Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Jan. 2017 - 10 U 66/16

bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 12. August 2016 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. ist dem Grunde nach zu 30 v. H. gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3. bis 5. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 30 v. H. der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Unfalls vom 22. März 2011 für den Versicherten M. K. zu erbringen hat, soweit dessen Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2..

Wegen des Streits über den Betrag des Anspruchs gegen die Beklagten zu 3. bis 5. wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1. und 2. nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 161.700 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin geht aus übergegangenem Recht vor. Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Grundurteils Bezug genommen (Bl. 24 bis 36 Bd. III d. A.). Die Beklagten zu 3. bis 5. haben die Höhe der Forderung der Klägerin bestritten.

2

Das Landgericht meint - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverursachungsbeitrages des an dem Unfall beteiligten Kindes - hafteten der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Beklagte gesamtschuldnerisch in Höhe von 30 v.H. und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Höhe weiterer 20 v.H. Da die Klägerin mehrere Unfallbeteiligte in Anspruch nehme, sei die Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert abzuwägen. Die Beklagten zu 1. und 2. hafteten danach hälftig. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Beklagte zu 1. neben dem Bus eine Bewegung habe wahrnehmen können. Der Sachverständige habe unterstellen dürfen, der PKW sei mittig des Fahrstreifens gefahren und das Kind habe die Straße rechtwinklig zur Fahrbahn gequert. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass bei einer Betrachtung der Vermeidbarkeit aufgrund einer spätesten Reaktionsaufforderung durch Sichtbarwerden des die Fahrbahn querenden Kindes der Unfall für den Beklagten zu 1. räumlich und zeitlich unvermeidbar gewesen sei.

3

Bei der Betrachtung der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens in der Phase der weiträumigen Annäherung des PKW, in der das Kind den Bus im Bereich der Vordertür verlassen habe, habe der Sachverständige eine Wahrnehmbarkeit des Kindes für den Beklagten zu 1. zwischen der Leitplanke und dem Bus ab dem Beginn der Bewegung Richtung Heck des Busses für eine Dauer von 1,48 bis zu 1,5 Sekunden festgestellt. Hinzu käme - nach Auffassung des Landgerichts - die Zeit, welche das Kind für den Aussteigevorgang benötigt habe. Nach dem Aussteigen sei das Kind damit für den Beklagten zu 1. jedenfalls mindestens 1,48 Sekunden sichtbar gewesen.

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Die beabsichtigte Bewegung des Kindes Richtung Heck des Busses sei für den Beklagten zu 1. zwar nicht absehbar gewesen. Der auf der Landstraße stehende Bus und die Bewegung zwischen dem Bus und der Leitplanke habe aber für den Beklagten zu 1. eine Reaktionsaufforderung dargestellt, sich der betreffenden Stelle vorsichtiger als üblich zu nähern. In einer derartigen Situation müsse die Geschwindigkeit verlangsamt werden, wenn mit Personen auf der Fahrbahn zu rechnen sei. Ein Idealfahrer sei aufgefordert, den Bus nur mit gesteigerter Aufmerksamkeit bei jederzeitiger Bremsbereitschaft und mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit zu passieren. Der Sachverständige habe auch festgestellt, dass eine Abbremsung des PKW bis zum Kollisionsort räumlich und zeitlich möglich gewesen wäre. Es könne dahinstehen, ob ein vollständiges Abbremsen verlangt werden könne. Jedenfalls sei dem Beklagten zu 1. eine Reduzierung der Geschwindigkeit abzuverlangen gewesen, die den Unfall auch vermieden hätte. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hätte bereits ein leichtes Abbremsen auf 56 - 60 km/h ausgereicht, um die Kollision mit dem Kind zu vermeiden. Dies habe der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer unter Bezugnahme auf ein Weg-Zeit-Diagramm erläutert. Das gelte auch, obwohl der Bus nicht an einer Haltestelle gehalten habe. Entscheidend sei, ob die konkrete Verkehrssituation eine mögliche Gefahrenlage dargestellt habe, was wegen des ungewöhnlichen Haltens eines Busses auf der Landstraße und einer wahrnehmbaren Bewegung am Rande der Fahrbahn zwischen Bus und Leitplanke gegeben gewesen sei. Nicht entscheidend sei dabei, ob der Beklagte zu 1. habe wahrnehmen können, dass es sich um ein aussteigendes Kind gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen komme es für die Betrachtung auch nicht darauf an, ob sich der Bus anschließend wieder bewegt habe. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten zu 1. zuzurechnenden Betriebsgefahr von 25 v.H. und des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO ergebe sich ein Mithaftungsanteil des Beklagten zu 1. - und damit auch der Beklagten zu 2. als dessen Haftpflichtversicherung - von 50 v.H..

5

Dagegen falle die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr mit 30 v.H. ins Gewicht. Von einem Bus gehe eine höhere Betriebsgefahr als von einem normalen PKW aus. Ein darüber hinausgehendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3. könne indes nicht angenommen werden. Sofern man unterstelle, der Beklagte zu 3. habe den Unfall schuldhaft mitverursacht, indem er gegen seine aus § 16 Abs. 2 StVO folgende Pflicht verstoßen habe, die Warnblinkanlage einzuschalten, und indem er das Kind an der gefahrenträchtigen Unfallstelle habe aussteigen lassen, würde man die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Busfahrers überspannen. Auch wenn bekannt sei, dass sich selbst Kinder im Alter des Geschädigten noch unbesonnen im Straßenverkehr verhalten könnten, habe es dem Beklagten zu 3. nicht ohne besonderen Anlass oblegen, das Kind auf dessen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr hinzuweisen. Vielmehr habe der Beklagte zu 3. davon ausgehen dürfen, dass dem Kind durch den Schulunterricht die für das Überqueren einer Fahrbahn zu beachtenden Verkehrsregeln vermittelt worden waren und es diese beachten werde. Eine Belehrungspflicht des Beklagten zu 3. habe nicht bestanden.

6

Danach ergebe sich eine Gesamtschuldquote aller Beklagten von 30 v.H. und darüber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in Höhe weiterer 20 v.H..

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Hiergegen richteten sich die Berufungen der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf eine Haftungsquote auch der Beklagten zu 3., 4. und 5. von insgesamt 50 v.H. weiterverfolgt, und der Beklagten zu 1. und 2., die die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehren.

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Die Klägerin meint, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3., die dann auch den Beklagten zu 4. und 5. zuzurechnen wäre, verneint. Das Landgericht verkenne, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Busfahrer sich pflichtgemäß verhalten hätte. Aus der Dienstanweisung des Arbeitgebers des Beklagten zu 3. ergebe sich, dass nur in Ausnahmefällen zum Ein- und Aussteigen außerhalb eines Haltestellenbereiches angehalten werden dürfe. Ein derartiger Ausnahmefall habe nicht vorgelegen. Aus der Dienstanweisung ergebe sich auch, dass Fahrgäste auf mögliche Gefahren hinzuweisen seien. Hieraus und weil er nahe der Leitplanke angehalten habe, so dass für den nahenden Verkehr aussteigende Gäste nur schwer erkennbar gewesen seien, sei er veranlasst gewesen, das Kind auf die besonderen Gefahren beim Ausstieg an dieser Stelle hinzuweisen. Er habe auch die Gelegenheit und die Zeit hierfür gehabt. Zudem sei der entgegenkommende Verkehr für ihn sichtbar gewesen. Auch habe er gewusst, dass das Kind nach dem Ausstieg nach hinten laufen und so durch den Bus verdeckt werde. Zudem habe er um die Gefährlichkeit beim Ausstieg außerhalb von Haltestellen gewusst. Hiernach stelle es keine überspannte Anforderung an die Sorgfaltspflichten eines Busfahrers dar, im konkreten Fall von einer Belehrungspflicht auszugehen. Das Unterlassen der Belehrung stelle einen Sorgfaltspflichtverstoß dar.

9

Der Beklagte zu 3. sei auch zum Einschalten der Warnblinkanlage verpflichtet gewesen.

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§ 16 Abs. 2 StVO sei nicht auf offizielle Haltestellen beschränkt. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3. an der Entstehung des Unfalls sei nicht anders als der des Beklagten zu 1. zu gewichten.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und dem Grunde nach auszusprechen sowie festzustellen, dass die Beklagten zu 3., 4. und 5. neben den Beklagten zu 1. und 2. mit 50 v.H. als Gesamtschuldner wegen des Unfalls vom 22. März 2011, bei welchem das Kind M. K., geboren am 30. März 1999, geschädigt wurde, haften; die Sache für das Betragsverfahren an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung ein unzulässiges Teil-/Grundurteil sieht, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagten zu 3. bis 5. beantragen,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht beschwert. Sie anerkenne eine Mithaftung des Kindes i.H.v. 50 v.H.. Nach der Entscheidung des Landgerichtes aber stehe ihr ein Anspruch bezüglich der geltend gemachten übrigen 50 v.H. zu. Der Anspruch sei nicht dadurch geschmälert, dass er ihr in Höhe von 20 v.H. nur gegen die Beklagte zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zugesprochen worden sei. Die Differenzierung in der Haftungsquote der Beklagten zu 1. und 2. einerseits und der übrigen Beklagten andererseits berühre nur das Innenverhältnis der Beklagten.

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Über die Betriebsgefahr des Busses hinaus hafteten die Beklagten zu 3. bis 5. nicht. Den Beklagten zu 3. treffe kein Verschulden. Erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass sich der Unfall ereignet habe, nachdem der Bus wieder angefahren gewesen sei. Damit habe der Beklagte zu 3. zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Warnblinkanlage betätigen können, da er verpflichtet gewesen sei, den Fahrtrichtungsanzeiger links zu setzen.

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Allein der auf der Landstraße außerhalb einer Haltestelle haltende Bus habe den Beklagten zu 1. zu gesteigerter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Hierzu habe es nicht zusätzlich einer eingeschalteten Warnblinkanlage bedurft. Die von der Klägerin zitierte Dienstanweisung sei bei der Beklagten zu 4. unbekannt. Eine Dienstanweisung entfalte zudem keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dem Kind, das täglich den Bus zur Schule genutzt habe, seien zum Unfallzeitpunkt die Gefahren geläufig gewesen. Es habe gewusst, dass es die Fahrbahn nur habe queren dürfen, wenn es sich zuvor nach links und rechts vergewissert hatte, dass keine Fahrzeuge nahten.

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Auf einen Warnhinweis auf in dem Bus befindliche Kinder komme es nicht an, da die Gefahren von aus einem Bus aussteigenden Personen unabhängig davon eintreten würden, ob es sich hierbei um einen Schul-, Linien- oder Reisebus handele. Der Beklagte zu 1. habe wegen des außerhalb einer Haltestelle auf der Landstraße stehenden Busses davon ausgehen müssen, dass Personen aus dem Bus aussteigen könnten. Schon ein leichtes Abbremsen des Pkw hätte den Unfall vermieden. Genau dieses habe seinem Anforderungsprofil entsprochen. Es habe als Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1. genügt, dass ein Bus außerhalb einer Haltestelle auf einer Landstraße gehalten habe. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich jemand aus dem Bus aussteige. Zudem sei hier durch die Klägerin bewiesen, dass der Beklagte zu 1. hätte erkennen können, dass jemand aus dem Bus ausstieg. Es komme auch nicht darauf an, ob der Bus bereits wieder angefahren sei, da sich die Aufforderung, die Geschwindigkeit zu reduzieren, für den Beklagten zu 1. hiervon unabhängig ergeben hätte.

19

Die Beklagten zu 1. und 2. sind mit ihrer Berufung der Auffassung, es sei rechtsfehlerhaft davon auszugehen, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten zu 1. bewiesen. Die Auffassung des Landgerichtes, der Beklagte zu 1. habe sich dem haltenden Bus nur vorsichtig nähern dürfen, widerspreche § 20 StVO, wonach bestimmt sei, dass an Haltestellen haltenden Bussen des Linienverkehrs vorsichtig vorbeigefahren werden müsse. An nicht gekennzeichneten Haltestellen greife die Schutzvorschrift indes nicht. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass an anderen Stellen haltenden Bussen im Gegenverkehr normal vorbeigefahren werde könne. An dem Bus habe sich kein Warnhinweis auf Kinder als Insassen befunden.

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Eine erhöhte Aufmerksamkeit sei für den Beklagten zu 1. nicht geboten gewesen, da für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um die Bewegung eines Kindes gehandelt habe. Der Beklagte sei mit 70 km/h auch nicht annähernd mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Eine kritische Verkehrssituation, die den Beklagten zu 1. zum Handeln aufgefordert hätte, habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits ca. 5,94 - 6,6 Sekunden vor dem Unfall vorgelegen. Zu Unrecht unterstelle das Landgericht, dass zu diesem Zeitpunkt das Kind für einen Zeitraum von 1,48 -1,5 Sekunden für den Beklagten zu 1. zu erkennen gewesen sei. Selbst eine Erkennbarkeit unterstellt, läge zu diesem Zeitpunkt noch keine kritische Verkehrssituation vor, die einen Anhaltspunkt dafür geboten hätte, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen könne. Allein ein stehendes Fahrzeug stelle noch keine Reaktionsaufforderung dar. Der Beklagte zu 1. habe nicht erkennen können, dass eine Person aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Gegenteil stehe auch im Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fest.

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Der Sachverständige habe lediglich Szenarien aufgezeigt. Objektive Anknüpfungstatsachen, welche seine Plausibilitätserwägungen stützen würden, gebe es nicht. Die Ausführungen müssten nicht zutreffen. Die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen beruhten auf der Annahme, der Bus sei erst angefahren, als das Kind dessen Heck erreicht habe. Ob dies zutreffend sei, stehe nicht fest. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, dass es sich insoweit um reine Plausibilitätserwägungen handele, die schlüssig seien. Er habe aber auch erklärt, dass es sich um eine Betrachtung ohne konkrete Anhaltspunkte handele. Zu Unrecht habe das Landgericht diese Plausibilitätsbetrachtungen als Beweis dafür angesehen, dass der Beklagte zu 1. das Kind tatsächlich gesehen habe. Die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Gesamtbewegungszeit des Kindes seien nur eingeschränkt nachvollziehbar. Insoweit hätte sich das Gericht die Frage stellen müssen, ob unter Berücksichtigung einer abweichenden Anfahrbeschleunigung des Busses eine Änderung der Bewegungszeit des Kindes hergeleitet werden könne. Die vom Sachverständigen angenommene Anfahrbeschleunigung von 2 m/sec² sei fehlerhaft. Sie liege bei dem Fahrzeugtyp niedriger. Insoweit werde auf ein Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. P. S. Bezug genommen.

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Bei der von dem Sachverständigen Pr. angenommenen Beschleunigung ergebe sich eine Beschleunigungsphase von etwa 1,9 Sekunden, an die sich eine Reaktionszeit von einer Sekunde anschließen würde, so dass ein Gesamtzeitraum von etwa 2,9 Sekunden entstehe, der mit den zeitlichen Angaben des Sachverständigen Pr. nicht in Einklang zu bringen sei. Da der Bus aufgrund einer geringeren als der von dem Sachverständigen Pr. angenommenen Anfahrbeschleunigung für die Wegstrecke von 10 m einen längeren Zeitraum benötigt hätte, sei davon auszugehen, dass der Bus bereits angefahren gewesen sei, als sich das Kind noch in Richtung Heck bewegt habe, was die Sichtverhältnisse des Beklagten zu 1. auf das Kind in der Annäherung eingeschränkt habe.

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Das Landgericht habe es nicht als bewiesen ansehen dürfen, dass der Beklagte zu 1. das Kind tatsächlich gesehen hat.

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Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Beklagte zu 1. habe für einen Zeitraum von 1,48 - 1,5 Sekunden eine Person zwischen dem Bus und der Leitplanke gesehen, habe hierin keine Reaktionsaufforderung für ihn gelegen. Selbst eine Erkennbarkeit unterstellt, läge zu diesem Zeitpunkt noch keine kritische Verkehrssituation vor. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Kind die Straße überqueren wolle. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte bewiesen, wonach der Beklagte zu 1. hätte erkennen und davon ausgehen müssen, dass ein Kind am Bus entlang zum Heck laufen und sodann unmittelbar auf die Straße treten würde, um diese zu überqueren. Selbst eine Bewegung des Kindes in Richtung Heck des Busses hätte noch nicht erkennbar werden lassen, dass es beabsichtige, unmittelbar die Straße zu überqueren. Der Fahrverkehr dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass kein Fußgänger die Fahrbahn unachtsam betreten werde. Abwehrmaßnahmen müsse er erst ergreifen, wenn er ein fehlerhaftes Verhalten eines Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste. Das Landgericht habe festgestellt, dass der Beklagte zu 1. nicht habe erkennen können, dass es sich bei der Bewegung um die eines Kindes gehandelt habe.

25

Eine verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1. und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO habe die Klägerin nicht bewiesen.

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Die Betriebsgefahr des PKW trete jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zu 1. und 2. zu dem zum Unfallzeitpunkt nahezu zwölfjährigen Kind, das in seiner Entwicklung und Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, vollständig hinter dessen ganz erhebliches Verschulden zurück. Bereits Vorschulkindern sei klar, dass man sich vor dem Überqueren einer Straße in beide Richtungen zu vergewissern habe. Auch wüssten Kinder in der Altersklasse des Geschädigten, dass Fahrzeuge außerorts auf Landstraßen schneller als innerorts führen und dass mit höheren Geschwindigkeiten auch größere Gefahren verbunden seien. Für den Geschädigten sei erkennbar gewesen, dass es grob verkehrswidrig ist, hinter einem Linienbus, ohne nach rechts schauen zu können, eine Landstraße zu überqueren. Das Landgericht bagatellisiere den elementaren Verkehrsverstoß des geschädigten Kindes.

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Zu Unrecht verneine es eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 3., der wegen der ihm anvertrauten Personenbeförderung zur besonderen Sorgfalt verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte zu 3. habe in Anbetracht des Alters des Kindes nicht davon ausgehen dürfen, dass dieses wisse, wie man sich außerorts als Fußgänger auf einer Landstraße zu verhalten habe. Eine Belehrung des Kindes wäre nötig gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. das Kind außerhalb eines Haltestellenbereichs zwischen Bus und Leitplanke habe aussteigen lassen und auch nicht die Warnblinkanlage betätigt habe. Das Landgericht übersehe zudem, dass die Beklagte zu 5. bereits nach § 831 BGB hafte. Der Beklagte zu 3. sei ihr Verrichtungsgehilfe gewesen. Die Beklagte zu 5. habe sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert. Es sei nicht dargetan, dass sie den Beklagten zu 3. sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Dies werde vorsorglich bestritten. Für den Beklagten zu 5. sei von einer Verschuldenshaftung auszugehen.

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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

29

das Grundurteil des Landgerichtes Halle vom 12. August 2016 abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

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Sie verteidigt insoweit die Entscheidung des Landgerichtes. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten mit Schriftsatz vom 3. November 2014 unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 1. für die Dauer von ca. 1,2 Sekunden das Aussteigen einer Person habe wahrnehmen können. Wegen der Größe der aussteigenden Person habe der Beklagte zu 1. davon ausgehen müssen, dass es sich um ein Kind handele. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der PKW noch ca. 116 - 133 m vor dem Kollisionsort befunden und der Raum zwischen Leitplanke und Bus sei einsehbar gewesen. Der Sachverständige habe auch erklärt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Bus wieder angefahren sei. Der Inhalt des Privatgutachtens werde bestritten. Die von den Beklagten zu 1. vorgefundene Situation habe dafür gesprochen, dass die Person, die den Bus verlassen habe, auf die Fahrbahn treten werde.

II.

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Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. sind jeweils zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

34

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur begründet, soweit darauf zu erkennen war, dass nicht nur die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. dem Grunde nach zu 30 v.H. gerechtfertigt ist, sondern daneben auch die Feststellung getroffen wird, daß die Beklagten zu 3. bis 5. der Klägerin in diesem Umfang weitere, mit der Leistungsklage noch nicht geltend gemachte Aufwendungen ersetzen müssen.

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1.1. Die Berufung der Klägerin ist, anders als die Beklagten zu 3. bis 5. meinen, zulässig. Die Klägerin ist durch das landgerichtliche Urteil im Umfang ihrer Berufung beschwert. Ein Grundurteil beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung (§ 318 ZPO) auslöst (BGH, Beschluss vom 18. August 2016, Aktenzeichen: III ZR 325/15, zitiert nach juris). Zwar ist hier nach dem Wortlaut der Urteilsformel kein Bruchteil abgewiesen worden. Aus der Urteilsformel und den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin auf weitere 20 v.H. gegen die Beklagten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner neben den verurteilten Beklagten zu 1. und 2. bindend als dem Grunde nach nicht begründet angesehen und abgewiesen hat. Insoweit unterlag die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3. bis 5.. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung weiter. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht darauf erkannt hat, dass die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin gesamtschuldnerisch dem Grunde nach insgesamt zu 50 v.H. haften. Dies gilt auch, obwohl mehrere in Anspruch genommene Gesamtschuldner insgesamt nicht mehr als den geltend gemachten Betrag schulden (§ 421 BGB). Die Klägerin hat gleichwohl ein berechtigtes Interesse daran, mehrere Schuldner in Anspruch nehmen zu können.

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1.2. Der Klägerin steht indes dem Grunde nach über 30 v.H. hinaus kein weiterer Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3. bis 5. aus übergegangenem Recht zu, soweit sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22. März 2011 Leistungen für das verletzte Kind M. K. erbracht hat und erbringen wird.

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1.2.1. Hierüber konnte das Landgericht im Wege des Erlasses eines Grundurteils entscheiden. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand - wie hier - zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 8. September 2016, Aktenzeichen: VII ZR 168/15, zitiert nach juris). Die klägerische Forderung ist, auch soweit sie beziffert ist, nicht unstreitig.

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1.2.2. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Ersatzanspruch des Kindes im Rahmen der §§ 9 StVG und 254 Abs. 1 BGB wegen dessen Fehlverhaltens zu kürzen ist. Der Schaden ist durch das Fehlverhalten des geschädigten Kindes mitverursacht worden. Anders als die Klägerin meint, haften aber die Beklagten zu 3. bis 5. dem Grunde nach neben dem geschädigten Kind nur zu 30 v.H. gemäß §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 823, 828 Abs. 3, 254 Abs. 1 BGB, 116 SGB X. Dem geschädigten Kind fällt im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. bis 5. objektiv und subjektiv ein deutlich überwiegendes Verschulden zur Last, das eine Haftungsverteilung von 70 v.H. zu 30 v.H. zu seinen Lasten rechtfertigt.

39

Das zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 11 Monate alte Kind verfügte über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB). Ihm war bekannt, dass das Überqueren einer Straße nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs gestattet ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO) und dass das Überschreiten einer Landstraße hinter einem Bus die ganz erhebliche Gefahr mit sich bringt, von dem Gegenverkehr nicht rechtzeitig gesehen und erfasst zu werden.

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Die Beklagten zu 3. bis 5. nehmen nicht in Anspruch, dass der Unfall durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist. Die allgemeine Betriebsgefahr des Linienbusses ist aber auch durch das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Beklagten zu 3. nicht über 30 v.H. im Verhältnis zu diesem Verursachungsbeitrag des Kindes erhöht. Die Größe des Busses hat sich auf den Unfall über das Verdecken des Kindes hinaus nicht ausgewirkt. Den Beklagten zu 3. trifft im Verhältnis zu dem Kind ein Mitverschulden an der Entstehung des Verkehrsunfalles, weil er bei pflichtgemäßem Verhalten das Kind nicht ohne weiteres außerhalb eines Haltestellenbereiches auf offener Landstraße außerhalb einer Ortschaft hätte aussteigen lassen dürfen. Haltestellen dienen auch dazu, dass aussteigende Passagiere, die die Fahrbahn überqueren wollen, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Dies folgt aus dem Normzweck des § 20 Abs. 1 StVO. Diese Vorschrift unterstellt Fußgänger im Bereich von Haltestellen einem besonderen Schutz und verlangt von Fahrzeugführern in diesen Bereichen eine gemäßigte Geschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006, Aktenzeichen: VI ZR 50/05, zitiert nach juris).

41

Der Beklagte zu 3. hat das Kind, ohne dass eine Notsituation dieses Vorgehen gerechtfertigt hätte, auf offener Landstraße aussteigen lassen, wo Fahrzeugführer des Gegenverkehrs zu dieser erhöhten Aufmerksamkeit und gemäßigter Geschwindigkeit gerade nicht verpflichtet waren. Es hat sich sodann auch diese nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung für das Verlassen von Bussen typische Gefahr verwirklicht, vor der § 20 StVO schützen soll, denn das Kind trat hinter dem Bus hervor, um die Fahrbahn zu überqueren. Dabei musste dem Beklagten zu 3. als im öffentlichen Personenverkehr eingesetztem Kraftfahrer bewusst sein, dass das Kind dort erhöhten Gefahren ausgesetzt sein würde, auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) Fahrgäste mit Zustimmung des Betriebspersonals Fahrzeuge ausnahmsweise auch außerhalb von Haltestellen verlassen dürfen. Dem Wunsch des zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 11 Monate alten Kindes auf einen Ausstieg außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße war bei pflichtgemäßem Verhalten gleichwohl nicht ohne weiteres Folge zu leisten. Dass er das Kind hier ausnahmsweise trotz der damit verbundenen Gefahren außerhalb eines Haltestellenbereichs auf offener Landstraße hat aussteigen lassen dürfen, weil er es zuvor auf die besonderen, hieraus erwachsenden Gefahren hingewiesen oder den Gegenverkehr gewarnt hätte, behaupten die Beklagten zu 3. bis 5. nicht.

42

Der Beklagte zu 3. hat auch den Gegenverkehr nicht mittels Warnblinklicht rechtzeitig und deutlich vor einer möglichen Gefährdung des außerhalb einer Haltestelle ausgestiegenen Kindes gewarnt. Hierzu war der Beklagte zu 3. gemäß §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 StVO zur Gefahrenabwehr veranlasst. Das Ein- und Aussteigen aus Bussen außerhalb von Haltestellen auf Landstraßen ist im Linienverkehr nicht üblich. Vielmehr sind gemäß § 42 Satz 1 PBefG zum Ein- und Ausstieg im Linienverkehr mit Kraftomnibussen Haltestellen eingerichtet, an denen unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 StVO auch Warnblinklicht einzuschalten ist, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Das Warnblinklicht ist - auch zum Schutz des Fahrgastes - gemäß § 1 Abs. 2 StVO danach erst recht einzuschalten, wenn ein Kind außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße einen Linienbus verlässt, auch wenn das Warnblinklicht anschließend beim Anfahren durch den linken Fahrtrichtungsanzeiger ersetzt wird. Von einem außerhalb einer Haltestelle auf offener Landstraße ohne Warnblinklicht am Straßenrand haltenden Linienbus geht auch nicht dieselbe Warnung an den Gegenverkehr aus, wie von einem dort mit Warnblinklicht haltenden Fahrzeug.

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Die hiernach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt zur o.g. Schadensteilung zwischen dem Kind, das trotz bestehender Einsichtsfähigkeit grob verkehrswidrig die Fahrbahn der Landstraße außerhalb einer Ortschaft und einer Haltestelle entgegen § 25 Abs. 3 StVO unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs verdeckt durch einen Bus zu überschreiten versucht hat, und den Beklagten zu 3. bis 5..

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Die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 538 Abs. 1 Abs. 4 ZPO. Die Frage der Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten und von den Beklagten zu 3. bis 5. bestrittenen Schadensersatzbetrages ist noch nicht zur Entscheidung reif.

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2. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist hingegen in vollem Umfang begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1. und 2. kein Anspruch aus §§ 823, 254 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 9, 11, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 116 SGB X oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu.

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Die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten PKW tritt vollständig hinter das objektiv und subjektiv erhebliche Verschulden des Kindes an der Entstehung des Schadens zurück.

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2.1. Die Betriebsgefahr des PKW ist nicht durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. erhöht. Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1. steht auch im Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fest. Der Beklagte zu 1. fuhr mit 70 km/h deutlich unter der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

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Der Beklagte zu 1. war auch nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf unter 70 km/h veranlasst. Die Fahrbahn war sehr übersichtlich. Der auf der Gegenfahrbahn außerhalb einer Haltestelle ohne Warnblinklicht stehende Bus, an dessen Beifahrerseite eine Bewegung stattfand, stellte, anders als das Landgericht meint, für den Beklagten zu 1. keine konkrete Gefährdungslage dar, wegen der er verpflichtet gewesen wäre, seine Geschwindigkeit auf unter 70 km/h zu reduzieren. Der Beklagte zu 1. musste nicht damit rechnen, dass eine Person die Fahrbahn überqueren würde. Hierfür bestanden für den Beklagten zu 1. auf der Landstraße außerhalb einer Haltestelle mit dem stehenden Bus keine Anhaltspunkte, auch wenn eine Person neben dem Bus wahrnehmbar war. Die Fahrbahn querende Kinder oder Erwachsene waren für den Beklagten zu 1. nicht zu erwarten. Das gilt auch, soweit er für 1,48 Sekunden wahrnehmen konnte, dass eine Bewegung an der Beifahrerseite des Busses stattfand. Dass es sich hierbei um ein Kind gehandelt hat, bei dem ggf. mit einer unaufmerksamen Querung der Fahrbahn gerechnet werden könnte, war für den Beklagten zu 1. auch anhand der Größe der Person nicht erkennbar. Der Beklagte zu 1. konnte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die weitere Bewegung der Person nicht erkennen.

50

Zum Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit des Kindes und dessen Absicht, die Fahrbahn zu queren, konnte der Beklagte zu 1. den Zusammenprall nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr verhindern. Eine Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Beklagten zu 1. auf der Grundlage einer spätesten Reaktion auf die Erkennbarkeit des hinter dem Bus die Fahrbahn querenden Kindes war nach den Feststellungen des Sachverständigen aus technischer Sicht nicht gegeben. Die Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, dass die maßgebenden Umstände feststehen, d.h., dass sie unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013, VI ZR 255/12, zitiert nach juris). Es können deshalb nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. nicht feststehende Bewegungsabläufe des Kindes, des Busses oder der Fahrlinie des PKW als nur plausibel unterstellt werden.

51

Die Anforderung des Landgerichts, einen außerhalb einer Haltestelle auf der Landstraße stehenden Bus im Gegenverkehr nur mit jederzeitiger Bremsbereitschaft und erheblich reduzierter Geschwindigkeit zu passieren, sind überspannt. Das Aussteigen von Fahrgästen aus Linienbussen außerhalb von Haltestellen auf einer Landstraße ist hierzulande nicht üblich. Ein Hinweis auf in dem Bus befindliche Kinder, die aussteigen wollten, war nicht vorhanden. Eine Gefahrenlage bestand für den Beklagten zu 1. noch nicht darin, dass er sich einem auf der Gegenfahrbahn stehendem Bus näherte.

52

2.2. Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des PKW tritt wegen der ganz überwiegenden Verursachung des Unfalles durch das nahezu 12-jährige Kind, das den Unfall im Verhältnis zum Beklagten zu 1. allein verschuldet hat, indem es grob verkehrswidrig die Landstraße trotz nahenden Fahrverkehrs hinter einem außerhalb einer Haltestelle befindlichen Bus überqueren wollte, vollständig zurück. Das objektiv und subjektiv erhebliche Verschulden, das dem in seiner Einsichtsfähigkeit nicht nach § 828 Abs. 3 BGB eingeschränkten Kind zur Last fällt, lässt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen. Der Sorgfaltspflichtverstoß des zum Unfallzeitpunkt nahezu 12 Jahre alten, in den Straßenverkehr integrierten Kindes war auch altersspezifisch subjektiv im Verhältnis zu dem PKW-Fahrer besonders vorwerfbar und von einem solchen Gewicht in der Abwägung mit der Betriebsgefahr, dass auch der Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. hier nicht gebietet (BGH, Urteil vom 13. Februar 1990, Aktenzeichen: VI ZR 128/89, zitiert nach juris). Dass Fahrbahnen nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert werden dürfen, ist eine von Kindern bereits im Vorschulalter erlernte wichtige Verkehrsregel. Auch dass das Überqueren der Fahrbahn nicht zu erfolgen hat, wenn man verdeckt und für den Gegenverkehr nicht sichtbar ist, lernt ein Kind bereits im Vorschulalter. Der Geschädigte, der regelmäßig am Straßenverkehr teilnahm, wusste auch um die deutlich höheren Geschwindigkeiten von Fahrzeugen auf Landstraßen im Verhältnis zum Stadtverkehr. Er hat gleichwohl außerhalb einer Haltestelle und verdeckt durch einen Bus trotz Gegenverkehrs versucht, die Landstraße zu überqueren.

III.

53

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen wird das Landgericht über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

54

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 48 Abs.1 Satz 1 GKG.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 325/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 2, 3, 304, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1

a) Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungsanspruch
verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt
einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für
gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich
identisch sind.

b) Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen
Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden
Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzteres
vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der
Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe
des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das
Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005
- XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138).
BGH, Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325/15 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR325.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde- verfahren, wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung beziehungsweise wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Nichtverlängerung einer rundfunkrechtlichen Sendegenehmigung. Das Landgericht hat mit Teil-Grund- und Teil-Endurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gerichtet ist und auf dem Widerruf der Genehmigung , befristet bis zum 30. September 2010, beruht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klagean- spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf der Sendelizenz begehrt; für die Durchführung des Betragsverfahrens hat es den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
2
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.


3
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist gemäß §§ 2, 3 ZPO ebenso wie der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - lediglich - mit der niedrigsten Wertstufe (bis 500 €) zu bemessen.
4
a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegebenenfalls glaubhaft zu machende Wert des Interesses an der erstrebten Abänderung des Urteils (vgl. dazu bspw. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, NJW 2015, 2816, 2817 Rn. 10).
5
b) Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde greift die Klägerin das Berufungsurteil insoweit an, als es (bezüglich des Widerrufs der Fernsehgenehmigung ) einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint hat. Sie rügt des Weiteren, dass sich aus dem Berufungsurteil hinsichtlich der Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung eine negative faktische Bindungswirkung für das Betragsverfahren vor dem Landgericht ergebe. Für beide Punkte hat die Klägerin indessen eine Beschwer nicht dargelegt.
6
aa) Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beschwert die Klägerin nach Lage des Falles nicht.
7
Zwar bleibt die einem Betroffenen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzanspruchs zurück (s. etwa Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 13/91, BeckRS 1991, 31064294; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 250). Dies ist jedoch nicht stets der Fall; beide Ansprüche - auf angemessene Entschädigung und auf Schadensersatz - können auch wirtschaftlich identisch sein (s. z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 7; Krohn/ Löwisch aaO).
8
So liegt es hier. Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz (Klageschrift, S. 5, 39) als auch in zweiter Instanz (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, S. 16) geltend gemacht, dass sich ihr auf Ersatz des Substanzwerts der Sendegenehmigung gerichtetes Zahlungsbegehren in jeweils voller Höhe sowohl aus einem Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs als auch aus einem Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung rechtfertige; beide Ansprüche seien "deckungsgleich" und führten zum selben Ergebnis. Diese Ansicht ist, soweit es - wie hier - um den reinen "Substanzwert" geht, zutreffend. Abweichendes führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass und in welchem Umfang vorliegend eine wertmäßige Differenz zwischen den beiden Ansprüchen bestehen könnte.
9
Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die Ablehnung des Amtshaftungsanspruchs unter gleichzeitiger Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs beschwert ist.
10
bb) Auch soweit die Klägerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs eine negative faktische Bindungswirkung des Berufungsurteils für das Betragsverfahren vor dem Landgericht rügt, liegt keine Beschwer zugrunde.
11
Ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung (§ 318 ZPO) auslöst (Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 6); ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 Rn. 17; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, NJW 2011, 3242, 3243 Rn. 16 f und vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118, 1119 f Rn. 17 f mwN). Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 18). Der (etwaige) Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht; der Rechtsmittelkläger kann seine gegenteilige Auffassung im Betragsverfahren weiterverfolgen, so dass kein Anlass besteht, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 19).
12
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der Abweisung eines Bruchteils des Klageanspruchs als auch an der gerügten negativen (faktischen) Bindungswirkung. Das Berufungsgericht hat - trotz Andeutung sachlicher Zweifel - unmissverständlich, eindeutig und in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht , dass es sich aus prozessualen Gründen daran gehindert sehe, für das Betragsverfahren bindende Vorgaben zu machen, ob und in welchem Umfang die Nichtverlängerung der Genehmigung über den zuletzt geltenden Zeitraum (bis zum 30. September 2010) hinaus bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf zu berücksichtigen sei. Dementsprechend hat es die im Tenor des erstinstanzlichen Grundurteils enthaltene Frist (bis zum 30. September 2010) ersatzlos wegfallen lassen. Abgesehen davon würden Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen , für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten.
13
Eine Beschwer der Klägerin ergibt sich mithin nicht.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 15 O 27992/12 -
OLG München, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 U 1041/14 -

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 168/15 Verkündet am:
8. September 2016
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des
Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich
alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser
Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt
keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber
geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt
haben, getroffen hat.
BGH, Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168/15 - OLG Celle
LG Verden
ECLI:DE:BGH:2016:080916UVIIZR168.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 3) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Ingenieurleistungen.
2
Der Kläger betreibt das Alten- und Pflegeheim "H. a. S.". Er beabsichtigte dessen Umbau und Erweiterung. Mit Ingenieurvertrag vom 17. Oktober 2002 beauftragte er den Beklagten mit der Objektplanung, der Tragwerksplanung, den bauphysikalischen Nachweisen und der Technischen Gebäudeausrüstung. Dem Beklagten wurden unter anderem Grundleistungen für Sanitärtechnik, Heizungs - und Raumlufttechnik, Elektrotechnik und Küchentechnik entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 73 HOAI a.F. übertragen. Nr. 13.0 Abs. 3 des Ingenieurvertrags lautet wie folgt: "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes."
3
Am 29. November 2003 wurde der umgebaute und neu errichtete Bereich bezogen und am 5. Dezember 2003 offiziell in Gebrauch genommen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 übersandte der Beklagte sämtliche Bauunterlagen an den Kläger. Dieser bezahlte die Schlussrechnung des Beklagten vom 24. Juni 2004. Am 20. Juli 2004 erfolgte die Gesamtabnahme des Um- und Neubaus.
4
Anlässlich einer im Jahr 2008 durchgeführten Brandschau stellte der Landkreis Mängel fest. Das mit der weiteren Untersuchung beauftragte Ingenieurbüro F. kam zu dem Ergebnis, dass die sicherheitstechnischen Anlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand seien.
5
Am 14. Januar 2010 beantragte der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (7 OH 1/10 Landgericht V.) unter anderem gegen den Beklagten. Der Antrag wurde dem Beklagten am 21. Januar 2010 zugestellt. Die in diesem Verfahren beauftragten gerichtlichen Sachverständigen v. K. und Dipl.-Ing. B. stellten Mängel an der Lüftungsanlage und an den elektrischen Einrichtungen fest.
6
Mit der dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 227.137,68 € nebst näher bezeichneter Zinsen in Anspruch genommen (Klageantrag Nr. 1) und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, dem Kläger die über den Betrag im Antrag Nr. 1 genannten hinausgehenden notwendigen Kosten zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen der elektrischen/ elektronischen Ausführung und der Lüftungsanlage beim Alten- und Pflegeheim "H. a. S." zu erstatten (Klageantrag Nr. 3). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Klage mit dem Klageanspruch zu Nr. 1 dem Grunde nach für begründet erklärt. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag (Klageantrag Nr. 3) weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu dessen Nachteil entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 3) zurückgewiesen worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2016, 539 veröffentlicht ist, hat, soweit für die Revision und die Anschlussrevision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
11
Der Kläger habe gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz aus dem am 17. Oktober 2002 zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag.
12
Die Voraussetzungen dieses Anspruchs seien zum Grund erfüllt. Das Werk des Beklagten sei mangelhaft. Die Fülle und Erheblichkeit der von den Sachverständigen v. K. und Dipl.-Ing. B. festgestellten Ausführungsmängel an Lüftung und Elektroinstallation ließen sicher darauf schließen, dass der Beklagte unzureichend geplant oder die Handwerker bei Arbeiten - insbesondere in dem sicherheitsrelevanten Bereich - ungenügend überwachthabe oder beides. Der Kläger habe dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung bestimmen müssen. Denn die Versäumnisse des Beklagten hätten sich in den Mängeln der Gewerke bereits niedergeschlagen. Der Beklagte habe die Mängel zu vertreten.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die von ihm als Fachmann zu erwarten gewesen sei, hätte er so planen und überwachen müssen, dass es zu den Ausführungsmängeln jedenfalls nicht in demjenigen Umfang gekommen wäre, wie dieses geschehen sei.
13
Dem Kläger sei infolge der Mängel ein Schaden entstanden. Angesichts der Vielzahl der Mängel und der Höhe der mit 227.137,68 € behaupteten Beseitigungskosten sei zu erwarten, dass von dem Beklagten zu verantwortende Mängel und ein gewisser Betrag übrigblieben.
14
Der Beklagte sei nicht berechtigt, aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Erhebung der Klage auf Leistung durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 9. Januar 2014 habe die fünfjährige Verjährung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) rechtzeitig gehemmt.
15
Das Werk des Beklagten sei erst am 29. November 2008 abnahmereif gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Überwachung der Mangelfreiheit der Handwerkerleistungen aufgrund der von ihm entsprechend Leistungsphase 9 geschuldeten Objektbetreuung geschuldet. Die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für die ausgeführten Gewerke, die der Beklagte zu betreuen gehabt habe, habe am 30. Januar 2003 begonnen, nachdem der Kläger die ausgeführten Gewerke stillschweigend abgenommen habe, indem er am 29. Januar 2003 begonnen habe, sein Heim zu belegen. Vom 21. Januar 2010 bis 10. Februar 2013 sei die Verjährung gehemmt gewesen. Am 21. Januar 2010 habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zugestellt erhalten, am 10. August 2012 habe dieses Verfahren geendet.
16
Die Vereinbarung in Nr. 13.0 Abs. 3 des Ingenieurvertrags sei unwirksam , § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB. Sie sei eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Beklagte dem Kläger gestellt habe (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) und welche die gesetzliche Verjährung erleichtere.
17
Eine Teilabnahme (nach Beendigung der Leistungsphase 8) hätten die Parteien weder bei Abschluss des Ingenieurvertrags noch im Nachhinein vereinbart. Nr. 13.0 Abs. 3 des Vertrages bestimme nicht in zulässiger Weise eine Teilabnahme der Leistungen nach Beendigung der Phasen 1 bis 8 mit der Folge des Beginns der Verjährung für diese Phasen mit der Teilabnahme. Der Kläger habe das Werk des Beklagten, soweit es die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8 betreffe, nicht schlüssig abgenommen. Denn der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme müsse wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Er dürfe nicht unterstellt werden und sei auch mit Blick auf die Bezahlung der Schlussrechnung des Beklagten eine Woche nach dem 24. Juni 2004 nicht zu vermuten, zumal noch Betreuungsleistungen ausgestanden hätten. Der Streit über den Betrag des Anspruchs sei nicht zur Entscheidung reif.
18
Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Angesichts der Ungewissheit, in welchem Maße der Beklagte für die Ausführungsfehler mitverantwortlich sei, sei nicht zu erkennen, dass höherer Schaden entstanden sei als der bezifferte Betrag.
II. Revision des Beklagten
19
1. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
20
Das Berufungsgericht hat, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 Rn. 14 m.w.N.), die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils rechtsfehlerhaft für gegeben erachtet.
21
a) Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 44).
22
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Erlass des Grundurteils auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft. Zwar ist der mit dem Klageantrag Nr. 1 geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe streitig. Das Berufungsgericht hat indes nicht alle Fragen erledigt, die zum Grund gehören.
23
Der Kläger hat in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen v. K. und Dipl.-Ing. B. geltend gemacht, für die angeführten Mängel der am Bauwerk installierten Anlagen (Lüftung und Elektroinstallation ) sei der Beklagte sowohl unter dem Gesichtspunkt von Planungsmängeln als auch unter dem Gesichtspunkt von Mängeln in der Bauaufsicht verantwortlich.
24
Das Berufungsgericht hat insoweit überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu den vom Kläger angeführten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen. Dem Berufungs- urteil lässt sich deshalb nicht entnehmen, ob der Beklagte dem Grunde nach wegen derartiger Mängel des Ingenieurwerks haftet.
25
2. Das Berufungsurteil kann danach, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO.
26
Insbesondere ist die Klage nicht aufgrund der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 i.V.m. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) abweisungsreif. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungseinrede greife nicht durch. Der rechtlichen Nachprüfung hält es stand, dass das Berufungsgericht eine wirksame Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts verneint hat. Der rechtlichen Nachprüfung hält es ebenfalls stand, dass das Berufungsgericht eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 und einen an eine derartige Teilabnahme anknüpfenden Beginn der Verjährung verneint hat.
27
a) Die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 enthält zwei inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen ("Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" einerseits und "Die Verjährung beginnt nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes" andererseits), die unbeschadet des sprachlichen Zusammenhangs Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung sein können.
28
b) Die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 Alt. 2 "Die Verjährung beginnt nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes" ist entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam.
29
aa) Bei der Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 handelt es sich insgesamt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
30
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben kann, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, BauR 2006, 106, juris Rn. 8; Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106, juris Rn. 24). Ein solcher Anschein kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 204, 346 Rn. 30 m.w.N.). Für Architektenund Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.
31
Nr. 13.0 Abs. 3 ist im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung weitgehend allgemein und abstrakt gehalten ist, allem Anschein nach für eine Mehrfachverwendung vorformuliert. Den Anschein einer Mehrfachverwendung hat der Beklagte nicht widerlegt. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet , § 564 Satz 1 ZPO.
32
bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 dem Kläger gestellt hat, wird von den Parteien hingenommen. Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
33
cc) Die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 Alt. 2 "Die Verjährung beginnt nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes" ist entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam.
34
(1) Nach § 309 Nr. 8 b) ff) BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erleichtert wird. Eine derartige unzulässige Erleichterung liegt unter anderem dann vor, wenn der Verjährungsbeginn - gemessen am vom Gesetz vorgesehenen Beginn - vorverlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, ZIP 2016, 1634 Rn. 49, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, BauR 2016, 1013 Rn. 37 = NZBau 2016, 351, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 245/85, BauR 1987, 113, 115, juris Rn. 16, zu § 11 Nr. 10 f) AGBG).
35
Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB findet § 309 BGB unter anderem keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB findet § 307 Abs. 1 und 2 BGB in den Fällen des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Dem strikten Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b) ff) BGB kommt im Rahmen des § 307 BGB Indizwirkung für die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 21 = NZBau 2014, 47; Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 277 f., juris Rn. 22 ff.; je zu § 11 Nr. 10 f), § 9 AGBG). Dies gilt auch für die Erleichterung der Verjährung bezüglich bauwerksbezogener Leistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, BauR 1999, 670, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 21 = NZBau 2014, 47).
36
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 Alt. 2 wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weshalb dahinstehen kann, ob der Kläger, der als eingetragener Verein nicht Verbraucher ist (§ 13 BGB), in Bezug auf den Abschluss des Ingenieurvertrags vom 17. Oktober 2002 Unternehmer ist.
37
Mit der Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 Alt. 2 wird die Verjährung von Mängelansprüchen, darunter solchen gemäß § 634 Nr. 4 BGB, gegen den mit Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 73 HOAI a.F. beauftragten Beklagten durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtobjekts gegenüber der gesetzlichen Regelung erleichtert. Die Verjährung der in § 634 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Wird ein Ingenieur mit Leistungen gemäß § 73 HOAI a.F. einschließlich solchen der Leistungsphase 9 beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 29 = NZBau 2014, 47, bezüglich eines Ingenieurs, der mit Leistungen gemäß § 55 HOAI a.F. einschließlich Leistungsphase 9 beauftragt ist). Bei Beauftragung mit Leistungen einschließlich Leistungsphase 9 des § 73 HOAI a.F. kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst angenommen werden, wenn auch die dieser Leistungsphase entsprechenden Leistungen erbracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, aaO).
38
c) Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 und einen an eine derartige Teilabnahme anknüpfenden Beginn der Verjährung verneint hat.
39
aa) Die Verjährung der in § 634a Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wie bereits erörtert, grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Bei einer Teilabnahme beginnt die Verjährung derjenigen Mängelansprüche, die sich auf den abgenommenen Teil beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81, BauR 1983, 573, 575, juris Rn. 18; Kniffka/Kniffka, Bauvertragsrecht , 2. Aufl., § 634a Rn. 36).
40
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen aufgrund der Bezahlung der vom Beklagten gestellten Schlussrechnung verneint hat.
41
Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung kommt eine Abnahme durch konkludentes Verhalten regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 115 f., juris Rn. 27). Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, ZIP 2016, 1634 Rn. 52, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023 Rn. 15). Die insoweit vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, aaO).
42
In diesem Rahmen beachtliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vertragsbestimmung Nr. 13.0 Abs. 3 Alt. 1 "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen enthält, nicht vor. Diese Bestimmung legt vielmehr den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, aaO Rn. 29; Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 55; Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333, juris Rn. 13 = NZBau 2006, 519, je zu vergleichbaren Klauseln). Die im vorstehenden Zusammenhang von der Revision erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
43
3. Die Sache ist deshalb im Umfang der vorstehend genannten Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Anschlussrevision des Klägers
44
1. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 3) zurückgewiesen worden ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dieser Antrag nicht für unbegründet erachtet werden.
45
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte neben einer Leistungsklage (Zahlungsklage) auch eine Feststellungsklage erheben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Zahlungsantrag erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BauR 1991, 606, 611, juris Rn. 52 m.w.N., insoweit in BGHZ 114, 383 nicht abgedruckt), wobei die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, aaO, juris Rn. 54 m.w.N.).
46
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Begründung des Berufungsgerichts , mit der es den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat, nicht tragfähig. Die vom Berufungsgericht angeführte Ungewissheit, in welchem Umfang der Beklagte für die Ausführungsfehler mitverantwortlich ist, sagt nichts über die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als des durch den Zahlungsantrag erfassten aus.
47
2. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Wie vorstehend erörtert, wendet sich der Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungseinrede greife nicht durch, weshalb die vom Landgericht vorgenommene Abweisung der Feststellungsklage nicht im Hinblick auf die erhobene Verjährungseinrede bestätigt werden kann.
48
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 3) zurückgewiesen worden ist. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weshalb die Sache im Umfang der vorstehend genannten Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Borris

Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 12.12.2014 - 7 O 348/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.2015 - 6 U 12/15 -

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/05 Verkündet am:
28. März 2006
B l u m,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle
Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden
Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten
Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.
BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - OLG Hamburg
LGHamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fußgänger tödlich verletzt wurde.
2
Der Ehemann der Klägerin, Herr K., wollte am 17. Februar 2000 gegen 7.30 Uhr die W. Straße in H. an einer Stelle überqueren, an der sich auf der für ihn gegenüberliegenden Seite eine Bushaltebucht befand. Dort hielt zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Linienbus. Fahrgäste stiegen ein und aus. Herr K. betrat mit zügigem Laufschritt zunächst die stadteinwärts führende Busspur und sodann die stadteinwärts führende Fahrbahn, auf der sich Fahrzeuge stauten. Beim anschließenden Überqueren der Gegenfahrbahn wurde er von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten LKW erfasst und schwer verletzt. Er verstarb einige Tage später.
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen. Der Beklagte zu 1 hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sofort gebremst hätte, als ihr Ehemann die Fahrbahn betrat.
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Die Klägerin hat aus eigenem und auf sie als Erbin ihres Ehemannes übergegangenem Recht Ersatz materiellen und immateriellen Schadens unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe gegen § 20 Abs. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der Ehemann der Klägerin habe die Fahrbahn in Höhe des vorderen Bereichs der Haltebucht und damit in einem von § 20 Abs. 1 StVO geschützten Bereich überquert. Der Schutzbereich dieser Norm käme ihm selbst dann zugute, wenn er nicht in den Bus habe einsteigen wollen. Ausreichend sei, dass er für andere Verkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen. Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht bewiesen.
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Ein vorsichtiges Vorbeifahren im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO erfordere eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h. Der Ehemann der Klägerin habe das typische Bild eines unvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fußgängers abgegeben. Der Beklagte zu 1 hätte deshalb sofort bremsen müssen, als er ihn auf die Fahrbahn laufen sah. Tatsächlich habe er nur seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis zum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt, das abschließende Bremsmanöver aber erst eingeleitet, als der Ehemann der Klägerin sich schon in Höhe der Mittellinie befunden habe. Hätte er bereits auf das Betreten der Fahrbahn reagiert und sofort gebremst, wäre die Kollision vermieden worden.
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Den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil er grob leichtsinnig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und direkt vor den herannahenden LKW gelaufen sei. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führe zu einer Haftungsquote von 50 %. Das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der Klägerin werde auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein.

II.

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Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
9
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkt. Allerdings hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung die Revision beschränkt auf die Auslegung dieser Vorschrift zugelassen. Diese Beschränkung ist jedoch unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427). Im Falle einer auf eine Rechtsfrage beschränkten Zulassung der Revision ist zwar stets zu prüfen, ob sie sich nicht in eine Zulassung für einen Teil des vom Berufungsurteil abgedeckten Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist diese Rechtsfrage nur für einen von mehreren entschiedenen Ansprüchen erheblich, dann liegt in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung der Revision auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 48, 134, 136; 101, 276, 278 f.). Vorliegend betrifft die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO jedoch sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung danach als unzulässig erweist, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang mit der Revision überprüfbar (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe dieses Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt. Damit bleibt nur der Klageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Ein Grundurteil scheidet wesensmäßig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der Höhe nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Da es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR 1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367; vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). Bei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört indessen auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil entschieden werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - MedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt 44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.).
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3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht hätte bereits in der Urteilsformel und nicht erst in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen müssen, dass die Zahlungsanträge nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Bei einem Grundurteil, das ein die Haftung beschränkendes Mitverschulden feststellt und damit bei einer weitergehenden Klageforderung diese bereits dem Grunde nach reduziert, ist es zweckmäßig, diese Haftungsbeschränkung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, weil damit hervorgehoben werden kann, dass dem Klageantrag insoweit nicht in vollem Umfang gefolgt wird. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben soll (vgl. BGHZ 141, 129, 136; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR 1996, 700, 701). Für ein ordnungsgemäßes Grundurteil reicht es indessen aus, wenn sich die Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens - ebenso wie ein diesbezüglicher Vorbehalt - erst aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173). Vorliegend bedurfte es zudem auch deshalb keiner Einschränkung im Urteilstenor, weil die Klägerin schon im Rahmen ihrer Antragstellung ein hälftiges Mitverschulden ihres Ehemannes berücksichtigt hatte und ihr Begehren von vornherein auch nur auf Ersatz des hälftigen Schadens gerichtet war.
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4. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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a) § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO, Rn. 14). Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben, die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn überqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel, aaO; Jagow, aaO). Er muss auch auf Fußgänger achten, die in Richtung zur Haltestelle hin die Fahrbahn überqueren könnten. Die Erstreckung der Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger besteht. Der Fahrzeugführer hat deshalb bei hinreichenden Anzeichen eines Fußgängers, die Fahrbahn überqueren zu wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen Anzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Auch wenn der Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 StVO beim Überschreiten einer Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu beachten und diesem grundsätzlich den Vorrang einzuräumen hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038; vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877, 878), kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an Haltestellen im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Vorrang auch tatsächlich gewährt wird.
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b) Diese Vorsicht hat der Fahrzeugführer bei jedem im räumlichen Schutzbereich der Haltestelle die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zu beachten; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fußgänger tatsächlich in das öffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist. Vielmehr soll auch jeder andere Fußgänger im Haltestellenbereich vor der Gefahr einer Kollision mit dem fließenden Verkehr geschützt werden.
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aa) Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht zwischen einsteigenden oder ausgestiegenen Fahrgästen einerseits und sonstigen Fußgängern andererseits. Für das Verhalten der vorbeifahrenden Fahrzeugführer ist eine solche Unterscheidung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht geboten. Sie ist auch weder möglich noch zweckmäßig. Ein wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrgäste ist vielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage ihrer Fahrgasteigenschaft nicht ankommt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Fahrzeugführer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten lässt, weil er einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle irrtümlich nicht für einen Fahrgast hält. Das Risiko einer solchen Fehleinschätzung würde der Zielrichtung der Vorschrift, Gefahren zu reduzieren, zuwider laufen. Deshalb schützt § 20 Abs. 1 StVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG Potsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181).
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bb) § 20 Abs. 1 StVO ist auch für Fußgänger, die in das Verkehrsmittel weder einsteigen wollen noch aus diesem ausgestiegen sind, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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(1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr.; Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; zuletzt vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - VersR 2005, 1449, 1450 m.w.N.; ebenso BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f.; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823, Rn. 540 ff.). Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 84, 312, 314; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - aaO; RGRK/Steffen, aaO, § 823, Rn. 544).
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(2) Hiernach ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten soll. Sie dient damit als sachlich abgegrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Eine Reihe von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dient dabei dem Schutz von Individualinteressen, insbesondere der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 – aaO und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256, jeweils m.w.N.; RGRK/Steffen, aaO, § 823, Rn. 541; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823, Rn. 192; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4, Rn. 14), und entspricht damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne Ge- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren für Leib und Leben zu begegnen (vgl. Begründung zur StVO i.d.F. v. 16. November 1970, BR-Drucks. 420/70, S. 46).
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(3) Zu diesen Vorschriften gehört auch das Gebot in § 20 Abs. 1 StVO, an haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Die Einführung dieses Gebots, das zunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12 lit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen (Begründung zur Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, zu § 20 StVO, BR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fußgänger in diesem Bereich vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahren. Die Neufassung des § 20 StVO, mit der die Pflicht aus Abs. 1 auf den Gegenverkehr erstreckt wurde und weitere Gebote in den Absätzen 2 bis 4 eingeführt bzw. neugefasst wurden, bezweckt, die Sicherheit im Straßenverkehr unter besonderer Hervorhebung des Schutzes von Kindern und älteren Menschen zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 371/95, S. 4 f.).
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Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder künftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und ältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger angesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit eines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169, 175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30). Indessen ist, wenn es beim Überqueren der Fahrbahn an der nötigen Aufmerksamkeit fehlt, ein anderer Fußgänger genauso schutzwürdig wie ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels.
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Zwar ist nicht zu verkennen, dass außerhalb des in § 20 Abs. 1 StVO bestimmten Bereichs die (geringere) Wahrscheinlichkeit für das unachtsame Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers in Abwägung mit dem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs dem Verordnungsgeber nicht ausreicht, um auch dort vom fließenden Verkehr generell eine über § 1 Abs. 1 StVO hinausgehende Vorsicht zu verlangen. Erst die besondere Gefährdung von Personen, die zu haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus diesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden fließenden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen. Die unterschiedlich große Wahrscheinlichkeit der Gefährdung kann indessen nicht dazu führen, denjenigen Fußgängern, die keine Fahrgäste sind, im Bereich von Haltestellen den Schutz des § 20 Abs. 1 StVO zu versagen.
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Anders als bei dem Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, wonach gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ein äußerstes Maß an Sorgfalt gefordert wird, wenn diese ins Blickfeld eines Fahrzeugführers geraten, und nur dieser Personenkreis sich auf den Schutz dieser Vorschrift berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367; OLG Hamm, VRS 60, 38, 40 zu Schulkindern beim Schulbus [§ 20 Abs. 1a StVO a.F.]), muss der Fahrzeugführer die besondere Vorsicht des § 20 Abs. 1 StVO - wie oben aufgezeigt - objektiv gegenüber jedem Fußgänger im Haltestellenbereich beachten. Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl. zur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom 27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579). Deshalb ist § 20 Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.
23
c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht zu Recht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen - unter Berücksichtigung einer Anspruchskürzung wegen des Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.
24
Die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Ehemann der Klägerin die Fahrbahn im räumlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses überquerte und der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h herabsenkte, eine Vollbremsung jedoch erst 8 m vor der endgültigen Halteposition einleitete, werden von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass eine Kollision vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1 sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen hätte, als der Ehemann der Klägerin mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre, um die nach § 20 Abs. 1 StVO gebotene Vorsicht walten zu lassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Bewertung des Mitverschuldens des Getöteten und die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

III.

25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 331 O 152/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 -

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.
sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3.
Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6.
die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7.
auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
8.
Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.

(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/12 Verkündet am:
24. September 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf
bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1
BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem
feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen
hat.

b) Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers
trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte, wobei sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt.
2
Die Klägerin wurde am 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr als Fußgängerin beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halterin und Fahrerin die Beklag- te zu 1 war. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Bei der ihr entnommenen Blutprobe wurde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Zwar habe sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ereignet, doch habe die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls nicht bewiesen. Das von der Klägerin angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten scheide als Beweismittel aus, weil die notwendigen ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht gegeben seien. Zwar könnten die Beklagten auch nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Das Verschulden der Klägerin überwiege dermaßen, dass die Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

II.

5
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, weil sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.
7
2. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneint. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang. Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f.; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 81/64, VersR 1966, 39 f.; vom 18. März 1969 - VI ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572 und vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89, VersR 1990, 535, 536). Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60, VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, 358 und vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 34). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, VersR 2012, 865 Rn. 12). Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 aaO).
8
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil als widersprüchlich zu der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, dass sich weder aus der Ermittlungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parteien konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin stand für das Berufungsgericht weder fest, welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsorts zurückgelegt hat, noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkennbar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können.
9
Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass bei einer Nichtbeweisbarkeit des Unfallhergangs die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Klägerin nach allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Baumgärtel/Helling, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 254 Rn. 6 f.) die Beklagten tragen und nicht die Klägerin.

III.

10
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu befassen haben. Galke Zoll Diederichsen
Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.09.2011 - 3 O 417/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2012 - 5 U 185/11 -

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.