Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12

bei uns veröffentlicht am15.02.2013

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 1496/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen als Erben Schadenersatzansprüche wegen eines Motorradunfalls des am 28.10.2011 verstorbenen F. R. als Teilnehmer einer sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern am 11.07.2010 auf der Rennstrecke … geltend.

2

Der Beklagte hielt dem als Teilnehmer an der genannten Motorradveranstaltung und Unfallgegner des Erblassers erstinstanzlich im Rahmen einer Widerklage seinerseits Schadenersatzansprüche entgegen.

3

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 11.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 1496/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4

Das Landgericht hat Klage und Widerklage vollumfänglich abgewiesen.

5

Es hat hierzu ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil den Klägern Ansprüche weder gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i. V. m. den §§ 249, 253, 1922 BGB noch nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zustünden, da ihr Rechtsvorgänger keine Ansprüche gegen den Beklagten gehabt habe.

6

Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ein Sachverhalt fest, nach dem ein Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Beklagten infolge der typischen Auswirkung einer besonders gefährlichen Sportart eingreife. Danach bestehe keine Haftung unter den Teilnehmern, wenn bei einer besonders gefährlichen Sportart gewisse gegenseitige Verletzungs- und Schadensrisiken bewusst von den Teilnehmern eingegangen würden und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliege oder die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschritten würde. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, die realisierte Gefahr indes der Sportausübung immanent sei. Die Grundsätze über den Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten gälten auch für die vorliegende Demonstrationsfahrt, da diese mit Rennmotorrädern zum Präsentieren ihrer entsprechenden Möglichkeiten und zu einem erheblichen Teil durch ehemalige Rennfahrer erfolgt sei. Schnelles Fahren sei erlaubt gewesen.

7

Der Haftungsausschluss greife zu Gunsten des Beklagten ein. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich in dem Unfall die immanente Gefahr des Rennsports realisiert. Der Unfall sei ausgangs einer Haarnadelkurve passiert, die ein besonderes hohes Gefahrpotential dargestellt habe. Es habe sich um eine markante und besonders gefährliche Stelle innerhalb der Strecke gehandelt. Von den Zeugen K., Ke., S. und H. sei nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden, dass man im Bereich der Haarnadelkurve sehr scharf habe abbremsen müssen und, da es sich um eine Linkskurve gehandelt habe, typischerweise auf die rechte Fahrbahnseite ausgangs der Kurve gelangt sei, wo der vormalige Kläger neben dem gestützten Motorradfahrer gestanden habe. Auch für einen geübten Fahrer, wie den Beklagten, habe an dieser Stelle ein hohes Unfallrisiko bestanden. Das Auffahren in dieser Situation stelle sich als eine typische Realisierung des gefährlichen Rennsportes dar.

8

Der Beklagte habe dabei weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt oder sich gar unfair über die Regeln des Sportes hinweg gesetzt. Insbesondere stehe fest, dass in der maßgeblichen Situation zu der Zeit, als der Beklagte die maßgeblichen Stellen passierte, gelbe Fahnen an der nächst gelegenen Stelle zum Unfallort gerade nicht gezeigt und erst recht nicht geschwenkt worden seien. Dies ergebe sich aufgrund der Aussagen der Zeugen K., Ke. und Z. . Der Zeuge Z., der als unbeteiligter Zuschauer ohne erkennbares Eigeninteresse den Unfall beobachtet habe, habe plausibel bekundet, dass der für ihn sichtbare Streckenposten im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve vor dem Unfall zwischen den Parteien eine gelbe Fahne nicht hoch gehalten oder geschwenkt habe. Diese Angabe werde im Ergebnis durch die Angaben des Zeugen K. bestätigt, wonach nach dem ersten Unfall zunächst keine Fahne mehr gezeigt worden sei, erst als er sich selbst dann erneut der Unfallstelle genähert habe, seien nach seiner Wahrnehmung gelbe Fahnen geschwenkt worden, allerdings habe sich zu dieser Zeit der streitgegenständliche zweite Unfall bereits ereignet. Der Zeuge K. habe weiter ausgesagt, dass die Fahnenschwenker sich im Bereich etwa des Scheitelpunkts der Haarnadelkurve befunden hätten. Dies lasse darauf schließen, dass die Angaben des Zeugen Z., dass vor dem hier streitgegenständlichen zweiten Unfall keine gelbe Fahne mehr gezeigt wurde, zutreffend gewesen sei. Aus den Angaben des Zeugen Ke. folge nichts Gegenteiliges, da sich seine Wahrnehmung zu dem Schwenken bzw. Hochhalten von gelben Fahnen die Situation unmittelbar nach dem ersten Unfall bezogen hätten und zwar zu einer Zeit als der Beklagte sich mit seiner Maschine nicht in dem relevanten Bereich befunden habe. Aus den Angaben der Zeugen folge für das Gericht, dass zunächst nach dem ersten Unfall Fahnen gezeigt worden seien, dann aber, bevor es zu dem zweiten Unfall gekommen sei, gerade keine Fahnen mehr gezeigt worden seien. Soweit der Zeuge Z. nicht wahrgenommen habe, dass nach dem ersten Unfall gelbe Fahnen hochgehalten worden seien, gehe das Gericht davon aus, dass der Zeuge Z. nach dem ersten Unfall zunächst auf das Unfallgeschehen fokussiert gewesen sei und zu dieser Zeit die lediglich kurzzeitig gezeigten gelben Fahnen deshalb nicht gesehen habe.

9

Mangels einer Haftung dem Grunde nach seien auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet. Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet, weil auch bezüglich dieser Schäden im umgekehrten Verhältnis der Parteien ein Haftungsausschluss eingreife.

10

Mit ihrer am 18.06.2012 eingegangenen Berufung wenden sich die Kläger gegen das am 29.06.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Halle und stellen dies hinsichtlich der Abweisung der Klage in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Im Einzelnen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechtes dahin, dass das Landgericht rechtsirrig einen Haftungsausschluss zu Lasten des Rechtsvorgängers der Kläger angenommen habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01 (unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn mit Motorrädern), bei der ein Haftungsausschluss angenommen worden sei, obwohl kein sportlicher Wettkampf gegeben gewesen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort spezifische Gefahren entscheidungserheblich gewesen seien, die im hiesigen Fall nicht vorgelegen hätten. Bei der vorliegenden Demonstrationsfahrt hätten die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe den sportlichen Charakter der Demonstrationsfahrt falsch bewertet. Aus den Aussagen der Zeugen K., Ke., H. und S. habe nicht abgeleitet werden können, dass bei dem Demonstrationslauf eine schnelle und risikoreiche Fahrweise habe ausgeübt werden sollen. Die Zeugen K., H. und S. hätten zu höheren gefahrenen Geschwindigkeiten überhaupt keine Aussage gemacht. Der Zeuge Ke. habe zwar ausgesagt, dass es nicht ganz unüblich sei, dass auch einmal schnell gefahren würde, dass aber bei Demonstrationsläufen oberster Grundsatz der der Schadensabwendung sei und daher sehr wenig passiere. Unzutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den Teilnehmern zu einem erheblichen Teil um ehemalige Rennfahrer gehandelt habe, so dass ein schnelles Fahren erlaubt gewesen sei. Lediglich die beiden Zeugen Ke. und S. hätten für ihre eigene Person bekundet, dass sie ehemalige Rennfahrer seien. Aus den Aussagen der Zeugen habe sich auch nicht ergeben, dass ein schnelles Fahren bei dem Demonstrationslauf erlaubt gewesen sei.

11

Sollte doch ein Haftungsausschluss bestehen, so sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen für dessen Eingreifen vorlägen, denn der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Beklagte habe, obwohl gelbe Fahnen als Warnzeichen geschwenkt worden seien, seine Geschwindigkeit nicht reduziert, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Haarnadelkurve eingefahren. Soweit das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, als der Beklagte in die Haarnadelkurve eingefahren sei, beruhe diese Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik. Das Gericht habe seine Annahme auf die Aussage des Zeugen Z. gestützt. Dabei habe es verkannt, dass der Zeuge Z. ausgesagt habe, dass er die Einfahrt zur Haarnadelkurve nicht habe einsehen können. Bei der Einfahrt von der anderen Seite in die Kurve habe man die andere Seite der Kurve nicht sehen können. Er könne nur etwas zu dem einen Streckenposten im Scheitelpunkt der Kurve bekunden, nicht aber etwas zu weiteren Streckenposten. Dies sei bestätigt worden durch den Zeugen Ke., der die Stelle, an der er vor dem streitgegenständlichen Unfall gelbe Fahnen gesehen habe, mit auf dem Lageplan der Rennstrecke an einer Stelle markiert habe, die der Zeuge Z. nicht habe einsehen können. Der Zeuge K. habe eindeutig bekundet, dass vor dem streitigen Unfallereignis gelbe Flaggen geschwenkt worden seien. Da der Beklagte hinter dem Zeugen K. gefahren sei, habe er denklogisch ebenfalls diese Warnzeichen vor dem strittigen Unfallereignis wahrnehmen müssen. Auch der Zeuge Ke. habe, ähnlich wie der Zeuge K. bekundet, dass in jedem Fall die gelbe Fahne vor dem streitigen Unfallereignis gezeigt worden sei, wobei auch er bekundet habe, der Beklagte sei hinter ihm gewesen. Das Landgericht habe entgegen dieser eindeutigen Zeugenaussagen angenommen, dass vor dem strittigen Unfallereignis gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien.

12

Die Kläger beantragen:

13
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 19.06.2012, Az.: 4 O 1496/2011, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.000,- € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14
2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,- € nebst 5 Prozent Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15
3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 11.07.2010 auf der Rennstrecke ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
16
4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 342,48 € zu bezahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe zu Recht den Unfall als Sportunfall bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart qualifiziert und daher einen Haftungsausschluss angenommen. Dem Beklagten sei auch nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen, weil er auf geschwenkte gelbe Fahnen nicht angemessen reagiert habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge Ke., der vor dem Beklagten gefahren sei, diesem die Sicht auf das Flaggensignal verdeckt habe. Das Flaggensignal habe auch dem gestützten Fahrer gegolten, mit dem der Beklagte nicht kollidiert sei. Im Übrigen sei bei dem am Kopf verletzten Beklagten eine retrograde Amnesie festgestellt worden, die es vorstellbar erscheinen lasse, dass er an dieses Ereignis keine Erinnerung mehr habe. Dem Beklagten sei daher aus unterschiedlichsten Gründen kein Vorwurf zu machen, dass er ein mögliches vor der Kurve sich befindliches Flaggensignal nicht wahrgenommen habe.

II.

20

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

21

Die Klage ist allerdings bereits unzulässig, soweit die Kläger in Ziffer 3. ihrer Anträge die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden festgestellt wissen möchten. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage, wäre ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nur anzunehmen, wenn besondere Umstände dazu führen würden, dass die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz - hier mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - an der abschließenden Bezifferung ihrer Ansprüche gehindert gewesen wären. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Da die Kläger hier aus übergegangenem Recht des Erblassers vorgehen und den materiellen Schaden an dessen Motorrad im Antrag Ziffer 1. bereits beziffert haben, spricht vielmehr nichts dafür, dass nach dessen Ableben gleichwohl noch eine weitere Schadensvertiefung oder -erweiterung drohen könnte.

22

Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, hat das Landgericht sie zu Recht abgewiesen.

23

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Klägern keine Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i.V.m. den §§ 249, 253, 1922 BGB oder nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1922 BGB zustehen, da diese Ansprüche gegen den Beklagten bereits für den Rechtsvorgänger F. R. nicht bestanden.

24

Zutreffend wurden vom Landgericht für die Demonstrationsfahrt am 11.07.2010, bei der es zu dem streitgegenständlichen Unfall kam, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten, angewendet. Nach diesen Grundsätzen ist bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht haftpflichtversicherten - Schäden ausgeschlossen, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Teilnehmer in Kauf (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; BGH, Urteil vom 10.02.1976, Az.: VI ZR 32/74; BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07, alle zitiert nach juris). Diese ursprünglich für den Bereich der „Kampfspiele“ entwickelten Grundsätze gelten auch bei sonstigen sportlichen Wettkämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79, beide zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Haftungsausschluss auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 („Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35.“Akademisches“ auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).

25

Die Demonstrationsfahrt vom 11.07.2010 auf dem Rundkurs in H. war eine derartige Sportveranstaltung, bei der sich immanente Gefahren einer gefährlichen Sportausübung realisieren konnten. Der Demonstrationslauf wurde mit ehemaligen Rennmotorrädern durchgeführt. Diese sollten einem größeren Publikum öffentlich vorgeführt werden. Der Demonstrationslauf fand auf einem für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrten, nicht-öffentlichen Rundkurs, einer historischen Rennstrecke, statt, die stellenweise mit hohen Wänden aus Strohballen wie eine Rennstrecke abgesichert worden war. Mit den Zeugen Ke. und K. und dem Beklagten nahmen zumindest drei (ehemalige) Rennfahrer an der Veranstaltung teil. Der Demonstrationslauf wurde nach Art eines Rennens gefahren, indem eine Vielzahl von Motorrädern parallel gerichtet von einem Start aus Runden fahren sollten. Die Fahrer konnten sich gegenseitig überholen, Feststellungen zu einer geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung wurden nicht getroffen. Die Art der Demonstration mit einer Vielzahl von ehemaligen Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke nach Art eines Rennens führte dazu, dass die typischen Gefahren eines Motorradrennens im Wesentlichen präsent waren. Zwar stand das Erzielen möglichst hoher Geschwindigkeiten, die eine eigene Gefahrenquelle darstellen, nicht im Vordergrund, jedoch bestand zum Zwecke der Demonstration der Möglichkeiten der früheren Rennmaschinen vor einem größeren Publikum ein erheblicher Anreiz und Anspruch mit höheren Geschwindigkeiten zu fahren. Dabei ergab sich allein schon durch die gleichgerichtete Bewegung einer Vielzahl von Motorrädern mit ständigen Überholvorgängen und Fahren mit geringen Sicherheitsabständen ein erhebliches Gefahrenpotential. Wie sich gerade auch an dem streitgegenständlichen Unfall zeigt, war auch der Rennkurs selbst nicht ganz ungefährlich. Jedenfalls war die Haarnadelkurve, in deren Ausgang sich der Unfall ereignet hat, eine für Motorradfahrer sehr gefährliche Kurve. Dies zeigt sich schon daran, dass sich an derselben Stelle allein an dem hier in Rede stehende Renntag insgesamt drei Unfälle ereignet haben. Diese gefährliche Stelle musste bei dem Demonstrationslauf von allen mehr oder weniger geübten Fahrern mehrfach durchfahren werden. Diesen, dem Demonstrationslauf erkennbar immanenten Gefahren waren sämtliche Teilnehmer gleichermaßen ausgesetzt. Es bestand erkennbar eine erhöhte Unfallgefahr und die erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen und gegenseitiger Sachschadenszufügung. Die Teilnehmer waren für den Demonstrationslauf auch nicht haftpflichtversichert. Die Motorräder fuhren unstreitig ohne amtliche Versicherungskennzeichen. Es lag nach alledem eine typische Situation vor, in der es ein widersprüchliches Verhalten darstellen würde, würde man einen anderen Teilnehmer für die Realisierung bewusst eingegangener Risiken gemeinsamer sportlicher Betätigung haftungsrechtlich zur Verantwortung ziehen, obgleich diesem weder ein grober Regelverstoß noch sonst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar sind.

26

Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, zu Grunde lag - Befahren einer Motocross-Strecke mit Motorrädern - nicht unmittelbar mit der Situation bei der hiesigen Demonstrationsfahrt vergleichbar ist. Die dort von dem Gericht aufgeführten spezifischen Gefahren waren bei dem Demonstrationslauf am 11.07.2010 nicht gegeben. Jedoch waren aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall andere spezifische Gefahren des Rennsports gegeben, die sich gerade in dem streitgegenständlichen Unfall realisiert haben, so dass dieselben Grundsätze zum Haftungsausschluss zur Anwendung kommen.

27

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, ohne Rücksicht auf hochgehaltene bzw. geschwenkte gelbe Fahnen als Warnsignal ungebremst in die Haarnadelkurve eingefahren zu sein und dadurch grob fahrlässig gehandelt und einen groben Regelverstoß begangen zu haben.

28

Die Kläger tragen als Anspruchsteller von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten, wobei wegen des Haftungsausschlusses mindestens ein grob fahrlässig Handeln bzw. die Begehung eines groben Regelverstoßes den Unfall mitverursacht haben müsste.

29

Der Angriff der Berufung auf die hierzu erfolgten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Hierbei kommt es allerdings nicht unmittelbar darauf an, ob die Feststellung des Landgerichts auch angesichts des Berufungsvorbringens Bestand hat, wonach das Flaggensignal nicht gezeigt worden sei, sondern ein Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens gegenüber dem Beklagten wäre nur begründet, wenn umgekehrt positiv festzustellen gewesen wäre, dass ein tatsächlich gezeigtes Flaggensignal von dem Beklagten missachtet worden wäre. Soweit die Kläger insoweit die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen nicht für bindend halten, diese verstießen gegen Gesetze der Denklogik, bestünde nur dann Anlass zu einer abweichenden Würdigung und ggf. auch erneuten oder weiteren Feststellungen durch den Senat, wenn ohne den aufgezeigten Verstoß - Nichtberücksichtigung des Standortes des Zeugen Z. sowie der Angaben der Zeugen K. und Ke. - der Schluss darauf möglich wäre, dass das Flaggensignal vor der Unfallstelle tatsächlich gegeben worden ist.

30

Dies ist indessen nicht der Fall:

31

Zu diesem Sachverhalt haben von den in erster Instanz befragten Zeugen nur die Zeugen K., Ke. und Z. Aussagen getroffen. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, so dass seine Aussage als Beweis dafür, dass gelbe Fahnen geschwenkt worden, nicht tauglich und unergiebig war. Die beiden Zeugen K. und Ke. hatten zum einen keine eigene Wahrnehmung hinsichtlich der Situation zum Zeitpunkt, als der Beklagte bei dem Eingang der Haarnadelkurve eintraf, zum anderen sind ihre Aussagen hinsichtlich der gezeigten gelben Fahnen widersprüchlich, so dass aus ihnen auch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass gelbe Fahnen für den Beklagten wahrnehmbar waren, als dieser vor dem streitgegenständlichen Unfall in die Haarnadelkurve einfuhr.

32

Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie vor dem Beklagten die Haarnadelkurve durchfahren hätten. Beide nahmen das Signal gelber Fahnen wahr, reagierten durch Geschwindigkeitsreduzierungen und konnten dann den am Ausgang der Haarnadelkurve stehenden Rechtsvorgänger der Kläger und den gestützten anderen Motorradfahrer umfahren. Wann der Beklagte dann nach ihnen die Kurve passierte und ob zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten rechtzeitig wahrnehmbar noch gelbe Fahnen hochgehalten oder geschwenkt wurden, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Weil der Beklagte erst hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, lässt sich aus den Angaben dieser beiden Zeugen kein zuverlässiger Schluss darauf ziehen, wie sich die Situation für den Beklagten dargestellt haben muss, als er in die Kurve einfuhr.

33

Zwar hat der Zeuge Ke. ausgesagt, er habe den Beklagten noch im Bereich der Schikane, mithin kurz vor dem Eingang der Haarnadelkurve, überholt, als er selbst danach gelbe Fahnen gesehen, darauf reagiert habe und an dem gestürzten Motorradfahrer und dem Rechtsvorgänger der Kläger habe vorbei fahren können. Deswegen könnte der Schluss nahe liegen, der Beklagte hätte unmittelbar hinter dem Zeugen Ke. die gelben Fahnen auch wahrnehmen müssen. Das bliebe jedoch spekulativ. Denn zum einen könnte durch das Überholmanöver kurz vor der Haarnadelkurve das Warnzeichen aus Sicht des Beklagten überdeckt gewesen sein, zum anderen könnte der Beklagte schon allein wegen der Haarnadelkurve hinter dem Zeugen Ke. noch stark abgebremst haben und dadurch erst zu einem Zeitpunkt am Eingang der Haarnadelkurve angekommen sein, als die gelben Fahnen bereits gesenkt waren. Für letzteres spricht die Aussage des Zeugen K., wonach die gelben Fahnen nach dem ersten Unfall …(„Als ich da so vorbeikam, da habe ich den Herrn R. so stehen sehen, wie man das auf Blatt 11 sieht …bei dem ersten Fahrer, der da zunächst lag, da war nichts weiter. Er war schon im Aufstehen begriffen.“) weg gewesen seien („… es war nach diesem Unfall kein Gelb mehr…“). Danach erscheint es möglich, dass die gelben Fahnen bereits unmittelbar nach der Durchfahrt der Zeugen K. und Ke., bevor der Beklagte hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, gesenkt gewesen sein könnten. Erst bei einer weiteren Durchfahrt, als der streitgegenständliche Unfall bereits geschehen war, wurden nach Aussagen des Zeugen K. wieder gelbe Fahnen gezeigt.

34

Aus den Aussagen der Zeugen K. und Ke. konnte auch deshalb kein sicherer Schluss darauf gezogen werden, dass der hinter beiden Zeugen fahrende Beklagte das Warnzeichen gelber Fahnen auch gesehen haben muss, weil die Aussagen der Zeugen Ke. und K. zu den Einzelheiten des Zeigens gelber Fahnen als Warnzeichen teilweise nicht übereinstimmten. Ihre Aussagen decken sich nicht, soweit es darum ging, bei welcher Gelegenheit und an welchen und wie vielen Stellen in der Haarnadelkurve das Warnzeichen gelber Fahnen gezeigt wurde: Nach den Angaben des Zeugen Ke. wurden nur einmal gelbe Fahnen gezeigt, nämlich als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand. Dabei sollen die gelben Fahnen zweimal, also an zwei Stellen innerhalb der Haarnadelkurve gezeigt worden sein. Nach Angabe des Zeugen K. hingegen wurden gelbe Fahnen bei zwei Gelegenheiten gezeigt, einmal als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand, und ein zweites Mal, als der streitgegenständliche Unfall sich bereits ereignet hatte, zu einem Zeitpunkt, als nach der Aussage des Zeugen Ke. das Rennen bereits beendet worden war. Beide Male hat der Zeuge K. die gelben Fahnen bei der Haarnadelkurve nur einmal gesehen, d. h. nur an einer Stelle innerhalb der Haarnadelkurve.

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

36

Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht gegeben waren. Die Auffassung des Senats zu dem für die hier in Rede stehende Demonstrationsfahrt eingreifenden Haftungsausschluss weicht nicht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fälle entwickelten Grundsätzen ab, sondern wendet diese lediglich auf den vorliegenden Einzelfall an.

38

Der Gegenstandswert ist nach den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt worden.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2008 - VI ZR 98/07

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 98/07 Verkündet am: 29. Januar 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2003 - VI ZR 321/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 321/02 Verkündet am: 1. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Feb. 2006 - 1 U 106/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg - 5 O 213/05 - (Bl. 61 ff.d.A.) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vor
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Feb. 2013 - 10 U 33/12.

Landgericht Münster Urteil, 28. Sept. 2015 - 02 O 374/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin macht im vorlie

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 321/02 Verkündet am:
1. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen
), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht
versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige
Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).
BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten „Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte
sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Ersatzanspruch , weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haftungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach § 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung gehandelt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus: Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fallkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet habe, für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein - stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes - der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden könne - keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß § 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, daß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertragserklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist. 2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß mit Recht bejaht.
a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV gehandelt hat. aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO). Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen Übungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter anderem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb , bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN). Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen , daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer mög-
lichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort -). bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. (1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reglement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser einleitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit entscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punktgleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne - habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß möglichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer
an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit höherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Runden und diese möglichst schnell gefahren würden. (2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der Rückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforderungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin ergänzen , daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-PrixStrecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie ), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Tages - und Jahreswertung). (3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen , bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren
heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit „normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem - insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen. aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigenden ) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa MünchKomm -BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, , 3. Aufl., § 823 Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.; Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar. Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats , daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium ), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, ob-
schon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -). (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen -; VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925
- Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour -; VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO; Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO). bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. (1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei dem Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. (2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestreben , hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden
Fahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. (3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden werden. (4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde Hinweise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versi-
cherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haftungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeugen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der Rechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, hätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu 200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müssen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestanden , einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derartige Folge zu vermeiden.
c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es sich - wie ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.
4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 98/07 Verkündet am:
29. Januar 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB § 2 b Abs. 3 b
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige
Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht,
soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind.
2
Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Veranstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien streiten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als dieser in der Kurve überholen wollte.
3
Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbeklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe.
4
Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen , dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen , weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Drittwiderbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsansprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haftung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Berufungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsbedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vorgabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veranstaltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Umstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.
6
Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstaltung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zugefügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursache. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeughalterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.

II.

7
Die Revision ist begründet.
8
1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wissen , dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
9
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motorsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführungen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung werden die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei anderen Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.
10
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).
11
Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädi- gers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten , noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht.
12
Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093), und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter besonderen Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer gefährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
13
Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haftungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haftungsrechtliche Frage.
14
Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handelte. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt.
15
3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

III.

16
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 321/02 Verkündet am:
1. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen
), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht
versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige
Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).
BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten „Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte
sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Ersatzanspruch , weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haftungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach § 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung gehandelt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus: Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fallkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet habe, für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein - stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes - der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden könne - keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß § 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, daß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertragserklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist. 2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß mit Recht bejaht.
a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV gehandelt hat. aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO). Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen Übungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter anderem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb , bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN). Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen , daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer mög-
lichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort -). bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. (1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reglement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser einleitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit entscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punktgleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne - habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß möglichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer
an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit höherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Runden und diese möglichst schnell gefahren würden. (2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der Rückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforderungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin ergänzen , daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-PrixStrecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie ), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Tages - und Jahreswertung). (3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen , bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren
heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit „normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem - insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen. aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigenden ) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa MünchKomm -BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, , 3. Aufl., § 823 Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.; Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar. Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats , daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium ), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, ob-
schon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -). (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen -; VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925
- Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour -; VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO; Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO). bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. (1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei dem Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. (2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestreben , hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden
Fahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. (3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden werden. (4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde Hinweise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versi-
cherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haftungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeugen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der Rechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, hätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu 200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müssen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestanden , einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derartige Folge zu vermeiden.
c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es sich - wie ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.
4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg - 5 O 213/05 - (Bl. 61 ff.d.A.) wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug: 9.042,65 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Fahrradunfalls während der Radtouristikfahrt „T ... (Name)“ auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
I.
Die Parteien nahmen am 8.8.2004 an der sog. „T. (Name)...“, einer organisierten Radtouristikfahrt mit Start und Ziel in B. (Ortsname), teil. Neben dem über 227 Km führenden „Oberschwaben-Radmarathon“ wurden - als kürzere Teilstrecken - die sog. „Sport-Trophy“ über 164 Km und die sog. „Stammtisch-Trophy“ über 82 Km angeboten, deren Streckenführung auf dem letzten Teilstück von F. ...(= Ortsname) über B. S. ... (= Ortsname) bis ins Ziel nach B. (Ortsname) identisch ist (vgl. die vorgelegte Ausschreibung des Jahres 2003, Bl. 34 a d.A.).
Die Klägerin und der Zeuge G. ... (= Nachname) nahmen an der „Sport-Trophy“ teil, während die Beklagten die „Stammtisch-Trophy“ absolvierten. In der Ortsdurchfahrt von B. S. ... (= Ortsname), wo die beiden Touren gemeinsam verlaufen, hatte sich eine größere Gruppe aus mindestens 20 Fahrern gebildet. Die Klägerin und der Zeuge G. ... (= Nachname) fuhren in der Gruppe hinter den beiden - miteinander bekannten - Beklagten. Die Einzelheiten des weiteren, zum Sturz der Parteien führenden Geschehens sind streitig. Fest steht aber, dass die Beklagte zu 1 - wie sie behauptet zur Begrüßung - dem rechts neben ihr fahrenden Beklagten zu 2 mit der rechten Hand auf dessen linke Schulter klopfte. Der Zeuge G. ... (= Nachname) versuchte, rechts an den Beklagten vorbeizufahren. Plötzlich gerieten die Beklagten mit den Lenkern ihrer Räder so aneinander, dass diese sich verhakten und die Beklagten unmittelbar vor der Klägerin zu Fall kamen. Die Klägerin, die nicht mehr ausweichen konnte, stürzte über die am Boden liegen Beklagten und zog sich dabei erhebliche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, unter anderem eine Teilruptur der Rotatorenmanschette, zu. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf die Klagschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug - auf der Grundlage einer alleinigen Haftung der Beklagten - neben einem Schmerzensgeld von 2.500.-EUR Ansprüche auf materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.667,65 EUR geltend gemacht, bestehend aus den - fiktiven - Kosten der Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrrads (Rahmen), vergeblich aufgewandten Beiträgen zu einem Fitnessstudio, den Aufwendungen eines Kostenvoranschlags sowie Nutzungsausfall für das Rad und einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 4.11.2004 (vgl. Bl. 2 ff. d.A.).
Sie hat behauptet, die Beklagten hätten den Sturz dadurch allein verschuldet, dass sie unter grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt miteinander geblödelt und sich gegenseitig geschubst hätten, bis sich die Lenker verhakten.
Die Beklagten haben dies bestritten und vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 nur durch kurzes Schulterklopfen begrüßt. Es habe sich danach unabhängig davon wegen der Vielzahl der Radfahrer auf engstem Raum ein starkes Gedränge entwickelt, in dem es zu Überholvorgängen gekommen sei. In der Enge des Fahrerpulks hätten sich die Lenker plötzlich ineinander verhakt, so dass der Sturz unvermeidbar gewesen sei.
III.
Das Landgericht hat die Klage - nach Vernehmung des Zeugen G. ... (= Nachname) (Bl. 48 ff.d.A.) - abgewiesen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht bewiesen. Eine generelle Haftungsfreistellung welcher Art auch immer zwischen den Teilnehmern der Touristikfahrt sei zwar wegen Fehlens einer Wettkampfsituation nicht gerechtfertigt. Die Teilnehmer hätten sich aber durch die Teilnahme stillschweigend von der Einhaltung bestimmter Verhaltenspflichten, insbesondere der Beachtung der sonst vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, freigestellt, da sonst derartige Fahrten gar nicht durchgeführt werden könnten. Mit leichten Schlenkern des Vordermannes sei bei Kolonnenfahrten immer zu rechnen. Der Hintermann müsse daher mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren. Im vorliegenden Fall sei nicht festzustellen, warum die Beklagten - wie der Zeuge G. ... (= Nachname) berichtet habe - „in eine unsichere Fahrweise geraten“ seien. Auch der Zeuge G. ... (= Nachname) habe zur eigentlichen Sturzursache nur Vermutungen geäußert; sein Vorbringen sei ohnehin mit Vorsicht zu betrachten, weil er in der Vernehmung seine vorherige schriftliche Stellungnahme stark eingeschränkt habe. Jedenfalls sei das Vorbringen des Beklagten zu 2 nicht widerlegt, wonach er von rechts bedrängt worden sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin den Sturz selbst zuzuschreiben. Sie sei nach fast 6 Stunden und zurückgelegten 140 Km nicht mehr „taufrisch“ gewesen. Sie sei als einzige der nachfolgenden Fahrer gestürzt. Sie sei entweder unaufmerksam gewesen oder zu schnell oder zu nah aufgefahren. Im Zweifel sei der Auffahrende allein schuld.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 61 ff.d.A.) Bezug genommen.
IV.
Die Klägerin, die sich nunmehr ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lässt, vertritt in der Berufung ihren Standpunkt weiter. Sie ist der Auffassung, bereits der Umstand, dass es überhaupt zu einem Verhaken der Lenker kam, weise geradezu zwingend auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten hin. Daher seien insoweit die Regeln des Anscheinsbeweises anwendbar, so dass bewiesen sei, dass die Beklagten einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hätten.
10 
Die Klägerin beantragt , das angefochtene Urteil abzuändern und
11 
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 1.875.-EUR, zu verurteilen,
12 
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.667,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagzustellung zu verurteilen,
13 
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 75 % aus dem Unfall vom 8.8.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, weiterhin den immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 8.8.2004, soweit die Schadensfolgen heute noch nicht überschaubar sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼.
14 
Die Beklagten beantragen ,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
17 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
B.
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten besteht bereits dem Grunde nach nicht.
I.
19 
Für die rechtliche Beurteilung von Schadensereignissen im Rahmen sportlicher Veranstaltungen hat die Rechtsprechung Regeln und Grundsätze entwickelt, durch die den Besonderheiten gemeinsamer Sportausübung und den damit einhergehenden Risiken von Verletzungen unter den Teilnehmern Rechnung getragen wird.
20 
1. So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. „Blutgrätsche“). Danach verläuft die Grenze zwischen einer Haftungsfreistellung und einem haftungsrechtlich relevanten Fehlverhalten dort, wo es sich nicht mehr (nur) um sportliche Härte, sondern um eindeutig regelwidrige und unzulässige Unfairneß handelt (vgl. OLG Stuttgart und OLG Hamm aaO).
21 
2. Diese ursprünglich im Bereich der „Kampfspiele“ entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 - Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 - Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 - Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 - organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 - Radtrainingsgruppe). Auch dort wurde die haftungsrechtliche Relevanz schädigenden Verhaltens unter den Teilnehmern am gemeinsamen, meist stillschweigenden Konsens über die zu beachtenden Regeln gemessen und eine Haftung nur bei einem eindeutigen und klaren Regelverstoß bejaht.
II.
22 
Diese Grundsätze gelten - im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung - auch im vorliegenden Fall der Teilnahme an einer organisierten Radtouristikfahrt. Eine Haftung der Beklagten scheitert daran, dass kein Regelverstoß der Beklagten, erst recht kein gravierender, nachgewiesen ist.
23 
1. Nicht nur im Bereich des eigentlichen Wettkampfsports, sondern auch bei sonstigen gemeinsamen sportlichen Betätigungen unterwerfen sich die Teilnehmer konkludent den jeweils geltenden geschriebenen oder ungeschriebenen sportlichen Regeln. Soweit trotz Einhaltung des Regelwerks ein Teilnehmer einen anderen schädigt, fehlt es im allgemeinen schon an einer Pflichtwidrigkeit im haftungsrechtlichen Sinn, weil sich der Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts in erster Linie am sportlichen Regelwerk auszurichten hat. Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht vereinbar ist (so BGH NJW 2003, 2018 (2019)). Die Beteiligten nehmen die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme konkludent in Kauf, so dass es treuwidrig erscheint, bei Verwirklichung der Gefahr einen anderen haftbar zu machen, zumal es oft vom Zufall abhängt, welcher der Teilnehmer zu Schaden kommt (BGH NJW 2003, 2018 (2019)).
24 
2. Der vorliegende Fall der Teilnahme an einer Radtouristik-Fahrt unterliegt verschiedenen - ungeschriebenen - Regeln, die die Parteien des Rechtsstreits stillschweigend akzeptiert haben.
25 
a) Die Veranstaltung ist durch die gemeinsame Fahrt zahlreicher Radsportler auf nicht für den Verkehr gesperrten öffentlichen Straßen gekennzeichnet. Jedem Teilnehmer, der sich auf die ausgeschilderte Strecke begibt, ist bewusst, dass er dort mit einer Vielzahl anderer Radfahrer zusammentrifft, was gerade den Reiz solcher Veranstaltungen ausmacht. Dementsprechend gehört das Fahren in Gruppen nebeneinander und hintereinander (Pulks) zu den normalen Erscheinungen, wodurch ein schnelleres und kräftesparendes Vorankommen möglich ist. Dass im vorliegenden Fall - entsprechend den unterschiedlichen sportlicher Ambitionen - verschiedene Distanzen angeboten waren und die Parteien - zunächst - unterschiedliche Strecken gefahren sind, ist ohne Belang, zumal die Streckenführung im Schlussabschnitt identisch war.
26 
b) Die Parteien hatten sich in der Ortdurchfahrt B. S. ... (= Ortsname) freiwillig einem Pulk von mindestens 20 Radsportlern angeschlossen. Dadurch haben sie stillschweigend die innerhalb einer solchen Gruppe geltenden - ungeschriebenen - Regeln anerkannt.
27 
c) Zu ihnen gehört, was jedem Radsportler bewusst ist, der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann, ohne die ein Pulk nicht denkbar ist. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken. Auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer sind Stürze nie auszuschließen, weil immer wieder Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss. Durch die verringerten seitlichen Abstände ist das Verhaken von Lenkern aus vielfältigen Gründen möglich, ohne dass dies ohne weiteres auf einen Fehler der Betroffenen hinweist. So können seitliche Berührungen unter anderem durch Überholvorgänge innerhalb der Gruppe oder durch sonstiges Zusammenrücken im Bereich von Straßenverengungen oder als Folge notwendigen Ausweichens in Reaktion auf die Fahrweise eines anderen vor Fahrbahnhindernissen (Schachtdeckel, Glasscherben etc.) entstehen, ohne dass den Betroffenen ein Vorwurf zu machen ist.
28 
d) Deshalb scheidet eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in Fällen wie dem vorliegenden von vorne herein aus, weil es an einem allgemeingültigen Erfahrungssatz ( zu dieser Voraussetzung Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, RN 29 vor § 284 ZPO) des Inhalts fehlt, dass ein Verhaken der Lenker innerhalb eines Pulks von Radsportlern typischer Weise einen Fahrfehler der Betroffenen impliziert. Dies gilt erst recht, soweit es um den Nachweis eines klaren und eindeutigen Regelverstoßes geht.
29 
e) Die Klägerin hätte daher beweisen müssen, dass das zum Sturz führende Verhaken der Lenker auf einem eindeutigen Verstoß gegen die in einem Radfahrerpulk zu beachtenden Regeln beruhte, der nach den Gepflogenheiten nicht mehr hinnehmbar war, weil er eine vermeidbare Gefährdung anderer verursachte. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.
30 
aa) Dass die Beklagten ohne Not einen zu geringen Seitenabstand eingehalten haben könnten, ist nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Aussage des Zeugen G. ... (= Nachname). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen die bewusste Unterschreitung eines Mindestabstandes eine Haftung begründen könnte.
31 
bb) Wenn die Beklagten vor dem Sturz miteinander „geblödelt“ und sich in Gefahr bringender Weise gegenseitig geschubst hätten, so könnte dies zwar eine Haftung rechtfertigen, wenn ein derartiges Verhalten für den Sturz ursächlich geworden wäre. Gegenseitiges Schubsen in einem Radfahrerpulk wird häufig als ein grober Verstoß gegen die zu beachtenden Grundregeln anzusehen sein, weil sich dadurch das ohnehin bestehende Risiko gefährlicher Stürze konkret erhöht. Dass sich die Beklagten geschubst haben, ist aber - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht bewiesen. Der Zeuge G. ... (= Nachname) hat zwar - nicht im vollen Einklang mit seiner schriftlichen Erklärung (B 2) - berichtet, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2, der rechts neben ihr fuhr, leicht geschubst, so dass dieser leicht ins Schwingen geraten sei und der Abstand sich vergrößert habe (Bl. 53 d.A.). Sie sei sodann nochmals näher zu ihm hingefahren. Die beiden seien in eine unruhige Fahrt geraten und etwas langsamer geworden, weshalb er, der Zeuge rechts vorbeigefahren sei. Er könne nur vermuten, dass zwischen dem ersten Griff nach rechts und dem Verhaken noch etwas passiert sein müsse.
32 
Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass sich die Beklagten gegenseitig geschubst bzw. miteinander geblödelt haben. Vor allem aber steht nicht fest, dass dies für den Sturz ursächlich geworden ist. Der vom Zeugen erwähnte Schubser führte nicht unmittelbar zu dem Verhaken der Lenker, sondern zunächst sogar zu einer Vergrößerung des seitlichen Abstands der Beklagten zueinander. Was weiter passierte, insbesondere wie es zu dem Sturz kam, hat der Zeuge nicht gesehen, so dass er nur Vermutungen anstellen konnte, dass „noch etwas passiert sein musste“, was er aber nicht näher beschreiben konnte. Der Umstand, dass die Beklagten in eine „unruhige Fahrt“ geraten sein mögen, genügt für sich betrachtet nicht, weil auch insoweit die Ursächlichkeit nicht feststeht. Insbesondere ist nach der Aussage des Zeugen nicht ausgeschlossen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge bei seinem eigenen Überholvorgang ungewollt, für die Beklagten aber unvermeidbar diese von rechts her bedrängte und dadurch das Verhaken der Lenker mitausgelöst hat. Ein solches Geschehen stünde im Einklang mit der Schilderung des Beklagten zu 2, wonach es von rechts her ziemlich eng für ihn geworden sei und er sich bedrängt gefühlt habe (Bl. 52 d.A.).
III.
33 
Da eine Haftung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, inwieweit der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden bereits deshalb angelastet werden könnte, weil es ihr als einziger nicht gelang, den Gestürzten auszuweichen, nicht an. Dass ein Ausweichen im Falle eines plötzlichen Sturzes nicht leicht möglich ist, liegt freilich auf der Hand. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten materiellen Schäden überhaupt ersatzfähig sein könnten (Nutzungsausfall trotz verletzungsbedingt fehlender Nutzungsfähigkeit, vergebliche Aufwendungen für das Fitnessstudio).
IV.
34 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 321/02 Verkündet am:
1. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen
), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht
versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige
Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).
BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veranstalteten „Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte
sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Ersatzanspruch , weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haftungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach § 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung gehandelt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus: Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fallkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet habe, für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein - stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes - der dem Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden könne - keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß § 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich, daß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungsformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren nichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertragserklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allgemeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist. 2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß mit Recht bejaht.
a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV gehandelt hat. aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN). Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO). Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen Übungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter anderem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung einer „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29 StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wettbewerb , bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN). Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen , daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für den Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer mög-
lichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazierung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort -). bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. (1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reglement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser einleitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilnehmer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit entscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punktgleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne - habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren durften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß möglichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer
an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit höherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Runden und diese möglichst schnell gefahren würden. (2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Veranstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der Rückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforderungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin ergänzen , daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vorbehalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke begeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-PrixStrecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Serie ), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teilnehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Tages - und Jahreswertung). (3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen , bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren
heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her mit „normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie fordern zudem - insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungserfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen. aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (eingeschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigenden ) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa MünchKomm -BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, , 3. Aufl., § 823 Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.; Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999, 785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar. Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats , daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium ), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, ob-
schon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -). (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen -; VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925
- Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour -; VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeübten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO; Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO). bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstaltungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. (1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1) schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last gelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei dem Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und dadurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. (2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestreben , hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbewerbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden
Fahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. (3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehendem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden werden. (4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwettbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde Hinweise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versi-
cherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegungen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haftungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgesehen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeugen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sachschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der Rechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu, hätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu 200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müssen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestanden , einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derartige Folge zu vermeiden.
c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es sich - wie ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein Rennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.
4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 98/07 Verkündet am:
29. Januar 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB § 2 b Abs. 3 b
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige
Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht,
soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind.
2
Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Veranstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien streiten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als dieser in der Kurve überholen wollte.
3
Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbeklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe.
4
Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen , dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen , weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Drittwiderbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsansprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haftung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Berufungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsbedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vorgabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veranstaltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Umstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.
6
Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstaltung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zugefügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursache. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeughalterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.

II.

7
Die Revision ist begründet.
8
1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wissen , dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
9
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motorsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführungen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung werden die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei anderen Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.
10
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).
11
Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädi- gers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten , noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht.
12
Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093), und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter besonderen Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer gefährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
13
Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haftungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haftungsrechtliche Frage.
14
Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handelte. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt.
15
3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

III.

16
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.