Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Sept. 2013 - 2 U 20/13 (Kart)

bei uns veröffentlicht am19.09.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2013 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Auskunftserteilung über die Lieferung von Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven, die sie bis zum 31.12.2014 an die im Urteil des Landgerichts aufgeführten Kunden bewirkt hat und bewirken wird, verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16.01.2013 sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000, - EUR und die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche - und in deren Vorbereitung um ein Auskunftsbegehren - der Klägerin wegen eines behaupteten Verstoßes der Beklagten gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Handelsunternehmen für Klebstoffe und chemische Spezialprodukte für gewerbliche Kunden. Die Beklagte stellt lösemittelhaltige Acrylathaftklebstoffe her, die sie sowohl an Händler wie die Klägerin als auch an Endabnehmer vertreibt.

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Die Klägerin firmierte ursprünglich als M. Klebstoff GmbH ; ihr Alleingesellschafter war Dr. R. M., der bisher auch den Vorstandsvorsitz der Beklagten innehatte. Mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 15.11.2005 (Anlage K 2) veräußerte der Alleingesellschafter Dr. R. M. sämtliche Gesellschaftsanteile an der Klägerin - damals noch M. Klebstoff GmbH - an die P. Klebetechnik GmbH, eine Gesellschaft der P. Unternehmensgruppe. In § 16 enthielt der Vertrag ein Wettbewerbsverbot dergestalt, dass sich der Verkäufer Dr. R. M. verpflichtete, weder persönlich noch mit einer Gesellschaft, bei der er Mehrheitsgesellschafter war, mit Unternehmen der P.-Unternehmensgruppe - einschließlich der Klägerin - in Wettbewerb zu treten. Das Wettbewerbsverbot sollte auf die Dauer von fünf Jahren gelten, und zwar auf dem Gebiet aller Haftklebestoffe.

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Unter dem Datum des 02./05.11.2009 schlossen die Klägerin, die P. Holding GmbH, die Beklagte, die C. GmbH und die Herren Dr. R. M. und D. M. eine „Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes“ (Anlage B 5). Nach der Vorbemerkung zu diesem Vertrag sollte die Vereinbarung das Wettbewerbsverbot gemäß § 16 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 15.11.2005 ersetzen. Im Kern sah die neue Vereinbarung vom 02./05.11.2009 vor, dass der Beklagten - ebenso wie auch der Fa. C. und den Herren Dr. R. und D. M. - im Bereich der Herstellung, des Handels und des Vertriebs von Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven ein Wettbewerb mit der Klägerin bis zum 31.12.2029 untersagt sein sollte.

5

Auf der Grundlage der Wettbewerbsvereinbarung vom 02./05.11.2009 stellte die Klägerin am 27.01.2010 beim Landgericht München I gegen die Beklagte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Beklagte gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen habe (Az.: 1 HK 1692/10). Die Kammervorsitzende wies in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 28.01.2010 darauf hin, dass das vertragliche Wettbewerbverbot nach summarischer Prüfung gegen § 1 GWB verstoße und damit insgesamt nichtig sei. Die Parteien schlossen darauf hin in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 vor dem Landgericht München I den folgenden Vergleich:

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„I. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, vor dem 31.12.2014 die im Verfügungsantrag unter I. a) genannten 12 Kunden nicht unmittelbar oder über Dritte mit Haftklebstoffen oder Haftklebstoffadditiven zu beliefern.

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Die Antragsgegnerin wird gemeinsam mit der Antragstellerin in einem abgestimmten Schreiben die Kunden von dieser Situation in Kenntnis zu setzen.

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Die Antragstellerin wird in die von der Antragsgegnerin mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ab 15.03.2010 eintreten.

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Die Antragsgegnerin wird die Konditionen umgehend bekannt geben.

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II. Die Antragstellerin verpflichtet sich, vor dem 31.12.2014 Haftklebstoffe oder Haftklebstoff-Additive für die in Ziffer I. genannten Kunden nur von der Antragsgegnerin zu beziehen und dieser bei neuen Kunden die Möglichkeit der Abgabe eines Angebots einzuräumen (Recht des ersten Angebots).

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III. Die Antragstellerin erklärt, dass der im November 2009 bezahlte Betrag in Höhe von brutto 178.051,- EUR nicht zurück verlangt wird und als Entgelt für die in Ziffer I. enthaltene Kundenschutzklausel verstanden wird.

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IV. Für das Jahr 2010 gilt die in der Anlage zum Protokoll beigefügte Preisliste vom 24.1.2008 als vereinbart.

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V. Die Antragstellerin verpflichtet sich, innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung durch die Antragsgegnerin (Zugang bei der Antragstellerin per Fax mit Eingangsbestätigung innerhalb von 24 Stunden) die für die einzelnen Lieferungen fakturierten Beträge zu bezahlen.

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VI. Sollte einer der Parteien eine in diesem Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, ist die jeweils andere Seite verpflichtet, in schriftlicher Form aus dieses Versäumnis hinzuweisen. Sollte die säumige Vertragspartei dann nicht innerhalb von 14 Kalendertagen den vertragsgerechten Zustand herstellen, kann der Vergleich mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. ...“

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Bei denjenigen 12 Kunden, deren Belieferung Gegenstand des Vergleichs ist, handelt es sich um die im nachfolgenden Klageantrag namentlich aufgeführten Unternehmen. Die Kunden beziehen im Wesentlichen die von der Beklagten hergestellten lösemittelhaltigen Acrylatklebstoffe.

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Mit Schreiben vom 29.06.2010 (Anlage B 2) erklärte die Beklagte den Rücktritt von dem abgeschlossenen Vergleich. Sie begründete ihren Schritt damit, dass die Klägerin ihrer, der Beklagten, Aufforderung zur Anerkennung angepasster Preise nicht zugestimmt und auch keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt habe.

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In der Folge erhob die Beklagte insgesamt drei Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Klägerin zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 03.03.2010. Alle drei Klagen sind sowohl vor dem Landgericht Mündchen I als auch vor dem Oberlandesgericht München erfolglos geblieben (Urteil des LG München I vom 29.06.2010 - Az.: 1 HKO 6300/10 - und Urteil des OLG München vom 14.07.2011 - Az.: 6 U 4704/10 - ; Urteil des LG München I vom 01.03.2011 - Az.: 1 HKO 20548/10 - und Urteil des OLG München vom 14.07.2011 - Az.: 6 U 1176/11 - ; Urteil des LG München I vom 20.12.2011 - Az.: 1 HKO 5955/11 - und Urteil des OLG München vom 21.06.2012 - Az.: U 41/12 Kart - ).

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Die Beklagte hat unstreitig seit dem Jahre 2010 die in dem Vergleich genannten 12 Endabnehmer unmittelbar beliefert, ohne die Klägerin - im Rahmen eines Streckengeschäfts - in die Belieferung einzuschalten.

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Mit der von ihr erhobenen Stufenklage verlangt die Klägerin von der Beklagten in einer ersten Stufe Auskunft über die Lieferung von Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven an die 12 Kunden und nimmt die Beklagte in einer zweiten Stufe auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen, noch unbezifferten Schadens in Anspruch.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit der unmittelbaren Belieferung der 12 Kunden gegen ihre in dem gerichtlichen Vergleich vom 03.03.2010 eingegangene Verpflichtung verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Die Wettbewerbsvereinbarung der Parteien verstoße nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Seit dem Jahr 2005 habe sie, die Klägerin, bezüglich des schon zuvor von der M. Klebstoff GmbH betreuten Kundenstamms als reines Vertriebsunternehmen fungiert und diesen Kundenstamm weiterhin mit lösemittelhaltigen Haftklebstoffen beliefert, während die Herstellung der lösemittelhaltigen Haftklebestoffe bei der Beklagten gelegen habe. Das fünfjährige Wettbewerbsverbot in § 16 des Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrages habe - ebenso wie nachfolgenden Verbote in der Vereinbarung vom 02./05.11.2009 und letztlich in dem Vergleich vom 03.03.2010 - der Absicherung dieser Lieferbeziehung zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten gedient. Es sei darum gegangen zu verhindern, dass die Beklagte bzw. der ehemalige Vorstand Dr. M. an Kunden der Klägerin, mit denen sie bei der Auslieferung im Streckengeschäft in Kontakt gekommen seien, heranzutreten und diese abzuwerben. Ihre Bemühungen, einen eigenen Kundenstamm aufzubauen und zu halten, hätten auf diese Weise geschützt werden sollen.

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Was die Marktrelevanz angehe, so habe sie, die Klägerin, im Jahre 2009 von der Beklagten 1.297 Tonnen lösemittelhaltige Haftklebstoffe bezogen, was auf dem europäischen Markt lösemittelhaltiger Haftklebstoffe auf der Vertriebsebene einen Marktanteil von nur 1,6 % ausmache. Der Gesamt-Marktanteil der Beklagten belaufe sich, wenn man von einer Produktionsmenge von 3.000 Tonnen ausgehe, auf rund 3,8 % und, wenn man - entsprechend den Angaben des Dr. M. in einem früheren Verfahren - von einer Produktionsmenge von 2.500 Tonnen ausgehe, auf 3,2 % (Einzelheiten im Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2012, S. 4 - 7).

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Lieferungen von Haftklebstoffen oder Haftklebstoffadditiven sie unmittelbar oder über Dritte nach dem 03.03.2010 an folgende Kunden bewirkt hat:

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und zwar in Form einer geordneten Aufstellung, die das Bestelldatum, das Auslieferdatum, die einzelnen gelieferten Produkte, die Mengen und die fakturierten und die von den Kunden bezahlten Kaufpreise erkennen lässt;

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2. nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 1 die Beklagte in der zweiten Stufe zu verurteilen, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Lieferungen nicht über die Klägerin und zu den im gerichtlichen Vergleich des Landgerichts München vom 03.03.2010, AZ: 1 HKO 1692/10 vereinbarten Konditionen abgewickelt wurden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen;

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im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage

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1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbote vom 02./05.2009 und 03.03.2010 nichtig sind;

42

2. festzustellen, dass das Wettbewerbsverbot in § 16 Abs. 1 S. 1 aus dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 15.11.2005 zwischen der P. Klebetechnik GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Herrn Dr. R. M., F. Weg 14, O. die Beklagte nicht bindet.

43

Nach Auffassung der Beklagten verstößt das ihr in dem Vergleich vom 03.03.2010 auferlegte Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV und ist daher unwirksam. Das Wettbewerbsverbot stehe in einer Kontinuität mit den vorangegangenen Wettbewerbsverboten vom 15.11.2005 und vom 02./05.11.2009 und sei wie diese als eine unzulässige nachvertragliche Wettbewerbsabrede zu dem Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrag aufzufassen. Die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen stellten auch eine spürbare Störung des Marktgeschehens dar. Der Markt für lösemittelhaltige Acrylathaftklebstoffe stelle einen eigenständigen abgrenzbaren Markt dar. Auf europäische Hersteller von lösemittelhaltigen Acrylathaftklebstoffen entfielen im Jahr 20.000 MT/a; die Beklagte produziere hiervon 3.000 MT/a und habe damit einen Marktanteil in Europa von >10 %. Die in dem Vergleich genannten 12 Kunden bezögen von der Gesamtmenge etwa die Hälfte, d.h. 1.500 MT/a (Einzelheiten im Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2012, S. 9 - 12).

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

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Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16.01.2013 dem Klageantrag zu 1. auf Auskunftserteilung stattgegeben und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Klägerin habe - so das Landgericht - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch entsprechend §§ 259 ff. BGB zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 03.03.2010, die dort benannten 12 Kunden bis zum 31.12.2014 nicht zu beliefern, verstoßen. Die Regelungen des Vergleichs stünden insbesondere im Einklang mit § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV, da das Wettbewerbsverbot der Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft für Vertikalvereinbarungen (Vertikal-VO Nr. 2790/1999 bzw. 220/2010) unterfalle und daher nach § 2 Abs. 2 S. 1 GWB auch im nationalen Kartellrecht freigestellt sei. Auch im Übrigen enthalte der Vergleich keine Bestimmungen, die eine Nichtigkeit nach § 1 GWB zur Folge hätten. Das Wettbewerbsverbot sei nicht zu beanstanden, weil sein Ziel die Sicherung und Erhaltung des mit übertragenen Kundenstamms gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kammer auch Zweifel, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt geeignet sei, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die lösemittelhaltigen Acrylatklebstoffe, wie sie von der Beklagten hergestellt würden, gegenüber sonstigen lösemittelhaltigen Haftklebstoffen einen eigenständigen Markt bildeten. Die von der Beklagten erhobenen Zwischenfeststellungswiderklagen seien, soweit sie die Wettbewerbsvereinbarungen vom 15.11.2005 und 02./05.11.2009 beträfen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und hinsichtlich der in dem Vergleich vom 03.03.2010 getroffenen Vereinbarung unbegründet.

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Gegen das Teilurteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung und ihre Zwischenfeststellungswiderklageanträge zunächst in vollem Umfange weiterverfolgt hat.

48

Im Berufungsverfahren sind von den Parteien im Wesentlichen ihre gegensätzlichen Auffassungen zu der Vereinbarkeit der in dem Vergleich vom 03.03.2010 getroffenen Wettbewerbsabrede mit dem Kartellrecht vertieft worden.

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Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013 den Zwischenfeststellungswiderklageantrag zu 1., soweit er sich auf das Wettbewerbsverbot der Parteien im Vertrag vom 02./05.11.2009 bezieht, und den Zwischenfeststellungsklageantrag zu 2. übereinstimmend für erledig erklärt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 16.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg

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1. die Klägerin mit ihrer Klage (Stufe 1, Auskunft) abzuweisen und

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2. festzustellen, dass das am 03.03.2010 vor dem Landgericht München I unter dem Az.: 1 HKO 1692/10 vereinbarte Wettbewerbsverbot nichtig ist.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

56

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

58

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte zu, die sie nach dem 03.03.2010 mit den in dem erstinstanzlichen Urteil genannten 12 Kunden über Haftklebstoffe oder Haftklebstoffadditive getätigt hat. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der in dem gerichtlichen Vergleich vom 03.03.2010 enthaltenen Wettbewerbsabrede.

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1. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Beklagte der Klägerin zur Auskunft gemäß §§ 242 i.V.m. 687 Abs. 2 BGB verpflichtet, weil sie - was nachfolgend noch auszuführen sein wird - durch den Verkauf der Haftklebstoffe und Haftklebstoffadditive an die 12 genannten Kunden gegen den Vergleich vom 03.03.2010 verstoßen und damit objektiv ein Geschäft der Klägerin geführt hat. Die Klägerin bedarf, um den Umfang der Schäden aus dem rechtswidrigen Handeln der Beklagten ermitteln und geltend machen zu können, der begehrten Informationen durch die Beklagte (zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs in diesen Fällen: RG, Urteil v. 12.02.1918 - Az.: III.254/17 - , RGZ 92, 201, 203; Krüger in MünchKomm, BGB, Bd. 2, 6. Aufl., § 259 Rdn. 11 u. 13; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 259, Rdn. 6; vgl. auch BGH, Urteil v. 23.03.1966 - Az.: VIII ZR 295/63 - , NJW 1966, 1117 ff.).

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2. Die Beklagte hat sich, wenn der Vergleich vom 03.03.2010 wirksam zustande gekommen ist, gemäß §§ 280, 281 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Denn sie hat in der Zeit nach dem Abschluss des Vergleichs - und bis zum heutigen Tage - entgegen Ziff. I. der Vereinbarung eine unmittelbare Belieferung der 12 genannten Kunden mit Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven vorgenommen. Das wird auch von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt.

61

3. Die Beklagte ist mit ihrem Einwand, die Wettbewerbsabrede vom 03.03.2010 verstoße gegen das Kartellrecht und sei daher unwirksam, nicht durch die vorangegangenen Urteile, mit denen die Vollstreckungsabwehrklagen der jetzigen Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden sind, ausgeschlossen.

62

a) Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen gerichtlichen Vergleich abweisenden Urteils erstreckt sich nicht auf das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs (BGH, Urteil v. 19.06.1984 - Az.: IX ZR 89/83 - , FamRZ 1984, 878 ff.). Auch erwächst weder bei einem die Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils noch bei einem Urteil, das - wie im vorliegenden Fall - die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen hat, die Entscheidung über das Bestehen einer materiellrechtlichen Einwendung, mit Ausnahme von § 322 Abs. 2 ZPO, in Rechtskraft (BGH, a.a.O., sowie Urteil v. 11.02.1992 - Az.: XI ZR 47/91 - , NJW 1992, 1899 f.). Das gilt erst recht für die in dem Rechtsstreit über die Vollstreckungsabwehrklage nicht erhobenen Einwendungen (hierzu und zum Ganzen Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 322, Rdn. 13).

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b) Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit ihren im jetzigen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 03.03.2010 weder entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO noch analog § 767 Abs. 3 ZPO präkludiert ist.

64

4. Die Wettbewerbsvereinbarung, die die Parteien in dem am 03.03.2010 vor dem Landgericht München I abgeschlossenen Vergleich getroffen haben, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig, weil die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GWB von dem Verbot des § 1 GWB freigestellt ist.

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a) § 2 Abs. 1 GWB stellt unter bestimmten, dort näher beschriebenen Voraussetzungen Vereinbarungen zwischen Unternehmen von dem allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß § 1 GWB frei. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 GWB verweist § 2 Abs. 2 GWB auf die entsprechende Geltung der von der Europäischen Union erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen. Unterfällt eine Vereinbarung einer Gruppenfreistellungsverordnung, so müssen die Unternehmen nicht gesondert darlegen und beweisen, dass ihre individuelle Vereinbarung sämtliche Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 GWB erfüllt, sondern lediglich, dass ihre Vereinbarung unter die Tatbestandsmerkmale der Gruppenfreistellungsverordnung fällt (Nordemann in Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff, KartellR, 2. Aufl., § 2 GWB, Rdn. 156). Erfüllt eine Vereinbarung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, so spricht eine unwiderlegbare Vermutung für die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GWB (Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 2, Rdn. 26).

66

b) Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 03.03.2010 war „die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2790/1999) in Kraft. Die Verordnung ist im vorliegenden Fall einschlägig. Denn die in dem Vergleich enthaltene Wettbewerbsabrede enthält eine sog. vertikale Wettbewerbsbeschränkung, weil sie zwischen Angehörigen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen geschlossen worden ist. Während die Klägerin mit lösemittelhaltigen Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven (nur) handelt - insbesondere die in dem Vergleich benannten 12 Kunden beliefern sollte - , stellt die Beklagte diese Haftklebstoffe und Haftklebstoffadditive her.

67

c) Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 wird das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen für unanwendbar erklärt auf Vereinbarungen über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat sich verpflichtet, vor dem 31.12.2014 Haftklebstoffe und Haftklebstoffadditive ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, wobei für das Jahr 2010 auch bereits die Preiskonditionen - entsprechend der beigefügten Preisliste vom 24.01.2008 - vereinbart wurden. Die zulässige Höchstdauer derartiger wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen von fünf Jahren (s. Art. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999) wird durch den Vergleich vom 03.03.2010 ebenfalls gewahrt.

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d) Allerdings standen - und stehen - die Klägerin und die Beklagte zugleich auch in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil die Beklagte - unabhängig von den 12 im Vergleich genannten Kunden - ebenfalls Endabnehmer mit lösemittelhaltigen Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven beliefert. Nach Art. 2 Abs. 4, 1. Halbs. gilt die Freistellung nach Absatz 1 aber grundsätzlich nicht für vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Doch findet im vorliegenden Fall die (Rück-)Ausnahme des Art. 2 Abs. 4, 2. Halbs. lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 Anwendung.

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aa) Art. 2 Abs. 4, 2. Halbs. lit. b) ordnet die Freistellung vertikaler Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern an, wenn Wettbewerber eine nichtwechselseitige vertikale Vereinbarung treffen und der Lieferant zugleich Hersteller und Händler von Waren, der Käufer dagegen ein Händler ist, der keine mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt. So verhält es sich im vorliegenden Fall.

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bb) Bei dem Vergleich handelt es sich um eine nichtwechselseitige vertikale Vereinbarung. Es besteht danach nur ein einziges Lieferverhältnis zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Klägerin als Käuferin (s. Baron in Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff, a.a.O., Art. 2 Vert-GVO, Rdn. 90 sowie die Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. c) und d) der Technologietransfer - GruppenfreistellungsVO Nr. 772/2004 vom 07.04.2004).

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cc) Die Beklagte als Lieferantin ist, wie dargestellt, zugleich Hersteller und Händler von Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven. Hingegen ist die Klägerin ein Händler, der keine mit den Vertragswaren - also lösemittelhaltigen Haftklebstoffen und Haftklebstoffadditiven - im Wettbewerb stehenden Waren herstellt. Allerdings würde es für das Entfallen des Ausnahmetatbestands des Art. 2 Abs. 4, 2. Halbs. lit. b) bereits ausreichen, wenn der Händler potentiell die Vertragware selbst herstellen könnte (s. Baron in Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff, a.a.O., Art. 2 Vert-GVO, Rdn. 92 a.E.). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Klägerin weder über die Produktionsgebäude und Produktionsanlagen noch über die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 4 BImschG i.V.m. § 4. BImSchV) erforderliche Genehmigung verfügt, um auf ihrem Betriebsgelände in R. - in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet - eine Polymerisation zu betreiben und lösemittelhaltige Haftklebstoffe und Haftklebstoffadditive herzustellen.

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e) Die Marktanteilsschwelle von 30 %, ab der nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 eine Freistellung nach Artikel 2 ausscheidet, ist nicht überschritten. Selbst wenn man den Markt für lösemittelhaltige Acrylathaftklebstoffe in Europa als einen eigenen abgrenzbaren Markt ansähe, hätte die Beklagte ihren eigenen Angaben zufolge an diesem Markt nur einen Marktanteil von 15 % - 3.000 MT/a von insgesamt 20.000 MT/a - inne (Schriftsatz vom 27.09.2012, S. 10). Die weitere Begrenzung der Freistellung in Art. 3 Abs. 2 findet hier keine Anwendung. Eine Alleinbelieferungsverpflichtung im Sinne des Art. 1 lit. c) liegt nur vor, wenn alle Waren oder Dienstleistungen an einen einzigen Käufer geliefert werden (Baron in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, a.a.O., Art. 3 Vert-GVO, Rdn. 125), was auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutrifft.

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f) Der Vergleich vom 03.03.2010 enthält entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine sog. Kernbeschränkung im Sinne des § 4 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999. Danach gilt die Freistellung nach Artikel 2 grundsätzlich nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Beschränkungen des Gebiets oder des Kundenkreises, in das oder an den der Käufer Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, bezwecken. Zwar hat sich die Klägerin unter Ziff. II. des Vergleichs verpflichtet, der Beklagten bei neuen Kunden die Möglichkeit der Abgabe eines Angebots einzuräumen. Durch dieses sog. „Recht des ersten Angebots“ wird die Klägerin jedoch nicht daran gehindert, selbst mit den Kunden in Vertragsbeziehungen zu treten, wenn diese eine Belieferung durch die Klägerin wünschen.

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g) Ohne Erfolg versucht die Beklagte schließlich, die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 auf die in dem Vergleich vom 03.03.2010 enthaltene Wettbewerbsvereinbarung dadurch in Frage zu stellen, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 21.06.2013 auf die der Verordnung vorangestellten Erwägungen - insbesondere auf die Erwägungen Nr. 4, 5 und 10 - verweist. Die Verordnung normiert einen abstrakt-generellen Tatbestand der Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, der - wie vorstehend dargelegt - von der Wettbewerbsabrede vom 03.03.2010 erfüllt wird. Daneben ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum für eine Einzelfallabwägung der für und gegen die Zulässigkeit einer vertikalen Wettbewerbsvereinbarung sprechenden Gesichtspunkte.

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h) Die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 galt gemäß Artikel 13 nur bis zum 31.05.2010. An ihre Stelle ist die „Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen“ getreten. Diese Verordnung (EG) Nr. 330/2010 hat jedoch in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4, 2. Halbs., lit. a), Art. 3, Art. 4 lit. b) und Art. 5 für den vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtslage bewirkt, so dass die Wettbewerbsabrede in dem Vergleich vom 03.03.2010 nach wie vor von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB freigestellt ist.

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5. Lediglich hilfsweise merkt der Senat an, dass selbst dann, wenn eine Freistellung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gemäß § 2 GWB - entgegen den vorstehenden Ausführungen - nicht in Betracht käme, der von den Parteien abgeschlossene Vergleich vom 03.03.2010 dennoch nicht nach § 1 GWB bzw. § 138 BGB unwirksam wäre.

77

a) Nach der Rechtsprechung des BGH sind Wettbewerbsverbote, die zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag vereinbart werden, nicht gemäß § 1 GWB verboten, wenn sie als Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechtsneutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, Beschluss v. 31.05.2012 - Az.: I ZR 198/11 - , GRUR-RR 2012, 495 f.; BGH, Urteil v. 10.12.2008 - Az.: KZR 54/08 - , NJW 2009, 1751 ff.). Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen daher etwa gegen eine Kundenschutzklausel in einem Subunternehmervertrag, die verhindern soll, dass der Subunternehmer, der bei der Vertragsabwicklung zwangsläufig in Kontakt mit den Kunden des Hauptunternehmers tritt, mit diesen unmittelbare Vertragsbeziehungen knüpft (BGH, Urteil v. 10.12.2008, a.a.O.).

78

b) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, dient hier die von der Beklagten in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, die genannten 12 Kunden vor dem 31.12.2014 nicht unmittelbar oder über Dritte mit Haftklebstoffen oder Haftklebstoffadditiven zu beliefern, dem Schutz des Kundenstamms der Händlerin. Die Zugehörigkeit der 12 Kunden zum Kundenstamm der Klägerin ergibt sich einerseits daraus, dass die Unternehmen jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2009 tatsächlich von der Klägerin mit Haftklebstoffen oder Haftklebstoffadditiven beliefert wurden, und andererseits aus dem Vergleich vom 03.03.2010 selbst, in dem die namentlich bezeichneten Kunden - mit Zustimmung der Beklagten - der Klägerin zugeordnet worden sind. Da die Verbringung der Ware im Wege des Streckengeschäfts unmittelbar von der Beklagten zu dem jeweiligen Kunden erfolgen sollte, musste die Klägerin eine Abwerbung der 12 Kunden durch die Beklagte befürchten, ein Fall, der auch eingetreten ist. Hieraus leitet sich die durch den Vertragszweck gebotene Notwendigkeit eines horizontalen Wettbewerbsverbots her, das mit § 1 GWB vereinbar und auch im Hinblick auf § 138 BGB gerechtfertigt ist.

79

6. Die in dem Vergleich vom 03.03.2010 getroffene Wettbewerbsabrede ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich - wie die Beklagte meint - als unzulässige Verlängerung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots darstellt.

80

a) Der Ausgangspunkt der Beklagten ist allerdings zutreffend. Der Vergleich ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossen worden, in dem die Klägerin ursprünglich ihre (vermeintlichen) Rechte aus der „Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes“ vom 02./05.11.2009 geltend gemacht hat. Die Vereinbarung vom 02./05.11.2009 sollte ihrerseits, wie sich aus der Vorbemerkung ergibt, an die Stelle des fünfjährigen Wettbewerbsverbots gemäß § 16 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 15.11.2005 treten. Hierbei handelte es sich um ein Wettbewerbsverbot, das den Schutz des Erwerbers des verkauften Unternehmens bezweckte, und nicht - wie die Klägerin es im jetzigen Rechtsstreit darstellt - um eine Abrede zum Schutz des Händlers vor einer Abwerbung der Kunden, die von Seiten des Herstellers im Wege des Streckengeschäfts unmittelbar beliefert werden. Dieser Zweck ergibt sich aus der Aufnahme des Wettbewerbsverbots in den Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag, aus den beteiligten Parteien - nämlich Verkäufer und Käufer des Unternehmens - sowie aus dem umfassenden räumlichen und sachlichen Geltungsbereich des Verbots. Die Verlängerung eines solchen, mit dem Unternehmenskauf begründeten Wettbewerbsverbots bis zum 31.12.2029 verstieß gegen § 1 GWB und war daher, wie bereits die Kammervorsitzende des Landgerichts München I in ihrer Verfügung vom 28.01.2010 im Einzelnen ausgeführt hat, unwirksam (ähnlich Senat im Urteil vom 29.12.2012 - Az.: 2 U 144/12 Kart - , WRP 2013, 671 ff., der ein Wettbewerbsverbot bei einem Unternehmenskaufvertrag für einen Zeitraum von etwa drei Jahren als zulässig angesehen hat).

81

b) Die Entwicklung, die letztlich zum Abschluss des Vergleichs vom 03.03.2010 geführt hat, reicht jedoch als Begründung für die Unwirksamkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht aus. Vielmehr haben die Parteien, in Reaktion auf die Hinweise der Kammervorsitzenden vom 28.01.2010, gerade eine geänderte Vereinbarung treffen wollen, die den kartellrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Wirksamkeit des Vergleichs vom 03.03.2010 hängt deshalb ausschließlich davon ab, ob der Inhalt der nunmehr getroffenen Wettbewerbsabrede ebenfalls gegen § 1 GWB verstößt. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Vergleich die in ihm geregelte Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als Nachwirkung des Unternehmenskaufvertrages ausgestaltet, sondern mit der Lieferbeziehung zwischen Hersteller und Händler der lösemittelhaltigen Acrylhaftklebstoffe verknüpft hat. In dieser (geänderten) Funktion ist das Wettbewerbsverbot eine nach § 2 GWB vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellte Abrede (oben unter Ziff. 4.), die zudem ihre Rechtfertigung in dem Erfordernis des Kundenschutzes findet (oben unter Ziff. 5.).

82

7. Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist, entsprechend der in dem Vergleich vom 03.03.2010 getroffenen Vereinbarung, auf den Zeitraum bis zum 31.12.2014 befristet. Der Senat hat insofern eine Klarstellung in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils vorgenommen. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bezieht, handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1984 - Az.: I ZR 64/83 - , GRUR 1985, 287 ff.). Die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind im Streitfall gegeben. Die Besorgnis, dass sich die Beklagte auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 03.03.2010 entziehen werde, rechtfertigt sich aus ihrem bisherigen Verhalten. Obgleich das Landgericht München I mit Beschlüssen vom 19.04. und 27.04.2010 Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 10.000, - EUR gegen die Beklagte festgesetzt hat, die Beschwerden hiergegen durch Beschluss des OLG München vom 14.12.2011 (Az.: 6 W 2560/10) zurückgewiesen worden sind und insgesamt drei Vollstreckungsabwehrklagen der Beklagten gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 03.03.2010 in jeweils zwei Instanzen erfolglos geblieben sind, zeigt die Beklagte nach wie vor keine Bereitschaft, den von ihr in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; das ist auch durch die Äußerungen ihres bisherigen Vorstands Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden.

83

8. Die von der Beklagten erhobene - und weiter verfolgte - Zwischenfeststellungsklage mit dem Ziel, die Nichtigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbots vom 03.03.2010 festzustellen, ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 4. bis 6. Bezug genommen.

III.

84

1. a) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht, soweit das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen worden ist, auf § 97 Abs. 1 ZPO.

85

b) Darüber hinaus hat die Beklagte gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten der beiden von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013 für erledigt erklärten Feststellungswiderklagen zu tragen, weil die Beklagte insofern voraussichtlich in zweiter Instanz unterlegen gewesen wäre. Bei den Feststellungswiderklagen hat es sich - entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung - nicht um Zwischenfeststellungsklagen im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO gehandelt. Denn von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Wettbewerbsverbote vom 15.11.2005 und 02./05.11.2009, die Gegenstand der Feststellungswiderklagen gewesen sind, hängt die Entscheidung über den aus dem Vergleich vom 03.03.2010 hergeleiteten Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ab. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wäre aber nur beim Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Beklagten zulässig gewesen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin sich nach Abschluss des Vergleichs vom 03.03.2010 noch irgendwelcher Rechte aus den Wettbewerbsabreden vom 15.11.2005 und 02./05.11.2009 berühmt hätte. Dass - wie die Beklagte meint - bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2013 die (theoretische) Gefahr einer Geltendmachung von Rechten aus den beiden früheren Wettbewerbsvereinbarungen bestanden hat, reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus.

86

2. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

87

3. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 2 Freigestellte Vereinbarungen


(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Ve

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2012 - I ZR 198/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 198/11 vom 31. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löff

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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 198/11
vom
31. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff,
Dr. Koch und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.222,57 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Frachtlohn. Grund und Höhe des Frachtlohnanspruchs sind zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob die Beklagte dem Frachtlohnanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht bzw. einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer zwischen den Parteien für jeden Frachtauftrag vereinbarten Kundenschutzklausel entgegenhalten kann, die wie folgt lautet: Absoluter Kundenschutz ist Bestandteil dieses Vertrages.
2
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe sich nach einer gewissen Zeit direkt an ihren Auftraggeber gewandt, ihre Preise unterboten und vom Auftraggeber direkt Transportaufträge erhalten. Dadurch seien ihr - der Beklagten - Aufträge verlorengegangen und damit ein Schaden entstanden.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Transportvergütung verurteilt. Es hat angenommen, der Beklagten stünden keine Gegenansprüche aus einer Verletzung der Kundenschutzklausel zu. Diese Klausel sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB, § 1 GWB nichtig, weil sie in dem von der Beklagten verstandenen Sinne unbegrenzt und unbefristet auf einen absoluten Schutz der eigenen Kunden und Auftraggeber vor konkurrierenden Angeboten des Klägers gerichtet sei.
4
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht ist ebenfalls von der Unwirksamkeit der Kundenschutzklausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB, § 1 GWB ausgegangen und hat sich zusätzlich auf eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
5
II. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
6
1. Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage der rechtlichen Behandlung des Kundenschutzes bei zivilrechtlichen Abfalltransportverträgen zwischen notifizierten Vertragspartnern im grenzüberschreitenden Transportgewerbe ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung davon ausgegangen, dass es für den räumlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Kundenschutzklausel nach den im Streitfall konkret vorliegenden Umständen nicht darauf ankommt, dass die Klausel auch für grenzüberschreitende Abfalltransporte vereinbart wurde und die Parteien das erforderliche unionsrechtliche Notifizierungsverfahren eingehalten haben. Auch die Revision macht in diesem Zusammenhang keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen geltend, sondern rügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Kundenschutzklausel als rechtsfehlerhaft. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsbeschränkende Abreden in Subunternehmerverträgen nach § 1 GWB oder § 138 BGB unwirksam sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15, 24 = GRUR 2009, 698 - Subunternehmervertrag II, mwN). Weitere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
7
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
8
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kundenschutzklausel nach § 138 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1 GWB unwirksam ist. Die Klausel sei weder zeitlich, noch räumlich oder gegenständlich beschränkt. Eine zeitliche Beschränkung auf die Dauer der Gültigkeit der Abfallverbringungsgenehmigung und eine Beschränkung auf die Abfalltransporte von Bareggio/Italien nach Großpösna könne der Klausel nicht entnommen werden, weil die Klausel auch für Transportaufträge zwischen den Parteien verwendet worden sei, die außerhalb dieses notifizierten Bereichs durchgeführt worden seien. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
9
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wettbewerbsverbote , die zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag vereinbart werden, nicht gemäß § 1 GWB verboten, wenn sie als Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechtsneutralen Vertrags zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15 - Subunternehmervertrag II). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
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aa) Soweit die Revision meint, die Kundenschutzklausel sei - wenn sie im Kontext der zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvereinbarung ausgelegt werde - sowohl gegenständlich als auch örtlich und zeitlich beschränkt , wendet sie sich erfolglos gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Auslegung der Kundenschutzvereinbarung durch das Berufungsgericht. Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.
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Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte die Klausel auch für andere Transporte verwendet habe. Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht nur mit grenzüberschreitenden Abfalltransporten von Bareggio/ Italien nach Großpösna beauftragt hatte, sondern auch mit grenzüberschreitenden Abfalltransporten von Hammelburg nach Montichiari und mit einem Weizentransport von Witterda nach Paderno d´ Adda. Auch bei diesen Transporten sei die nämliche Kundenschutzklausel vereinbart worden. Dieser Gesichtspunkt ist vom Berufungsgericht auch zu Recht als maßgeblicher Gesichtspunkt angesehen worden. Das Gesamtverhalten der Vertragsparteien einschließlich der Nebenumstände muss in die Auslegung einbezogen werden, wenn es Rückschlüsse auf den Sinngehalt der Erklärung zulässt (vgl. Busche in MünchKomm.BGB , 6. Aufl., § 133 Rn. 55 mwN).
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bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich zu seiner eigenen Feststellung in Widerspruch gesetzt, wonach der Kläger die "Abgegrenztheit der Transporte … eingeräumt" habe. Die Revision lässt dabei außer Acht, dass das Berufungsgericht insoweit lediglich von der Abgegrenztheit der Transporte gesprochen hat, auf die sich die Notifizierung bezogen habe. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass dieser Klägervortrag deshalb unerheblich sei, weil die Beklagte die Klausel auch für nicht notifizierte Transporte formuliert und verwendet habe. Dass das Berufungsge- richt dabei von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen ist oder rechtserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen habe, macht die Revision nicht geltend.
13
cc) Die weitere Rüge der Revision, wonach das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen habe, dass die Klausel geeignet gewesen sei, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen, greift ebenfalls nicht durch. Auf die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kommt es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass das Wettbewerbsverbot auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Beurteilungskriterien des § 138 Abs. 1 BGB entsprechen denjenigen des § 1 GWB, wobei es - wie die Revision selbst zutreffend ausführt - einer Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht bedarf (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2554 Rn. 24 - Subunternehmervertrag II).
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c) Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, die Klausel halte einer Nichtigkeitskontrolle nach § 138 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Dabei wendet sich die Revision erneut gegen die tatrichterliche Auslegung der Kundenschutzklausel durch das Berufungsgericht, ohne Rechtsfehler darzutun.
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III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Bornkamm Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 09.02.2011 - 3 O 351/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2011 - 7 U 176/11 -

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.