Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 9 U 18/11

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 27.590,60 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Behebung nachstehender Mängel:

- Fehlen einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Fixierung der Metallfensterbänke auf den Steinbänken;

- Fehlen einer elastischen Verfugung der seitlichen Fensterbankaufkantungen zur Leibung;

- Fehlen einer Ableitung unterhalb der Metallaußenfensterbänke entstehenden Kondensates;

- Fehlen einer ausreichenden Mindestneigung eines Teils der Metallaußenfensterbänke;

- Fehlen des Mindestwärmeschutzes und fehlende Schimmelpilzfreiheit im Anschluss der Fenster an den Baukörper;

- nicht fachgerechte Verarbeitung der inneren Fensteranschlussfolie;

- unvollständiger Verschluss der Montagefugen im Bereich der Segmentbogenstürze;

- nicht ausreichend schlagregendichte Herstellung der Anschlüsse zwischen den Metallfensterbänken und den Anschlusssteinbänken;

- nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende dichte Verarbeitung der Außenfensterbänke im Bereich der aufgekanteten Fensterbankanschlussprofile; teilweise nur unzureichend tiefe Einführung der Außenfensterbänke in die Fensterbankfalze;

- Fehlen von Tragklötzern zwischen dem Brüstungsmauerwerk und den Fenstern.

Deklaratorisch wird festgestellt, dass die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung bereits mit dem insoweit durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (VII ZR 188/11) nicht aufgehobenen Senatsurteil vom 09.08.2011 abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.590,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht einen Anspruch auf Werklohn für den Einbau neuer Fenster, Türen und Rollläden geltend.

2

Am 28.11./03.12.2003 schlossen die Parteien einen VOB-Bauvertrag (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f. d.A.) über die Ausführung der Fenster, Türen inklusive Rolllädenkästen zuzüglich Fensterbänken inklusive Montage für das Bauvorhaben W. Straße 3 in B.. Diesen Vertrag ersetzten sie durch denjenigen vom 04.12./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 f.).

3

Nachdem er einen Teil der ihm übertragenen Leistungen erbracht hatte, erteilte der Kläger den Beklagten am 05. Februar 2004 eine erste Abschlagsrechnung, mit welcher er die Zahlung einer Vergütung von 27.755,32 Euro forderte (Anlage K 5, Bd. I Bl. 27 ff. d.A.); an Stelle dieser Abschlagsrechnung legte er am 14.06.2011 eine Schlussrechnung über denselben Betrag (Bd. VII Bl. 74 ff. d.A.).

4

Die durch den Kläger in seiner vom 05. Februar 2004 datierenden ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Leistungen nahmen die Beklagten am 11. Februar 2004 im Ergebnis einer gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Klägers, Herrn O., durchgeführten Begehung der Baustelle ab (Anlage K 6, Bd. I Bl. 30 d.A.).

5

Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) unter Hinweis auf § 648a BGB zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 auf. In dem Schreiben kündigte der Kläger an, dass er nach § 648 a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) setzte er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004. Er teilte mit, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keine Leistung mehr erbringen werde.

6

Die Beklagten forderten demgegenüber mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) setzten sie zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist bis zum 15.04.2004.

7

Noch ausstehende Restarbeiten sowie die ihm vertraglich übertragenen weitergehenden Leistungen erbrachte der Kläger in der Folgezeit nicht. Die Beklagten ihrerseits leisteten auf die mit der ersten Abschlagsrechnung geltend gemachte Vergütungsforderung des Klägers keine Zahlungen.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2004, Bd. I Bl. 147 d.A.) entzogen die Beklagten dem Kläger den diesem erteilten Auftrag und erklärten die Kündigung des mit dem Kläger abgeschlossenen Bauvertrages.

9

Der Kläger hat behauptet, die durch ihn erbrachten Leistungen wiesen keine Mängel auf. Er hat gemeint, er könne von den Beklagten die Zahlung des in der diesen erteilten ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Werklohnes verlangen. Nachdem er zunächst die Zahlung von 27.755,32 Euro verlangt hat, hat er zuletzt beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. März 2004 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie haben behauptet, die durch den Kläger erbrachte Werkleistung sei auch nach den durch den Kläger im Verlaufe des Rechtsstreites durchgeführten Nachbesserungsarbeiten mangelhaft. Gestützt auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Werkleistung haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sie haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, nachdem sie die Kündigung des Werkvertrages erklärt hätten, könne der Kläger eine Abschlagszahlung nicht mehr beanspruchen.

14

Außerdem haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 (Bd. VI Bl. 183 ff. d.A.) in der dort genannten Reihenfolge mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. Insoweit haben sie vorgetragen, die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot F. vom 19.08.2010 sowie pauschale Kosten gemäß Gutachter U. betrügen insgesamt 14.183,00 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Malermeister E. GmbH betrügen netto 3.103,18 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Fa. L. vom 07.09.2010 betrügen 1.445,41 Euro netto. Die Mängelbeseitigungskosten gemäß Fa. S. betrügen 718,76 Euro netto. Die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Altfenster gemäß Rechnung Fa. H. vom 07.07.2005 betrügen 374,53 Euro. Die Gutachterkosten gemäß Rechnung Me. vom 14.10.2004 betrügen 523,32 Euro. Außerdem habe der Kläger Mietzins für die Zweitwohnung der Beklagten in B. in Höhe von 6.300,00 Euro und Mietzins für die Wohnung der Beklagten in S. in Höhe von 2.100,00 Euro zu ersetzen. Außerdem schulde der Kläger Ersatz von Mehrkosten für Fenster im Keller, Dachgeschoss und Treppenhaus in Höhe von 5.971,10 Euro sowie Entschädigung für entgangene Nutzung der Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss in Höhe von 78.932,06 Euro. Hinsichtlich der Begründung der zur Aufrechnung gestellten Anspruchspositionen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2010 Bezug genommen.

15

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. U.. In dem am 01. Februar 2007 abgehaltenen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. angehört und darüber hinaus Beweis durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen A. Ke. erhoben.

16

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 04. Juli 2005, 03. Januar 2006, 04. Juni 2006, 03. Juni 2009 und 23. Juni 2010 sowie auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2007 Bezug genommen.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bd. VII Bl. 3 - 6 d. A.) Bezug genommen.

18

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.12.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die Zahlung des geltend gemachten Werklohnes sei durch Aufrechnung erloschen; die Beklagten könnten die vom Sachverständigen U. errechneten Mängelbeseitigungskosten, 10.370,00 Euro netto, dem Kläger gemäß § 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 EGBGB in Höhe des dreifachen Betrages entgegenhalten, so dass die Klageforderung gemäß § 389 BGB erloschen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durch den Kläger erbrachte Werkleistung mangelhaft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. VII Bl. 6 - 9 d. A.) Bezug genommen.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag weiter verfolgt. Der Kläger beanstandet die durch das Gericht erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung. Darüber hinaus wendet er sich gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. Er meint, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könnten sich die Beklagten nach der durch sie erklärten Kündigung des Werkvertrages gegenüber dem durch ihn geltend gemachten Werklohnanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Eine durch die Beklagten nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam erklärte Kündigung lasse seinen Anspruch auf die Vergütung erbrachter Leistungen nicht entfallen. Die Beklagten könnten lediglich den Ausgleich der Mehrkosten verlangen, die durch Leistungen eines Drittunternehmers entstünden.

20

Weiter ist der Kläger der Ansicht, zu Unrecht habe das Landgericht sowohl das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. Oktober 2010 enthaltene Vorbringen als auch das Vorbringen in seinem vom 25. November 2010 datierenden Schriftsatz als nicht entscheidungserheblich erachtet.

21

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Richtigkeit der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. getroffenen Feststellungen unterstellt, beliefen sich die Mängelbeseitigungskosten auf lediglich 3.360,00 Euro.

22

Darüber hinaus beanstandet der Kläger die durch das Gericht des ersten Rechtszuges wahrgenommene Verfahrensleitung und zieht die Eignung des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. in Zweifel. In diesem Zusammenhang wiederholt er seinen bereits im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Im Übrigen beanstandet er die durch das Landgericht vorgenommene Würdigung der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen.

23

Seinen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Werklohnzahlung stützt der Kläger nunmehr auf seine den Beklagten während des Berufungsrechtsstreites am 14. Juni 2011 erteilte Schlussrechnung.

24

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Bd. VII Bl. 89 ff. d.A.) hat der Senat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch Zug um Zug gegen Behebung näher bezeichneter Mängel zuerkannt. Die weitergehende Berufung ist in dem Urteil zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen worden. Hinsichtlich der Urteilsbegründung wird auf S. 8 bis 15 der Entscheidungsgründe (Bd. VII Bl. 96 bis 103 d.A.) Bezug genommen. Unter anderem hat der Senat ausgeführt, einer Beurteilung der Frage, ob der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch aufgrund der durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 erklärten Aufrechnung erloschen sei, habe es zur Entscheidung des Berufungsrechtsstreits nicht bedurft. Obgleich das Landgericht das Bestehen der durch die Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche offen gelassen habe, sei durch die unterbliebene Entscheidung über die durch die Beklagten erklärte Aufrechnung für den Kläger mit dem angefochtenen Urteil eine Beschwer nicht begründet worden.

25

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2013 - VII ZR 188/11 - das Senatsurteil vom 09.08.2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, das Senatsurteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; das Berufungsgericht habe sich den Blick darauf verstellt, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2010 erklärte Aufrechnung ein Verteidigungsvorbringen der Beklagten gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten bei einer Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche dazu komme, dass der Werklohnanspruch ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen sei. Das Berufungsgericht erhalte auch Gelegenheit zu prüfen, ob den Beklagten überhaupt noch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel zustehe, nachdem sie unter Hinweis auf die abgelaufene Frist zur Mängelbeseitigung auch die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten erklärt hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (Bd. VIII Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

27

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2004 zu zahlen.

28

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

31

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 27.10.2010 zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen meinen die Beklagten, die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger seien am 27.10.2010 erfüllt gewesen; insbesondere sei der Kläger mit der Nachbesserung der vom Sachverständigen U. festgestellten Mängel in Verzug gewesen.

32

Dem Kläger habe nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, insbesondere nicht ein solches gemäß § 648a BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Insoweit meinen die Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F.. Sie behaupten, zur Zeit der Erteilung des Auftrags an den Kläger hätten sie beabsichtigt, das gesamte Haus lediglich für sich, ihre Tochter und die Mutter des Klägers zu nutzen. Hierüber hätten die Beklagten den Kläger bei den Vertragsverhandlungen informiert. Zumindest werde man schwerlich annehmen können, dass dem Kläger die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Einfamilienhaus verborgen geblieben wäre. Denn der Kläger habe sich sowohl vor, als auch nach Abschluss des Vertrages mit den Beklagten kontinuierlich über den Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungs-/Sanitärinstallationsarbeiten überzeugt, weil sowohl er, als auch seine Mitarbeiter während der ihm in Auftrag gegebenen Montagearbeiten an den Fenstern die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen im Hause habe nutzen wollen. Erst später, als die Mutter des Beklagten verstorben sei, hätten die Beklagten die Planung dahingehend geändert, dass zwei Geschosse hätten vermietet werden sollen.

33

Die Beklagten meinen, der Kläger sei mit der Mängelbeseitigung bereits vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB in Verzug gewesen. Die Parteien hätten gemäß Ziffer 5.2 des Bauvertrages einen Bauzeitenplan vereinbart. Das Schreiben der Beklagten vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 f. d.A.) stelle eine Mahnung dar.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe behaupten die Beklagten nunmehr ergänzend, weitere Kosten für die Beseitigung der fehlenden Steuerbarkeit der elektrisch angetriebenen Rollläden in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro und für die Herstellung des elektrischen Anschlusses der Rollläden im Erdgeschoss in Höhe von 3.976,18 Euro brutto seien erforderlich geworden. Außerdem entständen für Aus- und Einbau der Fensterbänke, Ersetzung von beim Ausbau zu beschädigenden Fensterbänken, Ab- und Anbau von Heizkörpern sowie Malerarbeiten in den betroffenen Fensternischen weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 8.157,17 Euro, mit denen die Beklagten ebenfalls die Aufrechnung erklären. Außerdem behaupten die Beklagten, die Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich der von der Fa. F. vorzunehmenden Arbeiten beliefen sich zum gegenwärtigen Kenntnisstand auf 32.300,37 Euro brutto.

35

Der Kläger meint zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten, ihm habe ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F. zugestanden. Bei dem Anwesen der Beklagten in B. habe es sich nicht um ein Einfamilienhaus gehandelt. Wie unstreitig ist, sei das Anwesen in DDR-Zeit von mehreren Mietparteien genutzt worden. Der Kläger behauptet, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass eine derartig große Villa von nur einer Familie habe genutzt werden sollen. Ihm sei mitgeteilt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet.

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

37

Der Senat hat am 19.12.2013 einen Beweis- und Hinweisbeschluss erlassen (Bd. VIII Bl. 65 ff. d.A.). Am 17.04.2014 ist ein Hinweisbeschluss ergangen (Bd. IX Bl. 25 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 08.01.2015 (Bd. IX Bl. 141 ff. d.A.) ist der Beweis- und Hinweisbeschluss, soweit unter Ziffern I. und II. eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, aufgehoben worden. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

II.

38

Die Berufung ist zulässig; sie hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ergebnis bleibt es - mit anderer Begründung - bei der Urteilsformel aus dem Senatsurteil vom 09.08.2011.

1.

39

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Werklohn für erbrachte Werkleistungen aufgrund des Bauvertrages vom 28.11./03.12.2003 i.V.m. § 631 BGB. Der Vertragsschluss als solcher und die Abnahme der erbrachten Leistungen sind unstreitig. Nachdem der Kläger anstelle der ursprünglichen Abschlagsrechnung nach erfolgter Kündigung des Vertrages durch die Beklagten eine Schlussrechnung erstellt hat, ist die Forderung gemäß § 640 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B fällig.

2.

40

Der Werklohnanspruch ist nicht gemäß §§ 387, 388, 389 BGB durch Aufrechnung mit den im Schriftsatz vom 27.10.2010 geltend gemachten und später der Höhe nach erweiterten Schadensersatzforderungen der Beklagten erloschen; denn die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Ersatz von Verzögerungsschäden gemäß §§ 281, 280, 286 BGB im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist verletzt haben könnte. Denn der Kläger hat seinerseits berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geltend gemacht.

41

a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB setzt voraus, dass die Forderung vollwirksam und fällig ist. Das Bestehen einer Einrede, auch eines Zurückbehaltungsrechts, schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 281 Rn. 8, § 286 Rn. 11).

42

Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gemäß § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 BGB kann nicht entstehen. Ebenso wenig kann ein Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entstehen (BGH, Urteil vom 16.04.2009, VII ZR 9/08, zitiert nach Juris). Die Regelung differenziert nicht zwischen dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorleistungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grundsätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlangen kann. Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sinne (BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 183/02, zitiert nach Juris).

43

b) Der Kläger hat die Beklagten unter Hinweis auf § 648a BGB mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 aufgefordert. In dem Schreiben hat der Kläger angekündigt, dass er nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) hat er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004 gesetzt. Er hat mitgeteilt, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keinerlei Leistungen mehr erbringen werde. Damit hat er ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Dieses hat er entgegen dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 erweckten Eindruck nicht ausschließlich auf noch nicht erbrachte Leistungen, sondern auch auf Mängelbeseitigungsarbeiten bezogen; die Formulierung „keinerlei Leistungen mehr“ ist eindeutig und umfassend. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.10.2004, S. 13 (Bd. I Bl. 218 d.A.), dadurch bekräftigt, dass er ausgeführt hat, das Verlangen des Klägers, ihm Sicherheit nach § 648a BGB einzuräumen, sei legitim gewesen; ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Kläger hat mithin seit dem Ablauf des 13.03.2004, des letzten Tages der im Schreiben vom 08.03.2004 gesetzten Frist, spätestens aber mit Ablauf der mit Schreiben vom 29.03.2004 bis zum 07.04.2004 verlängerten Frist, bekräftigt durch den Schriftsatz vom 15.06.2004, ein Zurückbehaltungsrecht zumindest auch darauf gestützt, dass die Beklagten die geforderte Sicherheit nicht geleistet haben. Dies haben die Beklagten bis heute nicht getan; jedenfalls ist auf diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis vom 17.04.2014 nichts Gegenteiliges vorgetragen worden.

44

Von der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kläger niemals abgerückt. Das Zurückbehaltungsrecht ist zwar seit dem Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2004 (Bd. I Bl. 207 ff. d.A.) und dem darauf Bezug nehmenden Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2004 (S. 8, Bd. I Bl. 241 d.A.) im Verlauf des Prozesses im Zuge der langwierigen Beweisaufnahme über Jahre hinweg nicht thematisiert worden, bis die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.03.2014 und, darauf erwidernd, der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 die Problematik des § 648a BGB wieder aufgegriffen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger dieses Verteidigungsvorbringen gegen mögliche Gegenrechte der Beklagten aufgegeben hätte. Soweit er im Rahmen des Prozessverlaufs unter dem Eindruck der Beweisaufnahme Mängelbeseitigungsmaßnahmen zugesagt und auch durchgeführt hat, ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Landgericht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB erkennbar keine Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger wollte der Prozessentwicklung ähnlich wie bei einem ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgeschlossenen Vergleich Rechnung tragen, ohne seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Die Parteien hatten durch den Streit über die umfangreiche Beweisaufnahme über Jahre hinweg die Frage der Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB nicht im Blickfeld. Dementsprechend haben auch die Beklagten das Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden, dass dieser seinen Rechtsstandpunkt, insbesondere die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, durch bestimmte Erklärungen zurückgenommen habe; Derartiges machen sie nicht geltend, auch nicht, nachdem das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB mit Hinweisbeschluss des Senats vom 17.04.2014 ins Zentrum der Überlegungen gerückt worden ist. Wenn die Beklagten Erklärungen oder ein konkludentes Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden haben, dass er die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB zurücknehme, dann liegt wegen der Erheblichkeit des Empfängerhorizonts eine entsprechende Erklärung des Klägers auch nicht vor. Darauf, ob ein Wille des Klägers, die Rechtslage hinsichtlich der zuvor erhobenen Erhebung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu ändern, für die Beklagten erkennbar ist, kommt es maßgeblich an. Denn die Einrede ist ein Rechtsgeschäft, das die Modalität des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs gestaltet (Staudinger/Bittner, BGB, Bearbeitung 2014, § 273 Rn. 127); Entsprechendes gilt für die Rücknahme einer zuvor erhobenen Einrede des Zurückbehaltungsrechts.

45

c) Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB hat dem Kläger tatsächlich zugestanden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Anwesen der Beklagten in B., W. Straße 3, zur Zeit des Vertragsschlusses ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gewesen wäre.

46

Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich bei § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. um die Regelung einer Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass der Bauunternehmer gemäß § 648a Abs. 1 BGB vom Besteller Sicherheit verlangen kann. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gehen entsprechend der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten.

47

Maßgeblich dafür, ob ein Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft oder nicht, ist der Bauvertrag. Da an das Tatbestandsmerkmal „Einfamilienhaus“ Rechte und Pflichten der Parteien anknüpfen, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts des Unternehmers, Sicherheit zu verlangen und gegebenenfalls die Leistung zu verweigern, ist nicht allein die interne Willensbildung auf Auftraggeberseite von Belang; weil Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Sicherheitsleistung, durch den Vertrag begründet werden, muss auch dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt sein, ob das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft und ob somit ein Recht zur Sicherheitsleistung besteht oder nicht.

48

Dass dem Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre oder dass er die Erklärungen der Beklagten dahingehend hätte verstehen müssen, dass das Vertragsobjekt ein Einfamilienhaus war, kann nicht festgestellt werden. Im schriftlichen Vertragstext findet sich der Begriff „Einfamilienhaus“ nicht. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 benennen die Beklagten zwar zum Beweis der Behauptung, es sei beabsichtigt gewesen, dass nach Abschluss der Renovierungsarbeiten die Mutter des Beklagten, Frau A. K., das Haus zusammen mit den Beklagten und deren Tochter habe beziehen sollen, Herrn M. K., den Bruder des Beklagten, als Zeugen. Für die erhebliche Behauptung, dass der Kläger bereits im November 2013 hierüber unterrichtet worden sei, bieten die Beklagten hingegen keinen Beweis an. Der Kläger bestreitet dezidiert den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015, dass er mit seiner damaligen Freundin Anfang November 2003 durch das Haus geführt worden sei.

49

Zwei Zeugen werden von den Beklagten für Hilfstatsachen benannt, die indes als wahr unterstellt werden können. Der Kläger soll sich vor und nach Abschluss des Vertrages über den Fortgang der Elektro- und Heizungs-/Sanitärinstallationsanlagen überzeugt haben, weil er und seine Mitarbeiter für die Montagearbeiten die elektrischen und sanitären Einrichtungen hätten nutzen wollen. Aus diesem Vortrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 bestritten hat, ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass sich der Kläger für die Zähler interessiert haben soll, auch nicht, dass die Arbeiten bereits bei Vertragsschluss so weit fortgeschritten gewesen wären, dass der Kläger aus den Zählern irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen hätte, dass das Objekt lediglich von einer Familie genutzt werden sollte. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte Abschlagsrechnung der Fa. B. vom 10.11.2003 (Bd. X Bl. 82 ff. d.A.) ist als solche dem Kläger bei Abschluss des Vertrags mit den Beklagten nicht bekannt gewesen. Dass der Kläger sich bei dem behaupteten „Überzeugen vom Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungsinstallationsarbeiten“ die einzelnen von der Fa. B. installierten Geräte so genau betrachtet haben soll, dass er daraus zwingend den Schluss gezogen haben soll, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden, ergibt sich aus dem als wahr unterstellten, unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht. Um zu ermitteln, ob die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen funktionsfähig sind, muss man sich nicht zwingend damit befassen, ob die Installationen für ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus ausgerichtet sind. Die Beklagten tragen nicht vor, dass der Kläger vor Vertragsschluss die Installationen unter diesem Gesichtspunkt untersucht habe und aus dieser Untersuchung den Schluss gezogen habe, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden. Darauf, dass der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zu den Hilfstatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss darauf zulässt, dass der Kläger bei Vertragsschluss von einer beabsichtigten Nutzung des Objekts nur durch die Familie der Beklagten wusste, sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 hingewiesen worden.

50

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 85 d.A.) - streitig - vor, ihm sei gesagt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet. Dies ließ aus Sicht des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die Familie K. die im Haus wohnenden mehreren Generationen habe stellen wollen. Der Begriff „Mehrgenerationenhaus“ passt nach allgemeinem Sprachgebrauch auch und sogar in erster Linie auf das Zusammenarbeiten und Zusammenwohnen nicht familiär verbundener Personen (vgl. etwa den Wikipedia-Artikel „Mehrgenerationenhaus“). Dass sich aus einem Darlehen, das die Beklagten bei der D. Bank aufgenommen haben, ergeben soll, dass ein Einfamilienhaus geplant war, ist unerheblich; der Darlehensvertrag oder der Inhalt diesbezüglicher Vertragsverhandlungen ist dem Kläger bei Abschluss des Werkvertrages nicht bekannt gemacht worden und hat deshalb den Empfängerhorizont des Klägers nicht mitgeprägt.

51

Maßgeblich für den Empfängerhorizont ist vielmehr, dass das Objekt in DDR-Zeit, in der der geplanten Nutzung durch die Beklagten zuletzt vorausgehenden Nutzungsphase, unstreitig von mehr als einer Mietpartei genutzt wurde, wie dem Kläger und auch den Beklagten bekannt war; ob es sich um fünf oder möglicherweise nur vier oder drei Mietparteien gehandelt hat, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass das Objekt von 1905 bis 1948 allein von der Familie A. bewohnt wurde. Die baulichen Verhältnisse aus dieser Zeit waren nicht mehr aktuell. Angesichts dieses Umstandes waren auch die Grundrisspläne, die dem Kläger übermittelt worden waren, nicht hinreichend aussagekräftig. Hier ist schon die genaue Ausgestaltung der Grundrisse zweifelhaft. Das Erscheinungsbild des vom Kläger vorgelegten Grundrisses (Bd. IX Bl. 96 f.) weicht von dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss hinsichtlich der Raumbezeichnungen ab. Die in dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss (Bd. IX Bl. 77 f. d.A.) verwendeten Bezeichnungen sind augenscheinlich neuer. Der vom Kläger vorgelegte Grundriss, der vom VEB K. stammt und auf den 17.06.1964 datiert ist, ließ für den Kläger nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Vielzahl - nicht näher bezeichneter - Zimmer - insbesondere auch in den folgenden Jahrzehnten - von einer einzigen Familie genutzt worden wären. Die geringe Zahl von Küchen- und Badräumen schloss eine Nutzung des Objekts durch mehrere Mietparteien nicht aus; dabei weist der Grundriss immerhin für Erdgeschoss und Dachgeschoss jeweils eine Küche aus. Dass der Kläger von den Beklagten einen anderen als den von ihm mit Schriftsatz vom 29.07.2014 in das Verfahren eingeführten Grundriss erhalten habe, haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Unstreitig wurde das Objekt in DDR-Zeit nicht nur von einer Mietpartei genutzt. Selbst wenn der Grundriss die Nutzung durch eine Familie als möglich, aber zumindest nicht als zwingend erscheinen lässt, war der durch den Grundriss erweckte Eindruck durch die den Parteien bekannte Wohnrealität in DDR-Zeit überholt.

52

Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2014 erwähnte Werksplanung des Klägers vom 12.12.2003 (Bd. IX Bl. 89-93, 95 d.A.) lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich den Schluss zu, dass auch der Kläger von einer Einfamilienhausnutzung ausgegangen ist. Bezeichnungen wie Fernsehzimmer, Küche Erdgeschoss, Schlafzimmer 1. OG, Kinderzimmer 1. OG schließen nicht aus, dass es auch in anderen Teilen des Hauses Fernsehzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Küchen gegeben haben könnte.

53

Wenn die Beklagten in den Genuss des Ausnahmetatbestandes § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. hätten kommen wollen, hätten sie angesichts der bekannten jahrzehntelangen Nutzung des Objekts als Mietobjekt und angesichts der Größe der Villa, die heutzutage für ein Einfamilienhaus zumindest ungewöhnlich ist, bei Vertragsschluss deutlich machen müssen, dass das Objekt nunmehr wieder von nur einer Familie genutzt werden sollte. Dies hätte unkompliziert etwa dadurch geschehen können, dass im Bauvertrag das Bauvorhaben nicht nur mit „W. Straße 3, B. „, sondern mit „Einfamilienhaus W. Straße 3, B.“, bezeichnet worden wäre. Dass Bauvorhaben in Bauverträgen als Einfamilienhaus oder EFH bezeichnet werden, ist in der Praxis nicht unüblich, wie dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt ist.

54

d) Der Kläger war nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, als er das Zurückbehaltungsrecht ausübte.

55

Zwar haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen gefordert; damit haben sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung fällig gestellt. Das weitere Schreiben vom 24.02.2004 (Bd. VIII Bl. 155 d.A.) stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB und keine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB dar; die Beklagten machen mit diesem Schreiben gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend und kündigen an, einen Sachverständigen zu beauftragen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) haben die Beklagten zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist gesetzt bis zum 15.04.2004. Spätestens seit Ablauf des 07.04.2004 hat der Kläger jedoch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 248a BGB geltend gemacht. Bei Ablauf der zur Fortsetzung der Arbeiten gesetzten Frist konnte er nicht mehr in Verzug geraten, weil er berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB geltend machte.

56

Dass ein bestimmter Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart gewesen wäre, aufgrund dessen Verzug bereits ohne Mahnung hätte eintreten können, kann nicht festgestellt werden. Eine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB wäre durch die vertragliche Vereinbarung eines Fertigstellungstermins auch nicht ersetzt worden. Der Bauzeitenplan, den die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegt haben, ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Aus dem Vertrag vom 28.11./03.12.2003, in dem sich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 zitierte Passus „Die Arbeiten sind gem. dem beiliegenden Bauzeitenplan fertigzustellen (siehe Anlage)“ befindet (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f.), ergibt sich, dass zunächst der Kläger unterschrieben hat, nämlich am 28.11.2013, und dann am 03.12.2003 die Beklagten. Der Vertragstext zu den Ausführungsfristen ist widersprüchlich. Einerseits heißt es: „Die Ausführung ist zu beginnen sofort/nach Baufortschritt“, was nicht auf einen Bauzeitenplan hindeutet. Andererseits heißt es: „Die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen (siehe Anlage).“ Das Schreiben des Klägers vom 05.12.2003, das der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 88 d.A.) zur Akte gereicht hat, ist vom zeitlichen Ablauf her und bereits nach dem Wortlaut als Reaktion auf das ihm von den Beklagten übersandte, von ihnen unterschriebene Exemplar des Vertrags zu verstehen. Wenn von einem „anliegenden Bauzeitenplan“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass dem von den Beklagten übersandten Vertrag der Bauzeitenplan anlag. Es wäre sinnwidrig, wenn der Kläger, wie die Beklagten meinen, mit Schreiben vom 05.12.2003 einen Bauzeitenplan übersendet und mit gleichzeitigem Anschreiben ausführt, dass sich der Bauzeitenplan nicht einhalten lässt. Das Schreiben vom 05.12.2003 ist nur als Stellungnahme zum Bauzeitenplan der Beklagten sinnvoll und verständlich. Eine Einigung über Ausführungsfristen ist vor diesem Hintergrund gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht zustande gekommen. Das Schreiben vom 05.12.2003 stellt eine Ablehnung des von den Beklagten übersandten Bauzeitenplans dar. Schon aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass eine Einigung über Ausführungsfristen nicht zustande gekommen ist. Nahe liegt - auch aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes -, dass erst der Kläger „sofort/nach Baufortschritt“ eingetragen hat und dann die Beklagten „die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen“ angekreuzt und durch „(siehe Anlage)“ ergänzt haben. Dies wird durch die Reaktion des Klägers auf den Bauzeitenplan bestätigt. Jedenfalls wegen der Regelungen „nach Baufortschritt“ und „gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan“ ist der schriftliche Vertragstext widersprüchlich, wie immer er auch zustande gekommen ist.

57

Im Übrigen ist letztlich nicht entscheidend, wie die Regelung in Ziffer 5.2 des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 zu verstehen ist. Denn wie die Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 03.05.2004 (Bd. I Bl. 46 ff. d.A.) vorgetragen haben und vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bd. I Bl. 88 ff. d.A.) unstreitig gestellt worden ist, haben die Parteien anstelle des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 den Vertrag vom 04./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 d.A.) geschlossen und damit den älteren Vertrag aufgehoben. Der Vertrag vom 04./06.12.2003 nimmt unter Ziffer 5.2 gerade nicht Bezug auf einen Bauzeitenplan; das Formular ist an der betreffenden Stelle nicht angekreuzt.

58

Deshalb bleibt es dabei, dass mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) ein Nachbesserungsanspruch erst fällig gestellt worden ist; auf etwaige Mängelbeseitigungsleistungen hat sich der von den Beklagten vorgelegte Bauzeitenplan ohnehin nicht bezogen.

59

Der Kläger hat sich auch nicht selbst in Verzug gesetzt. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 16.01.08, VIII ZR 222/06, zitiert nach Juris). Das ist hier nicht der Fall.

60

Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine ernsthafte, endgültige Verweigerung von Nachbesserungen lag nicht vor, selbst wenn der Kläger Leistungen als mangelfrei bezeichnet hat.

61

d) Die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs spricht nicht gegen die Annahme, das Zurückbehaltungsrecht des Klägers gemäß § 648a BGB a.F. stehe Schadensersatzansprüchen der Beklagten entgegen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger gemäß § 648a Abs. 1 BGB und überhaupt zum Vorliegen der Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht geäußert; er hat dem Berufungsgericht lediglich eine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche aufgegeben.

62

e) Fast sämtliche Schadensersatzpositionen, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 und im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht haben, stützen sich auf Nichterfüllung des Vertrages. Dies gilt für die Mängelbeseitigungskosten und auch für den Mietzins für die anderen Wohnungen der Beklagten, die Mehrkosten, die bei den nach Kündigung nicht mehr vom Kläger angefertigten Fenstern anfallen, und auch für die Entschädigung für entgangene Nutzung von Wohnfläche. Diese Schadensersatzansprüche bestehen bereits dem Grunde nach nicht, da der Kläger, als die Beklagten Schadensersatz geltend machten, die Sicherheit gemäß § 648a BGB zu Recht gefordert und zu Recht das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat und da er zuvor nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung oder sonstiger Leistungserbringung war; deshalb lag eine Pflichtverletzung des Klägers im Sinne von § 281 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht vor.

63

Soweit die Beklagten Kosten eines Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro geltend machen, geht es nicht um Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Aber auch insoweit scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und zuvor nicht bestehenden Verzugs an einer Pflichtverletzung des Klägers, die für die Entstehung der Gutachterkosten kausal wäre.

64

Auf den umfangreichen Vortrag der Parteien zu den einzelnen Schadenspositionen kommt es mithin nicht an.

3.

65

Die Beklagten haben den Werklohn nur Zug um Zug gegen Beseitigung der in der Urteilsformel bezeichneten Mängel zu zahlen. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten Schadensersatz statt Leistung gewählt haben. Unabhängig von der materiellen Rechtslage ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat. Das Berufungsurteil ist dementsprechend nicht aufgehoben worden, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Wie der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 14.01.2015 ausführt, hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten aufgegeben zu prüfen, ob der Beklagte nach Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs noch ein Leistungsverweigerungsrecht hat; der BGH hat nicht zugunsten der Beklagten und schon gar nicht zugunsten des Klägers entschieden, dass die Beklagten kein Nachbesserungsrecht hätten.

66

Weil in der Senatsentscheidung vom 09.08.2011 die über die dort zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung hinausgehende Berufung bereits zurückgewiesen worden ist und insoweit die Senatsentscheidung vom 09.08.2011 Bestand hat, wird dies in der Urteilsformel dieses Urteils lediglich deklaratorisch festgestellt.

67

Zudem führt die Geltendmachung von Schadensersatz statt Nachbesserung nur dann gemäß § 281 Abs. 4 BGB zu einem Erlöschen des Nachbesserungsanspruchs, wenn der Besteller den Schadensersatz berechtigterweise verlangt (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 634 Rn. 3); daran fehlt es hier.

68

Inwieweit das auf § 648a BGB a.F. beruhende Zurückbehaltungsrecht dem Nachbesserungsanspruch der Beklagten hätte entgegengehalten werden können mit der Folge beispielsweise einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung, kann und muss wegen der beschriebenen prozessualen Konstellation, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat, dahingestellt bleiben.

III.

69

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

70

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

71

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 GKG, § 3 ZPO. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten erhöhen den Streitwert nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG. Zur Aufrechnung gestellt sind mehrere Positionen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; dieser stellt einen einheitlichen Anspruch dar. Bei dieser Aufrechnung handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung. Nicht von dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erfasst ist allenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro; dieser Betrag kann bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben, weil er auch bei Addition nicht die Überschreitung der nächsten Gebührenstufe zur Folge hätte.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648a Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 183/02 Verkündet am:
22. Januar 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht,
eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages
(Mängelbeseitigung) fordert.

b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme
die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu
verweigern.

c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung
mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn
die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer
sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB
der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung
und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.

d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller
dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht
auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit
nicht gestellt hat.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines 43.215,34 DM übersteigenden Betrages dadurch zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, daß die sich aus etwaigen Mängeln ergebenden Rechte nicht berücksichtigt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn. Die Beklagte macht Mängel geltend.
Die Parteien schlossen im März 1997 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag über die Erbringung unter anderem von Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten am Hotelanwesen der Beklagten. Die Leistungen der Klägerin wurden im Februar 1998 abgenommen. Die Parteien einigten sich später darauf, daß der durch Bürgschaft ablösbare Gewährleistungseinbehalt auf 43.215,34 DM erhöht wird. Die Klägerin erhob im Juni 1999 mit der Behauptung, sie habe die Bürgschaften zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts angeboten, Klage auf Zahlung des Restwerklohns von 99.315,65 DM, davon einen Teilbetrag von 7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Ausblühungen im Klinker der Hotelfassade. Die Klägerin hat insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, die Klinker auf einer Fläche von 820 qm abzustrahlen. Die Kosten dafür hat sie mit 2.378 DM beziffert. Die Beklagte rügte Ausblühungen des Mauerwerkes in weitaus größerem Umfang, Schwind- und Rißverformungen des Fachwerkes, horizontale Verschiebungen der Gefache und eine fehlerhafte Lage der Sickerwasserdichtung. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 6. April 2000 die Beklagte auf, eine Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 99.315,65 DM bis zum 20. April 2000 zu leisten und drohte an, danach die Leistung zu verweigern. Die Beklagte leistete keine Sicherheit. Sie macht wegen der Mängel, deren Beseitigungsaufwand sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zuletzt mit 262.000 DM beziffert hat, gegenüber der Werklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, weil sie die Sicherheit gemäß § 648a BGB nicht gestellt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 99.315,65 DM verur- teilt, in Höhe eines Teilbetrages von 7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der Ausblühungen an der Außenschale und in Höhe eines Teilbetrages von 43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Leistungsverweigerungsrecht wegen etwaiger Mängel zu, weil sie die geforderte Sicherheit nicht gestellt habe. Die Verurteilung zur Zahlung von 7.200 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung von Mängeln erfolge, weil die Klägerin dies so beantragt habe. Mit der Berufung hat die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung begehrt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nur zum Teil begründet. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (BauR 2002, 1277 ff.) im wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagte nicht auf das ihr grundsätzlich zustehende Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln berufen könne, weil sie die von der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2000 geforderte Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt habe. Der Bauunternehmer könne die Rechte aus § 648a Abs. 1 BGB auch nach erfolgter Abnahme noch geltend machen. Entscheidend sei, ob der Unternehmer noch bereit und in der Lage sei, die Mängel zu beseitigen und ob er das Nachbesserungsrecht nicht verloren habe. Der Besteller werde nicht benachteiligt, weil er durch die Leistung der Sicherheit die Nachbesserung erzwingen könne.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft wendet. 1. Die Revision verfolgt allein ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Mängel. Sie beziffert die Mängelbeseitigungskosten mit 262.000 DM und meint, selbst bei einem Zurückbehaltungsrecht in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten könne eine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung erfolgen.
2. Gegenüber dem Zahlungsanspruch in Höhe von 43.215,34 DM steht der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht wegen der behaupteten Mängel zu. Dieser Zahlungsanspruch hängt davon ab, daß die Klägerin den vertraglich vereinbarten Austausch der Sicherheiten vornimmt. Allein der Umstand, daß möglicherweise im Zeitpunkt des Austausches bereits Mängel vorhanden sind, berechtigt die Beklagte nicht dazu, die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts unter Hinweis auf diese Mängel zu verweigern (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148, 151, 154).

III.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung des weitergehenden Betrages von 56.100,31 DM wendet, hat sie Erfolg. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Unternehmer eines Bauwerks kann grundsätzlich auch nach der Abnahme vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung einschließlich der dazugehörigen Nebenforderungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Er darf nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung verweigern. Das folgt aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnen angemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischen
dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vorleistungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grundsätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlangen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 44). Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sinne. Das hat der Senat bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er Vorleistungen im Sinne des Gesetzes auch dann als gegeben angenommen hat, wenn die Leistungen bereits erbracht, jedoch noch nicht bezahlt sind (Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 32).
b) Der Unternehmer ist nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich die Vorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil er ohne sie den Zahlungsanspruch nicht durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 46; Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82, BauR 1984, 395, 398 f.). Der Schutzzweck des § 648a Abs. 1 BGB gebietet es, dem Unternehmer das Leistungsverweigerungsrecht auch für den Fall einzuräumen , daß der Besteller nach der Abnahme noch Erfüllung des Vertrages verlangt. § 648a BGB bezweckt, dem Unternehmer eine möglichst einfache und flexible Möglichkeit zu verschaffen, sich vor dem Risiko einer ungesicherten Werkleistung zu schützen (vgl. BR-Drucks. 12/1836, S. 6). Dieses Risiko besteht darin, daß der Unternehmer eine Vergütung für die erbrachten Leistungen nicht erhält und seinen Anspruch möglicherweise infolge einer Insolvenz des Bestellers auch nicht mehr durchsetzen kann. Es besteht auch dann, wenn der Besteller nach der Abnahme den Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und die
Bezahlung von der Nacherfüllung des Vertrages abhängig macht (SchulzeHagen , BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14 ff., jeweils m.w.N.).
c) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Rathjen, BauR 2002, 242 ff.; Frank, Jahrbuch Baurecht 2002, 143, 147 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock, NZBau 2002, 97; OLG Hamm, NJWRR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Unternehmer nur vor der Abnahme eine Sicherheit verlangen kann. Richtig ist, daß eine Aufhebung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Abnahme erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73, BauR 1975, 280, 281). Gleichwohl kann dem Gesetzgeber mit der Formulierung des § 648a Abs. 5 BGB nicht unterstellt werden, daß er nur das Sicherungsverlangen vor der Abnahme regeln wollte. Das durch § 648a Abs. 1 BGB eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht hat auch nach Abnahme Bedeutung. Im übrigen ist § 648a Abs. 5 BGB nach der Abnahme sinngemäß anzuwenden, vgl. dazu unten 2. b). 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen, weil die Beklagte keine Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit § 648a BGB nicht vereinbaren.
a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicherheit verschafft (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung zu verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird. Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung der
Sicherheitsleistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Frist gestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit der Wirkung zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht erbrachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält der Unternehmer auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurechnen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) aufgelöst, der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistung mangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit der Schlußvergütung nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der Besteller die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß dem Unternehmer nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruch auf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem Unternehmer im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu.
b) An dieser gesetzlichen Systematik ändert sich nichts, wenn der Besteller die Leistung des Unternehmers abgenommen hat. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers allerdings fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Besteller hat jedoch auch nach der Abnahme noch den Anspruch auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages. Wegen dieses Anspruchs steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen der für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten zu, § 641 Abs. 3 BGB. Der fällige Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich nur durchsetzbar, wenn die Nacherfüllung erfolgt ist. Verlangt der Un-
ternehmer vor der Mängelbeseitigung Sicherheit nach § 648a BGB, entsteht der gleiche Schwebezustand wie bei einem Sicherungsverlangen vor der Abnahme. Er ist in gleicher Weise aufzulösen. Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. SchulzeHagen , BauR 1999, 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BauR 2003, 533 = IBR 2003, 186, 187 = NZBau 2003, 214 = ZfBR 2003, 356). Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen. Will er hingegen diese Minderung nicht, sondern die volle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht geltend macht.

c) Der Senat kann nicht anderen Lösungsvorschlägen folgen, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungsverweigerungsrecht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten einräumen. Sie entfernen sich von der dargestellten Systematik des Gesetzes und benachteiligen entweder den Unternehmer oder den Besteller unangemessen. aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf Vergütung eingeräumt (so Schulze-Hagen, BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14, 17 f.; OLG Naumburg, OLGR 2002, 218), führte das dazu, daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unangemessen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in der Hand, die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das ist nicht zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindert sein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl. Frank, Jahrbuch BauR 2002, 143, 155; Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235) oder wenn er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllung nicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaft mangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des Unternehmers wird vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichend Rechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die geminderte Vergütung verlangen kann. bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so Ullrich, MDR 1999, 1233, 1234 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), so wäre er gezwungen , eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütung durchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des Gesetzes aus guten
Gründen nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeit erhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen, wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolvent geworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der Unternehmer auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergütung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß die Lösungen, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zusteht (vgl. Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235; OLGR Oldenburg 2003, 19; KG KGReport 2002, 128; OLG Dresden BauR 2002, 1274; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzeptiert. Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen will oder ob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemessene Nachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nur noch die geminderte Vergütung geltend machen. cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht, er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederum Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann (vgl. Sohn/Kandel, BauR 2003, 1633, 1634 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § 648a BGB nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröffnet , daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält. Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den Annahmeverzug des Bestellers feststellen lassen und dann den vollen Werklohn vollstrecken , § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn er nach einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat (OLG Brandenburg , BauR 2002, 1859).
3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil insoweit keinen Be- stand, als das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Werklohn ungeachtet der Mängelrügen der Beklagten zugesprochen hat.
a) Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Klägerin hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts lediglich Ausblühungen an den Klinkern eingeräumt und zwar in einem Umfang, der einen Mängelbeseitigungsaufwand von 2.378 DM bedeutet. Insoweit hat sie selbst eine eingeschränkte Verurteilung Zug um Zug gegen Beseitigung dieser Ausblühungen beantragt. Die entsprechende Verurteilung bezieht sich nur auf diese Mängel. Das Berufungsgericht wird klar zu stellen haben, welche Ausblühungen insoweit zu beseitigen sind, damit deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin berechtigt ist, den Betrag von 7.200 DM zu vollstrecken.
b) Das Berufungsgericht wird unabhängig von dem weiteren Verhalten der Parteien aufzuklären haben, ob die behaupteten weiteren Mängel vorliegen. Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Leistung frei von weiteren Mängeln ist, so kann die Klägerin den vollen Werklohn verlangen. Ihr Sicherungsbegehren ist dann ohnehin irrelevant, weil keine weiteren Leistungen zu erbringen sind. Stellen sich Mängel heraus und beharrt die Klägerin auf einer vorherigen Absicherung, so kann sie nur den sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden, geminderten Vergütungsanspruch geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Beklagte wie bisher eine Sicherheitsleistung verweigert. Die Klägerin kann dann mit rechtsgestaltender Wirkung erklären, daß sie die Mängelbeseitigung ablehne, weil sie keine Sicherheit erhalten hat. Mit dieser Erklärung geht
der Mängelbeseitigungsanspruch der Beklagten unter. Die Beklagte kann dies vermeiden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt. Setzt ihr die Klägerin dann eine angemessene Nachfrist, muß sie die Sicherheit stellen, um die Durchsetzung der geminderten Vergütung zu vermeiden. In diesem Fall steht der Klägerin der volle Werklohn zu, jedoch hat die Beklagte das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht. Da die Klägerin noch keine Nachfrist gesetzt hat, kann sie weiterhin den vollen Werklohn geltend machen. In diesem Fall ist ebenfalls das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zu berücksichtigen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 222/06 Verkündet am:
16. Januar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter
mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die
umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands
der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen
zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz
gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06 - LG Bochum
AG Recklinghausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Durch Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 mietete die Klägerin von dem Beklagten ab dem 1. Februar 2002 eine Doppelhaushälfte. In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter anderem: "Es wurde folgendes vereinbart: … Heizung muss dringend kontrolliert werden."
2
Im Oktober 2002 erneuerte das Installateurunternehmen K. unter anderem zwei Ausdehnungsgefäße der Heizung sowie sämtliche dreizehn Heizkörperventile und legte einen Außenwasseranschluss. Die Arbeiten berechnete die Fa. K. der Klägerin, die in einem Vorprozess zur Bezahlung der Vergütung verurteilt wurde.
3
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des von ihr entrichteten Werklohns und der Prozesskosten verlangt. Die Klägerin hat behauptet , dass die ausgetauschten Teile der Heizung defekt gewesen seien. Ein Außenwasseranschluss sei zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen , im Zuge von Bauarbeiten jedoch beseitigt worden; da der Beklagte nichts weiter veranlasst habe, habe die Fa. K. den Anschluss erneuert.
4
Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte mit der Beseitigung der angeblichen Mängel der Mietsache in Verzug gewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Mahnung habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausgesprochen.
8
Sie habe auch nicht dargelegt, dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig gewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies könne zwar bei einem Totalausfall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein; dazu fehle es jedoch an hinreichendem Vortrag. Im Hinblick auf den fehlenden Außenwasseranschluss mangele es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des Verzugs oder dem Erfordernis einer sofortigen Beseitigung des bestehenden Zustands.
9
Der Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 Abs. 1, § 683 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB sei nur dann eröffnet, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht der Mängelbeseitigung im Sinne von § 536a Abs. 2 BGB dienten. § 539 Abs. 1 BGB sei nur auf solche Aufwendungen anwendbar, die der Vermieter "nicht gemäß § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen" habe. Das schließe Aufwendungen aus, die die Sache erst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzten. Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln sei der Mieter verpflichtet, den Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zunächst in Verzug zu setzen. Versäume er dies, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB nicht erlaubt.
10
Für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 539 Abs. 1 BGB auf Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen darstellten, sei die Gesetzessystematik entscheidend. Die beschränkenden Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 536a Abs. 2 BGB wären bei Zulassung eines Erstattungsanspruchs über §§ 539, 683 ff. BGB weitgehend hinfällig. Eine restriktive Interpretation beeinträchtige die Interessen des Mieters auch nicht unangemessen ; § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB stelle sicher, dass ihm die Kosten sofort durchzuführender Notmaßnahmen zu erstatten seien.
11
Für eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs des § 539 BGB spreche auch die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel der Kaufsache selbst beseitige, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB analog die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern könne (BGHZ 162, 219).
12
Wegen des abschließenden Charakters der Regelung in § 536a Abs. 2 BGB im Hinblick auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter scheide auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ein Anspruch aus § 994 BGB scheitere daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Reparaturen berechtigte Besitzerin gewesen sei.

II.

13
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision der Klägerin trotz der Säumnis des Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
14
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
15
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst beseitigt , Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Der Revision verhilft nicht zum Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mängelbeseitigung dienten. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelassen. Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin den Beklagten mangels Mahnung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung war nicht entbehrlich, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung des Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat kann die gebotene Interessenabwägung selbst vornehmen , weil das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
16
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rdnr. 25; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rdnr. 45; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 536a Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 124; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536a Rdnr. 37; Schmid/Harting, Mietrecht, 2006, § 536a Rdnr. 32; aA Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 87). Eine solche Bedeutung kommt der Formulierung im Mietvertrag "Es wurde folgendes vereinbart: … Heizung muss dringend kontrolliert werden" indessen nicht zu. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber nicht die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Die Kontrolle der Heizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustellen , ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig war. Eine Absprache dieses Inhalts konnte eine Mahnung in Bezug auf die Beseitigung von Mängeln nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich machen.
17
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint, denn die umgehende Beseitigung der von der Klägerin behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift erfasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BT- Drs. 14/4553, S. 41). Entsprechende Umstände, zum Beispiel einen Ausfall der Heizung im Winter (vgl. Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643), hat die Klägerin jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht vorgetragen. Das gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, erst recht für den Außenwasseranschluss.
18
3. Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder unberechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht bereits aufgrund fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die erbrachten Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen seien, zugunsten der Klägerin zu unterstellen , dass der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB eröffnet ist. Denn die Klägerin hat stets geltend gemacht, dass die Arbeiten der Mängelbeseitigung gedient hätten.
19
a) Beseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel der Mietsache selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB), und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536a Rdnr. 165; Staudinger /Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 41; Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 539 Rdnr. 11; Erman/Jendrek, aaO, § 536a Rdnr. 13, 20; Derleder, NZM 2002, 676, 681 f.; AnwKommBGB/Klein-Blenkers, 2005, § 536a Rdnr. 21, § 539 Rdnr. 2; jew. m.w.N.). Dieser Grundsatz knüpft an die Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu der Frage an, ob der Vermieter dem Mieter Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn dieser einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt, ohne dass die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB aF - Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung im Zeitpunkt der Selbstvornahme - vorliegen. § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB entspricht § 538 Abs. 2 BGB aF (BT-Drs. 14/4553, S. 41). Diese Vorschrift , die eine spezielle Aufwendungsersatzregelung für Fälle der Selbstbeseitigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter vorsah, war nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschließend, sodass in Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Norm fehlten, nicht auf die allgemeine Verwendungsersatzregelung in § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF zurückgegriffen werden konnte, weil Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache keine notwendigen Verwendungen im Sinne von § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren (Senatsurteile vom 22. November 1958 - VIII ZR 121/57, WM 1958, 1420, unter VI; vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/72, WM 1974, 348, unter II 3; vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, WM 1983, 766, unter A I 4; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, WM 1993, 797, unter II 2 b; ebenso zum Verhältnis von § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2 BGB aF Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 589).
20
b) Nach einer verbreiteten Auffassung kann in Fällen einer Selbstbeseitigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter allerdings auf § 539 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB nicht vorliegen. Dies vermeide, dass dem Vermieter Vorteile zuflössen, die nur deshalb nicht ausgleichspflichtig seien, weil der Mieter das Verfahren des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beachtet habe (vgl. SchmidtFutterer /Langenberg, aaO, § 539 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 536a Rdnr. 17, § 539 Rdnr. 2; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht , 4. Aufl., § 539 Rdnr. 6; Herresthal/Riehm, NJW 2005, 1457, 1460 f., jew. m.w.N.). Dem ist nicht zu folgen.
21
aa) Zwar könnte der Wortlaut des § 539 Abs. 1 BGB auch dahin verstanden werden, dass der Vermieter generell alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Mieter nicht schon nach § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. Dagegen sprechen jedoch bereits die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hatte bei § 539 Abs. 1 BGB Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im Blick, sondern allein Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Badezimmern (BT-Drs. 14/4553, S. 42).
22
bb) Der Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 BGB auf Fälle der eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536 BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1 BGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Möglichkeit , den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung verliert der Vermieter, wenn er nach der vom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor "vollendete Tatsachen" gestellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern (vgl. BGHZ 162, 219, 227 ff. zum Kaufrecht; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW 1966, 39, unter I 4, zum Ausschluss von Bereicherungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung des Fristsetzungserfordernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)).
23
4. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 536a Abs. 1 BGB.
24
Ein Anspruch aus § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB scheitert schon daran, dass die - insoweit darlegungsbelastete (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04, NJW 2006, 1061, Tz. 2 und 3; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238, Tz. 8) - Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die behaupteten Mängel der Heizungsanlage wegen eines Umstands entstanden sind, den der Beklagte zu vertreten hat. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 Fall 3 BGB sind bereits mangels Inverzugsetzung des Beklagten nicht gegeben. Schließlich kann dahinstehen, ob die genannten Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, denn ein Schadensersatzanspruch aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB) besteht bereits aus einem anderen Grund nicht.
25
§ 536a Abs. 1 BGB eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter zum Zweck der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Erman/Jendrek, aaO; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536a Rdnr. 14; aA Schmid/Harting, aaO, § 536a Rdnr. 37; BeckOK BGB/Ehlert, Stand: Februar 2007, § 536a Rdnr. 19a; Staudinger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 22, 41). Auch das wäre, wie ausgeführt , mit dem Sinn und Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach grund- sätzlich dem Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukommt, nicht zu vereinbaren. Ball Wiechers Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 19.12.2005 - 52 C 263/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 04.07.2006 - 11 S 350/05 -

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.