Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 U 103/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (31 O 151/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 479.803,39 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin schrieb Arbeiten für die Errichtung neuer Ufereinfassungen am Nordufer Hafenbecken II und am Westufer Zweigkanal aus. Der Vertrag vom 5.5.1993 (K1 AB I) wurde mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen, wobei die Beklagten zu 2) bis 4) Gesellschafter der Beklagten 1) sind, die Beklagte zu 2) auch deren Geschäftsführerin. Vereinbart war die VOB/B 1992 (Ziff. 1 Vertrag vom 5.5.1993 i.V.m. I. A der Vertragsbedingungen aus den Ausschreibungsunterlagen [B 1]). Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Dezember 1994 abgenommen. Im Juli 2010 ist die Spundwand auf einer Länge von rund 120 m abgeschert (Bauteilversagen an der Unterwand). Sie hat sich einschließlich der Anker und der Ankerwand in Richtung Kanal verschoben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor,
- 2
- das vereinbarte statische Konzept nach Vertragsschluss eigenmächtig geändert zu haben, um sich auf Kosten der Klägerin zu bereichern;
- 3
- arglistig nicht einmal die nach dem eigenen statischen Konzept zwingend erforderlichen Leistungen zur Herstellung einer dauerhaft standsicheren Spundwand/Kaimauer (Bodenaustausch und Verdichtung) ausgeführt zu haben.
- 4
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Erstattung der angefallenen Kosten zur Sicherung der havarierten Stelle, sowie in diesem Zusammenhang angefallene Sachverständigenkosten.
- 5
Die Klägerin wandte sich zunächst mit Schreiben vom 13.5.2011 (K25 AB II) an den Vorstand der B. SE, der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2). Es schloss sich folgender Schriftwechsel an:
- 6
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 11.10.2011 an die Klägerin (K18 AB II)
- 7
- Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2011 an die Beklagten zu 2) und 4) (K16 AB I)
- 8
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 29.11.2011 an die Klägerin (K19 AB II)
- 9
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 12.12.2011 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K20 AB II)
- 10
- Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.12.2011 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K 21 AB II)
- 11
- Schreiben der Beklagten zu 2) vom 6.2.2012 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K17 AB I)
- 12
Nach dem Schreiben vom 6.2.2012 hat es weiteren Schriftwechsel nicht gegeben. Die Klägerin hat mit Datum vom 6.9.2012 (am selben Tag beim Landgericht eingegangen) Klage erhoben, die den Beklagten am 18.10.2012 (zu 1) - 2)/4)) bzw. am 24.10.2012 (ehemals zu 3)) zugestellt wurde.
- 13
Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verjährung nicht vor dem Schadenseintritt im Juli 2010 habe beginnen können. Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, dass für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Abnahme im Dezember 1994 abzustellen sei. Bei Annahme von (in der Sache bestrittener) Arglist würde die Verjährungsfrist zwar über den 31.1.2001 hinausreichen, aber die 10 Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe zum 1.1.2002 zu laufen begonnen, sodass Verjährung zum 31.12.2011 eingetreten sei. Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB habe es nicht gegeben, jedenfalls seien sie aber mit dem Schreiben vom 6.2.2012 abgebrochen worden, sodass bei Einreichung der Klage mögliche Ansprüche bereits verjährt gewesen seien. Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, dass sehr wohl verhandelt worden sei und für den Beginn der Hemmung der Verjährung bereits auf ihr Schreiben vom 13.5.2011 abzustellen sei.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
- 15
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien.
- 16
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Rechtsansichten zum Beginn der Verjährung und zur Hemmung durch Verhandlungen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 5.9.2013 Bezug genommen.
- 17
Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 5.9.2013 (Bl. 108 II).
- 18
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten ihren Standpunkt zur Verjährung aufrecht. Es wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderungen vom 1.10.2013 (Bl. 124ff. II - Beklagte zu 1) und 2) -) und 6.12.2013 (Bl. 154ff. II - Beklagte zu 4)).
- 20
Mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass sie nunmehr unter C. GmbH firmiere und die bisherige Beklagte zu 3) auf die Beklagte zu 2) verschmolzen worden sei (Bl. 124 II).
II.
- 21
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Mögliche Ansprüche der Klägerin sind verjährt.
- 22
(1) Verjährungsbeginn
- 23
Da das Bauvorhaben vor dem 31.12.2001 beendet wurde, die Arbeiten insbesondere bis Dezember 1994 abgenommen waren, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB, weil die nach dem 1.1.2002 geltende Verjährungsfrist kürzer war, als die Frist in der Zeit davor:
- 24
Vertragsbestandteil war die VOB/B 1992 (Ziff. 1 des Bauvertrages vom 5.5.1993 [K1] i.V.m. I. A der Vertragsbestimmungen [B1]). Nach § 13 Nr. 4 S. 1 VOB/B 1992 betrug die Verjährungsfrist 2 Jahre. Die Verjährungsfrist galt allerdings auch beim VOB/B Vertrag nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, dann betrug die Verjährungsfrist gemäß der Regelverjährung aus § 195 BGB (a.F.) 30 Jahre (BGH Urteil vom 4.5.1969 - VII ZR 134/68 - [WM 1970, 964]; Palandt/Thomas BGB, 52. Aufl. (1993), § 638, Rn. 17). Nach jetziger Rechtslage verweist § 634a Abs. 3 S. 1 BGB bei arglistigem Verhalten auf die Regelverjährungsfrist aus § 195 BGB (3 Jahre), im Fall eines Bauwerks tritt Verjährung gemäß § 634a Abs. 3 S. 2 BGB jedoch nicht vor Ablauf der Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (5 Jahre) ein. Selbst wenn man auch die Verjährungsfrist aus § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (4 Jahre) berücksichtigt, ist die Verjährungsfrist nach dem 1.1.2002 kürzer als in der Zeit davor und damit nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB anwendbar und grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Der 1.1.2002 ist im Hinblick auf die Voraussetzungen aus § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB aber nur dann maßgeblich, wenn diese zu diesem Zeitpunkt auch vorliegen (dazu die im rechtlichen Hinweis vom 8.10.2013 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs [Bl. 129 II]). Für die subjektiven Voraussetzungen aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann dies nicht vor Juli 2010 angenommen werden. Dies ist indes unerheblich, wenn die Höchstfrist aus § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Anwendung kommt und dann die Verjährung vor Eintritt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage eingetreten ist. Grundsätzlich beginnt die kenntnisunabhängige Höchstfrist aus § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit dem 1.1.2002 (dazu die im rechtlichen Hinweis genannten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.1.2007 und 7.3.2007). Allerdings ist zu erwägen, wann der Anspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist. Grundsätzlich ist ein Anspruch erst dann entstanden, wenn er fällig ist und im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger BGB, 73. Aufl. § 199, Rn. 3 m.w.N.), was grundsätzlich ebenfalls nicht vor Juli 2010 der Fall war.
- 25
Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit der vom Landgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 19.9.1985 - IX ZR 16/85 - [z.B. NJW 1986, 310]; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2014 - 4 U 149/13 - [z.B. IBR 2014, 210]; hier: jeweils zitiert nach juris) ausgeführt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten gemäß § 638 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) mit der Abnahme beginnt. Es ist Sinn und Zweck der werkvertraglichen Gewährleistungspflichten den Vertragspartnern jederzeit möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Der Verjährungsbeginn für sämtliche Gewährleistungsrechte ist daher - abweichend von dem Grundsatz aus § 198 BGB (a.F.) - einheitlich auf den Zeitpunkt der Abnahme festgelegt. Die Verjährung beginnt demnach auch dann mit der Abnahme, wenn Mängel erst viel später auftreten oder wenn die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches aus § 633 Abs. 3 BGB oder aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (jeweils a.F.) erst nach der Abnahme geschaffen werden (Rn. 29 in der Zitierung nach juris).
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Einen anderen Standpunkt nimmt der Bundesgerichtshof zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB (a.F.) wegen Nichterfüllung eines Ersatzlieferungsanspruchs aus § 480 Abs. 1 BGB nach § 477 Abs. 1 BGB (jeweils a.F.) ein. Es wird insoweit auf § 198 BGB (a.F.) abgestellt. Der Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung steht in keiner Abhängigkeit von dem für den nicht erfüllten Anspruch maßgeblichen Zeitpunkt, weshalb eine Anrechnung der auf diesen Anspruch verstrichenen Zeit auf die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nicht stattfindet. Anderenfalls könnte der Schadensersatzanspruch verjähren, bevor er überhaupt entstanden ist (Urteil vom 9.6.1999 - VIII ZR 149/98 - [ZiP 1999, 1446, 1448]).
- 27
Es ist der zuerst dargestellten Ansicht jedenfalls für das Werkvertragsrecht zuzustimmen. Insoweit wird für den Verjährungsbeginn in § 634a Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Abnahme festgeschrieben. In der Literatur (MK-Grothe BGB, 6. Aufl., § 199, Rn. 21) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen dem eigentlichen Primäranspruch und dem Schadensersatzanspruch letztlich Identität besteht, gerichtet auf das selbe Ziel eben nur in unterschiedlicher äußerer Gestalt. Der Schadensersatzanspruch ist mit der Abnahme der Schlechtleistung im Dezember 1994 quasi bereits mit entstanden (OLG Karlsruhe a.a.O.). Man muss an dieser Stelle den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985 angeführten Gesichtspunkt der Rechtsicherheit für alle Vertragsbeteiligten herausstellen. Der Schuldner muss sich darauf einstellen können, ab einem bestimmten Zeitraum nicht mehr mit Ansprüchen konfrontiert zu werden (für den Beginn der Verjährung mit der Abnahme auch: Stern jurisPR-PrivBauR 4/2014 Anm. 4 [Anmerkung zu OLG Karlsruhe a.a.O]; s.a. Palandt/Ellenberger BGB, 73. Aufl., § 199, Rn. 15; Reinicke/Tiedtke, Verjährung eines Anspruchs vor seiner Entstehung; ZiP 1999, 1905, 1906).
- 28
Da der Zeitpunkt im Dezember 1994 vor dem 1.1.2002 lag, ist daher die Frist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von diesem Datum aus zu berechnen. Die Frist endete daher grundsätzlich zum 31.12.2011.
- 30
Vertragspartner der Klägerin ist ausschließlich die Beklagte zu 1) (im Vertrag vom 5.5.1993 als Bietergemeinschaft bezeichnet). Die Beklagten zu 2) - 4) sind deren Gesellschafterinnen, wobei die Beklagte zu 2) gleichzeitig die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist. Grundsätzlich gilt die für Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung auch für die akzessorische Haftung der Gesellschafter (BGH Urteil vom 12.1.2010 - XI ZR 37/09 - [z.B. DB 2010, 326]; hier: zitiert nach juris). Vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (Urteil vom 22.3.1988 - X ZR 64/87 - [BGHZ 104, 76, 81f.]) ist die umgekehrte Frage, ob eine gegenüber einem Gesellschafter vorgenommene Hemmungshandlung auch gegenüber der Gesellschaft wirkt. In der Literatur wird die Frage verneint (MK-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 129, Rn. 9; Baumbach/Hopt/Roth HGB, 36. Aufl., § 129, Rn. 2). Danach läuft die Verjährung gegenüber der Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern weiter, mit Ausnahme des Gesellschafters, auf den sich die Hemmungshandlung bezieht (zur Situation bei Gesamtschuldnerschaft: BGH Urteil vom 18.1.1994 - VI ZR 190/93 - [NJW 1994, 1150, 1152]). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beklagte zu 1) als Außengesellschaft selbst Rechtsfähigkeit besitzt und daher durch Vertreter rechtgeschäftlich handelt (Palandt/Sprau BGB, 73. Aufl., § 714, Rn. 1). Davon ausgehend müsste die Hemmungshandlung gegenüber der Beklagten zu 1) und/oder gegenüber der Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführerin erfolgen (vgl. dazu: BGH Urteil vom 19.8.2010 - VII ZR 113/09 - [NJW 2010, 3089, 3092f.). Zwar wirkt die Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11 - [z.B. MDR 2014, 202]; hier: zitiert nach juris). Die Hemmungshandlung kann aber nicht gegenüber einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten erfolgen, selbst wenn dieser Dritte - vorliegend - Gesellschafter der Beklagten zu 2) ist (GmbH-Großkommentar § 35, Rn. 120; Scholz/Schneider GmbHG, 11. Aufl., § 35, Rn. 127), weil diese als GmbH eine selbständige juristische Person darstellt (und Ihrerseits durch ihre Organe handelt, sodass grundsätzlich nur dann eine Wissenszurechnung von Gesellschaftern in Betracht kommt, wenn diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln [z.B. § 46 Nr. 5 GmbHG - dazu OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 27/11 -; hier: zitiert nach juris]). Mit dem Landgericht ist damit davon auszugehen, dass dem Schreiben vom 13.5.2011 (K25 AB II), gerichtet an den Vorstand der B. SE im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung gegenüber den Beklagten keine Bedeutung zukommt (ob etwas anderes dann angenommen werden müsste, wenn die B. SE sodann als Gesellschafter Einfluss auf das konkrete Vorgehen der Beklagten zu 2)/Beklagten zu 1) genommen hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil dazu weder etwas ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden ist). Im Übrigen gibt es keine einheitlichen Absender bzw. Adressaten der folgenden Korrespondenz:
- 31
11.10.2011 (K18 AB II)
Beklagte zu 4) an Klägerin
28.11.2011 (K16 AB I)
Klägerin an Beklagte zu 2) und Beklagte zu 4)
29.11.2011 (K19 AB II)
Beklagte zu 4) an Klägerin
12.12.2011 (K20 AB II)
Beklagte zu 4) an Klägerin
12.12.2011 (K21 AB II)
Beklagte zu 2) - wohl als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), weil die ARGE dort zumindest erwähnt wird an Klägerin
6.2.2012 (K17 AB I)
Beklagte zu 2) - als was ? - an Klägerin
- 32
Selbst wenn man das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.12.2011 überhaupt der Beklagten zu 1) zurechnen würde, würde sich nur eine minimale Hemmungszeit ergeben. Letztlich kann dies aber alles dahinstehen. Selbst wenn man auf das Schreiben vom 11.10.2011 der Beklagten zu 4) abstellen würde, waren die Verhandlungen zwischen den Parteien mit dem Schreiben vom 6.2.2012 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (BB. S. 8) beendet. Jedenfalls erfolgte eine Reaktion der Klägerin nach dem 6.2.2012 bis zur Klageerhebung nicht mehr. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) setzt grundsätzlich die Zustellung der Klageschrift voraus:
- 33
- Beklagte zu 1): 18.10.2012 (Bl. 28 I)
- 34
- Beklagte zu 2): 18.10.2012 (Bl. 30 I)
- 35
- Beklagte zu 3): 24.10.2012 (Bl. 32 I)
- 36
- Beklagte zu 4): 18.10.2012 (Bl. 34 I)
- 38
- Eingang Klageschrift: 6.9.2012
- 39
- Anforderung Vorschuss: 12.9.2012
- 40
- Zahlung Vorschuss: 18.9.2012
- 41
- Verfügung der Zustellung: 8.10.2012
- 42
ergibt sich für den Zeitraum vom 6.2.2012 (bzw. 8.2.2012) bis zum 6.9.2012, also für einen Zeitraum von 7 Monaten, keinerlei Aktivität der Klägerin. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, z.B. durch das Schweigen auf ein Schreiben des anderen Teils (also das Schreiben vom 6.2.2012), sind die Verhandlungen in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war. Bei Mängelansprüchen endet die Hemmung, wenn der Unternehmer das Prüfergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (Palandt/Ellenberger BGB, 73. Aufl., § 203, Rn. 4 m.w.N.). Im zuletzt genannten Fall wäre die Hemmung unmittelbar mit dem Zugang des Schreibens vom 6.2.2012 beendet gewesen, Verjährung wäre also gerechnet vom 11.10.2011 am 6.6.2012 (8.6.2012) eingetreten. Geht man vom Fall des "Einschlafens" aus, müsste der Klägerin noch eine gewisse Reaktionszeit auf das Schreiben vom 6.2.2012 zugebilligt werden. Wie lang man diesen Zeitraum bemessen müsste, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Er konnte jedenfalls nicht so lang sein, dass die Verjährungsfrist über den 6.9.2012 hinaus reichte.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 44
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 45
Die Revision wird zugelassen.
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des angefochtenen Urteils
1. die Formulierung „ ,insbesondere gegenüber der E GmbH (H in Westfalen),“ entfällt, und
2. es statt „insbesondere, wenn dies geschieht wie“ heißt „wie geschehen gegenüber der E GmbH (H in Westfalen).“
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Antragstellerin stellt in der Türkei die Reinigungsmittel „PORҪÖZ“, „YAGҪÖZ“ und „KIRҪÖZ“ her und vertreibt sie dort. Darüber hinaus exportiert sie ihre Produkte u.a. nach Deutschland. Sie ist – oder war zumindest – Inhaberin der folgenden türkischen Marken:
4„ҪÖZ“ (Wortmarke; in der Türkei angemeldet am 10.06.1997 für die Klassen 01, 03, 05, 11 der Nizzaer Klassifikation; Schutzbereich erstreckt u.a. auf Deutschland am 04.04.2007, Blatt 77, 78 der Gerichtsakte);
5„PORҪÖZ“ (Wortmarke; in der Türkei angemeldet am 21.12.1995 für die Klassen 01, 03, 11 der Nizzaer Klassifikation; Schutzbereich erstreckt u.a. auf Deutschland am 02.02.2011, Blatt 81-83 der Gerichtsakte);
6„KIR-ҪÖZ“ (Wortmarke; in der Türkei angemeldet am 20.12.1995; Klasse 03 der Nizzaer Klassifikation; Schutzbereich erstreckt u.a. auf Deutschland am 31.01.2011, Blatt 84 der Gerichtsakte);
7„Kombi YAGҪÖZ“ (Wort-/Bildmarke; in der Türkei angemeldet am 29.07.2010; Klasse 03 der Nizzaer Klassifikation; Schutzbereich erstreckt u.a. auf Deutschland am 31.01.2011, Blatt 85-86 der Gerichtsakte).
8Ab dem Jahre 2002 importierte die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer jedenfalls bis Ende 2013 der Antragsgegner zu 2) war, die von der Antragstellerin hergestellten Reinigungsmittel „PORҪÖZ“, „YAGҪÖZ“ und „KIRҪÖZ“ zum Weitervertrieb auf dem deutschen Markt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Großhandelsunternehmen, das auf den Vertrieb aus der Türkei stammender Produkte – namentlich Lebensmittel sowie Kosmetik- und Reinigungsartikel – spezialisiert ist. Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind vorwiegend Einzelhandelsgeschäfte (Supermärkte) mit türkischstämmiger Kundschaft und einem Schwerpunkt auf Produkten aus der Türkei.
9Die für den Vertrieb durch die Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland bestimmten Reinigungsmittel aus der Produktion der Antragstellerin wurden bereits bei der Abfüllung in der Türkei mit besonderen, von der Antragsgegnerin zu 1) beschafften Etiketten in deutscher und türkischer Sprache versehen. Auf diesen Etiketten waren jeweils der Name und die Anschrift der Antragstellerin sowie – unter der Bezeichnung „Importer“ bzw. „Importeur“ – die Firma und die Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) angegeben (weitere Einzelheiten Blatt 230-234 der Gerichtsakte).
10Am 06.07.2007 meldete der Antragsgegner zu 2) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarken „porҫöz“, „kirҫöz“ und „yagҫöz“, jeweils für Reinigungsmittel (Klasse 03 der Nizzaer Klassifikation), als deutsche Marken an (Einzelheiten Blatt 95-97 der Gerichtsakte).
11Ende 2012/Anfang 2013 beendeten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) ihre Zusammenarbeit.
12Seit dem Jahre 2013 ist die E GmbH mit Sitz in H die Alleinimporteurin der Produkte der Antragstellerin für den deutschen Markt. Die E GmbH verkaufte – zumindest anfangs – in Deutschland noch Restbestände der mit den noch von der Antragsgegnerin zu 1) beschafften Etiketten gekennzeichneten Reinigungsmittel „PORҪÖZ“, „YAGҪÖZ“ und „KIRҪÖZ“.
13Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2013 (Anlage ASt 9 = Blatt 90-99 der Gerichtsakte) mahnten die Antragsgegner die E GmbH sowie deren Geschäftsführer E ab. Sie rügten zum einen die Verwendung der Etiketten mit dem Hinweis auf die Antragsgegnerin zu 1), zum anderen wiesen sie darauf hin, dass der Antragsgegner zu 2) Inhaber der deutschen Marken „porҫöz“, „kirҫöz“ und „yagҫöz“ sei, die die Antragsgegnerin zu 1) mit Zustimmung des Antragsgegners zu 2) für Reinigungsmittel benutze. Weiter heißt es in dem Abmahnungsschriftsatz:
14„(…) Das Angebot und der Vertrieb der so gekennzeichneten Produkte verletzt die Markenrechte und geschützten Unternehmenskennzeichen unserer Mandanten (§ 14, 15 MarkenG) und ist wettbewerbswidrig (§ 3 UWG). (…) Unsere Mandanten haben weder der Verwendung ihrer nach § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung „L“ noch einer Verwendung ihrer geschützten Markenzeichen durch Ihr Unternehmen zugestimmt. (…) Sie werden aufgefordert, jedwede unbefugte Benutzung der geschützten Marken und Geschäftsbezeichnung unserer Mandanten sowie die unzutreffenden und wettbewerbswidrigen Hinweise auf unsere Mandantin sofort einzustellen. (…)“
15Seit dem 22.01.2014 findet sich im Handelsregister der Vermerk, die Antragsgegnerin zu 1) sei „infolge Sitzverlegung nach S (Bulgarien) aufgelöst“. Zugleich findet sich seit diesem Tage im Handelsregister die Eintragung, der Antragsgegner zu 2) sei nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), stattdessen sei der in S/Bulgarien ansässige T der neue Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
16Die Abmahnung vom 02.08.2013 ist Gegenstand des vorliegenden, durch den am 04.09.2013 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeleiteten Verfahrens. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den auf die deutschen Marken „porҫöz“, „kirҫöz“ und „yagҫöz“ gestützten Teil der Abmahnung.
17Die Antragstellerin hat behauptet, die Antragsgegner seien im Jahre 2002 von sich aus mit dem Angebot der Vertriebspartnerschaft für Deutschland an sie, die Antragstellerin, herangetreten. Die Antragsgegnerin zu 1) sei in der Folgezeit die Alleinimporteurin der hier in Rede stehenden Reinigungsmittel für den deutschen Markt gewesen. Ihr, der Antragstellerin, sei – zunächst – nicht bekannt gewesen, dass der Antragsgegner zu 2) im Jahre 2007 die oben genannten deutschen Marken angemeldet habe. Erst Ende des Jahres 2012 habe sie von dem Vater des Antragsgegners zu 2) erfahren, dass dieser im Jahre 2007 die Marke „porҫöz“ habe eintragen lassen. Diese Information sei ein Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den Antragsgegnern gewesen. Im Frühjahr 2013 habe sie dann schließlich erfahren, dass der Antragsgegner zu 2) im Jahre 2007 auch die Marken „kirҫöz“ und „yagҫöz“ angemeldet habe. Die Antragstellerin hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung ihres Verkaufsleiters F vom 12.09.2013 (Blatt 226-229 der Gerichtsakte) vorgelegt.
18Die streitgegenständliche Abmahnung stelle eine unberechtigte Abnehmerverwarnung dar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich in erster Linie aus dem Wettbewerbsrecht, in zweiter Linie aus dem allgemeinen Deliktsrecht, weil die unberechtigte Abnehmerverwarnung einen Eingriff in ihr, der Antragstellerin, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstelle.
19Die Antragsgegner seien aus mehreren Gründen daran gehindert, sich gegenüber ihr, der Antragstellerin, und ihrer neuen deutschen Vertriebspartnerin auf die vom Antragsgegner zu 2) angemeldeten deutschen Marken zu berufen:
20Bei den vom Antragsgegner zu 2) angemeldeten deutschen Marken handele es sich um Agentenmarken im Sinne des § 11 MarkenG. Sie, die Antragstellerin, könne daher die Benutzung dieser Marken durch die Antragsgegner untersagen sowie die Übertragung dieser Marken an sich oder deren Löschung verlangen. Die Antragsgegner seien nicht berechtigt, sich gegenüber der Antragstellerin oder deren Vertriebspartnern auf diese Marken zu berufen.
21Die Berufung der Antragsgegner auf die deutschen Marken sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin sei sowohl in der Türkei als auch in Deutschland als Herstellerin der Reinigungsmittel „PORҪÖZ“, „YAGҪÖZ“ und „KIRҪÖZ“ bekannt, in Deutschland zum Zeitpunkt der Markenanmeldung durch den Antragsgegner zu 2) bereits seit mehreren Jahren. Diese Bekanntheit begründe einen schützenswerten Besitzstand der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Abmahnung der Antragsgegner belege, dass die Markenanmeldung in Deutschland nur erfolgt sei, um diesen Besitzstand der Antragstellerin zu stören. Der vorliegende Fall sei geradezu beispielhaft für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil es den Antragsgegnern (allein) um die Bekämpfung ihrer früheren Geschäftspartnerin, der Antragstellerin, gehe.
22Zudem gehe die türkische Marke „ҪÖZ“, deren Schutzbereich bereits am 04.04.2007 auch auf Deutschland erstreckt worden sei, den – sämtlich jüngeren – Marken des Antragsgegners zu 2) vor. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Die deutschen Marken erschienen wegen ihrer konkreten lautlichen Zusammensetzung nach der klanglichen Wahrnehmung jeweils als zusammengesetzte Bezeichnungen mit dem Stammbestandteil „ҫöz“.
23Die Antragstellerin hat (zuletzt) beantragt,
24den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, gegenüber Abnehmern der Antragstellerin, insbesondere gegenüber der E GmbH (H i. Westfalen), zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass durch das Angebot und den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Reinigungsmittel mit den Zeichen „Porҫöz“, „Kirҫöz“ und „Yagҫöz“ Rechte der Antragsgegner an den für den Antragsgegner zu 2) eingetragenen Marken „Porҫöz“ (Aktenzeichen des DPMA: 30744499), „Kirҫöz“ (Aktenzeichen des DPMA: 30744501) oder „Yagҫöz“ (Aktenzeichen des DPMA: 30744500) verletzt werden, und/oder dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, den Vertrieb der Reinigungsmittel mit den Zeichen „Porҫöz“, „Kirҫöz“ und „Yagҫöz“ einzustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie in dem anwaltlichen Schreiben der Antragsgegner vom 2. August 2013 durch die Rechtsanwälte t p q.
25Die Antragsgegner haben beantragt,
26den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
27Die Antragsgegner haben behauptet, die Antragstellerin sei mit der Anmeldung der drei deutschen Marken durch den Antragsgegner zu 2) einverstanden gewesen. Die Antragstellerin sei während der Zeit der geschäftlichen Zusammenarbeit mit den Antragsgegnern nie bei diesen vorstellig geworden, um die Eintragung der deutschen Marken zu kritisieren. Die Antragsgegnerin zu 1) habe immer völlig frei und selbstständig entschieden, ob und in welchem Umfang Reinigungsmittel bei der Antragstellerin bestellt worden seien, und die Reinigungsmittel immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen weiterverkauft. Niemals habe die Antragsgegnerin zu 1) Weisungen der Antragstellerin unterlegen. Hinsichtlich der Rezepturen der Produkte habe es keine Abstimmung zwischen den Parteien gegeben.
28Die Antragsgegner haben eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 19.09.2013 (Blatt 259 der Gerichtsakte) vorgelegt.
29Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner die E GmbH mit dem streitgegenständlichen Abmahnschriftsatz auf ihre deutschen Marken hingewiesen hätten. Es handele sich hierbei um registrierte Rechte, die zu beachten seien. Eine Verwechslungsgefahr der deutschen Marken mit der Marke „ҪÖZ“ bestehe im Übrigen nicht.
30Die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum hat die Antragsgegner mit dem angefochtenen, am 19.09.2013 verkündeten Urteil antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, bei den drei deutschen Marken des Antragsgegners zu 2) handele es sich um Agentenmarken. Zum Zeitpunkt der Eintragung der deutschen Marken habe mit der Antragstellerin ein Agentenverhältnis bestanden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe ein Alleinvertriebsrecht für Deutschland hinsichtlich der Produkte der Antragstellerin gehabt. Die Aufmachung der für den deutschen Markt bestimmten Produkte sei zwischen den Parteien abgestimmt gewesen. Es habe sich demnach nicht um einen bloßen – für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht ausreichenden – Einkauf von Produkten bei der Antragstellerin gehandelt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe quasi die Stellung eines Repräsentanten der Antragstellerin in Deutschland innegehabt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin der Eintragung der drei deutschen Marken zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung sei von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnern lediglich pauschal – ohne nähere Ausführungen – behauptet worden. Da die deutschen Markenrechte der Antragsgegner damit mit Ansprüchen der Antragstellerin belastet seien, stelle die von den Antragsgegnern ausgesprochene Abnehmerverwarnung eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar.
31Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsgegner mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
32Die Antragsgegner wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind insbesondere der Auffassung, bei den drei deutschen Marken handele es sich nicht um Agentenmarken.
33Die Antragsgegnerin zu 1) sei nicht die alleinige Importeurin der hier in Rede stehenden Reinigungsmittel für den deutschen Markt gewesen. Der Antragsgegner zu 2) habe Vertretern der Antragstellerin während der Zeit der geschäftlichen Zusammenarbeit immer wieder auf dem deutschen Markt aufgetauchte Reinigungsmittelflaschen gezeigt, die nicht von der Antragsgegnerin zu 1) importiert worden seien. Die Antragsgegner haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) aus dem Jahre 2011 zum Thema „Bewertung von Vergiftungen im BfR“ (Blatt 340-349 der Gerichtsakte) sowie eine Pressemitteilung des baden-württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aus dem Jahre 2003 (Blatt 350 der Gerichtsakte) vorgelegt. Die Studie des BfR enthält auf ihrer Seite 22 die Aussage, zwischen 2009 und 2010 habe es mindestens zwei „PORҪÖZ“-Produkte auf dem deutschen Markt gegeben, ein von der Antragsgegnerin zu 1) vertriebenes Produkt sowie ein Produkt, von dem es in der genannten Studie stichwortartig heißt: „Hersteller Fa. M L, Antalya / ??? Deutscher Vertreiber“. Die Pressemitteilung aus Baden-Württemberg befasst sich mit Gesundheitsgefahren für Benutzer des Reinigungsmittels „PORҪÖZ“; darin heißt es u.a., das Reinigungsmittel werde „von verschiedenen Großhändlern aus der Türkei nach Deutschland importiert“.
34Es fehle überdies an der für die Annahme eines Agentenverhältnisses erforderlichen „näheren Abstimmung“ im Rahmen der früheren Geschäftsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1). Es habe keinen schriftlichen Vertriebsvertrag zwischen diesen beiden gegeben. Es existiere überhaupt kein schriftliches Dokument, das Verpflichtungen der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin beinhaltet habe, die über den bloßen Abschluss von Kaufverträgen hinausgingen. Der bloße Vertrieb der Produkte in Deutschland rechtfertige die Annahme eines Agentenverhältnisses noch nicht. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 1) um die Etikettierung der Produkte für den deutschen Markt gekümmert habe, sei dies in ihrem eigenen Interesse, nicht im Interesse der Antragstellerin erfolgt. Es seien insoweit lediglich öffentlich-rechtliche Vorgaben aufgrund deutscher und unionsrechtlicher Rechtsvorschriften erfüllt worden, um die Reinigungsmittelprodukte der Antragstellerin überhaupt für den deutschen Markt verkehrsfähig zu machen. Dies erlaube keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
35Mit Nichtwissen bestreiten die Antragsgegner, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden deutschen Marken durch den Antragsgegner zu 2) noch über entsprechende nationale türkische Marken verfügt habe. So sei z.B. auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem türkischen Markenregister (Blatt 83 der Gerichtsakte) für die Marke „PORҪÖZ“ (angemeldet am 21.12.1995) als „protection date“ der „21.12.2005“ angegeben. Hierbei handele es sich offenbar um das Datum des Ablaufes des zehnjährigen markenrechtlichen Schutzes. Die Marke „Kombi YAGҪÖZ“ (angemeldet am 29.07.2010) der Antragstellerin sei sogar in jeder Hinsicht gegenüber der entsprechenden deutschen Marke des Antragsgegners zu 2) prioritätsjünger. Dies habe das Landgericht bei seiner Entscheidung offenbar übersehen.
36Schließlich sei die Antragstellerin mit den deutschen Markenanmeldungen auch ausdrücklich einverstanden gewesen. Der Antragsgegner zu 2) habe im Sommer 2006 mit dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der Antragstellerin, Q, über die markenrechtliche Situation in Deutschland gesprochen. Dieser habe sich mit der Anmeldung der drei deutschen Marken durch den Antragsgegner zu 2) einverstanden erklärt. Die Antragsgegner legen hierzu in der Berufungsinstanz eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 06.01.2014 (Blatt 298 der Gerichtsakte) vor.
37Gegen die Antragsgegnerin zu 1) könne die Antragstellerin im Übrigen schon deshalb nicht vorgehen, weil jene die E GmbH in der streitgegenständlichen Abmahnung nicht wegen der Verletzung der vom Antragsgegner zu 2) angemeldeten deutschen Marken abgemahnt habe.
38Die Antragsgegner beantragen,
39das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
40Die Antragstellerin beantragt,
41die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor des angefochtenen Urteils die Formulierung „insbesondere gegenüber der E GmbH (H in Westfalen)“ entfällt und dass es statt „insbesondere, wenn dies geschieht wie“ heißt „wie geschehen gegenüber der E GmbH (H in Westfalen)“.
42Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Antragsgegnerin zu 1) sei im Zeitraum der Zusammenarbeit mit ihr, der Antragstellerin, die Alleinimporteurin der in Rede stehenden Produkte für den deutschen Markt gewesen und habe auch das entsprechende Alleinvertriebsrecht innegehabt. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldungen in Deutschland durch den Antragsgegner zu 2) habe sie, die Antragstellerin, über rechtlich geschützte nationale türkische Marken mit entsprechendem Inhalt verfügt. Dies gelte auch bezüglich des Reinigungsmittels „YAGҪÖZ“. Auch insoweit habe sie, die Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung durch den Antragsgegner zu 2) über eine entsprechende nationale türkische Marke verfügt. Die Antragstellerin legt hierzu einen Auszug aus dem türkischen Markenregister über die am 28.01.2005 angemeldete Wort-/Bildmarke „yeni kombi yag çöz levent sekil“ (Blatt 325 der Gerichtsakte) vor. Die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 06.01.2014 sei falsch. Die von diesem geschilderten Gespräche mit dem – mittlerweile verstorbenen – Q habe es nie gegeben. Die Antragstellerin hat hierzu eidesstattliche Versicherungen des Q1 vom 12.03.2014 (Blatt 333-334 der Gerichtsakte) und des Q2 vom 12.03.2014 (Blatt 335-336 der Gerichtsakte) vorgelegt. Der Antragsgegner zu 2) sei im Übrigen grundsätzlich unglaubwürdig. Er habe versucht, die Antragsgegnerin zu 1) im deutschen Handelsregister unter Hinweis auf die angebliche Sitzverlegung nach Bulgarien löschen zu lassen, um die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel über mehrere zehntausend Euro zu vereiteln.
43Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen aus der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
44B.
45Die – zulässige – Berufung der Antragsgegner ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
46I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, auch insoweit, als er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet. Diese ist weiterhin parteifähig, die (im Handelsregister vermerkte) Auflösung der Gesellschaft hat nicht ihr Erlöschen als juristische Person zur Folge.
47II. Der Antrag ist auch begründet.
481. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
492. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 10 UWG.
50a) Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) waren jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abnehmerverwarnung Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dass die Antragsgegnerin zu 1) heute möglicherweise nicht mehr geschäftlich tätig ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
51b) Bei der streitgegenständlichen Abmahnung (Abnehmerverwarnung) handelt es sich um eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
52c) Die streitgegenständliche Abnehmerverwarnung war unlauter im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG. Die Antragsgegner haben durch die Verwarnung die Antragstellerin gezielt behindert.
53Die Abmahnung vom 02.08.2013 ist auf zwei Beanstandungen gestützt. Zum einen rügen die Antragsgegner, dass die E GmbH (noch) Reinigungsmittel vertreibe, auf deren Verpackungen sich ein Hinweis auf die Antragsgegnerin zu 1) befinde. Unabhängig von dieser Beanstandung rügen die Antragsgegner darüber hinaus, dass die E GmbH durch den Vertrieb der hier in Rede stehenden Reinigungsmittel gegen deutsche Markenrechte („porҫöz“, „kirҫöz“ und „yagҫöz“) des Antragsgegners zu 2) verstoße. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die letztgenannte Beanstandung (markenrechtliche Abnehmerverwarnung). Diese markenrechtliche Abnehmerverwarnung ist in der streitgegenständlichen Abmahnung angesichts ihres insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Wortlautes auch namens beider Antragsgegner – und nicht nur namens des Antragsgegners zu 2) – ausgesprochen worden.
54Diese Beanstandung stellt eine gezielte Behinderung der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar.
55aa) Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragsgegner in ihrer Abnehmerverwarnung auf die von dem Antragsgegner zu 2) angemeldeten deutschen Marken „porҫöz“ und „kirҫöz“ gestützt haben.
56Eine Verwarnung, in welcher der Verwarnende sich eines besonderen gewerblichen Schutzrechtes berühmt, ist jedenfalls dann als unlauter – namentlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG – anzusehen, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweist (BGH, GRUR 1995, 424 [Abnehmerverwarnung]; GRUR 2009, 878 [Fräsautomat]). Dies ist hier im Hinblick auf die von dem Antragsgegner zu 2) in Deutschland angemeldeten Marken „porҫöz“ und „kirҫöz“ der Fall. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen beiden Marken um Agentenmarken in Sinne des § 11 MarkenG handelt, die zu Gunsten der Antragstellerin mit Löschungsansprüchen nach § 11 MarkenG, Übertragungsansprüchen nach § 17 Abs. 1 MarkenG und Unterlassungsansprüchen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MarkenG belastet sind, so dass den Antragsgegnern gegenüber der Antragstellerin – und deren Abnehmern – keine Rechte aus diesen Marken zustehen.
57Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt – jedenfalls – dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke – gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich – verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die deutschen Marken „porҫöz“ und „kirҫöz“ erfüllt.
58(1) Die Antragsgegnerin zu 1) war bis zur Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin deren Agentin bzw. Vertreterin im Sinne des § 11 MarkenG. Der im Markengesetz nicht definierte Begriff des Agenten oder Vertreters ist nicht streng rechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen. Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss dabei allerdings nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen stehen; eine entsprechende Nebenpflicht reicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]). Die Regelungen über die Agentenmarke im Markengesetz dienen der Umsetzung des Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Diese Bestimmung bezweckt, Markeninhaber eines anderen Staates vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich im Inland eine entsprechende Marke eigenmächtig aneignet und damit den Geschäftsherrn behindern kann, zu dessen Interessenwahrnehmung er eigentlich verpflichtet ist (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]). Sie stellen damit eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip dar, nach dem der Markeninhaber grundsätzlich nicht gegen Zeichenanmeldungen außerhalb des Schutzlandes seiner Marke vorgehen kann (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]). Der bloße „Kunde“ ist mit Bedacht nicht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ mit einbezogen worden (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]). Reine Güteraustauschverträge reichen daher nicht aus, um ein Agentenverhältnis bejahen zu können (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]). Ein Agentenverhältnis liegt hingegen vor, wenn eine Partei den Vertrieb der Produkte des anderen Teils im Inland zumindest faktisch übernommen hat und beide Parteien sich in einer Weise abgestimmt haben, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 26). Eines ausdrücklichen schriftlichen Vertriebsvertrages bedarf es für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29). Auch eine formlos – und konkludent – geschlossene „Rahmenvereinbarung“ reicht für die Bejahung eines Agentenverhältnisses aus (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).
59Nach diesen Maßstäben ist die Antragsgegnerin zu 1) als Agentin der Antragstellerin anzusehen. Die vertraglichen Beziehungen dieser beiden gingen über den bloßen Abschluss von Güteraustauschverträgen hinaus.
60Die Antragsgegnerin zu 1) war faktisch die alleinige Importeurin der Produkte der Antragstellerin in Deutschland. Dies war zwischen den Parteien erstinstanzlich noch unstreitig. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsgegner versucht, dies zu bestreiten, allerdings ohne Erfolg. Ihr entsprechendes Vorbringen ist schon allein deshalb unbeachtlich, weil es jeder Substanz entbehrt. Es geht über vage Andeutungen und Vermutungen nicht hinaus. Die von den Antragsgegnern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Unterlagen (BfR-Studie, Pressemitteilung aus Baden-Württemberg) sind im Ergebnis ohne Aussagekraft, weil sie nicht erkennen lassen, worauf die darin mitgeteilten Erkenntnisse oder Vermutungen über mögliche weitere Importeure der hier in Rede stehenden Reinigungsmittel beruhen.
61Schon allein aufgrund der langjährigen Dauer der Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern ist glaubhaft gemacht, dass zwischen den Parteien auch Einigkeit darüber bestand, dass die Antragsgegnerin zu 1) das alleinige Vertriebsrecht für die Produkte der Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben sollte. Hierfür spricht zudem der Grad der Professionalität der Zusammenarbeit, namentlich die Beschaffung besonderer Etiketten für den deutschen Markt durch die Antragsgegnerin zu 1), die bereits während des Produktionsprozesses in der Türkei auf die für den deutschen Markt bestimmten Produkte aufgebracht wurden. In der diesbezüglichen Koordination zwischen den Parteien liegt zugleich eine über den bloßen Abschluss von Kaufverträgen hinausgehende Abstimmung, die im vorliegenden Falle die Annahme eines Agentenverhältnisses rechtfertigt. Dass die Antragsgegnerin zu 1) nach ihrem Vorbringen selbstständig entscheiden konnte, in welchem Umfang sie Produkte der Antragstellerin orderte, und dass sie keinen Einfluss auf die Rezeptur der Reinigungsmittel hatte, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Der Begriff des Agentenverhältnisses setzt weder eine Abnahmeverpflichtung des Agenten noch eine Einflussmöglichkeit des Agenten auf die Produktzusammensetzung voraus.
62Die Antragsgegner können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die besondere Etikettierung der für den deutschen Markt bestimmten Produkte sei allein zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erfolgt und lasse keinen Rückschluss auf das Bestehen eines Agentenverhältnisses zu. Die Antragstellerin hat in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfüllung gesetzlicher Etikettierungs- und Informationspflichten auch ohne die von den Parteien praktizierte enge Form der Zusammenarbeit möglich gewesen wäre. Im Übrigen gilt: Selbst wenn öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einen inländischen Importeur und einen ausländischen Hersteller im Ergebnis dazu zwingen, so eng zusammenzuarbeiten, dass zivilrechtlich – nach dem herkömmlichen Verständnis des „Agenten“-Begriffes – die Kriterien für die Annahme eines Agentenverhältnisses erfüllt sind, zwingt dies nicht dazu, nunmehr einen strengeren Maßstab bei der Bejahung eines Agentenverhältnisses anzulegen.
63Schließlich spricht auch die von den Antragsgegnern im Berufungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 06.01.2014 für das vorstehend dargestellte Verständnis der Geschäftsbeziehungen. Danach will der Antragsgegner zu 2) im Jahre 2006 den damaligen Inhaber und Geschäftsführer der Antragstellerin sowohl telefonisch als auch bei einem persönlichen Gespräch in der Türkei über den fehlenden markenrechtlichen Schutz der Produkte der Antragstellerin und seine, des Antragsgegners zu 2), Absicht, auf seinen Namen entsprechende Marken in Deutschland anzumelden, informiert haben, womit die Antragstellerin sich dann auch einverstanden erklärt habe. Ungeachtet der Frage, ob diese Gespräche tatsächlich stattgefunden haben und ob es tatsächlich das behauptete Einverständnis der Antragstellerin gegeben hat, belegt diese Erklärung zum einen die enge – auch persönliche – Zusammenarbeit zwischen den Parteien und zum anderen, dass die Antragsgegner es offenbar zum damaligen Zeitpunkt für erforderlich hielten, eine Zustimmung der Antragstellerin zur Anmeldung der deutschen Marken einzuholen. Gerade die Interessenbindung, die es dem einen Geschäftspartner verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen eintragen zu lassen, ist nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung indes das entscheidende Kriterium für die Bejahung eines Agentenverhältnisses.
64(2) Die Markenanmeldung durch den Antragsgegner zu 2) erfolgte während des Bestandes des Agentenverhältnisses.
65(3) Zum Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Marken verfügte die Antragstellerin bereits über die älteren türkischen Marken „PORҪÖZ“ und „KIR-ҪÖZ“. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass diese beiden – ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen (Blatt 81-84 der Gerichtsakte) in der Türkei bereits im Jahre 1995 angemeldeten – Marken im Jahre 2007, d.h. zum Zeitpunkt der inländischen Markenanmeldungen durch den Antragsgegner zu 2), dort auch noch rechtlichen Schutz genossen.
66Der an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Vertreter der Antragstellerin teilnehmende Rechtsanwalt Dr. T hat in der mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert, dass die beiden vorgenannten türkischen Marken auch heute noch in der Türkei rechtlich geschützt sind. Bei dem auf Blatt 83 der Gerichtsakte angegebenen „protection date“ handele es sich nicht um das Enddatum des Schutzzeitraumes, sondern in diesem konkreten Fall um das Datum der Verlängerung des zunächst nur zehn Jahre währenden Schutzzeitraumes. Für die Richtigkeit dieser Versicherung spricht auch der Inhalt des von der Antragstellerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Markenregisterauszuges der türkischen Marke „yeni kombi yag çöz levent sekil“ (Blatt 325 der Gerichtsakte). Dieser Auszug verhält sich über eine am 28.01.2005 angemeldete Marke („application date“). Als „protection date“ ist dort ebenfalls der 28.01.2005 angegeben. Dies legt nahe, dass es sich beim „protection date“ nicht um das Ende des Schutzzeitraumes handelt, sondern vielmehr um seinen Beginn.
67Schließlich spricht auch die folgende Erwägung dafür, dass die türkischen Marken „PORҪÖZ“ und „KIR-ҪÖZ“ auch im Jahre 2007 in der Türkei noch bestanden. Ausweislich Blatt 81f und Blatt 84 der Gerichtsakte hat die Antragstellerin die beiden vorgenannten Marken im Jahre 2011 bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) international registrieren lassen. Aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken ergibt sich, dass eine internationale Registrierung den Bestand der nationalen Marke voraussetzt. Nach Art. 6 Abs. 2 des Madrider Abkommens wird die internationale Registrierung erst mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der internationalen Registrierung von der im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.
68(4) Die deutschen Marken „porҫöz“ und „kirҫöz“ sind mit den geschützten Marken der Antragstellerin nahezu identisch, allenfalls sind sie lediglich geringfügig abgewandelt.
69(5) Dass die Anmeldung der deutschen Marken nicht durch die eigentliche Agentin, nämlich die Antragsgegnerin zu 1), erfolgte, sondern durch deren (damaligen) Alleingeschäftsführer, steht der Qualifizierung der deutschen Marken „porҫöz“ und „kirҫöz“ als Agentenmarken nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass eine Agentenmarke auch dann vorliegt, wenn die Markenanmeldung durch einen Strohmann des Agenten erfolgt (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 17). Nichts anderes kann gelten, wenn die Markenanmeldung im Falle eines als juristische Person organisierten Agenten durch den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person erfolgt.
70(6) Für die Annahme einer Agentenmarke ist es nicht erforderlich, dass der Agent zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 16).
71(7) Die Antragsgegner haben schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit der Markenanmeldung durch den Antragsgegner zu 2) einverstanden war (vgl. zur Bedeutung eines Einverständnisses Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnrn. 17 f).
72Erstinstanzlich haben die Antragsgegner lediglich pauschal und ohne jede Tatsachensubstanz ein entsprechendes Einverständnis behauptet. Erst im Berufungsrechtszug haben sie ihr Vorbringen substantiiert und die bereits erwähnte eidesstattliche Versicherung vom 06.01.2014 vorgelegt. Diese eidesstattliche Versicherung ist indes aus mehreren Gründen unglaubhaft.
73Die Frage der Berechtigung der deutschen Markenanmeldungen durch den Antragsgegner zu 2) ist der zentrale Punkt der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren. Es liegt wiederum auf der Hand, dass ein etwaiges Einverständnis der Antragstellerin von erheblicher Bedeutung für die Berechtigung der Anmeldung ist. Die Antragsgegner haben dementsprechend schon in der ersten Instanz ein solches Einverständnis – wenn auch unsubstantiiert – behauptet. Warum es den Antragsgegnern erst jetzt – in der Berufungsinstanz und mehrere Monate nach der Einleitung des Verfügungsverfahrens – möglich gewesen sein soll, zu diesem Punkt substantiiert vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist es den Antragsgegnern nicht gelungen, eine nachvollziehbare und überzeugende Erklärung hierfür abzugeben.
74Entscheidend ist allerdings, dass inhaltlich nichts für die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2) spricht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Antragstellerin damit einverstanden gewesen sein sollte, dass der Antragsgegner zu 2) auf seinen Namen in Deutschland für die Produkte der Antragstellerin entsprechende Marken anmeldet. Es hätte sich hierbei der Sache nach um ein „Geschenk“ an den Antragsgegner zu 2) gehandelt, das dem Vorgehen eines sorgfältigen Kaufmannes in jeder Hinsicht widersprochen hätte.
75Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragsgegners zu 2) durch die aktuellen Vorgänge im Zusammenhang mit der Antragsgegnerin zu 1), namentlich die Sitzverlegung nach Bulgarien und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, nachhaltig erschüttert ist.
76bb) Es kann dahinstehen, ob es sich auch bei der deutschen Marke „yagҫöz“ um eine Agentenmarke handelt. Die Antragsgegner haben mit ihrer Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht offenkundig übersehen hat, dass die Anmeldung der türkischen Marke „Kombi YAGҪÖZ“ in der Türkei erst am 29.07.2010 und damit nach der Anmeldung der deutschen Marke „yagҫöz“ erfolgte. Ob die Antragstellerin sich vor dem Hintergrund der Regelung in § 531 Abs. 2 ZPO auf die erstmals durch ihre Berufungserwiderung in das Verfahren eingeführte türkische Marke „yeni kombi yag çöz levent sekil“ (vgl. Blatt 325 der Gerichtsakte) stützen kann, kann dahinstehen.
77Denn das Vorgehen der Antragsgegner auf der Grundlage der deutschen Marke „yagҫöz“ erweist sich bereits aus anderen Gründen als ebenfalls unlauter. Der Anmelder und Nutzer eines Kennzeichens handelt zwar nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Anmeldung oder Nutzung des Kennzeichens als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2005, 581 [The Colour of Elégance], mit zahlr. w. Nachw.; LG München I, Urteil vom 14.11.2007 – 21 O 21512/06 – [WANGZHIHE]
Die Antragstellerin hat durch den mehrjährigen Vertrieb ihres Reinigungsmittels „YAGҪÖZ“ in Deutschland, wobei sie auf den Verpackungen erkennbar als Herstellerin genannt war, einen schutzwürdigen Besitzstand erworben (vgl. hierzu auch LG München I, a.a.O.).
79Zu welchen Zwecken der Antragsgegner zu 2) die deutsche Marke „yagҫöz“ ursprünglich angemeldet hat, kann dahinstehen. Jedenfalls für den Zeitraum nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern ist nicht erkennbar, dass die Berufung auf das Markenrecht noch legitimen wettbewerblichen Zwecken dient. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegner die Markeneintragung seither nur noch zweckfremd dazu benutzen, um die Antragstellerin auf dem deutschen Markt zu behindern. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegner seit dem Ende der Beziehungen zur Antragstellerin noch selbst Reinigungsmittel mit den hier in Rede stehenden Bezeichnungen, namentlich mit der Bezeichnung „YAGҪÖZ“, vertreiben. Die streitgegenständliche Abnehmerverwarnung mag zwar durch ihre Formulierungen einen entsprechenden Eindruck erwecken; es existiert indes kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegner tatsächlich noch Reinigungsmittel mit den hier in Rede stehenden Bezeichnungen vertreiben oder zumindest beabsichtigen, dies in der Zukunft (wieder) zu tun. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsgegner hierzu nichts vorgetragen.
80Zweckfremd ist das Vorgehen der Antragsgegner darüber hinaus auch schon deshalb, weil sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 06.01.2014 – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit im Übrigen – ergibt, dass die Eintragung der deutschen Marken (auch) dazu dienen sollte, den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin in Deutschland markenrechtlich abzusichern. Dieser Zielsetzung widerspricht es, unter Berufung auf die Markeneintragungen in Deutschland nunmehr den Vertrieb dieser Produkte in Deutschland zu behindern.
81d) Die unlautere geschäftliche Handlung der Antragsgegner ist geeignet, die Interessen der Antragstellerin spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Die unberechtigte Abnehmerverwarnung ist geeignet, die neue Alleinimporteurin der Produkte der Antragstellerin für den deutschen Markt nachhaltig zu verunsichern und hierdurch den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin in Deutschland in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen.
82e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Verstoßes vermutet. Umstände, die geeignet sind, die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auszuräumen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die mögliche Einstellung des Geschäftsbetriebes durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 2001, 453).
83C.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten - soweit noch entscheidungserheblich - über die Rückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der Kläger, ein Programmierer, wollte sich zur Steuerersparnis an der " Gewerbefonds GbR" (im Folgenden: GbR) mit einer Anteilssumme von 100.000 DM beteiligen, die zu 80% fremdfinanziert werden sollte. Er unterzeichnete am 8. November 1993 ein mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenes Formular, in dem er die J. Steuerberatungsgesellschaft mbH, eine Nichtgesellschafterin (im Folgenden: Treuhänderin), beauftragte und bevollmächtigte, für ihn die Beitrittserklärung abzugeben und sowohl für die Gesellschaft als auch für die Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Ferner schloss der Kläger, wie im Zeichnungsschein vorgesehen, mit der Treuhänderin einen dem Fondsprospekt beigefügten Treuhandvertrag und erteilte eine Vollmacht. Die Treuhänderin, die keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besaß, erklärte im Namen des Klägers den Beitritt zur GbR. Später wurde die Fondsbeteiligung des Klägers auf eine Anteilssumme von 50.000 DM reduziert.
- 3
- Der Gesellschaftszweck der GbR bestand in dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung, Verwaltung und Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages sollte die Treuhänderin die Gesellschaft bis zum Beginn der sog. "Vermietungsphase" vertreten, d.h. berechtigt und verpflichtet sein, alle Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen , die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich bzw. zweckmäßig sind.
- 4
- Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) gewährte mit Darlehensvertrag vom 30. November/6. Dezember 1993 einen Zwischenfinanzierungskredit von insgesamt 76.960.000 DM, der durch eine Grundschuld am Fondsgrundstück gesichert wurde. Der endgültige Darlehensvertrag über 82.191.358 DM wurde am 18./22. September 1995 geschlossen. Die beiden Darlehensbewilligungsschreiben richtete die Beklagte an die " Gewerbefonds GbR" und gab im Zwischenfinanzierungsvertrag als Verwendungszweck des Darlehens den Erwerb des Fondsgrundstücks nebst anschließender Bebauung mit einem Büro- und Geschäftshaus an. Die Schreiben wurden von der Beklagten und den Gründungsgesellschaftern der GbR, das zweite auch von der Treuhänderin unterzeichnet. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages vom 30. November/6. Dezember 1993 sollte jeder Gesellschafter für den Kredit in Höhe von maximal 80% des gezeichneten Fondsanteils persönlich haften. Mit Schreiben vom 15. August 1996 wies die Beklagte den Kläger auf die sich danach für ihn ergebende quotale Mithaftung hin.
- 5
- Im Rahmen der Grundschuldbestellung gaben die Gründungsgesellschafter namens der GbR in notarieller Urkunde vom 16. Dezember 1993 ein Schuldanerkenntnis zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten sowie befristeten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten über 4 Millionen DM ab und unterwarfen die Gesellschaft insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
- 6
- Der Kläger nahm an Gesellschafterversammlungen teil und erhielt mehrere Ausschüttungen. Über das Vermögen der Fondsinitiatorin wurde 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Da die GbR das Darlehen nicht mehr bediente, kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte den Kläger am 26. Oktober 2000 zur Zahlung von insgesamt 44.450 DM bis zum 30. November 2000 auf.
- 7
- Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hafte als Gesellschafter sowohl aus dem endgültigen Kreditvertrag als auch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis quotenmäßig persönlich für die noch offene Darlehensschuld der GbR. Dieser hält dem vor allem entgegen, die Treuhänderin sei bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht im Namen der GbR, sondern namens der geworbenen Gesellschafter aufgetreten, ohne von ihnen wirksam bevollmäch- tigt worden zu sein. Außerdem hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.
- 8
- Mit der im Januar 2007 erhobenen Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung von 19.548,53 € zuzüglich Zinsen in Anspruch.
- 9
- Das Landgericht hat die auf Erstattung der vom Kläger aufgrund der Fondsbeteiligung geleisteten Zahlungen gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Der Beklagten stehe kein durchsetzbarer Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Kläger zu. Im Wege der Auslegung sei davon auszugehen, dass die Darlehensverträge von der Beklagten mit der GbR zur Objektfinanzierung und nicht mit den einzelnen Gesellschaftern zwecks Finanzierung ihrer Fondsbeteiligungen geschlossen worden seien. Auf die Frage, ob der Kläger als Gesellschafter gemäß § 128 HGB (analog) quotenmäßig persönlich für die noch offene Darlehensschuld der GbR hafte, komme es nicht an, weil er wirksam die Einrede der Verjährung erhoben habe.
- 13
- Die von der Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 gegenüber dem Kläger als Fondsgesellschafter geltend gemachte Darlehensrückzahlungsforderung unterliege gemäß § 195 BGB der Regelverjährung von drei Jahren. Da die Frist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen sei, sei der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2004 und somit vor Erhebung der Widerklage im Januar 2007 verjährt. Zwar unterliege die aus dem notariellen Schuldversprechen vom 16. Dezember 1993 resultierende Forderung im Hinblick auf die Titulierung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB der dreißigjährigen Verjährung. Das Schuldversprechen wirke aber nicht zu Lasten des Klägers, weil es im Namen der GbR abgegeben worden sei. Eine Gesellschafterhaftung komme mangels wirksamer Vertretung der GbR durch die Gesellschaftsgründer und die Treuhänderin nicht in Betracht. Bei dem vom Kläger mit der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrag handele es sich um einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Befugnis beinhalte, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen. Der ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung geschlossene Vertrag sei daher mitsamt der Vollmacht nichtig. Da die Gründungsgesellschafter ebenfalls keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt hätten, hätten sie wie die Treuhänderin das Schuldanerkenntnis als vollmachtlose Vertreter der GbR abgegeben.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Beklagte ist aufgrund des von der GbR in der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1993 abgegebenen abstrakten Schuldversprechens Inhaberin einer unverjährten Forderung, für die der Kläger als Gesellschafter entsprechend § 128 HGB anteilig persönlich und mit seinem ganzen Privatvermögen haftet.
- 15
- 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der endgültige Darlehensvertrag von der Beklagten mit der werbenden GbR und nicht mit den Gesellschaftern persönlich geschlossen worden ist.
- 16
- Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den endgültigen Kreditvertrag vom 18./22. September 1995, wie auch schon den Zwischenfinanzierungsvertrag aus 1993, mit der GbR und nicht mit den einzelnen Gesellschaftern geschlossen hat. Diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare und unangegriffene Auslegung ist vertretbar und deshalb für den erkennenden Senat bindend (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19, jeweils m.w.N.).
- 17
- 2. Der Kläger haftet analog § 128 HGB anteilig für die Forderung der Beklagten aus dem anlässlich der Grundschuldbestellung in vollstreckbarer notarieller Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen über 4 Millionen DM.
- 18
- a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das vollstreckbare Schuldversprechen wirksam.
- 19
- aa) Der Ansicht des Berufungsgerichts, die GbR sei bei Abgabe des notariellen Schuldversprechens vom 16. Dezember 1993 nicht wirksam vertreten worden, ist rechtsfehlerhaft. Dem steht schon entgegen, dass ausschließlich die Gesellschaftsgründer für die GbR aufgetreten sind, während die Treuhänderin lediglich den endgültigen Darlehensvertrag aus 1995 mit unterzeichnet hat. Der Umstand, dass die Gesellschaftsgründer keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besaßen, ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bedeutungslos. Gesellschaftsgründer sind geborene Organe ihrer Gesellschaft, soweit es um deren Geschäftsführung und Vertretung geht. Sie besorgen gemäß § 714 BGB eigene Gesellschaftsangelegenheiten und sind daher keine "Dritten". Eine Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. Die GbR wurde infolgedessen, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, bei der Abgabe des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses von den Gesellschaftsgründern aufgrund ihrer Organstellung wirksam vertreten.
- 20
- bb) Überdies ist die Treuhänderin von den Gesellschaftsgründern auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages namens der GbR wirksam beauftragt und bevollmächtigt worden, für sie die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendigen oder zweckmäßigen Rechtsgeschäfte bis zur sog. "Vermietungsphase" zu tätigen.
- 21
- (1) Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 (XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Tz. 18 ff., siehe ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 29, jeweils m.w.N.) näher dargelegt hat, fallen Verträge, durch die eine Fonds-GbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes , weil diese ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirt- schaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (Senatsurteile , aaO).
- 22
- (2) Danach wurde die GbR bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht nur gemäß § 714 BGB von den Gründungsgesellschaftern, sondern auch von der Treuhänderin wirksam vertreten. Da die Treuhänderin nach dem Inhalt des ihr von den Gesellschaftsgründern namens der GbR erteilten Auftrags die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendigen bzw. zweckmäßigen Verträge in der Gründungsphase schließen sollte, war sie - worauf die Revision zu Recht hinweist - befugt, an der Ablösung des zur Objektfinanzierung aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits mitzuwirken.
- 23
- b) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Fonds-GbR rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (siehe etwa BGHZ 146, 341, 358; vormals schon BGHZ 142, 315, 318; siehe ferner Senat BGHZ 178, 271, Tz. 17).
- 24
- c) Der Kläger ist der GbR wirksam beigetreten. Dabei kann dahinstehen, ob der von ihm mit der Treuhänderin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam ist oder mitsamt der zu seiner Durchführung erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Auf diese Frage kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entscheidend an, weil die Treuhänderin den Kläger bei seinem Beitritt jedenfalls aufgrund der in dem Zeichnungsschein vom 8. November 1993 erteilten Vollmacht wirksam vertreten hat.
- 25
- aa) Der von dem Kläger gesondert unterschriebene Zeichnungsschein verstößt seinem Inhalt nach nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (siehe Senatsurteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff. und vom 30. Juni 2009 - XI ZR 291/08, Umdruck S. 7 f., Tz. 14). Die Vollmacht im Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Kreditaufnahme. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen (Senatsurteile, aaO).
- 26
- bb) Eine Nichtigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht ergibt sich auch nicht über § 139 BGB aus einer etwaigen Nichtigkeit des vom Kläger mit der Treuhänderin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der im Zeichnungsschein enthaltene beschränkte Auftrag und der wesentlich weiterreichende Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien eine Geschäftseinheit bilden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 24).
- 27
- 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet.
- 28
- a) Der vom Kläger erst in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, die Beklagte könne aus dem in notarieller Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung trotz der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr gegen die GbR vorgehen , weil die zugrunde liegende Darlehensrückzahlungsforderung gemäß § 195 BGB verjährt sei und die Gesellschaft daher gemäß § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen könne, ist nicht begründet. Einem solchen Verlangen der GbR steht die Wertung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen.
- 29
- aa) Die Frage, ob der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung (siehe OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - 5 W 2/09, juris, Tz. 6; Bork in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 780 Rn. 12; MünchKommBGB/ Habersack, 5. Aufl., § 780 Rn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 216 Rn. 3; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., § 216 Rn. 3; Staudinger/Marburger, BGB (2009), § 780 Rn. 17; Cartano/Edelmann, WM 2004, 775, 779; Deter/Burianski/ Möllenhoff, BKR 2008, 281, 285 f.; Hohmann, WM 2004, 757, 763 f.; Kreikenbohm/Niederstetter, WM 2008, 718, 719 f.; aA OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 629, 631; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06) in seinem Urteil vom 17. November 2009 (XI ZR 36/09, Umdruck S. 10 ff.) bejaht.
- 30
- bb) Allerdings kommt eine unmittelbare Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht (aA Staudinger/Marburger, aaO). Zwar handelt es sich bei einem notariell beurkundeten Schuldversprechen gemäß § 780 BGB um ein "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Einer direkten Anwendung der Vorschrift steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber (siehe BT-Drucksache 14/6040, S. 122 f.) mit ihr nur dinglich gesicherte Ansprüche erfassen wollte. Folgerichtig handelt es sich bei den in § 216 BGB ausdrücklich geregelten Sicherungsrechten ausschließlich um dingliche Rechte. Der Gesetzgeber hat daher insoweit offenbar den in der Neufassung des Verjährungsrechts überwiegend übernommenen § 223 BGB aF, der nur für dingliche Sicherheiten galt (BGHZ 138, 49, 54), nicht geändert (siehe dazu auch OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.).
- 31
- cc) Indessen liegen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.
- 32
- (1) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu etwa BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).
- 33
- (2) Nach diesen Grundsätzen ist eine Anwendung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB in analoger Form geboten.
- 34
- (a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung (siehe auch OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 629, 631) besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Das abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis wird, wie dargelegt, von den Regeln des § 216 Abs. 2 BGB nicht erfasst. Es gibt auch sonst keine Vorschrift, die sich mit dem Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens als Sicherungsrecht zu der gesicherten Forderung befasst. Dazu bestand vor der Modernisierung des Schuldrechts auch kein Anlass, weil nach altem Recht die Ansprüche aus dem Darlehen und aus dem abstrakten Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis der gleichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB aF) unterlagen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 hat sich dies grundlegend geändert. Während gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB für den Anspruch aus dem vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnis weiterhin die dreißigjährige Verjährung gilt, verjährt die Darlehensrückzahlungsforderung jetzt gemäß § 195 BGB grundsätzlich schon nach drei Jahren.
- 35
- Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die sich daraus ergebende Diskrepanz dadurch beseitigt werden kann, dass die Regeln des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das abstrakte Schuldanerkenntnis als Sicherungsrecht entsprechende Anwendung finden, hat ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Modernisierung des Schuldrechts (vgl. BT-Drucksache 14/6040 und 14/7052) nicht stattgefunden. Es besteht auch sonst kein konkreter Anhaltspunkt , dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 216 Abs. 2 BGB eine abschließende und analogiefeindliche Regelung schaffen wollte (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198).
- 36
- (b) Für eine entsprechende Analogie sprechen auch Normzweck und Interessenlage.
- 37
- In § 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll (BT-Drucksache 14/6040, S. 122 f.). Dieser Gedanke gilt nicht nur für die Grundschuld, auf die § 216 Abs. 2 BGB unmittelbar anwendbar ist, sondern ebenso für das eigens zur Sicherung einer Forderung abgegebene abstrakte Schuldversprechen. Mit dem zusätzlichen Anspruch aus einem notariell beurkundeten Schuldversprechen soll durch die Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers /Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer ei- genständigen Sicherheit verstärkt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588, Tz. 14 m.w.N.). Zudem ist das abstrakte Schuldversprechen, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung verbunden. Die Verknüpfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrakten Schuldversprechens nicht willkürlich, sondern nur unter den Voraussetzungen erfolgen darf, die auch für die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die Verbindung des abstrakten Schuldversprechens mit der Zweckerklärung wird dieses nicht an die Darlehensforderung gebunden, sondern - im Hinblick auf den Sicherungsfall und dessen Eintritt - an die Grundschuld (Hohmann, WM 2004, 757, 763). Dieser Umstand gebietet es, die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen verjährungsrechtlich gleich zu behandeln. Nur der dauerhafte Wegfall des berechtigten Sicherungsinteresses des Sicherungsnehmers, der diesen zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichten würde, darf zu einer Kondiktion gemäß § 812 Abs. 2 BGB auch des abstrakten Schuldversprechens führen (vgl. Senat BGHZ 177, 345, Tz. 21).
- 38
- Überdies handelt es sich bei dem abstrakten Schuldversprechen um eine von dem Ursprungsschuldverhältnis gelöste selbständige Verpflichtung, deren Zweck auch gerade die aufgrund der notariellen Beurkundung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegebene dreißigjährige Verjährungsfrist voraussetzt. Überhaupt wollen die Parteien häufig der Gefahr der kurzen Verjährung mit dem abstrakten Schuldversprechen vorbeugen (RGZ 75, 4, 7). Auch damit wäre es bei wertungsgerechter Betrachtung nicht zu vereinbaren, wenn der Gläubiger wegen Verjährung der zugrunde liegenden Forderung nicht aus dem unverjährten abstrakten Schuldversprechen gegen den Schuldner vorgehen könnte (vgl. Hohmann, WM 2004, 757, 763).
- 39
- (c) Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1998 (BGHZ 138, 49, 53 ff.), nach der § 223 Abs. 1 BGB aF aus- schließlich für dingliche Sicherheiten und somit nicht für eine Bürgschaft gilt, ergibt sich nichts anderes. Dafür spricht schon, dass sich das Urteil lediglich mit dem im Wortlaut dem § 216 Abs. 1 BGB gleichenden § 223 Abs. 1 BGB aF befasst. Vor allem aber ist für die Bürgschaft ausdrücklich bestimmt, dass der Bürge sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann (§ 768 BGB). Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft besteht bei dem im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebenen notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen nicht. Eine Parallele zur Bürgschaft lässt sich daher nicht ziehen (siehe auch OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198).
- 40
- b) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Haftungsverbindlichkeit des Klägers aus § 128 HGB (analog) nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, d.h. im vorliegenden Fall der dreißigjährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
- 41
- aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 214, 217 f.; vormals schon BGHZ 73, 217, 224 f.; 78, 114, 119 f.; 95, 330, 332 f.) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (siehe etwa MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rn. 3 und § 129 Rn. 7; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 129 Rn. 4, jeweils m.w.N.; Boesche in Oetker, HGB, § 129 Rn. 4; vgl. auch Brandes in FS für Stimpel, S. 105, 117) stimmt die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden - zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters - mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein. Dies entspricht dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 73, 217, 224). Das Sicherungsinteresse des Gläubigers erfordert es, dass ein Gesellschafter für die Gesell- schaftsschulden, die während oder vor seiner Mitgliedschaft begründet worden sind, auch zeitlich wie die Gesellschaft selbst haftet. Die Tatsache, dass die Gesellschaftsschuld nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, vollstreckbarem Vergleich bzw. Schuldanerkenntnis oder Feststellung im Insolvenzverfahren der dreißigjährigen Verjährung der § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6, § 201 Satz 1 BGB unterliegt, gilt daher auch gegenüber dem Gesellschafter (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 129 Rn. 4).
- 42
- bb) Die von der Revisionserwiderung und auch vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. vor allem Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl., § 129 Rn. 6 f.; Mahr, GesRZ 1991, 149, 150, jeweils zum alten Verjährungsrecht), wonach die Gesellschaftsschuld und die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters nicht nur eigenständig verjähren, sondern auch die Fristen getrennt laufen, überzeugt nicht. Sie führt dazu, dass die Gesellschafterschuld gemäß § 195 BGB schon nach drei Jahren verjährt, während z.B. die gegen die Gesellschaft gerichtete Kaufpreisforderung für ein Grundstück gemäß § 196 BGB erst nach zehn Jahren verjährt. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Konzept der akzessorischen Gesellschafterhaftung unvereinbar (MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 129 Rn. 7; so jetzt auch Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 6).
- 43
- cc) Daran hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durch die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts geändert. Im Gegenteil zeigt sich gerade an dem auf die BGB-Gesellschaft analog anzuwendenden Haftungsmodell der §§ 128 ff. HGB, dass eine abgekürzte persönliche Verjährungsfrist zugunsten des Gesellschafters entsprechend § 159 HGB grundsätzlich nur im Fall der Auflösung der Gesellschaft in Betracht kommt (zur analogen Anwendbarkeit des § 159 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts siehe etwa Hillmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 1, § 159 Rn. 3 m.w.N.).
III.
- 46
- Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Treuhänderin hätte die Gesellschafter bei der Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses mangels einer Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht wirksam vertreten können, und es sei widersprüchlich, wenn die Gesellschafter in vergleichbarer Weise über die Gesellschafterhaftung an die Wirkung eines verbotswidrigen Geschäfts gebunden blieben. Zwar darf ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an die Fonds-GbR ausgezahlt hat, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR nicht analog § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen, weil andernfalls der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes unterlaufen würde (Senat BGHZ 177, 108, Tz. 18 ff.). Auch mag es sich bei der Anteils- und Objektfinanzierung um austauschbare bzw. kumulative Finanzierungsformen handeln (vgl. Habersack, BB 2005, 1695, 1697). Wenn sich die Beteiligten - wie hier - für eine Objektfinanzierung ent- schieden haben, so ist dies aber unter Umgehungsgesichtspunkten unbedenklich. Der Entschluss hierzu beruht auf dem Prinzip der Privatautonomie. Die akzessorische Gesellschafterhaftung analog §§ 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes nicht (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Tz. 28).
IV.
- 47
- Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Widerklage der Beklagten abgewiesen wurde (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist aber nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur streitigen Höhe der anteiligen Gesellschafterhaftung des Klägers keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache war deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 318 O 81/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 53/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
- 2
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen , wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise , dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615, 616; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25).
- 3
- Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des VII. und auch des VIII. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB aF (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163; vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, ZIP 1999, 1132, 1133) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 66 ff; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 15).
- 4
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.12.2010 - 1 O 11/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2011 - 12 U 17/11 -
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.