Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Apr. 2010 - 10 U 22/08

bei uns veröffentlicht am16.04.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit ihrer am 17. Oktober 2007 eingegangenen und alsbald zugestellten Klageschrift nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Zeichen „livetex plus“ und „livetex extra“ im geschäftlichen Verkehr für flexible und elastische Bodenbeläge, hilfsweise der Zeichen „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ , in Anspruch und macht aus der behaupteten Markenverletzung Auskunftsansprüche und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs geltend.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der für die Warenklassen 27 und 37 eingetragenen Wort-/Bild-marke Abbildung (Band I, BI. 13 d. A.) mit Priorität vom 11.01.2001. Sie ist u. a. Herstellerin für und Anbieterin von flexiblen und elastischen Bodenbelägen, insbesondere eines Verbundbelags bestehend aus einem PVC-Belag mit einem Trägervlies aus Polyester.

3

Die Beklagte ist Großhändlerin, die gleichfalls flexible und elastische Bodenbeläge, namentlich Fußbodenbeläge für den Wohn- und gewerblichen Bereich anbietet und ihre Produkte von unterschiedlichen Herstellern im In- und Ausland bezieht. Sie beliefert Fachleute wie Bodenverlegefirmen u. a., die ihrerseits den Endverbrauchern die von der Beklagten zum Weitervertrieb ihrer Produkte mitgelieferten Mustermappen vorlegen, seit dem Jahr 2005 auch mit der Bezeichnung „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter diesen Bezeichnungen u. a. im Internet.

4

Zu den Lieferanten der Beklagten gehört auch die Klägerin, die seit dem Jahr 2005 unter anderem auch an sog. Hausmessen der Beklagten teilnahm.

5

Die Klägerin hat behauptet, ihre Produkte kontinuierlich seit dem Jahr 2001 unter der Bezeichnung „LIFE TEC zu vertreiben, seit dem Jahr 2003 auch mit den Zusätzen „PLUS“, „SPEZIAL“ und „COMFORT“ zur Kennzeichnung verschiedener Produktvarianten. Nicht vor Mai 2007 habe sie Kenntnis von der Verwendung der verwechselungsfähigen Bezeichnungen „livetex plus“ und „livetex extra“ durch die Beklagte erhalten.

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Die Klägerin hat beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem jeweiligen Vorstand, es zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr mit flexiblen und elastischen Bodenbelägen die Zeichen

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livetex plus und livetex extra

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zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen flexible und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material, nämlich Fußbodenbeläge, Oberbeläge, Beläge für Treppenstufen und für Treppenpodeste jeweils aus Kunststoffen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Bodenbeläge aus nicht textilem Material einzuführen oder auszuführen oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für flexible und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material zu benutzen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß Antrag 1 zu erteilen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag 1 gekennzeichneten Waren erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.

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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1 beschriebenen Handlungen jeweils entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

14

Ferner hat die Klägerin hilfsweise die aufgeführten Anträge jeweils mit der Maßgabe gestellt, dass sie sich auf die Zeichen

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B. lon livetex plus und B. lon livetex extra

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beziehen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage und den Hilfsantrag insgesamt abzuweisen.

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Sie hat die Benutzung der eingetragenen Marke durch die Klägerin bestritten und behauptet, die Klägerin habe bereits aufgrund ihrer Teilnahme an den Hausmessen der Beklagten spätestens im Jahr 2005 Kenntnis von der Verwendung der Bezeichnungen „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ durch die Beklagte erlangt, ohne hiergegen vorzugehen. Sie habe auch nicht die Bezeichnungen „livetex plus“ und „livetex extra“ in Alleinstellung verwendet; wenn dies im Rahmen ihres Internetauftritts geschehen sei, dann lediglich beschreibend. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung gewesen, dass eine Verwechslungsgefahr aus mehreren Gründen ausscheide: Die Beklagte liefere anders als die Klägerin ausschließlich an Fachleute, die aufgrund ihrer Gewöhnung an den Umgang mit Marken sowie ihrer besonderen Fachkenntnisse genauer hinsähen und deshalb auch für kleinste Unterschiede in den Bezeichnungen sensibilisiert seien. Im übrigen scheide eine Verwechslungsgefahr auch deshalb aus, weil innerhalb der Bezeichnung „B. lon livetex plus“ und „B. lon livetex extra“ der erstgenannte Begriff „ B. lon “ prägend sei und den Zusätzen lediglich beschreibender Charakter für bestimmte Produktqualitäten zukäme. Eine Verwechslungsgefahr bestünde im Vergleich zur eingetragenen Wort-/Bildmarke auch deshalb nicht, weil diese nicht nur durch die Bezeichnung „LIFE TEC “, sondern auch durch das Bildelement bezeichnet werde; bei einem Vergleich der streitgegenständlichen Zeichen scheide aufgrund des maßgebenden Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr ebenfalls aus.

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Das Landgericht hat mit am 28. März 2008 verkündetem Urteil der Klage schon nach dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche weder verwirkt noch verjährt seien und es sich bei „LIFE TEC “ einerseits und „livetex plus“ bzw. „livetex extra“ andererseits um mittelbar verwechselungsfähige Zeichen handele, was das Markenrecht der Klägerin verletze. Im Übrigen nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

21

Die Beklagte hat gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 03. April 2008 zugestellte Urteil am 05. Mai 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach beantragter und bewilligter Fristverlängerung bis zum 26.06.2008 an diesem Tage auch begründet.

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Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet insbesondere weiterhin eine ausreichend rechtserhaltende Nutzung der Wort-/Bildmarke „LIFE TEC “ durch die Klägerin, sieht mangels Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechselungsgefahr und verweist darauf, dass mit dem Hauptantrag der Klägerin allein – entgegen den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – andere zulässige Wortkombinationen nicht erfasst seien. Ohnehin sei nach ihrer Auffassung der stets vorangestellte, von ihrer Firma abgeleitete Produktname „B. lon“ ein unterscheidungskräftiger Zusatz, was einer Markenrechtsverletzung entgegen stehe.

23

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 28.03.2008 (Geschäftsnummer 7 O 1857/07 [110]) die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

29

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht oder ob die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

31

Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Ausführungen der Senat im Wesentlichen Bezug nehmen kann, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend einen markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, 19 MarkenG bejaht.

32

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte, da diese das Zeichen„livetex“ benutzt, aufgrund dessen wegen der Ähnlichkeit mit der Marke „LIFE TEC der Klägerin und der mit diesem Zeichen erfassten Waren, insbesondere den nichttextilen Bodenbelägen, für die betroffenen Kundenkreise die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der geschützten Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2004, 600 – „d-c-fix/CD-FIX“; BGH GRUR 2004, 594 – „Ferrari-Pferd“).

33

Die Marke „LIFE TEC “ ist zugunsten der Klägerin für Waren/Dienstleistungen der Leitklasse 27, Klassen 27 und 37, d. h. für flexible und elastische Bodenbeläge aus nichttextilem Material, nämlich Fußbodenbeläge, Oberflächenbeläge, Beläge für Treppenstufen und für Treppenpodeste jeweils aus Kunststoffen, Verlegung von flexiblen und elastischen Belägen aus nichttextilem Material auf Fußböden, Treppenstufen und auf Treppenpodesten geschützt (vgl. Anlage K 1, Band I Bl. 13 f. d. A.).

34

Anerkannt ist, dass die Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne von einem eingliedrigen - hier: „LIFE TEC “ - mit einem mehrgliedrigen Zeichen - hier: die Verwendung des Begriffs „livetex“ in Verbindung mit dem vorangestellten „B. lon“ durch die Beklagte - auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen nicht dominant ist, aber doch seine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Dies ist vorliegend der Fall.

35

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Zeichen und Marke wird die Rechtsprechung - einschließlich derjenigen des EuGH nicht erst seit dem „Matratzen-Fall“ (GRUR Int. 2004, 843 Tz. 41, 43) - geprägt von den Begriffen „prägend“, „dominant“ und „charakteristisch“. Einer solchen Terminologie bedarf es dann, wenn sich - wie im Streitfall - Zeichen gegenüberstehen, von denen mindestens eines mehrgliedrig ist. Markenrechtlich ist deshalb auch im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob ein Element der Wort-/Bildmarke mit einem anderen Kombinationszeichen oder einem anderen eingliedrigen Zeichen verwechselbar ist im markenrechtlichen Sinne. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Marke ist ein Registerrecht, das schon dann zu gewähren ist, wenn ihr keine abstrakt formulierten Schutzhindernisse entgegenstehen. Im Gegensatz zu jedem sonstigen Immaterialgüterrecht findet bei der Zuerkennung des Schutzes - im Erteilungs- wie im Verletzungsverfahren - keine Prüfung statt, ob sich das Zeichen von vorbekannten Zeichen unterscheidet, ob es neu oder irgendwie originell ist. Die erste wichtige Schlussfolgerung hieraus ist, dass es im Kennzeichenrecht - anders als bei sonstigen Immaterialgüterrechten - keinen Elementenschutz und keinen Schutz gegenüber abhängigen Zeichen gibt. Die zweite Folgerung hieraus ist, dass die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen unabhängig davon zu beurteilen ist, welches Zeichen die Priorität genießt. Die Priorität gibt das Recht auf absoluten Schutz gegenüber zeitlich nachrangigen Kennzeichen, besagt aber grundsätzlich nichts dazu, ob die gegenüberstehenden Zeichen verwechselbar sind. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne muss im Grundsatz zu demselben Ergebnis führen, unabhängig davon, ob die Marke a-b-c oder die Marke a-b die ältere ist. Wird in a-b der Bestandteil a als prägend oder als selbstständig kennzeichnend gesehen, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, unabhängig davon, ob a zuerst da war oder a-b. Zu diesem Ergebnis führt auch der Grundsatz, dass im zusammengesetzten Zeichen selbst eine erkennbare Unternehmensbezeichnung in den Hintergrund tritt und deshalb (rechtlich) nicht prägend ist. Der Begriff „prägend“ ist entscheidend und hängt inhaltlich von der Kennzeichnungskraft des Zeichens ab, das allein oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens dem Verkehr gegen-übertritt. Diese Kennzeichnungskraft bestimmt sich nach dem Grad der Unterscheidungskraft, welche dem Zeichen innewohnt; je mehr das Zeichen einer beschreibenden Angabe angenähert ist, um so schwächer ist es, je weiter weg, um so stärker. So gibt es zum Verhältnis der Stärke von Wort und Bild als Teile eines zusammengesetzten Zeichens den Satz, dass das Wort die Kennzeichnungskraft bestimme, da der sprechende Verkehr sich hieran zu orientieren pflege. Dieser Regelsatz wird aber schon dann in Frage gestellt, wenn der Wortbestandteil rein beschreibend ist und die den Schutz und die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft allein im Bildelement liegt. Kennzeichnungskraft kann aber auch durch intensive Benutzung eines Zeichens gewonnen werden (oder einem Stammbestandteil eines Serienzeichens innewohnen). Ein von Haus aus schwaches Kennzeichen kann erstarken, wenn es im Verkehr Geltung erworben hat. Die gewonnene Kennzeichnungskraft wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung zurück. Sie beeinflusst die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ab dem Zeitpunkt der gewonnenen Kennzeichnungsstärke. Was vorher nicht verwechslungsfähig war, ist jetzt markenrechtlich verwechselbar. Damit wird die unternehmerische Leistung, nämlich die Marketingstrategie belohnt. Diese kraft Benutzung gestärkte Marke braucht eine Änderung der Prioritätslage nicht zu fürchten. Die erwirtschaftete Kennzeichnungskraft kommt dem Leistenden, nicht dem anderen zu.

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Deshalb wird zutreffend der Schutz eines kraft Benutzung gestärkten Kennzeichens (C...) auch gegenüber einem mehrgliedrigen Zeichen mit diesem Zeichen (D2-BestC-...) gewährt, selbst wenn bei isolierter Betrachtung des mehrgliedrigen Zeichens dem darin enthaltenen Bestandteil (C...) keine prägende, dominante Bedeutung zukommt. Insgesamt ist zu beachten, dass stets von dem Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (zu alledem BGH, Urt. v. 13.03.2003 – I ZR 122/00 – GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“).

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Nach diesem zu würdigenden Gesamteindruck ist eine markenrechtsrelevante Verwechselungsgefahr im Streitfall in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen.

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Denn die Kennzeichnungskraft im Streitfall - d. h. die den Schutz und die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft – liegt erkennbar nur zu einem geringen Anteil in dem Bildelement der zugunsten der Klägerin geschützten Wort-/Bildmarke Abbildung . Der Wortbestandteil ist nicht beschreibender Natur, vielmehr bestimmt hier das Wort die Kennzeichnungskraft. Dieser Regelsatz gilt zum Einen, weil sich der „sprechende Verkehr“ naturgemäß ohnehin am Wort orientiert und zum Anderen, weil der Begriff „LIFE TEC “ auch im Streitfall nicht das Bild beschreibt oder beschreiben kann und für sich allein gesehen insofern sinnvoll ist, als er die Begriffe „leben, lebenslang“ und eine gebräuchliche Abkürzung für „Technik“ oder englisch „technics, technique, technology“ zusammenführt. Wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist damit die Kennzeichnungskraft des Wortes gegeben, weil weder das Produkt in seinen Eigenschaften umschrieben wird noch eine völlig nichtssagende Begrifflichkeit verwandt wird. Die sich - wie oben ausgeführt - nach dem Grad der Unterscheidungskraft bestimmende Kennzeichnungskraft, die dem Zeichen innewohnt, ist daher im Streitfall als „prägend“ zu bezeichnen, da das Zeichen „LIFE TEC “ als Kunstwort gerade nicht eine irgendwie beschreibende Angabe enthält.

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Zudem hat die Klägerin durch Vorlage ihres Katalogs aus dem Jahr 2005 (Anlage K 7) ebenso wie durch Vorlage ihrer diversen Rechnungslegungen gegenüber der Beklagten jedenfalls hinreichend belegt, dass sie mindestens seit diesem Zeitpunkt den Begriff „LIFE TEC “ im Sinne der §§ 25 Abs. 2, 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Diese Nutzung als besondere Kennzeichnung der von ihr angebotenen Ware der nichttextilen Bodenbeläge war und ist ausreichend, es bedurfte hierzu insbesondere nicht einer weiteren, auch körperlichen Verbindung zwischen Marke und Ware. Daher kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob den von der Klägerin erstellten Rechnungen, die der Beklagten für die gelieferten LIFETEC-Bodenbeläge jedenfalls unstreitig zugegangen sind und die ebenfalls diese Bezeichnung enthielten, nicht auch – was mindestens naheliegt – für an die Beklagte gelieferte Bodenbeläge erstellt waren, die exakt diese Bezeichnung trugen und der Beklagten schon damit als Markenware bekannt waren.

40

Zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der Klägerin Schutz beansprucht und den Waren und Dienstleistungen, die die Beklagte ihrem Kundenkreis anbietet, besteht ganz überwiegend Identität, im Übrigen aber zumindest hochgradige Ähnlichkeit. Dies wird im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt.

41

Aber auch die tatsächliche Verwechslungsgefahr ist im Streitfall gegeben. Die Wortschöpfungen „LIFE TEC “ und „livetex“ stimmen in der Buchstabenfolge weitestgehend (nämlich zu 5/7) überein, sind in der ersten Silbe der Lautfolge /laif/ identisch und in der zweiten Silbe /tec/ bzw. /tex/ nahezu identisch. Sie sind damit verwechslungsfähig.

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Dieser damit festgestellten Verwechslungsgefahr wird nicht durch qualitätsbeschreibende Zusätze entgegengewirkt wie „comfort“, „plus“ oder „extra“. Für die durchschnittlichen Verkehrskreise ist ebenso wie für den Senat vielmehr klar ersichtlich, dass diese Zusätze lediglich bestimmte einzelne Qualitäts- oder Gütestufen innerhalb einer Produktpalette beschreiben. Dies bedarf keiner weiteren Ausführung, hindert damit aber die Verwechslungsgefahr jedenfalls nicht.

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Dies gilt auch für den von der Beklagten vorangestellten Begriff „B. lon“, der der Verwechslungsgefahr gerade nicht entgegensteht. So wird insbesondere aus der von der Klägerin vorgelegten Musterkollektion der Beklagten aus dem Jahr 2007 (Anlage K 11, Band I, Bl. 44 d. A.) und der dort gewählten Schreibweise

Abbildung

44

deutlich, dass der Begriffsteil „livetex (plus)“ durch den etwa anderthalbfach höheren Schriftgrad und den fetten Schriftschnitt eindeutig hervorgehoben wird und der Begriffsteil „B. lon“ demgegenüber eher in den Hintergrund tritt. Auch insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Begriff „B. lon“ jedenfalls dem entscheidenden äußeren Anschein nach offenbar einen Hersteller benennt - dies auch durch die Verwendung der Abkürzung „ag“ für die Rechtsform der Beklagten im i-Punkt dieses Wortes - oder aber damit zumindest denjenigen umschreibt, der eben eine bestimmte Produktlinie namens „livetex“ vertreibt.

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Entscheidend ist die Frage, ob das Präfix „B. lon“ aus der Verwechslungsgefahr herausführt – wie die Beklagte argumentiert. Wesentlich kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise diesen Zusatz werten, als Bestandteil einer eigenen, in sich geschlossenen Marke oder lediglich als Hinweis auf einen abweichenden Hersteller des Produkts „lifetec/livetex“.

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Der maßgebliche Aufmerksamkeitsgrad differiert je nach Produkt. Bodenbeläge gehören zwar nicht zum täglichen Bedarf, sind aber auch keine hochkomplexen Technik- oder Anlagenprodukte, bei denen das Publikum akribisch die vermittelten Beschreibungen und Darstellungen vergleicht. Angesprochen ist vor allem ein inländisches Publikum, das zwar englische Begriffe erkennt, Englisch nach wie vor aber als „Fremdsprache“ bewertet.

47

Daher kann zunächst eine Unterscheidbarkeit der beiden gebrauchten Marken nicht von jedermann verständlichen Sinngehalt her erfolgen. Vielmehr prägt das Wortzeichen „lifetec“ den Gesamteindruck und begründet damit die Übereinstimmung mit „livetex“. Der Zusatz „B. lon“ ist kein gleichgewichtiger Bestandteil des angegriffenen Zeichens, der damit den maßgeblichen Gesamteindruck (und die Verwechslungsfähigkeit) ändert. Denn dieser Zusatz ist ein Unternehmenskennzeichen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurücktritt. „B. lon“ ist für die angesprochenen Kreise als Unternehmenshinweis zu werten, nämlich als Hinweis auf den Großhandel „B. “. So wird in dem Produkt-Blatt auch im unteren Teil darauf hingewiesen: „... ein Produkt von – B. – der freundliche Großhandel“. Dem Verkehr ist – wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Werbeunterlagen ergibt – der Bestandteil „B. “ als Unternehmenskennzeichen geläufig. So wirbt die Beklagte auch mit dem „B. -top-siegel“, das einfache Reinigung verspricht. In Verbindung mit dem roten Punkt auf dem „i“ in dem Wort „B. lon“, das die weißen Buchstaben „ag“ enthält, wird deutlich, dass „B. lon“ eine Herkunftsangabe zu dem Großhandel „B. “ darstellt. Der Verkehr muss also annehmen, dass es sich um Varianten, bzw. Hausmarken der Beklagten handelt, das Unternehmenskennzeichen also variantenreich für die verschiedenen Produkte verwendet wird.

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Unberücksichtigt bleibt dabei, dass die Verwendung „B. lon“ gegenüber der Herstellerangabe der Klägerin, „D. lon “ auch schon klangliche Näherungen aufweist.

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Denn der Bestandteil „B. lon“ tritt nach Auffassung des Senats, der insoweit auch der tatrichterlichen Bewertung des Landgerichts folgt, weitgehend in den Hintergrund. Damit verletzt die Beklagte durch die Verwendung ihrer Produktbezeichnung „livetex“ die geschützte Marke der Klägerin „lifetec“.

50

Die aus dem damit bestehenden Unterlassungsanspruch folgenden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin sind gemäß §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG gegen die Beklagte ebenfalls gegeben (zum Umfang und der zutreffenden Formulierung vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 – I ZR 55/05 – GRUR 2008, 796 ff. – Hollister“). Mangelndes Verschulden der Beklagten an der Verletzung der Marke sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

51

Die bestehenden Ansprüche der Klägerin sind weder verjährt noch verwirkt (§§ 20, 21 MarkenG). Selbst bei hier unterstellter Kenntnis der Klägerin bereits im Jahr 2005 wäre noch keine Verjährung eingetreten, wie es das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Auch insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in fünf aufeinanderfolgenden Jahren das markenschädliche Verhalten der Beklagten geduldet hätte; die vorgetragene Verwirkung gemäß § 21 MarkenG scheidet damit ebenfalls aus.

52

Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

53

Die Revision zuzulassen, bestand nach § 543 ZPO kein Anlass.

III.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

55

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

56

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

57

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/00 Verkündet am:
13. März 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
City Plus
Stimmen einzelne Bestandteile von zwei sich gegenüberstehenden Zeichen überein
, ist nach dem Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens zu beurteilen, ob dieser
Bestandteil das Zeichen prägt. Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden
Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen
prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens
zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 – I ZR 122/00 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Sie ist Inhaberin der mit Zeitrang vom 6. April 1996 u.a. für Dienstleistungen der Telekommunikation eingetragenen Wortmarke „City Plus“. Sie bietet unter dieser Bezeichnung ihren Festnetzkunden einen verbilligten Einkauf von Tarifeinheiten für Telefongespräche im Ortsbereich an.
Die Klägerin betreibt das digitale Mobilfunknetz „D2“. Seit Ende September 1998 wirbt sie für zwei neue Tarife, den Tarif „D2-BestCity“ und den Tarif „D2-
BestCityPlus“. Mit dem Tarif „D2-BestCity“ kann zu günstigeren Bedingungen von einem beliebigen inländischen Standort in ein vorher bestimmtes Ortsnetz telefoniert werden, während der Tarif „D2-BestCityPlus“ günstigere Bedingungen für Anrufe in das jeweilige Ortsnetz vorsieht, in dem sich der Kunde gerade aufhält.
Die Beklagte sieht in der Verwendung der Bezeichnung „D2-BestCityPlus“ eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „City Plus“. Sie hat zunächst gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die vom Oberlandesgericht aufgehoben worden ist (OLG Düsseldorf MarkenR 1999, 105). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche wegen der Benutzung des Zeichens „D2-BestCityPlus“ für einen Mobilfunktarif zustehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Marke „City Plus“ weise eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft auf. Zwischen ihrer Marke und dem von der Klägerin verwendeten Zeichen „D2-BestCityPlus“ bestehe Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke „City Plus“ verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwischen dem Zeichen „D2-BestCityPlus“ und der Marke „City Plus“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dabei komme es auf eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen , für die die Marke und das angegriffene Zeichen verwendet würden, nicht an, weil es an einer Zeichenähnlichkeit völlig fehle. Werde aus einer (älteren) Marke gegen ein (jüngeres) Zeichen vorgegangen, das aus der Marke und zusätzlichen Bestandteilen bestehe, könne zwar dem mit der Marke übereinstimmenden Bestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen mit der Folge, daß die Gesamtbezeichnung und die Marke verwechselt werden könnten. Der mit der Marke übereinstimmende Teil bestimme aber nicht notwendig den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Im Streitfall genüge es nicht, daß „City Plus“ für den Gesamteindruck von „D2-BestCityPlus“ mitprägend erscheine; erforderlich sei, daß die weiteren Bestandteile des angegriffenen Zeichens in einer Weise zurückträten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Davon könne im Streitfall keine Rede sein. Das angegriffene Zeichen „D2-BestCityPlus“ werde überwiegend durch „D2“ geprägt. Der Bestandteil „CityPlus“ habe allenfalls mitprägenden Charakter. Der Kombination der beiden beschreibenden Bezeichnungen „City“ und „Plus“ könne von Haus aus nur eine schwache Unterscheidungskraft beigemessen werden. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, daß ihrer Marke im Kollisionszeitpunkt durch Werbung und Berichterstattung eine normale, geschweige denn eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Es reiche nicht aus, lediglich vorzutragen, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um bekannt zu werden. Denn es komme nicht auf die Mühen, sondern auf den Erfolg an. Die Beklagte hätte vielmehr das Ergebnis ei-
gener Marktforschungserhebungen vortragen müssen. Der angetretene Beweis einer Verkehrsbefragung sei ungeeignet, weil es heute nicht mehr möglich sei festzustellen, wie bekannt „City Plus“ im September 1998 gewesen sei. Aber selbst bei normaler Kennzeichnungskraft könne der Bestandteil „City Plus“ die angegriffene Bezeichnung „D2-BestCityPlus“ nicht prägen, weil der weitere Bestandteil „D2“ normale Kennzeichnungskraft habe, jedenfalls nicht derart zurücktrete , daß er für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich bei „D2“ um eine erkennbare Herstellerangabe handele.
Das Ergebnis lasse sich auch mit § 23 Nr. 2 MarkenG begründen. Denn eine Marke, die eine beschreibende Angabe abwandele, dürfe nicht dazu verwendet werden, die beschreibende Angabe zu unterbinden. Die Marke „City Plus“ lehne sich an die glatt beschreibende Bezeichnung „City-Tarif Plus“ an. Daher könne die Beklagte nicht gegen die als beschreibend anzusehende Verwendung der Angabe „BestCityPlus“ durch die Klägerin vorgehen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Anspruch der Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG scheide schon deswegen aus, weil es an einer Zeichenähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen – „City Plus“ auf der einen und „D2-BestCityPlus“ auf der anderen Seite – vollständig fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen
übereinstimmen, jeweils von dem Gesamteindruck der Zeichen auszugehen ist, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, daß die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 – I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 – Sali Toft; Urt. v. 18.6.1998 – I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 – ALKA -SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 – I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 – HONKA; Beschl. v. 8.7.1999 – I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder – wie im Streitfall – das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 – I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 – Springende Raubkatze; Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 – JUWEL; GRUR 2000, 233 f. – RAUSCH/ELFI RAUCH; kritisch hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 421).

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner für die Frage des prägenden Charakters des Bestandteils „CityPlus“ im angegriffenen Zeichen der Klägerin geprüft , ob dieser Bestandteil in Folge des Gebrauchs durch die Beklagte eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Zwar ist die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung hat, grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze; Beschl. v. 27.1.2000 – I ZB 47/97, GRUR 2000, 895, 896 = WRP 2000, 1301 – EWING). Hat jedoch eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten – was die Beklagte hinsichtlich der Marke „City Plus“ für sich in Anspruch nimmt –, wirkt sich dieser Wandel nicht nur auf die Kenn-
zeichnungskraft des Zeichens selbst aus, sondern bewirkt gleichzeitig, daß dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach das angegriffene Zeichen der Klägerin überwiegend durch „D2“ geprägt werde, während der Bestandteil „CityPlus“ allenfalls mitprägenden Charakter habe.
aa) Von Haus aus kommt der Bezeichnung „CityPlus“ oder „City Plus“ für einen Telefontarif an sich nur eine geringe Unterscheidungskraft zu. Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß „City Plus“ wegen der Nähe zu „City-Tarif Plus“ – einem Tarif, der eine Mehrleistung im Ortsbereich verspricht – beschreibende Anklänge aufweist. Im Streitfall weist die bestehende Nähe zur beschreibenden Angabe jedoch nicht notwendig auf eine nur geringe Unterscheidungskraft hin. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich entnehmen, daß die Bezeichnungen der Telefontarife weitgehend beschreibender Natur sind, weil sie nicht nur einen Hinweis auf den Anbieter enthalten, sondern auch eine Orientierung im „Tarifdschungel“ ermöglichen sollen. Für die Unterscheidungskraft ist stets auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Bei einer derartigen Übung registriert der Verkehr im allgemeinen den in der Abweichung von der beschreibenden Angabe liegenden Herkunftshinweis besonders deutlich.
bb) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung der Marke „City Plus“ nicht dargetan. Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt. Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat die Beklagte gerade auch für den Kollisionszeitraum im September 1998 eine intensive Benutzung der Mar-
ke vorgetragen. Es geht nicht an, daß das Berufungsgericht einerseits diesen Vortrag als unerheblich abtut, weil es nicht auf die Mühen, sondern allein auf deren Erfolg ankomme, andererseits aber die beantragte Beweisaufnahme über den Erfolg der Werbemaßnahmen – nämlich eine Verkehrsbefragung – mit der Begründung ablehnt, der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung im Kollisionszeitpunkt könne nachträglich nicht durch eine Verkehrsbefragung ermittelt werden. Dies gilt um so mehr, als die letzte mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nur etwa ein halbes Jahr, die letzte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nur etwa anderthalb Jahre nach dem Kollisionszeitpunkt stattgefunden hat. Hätte die Verkehrsbefragung die von der Beklagten behauptete Verkehrsgeltung der Bezeichnung „City Plus“ ergeben, hätten sich daraus mit Blick auf die zeitliche Verteilung der Werbemaßnahmen zumindest Rückschlüsse auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ziehen lassen.
Von der Durchführung einer Verkehrsbefragung durfte das Berufungsgericht nur absehen, wenn seiner Beurteilung beigetreten werden könnte, eine für einen früheren Zeitpunkt ermittelte Verkehrsbekanntheit der Marke der Beklagten lasse sich nicht auf den späteren maßgeblichen Zeitpunkt der Kollision beider Zeichen übertragen. Dies hätte es jedoch erforderlich gemacht, das Vorbringen der Beklagten zu den getätigten Werbemaßnahmen sorgfältig zu prüfen, um festzustellen , ob sich daraus nicht eindeutige Hinweise auf eine fortdauernde gesteigerte Kennzeichnungskraft ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1996 – I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 311 = WRP 1997, 306 – Wärme fürs Leben). Dies ist – wie die Revision mit Erfolg rügt – bislang unterblieben. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf das landgerichtliche Urteil angenommen, auch nach der Darstellung der Beklagten sei die besonders öffentlichkeitswirksame Fernsehwerbung „auf längstens den Zeitraum Winter 1996/97 beschränkt gewesen“. Den Vortrag der Beklagten zu anderen Werbemaßnahmen hat das Berufungsgericht nicht für ausreichend ge-
halten; insbesondere sei die Katalogwerbung ebenso wie andere Werbemaßnahmen der Beklagten nicht geeignet gewesen, die Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten zu stärken. Wie die Revision demgegenüber zutreffend darlegt, hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, daß die Fernsehwerbung mit dem bekannten Schauspieler Manfred Krug auch noch zu Beginn des Jahres 1998 ausgestrahlt worden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte – was die Revision als übergangen rügt – vorgetragen und durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Katalogseiten belegt, daß der „City Plus“-Tarif in ihren Katalogen 1998/99, 1999 und 1999/2000 intensiv beworben worden ist. Es ist nicht ersichtlich, weswegen diese Werbung nicht zur Stärkung der Kennzeichnungskraft von „City Plus“ beigetragen haben soll. Hätte das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag zur Höhe der Auflage der verteilten Kataloge erwartet, wäre – was die Revision ebenfalls rügt – ein Hinweis geboten gewesen. Die Revision hat dargelegt, daß die Beklagte die Höhe der Auflage unter Beweisantritt mit 1,6 Millionen angegeben hätte.
cc) Das Berufungsgericht hat schließlich den Standpunkt vertreten, selbst bei (unterstellt) normaler Kennzeichnungskraft sei „CityPlus“ nicht prägend, vielmehr werde das angegriffene Zeichen der Klägerin – „D2-BestCityPlus“ – überwiegend durch den Bestandteil „D2“ geprägt. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Bestandteil eines Zeichens, der – für den Verkehr erkennbar – nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet, im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 – Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; Beschl. v. 10.7.1997 – I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 – IONOFIL; Beschl. v. 4.2.1999 – I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 – LORA DI RECOARO; Urt. v. 21.9.2000 – I ZR 143/98, GRUR 2001, 164,
166 = WRP 2001, 165 – Wintergarten). Für den Bestandteil „D2“ im angegriffenen Zeichen gilt dies allerdings nicht uneingeschränkt; denn er erfüllt eine doppelte Funktion: Zum einen erkennt der Verkehr in „D2“ das Unternehmen, das den Tarif anbietet. Zum anderen steht „D2“ auch für das Mobilfunknetz, in dem zu dem beworbenen Tarif telefoniert werden kann; insofern bezeichnet dieser Bestandteil – auch wenn er für einen bekannten Anbieter steht – das konkrete Dienstleistungsangebot der Klägerin, für das das Zeichen benutzt wird.
Die Frage der Prägung des Zeichens durch einzelne Bestandteile kann indessen nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die in Rede stehende Kollisionslage beantwortet werden. Stünden sich beispielsweise „D1-City Plus“ und „D2BestCityPlus“ gegenüber, so käme dem Bestandteil „D2“ eine stärkere Unterscheidungsfunktion zu, weil dem Verkehr das Zeichen „City Plus“ immer in Kombination auf das andere Mobilfunknetz begegnen würde. Dem Klagezeichen „City Plus“ fehlt jedoch ein solcher Hinweis auf das Netz. Dies führt dazu, daß der Verkehr, der den Tarif „CityPlus“ aus der Werbung der Beklagten kennt, dieses Produkt nicht notwendig fest mit der Beklagten verbindet. Trifft der Verkehr auf den Tarif „D2-BestCityPlus“, wird er den „CityPlus“-Tarif, mit dem er aufgrund der Werbung möglicherweise positive Assoziationen verbindet, nunmehr der Klägerin zuordnen.

d) Das Berufungsgericht ist – ohne dies im einzelnen auszuführen – mit Recht davon ausgegangen, daß dem Bestandteil „Best“ im angegriffenen Zeichen keine prägende Wirkung zukommt. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Zusatz „Best“ – der Superlativ von gut – deutet darauf hin, daß es sich um einen besonders attraktiven „CityPlus“-Tarif handelt. Diese beschreibende Angabe tritt gegenüber den anderen Bestandteilen eindeutig in den Hintergrund.
2. Ist die Zeichenähnlichkeit nicht zu verneinen, besteht vielmehr zwischen der Marke der Beklagten und dem prägenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens Übereinstimmung, so kann die Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bei der zu unterstellenden gesteigerten Kennzeichnungskraft von „City Plus“ und der großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet werden – hier Festnetztarif, dort Mobiltelefontarif –, nicht verneint werden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Unterlassungsanspruch der Beklagten schließlich nicht an der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG. Denn bei dem Bestandteil „CityPlus“ handelt es sich auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine lediglich beschreibende Angabe. Auch wenn es der Beklagten – wie das Berufungsgericht annimmt – verwehrt wäre , aus ihrer Marke „City Plus“ gegen eine Verwendung der Bezeichnung „CityTarif Plus“ vorzugehen, hilft dies der Klägerin nicht weiter, weil sie als Bestandteil ihres Zeichens nicht diese Bezeichnung, sondern die abgewandelte, gerade nicht glatt beschreibende Form „CityPlus“ verwendet.
III. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen der Beklagten zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke erneut zu prüfen. Gelangt es dabei zu der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft, wird es eine Verwechs-
lungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen angesichts der großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet werden sowie angesichts der in diesem Fall bestehenden Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten nicht verneinen können.
Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist in Urlaub. Er ist verhindert zu unterschreiben. Ullmann Pokrant Schaffert

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/05 Verkündet am:
14. Februar 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hollister
Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben
über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.
BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 13. Januar 2004 wird hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß III. des Urteilstenors mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 entfällt.
Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt medizinische Artikel, insbesondere Ostomieprodukte, her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der unter anderem für derartige Produkte eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 139 972 "Hollister".
2
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, erwarb von der P. GmbH, München (im Folgenden: P. ), mit der Klagemarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden waren. Sie verkaufte die Waren an ihre deutsche Muttergesellschaft , E. GmbH (im Folgenden: E. ), die sie in Deutschland weitervertrieb.
3
Nachdem die Klägerin deswegen gegen E. vorgegangen war, erteilte diese im Rahmen eines mit der Klägerin geschlossenen Vergleichs mit Schreiben vom 19. Februar 2003 Auskunft über verschiedene Lieferungen von Produkten der Klägerin, die ihr von der P. über die Beklagte zu 1 geliefert worden seien.
4
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. Hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Auskunftsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
5
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
6
Ferner hat es sie verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Einkaufs- und Verkaufspreise, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat, Auskunft zu erteilen, soweit sie nicht bereits durch Inbezugnahme des Schreibens der E. vom 19. Februar 2003 sowie durch Erklärungen im Verfahren dahingehend Auskunft erteilt haben, die von der P. bezogenen Produkte ausschließlich an die E. weiterverkauft und die streitgegenständlichen Produkte in identischem Umfang und zu demselben Preis wie in der gemäß Schreiben vom 19. Februar 2003 erteilten Auskunft angegeben von der P. bezogen zu haben.
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In der Berufungsinstanz haben die Beklagten hinsichtlich zweier Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 Auskunft erteilt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin teilweise und die auf Auskunft gerichtete Klage vollständig abgewiesen.
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Mit der - insoweit vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat Auskunftsansprüche der Klägerin in dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Zwar bestehe ein Auskunftsanspruch nicht nur als unselbständiger Anspruch, wenn der auf Auskunft in Anspruch Genommene zugleich Schuldner des Hauptanspruchs sei, sondern auch als selbständiger Anspruch nach § 19 MarkenG, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei und der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung der Durchsetzung dieses Anspruchs dienen solle. Ansprüche auf Auskunftserteilung seien allerdings ihrem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt. Der Auskunftsschuldner sei nicht verpflichtet, Auskunft über nur möglich erscheinende Verletzungshandlungen zu erteilen. Die Klägerin habe daher von den Beklagten Auskunft lediglich hinsichtlich der Waren der konkreten Lieferungen verlangen können, die auch Gegenstand der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz seien. Das seien nur die konkreten unstreitigen Verletzungshandlungen. Inso- weit hätten die Beklagten bereits Auskunft erteilt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch , der sich wie der Anspruch auf Unterlassung über die konkreten Verletzungshandlungen hinaus auf solche Verallgemeinerungen erstrecke, die das Typische der Verletzungshandlung aufwiesen, bestehe nicht, wie sich auch der Schadensersatzanspruch nicht auf solche Verallgemeinerungen erstrecken könne.
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II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise verneint hat. Im Übrigen führt sie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur teilweisen Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in der Berufungsinstanz.
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1. Gemäß Art. 98 Abs. 2 GMV ist auf die von den Beklagten in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke der Klägerin deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 125b Nr. 2 MarkenG stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 19 MarkenG) zu wie dem Inhaber einer nach dem Markengesetz eingetragenen Marke.
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2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 MarkenG zusteht. Bei der Verletzung einer nationalen Marke setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbestände erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG ist daher auch dann gegeben, wenn die Markenverletzung wie hier im Vertrieb nicht erschöpfter Originalware besteht (BGHZ 166, 233 Tz. 33 - Parfümtestkäufe ). Für die Gemeinschaftsmarke, bei der entsprechend auf die in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Verletzungstatbestände abzustellen ist, gilt wegen der insoweit mit dem nationalen Recht übereinstimmenden Regelung (vgl. Art. 9, 13 GMV) nichts anderes.
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3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagten bereits in dem Umfang, in dem sie nach § 19 MarkenG zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, Auskunft erteilt haben mit der Folge, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Der Anspruch aus § 19 MarkenG wäre zwar, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall beschränkt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, umfasst der Begriff der konkreten Verletzungshandlung jedoch beim Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG wie beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch solche Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Dem mit der Gewährung des selbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen, widerspräche es, den Umfang dieses Anspruchs auf die bereits festgestellten Verletzungshandlungen zu beschränken (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16 - Durchsetzungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten daher den Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 19 MarkenG mit den bisher erteilten Auskünften über die der Klägerin bereits bekannten Verletzungshandlungen nicht erfüllt.

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4. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage noch verfolgte Auskunftsbegehren der Klägerin geht allerdings dem Umfang nach über die Auskunftsverpflichtung der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG hinaus, soweit die Klägerin Auskunft auch über die Einkaufs- und Verkaufspreise begehrt.
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Der Markeninhaber kann nach § 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt sich die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Gegenstände. Danach hat das Landgericht die Beklagten mit Recht dazu verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten Stückzahlen dieser Artikel, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat , Auskunft zu erteilen.
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Eine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht dagegen nach § 19 MarkenG in der gegenwärtig (noch) geltenden Fassung nicht. Einkaufs- und Verkaufspreise sind als Gegenstand der Auskunftspflicht in § 19 Abs. 2 MarkenG nicht genannt. Auch aus dem mit dem Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen, lässt sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkaufs- und Verkaufspreise nicht herleiten, da aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen keine Erkenntnisse über etwaige weitere Verletzer gewonnen werden können (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 26; v. Schultz in Markenrecht, 2. Aufl., § 19 Rdn. 13; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3386, m.w.N.). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 10 f. und 44) in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG ausdrücklich auf Angaben über Preise erstreckt werden soll. Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten und daher auf den Streitfall nicht anwendbar.
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Eine Erweiterung der im Streitfall noch geltenden Fassung des § 19 MarkenG im Sinne der zukünftigen Regelung ist auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung möglich. Denn nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b der Durchsetzungsrichtlinie, der durch die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG umgesetzt werden soll, müssen sich die zu erteilenden Auskünfte über den Ursprung und den Vertriebsweg von Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, nur, "soweit angebracht", auf Angaben über die Preise erstrecken, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden. Angaben über Preise werden zwar zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (vgl. Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie) benötigt, nicht dagegen, wie dargelegt, zur Ermittlung der weiteren Vertriebswege und Verletzer. Im Streitfall geht es jedoch nicht um einen (unselbständigen) Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um den selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG, der dem Verletzten ein Vorgehen gegen weitere Verletzer ermöglichen soll. Die Durchsetzungsrichtlinie , die bis spätestens 29. April 2006 umzusetzen war (Art. 20 Abs. 1), erfordert daher keine richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Abs. 1 MarkenG in der im Streitfall anwendbaren gegenwärtigen Fassung dahingehend, dass die dort geregelte Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg ungeachtet des engeren Wortlauts von § 19 Abs. 2 MarkenG Angaben über Einkaufs- und Abgabepreise der betreffenden Waren umfasst.
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III. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erteilten Auskünfte (Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002) entfällt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 -
OLG München, Entscheidung vom 04.11.2004 - 29 U 2354/04 -

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.