Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. März 2015 - 12 Wx 62/14

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Eisleben vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- Euro.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von U. Blatt 254 war ursprünglich der Vater der Beteiligten zu 1) und zu 2) Dr. J. Sch. (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen. Dieser hatte in dem vor dem Staatlichen Notariat E. am 13. August 1965 errichteten Testament (Geschäftsnummer 1 Nr. 348/65) seine Ehefrau A. Sch. und seine Töchter, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M. zu seinen Erben zu je ein Viertel bestimmt. Seine Ehefrau A. Sch. hatte er hinsichtlich deren Erbanteils als Vorerbin eingesetzt und seine Kinder, die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M., im Falle des Todes der Vorerbin als Nacherben zu gleichen Anteilen. Ferner hatte er für den Fall des Wegfalls eines eingesetzten Erben Folgendes verfügt:

2

„Ersatzerben bzw. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge meiner Kinder gleich-anteilig nach Stämmen. Beim Nichtvorhandensein solcher, erbt der überlebende Geschwisterteil allein.“

3

Nach dem Versterben des Erblassers wurden aufgrund des Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13. August 1965 und des Grundbuchberichtigungsantrages vom 2. November 1971 seine Ehefrau A. Sch. sowie die Beteiligten zu 1) und zu 2) und deren Schwester S. M. als Eigentümer der Liegenschaften in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Erblassers und Vorerbin Frau A. Sch. verstarb am 02. August 2002, am 23. Oktober 2007 verstarb ferner die Tochter des Erblassers und Schwester der Beteiligten zu 1) und zu 2) S. M., ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.

4

Mit dem am 12. März 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom 05. März 2014 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuches im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Nacherbfall und das Vorversterben ihrer Schwester S. M. . Hierzu hat sie vorgetragen, dass mit dem Tod ihrer Stiefmutter A. Sch. im Jahr 2002 zunächst der Nacherbfall eingetreten sei. Da im Jahr 2007 auch ihre Schwester S. M. kinderlos vorverstorben sei, sei deren Erbanteil aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers vom 13. August 1965 den Beteiligten zu 1) und zu 2) zu gleichen Anteilen angefallen. Zum Nachweis der Erbfolge hat sie auf die Nachlassakten Bezug genommen und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen werden.

5

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1) daraufhin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 gemäß § 35 GBO beauflagt, Nachweise der Erbfolge nach A. Sch. und S. M. in Gestalt von Erbscheinsausfertigungen oder eröffnete öffentliche Testamente nachzureichen.

6

Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 02. April 2014 eine Ausfertigung des am 02. Februar 1968 eröffneten notariellen Testamentes des Erblassers vom 13. August 1965 vorgelegt hat, hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 30. Mai 2014 das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass anstelle der verstorbenen Vorerbin A. Sch. die von dem Erblasser aufgrund des öffentlichen Testamentes eingesetzten und zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin noch lebenden Nacherben, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie deren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Schwester S. M., als Eigentümer der Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden.

7

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 hat die Beteiligte zu 1) erneut beantragt, das Grundbuch auch im Hinblick auf den Erbanteil ihrer kinderlos verstorbenen Schwester S. M. auf der Grundlage des vorgelegten öffentlichen Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13. August 1965 zu berichtigen und die Beteiligten als Miteigentümer zu je 1/2 einzutragen.

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Sie ist der Ansicht, dass es der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nach ihrer Schwester S. M. nicht bedürfe, da der hier in Rede stehende Erbanteil am Nachlass ihres Vaters gar nicht in deren Nachlass gefallen sei mit der Folge, dass sie diesen auch nicht an ihre Erben habe vererben können. Der Erblasser habe in seinem öffentlichen Testament verfügt, dass Ersatzerben bzw. Ersatznacherben die Abkömmlinge seiner Kinder gleichanteilig nach Stämmen sei; beim Nichtvorhandensein solcher, erbe hingegen der überlebende Geschwisternteil. Dementsprechend sei aber mit dem Tode der S. M. deren Erbanteil am Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, den Beteiligten zu 1) und zu 2) automatisch angefallen, da diese kein Abkömmlinge hinterlassen habe.

9

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 auf einen Nachweis der Erbfolge nach S. M. durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung oder eines eröffneten notariellen Testamentes bestanden. Da die Beteiligte zu 1) der Zwischenverfügung nicht nachgekommen ist, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. September 2014 den weitergehenden Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 aufgezeigten Eintragungshindernisse zwischenzeitlich nicht behoben worden seien und dem Gesuch der Beteiligten zu 1) deshalb nicht entsprochen werden könne.

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Die Beteiligte zu 1) hat mit dem am 08. Oktober 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass aus den letztwilligen Verfügungen ihres Vaters, insbesondere der Einsetzung der Geschwister als Ersatzerben, in dem öffentlichen Testament vom 13. August 1965 unmissverständlich hervorginge, dass die kinderlos verstorbene S. M. lediglich als aufschiebend bedingte Vorerbin eingesetzt worden sei. Dadurch dass sie ohne eigene Nachkommen verstorben sei, habe sie rückwirkend ihre Erbenstellung nach ihrem Vater verloren. Ihr Erbanteil an dem Nachlass des Erblassers sei damit keineswegs bei ihrem Tod unmittelbar in ihren eigenen Nachlass gefallen, über das sie durch eigene testamentarische Verfügung frei hätte verfügen können. Die Erbfolge sei vielmehr in dem notariellen Testament des Erblassers abschließend geregelt worden, die Einholung eines Erbscheins nach S. M. sei daher entbehrlich, da damit nicht bestätigt werden könne, dass ihr Erbanteil am Nachlass des Erblassers nicht in ihrem Nachlassvermögen vorhanden sei.

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Das Grundbuchamt hat am 08. Oktober 2014 beschlossen, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

12

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig eingelegte Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

13

1. Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten zu 1) nach § 22 GBO begehrte Grundbuchberichtigung in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, da die Beteiligte zu 1) davon abgesehen hat, die gemäß § 35 GBO geforderten Nachweise der Erbfolge nach der verstorbenen Miterbin S. M. beizubringen.

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a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht die Erbfolge allerdings auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). In diesem Fall kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorgelegte öffentliche Urkunde nicht für nachgewiesen hält. Voraussetzung ist insoweit, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können; denn zu solchen Tatsachenermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (z. B. OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn. 787, 788). Das Grundbuchamt ist danach grundsätzlich zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testamentes verpflichtet, selbst wenn die Auslegung schwierige rechtliche Fragen aufwirft. Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden (z. B. Demharter, Rdn. 42 zu § 35 GBO m. w. N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 787, 788 m. w. N.).

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b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich gehalten. Denn für den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 22 GBO ist, kann eine Auslegung, die nur auf die aus der Urkunde ersichtlichen Umstände gestützt wird, nicht genügen, wenn eine andere Auslegung ebenso denkbar bzw. naheliegend erscheint und so lange mit der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit gerechnet werden muss, dass weitere, nicht in der Urkunde enthaltene Umstände für die Auslegung mit von Bedeutung sein können (vgl. BayObLGZ 86, 317, 321).

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Das vorgelegte öffentliche Testament des Erblassers vom 13. August 1965 weist allein die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. in der nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO gebotenen Form nach, eine weitergehende Beweiskraft kommt dem notariellen Testament hingegen nicht zu. Da S. M. aber sowohl ihren Vater, den Erblasser Dr. J. Sch. als auch die am 02. August 2002 vorverstorbene Vorerbin A. Sch. überlebt hat, kommt es auf den Nachweis ihrer Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO an, soweit sie mit Eintritt der Erbfälle unbeschränkte Vollerbin bzw. Nacherbin nach ihrem Vater geworden und die Erbschaft damit in ihr Vermögen gefallen ist.

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Auf den Nachweis ihrer Erbfolge könnte allenfalls dann verzichtet werden, wenn die überlebenden Miterben als Nacherben der vorverstorbenen Schwester eingesetzt worden wären und auf diese der Erbteil ihrer Schwester im Wege der Anwachsung übergegangen sein würde (§§ 2100, 2139 BGB). Das wäre der Fall, wenn die Regelung in dem Testament, dass bei kinderlosem Versterben einer Tochter der überlebende Geschwisterteil alleine erbe, dahingehend zu verstehen ist, dass der Erblasser seine Kinder jeweils als Vorerben auflösend bedingt für den Fall des kinderlosen Ablebens eingesetzt hätte.

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Die hierzu getroffene Bestimmung in der letztwilligen Verfügung mag zwar durchaus auslegungsbedürftig sein; denn ihrem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Erblasser für den Fall der Kinderlosigkeit eines erstberufenen Erben

19
- eine Vorerbenstellung des vorversterbenden Kindes und eine Nacherbeneinsetzung der überlebenden Geschwister vornehmen wollte,
20
- oder ob es sich um eine Ersatzerbenbestimmung handelt, die nur dann eingreift, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstirbt.

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Die Auslegung eines Testamentes hat dabei die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers zum Ziel, ohne dass am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).

22

Zur Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung ist deren gesamter Inhalt einschließlich aller Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testamentes heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach Testamentserrichtung liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers sowie seine Äußerungen und Handlungen. Maßgebend ist insoweit der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (z. B. BGH NJW 1993, 256; OLG Hamm Rpfleger 2008, 77; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248, 249).

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Danach aber spricht hier vieles für eine Ersatzerbenbestimmung nach § 2096 BGB.

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Die Regelung dürfte zwar von der häufig anzutreffenden Vorstellung getragen sein, dass dieser Erbteil - wie auch bei der Ersatzerbenbestimmung im ersten Teil - letztlich in seiner Familie bleiben soll. Insoweit hat er die erste Generation seiner Kinder (den Erlebensfall vorausgesetzt) auch abgesichert. Legt man zugrunde, dass es dem Willen des Erblassers entsprach, dass der Erbteil nicht der Linie seiner Schwiegerkinder zugute kommen sollte, würde dies eine Vorerben- und Nacherbenanordnung nahe legen, da nur in diesem Fall der Erbteil rechtlichen Bindungen unterstehen würde und der Erblasser dadurch eine weitergehende Absicherung zu Gunsten seiner Enkelkinder für den Fall des Versterbens seiner Kinder nach seinem eigenen Tod erreichen könnte (z. B. OLG Hamm Rpfleger 2008, 77). Für einen solchen Erblasserwillen fehlen in der testamentarischen Verfügung allerdings ausreichende Anhaltspunkte.

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In der hier in Rede stehenden Regelung ist von der Einsetzung eines Nacherben für den Fall des kinderlosen Versterbens einer Tochter nicht ausdrücklich die Rede, obwohl der notariell beratene Erblasser im Hinblick auf den seiner Ehefrau A. Sch. zugedachten Erbteil zuvor eine Vorerbenstellung unter Einsetzung von Nacherben konkret angeordnet hat. Anders als die Erbeinsetzung der nachverstorbenen Ehefrau A. Sch. mit einem Erbanteil von ¼ an seinem Nachlass hat der Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung seiner Kinder keine ausdrückliche Anordnung zum Eintritt einer Nacherbenfolge nach §§ 2100, 2106 BGB getroffen. Nach der in dem Testament gewählten Formulierung hat er vielmehr eindeutig unterschieden zwischen der Vorerbeneinsetzung seiner Ehefrau und den seinen Kindern zugedachten Erbteilen, die keinen Beschränkungen unterlegen waren. Da das Testament vor einem staatlichen Notariat errichtet worden ist, darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die begriffliche Unterscheidung und Formulierung der Anordnungen mit Bedacht gewählt wurde.

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Die Anordnung, dass im Falle des Fehlens von Nachkommen seiner Kinder der überlebende Geschwisterteil allein erbt, steht überdies im unmittelbaren systematischen Zusammenhang zur Ersatzerbenberufung. Denn ausweislich des notariellen Testaments soll für den Fall des Wegfalls eines erstberufenen Erben deren Abkömmlinge als Ersatzerben nach § 2096 BGB bestimmt und sofern keine Ersatzerben vorhanden sind, die Anwachsung entsprechend § 2094 BGB angeordnet hat.

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Der eine Ersatzerbenberufung bzw. ersatzweise die Anwachsung des Erbteils auslösende Ersatzfall tritt bei Wegfall des eingesetzten Erben ein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Erstberufene nie Erbe geworden ist (z. B. Palandt/Weidlich, Rdn. 3 zu § 2096 BGB). Die Anordnung hätte beispielsweise dann Bedeutung gewinnen können, wenn der zunächst berufene Miterbe zeitlich vor dem Erblasser verstirbt und damit vor dem Eintritt des Erbfalls weggefallen wäre. Verstirbt der Erstberufene nach dem Erblasser, kann von einem Ersatzfall beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn der erstberufene Erbe die Erbschaft nachträglich gemäß 1953 § BGB ausschlägt oder für erbunwürdig nach § 2344 BGB erklärt wird oder die Erbeinsetzung der Anfechtung nach §§ 2078, 2079 BGB unterliegt. Für diese Fälle hat der Erblasser die nachrückenden Abkömmlinge seiner Kinder als Ersatzerben bestimmt bzw. ersatzweise die Anwachsung entsprechend § 2094 BGB angeordnet. Da die Tochter S. M. aber erst nach dem Erbfall und auch nach Eintritt des Nacherbfalls verstorben ist, legt eine Ersatzerbenlösung nahe, dass ihr die Erbschaft zunächst unbeschränkt angefallen und mit ihrem Tode auf ihre Erben übergegangen ist, ohne dass das Erbe irgendwelchen rechtlichen Bindungen untersteht.

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Geht man aber hiervon - auch mit Rücksicht auf die Zweifelsregelung in § 2102 Abs. 2 BGB - aus, so wären die Kinder des Erblassers aufgrund der testamentarischen Verfügung vom 13. August 1965 mit dessen Tod unbeschränkte Miterben nach ihm zu einem Anteil von ¼ geworden. In diesem Fall hat die Erbschaft in der Hand der nachverstorbenen Frau S. M. nicht etwa bis zu deren Tod ein Sondervermögen gebildet, das von ihrem Eigenvermögen rechtlich gesondert verblieb und nach ihrem Tod nicht in ihren eigenen Nachlass fiel, sondern ihren verbliebenen Geschwistern mangels Ersatzerben anwuchs. Der gesamthänderisch gebundene Anteil an dem Nachlassvermögen des Erblassers wäre dem Vermögen seiner Kinder mit dem Erbfall vielmehr unmittelbar und unbeschränkt zugefallen. Auch nach Eintritt des Nacherbfalls aufgrund Versterbens der Vorerbin A. Sch. im Jahr 2002 ist der verstorbenen Miterbin S. M. insoweit als Nacherbin ein Anteil an dem der Vorerbin zugewiesenen Erbanteil unbeschränkt zugefallen. Diese Nacherbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. und der Vorerbin A. Sch. ist durch das vor dem Staatlichen Notariat errichteten und am 02. Februar 1986 eröffnete Testament in der nach § 35 GBO gebotenen Form nachgewiesen.

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Nach der Auslegung des Grundbuchamtes hat der Erblasser danach mit seiner testamentarischen Verfügung seine Töchter nicht gleichfalls der rechtlichen Bindung einer Vorerbenstellung unterstellen wollen. Der Anteil der verstorbenen Frau S. M. an der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Dr. J. Sch. ist danach Teil ihres eigenen Nachlasses geworden, so dass es auf die Beibringung eines Nachweises der Erbfolge nach ihr gemäß § 35 Abs. 1 GBO tatsächlich angekommen ist.

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Soweit das Grundbuchamt die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. bzw. dessen Beschränkungen aber hier anders beurteilt als die antragstellende Beteiligte zu 1), musste es einen Erbschein verlangen, und zwar gerade auch was die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. selbst anbelangt wie auch die nach seiner nachverstorbenen Tochter (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 381 Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 788), zumal es zur Klärung des wahren Erblasserwillens ggf. noch weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf, die aber das Grundbuchamt nicht anstellen kann. Ist eine abschließende individuelle Auslegung des Testamentes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung zu den Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamenterrichtung möglich, ist diese Nachforschung aber dem Nachlassgericht zu überlassen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2001, 71, 73; BayObLGZ 86, 317). Es müsste nämlich in Rechnung gestellt werden, dass für die Auslegung möglicherweise außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen und Beweismittel mit erheblich sein könnten. Um den Willen des Erblassers aufzuklären, könnte beispielsweise eine schriftliche Äußerung des Notars, soweit dieser noch lebt, eingeholt werden. Außerdem könnten die Beteiligten zu 1) und zu 2) vom Nachlassgericht aufgefordert werden, etwa noch vorhandene schriftliche Unterlagen zur Testamentserrichtung ihres Vaters, z. B. Notizen über Besprechungen mit dem Staatlichen Notariat, Schreiben an den Notar oder Schreiben des Notars an den Erblasser einzureichen.

31

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 GBO.

32

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist der Beschwerdewert mit dem Regelwert in § 36 Abs. 3 GNotKG anzusetzen.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. März 2015 - 12 Wx 62/14 zitiert 19 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung


(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten


Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach de

Grundbuchordnung - GBO | § 84


(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2100 Nacherbe


Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2094 Anwachsung


(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe


(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge


Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2106 Eintritt der Nacherbfolge


(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2) Ist die Einsetzung einer noch nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2096 Ersatzerbe


Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung


(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem

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(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.