Landgericht Münster Urteil, 28. Sept. 2015 - 02 O 374/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aus einem Sportunfall während eines Inline-Skating-Kurses bei der Beklagten zu 2) als Übungsleiterin, der Beklagte zu 1) war wie die Klägerin Teilnehmer des Kurses.
3Am 24.08.2013 besuchte die Klägerin einen Anfängerkurs für Inline-Skates bei der Beklagten zu 2) als Übungsleiterin. Diese ist ausgebildete Instruktorin des E (E) und richtet entsprechende Kurse bereits seit dem Jahre 1998 aus. Ein weiterer Kursteilnehmer war auch der Beklagte zu 1), sowie die Zeuginnen W und C. Der Kurs fand mit von den Teilnehmern selbst mitgebrachten Inline-Skates statt. Vor dem Kurs wurden die Inline-Skates der Teilnehmer durch die Beklagte zu 2) nicht im Einzelnen kontrolliert. Die Klägerin selbst fährt seit ca. 15 Jahren mit Inline-Skates, der Beklagte zu 1) unregelmäßig seit ca. 4 Jahren. Die Inline-Skates des Beklagten zu 1) waren sog. Hartschalen-Inliner und wurden von seiner Mutter, der Zeugin W1, für ihn gebraucht gekauft.
4Bei einer von der Beklagten zu 2) angeordneten gemeinsamen Partnerbremsübung gegen Ende des Kurses, an der die Klägerin und der Beklagte zu 1) teilnahmen, kam es zum Sturz des Beklagten zu 1) und der Klägerin. Probleme mit den Inline-Skates gab es bei den Teilnehmern den gesamten Kursverlauf über nicht. Der Beklagte zu 1) hatte während des Kurses geäußert, Probleme beim Bremsen zu haben. Die Bremsübung fand gegen Ende des Kurses nach ca. 1 ½ Stunden statt. Bremsübungen hatten die Teilnehmer während des Kursverlaufs schon einmal durchgeführt. Die Bremsübung fand dergestalt statt, dass die Klägerin vor dem Beklagten zu 1) vorwärts fuhr, während sich der Beklagte zu 1) von hinten am Gürtel der Klägerin festhielt. Der Beklagte zu 1) sollte zusammen mit der Klägerin losfahren und dann sollten beide Teilnehmer gemeinsam ausrollen. Beim Ausrollen sollte der Beklagte zu 1) in die Hocke gehen und dabei mit seinem rechten ausgestreckten Bein mit der an seinem Inline-Skateschuh befindlichen Bremse sich und die Klägerin ausbremsen (sog. Health-Stop). Dabei findet das Abbremsen mit Gewichtsverlagerung statt. Als der Beklagte zu 1), wie abgesprochen und vorgesehen, den Abbremsvorgang einleitete, brach die Bremse an seinem rechten Inlineskateschuh ab. Dadurch kam es zum Sturz des Beklagten zu 1). Dieser fiel rückwärts zu Boden und riss die Klägerin mit sich. Die Bremsübung hatten beide zuvor mit gewechselten Positionen (der Beklagte zu 1) vorne und die Klägerin hinten) durchgeführt. Während des ganzen Kurses trugen die Klägerin sowie alle anderen Kursteilnehmer Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. Bis zum Sturz hatte der Beklagte zu 1) den Kurs und die entsprechenden Übungen, unter anderem auch Bremsübungen, mit seinen Inline-Skates ohne Probleme absolviert.
5Durch den Sturz zog sich die Klägerin einen Trümmerbruch am linken Arm zu. Nach dem Unfall wurde in dem Marienhospital Steinfurt eine distale, dislozierte Radiusfraktur festgestellt, die am 27.08.2013 operiert wurde. Die Klägerin wurde vom 27. bis 29.08.2013 stationär behandelt. Danach begab sie sich in krankengymnastische und physiotherapeutische Behandlung. Aufgrund von anhaltenden Schmerzen stellte sich die Klägerin im Oktober 2013 erneut im Marienhospital Steinfurt vor, wo die Diagnose Morbus Sudeck gestellt wurde, d.h. ein komplexes Schmerzsyndrom mit stark erhöhter Schmerzempfindlichkeit und starken Schwellungen im Bereich der Hand vorliegt. Vom 21.bis 25.10.2013 befand sich die Klägerin aufgrund dieser Diagnose erneut in stationärer Behandlung. Nach wie vor leidet die Klägerin unter folgenden Einschränkungen an der linken Hand: Schwellung der Hand und der Finger, die Finger sind steif, die Hand kann nicht gedreht werden, ein Faustschluss und ein Abstützen mit der Hand ist nicht möglich, das Handgelenk ist nach oben versteift. Ferner kann sie ihren linken Arm nicht vollständig hochheben.
6Seine Inline-Skates hat der Beklagte zu 1) nach dem Unfall entsorgt.
7Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 7.029,50 € nebst Heilbehandlungskosten in Höhe von 510,12 € mithin insgesamt 7.669,42 € (Klageantrag zu 1.) sowie Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.). Ferner verlangt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 2.), wobei sie 30.000 € für angemessen hält. Letztlich begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihr noch zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden (Klageantrag zu 3.).
8Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Inline-Skates des Beklagten zu 1) seien zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre, in jedem Fall älter als 5 Jahre gewesen. Bei den Inline-Skates habe es sich um ein preisgünstiges und offensichtlich minderwertiges Modell gehandelt. Die Bremsen der Inline-Skates des Beklagten zu 1) seien zudem alt und porös gewesen. Bei einer äußeren Kontrolle der Inline-Skates wäre dem Beklagten zu 1) eine Verkehrsuntüchtigkeit der Inline-Skates aufgefallen. Der Beklagte zu 1) habe zu Beginn des Kurses geäußert, die Inline-Skates seien uralt.
9Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe damit rechnen müssen, dass die Inline-Skates nicht mehr verkehrstüchtig waren. Er habe eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er seine Skates im Vorfeld des Kurses nicht auf ihre Verkehrstüchtigkeit überprüft habe. Dies gelte umso mehr, als dass er gewusst habe, dass bei dem Kurs auch andere Teilnehmer durch defekte an den Inline-Skates hätten gefährdet werden können. Spätestens vor der Teilnahme an der gemeinsamen Bremsübung hätte der Beklagte zu 1) die Inline-Skates und besonders die Bremsen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit überprüfen müssen. Dabei hätte er die Verkehrsuntüchtigkeit erkennen können. Jedenfalls hätte er in der Kenntnis, dass seine Inline-Skates mindestens 5 Jahre als waren, von der gemeinsamen Bremsübung Anstand nehmen müssen. Der Beklagte zu 1) habe durch die Teilnahme mit offensichtlich verkehrsuntauglichen Inline-Skates Gefahren für die anderen Teilnehmer billigend in Kauf genommen. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) in Kenntnis des Sturzes und der Verletzung der Klägerin die Inline-Skates entsorgt hat, habe er eine Beweisvereitelung vorgenommen, die zur Umkehr der Beweislast führe. Ferner spreche bei dem Abbruch einer Bremse der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt habe.
10Auch die Beklagte zu 2) habe die ihr als Kursleiterin obliegenden Pflichten verletzt. Sie habe mitbekommen, dass der Beklagte zu 1) geäußert habe, seine Inline-Skates seien „uralt“. Sie habe es versäumt, die Ausrüstung der Kursteilnehmer vor Kursbeginn und vor Durchführung der Bremsübung zu prüfen. Als Fachfrau hätte sie die Minderwertigkeit der Skates ohne weiteres erkennen können. Spätestens bei der Äußerung des Beklagten zu 1), die Skates seien uralt, hätte eine Prüfung erfolgen müssen. Darüber hinaus sei die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bremsübung nicht für Anfänger geeignet. Sie hätte die Übung nicht mit zwei Anfängern durchführen lassen dürfen. Auch hätte die Bremsübung in Anbetracht des höheren Gewichtes des Beklagten zu 1) nicht mit der Klägerin als Bremspartnerin durchgeführt werden dürfen. Als Kursleiterin habe es der Beklagten zu 2) oblegen, die Kursteilnehmer nicht unnötigen Gefahren auszusetzen. In der Kenntnis, dass der Beklagte zu 1) zuvor Probleme beim Bremsen geäußert habe, hätte sie die Bremsübung nicht von zwei Anfängern durchführen lassen dürfen. Sie hätte zudem näher neben den Teilnehmern herfahren müssen, um einen Sturz ggf. abfangen zu können.
11Ein eigenes Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Sie habe darauf vertraut, dass die Bremsübung keine Gefahren berge. Hinsichtlich der Verletzung ihrer Hand sei ein Dauerschaden zu befürchten.
12Die Klägerin beantragt,
131. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 7.668,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen,
142. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenen Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von € 30.000,
153. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 24.08.2013, letzterer soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist, zu ersetzen,
164. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe die Inline-Skates im Jahr 2008 zum Geburtstag von seinen Eltern, den Zeugen W1, geschenkt bekommen. Vor jedem Gebrauch habe er eine Sichtprüfung durchgeführt und geprüft, ob die Rollen leicht laufen und die Bremse fest sitzt. Damit, dass die Inline-Skates später für eine Begutachtung zur Verfügung stehen müssen, habe er nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen.
20Die Beklagten zu 2) behauptet, die angeordnete Schlussübung sei eine Bremsübung, die im Inlinesport üblicherweise von Instruktoren zur Übung für die Fahrsicherheit sowie das Bremsverhalten durchgeführt werde. Besondere Gefahren seien bei dieser Übung nicht zu erwarten. Die Bremsübung sei bei Anfängern üblich und werde regelmäßig in Grundkursen durchgeführt. Bei der Bremsübung sei sie in einem Abstand von ca. einen Meter neben der Klägerin und dem Beklagten zu 1) hergefahren. Sie sind der Ansicht, sie habe davon ausgehen können, dass die von den Kursteilnehmern mitgebrachten Inline-Skates die üblichen Qualitätsstandards besitzen, sie habe die Skates als geeignet eingeschätzt. Eine Pflicht zur intensiven Materialprüfung vor Kursbeginn bestehe nicht.
21Die Beklagten sind der Ansicht, es bestehe zwischen den Kursteilnehmern zumindest eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zudem habe die Klägerin mit der Teilnahme am Grundkurs in ein erlaubtes sportliches Risiko eingewilligt. Die Klägerin treffe ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Letztlich sei das von der Klägerin angesetzte Schmerzensgeld übersetzt.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W, C und W1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 (Bl. 163 ff d. A.) verwiesen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 (Bl. 120 f. d. A.) und 07.09.2015 (Bl. 162 ff d. A.).
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
25I.
26Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind. Das rechtliche Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch das Unfallereignis eine Körperverletzung erlitt. Weitere - neben den bereits eingetretenen- Folgeschäden sind noch nicht gänzlich auszuschließen. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in Zukunft noch Spätfolgen des Unfalls auftreten können, nicht treffen, kann die Möglichkeit weiterer Folgen für einen Feststellungsantrag ausreichen (BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Klagegrund zu erhalten, folgt auch im Hinblick auf die Verjährung.
27II.
28Die Klage ist unbegründet.
29Der Klägerin steht aus dem Vorfall vom 24.08.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht zu.
301.
31Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gegen den Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 840, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld liegen nicht vor.
32a)
33Die hier für ein schuldhaftes Verhalten darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB gehandelt hat, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass er eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.
34Die Klägerin ist durch ein Verhalten des Beklagten zu 1) verletzt worden, indem dieser die Klägerin beim Fallen mit sich riss. In dem Herunterreißen der Klägerin beim Sturz liegt eine Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einer „Handlung” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem Verhalten auszugehen, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1963 - VI ZR 70/62; OLG Köln, Urteil vom 27. 1. 1994 - 1 U 52/93; Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, 01.11.2013, § 823 Rn. 5 m.w.N.). Allein ein solches „willkürliches” Verhalten kann dem Schädiger zugerechnet werden; „unwillkürliche” Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt, vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen. Zwar war das Fallen des Beklagten zu 1) und das Herunterreißen der Klägerin keine willensgesteuerte Handlung im vorstehenden Sinne, sondern vielmehr ein Reflex. Darauf kommt es indes nicht an, sondern auf das vorherige Bewegungsverhalten des Beklagten zu 1), das zu seinem Stürzen geführt hat. Der vom Beklagten zu 1) zuvor eingeleitete Abbremsvorgang war zweifellos willensgesteuert.
35Dass dem Beklagten zu 1) ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bewiesen.
36Im Einzelnen:
37aa)
38Ein konkreter Fahrfehler bei Ausübung einer sportlichen Tätigkeit kann dem Beklagten zu 1) hier nicht zur Last gelegt werden. Einen solchen hat die Klägerin schon nicht vorgetragen und ist aus dem konkreten Ablauf der streitgegenständlichen Bremsübung auch nicht ersichtlich. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr geltende Sorgfalt in besonders hohem Maß verletzt und das ungeachtet lässt, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen. Dies ist nicht der Fall. Wie die Beklagten und die Zeuginnen W und C übereinstimmend bekundet haben, gab es während des gesamten vorherigen Kursverlaufs und auch bei vorher durchgeführten Bremsübungen, keine Probleme mit den Inline-Skates. Der Beklagte zu 1) fuhr schon ca. seit 4 Jahres Inline-Skates. Auch wenn er Probleme beim Abbremsen hatte, wie er geäußert haben soll, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe an einer solchen Bremsübung nicht teilnehmen dürfen. Die Übung hatte gerade den Zweck, Sicherheit beim Abbremsen zu erhalten.
39bb)
40Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat. Dass die Skates des Beklagten zu 1) sich in einem äußerst schlechten und verkehrsuntüchtigen Zustand befunden haben und der Beklagte zu 1) bei der zu fordernden Kontrolle dies ohne weiteres hätte feststellen können, hat die Klägerin nicht bewiesen.
41Verwertbare Feststellungen zum damaligen Zustand der Inline-Skates und einer etwaigen Erkennbarkeit von Materialfehlern wie z.B. Rissbildungen oder Ermüdung des Materials und zum äußeren Erscheinungsbild können nur durch Inaugenscheinnnahme bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden. Dies ist hier nicht möglich. Die Inline-Skates sind nach dem Unfall durch den Beklagten zu 1) entsorgt worden, für eine Beweisaufnahme stehen sie nicht mehr zur Verfügung. Aus einer etwaigen Äußerung des Beklagten wie „uralte Inline-Skates“ und der Tatsache, dass die Skates wohl älter waren, kann im Übrigen kein ausreichender Schluss auf den Zustand der benutzten Skates gezogen werden. Auch Inline-Skates älteren Modells dürfen gefahren werden und können technisch in Ordnung sein.
42Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Skates vorher nicht kontrolliert hat. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er habe seine Skates und vor allem die Rollen und die Bremse vorher geprüft. Die Ansicht der Klägerin, es sei hier eine Umkehr der Beweislast eingetreten und der Beklagte zu 1) habe zu beweisen, dass ihm keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht treffe, vermag das Gericht nicht zu teilen.
43Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (Prütting, Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rn. 81 m.w.N.). Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH, Urteil vom 23. 9. 2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325; Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07, MDR 2009, 80; BGH, Urteil vom 23. 9. 2003 - XI ZR 380/00). Hier erfüllt das Verhalten des Beklagten zu 1) die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung nicht. Der Beklagte zu 1) hat die Skates in Kenntnis einer Verletzung der Klägerin entsorgt. Es ist jedoch aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich, warum der Beklagte zu 1) hätte verhindern müssen, dass seine Inline-Skates als Beweismittel vernichtet werden. Selbst wenn in der Entsorgung der Inline-Skates nach dem Sturz der Klägerin ein objektiv fahrlässiges Verhalten liegt, so ist nicht ersichtlich dass den Beklagten zu 1) hier den für die Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung erforderlichen doppelten subjektiven Schuldvorwirf trifft. Danach muss eine Partei ein Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig vernichten und zudem vorsätzlich oder fahrlässig die Beweisfunktion des Beweismittels beseitigt (vgl. Prütting, a.a.O., § 286 Rn. 83). Letzteres liegt hier erkennbar nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte zu 1) darüber im Klaren war, dass er mit der Entsorgung der aus seiner Sicht wertlosen Inline-Skates die Beweisfunktion Skates vereiteln werde. Eine andere Wertung käme in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) nach einer entsprechenden Aufforderung der Klägerin, die Skates zu sichern, diese entsorgt hätte. Das ist nicht der Fall gewesen. Die Klägerin selbst, die sich auf den schlechten Zustand der Skates beruft und daraus Schadensersatzansprüche herleitet, hätte dafür sorgen müssen, dass die Skates für eine Begutachtung zur Verfügung stehen. Sie hätte sich frühzeitig insoweit an den Beklagten zu 1) wegen einer Sicherung der Skates wenden müssen und gegebenenfalls vor einer Klageerhebung ein Beweissicherungsverfahren einleiten können. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Kenntnis von dem Krankenhausaufenthalt und der Verletzung der Klägerin hatte, vermag einen solche subjektiven Vorwurf nicht begründen. Auch eine etwaige Aufforderung des Ehemannes der Klägerin, über den Unfall eine Mitteilung an seine Haftpflichtversicherung zu machen, begründet hier einen solchen subjektiven Vorwurf nicht.
44Für eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) Im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB spricht hier auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein Beweis des ersten Anscheins wird angenommen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. Foerste, in, Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23 m.w.N.; Schubert, Beck´scher Online Kommentar BGB 01.03.2015 § 249 Rn. 171 m.w.N.). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt bei einem Sturz aufgrund des Abbrechens einer Bremse an Inline-Skates erkennbar nicht vor. Eine typische Fallgestaltung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen würden, ein Inline-Skater hätte schuldhaft gehandelt, wenn er einen anderen Inline-Skater zu Fall bringt gibt es grundsätzlich nicht (OLG München, Urteil vom 12.12.2003 – 10 U 2345/03; Spindler, in: Beck´scher Online Kommentar, a.a.O., § 823 Rn. 398). Es sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein möglicher Schaden an einem Sportgerät – hier den Inline-Skates- nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auf einem schuldhaften Verhalten des Sportlers- hier des Beklagten zu 1) - als Inline-Skate-Fahrer beruht. Dass ein Bruch einer Bremse vor Schadenseintritt hätte erkennen können, dafür spricht hier ebenfalls nicht die Lebenserfahrung. Vielmehr kommen auch andere Ursachen z.B. ein Materialfehler aufgrund Ermüdung des Materials etc. in Betracht. Besondere Umstände, die es nahelegen, dass der Sturz aufgrund des Abbruchs einer Bremse hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel auf einem schuldhaften Verhalten des Fahrers beruht, vermag das Gericht unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen.
45b)
46Ein Anspruch der Klägerin scheitert letztlich auch daran, dass sie in das Risiko eines Sturzes eingewilligt hat.
47Wer einen Anfängerkurs besucht, muss damit rechnen, dass sich andere Kursteilnehmer als Anfänger vielleicht nicht so optimal verhalten, wie man es von einem geübten Inline-Skater erwarten darf. Inline-Skating ist eine nicht ungefährliche und eine verletzungsträchtige Sportart. Es werden Kurse angeboten, um diese Sportart sicher zu erlernen, die Gefahr eines Sturzes beim Inline-Skating ist hoch und es kommt häufig zu Stürzen von Anfängern, aber auch von fortgeschrittenen Skatern. Deshalb ist auch das Anlegen von Schutzausrüstung unumgänglich. Insbesondere wer einen Anfängerkurs besucht, weiß und muss damit rechnen, dass man sich auf eigene Stürze und Stürze anderer Kursteilnehmer einzurichten hat. Stürze von Anfängern beruhen hier nach Auffassung des Gerichts auf freiwillig eingegangenen Risiken, solange der Unterricht die Teilnehmer ihrem Kenntnisstand und Fähigkeiten nach nicht überfordert (OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 9 U 214/02). Die Klägerin ist diese Risiken bei Teilnahme an der Bremsübung freiwillig eingegangen und hat daraus erwachsene Verletzungsfolgen nach Auffassung des Gerichts selbst zu tragen.
48Die von der Rechtsprechung für Sportveranstaltungen entwickelten Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart sind auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragbar, so auch auf den vorliegenden Fall. Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei einem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 15.02.2013 – 10 U 33/12). Grundsätzlich ist Inline-Skating eine Individualsportart, die nicht körperbetont ist. Für die Teilnahme an einer gemeinsamen Durchführung der streitgegenständlichen Bremsübung mit Körperkontakt in Form des Festhaltens hatten sich die Klägerin und der Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall auf Vorschlag der Beklagten zu 2) freiwillig und eigenverantwortlich entschlossen. Beide haben nach Aufforderung durch die Beklagte zu 2) freiwillig an der Bremsübung teilgenommen. Die Klägerin hatte sich auch zuvor an dem Beklagten zu 1) festgehalten, die streitgegenständliche Bremsübung war mithin schon einmal durchgeführt worden. Angesichts ihrer langjährigen Erfahrung bei Skaten und nach eineinhalbstündiger Kursdauer kannte die Klägerin das des Fahrverhalten des Beklagten und konnte dieses auch einschätzen. Sie hätte ohne weiteres die Teilnahme an der Übung und dem Beklagten zu 1) als Übungspartner ablehnen können, keinesfalls war sie gehalten, einem entsprechenden Vorschlag der Beklagten zu 2) Folge zu leiten. Die Klägerin hat sich freiwillig dem bei einer Partnerübung erhöhten Risiko ausgesetzt. Dass der Beklagte sich bei Durchführung der Bremsübung grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch und nicht mit dem gebotenen Maß an Rücksichtnahme verhalten hat ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Nach Maßgabe dieser Besonderheiten des Einzelfalls ist mithin von einer rechtfertigenden Einwilligung und einem konkludenten Haftungsausschluss auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen. Es würde ein widersprüchliches Verhalten darstellen, würde man einem anderen Teilnehmer der gemeinsamen Bremsübung für die Realisierung eines bewusst eingegangenen Risikos gemeinsam sportlicher Betätigung haftungsrechtlich zur Verantwortung ziehen, obgleich ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtsnahme bei sportlicher Betätigung nicht festgestellt werden kann.
492.
50Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gegen die Beklagte zu 2) zu. Ein Anspruch folgt weder aus der Verletzung vertraglicher Pflichten (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1 BGB), noch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.d. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 1BGB i.V.m. § 840 BGB zu.
51a)
52Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nicht nach §§ 611 Abs.1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Eine ihr obliegende vertragliche Pflicht hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
53Mit der Teilnahme an einem von der Beklagten zu 2) geleiteten Inline-Skating-Kurs ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne des § 611 BGB zustande gekommen. Aus diesem Schuldverhältnis hat die Beklagte zu 2) eine ihr obliegende Pflicht nicht schuldhaft verletzt. Eine Haftung der Beklagten zu 2) käme nur in Betracht, wenn sie das ohnehin bestehende Risiko einer Verletzung beim Inline-Skating durch eine zurechenbare Pflichtverletzung erhöht hätte. Dies ist nicht der Fall.
54aa)
55Die Beklagte zu 2) hat eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die von den Teilnehmern mitgebrachten Inline-Skates nicht vor Kursbeginn in allen Einzelheiten kontrolliert hat.
56Als Kursleiterin eines Anfänger-Inlineskatekurses oblag es der Beklagten zu 2) dem Grunde nach, die Teilnehmer vor von der Sportart selber ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei obliegen einem Kursleiter grundsätzlich Warn- und Instruktionspflichten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 13.03. 2013 – 1 U 13/12). Diese beinhalten es vor allem, über mögliche Gefahren aufzuklären und das Vorhandensein und die Anlegung von Schutzausrüstung zu überprüfen. Dies gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts nur soweit, wie die Warnung und Abwendung möglicher potentieller Gefahren dem jeweiligen Kursleiter- hier der Beklagten zu 2)- konkret zuzumuten sind. Diese Pflichten erstrecken sich damit auf Gefahren, die im Herrschaftsbereich des Kursleiters liegen. Falls der Kursleiter die Ausrüstung stellt, hat er die Verkehrstauglichkeit sicherlich zu prüfen. Im vorliegenden Fall haben die Kursteilnehmer jedoch eigene Inline-Skates mitgebracht, das Material wurde gerade nicht durch die Beklagte zu 2) gestellt. In diesem Fall durfte sich die Beklagte zu 2) nach Auffassung des Gerichts darauf beschränken, das von den Kursteilnehmern mitgebrachte Material einer Sichtprüfung zu unterziehen. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie habe die Skates der Teilnehmer mit einem Rundumblick gesichtet und geschaut, ob Bremsblöcke unter 5 cm abgefahren sind. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Bremsblock des Schuhs des Beklagten zu 1) habe noch eine für das Bremsen ausreichende Dicke aufgewiesen. Ferner hat die Beklagte zu 2) auf eine hinreichende äußere Schutzkleidung der Teilnehmer geachtet. Ferner hat sie geprüft, ob alle Kursteilnehmer ausreichend durch Handgelenks-, Ellenbogen- und Knieschützer geschützt sind. Mit dieser Prüfung ist die Beklagte zu 2) ihren Sicherungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat nachvollziehbar geschildert, warum eine individuelle Kontrolle der Festigkeit der Inline-Skates bei Erwachsenen nicht vor Kursbeginn durchgeführt wird, sondern in der Regel bei Kindern. Diese sind – im Gegensatz zu Erwachsenen- nicht in der Lage, eigenverantwortlich und ausreichend ihr mitgebrachtes Material und Sportgerät zu prüfen. Eine Eigenverantwortlichkeit im Hinblick auf die Prüfung des mitgebrachten Materials durfte die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Erwachsenen-Anfängerkurs voraussetzen. Sie durfte sich darauf verlassen, dass die Teilnehmer für die Verkehrstauglichkeit ihres Materials sorgen.
57Der Beklagten zu 2) oblag auch eine besondere Prüfpflicht der Inline-Skates des Beklagten zu 1), in Anbetracht einer behaupteten Äußerung des Beklagten zu 1), seine Skates seien „uralt“. Die Klägerin hat schon nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) eine Äußerung des Beklagten zu 1) über das Alter seiner Inline-Skates mitbekommen hat.
58Das Gericht hat insoweit die Zeuginnen W und C gehört. Die Aussagen der Zeuginnen W und C sind im Hinblick auf diese Frage unergiebig. Die Zeugin W hat bekundet, sie habe lediglich mitbekommen, dass der Beklagte zu 1) vor Kurbeginn geäußert habe, seine Inline-Skates seien alt gewesen. Man habe vor Kursbeginn zusammengestanden. Wo die Beklagte zu 2) sich bei diesem Gespräch vor Kursbeginn befunden habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Zeugin C hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, der Beklagte zu 1) habe geäußert, seine Inline-Skates seien „uralt“. Wo sich die Beklagte zu 2) bei im Zeitpunkt dieser Äußerung befand und ob sie Beklagte zu 2) diese Äußerung des Beklagten zu 1) mitbekommen habe, vermochte die Zeugin C jedoch ebenfalls nicht zu bestätigen. Die Beklagte zu 2) war somit auch nicht aufgrund einer entsprechenden Äußerung des Beklagten zu 1) zum Alter seiner Inline-Skates zu einer gesonderten Prüfung der Skates gehalten.
59Letztlich war eine besondere Überprüfung der Inline-Skates auch nicht geboten angesichts eines vom Beklagten zu 1) benutzten preisgünstigen und offensichtlich minderwertigen Modells, wie die Klägerin vorträgt. Das Inline-Fahren mit anderen Sportlern zusammen ist mit allen Modellen zulässig und nicht auf Modelle der höheren Preisklasse beschränkt. Die Klägerin hat auch bereits nicht dargetan, worin die Minderwertigkeit der Inline-Skates liegen soll oder welche Merkmale zu der Annahme einer von ihr behaupteten Minderwertigkeit und Verkehrsuntauglichkeit führen. Dass hier schon auf den ersten Blick eine etwaige vorhandene Materialermüdung für die Beklagte zu 2) ohne weitere zu erkennen war, hat die Klägerin im Übrigen nicht nachgewiesen. Eine Begutachtung der Inline-Skates ist nicht mehr möglich, dies kann der Beklagten zu 2) nicht zu Nachteil gereicht werden. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen.
60bb)
61Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die streitgegenständliche Partner-Bremsübung durch die Klägerin und den Beklagten zu 1) hat ausführen lassen.
62In Anbetracht der grundsätzlich gegebenen Gefahrgeneigtheit des Inline-Sports kommt eine Erhöhung des ohnehin bestehenden Risikos durch eine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) hier nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) Teilnehmer ausgewählt hätte, die aufgrund ihrer Fähigkeiten der Übung nicht gewachsen waren und die in Anbetracht ihrer fehlenden Erfahrung nicht in der Lage waren, zum einen die Risiken eben dieser Übung einzuschätzen und zum anderen folglich nicht in der Lage waren, sich in Kenntnis der vorhandenen Risiken für oder gegen die Teilnahme an der Bremsübung zu entscheiden. Das ist hier nicht der Fall.
63Sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Anfänger. Der Beklagte zu 1) fuhr bereits seit 4 Jahren Inline-Skates, die Klägerin betrieb den Sport bereits seit 15 Jahren. Es handelte sich um die beste Fahrerin unter den Kursteilnehmern. Die Beklagte zu 2) hat das Fahrverhalten der Klägerin als sehr stabil eingeschätzt, diese Einschätzung teilen auch die Zeuginnen C und W, so ihre Bekundungen. Beide, der Beklagte zu 1) und die Klägerin, haben die zuvor in der Stunde durchgeführten Übungen ohne Probleme absolvieren können, auch zuvor sind Bremsübungen eingeübt worden.
64Wann es bei der Durchführung von Kursen sinnvoll ist, eine Partner-Bremsübung mit den Teilnehmern einzuüben, hängt entscheidend von den Fähigkeiten und Vorkenntnissen der Teilnehmer ab. Eine Übungsleiterin wie die Beklagte zu 2), die sich als Instruktorin des E hat ausbilden lassen und seit 1998 Inline-Skate-Kurse leitet, besitzt die Fähigkeit, eineinhalb Stunden nach Kursbeginn einzuschätzen, welche Partner welcher Übung durchführen können. Sie war in der Lage, insoweit eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung den Bewegungsablauf bei der Bremsübung und den dahinter stehenden Sinn und Zweck nachvollziehbar erläutert und hat nachvollziehbar erklärt wie sie im Rahmen des Kurses die Fähigkeiten der Teilnehmer eingeschätzt hat. Nach Auffassung des Gerichts gehört auch das Einüben eines effektiven Brems- und Wendemanövers, mit dem das Anhalten vor plötzlich auftauchenden Hindernissen ermöglicht wird, zur Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inline-Skate-Anfängerkurses und ist, wie die Beklagte zu 2) ebenfalls erklärt hat, frühzeitig zu unterrichten.
65Die Klägerin und der Beklagte zu 1) waren hier in der Lage, die Risiken der Durchführung der Partnerübung einzuschätzen und sich entsprechend für oder gegen eine Teilnahme zu entscheiden. Beide kannten in Anbetracht ihrer Skate-Erfahrung die Probleme des Abbremsens und die Gefahren. Beide hatten die betreffende Übung bereits zuvor durchgeführt, wobei die Klägerin die schwierigere Rolle des Abbremsens übernommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin der konkrete Ablauf der Übung bekannt. In Kenntnis vorhandener Risiken hat sie sich entschieden, die Übung erneut durchzuführen. Sie hat sich freiwillig auf das ihr bekannte erhöhte Risiko eingelassen. Ursache des Sturzes war letztlich auch nicht die Zusammenstellung der Partner, bzw. mangelnde Fahrqualitäten, sondern ein Materialfehler.
66Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage der Geeignetheit der konkreten Bremsübung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Beide, der Beklagte zu 1) und die Klägerin waren keine Anfänger, angesichts der stabilen fahrerischen Qualitäten und der Erfahrung der Klägerin war es keine Fehlentscheidung der Beklagten zu 2), die Übung durch die äußert erfahrene Klägerin und den weniger erfahrenen Beklagten zu 1) durchführen zu lassen.
67Letztlich hat sich die Klägerin als erfahrene Skaterin auch auf bekannte Risiken eingelassen und in ein entsprechendes Risiko eingewilligt, eine Haftung der Beklagten zu 2) kommt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. obige Ausführungen).
68cc)
69Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, weil sie in nicht ausreichendem Abstand neben den Teilnehmern bei der Bremsübung hergefahren ist. Eine solche Pflicht für die Beklagte zu 2) vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dass hier der Sturz des Beklagten zu 1) oder der Klägerin durch eine unmittelbare räumliche Nähe der Beklagten zu 2) hätte vermieden werden können, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
70b)
71Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB besteht gegenüber der Klägerin nicht. Insoweit wird insgesamt auf die obigen Ausführungen verwiesen.
72Lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) als Übungsleiterin eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei der Sturzverletzung der Klägerin das normale Risiko des Inline-Skatens im Rahmen eines Anfängerkurses realisiert hat. Es lässt sich nicht vermeiden, dass vom plötzlichen Straucheln oder Stürzen eines Skaters auch andere in dessen Nähe betroffen werden und ihrerseits zu Fall kommen (vgl. Leitsatz AG Bochum, Urteil vom 10. Mai 1999 – 65 C 570/98 –, juris).
733.
74Mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Zinsansprüche für die mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) geltend gemachte Beträge. Der Klägerin steht insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) zu. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich letztlich auch die Unbegründetheit des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 3.).
75III.
76Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
77Der Streitwert wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.
78Unterschrift |
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 28. Sept. 2015 - 02 O 374/14
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen , die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame geschäftliche Tätigkeit gegeben haben will.
Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Am 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsvertrag , mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos, deren Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. Nach Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den gemeinschaftlichen Betrieb 200.000 DM einbringen.
Im Oktober 1996 übergab der Kläger dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einem Konto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt der Beklagte vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie 2.000 DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habe dem Beklagten in der Zeit von Juli bis November 1996 - einschließlich der unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge in Höhe von insgesamt 533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der Beklagte am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt von insgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift auf der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit der die berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet worden sei.
Der Beklagte hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der Quittung vom 22. Oktober und der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 DM am 25. Oktober 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was dieser auch quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 DM seien zur Tilgung von bestehenden Schulden des Klägers erfolgt. Den Erhalt weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.
Dieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Widerklage über 1.220.000 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 BGB oder § 812 BGB stützen. Aus der Schuldscheinbestätigung vom 4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. Wenn auch verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten sprächen, so blieben nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. und dem vom Beklagten beigebrachten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. G. letztlich doch nicht unerhebliche Zweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine Vielfalt und Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der Senat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt, daß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von vornherein zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem Senat in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der Urheberschaft des Beklagten jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.
Hinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 DM habe der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996 quittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entsprechende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinen Beweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 DM und 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rückzahlungsanspruch des Klägers führen. Für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM habe der Kläger keinen Beweis angetreten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten des Beklagten eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschriftsleistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit Gutachten eines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden kann.
a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt in solchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.).
Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952, 954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/ Prütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. Kralik S. 63, 70).
b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Beklagten. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann. Dem Beklagten, von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zusammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines planmäßig vorgehenden Fälschers und Betrügers zeichnen, kommt es also darauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesen nachhaltig zu reduzieren. Die vom Beklagten bewußt geschaffene Möglichkeit , sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift berufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des Gegners unmöglich zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum
Anlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.
2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch, daß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen Beweis erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen Beweis angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislich des Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 überreicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem Beklagten stamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht übergangen.
3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an den Beklagten über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rückzahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behauptung des Beklagten bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und beweisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des Beklagten, daß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderung in Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor.
4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob und welche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinen Feststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unterschrift des Beklagten zugute kommen. Dabei wird bei Zugrundelegung einer bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, der Klage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.
Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Verwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des Beklagten gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen
diesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, 1728).
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 1496/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger machen als Erben Schadenersatzansprüche wegen eines Motorradunfalls des am 28.10.2011 verstorbenen F. R. als Teilnehmer einer sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern am 11.07.2010 auf der Rennstrecke … geltend.
- 2
Der Beklagte hielt dem als Teilnehmer an der genannten Motorradveranstaltung und Unfallgegner des Erblassers erstinstanzlich im Rahmen einer Widerklage seinerseits Schadenersatzansprüche entgegen.
- 3
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 11.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 1496/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 4
Das Landgericht hat Klage und Widerklage vollumfänglich abgewiesen.
- 5
Es hat hierzu ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil den Klägern Ansprüche weder gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i. V. m. den §§ 249, 253, 1922 BGB noch nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zustünden, da ihr Rechtsvorgänger keine Ansprüche gegen den Beklagten gehabt habe.
- 6
Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ein Sachverhalt fest, nach dem ein Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und dem Beklagten infolge der typischen Auswirkung einer besonders gefährlichen Sportart eingreife. Danach bestehe keine Haftung unter den Teilnehmern, wenn bei einer besonders gefährlichen Sportart gewisse gegenseitige Verletzungs- und Schadensrisiken bewusst von den Teilnehmern eingegangen würden und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliege oder die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschritten würde. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten kein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, die realisierte Gefahr indes der Sportausübung immanent sei. Die Grundsätze über den Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten gälten auch für die vorliegende Demonstrationsfahrt, da diese mit Rennmotorrädern zum Präsentieren ihrer entsprechenden Möglichkeiten und zu einem erheblichen Teil durch ehemalige Rennfahrer erfolgt sei. Schnelles Fahren sei erlaubt gewesen.
- 7
Der Haftungsausschluss greife zu Gunsten des Beklagten ein. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich in dem Unfall die immanente Gefahr des Rennsports realisiert. Der Unfall sei ausgangs einer Haarnadelkurve passiert, die ein besonderes hohes Gefahrpotential dargestellt habe. Es habe sich um eine markante und besonders gefährliche Stelle innerhalb der Strecke gehandelt. Von den Zeugen K., Ke., S. und H. sei nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden, dass man im Bereich der Haarnadelkurve sehr scharf habe abbremsen müssen und, da es sich um eine Linkskurve gehandelt habe, typischerweise auf die rechte Fahrbahnseite ausgangs der Kurve gelangt sei, wo der vormalige Kläger neben dem gestützten Motorradfahrer gestanden habe. Auch für einen geübten Fahrer, wie den Beklagten, habe an dieser Stelle ein hohes Unfallrisiko bestanden. Das Auffahren in dieser Situation stelle sich als eine typische Realisierung des gefährlichen Rennsportes dar.
- 8
Der Beklagte habe dabei weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt oder sich gar unfair über die Regeln des Sportes hinweg gesetzt. Insbesondere stehe fest, dass in der maßgeblichen Situation zu der Zeit, als der Beklagte die maßgeblichen Stellen passierte, gelbe Fahnen an der nächst gelegenen Stelle zum Unfallort gerade nicht gezeigt und erst recht nicht geschwenkt worden seien. Dies ergebe sich aufgrund der Aussagen der Zeugen K., Ke. und Z. . Der Zeuge Z., der als unbeteiligter Zuschauer ohne erkennbares Eigeninteresse den Unfall beobachtet habe, habe plausibel bekundet, dass der für ihn sichtbare Streckenposten im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve vor dem Unfall zwischen den Parteien eine gelbe Fahne nicht hoch gehalten oder geschwenkt habe. Diese Angabe werde im Ergebnis durch die Angaben des Zeugen K. bestätigt, wonach nach dem ersten Unfall zunächst keine Fahne mehr gezeigt worden sei, erst als er sich selbst dann erneut der Unfallstelle genähert habe, seien nach seiner Wahrnehmung gelbe Fahnen geschwenkt worden, allerdings habe sich zu dieser Zeit der streitgegenständliche zweite Unfall bereits ereignet. Der Zeuge K. habe weiter ausgesagt, dass die Fahnenschwenker sich im Bereich etwa des Scheitelpunkts der Haarnadelkurve befunden hätten. Dies lasse darauf schließen, dass die Angaben des Zeugen Z., dass vor dem hier streitgegenständlichen zweiten Unfall keine gelbe Fahne mehr gezeigt wurde, zutreffend gewesen sei. Aus den Angaben des Zeugen Ke. folge nichts Gegenteiliges, da sich seine Wahrnehmung zu dem Schwenken bzw. Hochhalten von gelben Fahnen die Situation unmittelbar nach dem ersten Unfall bezogen hätten und zwar zu einer Zeit als der Beklagte sich mit seiner Maschine nicht in dem relevanten Bereich befunden habe. Aus den Angaben der Zeugen folge für das Gericht, dass zunächst nach dem ersten Unfall Fahnen gezeigt worden seien, dann aber, bevor es zu dem zweiten Unfall gekommen sei, gerade keine Fahnen mehr gezeigt worden seien. Soweit der Zeuge Z. nicht wahrgenommen habe, dass nach dem ersten Unfall gelbe Fahnen hochgehalten worden seien, gehe das Gericht davon aus, dass der Zeuge Z. nach dem ersten Unfall zunächst auf das Unfallgeschehen fokussiert gewesen sei und zu dieser Zeit die lediglich kurzzeitig gezeigten gelben Fahnen deshalb nicht gesehen habe.
- 9
Mangels einer Haftung dem Grunde nach seien auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet. Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet, weil auch bezüglich dieser Schäden im umgekehrten Verhältnis der Parteien ein Haftungsausschluss eingreife.
- 10
Mit ihrer am 18.06.2012 eingegangenen Berufung wenden sich die Kläger gegen das am 29.06.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Halle und stellen dies hinsichtlich der Abweisung der Klage in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Im Einzelnen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechtes dahin, dass das Landgericht rechtsirrig einen Haftungsausschluss zu Lasten des Rechtsvorgängers der Kläger angenommen habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01 (unabhängiges Befahren einer Motocrossbahn mit Motorrädern), bei der ein Haftungsausschluss angenommen worden sei, obwohl kein sportlicher Wettkampf gegeben gewesen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort spezifische Gefahren entscheidungserheblich gewesen seien, die im hiesigen Fall nicht vorgelegen hätten. Bei der vorliegenden Demonstrationsfahrt hätten die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe den sportlichen Charakter der Demonstrationsfahrt falsch bewertet. Aus den Aussagen der Zeugen K., Ke., H. und S. habe nicht abgeleitet werden können, dass bei dem Demonstrationslauf eine schnelle und risikoreiche Fahrweise habe ausgeübt werden sollen. Die Zeugen K., H. und S. hätten zu höheren gefahrenen Geschwindigkeiten überhaupt keine Aussage gemacht. Der Zeuge Ke. habe zwar ausgesagt, dass es nicht ganz unüblich sei, dass auch einmal schnell gefahren würde, dass aber bei Demonstrationsläufen oberster Grundsatz der der Schadensabwendung sei und daher sehr wenig passiere. Unzutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den Teilnehmern zu einem erheblichen Teil um ehemalige Rennfahrer gehandelt habe, so dass ein schnelles Fahren erlaubt gewesen sei. Lediglich die beiden Zeugen Ke. und S. hätten für ihre eigene Person bekundet, dass sie ehemalige Rennfahrer seien. Aus den Aussagen der Zeugen habe sich auch nicht ergeben, dass ein schnelles Fahren bei dem Demonstrationslauf erlaubt gewesen sei.
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Sollte doch ein Haftungsausschluss bestehen, so sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen für dessen Eingreifen vorlägen, denn der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Der Beklagte habe, obwohl gelbe Fahnen als Warnzeichen geschwenkt worden seien, seine Geschwindigkeit nicht reduziert, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Haarnadelkurve eingefahren. Soweit das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, als der Beklagte in die Haarnadelkurve eingefahren sei, beruhe diese Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik. Das Gericht habe seine Annahme auf die Aussage des Zeugen Z. gestützt. Dabei habe es verkannt, dass der Zeuge Z. ausgesagt habe, dass er die Einfahrt zur Haarnadelkurve nicht habe einsehen können. Bei der Einfahrt von der anderen Seite in die Kurve habe man die andere Seite der Kurve nicht sehen können. Er könne nur etwas zu dem einen Streckenposten im Scheitelpunkt der Kurve bekunden, nicht aber etwas zu weiteren Streckenposten. Dies sei bestätigt worden durch den Zeugen Ke., der die Stelle, an der er vor dem streitgegenständlichen Unfall gelbe Fahnen gesehen habe, mit auf dem Lageplan der Rennstrecke an einer Stelle markiert habe, die der Zeuge Z. nicht habe einsehen können. Der Zeuge K. habe eindeutig bekundet, dass vor dem streitigen Unfallereignis gelbe Flaggen geschwenkt worden seien. Da der Beklagte hinter dem Zeugen K. gefahren sei, habe er denklogisch ebenfalls diese Warnzeichen vor dem strittigen Unfallereignis wahrnehmen müssen. Auch der Zeuge Ke. habe, ähnlich wie der Zeuge K. bekundet, dass in jedem Fall die gelbe Fahne vor dem streitigen Unfallereignis gezeigt worden sei, wobei auch er bekundet habe, der Beklagte sei hinter ihm gewesen. Das Landgericht habe entgegen dieser eindeutigen Zeugenaussagen angenommen, dass vor dem strittigen Unfallereignis gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien.
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Die Kläger beantragen:
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1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 19.06.2012, Az.: 4 O 1496/2011, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.000,- € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,- € nebst 5 Prozent Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 11.07.2010 auf der Rennstrecke ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 342,48 € zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe zu Recht den Unfall als Sportunfall bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart qualifiziert und daher einen Haftungsausschluss angenommen. Dem Beklagten sei auch nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen, weil er auf geschwenkte gelbe Fahnen nicht angemessen reagiert habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge Ke., der vor dem Beklagten gefahren sei, diesem die Sicht auf das Flaggensignal verdeckt habe. Das Flaggensignal habe auch dem gestützten Fahrer gegolten, mit dem der Beklagte nicht kollidiert sei. Im Übrigen sei bei dem am Kopf verletzten Beklagten eine retrograde Amnesie festgestellt worden, die es vorstellbar erscheinen lasse, dass er an dieses Ereignis keine Erinnerung mehr habe. Dem Beklagten sei daher aus unterschiedlichsten Gründen kein Vorwurf zu machen, dass er ein mögliches vor der Kurve sich befindliches Flaggensignal nicht wahrgenommen habe.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Die Klage ist allerdings bereits unzulässig, soweit die Kläger in Ziffer 3. ihrer Anträge die Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden festgestellt wissen möchten. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage, wäre ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nur anzunehmen, wenn besondere Umstände dazu führen würden, dass die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz - hier mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - an der abschließenden Bezifferung ihrer Ansprüche gehindert gewesen wären. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Da die Kläger hier aus übergegangenem Recht des Erblassers vorgehen und den materiellen Schaden an dessen Motorrad im Antrag Ziffer 1. bereits beziffert haben, spricht vielmehr nichts dafür, dass nach dessen Ableben gleichwohl noch eine weitere Schadensvertiefung oder -erweiterung drohen könnte.
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Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, hat das Landgericht sie zu Recht abgewiesen.
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Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Klägern keine Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB und i.V.m. den §§ 249, 253, 1922 BGB oder nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1922 BGB zustehen, da diese Ansprüche gegen den Beklagten bereits für den Rechtsvorgänger F. R. nicht bestanden.
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Zutreffend wurden vom Landgericht für die Demonstrationsfahrt am 11.07.2010, bei der es zu dem streitgegenständlichen Unfall kam, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten, angewendet. Nach diesen Grundsätzen ist bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht haftpflichtversicherten - Schäden ausgeschlossen, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Teilnehmer in Kauf (vgl.: BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; BGH, Urteil vom 10.02.1976, Az.: VI ZR 32/74; BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07, alle zitiert nach juris). Diese ursprünglich für den Bereich der „Kampfspiele“ entwickelten Grundsätze gelten auch bei sonstigen sportlichen Wettkämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02; OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79, beide zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Haftungsausschluss auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Dabei kommt es darauf an, dass sich bei einer gemeinsamen Sportausübung, für die zumindest ein stillschweigender Konsens über die zu beachtenden Regeln gilt, die der Sportart immanente Gefahr realisiert, ohne dass dabei gegen eine der Regeln grob verstoßen wurde bzw. ansonsten dem Teilnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen wäre (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006, Az.: 1 U 106/05 (Radtouristikfahrt); OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, (unabhängiges Befahren einer Motorcrossbahn mit Motorrädern); OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980, Az.: 3 U 186/79 (Motorsport mit Geländemotorrädern); BGH, Urteil vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02 („Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring); BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (35.“Akademisches“ auf dem Hockenheimring, Einhalten einer bestimmten vorgegebenen Geschwindigkeit), alle zitiert nach juris).
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Die Demonstrationsfahrt vom 11.07.2010 auf dem Rundkurs in H. war eine derartige Sportveranstaltung, bei der sich immanente Gefahren einer gefährlichen Sportausübung realisieren konnten. Der Demonstrationslauf wurde mit ehemaligen Rennmotorrädern durchgeführt. Diese sollten einem größeren Publikum öffentlich vorgeführt werden. Der Demonstrationslauf fand auf einem für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrten, nicht-öffentlichen Rundkurs, einer historischen Rennstrecke, statt, die stellenweise mit hohen Wänden aus Strohballen wie eine Rennstrecke abgesichert worden war. Mit den Zeugen Ke. und K. und dem Beklagten nahmen zumindest drei (ehemalige) Rennfahrer an der Veranstaltung teil. Der Demonstrationslauf wurde nach Art eines Rennens gefahren, indem eine Vielzahl von Motorrädern parallel gerichtet von einem Start aus Runden fahren sollten. Die Fahrer konnten sich gegenseitig überholen, Feststellungen zu einer geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung wurden nicht getroffen. Die Art der Demonstration mit einer Vielzahl von ehemaligen Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke nach Art eines Rennens führte dazu, dass die typischen Gefahren eines Motorradrennens im Wesentlichen präsent waren. Zwar stand das Erzielen möglichst hoher Geschwindigkeiten, die eine eigene Gefahrenquelle darstellen, nicht im Vordergrund, jedoch bestand zum Zwecke der Demonstration der Möglichkeiten der früheren Rennmaschinen vor einem größeren Publikum ein erheblicher Anreiz und Anspruch mit höheren Geschwindigkeiten zu fahren. Dabei ergab sich allein schon durch die gleichgerichtete Bewegung einer Vielzahl von Motorrädern mit ständigen Überholvorgängen und Fahren mit geringen Sicherheitsabständen ein erhebliches Gefahrenpotential. Wie sich gerade auch an dem streitgegenständlichen Unfall zeigt, war auch der Rennkurs selbst nicht ganz ungefährlich. Jedenfalls war die Haarnadelkurve, in deren Ausgang sich der Unfall ereignet hat, eine für Motorradfahrer sehr gefährliche Kurve. Dies zeigt sich schon daran, dass sich an derselben Stelle allein an dem hier in Rede stehende Renntag insgesamt drei Unfälle ereignet haben. Diese gefährliche Stelle musste bei dem Demonstrationslauf von allen mehr oder weniger geübten Fahrern mehrfach durchfahren werden. Diesen, dem Demonstrationslauf erkennbar immanenten Gefahren waren sämtliche Teilnehmer gleichermaßen ausgesetzt. Es bestand erkennbar eine erhöhte Unfallgefahr und die erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen und gegenseitiger Sachschadenszufügung. Die Teilnehmer waren für den Demonstrationslauf auch nicht haftpflichtversichert. Die Motorräder fuhren unstreitig ohne amtliche Versicherungskennzeichen. Es lag nach alledem eine typische Situation vor, in der es ein widersprüchliches Verhalten darstellen würde, würde man einen anderen Teilnehmer für die Realisierung bewusst eingegangener Risiken gemeinsamer sportlicher Betätigung haftungsrechtlich zur Verantwortung ziehen, obgleich diesem weder ein grober Regelverstoß noch sonst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar sind.
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Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.05.2002, Az.: 2 U 4387/01, zu Grunde lag - Befahren einer Motocross-Strecke mit Motorrädern - nicht unmittelbar mit der Situation bei der hiesigen Demonstrationsfahrt vergleichbar ist. Die dort von dem Gericht aufgeführten spezifischen Gefahren waren bei dem Demonstrationslauf am 11.07.2010 nicht gegeben. Jedoch waren aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall andere spezifische Gefahren des Rennsports gegeben, die sich gerade in dem streitgegenständlichen Unfall realisiert haben, so dass dieselben Grundsätze zum Haftungsausschluss zur Anwendung kommen.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, ohne Rücksicht auf hochgehaltene bzw. geschwenkte gelbe Fahnen als Warnsignal ungebremst in die Haarnadelkurve eingefahren zu sein und dadurch grob fahrlässig gehandelt und einen groben Regelverstoß begangen zu haben.
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Die Kläger tragen als Anspruchsteller von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten, wobei wegen des Haftungsausschlusses mindestens ein grob fahrlässig Handeln bzw. die Begehung eines groben Regelverstoßes den Unfall mitverursacht haben müsste.
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Der Angriff der Berufung auf die hierzu erfolgten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Hierbei kommt es allerdings nicht unmittelbar darauf an, ob die Feststellung des Landgerichts auch angesichts des Berufungsvorbringens Bestand hat, wonach das Flaggensignal nicht gezeigt worden sei, sondern ein Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens gegenüber dem Beklagten wäre nur begründet, wenn umgekehrt positiv festzustellen gewesen wäre, dass ein tatsächlich gezeigtes Flaggensignal von dem Beklagten missachtet worden wäre. Soweit die Kläger insoweit die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen nicht für bindend halten, diese verstießen gegen Gesetze der Denklogik, bestünde nur dann Anlass zu einer abweichenden Würdigung und ggf. auch erneuten oder weiteren Feststellungen durch den Senat, wenn ohne den aufgezeigten Verstoß - Nichtberücksichtigung des Standortes des Zeugen Z. sowie der Angaben der Zeugen K. und Ke. - der Schluss darauf möglich wäre, dass das Flaggensignal vor der Unfallstelle tatsächlich gegeben worden ist.
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Dies ist indessen nicht der Fall:
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Zu diesem Sachverhalt haben von den in erster Instanz befragten Zeugen nur die Zeugen K., Ke. und Z. Aussagen getroffen. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, dass gelbe Fahnen nicht geschwenkt worden seien, so dass seine Aussage als Beweis dafür, dass gelbe Fahnen geschwenkt worden, nicht tauglich und unergiebig war. Die beiden Zeugen K. und Ke. hatten zum einen keine eigene Wahrnehmung hinsichtlich der Situation zum Zeitpunkt, als der Beklagte bei dem Eingang der Haarnadelkurve eintraf, zum anderen sind ihre Aussagen hinsichtlich der gezeigten gelben Fahnen widersprüchlich, so dass aus ihnen auch nicht mit hinreichender Sicherheit ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass gelbe Fahnen für den Beklagten wahrnehmbar waren, als dieser vor dem streitgegenständlichen Unfall in die Haarnadelkurve einfuhr.
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Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie vor dem Beklagten die Haarnadelkurve durchfahren hätten. Beide nahmen das Signal gelber Fahnen wahr, reagierten durch Geschwindigkeitsreduzierungen und konnten dann den am Ausgang der Haarnadelkurve stehenden Rechtsvorgänger der Kläger und den gestützten anderen Motorradfahrer umfahren. Wann der Beklagte dann nach ihnen die Kurve passierte und ob zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten rechtzeitig wahrnehmbar noch gelbe Fahnen hochgehalten oder geschwenkt wurden, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Weil der Beklagte erst hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, lässt sich aus den Angaben dieser beiden Zeugen kein zuverlässiger Schluss darauf ziehen, wie sich die Situation für den Beklagten dargestellt haben muss, als er in die Kurve einfuhr.
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Zwar hat der Zeuge Ke. ausgesagt, er habe den Beklagten noch im Bereich der Schikane, mithin kurz vor dem Eingang der Haarnadelkurve, überholt, als er selbst danach gelbe Fahnen gesehen, darauf reagiert habe und an dem gestürzten Motorradfahrer und dem Rechtsvorgänger der Kläger habe vorbei fahren können. Deswegen könnte der Schluss nahe liegen, der Beklagte hätte unmittelbar hinter dem Zeugen Ke. die gelben Fahnen auch wahrnehmen müssen. Das bliebe jedoch spekulativ. Denn zum einen könnte durch das Überholmanöver kurz vor der Haarnadelkurve das Warnzeichen aus Sicht des Beklagten überdeckt gewesen sein, zum anderen könnte der Beklagte schon allein wegen der Haarnadelkurve hinter dem Zeugen Ke. noch stark abgebremst haben und dadurch erst zu einem Zeitpunkt am Eingang der Haarnadelkurve angekommen sein, als die gelben Fahnen bereits gesenkt waren. Für letzteres spricht die Aussage des Zeugen K., wonach die gelben Fahnen nach dem ersten Unfall …(„Als ich da so vorbeikam, da habe ich den Herrn R. so stehen sehen, wie man das auf Blatt 11 sieht …bei dem ersten Fahrer, der da zunächst lag, da war nichts weiter. Er war schon im Aufstehen begriffen.“) weg gewesen seien („… es war nach diesem Unfall kein Gelb mehr…“). Danach erscheint es möglich, dass die gelben Fahnen bereits unmittelbar nach der Durchfahrt der Zeugen K. und Ke., bevor der Beklagte hinter ihnen in die Haarnadelkurve einfuhr, gesenkt gewesen sein könnten. Erst bei einer weiteren Durchfahrt, als der streitgegenständliche Unfall bereits geschehen war, wurden nach Aussagen des Zeugen K. wieder gelbe Fahnen gezeigt.
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Aus den Aussagen der Zeugen K. und Ke. konnte auch deshalb kein sicherer Schluss darauf gezogen werden, dass der hinter beiden Zeugen fahrende Beklagte das Warnzeichen gelber Fahnen auch gesehen haben muss, weil die Aussagen der Zeugen Ke. und K. zu den Einzelheiten des Zeigens gelber Fahnen als Warnzeichen teilweise nicht übereinstimmten. Ihre Aussagen decken sich nicht, soweit es darum ging, bei welcher Gelegenheit und an welchen und wie vielen Stellen in der Haarnadelkurve das Warnzeichen gelber Fahnen gezeigt wurde: Nach den Angaben des Zeugen Ke. wurden nur einmal gelbe Fahnen gezeigt, nämlich als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand. Dabei sollen die gelben Fahnen zweimal, also an zwei Stellen innerhalb der Haarnadelkurve gezeigt worden sein. Nach Angabe des Zeugen K. hingegen wurden gelbe Fahnen bei zwei Gelegenheiten gezeigt, einmal als der Rechtsvorgänger der Kläger hinter dem gestürzten Motorradfahrer stand, und ein zweites Mal, als der streitgegenständliche Unfall sich bereits ereignet hatte, zu einem Zeitpunkt, als nach der Aussage des Zeugen Ke. das Rennen bereits beendet worden war. Beide Male hat der Zeuge K. die gelben Fahnen bei der Haarnadelkurve nur einmal gesehen, d. h. nur an einer Stelle innerhalb der Haarnadelkurve.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht gegeben waren. Die Auffassung des Senats zu dem für die hier in Rede stehende Demonstrationsfahrt eingreifenden Haftungsausschluss weicht nicht von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fälle entwickelten Grundsätzen ab, sondern wendet diese lediglich auf den vorliegenden Einzelfall an.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.