Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Juni 2016 - 9 U 98/15

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle - Einzelrichterin - abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „Versand gratis" zu werben, sofern tatsächlich für das Versenden des Produkts Versandkosten erhoben werden.

an den Beklagten einen Betrag i.H.v. 246,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2015 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 €.

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

2

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Der Beklagte hat hier gegen die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

4

Insbesondere liegt nach Auffassung des Senats die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben nicht aus der Sphäre der Klägerin stammt, bei der Klägerin.

I.

5

Dem Beklagten steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV zu.

6

1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, in welcher Sphäre die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben liegt.

7

a) Zunächst hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.03.2015 unterschiedliche Versandkostenangaben für das fragliche "Möbel-Loungeset" auf dem Portal " ... Shopping" einerseits und auf der Webseite der Klägerin andererseits bestanden haben.

8

b) Hinsichtlich der Übermittlung der Produktangaben an die Internetplattform "... Shopping" ist das Landgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Werbetreibenden müssen eine Tabelle mit bestimmten Angaben über die zu bewerbenden Produkte ausfüllen, um die Werbung bei " ... Shopping" schalten zu können. In diese Tabelle gehören Pflichtangaben, so die Versandkosten und mögliche Zusatzangaben. Ohne eine Angabe über die Versandkosten wird bei " ... Shopping" keine Anzeige für das Produkt veröffentlicht. Die Informationen zum Produkt werden ausschließlich vom Werbetreibenden bereitgestellt; es gibt allerdings drei verschiedene Möglichkeiten, die Angaben an " ... Shopping" zu übermitteln. Die hochgeladenen Informationen können nachträglich vom Werbetreibenden auch noch manuell geändert werden.

9

c) Weiter ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, dass die Klägerin irgendwann einmal die Angabe „Versand gratis" eingegeben hat, damit diese übermittelt werden konnte.

10

d) Das Landgericht konnte sich allerdings nicht davon überzeugen, dass der Plattformbetreiber die von der Klägerin bereitgestellten Daten tatsächlich unverändert auf der Plattform veröffentlicht habe.

11

Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

12

2. Anders als das Landgericht angenommen hat, liegt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bereitgestellten Daten durch den Plattformbetreiber auch bei der Klägerin.

13

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine eigene geschäftliche Handlung dar, wenn jemand veranlasst, dass auf der Internetseite einer Suchmaschine für die von ihm angebotenen Produkte geworben wird.

14

Es kommt nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris).

15

b) Auch die hier in Rede stehende Plattform " ... Shopping" ist eine Suchmaschine im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

16

Der Begriff der "Suchmaschine“ ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und daher als allgemein bekannt anzusehen.

17

aa) Eine Suchmaschine ist ein Programm zur Recherche von Dokumenten, die in einem Computer oder einem Computernetzwerk wie z. B. dem World Wide Web gespeichert sind. Internet-Suchmaschinen ... erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Dabei können verschiedene Suchverfahren Anwendung finden (Wikipedia Stichwort „Suchmaschine“ [Stand 14.06.2016]).

18

bb) Hier liefert " ... Shopping" auf Anforderung eine Liste von Angeboten zu dem gesuchten Produkt. Die Trefferliste lässt sich nach dem Angebotspreis sortieren, wobei auch die Versandkosten angegeben werden.

19

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt weiter ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

20

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

21

d) Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform "... Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

22

Im vorliegenden Fall hat sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen W. ergibt, die Angabe „Versand gratis“ ursprünglich selbst an die Plattform " ... Shopping" gemeldet bzw. melden lassen. Später hat sie ihre Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. Diese Änderung hat in Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform " ... Shopping" nicht erreicht. Nach den Angaben der Zeugen wäre ein solches Abweichen der Angaben an sich technisch gar nicht möglich gewesen.

23

Mit dem Landgericht ist davon zwar auszugehen, dass sich anhand der erhobenen Beweise nicht klären lässt, ob der Fehler bei der Klägerin oder bei " ... Shopping" geschehen ist. Beides ist theoretisch möglich. Diese Unaufklärbarkeit geht aber zulasten der Klägerin. Denn die von ihr veranlasste Werbemaßnahme war objektiv unrichtig und verstößt damit gegen die PAngV.

24

e) Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

25

Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform " ... Shopping" , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

26

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

27

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart führt dort aus:

28

"Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).

29

Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet" (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris).

30

b) Hier ist aber unstreitig, dass die Klägerin die Plattform " ... Shopping" für ihre Werbung benutzte und an sie Produktangaben übermittelt hat. Die Plattform " ... Shopping" ist daher kein Dritter im Sinne der genannten Rechtsprechung.

31

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung Bezug.

II.

32

Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt.

C.

33

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auszusprechen, da die Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt.

34

II. Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 63 GKG, 3 ZPO. Im Wettbewerbsrecht ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG der Wert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Zu entscheiden ist hier nur noch über die Widerklage. Die Beklagte hat als Widerklägerin den Wert der Angelegenheit mit 15.000,00 € angegeben, so dass dieser Wert der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist.

35

Zwar hatte die Klägerin erstinstanzlich die gleiche Angelegenheit ursprünglich mit 22.000,00 € bewertet. Die Klage ist allerdings inzwischen erledigt. Für die erste Instanz war daher jedenfalls bis zur Erledigungserklärung von dem höheren Streitwert auszugehen.

36

III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; denn diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die Beurteilung des Einzelfalles gebietet auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechtes zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

37

IV. Die nichtnachgelassenen Schriftsätze der Parteien enthalten nur Rechtsausführungen, die der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht wäre ohnehin gemäß § 296a ZPO inhaltlich nicht zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dementsprechend nicht geboten. Denn die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

16
a) Die Klägerin haftet im Streitfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für ihr eigenes wettbewerbswidriges Verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 Tz. 20 - Espressomaschine). Sie hat selbst veranlasst, dass auf der Internetseite der Suchmaschine für die von ihr angebotene Digitalkamera unter Angabe von Preisen geworben wurde, ohne dass die Versandkosten benannt wurden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für das Verhalten des Betreibers der Suchmaschine haftet, weil dieser als ihr Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchtwagenkauf noch auf die Durchführung von Reparaturarbeiten sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte an den Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen mit einer Laufleistung von 150.633 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.450,00 € brutto. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien hinsichtlich des Kraftfahrzeuges einen Garantievertrag mit einer Garantielaufzeit von zwölf Monaten. Nach § 1 der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Nach § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt). Nach § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

3

Am 22. Juli 2013 blieb das Kraftfahrzeug aufgrund einer Funktionsstörung der Einspritzdüse liegen. Gemäß Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 hätten sich die Kosten für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges auf 1.698,72 € zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 322,76 € belaufen.

4

Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Reparatur des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 28. August 2013 auf. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lehnte der Klägervertreter die Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage der abgeschlossenen Garantievereinbarung ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Kraftfahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag.

5

Mit seiner am 22. Januar 2014 beim Landgericht eingegangenen und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Deshalb sei er nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht berechtigt gewesen.

6

Der Kläger hat zunächst ausgeführt, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil allein Gewährleistungsrechte geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 hat er sich erstmals darauf berufen, unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsrechten greife vorliegend auch die Garantievereinbarung der Parteien ein.

7

Der Kläger hat ursprünglich lediglich die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs, sodann mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Erstattung von Reparaturkosten und anschließend mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung von Reparaturarbeiten jeweils nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.690,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) zu zahlen.

10

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

11

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

12

Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.698,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Äußerst hilfsweise:

14

Die Beklagte wird verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) vorzunehmen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat vorgetragen, der Defekt des Fahrzeuges sei bei dessen Übergabe an den Kläger nicht vorhanden gewesen. Deshalb würden Gewährleistungsansprüche bzw. ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ausscheiden.

18

Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs des Klägers aus der Garantievereinbarung auf Reparatur des Fahrzeuges bzw. Übernahme der für eine Reparatur tatsächlich angefallenen Kosten erhebe sie auf der Grundlage der in § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Verjährungsfrist von sechs Monaten die Einrede der Verjährung.

19

Der Kläger hat hierzu entgegnet, die in den Garantiebedingungen enthaltene Verjährungsverkürzung verstoße gegen § 310 BGB. Im Übrigen sei § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen so zu verstehen, dass (zur Verjährungshemmung) eine Anzeige des Garantiefalls innerhalb von sechs Monaten ausreiche, ohne dass die Angelegenheit rechtshängig gemacht werden müsse.

20

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig. Der Kläger sei von der Beklagten vorgerichtlich in dem Glauben gelassen worden, es bestehe für ihn jederzeit die Möglichkeit einer Reparatur über die Garantie. Da er sich einen Eigenanteil bei den Reparaturkosten im Falle der Regulierung über die Garantie habe sparen wollen, sei er über die Gewährleistungsrechte vorgegangen. Die Möglichkeit einer Reparatur mit Kostenbeteiligung über die Garantie habe nach seiner Vorstellung offengehalten werden sollen.

21

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeuges die Klage abgewiesen.

22

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich weder aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB noch aus der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Dem Kläger sei der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht gelungen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass der festgestellte Defekt an der Einspritzdüse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereits im Januar 2013 vorhanden und angelegt gewesen sei. Auch ein Chargenfehler könne ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB streite nicht für den Kläger, weil er die Kaufsache in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben habe. Der Garantievertrag vermittle keinen vertraglichen Rücktrittsanspruch.

23

Da die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nachgewiesen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten) gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB aus.

24

Selbst wenn ein Anspruch auf Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten von der Garantievereinbarung gedeckt sei, so sei dieser jedenfalls verjährt. Eine etwaige Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen der Parteien sei jedenfalls mit Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am 13. November 2013 beendet gewesen, so dass hiernach Verjährung spätestens am 13. Mai 2014 eingetreten sei. Die Zahlung eines Schadensersatzes sei im Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 geltend gemacht worden; die Klage sei lediglich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben worden. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstoße nicht gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB. Auch scheide ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) aus.

25

Einem etwaigen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus dem Garantievertrag stehe ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, weil ein solcher Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 formuliert worden sei.

26

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei nicht treuwidrig. Bei der Ablehnung der Mangelbeseitigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände handle es sich um ein im geschäftlichen und rechtlichen Verkehr zulässiges und übliches Verhalten.

27

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren insoweit weiter, als er die Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug ausschließlich aus der Garantievereinbarung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen verlangt.

28

Der Kläger meint, bei der Frage der Verjährung habe das Landgericht § 213 BGB nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sei mit der am 21. Januar 2014 eingereichten Klage eine Verjährungshemmung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Garantievereinbarung eingetreten.

29

Das Verbot der Verjährungsverkürzung bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen nach § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB finde grundsätzlich auch im Rahmen des § 307 BGB bei Unternehmerverträgen Anwendung. Insbesondere sei hier zu beachten, dass ein vertraglicher Anspruch aus gesonderter Garantievereinbarung vorliege. Insoweit sei eine lediglich sechsmonatige Verjährungsfrist zu kurz bemessen; angemessen sei hier eine Frist von einem Jahr.

30

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei deshalb treuwidrig, weil ihrem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gedanke zugrunde gelegen habe, den Kläger so lange im Unklaren - ohne Antwort - zu lassen, bis die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstrichen gewesen sei.

31

Der Kläger beantragt:

32

Unter Abänderung des am 31. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 59/14) wird die Beklagte verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) vorzunehmen sowie an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, § 213 BGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb eine Verjährung von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung eingetreten sei.

36

Die Regelung in den Garantiebedingungen zur Verjährungsfrist sei auch nicht unwirksam. § 309 Nr. 8 lit. b BGB sei nicht - auch nicht aufgrund vergleichbarer Interessenlage - anwendbar. Vorliegend handle es sich nicht um eine neue Sache im Sinne dieser Vorschrift.

37

Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig. Sie habe den Kläger von Anfang an auf die größtenteils bestehende Deckung des Schadens durch die Garantievereinbarung hingewiesen. Lediglich aufgrund des nicht gedeckten Eigenanteils habe es der Kläger unterlassen, die Reparatur zu beauftragen.

38

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

40

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung - gegebenenfalls gemäß §§ 322 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen eine unter den Parteien im Einzelnen streitige Kostenbeteiligung des Klägers - besteht. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht einem solchen Anspruch jedenfalls die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen.

42

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

43

Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus, weil ein Mangel des Fahrzeuges bei Gefahrübergang nicht vorhanden war.

44

Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

45

1. Ein etwaiger Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung ist verjährt.

46

a) Maßgeblich ist vorliegend die sich aus § 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ergebende Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt.

47

§ 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam.

48

Die §§ 308, 309 BGB finden vorliegend keine Anwendung, weil ein Unternehmenskauf vorliegt (§ 310 Abs. 1 BGB).

49

Es besteht auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die getroffene Garantieregelung überhaupt einer Inhaltskontrolle zugänglich ist, obwohl Garantieregelungen, durch die der Verwender Pflichten übernimmt, die über das dispositive Recht hinausgehen, grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner solchen Kontrolle unterliegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 44 m.w.N.). Zwar ist auch im Verkehr zwischen Unternehmen ein Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits deshalb kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB vor, weil diese Vorschrift nur für Bestimmungen bei Verträgen über neu hergestellte Sachen gilt. Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde hingegen ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft.

50

Soweit die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate bemessen ist, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB vor. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen.

51

b) Mit der Erhebung der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage wurde die Verjährung eines Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung nicht gehemmt.

52

Der Umfang der Hemmung der Verjährung bei Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt (BGH NJW 2005, 2004).

53

Der Klageantrag war auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gerichtet. Dies stellt gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar. Zudem lag der Klage als Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt) der Kaufvertrag zugrunde. Auch insoweit handelt es sich gegenüber dem Anspruchsgrund der Garantievereinbarung um einen unterschiedlichen Streitgegenstand (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris).

54

Mangels Identität der Streitgegenstände wurde daher allein durch die Klageerhebung nicht zugleich eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung herbeigeführt.

55

c) Die Klageerhebung hat auch nach der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt.

56

Nach dieser Vorschrift gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht zu zwingen, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 26 - zitiert nach juris).

57

Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung über § 213 BGB auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit sie wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Ansprüche nach § 437 BGB - die hier bei Klageeinreichung geltend gemacht wurden - und solchen aus der Garantieabrede nicht vor.

58

aa) Für die Frage, ob ein von § 213 BGB erfasster Fall der Erstreckung der Verjährungshemmung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche vorliegt, kommt es allein darauf an, ob dasGesetz dem Gläubiger an sich mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Wahl stellt (BGH a.a.O., Rn. 27 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2008 - 8 U 238/06 Rn. 39 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris). Die Alternativität der dem Gläubiger zur Auswahl gestellten Ansprüche muss sich also gerade aus dem Gesetz ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 122; Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 4 - zitiert nach beck-online); dem Gläubiger müssen mehrere gesetzliche Ansprüche zur Verfolgung seiner gleichen wirtschaftlichen Interessen zur Wahl stehen.

59

Dem entspricht es, dass z. B. sämtliche in § 437 BGB aufgeführten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15 Rn. 20 - zitiert nach juris), von § 213 BGB erfasst werden (BGH Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 30 - zitiert nach juris).

60

Andererseits fällt etwa die Alternativität von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und einem abstrakten Schuldversprechen nicht unter § 213 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert nach juris), weil bei ihr das Nebeneinander der Forderungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, sondern auf vertraglicher Vereinbarung beruht (vgl. jurisPK/Lakkis - BGB, 7. Auflage, § 213 Rn. 6).

61

Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlt der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass dasGesetz dem Gläubiger (hier: dem Kläger) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB entstehen. Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden.

62

Damit scheidet eine Anwendbarkeit von § 213 BGB auf den vorliegenden Fall aus.

63

bb) Die vorstehende Unterscheidung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O, § 213 Rn. 1) sachlich gerechtfertigt.

64

In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6040, S. 121) wird für die von § 213 BGB umfassten Fälle angeführt, der Schuldner sei insoweit nicht schutzbedürftig, als er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt sei und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen könne.

65

Ein Schuldner ist zwar in den Fällen hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, in denen der Gläubiger aus einem bezeichneten Anspruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend macht (Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 213 Rn. 6 - zitiert nach beck-online; vgl. auch jurisPK/Lakkis, a.a.O. Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn die Alternativität der Ansprüche gerade - wie hier - auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (vorliegend: Kaufvertrag, Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht. Denn ein jeweils unterschiedlicher Anspruchsgrund bzw. Lebenssachverhalt berührt auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen, was sich auch im vorliegenden Fall zeigt. Hinsichtlich der Garantieabrede ist - im Gegensatz zum Kaufvertrag - auf Seiten der Beklagten sein Verhältnis zu der Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG betroffen, die ausweislich der Garantievereinbarung das Garantieversprechen der Beklagten versichert. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, auf welche Grundlage der Kläger seine Rechtsverfolgung stützt, um zur Wahrung eigener (Rückgriffs-)Ansprüche die erforderlichen Maßnahmen gegen diese Firma - etwa Streitverkündung (§§ 72 ZPO, 204 Nr. 6 BGB) - ergreifen zu können. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat der Kläger bei Klageerhebung zunächst ausdrücklich keine Ansprüche aus der Garantieabrede, sondern lediglich Gewährleistungsrechte (Kaufvertrag) geltend gemacht. Infolgedessen konnte die Beklagte durch die Klageerhebung auch nur im Hinblick auf ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht gewarnt sein und hatte nicht unbedingt Veranlassung, die zum Erhalt der eigenen (Rückgriffs-)Ansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wird dann die Klage nachträglich auf Ansprüche aus der Garantieabrede erweitert, so kann dies nach der Intention des § 213 BGB nicht der Beklagten - über eine Erstreckung der Verjährungshemmung auf den ursprünglich nicht streitgegenständlichen Anspruch - zum Nachteil gereichen. So wurde vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht, sie habe mittlerweile keine Möglichkeit mehr, Rückgriffsansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG durchzusetzen.

66

d) Nach alledem hat die Verjährung eines Garantieanspruchs - auch unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten verjährungshemmenden Verhandlungen vor Klageerhebung - spätestens am 13. Mai 2014 ein.

67

Die Verjährung eines Garantieanspruchs unterliegt der Ablaufhemmung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 443 Rn. 15). Davon macht § 5 Ziffer 2 der Garantievereinbarung keine Ausnahme. Die Ansicht des Klägers, hiernach sei die Anzeige des Garantiefalls (zur Verjährungshemmung) ausreichend, findet in der Regelung keine Grundlage und ist unzutreffend.

68

Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und mit der Berufung nicht angegriffen, waren jedenfalls mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag am 13. November 2013 verjährungshemmende Verhandlungen (§ 203 BGB) der Parteien über das Bestehen eines Garantieanspruchs bzw. einer Kostenbeteiligungspflicht des Klägers beendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist lief daher spätestens am 13. Mai 2014 ab. Der Anspruch auf Durchführung der Reparaturen aus dem Garantievertrag wurde im vorliegenden Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 und damit in bereits verjährter Zeit anhängig gemacht.

69

e) Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

70

Grundsätzlich kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW-RR 2014, 1020).

71

Dem Vortrag des Klägers, es liege ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vor, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat den Kläger vorgerichtlich nicht über das Bestehen von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung im Unklaren gelassen und deshalb auch nicht objektiv von der Einreichung einer Klage abgehalten. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger unstreitig auf das Bestehen von Garantieansprüchen hingewiesen. Der Kläger wusste daher um die Möglichkeit, aus der Garantie vorzugehen. Er hat dies bewusst aufgrund einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Kostenbeteiligungspflicht im Rahmen der Garantie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2013 abgelehnt.

72

Im Übrigen nimmt der Senat zur fehlenden Treuwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug.

73

2. Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus.

74

Wie vom Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt und in der Berufung nicht im Streit, lag der Defekt an der Einspritzdüse bei Gefahrübergang nicht vor.

75

Damit fehlt es an einem Sachmangel i. S. v. § 434 BGB, der für einen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nacherfüllung gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB Voraussetzung wäre.

76

3. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht nicht.

77

Die Beklagte befand sich mit der Reparatur des Fahrzeuges nach §§ 439, 437 Nr. 1 BGB nicht im Verzug, weil kein zur Nacherfüllung verpflichtender Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorlag.

78

Die Beklagte befand sich auch nicht mit einer Pflicht zur Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung im Verzug, weil der Kläger sein Reparaturverlangen ausdrücklich nicht auf die Garantievereinbarung, sondern ausschließlich auf gesetzliche Gewährleistungsrechte gestützt hat.

III.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

80

Der Senat lässt die Revision zu. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 213 BGB im Falle konkurrierender gesetzlicher (§ 437 BGB) und vertraglicher (Garantieabrede) Ansprüche hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

81

Beschluss

82

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.698,72 € festgesetzt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.