Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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01/12/2016 13:17

Ein handschriftliches Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament.
SubjectsTestament
16/04/2015 11:28

Die Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
Subjectsallgemeines
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published on 12/09/2012 00:00

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published on 12/07/2016 00:00

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published on 13/03/2015 00:00

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published on 11/03/2015 00:00

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