher- ; ter sei ihr Ehemann, der Dachdecker S. H. . Ferner unterschrieb die Beklagte einen "Aufnahme-Antrag", in dem es unter anderem hieß:
"Ich beantrage für meine Person/für den oben bezeichneten Patienten die Gewährung der Regelleistung im Krankenhaus. … Ich erkenne hiermit die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Hausordnung für die Patienten sowie den Pflegekostentarif in der jeweils gültigen Fassung an."
§ 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der K lägerin bestimmt, daß ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt, die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt sind, als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet ist.
Nach der vorgenannten, bis zum 19. März 1999 dauernden stationären Behandlung war die Tochter der Beklagten nochmals, nämlich vom 19. Februar 2000 bis zum 20. März 2000, im Krankenhaus der Klägerin. Bei diesem Krankenhausaufenthalt hatte der damalige Ehemann der Beklagten das Kind eingeliefert.
Die AOKL. übernahm die Kosten dieser stati onären Behandlungen nicht, weil der Ehemann der Beklagten zur fraglichen Zeit nicht versichert war und damit auch keine Familienversicherung für die gemeinsame Tochter S. -P. bestand. Das Krankenhaus stellte der Beklagten daraufhin für die stationäre Behandlung der Tochter in der Zeit vom 5. bis 19. März 1999 9.124,02 DM (= 4.665,04 €) und für die stationäre Behandlung vom 19. Februar 2000 bis zum 20. März 2000 weitere 20.202,39 DM (= 10.329,32 €), insgesamt also 14.994,36 €, in Rechnung. Dieser Betrag nebst Zinsen wird mit der Klage geltend gemacht.
Die Klägerin trägt vor, die Tochter der Beklagten sei aufgrund eines am 5. März 1999 mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden. Für die bis zum 19. März 1999 dauernde stationäre Behandlung könne sie nach dem Behandlungsvertrag und nach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagten das Entgelt beanspruchen, nachdem sich herausgestellt habe, daß für deren Tochter keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. Für die Kosten der von dem damaligen Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären Behandlung der Tochter im Jahr 2000 hafte die Klägerin nach § 1357 BGB.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufu ngsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Zahlung von 4.665,04 € nebst Zinsen begehrt. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Bezüglich der Behandlung der Tochter der Beklagten in der Zeit vom 5. bis zum 19. März 1999 sei ein entgeltlicher Behandlungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein etwaiger Behandlungsvertrag des Kassenpatienten mit dem Krankenhaus habe jedenfalls nicht zum Inhalt gehabt , daß der Patient - über die gesetzlich vorgeschriebene Selbstbeteiligung hinaus - ein Entgelt für die stationäre Behandlung zu zahlen habe. Denn mit der Angabe der gesetzlichen Krankenversicherung gebe der Patient - wie hier die Beklagte als Mutter der Patientin - unmißverständlich zu erkennen, daß er sich nicht persönlich zu einer Zahlung verpflichten wolle. Aus dem von der Beklagten unterschriebenen "Aufnahme-Antrag" ergebe sich nichts anderes. Auf § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen könne die Klägerin ihre Entgeltforderung nicht stützen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen seien nicht wirksam in einen etwaigen Behandlungsvertrag der Parteien einbezogen worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG); zudem habe es sich bei § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen um eine überraschende und deshalb nach § 3 AGBG nichtige Klausel gehandelt.
Zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten führe fer ner nicht eine ergänzende Vertragsauslegung. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interes-
sen könne ein Wille der Parteien, wonach bei fehlendem Versicherungsschutz die Beklagte die Krankenhauskosten zu tragen habe, nicht ermittelt werden. Zwar habe im Behandlungsvertrag möglicherweise eine Regelungslücke bestanden. Die Parteien hätten sich nicht über den Fall verständigt, daß ein Versicherungsverhältnis nicht bestehe. Diesbezüglich sei indes auszuschließen, daß sich die Beklagte bereitgefunden hätte, eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Denn sie sei mangels eigener Einkünfte nicht zahlungsfähig gewesen. Daß die Klägerin aus einer solchen vertraglichen Verpflichtung den Ehemann der Beklagten nach § 1357 BGB hätte in Anspruch nehmen können, sei unerheblich.
Die Beklagte müsse nicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB für di e Kosten der von ihrem damaligen Ehemann veranlaßten Behandlung ihrer Tochter (19. Februar 2000 bis 20. März 2000) einstehen. Diese Mithaftung entfalle nämlich schon dann, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte, wie hier die Beklagte , nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um den - im Streitfall durch die stationäre Behandlung des gemeinsamen Kindes verursachten - Sonderbedarf zu bestreiten.
Auch ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) scheide aus.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Behandlung von deren Tochter im März 1999 eine Vergütung in Höhe von 4.665,04 € beanspruchen (§ 611 Abs. 1 BGB).

a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ausgeführt hat, ging der Wille der Parteien dahin, einen für die Beklagte nicht mit Zahlungspflichten verbundenen (privatrechtlichen) Vertrag über die stationäre Behandlung von deren Tochter zu schließen.
Die Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufu ngsgerichts davon aus, die Tochter der Beklagten werde als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses öffentlich-rechtliche "Abrechnungsverhältnis" ein "Behandlungsverhältnis" zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das "Angebot" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250, 258; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f; s. auch Senat BGHZ 140, 102, 110; BSGE 70, 20, 22 f und BSG NJW-RR 1998, 273, 274).

b) Die Parteien haben keine subsidiäre Haftung der Be klagten ausbedungen für den Fall, daß - entgegen ihrer gemeinsamen Annahme - gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für die Tochter der Beklagten nicht besteht.
aa) Eine solche Haftung kann nicht § 8 Abs. 3 der - in dem schriftlichen "Aufnahme-Antrag" der Beklagten in Bezug genommenen - Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin entnommen werden.
In der von der Klägerin nur dem Wortlaut nach mitget eilten Klausel heißt es, ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme, die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt seien, sei als Selbstzahler zur Entrichtung eines Entgelts für diese Leistungen verpflichtet. Der Senat kann diese Bestimmung selbst auslegen, weil das Berufungsgericht deren Inhalt nicht hinreichend geprüft hat und weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. Die Prüfung ergibt, daß offenbleibt, ob § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen überhaupt die vorliegende Sachverhaltsgestaltung betrifft. Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, die Klausel scheine den - hier nicht gegebenen - Fall zu regeln, daß vom Kassenpatienten Wahlleistungen oder sonstige, von vornherein nicht im GKVLeistungs -Katalog enthaltene Behandlungen oder Leistungen in Anspruch genommen würden; § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen bestimme nicht darüber hinaus die Vergütungspflicht eines Patienten, der - in der irrtümlichen Annahme, gesetzlich versichert zu sein - sich als Kassenpatient in stationäre Behandlung begeben und die üblichen Leistungen für gesetzlich Versicherte erhalten habe. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen läßt ein solches Verständnis zu. Von ihm ist nach der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 305c abs. 2 bgb>) zu Lasten der Verwenderin der AGB, d.h. der Klägerin, auszugehen.
bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach die Bekla gte eine (subsidiäre) Haftung für die Krankenhausbehandlung ihrer Tochter trifft, hätte
eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - vorausgesetzt (vgl. BGHZ 127, 138, 142). Eine solche dürfte im Streitfall indes - was das Berufungsgericht offengelassen hat und damit der Feststellungsbefugnis des Senats unterliegt - nicht vorliegen. Die Parteien haben die Frage, ob die Beklagte für die Kosten der stationären Behandlung ihrer Tochter aufkommen muß, geregelt ; nämlich in dem Sinne, daß die Tochter der Beklagten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Versorgung - mit Kostenausgleich im Verhältnis der Klägerin und der zuständigen AOK - behandelt und die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden sollte. Daß die Parteien dabei von falschen Voraussetzungen ausgingen, ändert nichts daran, daß sie diesen Punkt - den Ausschluß einer Zahlungspflicht der Beklagten - tatsächlich geregelt haben.

c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dem privatrechtlichen "Behandlungsverhältnis", das zwischen den Parteien bestand, die Geschäftsgrundlage fehlte und die deshalb gebotene Vertragsanpassung zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte führt.
Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen be ider Vertragspartner , die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1, 8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR 2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1205).

aa) Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam - jede nfalls konkludent - mit der von der Beklagten gewünschten Behandlung ihrer Tochter im Krankenhaus der Klägerin ein von der Beklagten im eigenen Namen geschlossener Vertrag über die stationäre Behandlung ihrer Tochter zustande (§§ 611, 328 BGB; vgl. BGHZ 89, 263, 266; 106, 153, 161; BGB-RGRK/Nüßgens 12. Aufl. 1989 § 823 Anh. II Rn. 7; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht 9. Aufl. 2002 Rn. 10; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. 2002 § 40 Rn. 8; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht 5. Aufl. 2003 Rn. 81 und 563).
bb) Bei Abschluß des Behandlungsvertrages hatten die Par teien gemeinsam die Vorstellung, die AOKL. werde die Kosten des Krankenhausaufenthalts der Tochter der Beklagten übernehmen, weil die Tochter über den damaligen Ehemann der Beklagten familienversichert sei; das stellte sich als Irrtum heraus. Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f; 123, 76, 82; Staudinger/J. Schmidt, BGB 13. Bearb. 1995 § 242 Rn. 370; s. auch § 313 Abs. 2 BGB n.F.).
cc) Fehlte aber dem von den Parteien geschlossenen Behand lungsvertrag die Geschäftsgrundlage, dann hat eine Anpassung des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 aaO S. 1220; s. auch § 313 Abs. 1 BGB n.F.). Eine solche Vertragsanpassung führt hier dazu, daß die Klägerin die Vergütung für die stationäre Behandlung von der Beklagten fordern kann.
(1) Die Beklagte trug das Risiko, daß das von ihr zur stat ionären Behandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Es ist nicht Sache des Krankenhausträgers , für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. Der Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung besteht; Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage bei der Krankenkasse ausräumen. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse sowie in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten. Dem Krankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen - teilweise unter Notfallbedingungen - zu bewältigen hat, ist es schon aus praktischen Gründen kaum möglich, die Angaben des Patienten bezüglich der Krankenversicherung jeweils vor Beginn der Behandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, daß der Patient ihm gegenüber zutreffende Angaben macht. Zwar holt bei den Kassenpatienten meist das Krankenhaus die Kostenübernahme der Krankenkasse für den Patienten ein. Diese, ersichtlich durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung veranlaßte Übung, berührt die vorbeschriebene Risikozuweisung an den Patienten jedoch nicht. Auch kann es einem Krankenhausträger nicht angesonnen werden, sich ohne konkreten Anlaß mit der Einkommens- und Vermögenslage eines eingelieferten Patienten zu befassen, um vorsorglich abzuklären, ob eigene Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger wegen der Behandlung des - mittellosen - Patienten in Betracht kommen (§ 121 BSHG; jetzt § 25 SGB XII; siehe dazu
das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04).
(2) Die Vertragsanpassung hat den gesetzlichen Vorgaben zu folgen. Die Klägerin war gehalten, für ihre allgemeinen Krankenhausleistungen das nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Entgelt zu fordern. Von den danach zugrunde zu legenden Pflegesätzen durfte sie nicht abweichen; insbesondere war eine Differenzierung nach der Einkommens- und Vermögenslage des Patienten nicht zulässig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht § 17 KHG Erl. I 4 und § 10 BPflV Erl. 2). Dieses staatliche Preisrecht läßt keinen Raum für - ansonsten bei der Vertragsanpassung gebotene - Zumutbarkeitserwägungen. Im Zuge der Vertragsanpassung ist die Beklagte daher verpflichtet, für die von ihr veranlaßte Behandlung ihrer Tochter den einheitlichen Pflegesatz zu entrichten.
2. Auch wegen der von dem Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären Behandlung (19. Februar 2000 bis 20. März 2000) der gemeinsamen Tochter kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten in Betracht.

a) Wird ein minderjähriges Kind zur stationären Behan dlung eingeliefert, dann wird der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Krankenhausträger als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommen (§§ 611, 328 BGB; s. oben unter II 1 c aa m.w.N.). Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes er-
gibt, beide Eltern berechtigt und verpflichtet; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer das Kind zur Aufnahme in die stationäre Behandlung begleitet hat.
Das Berufungsgericht hat diesen, von der Klägerin aller dings bisher auch nicht geltend gemachten, Gesichtspunkt nicht geprüft. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit zu neuem Sachvortrag. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls festzustellen haben, ob der Ehemann der Beklagten einen Behandlungsvertrag zugunsten der gemeinsamen Tochter im eigenen Namen und im Namen der Beklagten (§ 164 BGB) schloß. Die Beklagte könnte aus einem solchen - gegebenenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen angepaßten - Vertrag unmittelbar haften, und zwar als Gesamtschuldnerin mit ihrem damaligen Ehemann.

b) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgeri cht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 611, 1357 Abs. 1 BGB wegen der von dem Ehemann der Beklagten veranlaßten Krankenhausbehandlung nicht verneint werden.
aa) Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechti gt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Die hier zu beurteilende stationäre Behandlung der Tochter der Beklagten und ihres Ehemannes, die medizinisch geboten war und ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen erfolgte, gehörte grundsätzlich zum angemessenen Unterhalt der Familie (BGHZ 116, 184, 186 f).
Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die
auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), und an die ihr dementsprechend eingeräumte Befugnis, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Vielmehr ist mit Rücksicht darauf, daß die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern selbst überlassen und das Leitbild der sogenannten Hausfrauenehe aufgegeben worden ist, die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners an die "angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie" gebunden worden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, wie weit der Lebensbedarf der Familie reiche, bestimme sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertragspartner allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Lebenszuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Darüber hinaus ist die Einbindung des § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender Ehegatten (§§ 1360, 1360a BGB) zu beachten. Zu den Umständen , die bei der Anwendung des § 1357 BGB von Bedeutung sein können, gehören daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den Kosten, die durch die jeweils in Rede stehende Geschäftsbesorgung ausgelöst werden. Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem Erscheinungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend (vgl. BGHZ 94, 1, 5 f; 116, 184, 188 f; Senatsurteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - NJW 2004, 1593, 1594).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinre ichend berücksichtigt , indem es allein auf die Mittellosigkeit der Beklagten abgestellt hat.
Es kam darauf an, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild die Kosten der - wie die Klägerin betont, unaufschiebbaren - Krankenhausbehandlung der gemeinsamen Tochter noch im Rahmen der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie der Beklagten standen; denn die Eheleute lebten damals nicht getrennt (vgl. BGHZ 116 aaO; Senatsurteil vom 11. März 2004 aaO). Das ist in dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln NJW-RR 1999, 733 mißverstanden worden. Daß die Kosten der Krankenhausbehandlung außer Verhältnis zu dem Lebenszuschnitt der Familie standen, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung als Partei ausgesagt, ihr Ehemann sei als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen , als sie ihre Tochter zum Krankenhaus gebracht habe. Ihr damaliger Ehemann hat als Zeuge bestätigt, in der fraglichen Zeit ständig als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein.
Das Berufungsgericht wird diesbezüglich noch Feststellungen zu treffen haben. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die grundsätzlich als Geschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehende Krankenhausbehandlung der gemeinsamen Tochter ausnahmsweise deshalb nicht zu einer Mithaftung der beklagten Ehefrau nach Satz 2 dieser Bestimmung führt, weil die wirtschaftlichen Familienverhältnisse als ein Umstand zu bewerten sind, aus dem sich etwas anderes ergibt, liegt bei der Beklagten.
cc) Sollte sich nach der neuen Berufungsverhandlung ergeb en, daß die Beklagte nicht nach § 1357 Abs. 1 BGB haftet, schiede auch eine Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Ob und inwieweit sich aus Rechtsgeschäften eines Ehegatten wegen des diesem Ge-
schäft zugrundeliegenden "Familienbezugs bzw. -interesses" eine Mithaftung des anderen Ehegatten ergibt, beantwortet sich vorrangig nach § 1357 Abs. 1 BGB. Die sich aus dieser - in erster Linie haftungserweiternden - Vorschrift ergebenden Haftungseinschränkungen dürfen nicht über eine Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu Lasten des anderen Ehegatten überspielt werden. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.