Oberlandesgericht München Teilurteil, 30. Okt. 2014 - 6 Sch 20/12 WG

bei uns veröffentlicht am30.10.2014
nachgehend
Bundesgerichtshof, I ZR 259/14, 21.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob dieses über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität, es sei denn, Buchstabe 1 c) trifft zu),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher),

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügt, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händlerin im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wie die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 0,0614/Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 2,56 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher eine Vergütung in Höhe von € 1,28 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht Vergütungs- und Auskunftsansprüche für sog. „Musik-Handys“ gemäß § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 2, § 54 d Abs. 1 i. V. m. der Anlage zu § 54 d Abs. 1, § 54 g Abs. 1 UrhG a. F., die von der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 in der Bundesrepublik Deutschland veräußert oder anderweitig in Verkehr gebracht wurden, geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG a. F./n. F. herleiten können. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1992 (als Anlage K 2 wurde die aktualisierte Fassung vom 29.11.2011 vorgelegt) haben sich die Verwertungsgesellschaften zum Zwecke der Geltendmachung derartiger Ansprüche zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen und die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche der Urheber in die Klägerin eingebracht. Diese ist nach § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 2) berechtigt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagte importiert die streitgegenständlichen Mobiltelefone und die dazugehörigen Speichermedien und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland.

Bereits im Jahr 2003 führten Vertreter des BITKOM, eines Verbandes der IT-Industrie, der die Interessen der Hersteller und Importeure in Fragen der Urheberrechtsabgaben vertritt und in der Vergangenheit verschiedentlich Gesamtverträge mit der Klägerin abgeschlossen hat, und die Klägerin Gespräche über den Abschluss eines Gesamtvertrags, die in der Folge gescheitert sind. Ab dem Jahr 2007 hat die Klägerin gegen einzelne Hersteller von Mobiltelefonen die Durchführung von Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (nachfolgend: Schiedsstelle) angestrengt, Ende des Jahres 2010 auch gegen die Beklagte, das mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 - Sch-Urh 222/10 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgeschlossen wurde und gegen den beide Parteien Widerspruch eingelegt haben.

Die streitgegenständlichen Auskunfts- und Vergütungsansprüche beziehen sich auf Mobiltelefone, die nach dem Vortrag der Klägerin über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie über eine Audioabspielmöglichkeit verfügen, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen beschränkt ist.

Als Quellen für Audiodateien, die unter Verwendung eines solchen Mobiltelefons kopiert werden können und diese mit Musik- oder Sprachdateien speisen, kommen Musik- bzw. Sprachdateien in Betracht, die auf der Festplatte eines PC archiviert sind. Ferner ist es möglich, die auf einer Audio-CD enthaltenen Musikdateien (z. B. von einem CD/DVD-Laufwerk eines PC, aber auch direkt von modernen Stereoanlagen) unmittelbar auf „Musik-Handys“ zu übertragen. Hierzu werden die Dateien zunächst in ein für das „Musik-Handy“ geeignetes Format umgewandelt und sodann unmittelbar auf das Mobiltelefon übertragen. Als weitere Quelle für Musikdateien dienen ferner kommerzielle Musik-Downloaddienste für Handys. Diese Dienste ermöglichen gegen Entrichtung eines Entgelts ohne Einsatz eines PC ein direktes Herunterladen von Musikdateien auf das „Musik-Handy“. Schließlich können Musikdateien, die auf einem „Musik-Handy“ gespeichert sind, mittels USB-Kabelverbindung oder via drahtloser Infrarot- bzw. Bluetoothverbindung auf weitere „Musik-Handys“ oder einen PC übertragen werden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin folge aus § 13 b UrhWG i. V. m. der im Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2011 (Anlage K 2) getroffenen Regelung.

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2004-31.12.2007) importierten und in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Mobiltelefone hätten die vorgenannten Eigenschaften, namentlich eine eigenständige Vervielfältigungsmöglichkeit (ohne Einsatz eines PC; insoweit beansprucht die Klägerin eine Gerätevergütung nach Ziffer I., Nr. 1 oder 2 der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F.) bzw. eine solche unter Zuhilfenahme eines PC (insoweit macht die Klägerin die Tonträgervergütung nach Ziffer I Nr. 5 der Anlage zu § 54 d a. F. UrhG geltend) aufgewiesen und seien zur Vornahme von Vervielfältigungen von Musikdateien zum privaten und sonstigen Gebrauch im Sinne von § 53 UrhG a. F. geeignet und dazu auch erkennbar bestimmt.

Die Eignung der streitgegenständlichen Mobiltelefone der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen von Musikdateien zum privaten und sonstigen Gebrauch im Sinne von § 53 UrhG a. F. folge bereits aus der der klägerischen Antragstellung zugrundeliegenden Definition eines „Musik-Handys“. Hiervon seien nur Mobiltelefone umfasst, die technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung (mit und ohne Zuhilfenahme eines PC) geschützter Audiowerke geeignet seien, wobei hierunter nicht nur Musik-, sondern auch Sprachwerke fielen. Alle „Musik-Handys“ im Sinne der Definition der Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, seien zur Anfertigung und zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Audiodateien geeignet, hierzu aus technischer Sicht nicht fähige Mobiltelefone seien vom Streitgegenstand des Verfahrens nicht umfasst.

Die Anwendbarkeit der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG a. F. sowie das damit verbundene Vergütungssystem nach den §§ 54 ff. UrhG auf die digitale Vervielfältigung von Dateien sei durch den Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 07.09.2003 (BGBl. I, Seite 1774, sog. „2. Korb“) geregelt worden.

Bei der Frage nach der Bestimmung eines Geräts zur nach den §§ 53, 54 ff. UrhG a. F. vergütungspflichtigen Nutzung sei zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung nicht den einzigen Zweck eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs bilden müsse. Die Zweckbestimmung richte sich danach, ob mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigt werde. Die Vergütungspflicht werde an die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, geknüpft. Dies gelte auch für multifunktionale Kombinationsgeräte, deren Nutzungszweck sich nicht in der Vervielfältigung von Dateien erschöpfe. Die technische-funktionale Eignung eines Geräts zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen im Sinne des § 54 a Abs. 1 UrhG a. F. indiziere eine entsprechende Zweckbestimmung, wenn diese Nutzungsmöglichkeit sowohl bei Herstellern als auch bei Importeuren bzw. Händlern als auch bei einem nicht unerheblichen Teil der tatsächlichen oder potentiellen Nutzer als bekannt vorauszusetzen sei (vgl. Schiedsstelle, Beschluss vom 31.01.2003 - Sch-Urh 8/2001). Dies treffe auf die streitgegenständlichen Mobiltelefone der Beklagten zu, wie sich aus den vorgelegten Bedienungsunterlagen (vgl. Anlagen K 8, K 60-K 66, K 84, K 88-K 100) sowie aus Werbeaussagen der Beklagten und ihrer Wettbewerber (vgl. Anlagen K 27, K 30, K 44, K 53, K 75, K 121 f, K 129, K 130) und aus Presseberichten sowie Stellungnahmen der IT-Industrie (vgl. Anlagen K 30 ff., K 70, K 80-K 82) ergebe. Darauf, ob die verfahrensgegenständlichen Mobiltelefone der Beklagten eine MP3-Funktion aufwiesen, komme es entgegen der von der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 (Anlage 1) geäußerten Auffassung nicht an, dies sei kein taugliches Abgrenzungsmerkmal.

Soweit die Beklagte die Eignung der von ihr vertriebenen „Musik-Handys“ im Sinne von § 54 UrhG a. F. bestreite, habe sie sich nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast substantiiert zu den für die Beurteilung der Eignung der streitgegenständlichen „Musik-Handys“ zur Durchführung von Vervielfältigungshandlungen maßgeblichen Tatsachen zu erklären und insoweit auch entsprechende Nachweise zu führen. Dies folge aus der „Ergebnispflicht“ der Mitgliedstaaten, den Rechtsinhabern einen gerechten Ausgleich zu gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011, C-462/09, GRUR 2011, 909 - Stichting/Opus; BVerfG vom 30.08.2010, 1 BvR 1631/08 und vom 21.12.2010 1 BvR 2472/08, 2760/08 und 506/09). Da die Klägerin die technischen Spezifikationen der streitgegenständlichen Geräte der Beklagten nicht kenne, führe die Ergebnispflicht sogar zu einer vollständigen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten der Beklagten.

Die Beklagte treffe als Vergütungspflichtige auch die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständlichen Geräte bei einer Überlassung an andere als natürliche Personen nicht zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

Soweit die Beklagte diesbezüglich lediglich die pauschale Behauptung aufstelle, die von ihr importierten Mobiltelefone seien ausschließlich über „Vertriebskanäle für den Geschäftsbetrieb“ verkauft worden und zu mehr als 99% für den geschäftlichen Gebrauch bestimmt gewesen, sei diese Einlassung als unsubstantiiert zurückzuweisen und werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Eine derartige Behauptung der Beklagten stehe in Widerspruch zu den Herstellerangaben in der Werbung für die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ (vgl. Anlage K 101). Zudem sei auf die Internetwerbung gemäß Anlagen K 102-K 105 hinzuweisen, die sich (auch) an den Endverbraucher richte. Die Beklagte verkenne zudem, dass selbst bei einer Überlassung ihrer „Musik-Handys“ im streitgegenständlichen Zeitraum an Arbeitnehmer oder sonstige Mitarbeiter mit der Musiknutzung eine Funktion überlassen werde, deren gewerbliche Nutzung kaum denkbar sei. Aus Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG, wonach die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfältigungen für Privatkopien nur unter der Voraussetzung vorsehen können, dass die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, folge nicht, dass eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die Gewerbetreibenden überlassen würden, unzulässig sei. Bei einer Überlassung entsprechender Geräte an andere als natürliche Personen bestehe vielmehr eine gesetzliche Vermutung, dass diese tatsächlich zum privaten Gebrauch genutzt werden, die nicht allein durch den Vortrag, dass ein Verkauf an gewerbliche Endabnehmer erfolgt sei, widerlegt werden könne (BGH, a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 39). Vielmehr sei von der Beklagten der Nachweis zu führen, dass die streitgegenständlichen Mobiltelefone eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien. Allein dieses Verständnis der widerleglichen gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 1 UrhG trage der Rechtsprechung des EuGH Rechnung, wonach der Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich für den Nachteil erhalten müsse, der ihm durch die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden sei (EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan, Tz. 42) und die Mitgliedstaaten der „Ergebnispflicht“ unterlägen, den Rechtsinhabern einen gerechten Ausgleich zu gewähren (EuGH a. a. O. - Stichting/Opus).

Demzufolge sei den Auskunftsanträgen der Klägerin in vollem Umfang stattzugeben, da die begehrte Auskunftsverpflichtung sich auf alle Geräte erstrecke, für die grundsätzlich eine Vergütungspflicht in Betracht komme und für die die Beklagte die Vermutung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht durch den Nachweis widerlegt habe, dass die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ anderen als natürlichen Personen überlassen wurden und die Anfertigung von Privatkopien ausgeschlossen sei.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit der Behauptung verteidigen, das Vergütungssystem für Privatkopien nach deutschem Recht sei europarechtswidrig, weil dieses nicht danach unterscheide, ob die der Vergütungspflicht unterliegenden Geräte privaten oder nicht privaten Nutzern überlassen werden und in letzterem Falle eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien. Das deutsche Recht treffe insoweit unter Wahrung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine hinreichende Differenzierung.

Die §§ 54 Abs. 1 und 54 a UrhG a. F. seien mit der Richtlinie 2001/29/EG auch nicht unter dem Gesichtspunkt unvereinbar, dass Hersteller und Importeure der streitgegenständlichen Mobiltelefone in der Vergangenheit daran gehindert gewesen seien, die hier in Rede stehende Vergütung auf die „privaten“ Nutzer abzuwälzen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Hersteller und Importeure durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, die streitgegenständliche Vergütung einzupreisen. Hierzu hätte auch Veranlassung bestanden, nachdem den Vergütungsschuldnern die geltende Rechtslage bekannt gewesen sei und diese sich auf ihre Abgabepflicht hätten einstellen müssen.

Zur Höhe der geltend gemachten Vergütung:

Für „Musik-Handys“ mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien finde der gesetzliche Vergütungssatz für Tonaufzeichnungsgeräte (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 54 d Abs. 1, Ziffer 1, Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F.) Anwendung (€ 2,56). Verfügen die streitgegenständlichen Mobiltelefone der Beklagten mit eigenständiger Vervielfältigungsmöglichkeit nicht über die Möglichkeit, Audiodateien auf ihren internen Speicher zu speichern, so betrage der Vergütungssatz nach Nr. 1 der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. lediglich € 1,28.

Zusätzlich seien die externen Speichermedien, auf denen „Musik-Handys“ Audiodateien speichern können, nach Ziffer I. Nr. 5 der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. mit € 0,0614 pro Spielstunde als Tonträger zu vergüten, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspreche. Verfügen die „Musik-Handys“ nicht über eine eigenständige, von einem PC abhängige Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, falle eine Vergütung abhängig von der Kapazität des internen Speichers nach Ziffer I., Nr. 5 der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. von € 0,0614 pro Spielstunde an, wobei auch hier 1 GB-Speicherkapazität 1.000 Minuten Spieldauer entspreche (vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 20.09.2007, Sch-Urh 65/05, Anlage K 71). Externe Speichermedien seien auch insoweit zusätzlich mit € 0,0614 pro Spielstunde zu vergüten. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Vergütungssätze seien verbindlich und unterlägen nicht der Nachprüfung durch die Gerichte.

Die Klägerin führt aus, die von ihr im Rahmen einer Stufenklage erhobene Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten sei zulässig, sie könne mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag verbunden werden.

Die Klägerin beantragt (zur Auskunftsstufe unter Hinweis darauf, dass die Anträge zur Zahlungsstufe noch nicht gestellt werden, vgl. auch Protokollsniederschrift vom 13.03.2014, S. 3 = Bl. 389 d. A.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob dieses über

a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität, es sei denn, Buchstabe 1 c) trifft zu),

b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher),

c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügt, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händlerin im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wie die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 0,0614/Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa) mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 2,56 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb) ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher eine Vergütung in Höhe von € 1,28 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

I. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien keine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers für erforderlich hält und es zudem als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann, aber in den Klageanträgen eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet (vormals Hilfsantrag zu IV.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob dieses über

a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität, es sei denn, Buchstabe 1 c) trifft zu),

b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügt, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, sowie anzugeben, welche dieser „Musik-Handys“ im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt als nicht-private Endabnehmer veräußert wurden.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a) ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b) mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 2,56 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,77 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher eine Vergütung in Höhe von € 1,28 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,38 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen sowie anzugeben, welche dieser Speichermedien im jeweiligen Zeitraum direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit die Speichermedien laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

II. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat keine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet, es für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] zudem als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann, aber für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers für erforderlich hält (vormals Hilfsantrag zu VI.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a) eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b) eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c) eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetoothschnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion,

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über „Musik-Handys“ mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 2,56 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von € 1,28 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen, zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität von jeweils unter 5 MB haben.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

III. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat in den Klageanträgen keine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet und für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers nicht für erforderlich hält, es jedoch nicht als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann (vormals Hilfsantrag zu VII.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität, es sei denn, Buchstabe 1.c) trifft zu),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetoothschnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion,

verfügt, es sei denn, diese „Musik-Handys“ werden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher eine Vergütung in Höhe von € 2,56 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher eine Vergütung in Höhe von € 1,28 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen, zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

IV. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat es für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann, aber für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers für erforderlich hält und außerdem in den Klageanträgen eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet (vormals Hilfsantrag zu II.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, sowie anzugeben, welche dieser „Musik-Handys“ im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt als nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über „Musik-Handys“ mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 2,56 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,77 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von € 1,28 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,38 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen sowie anzugeben, welche dieser Speichermedien im jeweiligen Zeitraum direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität von unter 5 MB haben.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und sofern die Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion nicht auf den Umgang mit Steuerungsdaten zur Erzeugung von mono- oder polyphonen Klingeltönen, wie beispielsweise Midi-Dateien, Nokia-RTTL-Dateien oder iMelody-Dateien, beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte, externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit diese Speichermedien laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

V. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers nicht für erforderlich hält, es jedoch nicht als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann, und außerdem in den Klageanträgen eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet (vormals Hilfsantrag zu III.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob dieses über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügt, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, sowie anzugeben, welche dieser „Musik-Handys“ im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt als nicht-private Endabnehmer veräußert wurden.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 2,56 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,77 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von € 1,28 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,38 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, sowie anzugeben, welche dieser Speichermedien im jeweiligen Zeitraum direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte, externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit diese Speichermedien laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

VI. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat in den Klageanträgen keine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet, es aber für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] nicht als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann und darüber hinaus für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers für erforderlich hält (vormals Hilfsantrag zu V.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über „Musik-Handys“ mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit wo die Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audioabspielmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 2,56 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von € 1,28 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität unter 5 MB haben.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audiospeicherungsmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

VII. Weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat es für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] nicht als ausreichend erachtet, dass mit „Musik-Handys“ Musik nur in Form von Realtones vervielfältigt und wiedergegeben werden kann, und darüber hinaus für die technische Eignung im Sinne des § 54 UrhG [a. F.] der „Musik-Handys“ und ihrer Wechselspeichermedien eine Mindestkapazität des jeweiligen Speichers für erforderlich hält und außerdem in den Klageanträgen eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für notwendig erachtet (vormals Hilfsantrag zu I.):

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten „Musik-Handys“ unter Angabe, ob diese jeweils über

a. eine integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (mit Angabe der Speicherkapazität),

b. eine nicht integrierte Audiospeicherungsmöglichkeit (Steckplatz für Wechselspeicher)

c. eine Audiospeicherungsfunktion in Gestalt einer eigenständigen, von einem PC unabhängigen Vervielfältigungsmöglichkeit von Audiodateien, wie beispielsweise eine Bluetooth-Schnittstelle und/oder eine Infrarotschnittstelle und/oder eine Line-In-Funktion und/oder eine Radioaufzeichnungsfunktion

verfügen, es sei denn, diese „Musik-Handys“ wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen, sowie anzugeben, welche dieser „Musik-Handys“ im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt als nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über „Musik-Handys“ mit einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von unter 5 MB hat, und die nicht über einen Steckplatz für Wechselspeicher verfügen.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audiospeicherungsmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte „Musik-Handy“

a. ohne eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht,

b. mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit sowie

aa. mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, der leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 2,56 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,77 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen,

bb. ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher (kein oder integrierter Speicher, der leer eine Kapazität unter 5 MB hat), aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher (Steckplatz für Wechselspeicher) eine Vergütung in Höhe von € 1,28 bzw., soweit die „Musik-Handys“ laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,38 zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gesondert nach Kalenderhalbjahren, über die Art (Marke, Typenbezeichnung, Speicherkapazität) und Stückzahl der von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.2004 bis zum 13.12.2007 gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten beschreibbaren Speichermedien, es sei denn, diese Speichermedien wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen sowie anzugeben, welche dieser Speichermedien im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, mit der Maßgabe, dass grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen ist über Speichermedien, die leer eine Kapazität von jeweils unter 5 MB haben.

Unter einem „Musik-Handy“ ist jedes Mobiltelefon zu verstehen, welches über eine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion sowie außerdem über eine Audioabspielmöglichkeit verfügt, sofern es sich hierbei nicht um eine reine Audiospeicherungsmöglichkeit oder Audiospeicherungsfunktion über Mikrofon handelt, und soweit die Audiospeicherungsmöglichkeit nicht auf die Wiedergabe von Audiodateien als Klingelton beschränkt ist.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes von der Beklagten laut. Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit „Musik-Handys“ (in diese eingesetzt oder diesen beigepackt) veräußerte oder in Verkehr gebrachte externe und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeignete beschreibbare Speichermedium, das leer eine Kapazität von mindestens 5 MB hat, eine Vergütung in Höhe von € 0,0614 bzw., soweit diese Speichermedien laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 3. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 0,0184 pro Stunde Audiospieldauer zuzüglich 7% Umsatzsteuer zu zahlen, wobei 1 GB Speicherkapazität 1.000 Minuten Audiospieldauer entspricht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Antragsfassung der Klägerin trage dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend Rechnung. Den Klageanträgen könne nicht in eindeutiger Weise entnommen werden, welche Geräte unter den Begriff der von der Klägerin gewählten Definition eines „Musik-Handys“ und unter die von ihr geltend gemachten angeblichen Vergütungsansprüche fielen.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Mobiltelefone vergütungspflichtig seien, da schon dem klägerischen Vortrag folgend nur 8% aller Mobiltelefone im Jahr 2005 aus technischer Sicht in der Lage gewesen seien, Musikdateien zu vervielfältigen und abzuspielen. Erst seit Anfang 2007 sei selbst nach dem Vorbringen der Klägerin „nahezu jedes Mobiltelefon“ ein „Musik-Handy“. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Anträge auf die als Anlagen K 3-K 5 vorgelegten Zeitungsartikel und weitere Veröffentlichungen beziehe, stammten diese (vgl. Anl. K 3, K 4) aus dem Jahr 2007, also dem letzten Jahr des streitgegenständlichen Zeitraums bzw. seien erst nach diesem publiziert worden. Dies gelte auch für die Herstellerangaben gemäß Anlagen K 22, K 23. Auf die Bedienungsanleitungen der Beklagten, von denen sie bestreite, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum den von ihr vertriebenen „Musik-Handys“ beigefügt gewesen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese kein Datum aufwiesen. Was den Artikel der Internetseite des Fokus aus dem Jahr 2006 betreffe (Anlage K 25), werde darin die Beklagte nicht erwähnt. Auch die Bezugnahme auf Herstellerangaben zu den Eigenschaften der „Musik-Handys“ als Quelle für Audiodateien lasse unberücksichtigt, dass die diesbezüglichen Angaben erst aus der zweiten Hälfte des Jahres 2007 bzw. aus dem Jahr 2008 stammten. Was die Verwendung von Speicherkarten betreffe, seien Steckplätze für Speicherkarten in Mobiltelefonen im streitgegenständlichen Zeitraum die absolute Ausnahme gewesen.

Lediglich hilfsweise sei insoweit ergänzend auszuführen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, die Beklagte habe sich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast zur Frage zu erklären, ob und inwieweit in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf den inländischen Markt gebrachte Mobiltelefone technisch in der Lage gewesen seien, Musikdateien zu vervielfältigen. Die Klägerin hätte ihrerseits selbst bereits im streitgegenständlichen Zeitraum ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die allgemein im Handel erhältlichen Handys der Beklagten zu erwerben und auf ihre technische Eignung zur Vervielfältigung von Musik- und Sprachwerken hin zu untersuchen.

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Mobiltelefone seien, soweit sie überhaupt in der Lage waren, als „Musik-Handys“ Musikdateien zu vervielfältigen und abzuspielen, nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Vornahme relevanter Vervielfältigungen geeignet und erkennbar auch hierfür bestimmt gewesen. Der Vortrag der Klägerin sei insoweit bereits nicht ausreichend spezifiziert, weil er keine Differenzierung danach treffe, welche der streitgegenständlichen Mobiltelefone tatsächlich ab welchem Zeitpunkt diese gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Auch lasse die Klägerin unberücksichtigt, dass die Hauptfunktion eines Mobiltelefons im Führen von Telefonaten bestehe, demgegenüber es sich bei der Aufnahme und dem Abspielen von Musikstücken lediglich um eine untergeordnete Nebenfunktion handle.

Die Klägerin könne ihren Vergütungsanspruch auch deshalb nicht auf § 54 Abs. 1 UrhG a. F. stützen, weil diese Vorschrift europarechtswidrig sei. Dies folge aus dem „Padawan“-Urteil des EuGH. Hiernach (EuGH a. a. O., Tz. 52, 53 und 59) sei die - wie in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehen - unterschiedslose Anwendung der Vorschriften über eine Geräteabgabe nicht richtlinienkonform, wenn nicht zwischen dem Erwerb der betreffenden Geräte durch natürliche Personen einerseits und dem Erwerb durch andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien andererseits unterschieden werde. Demzufolge sei die Erhebung einer Abgabe nur bei solchen Geräten gerechtfertigt, die an Privatleute und nicht an einen Geschäftsmann verkauft oder diesem zur Verfügung gestellt werden, da sie ausschließlich der Kompensation privater Vervielfältigungen diene. Vor dem Hintergrund, dass § 54 Abs. 1 UrhG a. F. europarechtswidrig sei, die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nach Deutschland importierten und im Inland vertriebenen Mobiltelefone zudem zu mehr als 99% an gewerbliche Abnehmer zur geschäftlichen Nutzung abgegeben worden und nicht in die üblichen Endverbraucherkanäle gelangt seien, entbehrten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einer ausreichenden Grundlage in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht.

Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (a. a. O., Tz. 46 ff. - Padawan) eine nationale Reglung nur dann einem „angemessenen Ausgleich“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung trage, wenn die abgabepflichtigen Hersteller und Importeure in der Lage seien, die Abgabe auf den eigentlichen Vergütungsschuldner, nämlich die eine Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG a. F. anfertigende natürliche Person, abzuwälzen, indem sie die Abgabe in den Gerätepreis oder in den Preis für das Speichermedium einrechneten. Dies sei jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, wenn wie im Streitfall für einen rückwirkenden Zeitraum Vergütungsansprüche erst im Nachinein geltend gemacht würden.

Auch seien die Vergütungssätze, die die Klägerin beanspruche, überhöht. Mit Mobiltelefonen, die der Gesetzgeber bei Inkraftsetzen der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. noch nicht im Blick gehabt habe, könnten nicht in gleicher Weise Vervielfältigungen vorgenommen werden wie dies auf die in der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. aufgeführten herkömmlichen Tonaufzeichnungeräte zutreffe. Die Klägerin berücksichtige insbesondere nicht, dass Mobiltelefone in erster Linie als Kommunikationsmittel eingesetzt würden, um Telefonate zu führen oder um Kurznachrichten zu übermitteln oder zu empfangen. Mit der Geltendmachung überhöhter Vergütungsansprüche missbrauche die Klägerin zudem ihre marktbeherrschende Stellung als für die Wahrnehmung der Urheberrechte von Gesetzes wegen berufene Verwertungsgesellschaft.

Zudem seien die klagegegenständlichen Ansprüche bereits verjährt, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2006 bezögen. Der Klägerin habe spätestens seit dem Jahr 2004 - als sie mit der BITKOM, dessen Mitglied die Beklagte schon damals gewesen sei, Verhandlungen über eine Geräteabgabe geführt habe - bekannt sein müssen, dass die Beklagte Mobiltelefone nach Deutschland importiere und im Inland vertreibe. Hätte die Klägerin in den ersten Jahren des verfahrensgegenständlichen Zeitraums die deutschsprachige Website der Beklagten zur Kenntnis genommen, so hätte sie ohne weiteres feststellen können, dass diese schon damals „Musik-Handys“ für den deutschen Markt angeboten habe (vgl. Anlagen RS 1 - RS 6). Die Beklagte sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt auf dem Markt bekannt gewesen, die Marke ... habe 2003 und 2004 weltweit hinter Nokia die zweite Stelle in der Gesamtkategorie der PDA (Personal Digital Assistants), worunter auch Mobiltelefone fielen, eingenommen (vgl. Anlage RS 7). Schon 2004 sei die Beklagte auf der Computerfachmesse „CEBIT“ vertreten gewesen (Anlage RS 9). Die Fachmesse habe wiederholt in der Zeit ab 2004 über die Mobiltelefone der Beklagten, namentlich die ...-Smartphones, berichtet (Anlagen RS 8-RS 15). Gleichwohl habe die Klägerin die Beklagte erst Ende Dezember 2010 auf Zahlung einer Geräteabgabe in Anspruch genommen, obwohl sie schon im Jahr 2007 gegen mehrere Unternehmen wegen des Verkaufs von „Musik-Handys“ im Zeitraum 2004-2007 vorgegangen sei und insgesamt gegen 13 Unternehmen Anträge bei der Schiedsstelle eingereicht habe. Dem Verjährungseinwand könne die Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft verpflichtet sei, den einschlägigen Markt zu beobachten, nachdem sie die Rechte ihrer Mitglieder umfassend wahrzunehmen habe, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte gemäß § 54 f UrhG a. F. meldepflichtig gewesen wäre, da der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Hersteller und Importeure von Mobiltelefonen mit MP3-Funktion ganz überwiegend der Meinung gewesen seien, keine Geräteabgabe wegen der eingebauten MP3-Funktion zu schulden.

Die Klägerin hält dem entgegen, die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche seien nicht verjährt. Sie sei erstmalig anlässlich einer Händlerauskunft vom 26.07.2010 auf die Beklagte aufmerksam geworden und habe vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte „Musik-Handys“ herstelle bzw. nach Deutschland importiere und im Inland auf den Markt bringe. Hieran änderten auch die mit der BITKOM seit dem Jahr 2000 geführten Verhandlungen nichts. Diesen sei ein Hinweis auf die Beklagte als Importeurin vergütungspflichtiger Mobiltelefone nicht zu entnehmen gewesen.

Der Klägerin habe sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht aufdrängen müssen, die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt als Dezember 2010 in Anspruch zu nehmen. Das Mobilfunkangebot von ... auf dem deutschen Markt aus dem streitgegenständlichen Zeitraum sei der Allgemeinheit kaum bekannt gewesen (vgl. Anlagen K 76, K 77, K 107 ff.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin auch nicht gehalten gewesen, Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen in Bezug auf die Beklagte anzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681) und den Markt zu beobachten (BGH vom 10.05.2012, I ZR 145/11 - Fluch der Karibik). Vielmehr wäre die Beklagte ihrerseits nach § 54 f, 54 h UrhG a. F. verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständlichen Mobiltelefone bei der Klägerin anzumelden und diese in die Lage zu versetzen, die gesetzlichen Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Ein den Verjährungseinwand der Beklagten rechtfertigendes grob fahrlässiges Verhalten wäre der Klägerin nur dann anzulasten, wenn sie die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche trotz ordnungsgemäßer Meldung seitens der Beklagten nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht hätte. Die Verjährungseinrede der Beklagten sei vor diesem Hintergrund auch rechtsmissbräuchlich, weil sie hierdurch aus ihrer eigenen Pflichtverletzung Vorteile zöge.

Die Klägerin habe auch nicht willkürlich und unter Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht zunächst nur einzelne Vergütungsschuldner in Anspruch genommen. Die Beklagte könne sich im Übrigen nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, insbesondere nicht gegenüber der Klägerin als einer juristischen Person des Privatrechts.

Die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a. F. setze nicht voraus, dass nur „ganze“ Lieder vervielfältigt werden. Zu berücksichtigen seien auch, wie hilfsweise geltend gemacht, Werkformen im Sinne von Werkteilen mit kürzerer Spieldauer wie z. B. einfache „realtone-Klingeltöne“ (vgl. BGH vom 01.12.2010 - I ZR 12/08 - Perlentaucher; EuGH vom 16.07.2009 - C-5/08 - Infopaq, Tz. 38 ff.). Der Angabe einer Mindestspeicherkapazität bedürfe es im Rahmen der gestellten Klageanträge nicht, ausreichend sei die technische Eignung zur Vervielfältigung von Werken im Sinne des § 2 UrhG, die bereits bei Klingeltönen gegeben sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollsniederschrift vom 13.03.2014 (Bl. 387/390 d. A.) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin die Schriftsätze vom 30.7.2014 und vom 21.8.2014 ein.

Gründe

Die auf Erteilung von Auskünften über die Veräußerung und das Inverkehrbringen von „Musik-Handys“ im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2007) in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte in erster Stufe der klägerseits erhobenen Stufenklage (§ 254 Abs. 1 ZPO) gerichtete Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig und begründet; ebenso der im Wege der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht. Hierüber war durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden.

1. Die Klage ist zulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 3. Alt. i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist der Senat zur Entscheidung über den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe nach Maßgabe des § 54 UrhG in Bezug auf die streitgegenständlichen Mobiltelefone und Speichermedien berufen.

Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, ist von den Parteien vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. Sch-Urh 222/10 durchgeführt und mit Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 abgeschlossen worden (Verwaltungsakten - nachfolgend VA - Bl. 369/399 = Anl. K 1).

2. Auskunftsantrag zu 1. („Musik-Handys“, Hauptantrag 1.)

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin im Hauptantrag zu 1. gestellte Antrag auf Auskunftserteilung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Den zur Antragsfassung vorgetragenen Bedenken der Beklagten, wonach der Bedeutungsgehalt des im Klageantrag verwendeten Begriffs des „Musik-Handys“ unklar und offen sei, welche Vorrichtungen konkret von der begehrten Auskunftsverpflichtung umfasst seien, hat die Klägerin durch die in die Klageanträge aufgenommene Definition eines „Musik-Handys“ insoweit Rechnung getragen, als darin die Eigenschaften im Einzelnen beschrieben sind, die ein vom Tenor des begehrten Auskunftstitels umfasstes Mobiltelefon aufzuweisen hat. Ob ein solchermaßen ausgestattetes Mobiltelefon der Sache nach der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a. F. unterliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit.

b) Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche folgt aus § 54 h Abs. 1 UrhG a. F. i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 21.12.1992 in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 29.11.2011 (Anlage K 2) i. V. m. § 54 g Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 53 UrhG a. F.

Die Beklagte ist als Importeurin der verfahrensgegenständlichen Mobiltelefone passivlegitimiert (§ 54 g Abs. 1 UrhG a. F. i. V. m. § 54 Abs. 1 UrhG a. F.).

c) Der Auskunftsanspruch beruht auf der bis zum 31.12.2007 geltenden Regelung des § 54 g UrhG a. F., wonach der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. oder § 54 a Abs. 1 UrhG a. F. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des UrhG a. F. veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- und Tonträger verlangen kann (Satz 1), die Auskunftspflicht des Händlers sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen erstreckt (Satz 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. haften für die Vergütungsansprüche neben dem Hersteller der Importeur und der Händler - somit auch die Beklagte - gesamtschuldnerisch.

Die Vergütungspflicht für die Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sieht die Regelung des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vor, wenn nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 UrhG (die sogenannte „Privatkopie“ als einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, vgl. § 53 Abs. 1 UrhG) oder § 53 Abs. 2 UrhG vervielfältigt wird. In diesen Fällen hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller (bzw. gegen den Importeur und/oder den Händler) von Geräten und von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Richtung auf die von der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum importierten und auf dem inländischen Markt unter den Bezeichnungen ... und ... vertriebenen „Musik-Handys“ erfüllt:

d) Die von der Beklagten importierten vorgenannten Mobiltelefone (und die in die Mobiltelefone eingesetzten oder ihnen beigefügten Speichermedien, vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen zu Hauptantrag 3.) sind gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erkennbar dazu bestimmt, durch Aufnahme von Audiowerken oder durch Übertragung von Audiowerken im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1999, 928 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 14 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) kann die Frage der technischen Eignung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen grundsätzlich anhand einer nach Gerätegruppen generalisierenden Betrachtungsweise erfolgen, es sei denn, nicht alle Geräte der fraglichen Gattung sind hierzu aus technischer Sicht geeignet und bestimmt; in einem solchen Fall ist für jedes verfahrensgegenständliche Gerät die technische Eignung zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen gesondert festzustellen. Die Klägerin hat unter Vorlage technischer Datenblätter und Handbücher (Anl. K 153 bis K 159) ausgeführt, die im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten importierten und in Deutschland vertriebenen ... Mobiltelefone enthielten Speicherkapazitäten zwischen 22 MB (...) und 150 MB (...), sie seien mit einem Steckplatz für externe Speichermedien ausgestattet und wiesen jeweils eine drahtlose Bluetooth- und eine Infrarotschnittstelle zur Vervielfältigung von Dateien auf (Schriftsatz vom 23.05.2014, S. 62/63 = Bl. 461/462 d. A.). Die Klägerin hat ferner Auszüge aus Handbüchern und Bedienungsanleitungen zu den streitgegenständlichen ...-Mobilfunkgeräten vorgelegt, denen gleichfalls die technische Eignung zur Vornahme vergütungsrelevanter Vervielfältigungen entnommen werden kann. Darin ist exemplarisch ausgeführt, wie Musikdateien unter Verwendung eines PC auf das Handy „...“ übertragen werden können (Bedienungsanleitung S. 194 ff. unter der Überschrift „Mediendateien auf das Smartphone übertragen“, Anl. K 63), gleiches gilt für das Mobiltelefon „...“ (Auszug aus dem Handbuch, S. 160, Anl. K 65), wie die Übertragung von MP3-Dateien vom Computer auf das „Musik-Handy“ der Beklagten „...“ erfolgt (Bedienungsanleitung S. 130 ff unter der Überschrift „Synchronisierung“, Anl. K 62). In der Bedienungsanleitung zum Modell „...“ ist beschrieben, wie über die vorhandene Bluetooth-Verbindung sowie über die Infrarotschnittstelle drahtlos Daten übertragen werden können (vgl. Anl. K 61, K 88, K 89; vgl. zum Vorstehenden auch Bedienungsanleitung zum Modell „...“ gemäß Anl. K 84 sowie den Auszug aus Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen zu den streitgegenständlichen Mobiltelefonen gemäß Anl. K 85 bis K 100). Schließlich bezieht sich die Klägerin auf Werbeaussagen der Beklagten und ihrer Wettbewerber (vgl. Anl. K 27, K 30, K 44, K 53, K 75, K 121 f, K 129, K 130) und auf Presseberichte sowie Stellungnahmen der IT-Industrie (vgl. Anl. K 30 ff., K 70, K 80-K 82), denen - als „Musik-Handys“ - jedenfalls indizielle Wirkung im Hinblick auf die technische Eignung der streitgegenständlichen Mobilfunkgeräte zur Vornahme relevanter Vervielfältigungen im Sinne der § 53, § 54 UrhG a. F. beizumessen sei.

Dieser Auffassung ist zu folgen: Die die Verpflichtung zur Geräteabgabe voraussetzende technische Eignung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen - im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mobilfunkgeräte namentlich durch Aufnahme von Audiowerken oder durch Übertragung von Audiowerken - besteht entgegen der Auffassung der Klägerin zwar nicht bereits per definitionem, namentlich der von ihr gewählten Bezeichnung als „Musik-Handy“ mit den im Hauptantrag zu 1. aufgeführten Eigenschaften, da diesen nicht zu entnehmen ist, dass diese zwingend die Fähigkeit beinhalten, zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen verwendet werden zu können. Sie ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn mit Hilfe dieses Gerätes urheberrechtlich geschützte Werke (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG) vervielfältigt werden können, d. h. dass mit diesen Geräten im Sinne von § 53 UrhG Privatkopien angefertigt werden können, die zur Vergütungspflicht des Herstellers, des Importeurs oder Händlers eines abgabepflichtigen Geräts führen, um einen angemessenen Ausgleich für den Urheber herbeizuführen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 50 ff. - Padawan/SGAE). Soweit demgegenüber die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 die Frage der technischen Eignung der streitgegenständlichen Mobiltelefone damit verbunden hat, dass die Geräte über eine MP3-Funktion verfügten (vgl. Einigungsvorschlag Anl. K 1, S. 17/18), sieht der Senat zu dieser einschränkenden Interpretation der Voraussetzungen eines vergütungspflichtigen Geräts keine Veranlassung, nachdem sie im UrhG, das die Vergütungspflicht insoweit lediglich von der Fähigkeit zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen abhängig macht, keine Stütze findet.

Die Klägerin hat insoweit unter Beweisantritt (Klageschrift S. 96 = Bl. 96 d. A.) vorgetragen, dass bereits eine Speicherkapazität von 5 MB ausreiche, um ein vollständiges Lied in CD-Qualität abspeichern zu können. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, ihrer Auffassung nach sei allerdings die Vervielfältigung lediglich eines Audiowerks auf einem Handy für die Vergütungsfrage nicht von ausreichender Relevanz (vgl. Klageerwiderung S. 39 = Bl. 45 d. A.). Dem ist aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen, da die Vervielfältigung eines vollständigen Musiktitels ohne weiteres im Einzelfall die Voraussetzungen der Vervielfältigung eines Musikwerks (§ 16 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) zu erfüllen im Stande ist und damit, soweit diese Vervielfältigung dem Privilegierungstatbestand der Anfertigung einer Privatkopie unterliegt, die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. i. V. m. § 53 Abs. 1 UrhG auslöst. Nachdem die streitgegenständlichen Palm-Mobiltelefone eine Speicherkapazität von mindestens 22 MB aufweisen und in entsprechender Weise die Aufnahme und Übertragung von Audiowerken ermöglichen, somit unstreitig in der Lage sind, jedenfalls ein vollständiges Musikwerk abzuspeichern, ist die zwischen den Parteien unter anderem im Rahmen der Hilfsanträge aufgeworfene Frage, ob eine Beauskunftung von im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten importierten und auf dem inländischen Markt in Verkehr gebrachten Mobiltelefonen nur für Geräte in Betracht zu ziehen ist, die eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB aufweisen bzw. lediglich in der Lage sind, Klingeltöne (sog. „realtones“) wiederzugeben, im Streitfall ohne Belang.

Der technischen Eignung der streitgegenständlichen Mobilfunkgeräte zur Vornahme vergütungsrelevanter Vervielfältigungen kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie bestreite, dass die von der Klägerin vorgelegten Benutzerhandbücher tatsächlich den in den Jahren 2004 bis 2007 vertriebenen „Musik-Handys“ beigefügt gewesen seien, außerdem sei der Vortrag der Klägerin zur vermeintlichen Bewerbung der streitgegenständlichen Geräte als „Musik-Handy“ durch die Beklagte nicht ausreichend substantiiert (Schriftsatz vom 23.05.2014, S. 3 = Bl. 393 d. A.). Diese Einwände sind insoweit unbehelflich, die technische Eignung der verfahrensgegenständlichen ...-Handys in Frage zu stellen, weil die Beklagte weder in Abrede stellt, dass die Angaben zu den technischen Daten dieser Mobiltelefone in den vorgelegten Unterlagen - namentlich in Bezug auf die Fähigkeit zur Aufnahme und Übertragung von Audiodateien - den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, noch sich gegen das Vorbringen der Klägerin wendet, wonach die fraglichen ...-Handys in der Lage seien, jedenfalls ein Musikwerk in kompletter Länge abzuspeichern und zu vervielfältigen, somit in technischer Hinsicht einen vergütungsrelevanten Vervielfältigungsvorgang im Sinne der § 53 UrhG a. F., § 54 UrhG a. F. auslösen können.

bb) Die streitgegenständlichen ...-Mobiltelefone sind auch im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erkennbar zur Vornahme vergütungsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter) ergibt sich der erkennbare Zweck, dass die streitgegenständlichen ...-Handys bestimmungsgemäß zur Speicherung bzw. Vervielfältigung von Audiowerken benutzt werden, bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Werbeaussagen der Gerätehersteller wie auch der Beklagten selbst. In den Handbüchern zu den von der Beklagten vertriebenen Mobiltelefonen „...“ sowie „...“ ist insoweit auszugsweise ausgeführt (vgl. Anl. K 120, K 122): „...“. Auf die Musikfunktionalität des Mobiltelefons „...“ weist der Hersteller in seinem als Anl. K 124 vorgelegten Produktflyer hin: „...“ wie auch in der Bedienungsanleitung (Anl. K 125): „...“ Ergänzend ist diesbezüglich auf Veröffentlichungen aus Fachkreisen, auf die die Klägerin Bezug nimmt, zu verweisen, wie z. B. der Testbericht des Onlinemagazins chip.de „...“ vom 16.10.2006 zum Modell „...“ in dem es auszugsweise lautet (Anl. K 119): „...“ oder der Beitrag im Fachmagazin www.c... vom 18.10.2007 zum Modell „...“ (Anl. K 121): „...“.

Der erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Palm-Mobiltelefone zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, namentlich von Audiowerken als Musikwerken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Werbeaussagen und Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stütze, stammten großteils erst aus der Zeit nach dem 31.12.2007, im streitgegenständlichen Zeitraum, vor allem in den Jahren 2004 bis 2006, sei demgegenüber nur ein geringer Teil der auf dem Markt angebotenen Mobiltelefone in der Lage gewesen, Musik aufzunehmen und abzuspielen. Im Übrigen habe der Verbraucher die Musikfunktion, so sie ihm überhaupt bekannt gewesen sei, nicht in nennenswertem Umfang zum Einsatz gebracht. Zudem handle es sich bei der Möglichkeit zur Speicherung und zum Abspielen von Musik nur um eine untergeordnete Nebenfunktion, nachdem ein Mobiltelefon in erster Linie zum Telefonieren und zur Versendung von Kurznachrichten verwendet werde.

Diesem Vorbringen ist zum einen entgegenzuhalten, dass nach der Lebenserfahrung ein nicht unwesentlicher Teil der Käufer eines Mobiltelefons von den technischen Funktionen, die ein derartiges Gerät bietet, auch umfassend Gebrauch macht (vgl. BGH a. a. O. - Readerprinter, S. 555). Dies gilt gerade im Falle eines technologischen Forschritts, wie sie die Musikfunktionalität eines Handys zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (in dem dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zufolge etwa 8% der Mobiltelefone „Musik-Handys“ waren) noch darstellte, zumal wenn derartige Funktionen explizit beworben werden. Des Weiteren stellt der Wortlaut des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. nicht darauf ab, dass und in welchem Umfang die tatsächliche Nutzung eines vergütungspflichtigen Geräts zur Vornahme von Vervielfältigungen erfolgt. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung ist für die Frage der Vergütungspflicht ohne Relevanz, entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, die ein vergütungspflichtiges Gerät dem Nutzer bietet (vgl. EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 57/58; EuGH GRUR 2007, 225 Tz. 43 f. - SGAE/Rafael; BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 34; BGH GRUR 2008, 786 Tz. 31 - Multifunktionsgerät; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; BGH a. a. O. - Readerprinter, S. 554; vgl. auch Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 54 Rn. 10 zur Rechtslage nach der derzeitigen Fassung des § 54 UrhG). Der Gesetzgeber hat in § 54 UrhG a. F. die Vergütungspflicht an die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, geknüpft. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht führt, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 34). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht damit verteidigen, die streitgegenständlichen Mobiltelefone seien jedenfalls zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in nennenswertem Umfang zur Speicherung und zur Aufnahme von Musikdateien genutzt worden. Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beugt die Vorschrift des § 54 c UrhG a. F. vor, die nicht auf Geräte beschränkt ist, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 34 m. w. N.).

cc) Die Vergütungspflicht der Beklagten entfällt im Hinblick auf die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche erkennbare Zweckbestimmung auch nicht deshalb, weil die streitgegenständlichen Mobiltelefone in erster Linie nicht zur Aufnahme und Übertragung von Audiodateien verwendet werden, diese Funktion bei Handys vielmehr im Verhältnis zum Telefonieren und zur Anfertigung und Übertragung von Kurznachrichten nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es unerheblich ist, ob ein abgabepflichtiges Gerät vorrangig zu anderen Zwecken genutzt wird. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung vergütungsrelevanter Werke mit dem abgabepflichtigen Gerät - was im Streitfall aus den vorstehenden Gründen auf die verfahrensgegenständlichen ...-Handys zutrifft - möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.2014 - I ZR 30/11 - PC III, Tz. 38 in Bezug auf die Vergütungspflicht für PCs = Anl. K 163; BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 28; BGH GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum m. w. N.).

dd) Inwieweit mit den streitgegenständlichen Mobil-Telefonen Vervielfältigungsvorgänge vorgenommen werden, die lediglich unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 UrhG fallen, kann dahinstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 46) ist eine Zahlungsverpflichtung nicht begründet, wenn durch die private Nutzung der Geräte einzeln betrachtet nur „ein geringfügiger Nachteil“ entsteht. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 - Sch-Urh 222/10 an, wonach Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG wegen der Beschränkung der Zulässigkeit auf den eigenen und gebotenen wissenschaftlichen Gebrauch mengenmäßig allenfalls in sehr geringem Umfang anfallen, ferner Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG schon im Hinblick auf die in diesen Vorschriften ausgesprochene weitergehende Beschränkung der Vervielfältigung (lediglich) analoger Vorlagen in technischer Hinsicht nicht möglich sind bzw. soweit eine analoge Anwendung auf digitale Vervielfältigungen in Betracht zu ziehen wäre, aus den zu § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG aufgeführten Gründen jedenfalls an einer praktischen Relevanz fehlte, um im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Vergütungsanspruch herleiten zu können.

d) Dem Vergütungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorschrift des § 54 UrhG a. F. stehe nicht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben zur Abgabepflicht bei Privatkopien, namentlich der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG, welche lautet:

„Die Mitgliedstaaten können in den nachfolgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

...

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“,

nachdem die innerstaatliche Regelung der Vergütungspflicht in § 54 UrhG a. F. nicht danach unterscheide, ob das betreffende Gerät an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende einschließlich der gewerblichen Zwischenhändler vertrieben werde und ob eine ausschließlich private oder (auch) eine gewerbliche Nutzung des abgabepflichtigen Gerätes zur Vornahme von Vervielfältigungen inmitten stehe.

aa) In seinem „Padawan“-Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sei als autonomer Begriff des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass den Urhebern durch diesen Ausgleich die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke vergütet werden solle, so dass er als Ersatz für den Schaden anzusehen sei, der den Urhebern durch eine solche Vervielfältigung entstanden ist. Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat - also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werkes angefertigt hat, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen -, verpflichtet, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 44 ff.; EuGH GRUR 2013, 812 Tz 75 - VG Wort/Kyocera). Dabei stehe es den Mitgliedstaaten frei, an die vor der eigentlichen Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen und zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Personen, die Kopien anfertigen, rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen Vervielfältigungsleistungen erbringen, da ein solches System es den Schuldnern ermögliche, die Kosten der Abgabe auf die privaten Nutzer abzuwälzen, und Letztere damit die Belastung durch die Abgabe für Privatkopien tragen (vgl. EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 46 und 49; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH a. a. O. - VG Wort/Kyocera, Tz. 76). Die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, sei nicht mit der Richtlinie vereinbar (EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 52, 53; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 28 - Amazon/Austro-Mechana; BGH a. a. O. - PC III, Tz. 50). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial stehe es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 54, 55; EuGH a. a. O. - Amazon/Austro-Mechana, Tz. 41 bis 43; BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 33 ff.; BGH a. a. O. - Digitales Druckzentrum, Tz. 19 ff.; BGH a. a. O. - PC III, Tz. 50). Hiernach ist es zwar mit der Richtlinie unvereinbar, grundsätzlich vergütungspflichtige Geräte wie die streitgegenständlichen „...-Handys“ der Vergütungspflicht zu unterwerfen, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Davon kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die „Musik-Handys“ von der Beklagen an gewerbliche Händler abgegeben wurden (BGH a. a. O. - PC III, Tz. 54).

bb) Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen zur Frage der Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts, namentlich des § 54 UrhG a. F. mit den europarechtlichen Vorgaben stellt sich die Rechtslage im Streitfall wie folgt dar:

(1) Nachdem die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen geeignet und dazu bestimmt sind, für gemäß § 54 UrhG a. F. vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 UrhG genutzt zu werden, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. zu PCs BGH a. a. O - PC III, Tz. 53). Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der streitgegenständlichen „Musik-Handys“ nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 33; BGH a. a. O. - PC III, Tz. 53). Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die verfahrensgegenständlichen Handys nur an Zwischenhändler verkauft werden, nachdem diese - wie auch die weiteren Vergütungspflichtigen im Sinne von § 54 UrhG a. F. - grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die tatsächlichen Nutzer abzuwälzen (BGH a. a. O. - PC III, Tz. 54 m. w. N.; zur insoweit parallelen Beurteilung vgl. BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 39). Die Beklagte kann sich angesichts der zugunsten der Klägerin streitenden widerleglichen Vermutung, wonach die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ der Beklagten für vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Privatpersonen verwendet werden, auch wenn diese dem Vorbringen der Beklagten folgend in weitaus überwiegendem Umfang vom Hersteller bzw. dem Importeur nicht direkt an den Endverbraucher veräußert, sondern zu mehr als 99% an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben werden, daher nicht darauf berufen, eine Vergütungspflicht sei im Streitfall nicht gegeben, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass die streitgegenständlichen Geräte in relevantem Umfang zur Anfertigung von Privatkopien genutzt würden, anderenfalls eine hiervon abweichende, zulasten des Vergütungsschuldners zu treffende Interpretation der nach § 54 UrhG a. F. geltenden Vergütungsregelung europarechtswidrig sei. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und nachzuweisen, dass im Einzelfall mit den verfahrensgegenständlichen „...-Handys“ im streitgegenständlichen Zeitraum (2004 bis 2007) vergütungspflichtige Privatkopien nicht angefertigt wurden, sondern Vervielfältigungshandlungen ausschließlich zu anderen als privaten Zwecken erfolgten. Derartiges lässt sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nicht entnehmen, die Vermutung des § 54 UrhG a. F. ist im Streitfall daher nicht widerlegt.

(2) Ohne Erfolg hält die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegen, ihr sei es aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin erst nach Ablauf des Zeitraums, für den sie eine Geräteabgabe beanspruche (2004 bis 2007), an die Beklagte herangetreten sei und erst zum Ende des Jahres 2010 die Schiedsstelle angerufen habe, weder zumutbar, noch möglich gewesen, die von der Klägerin nunmehr geforderte Abgabe in die streitgegenständlichen ...-Handys einzupreisen, um diese an die gewerblichen Zwischenhändler oder an die Endabnehmer durchzureichen bzw. Rückstellungen in der von der Klägerin geforderten Vergütungshöhe zu bilden. Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein „angemessener Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe der Europäische Gerichtshof in seinem „Padawan“-Urteil mithin entschieden.

Zwar trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof in seinem „Padawan“-Urteil dem Umstand, dass nicht der die Privatkopie erstellende tatsächliche Nutzer innerhalb eines Vergütungssystems, das eine Geräteabgabe vom Hersteller (bzw. vom Importeur oder einem Händler) vorsieht, Schuldner der Finanzierung eines zugunsten des Urhebers herbeizuführenden gerechten Ausgleichs ist, insoweit Rechnung getragen hat, als er darauf hinwies, dass einer nationalen Regelung, die dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Geräteabgabe auf den tatsächlichen Nutzer als „indirekten Schuldner“ abzuwälzen, keine durchgreifenden europarechtlichen Gründe entgegenstünden (vgl. EuGH a. a. O., - Padawan/SGAE, Tz. 47, 48). Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem „Rückwirkungsverbot“ dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen - insoweit argumentiert die Beklagte, sie habe keine Möglichkeit mehr, an ihre Abnehmer heranzutreten und von diesen eine Geräteabgabe in der von der Klägerin geforderten Höhe zu verlangen; diesbezüglich bestreitet die Klägerin bereits mit Nichtwissen, dass eine Einpreisung unterblieben sei, nachdem die Beklagte damit habe rechnen müssen, eine Abgabe leisten zu müssen - oder rechtlichen Gründen verwehrt sei, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG a. F. geltend zu machen. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2014 - PC III (BGH a. a. O., Tz. 48) Bezug genommen auf seine frühere Rechtsprechung (BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 54): „Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rdnrn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rdnrn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, Rdnr. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 I UrhG a. F. umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das OLG rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.“

So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte musste damit rechnen, von der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung nach § 54 UrhG a. F. für den streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen zu werden. Dies folgt zum einen daraus, dass sie selbst wie auch die Herstellerin der streitgegenständlichen Mobiltelefone die Fähigkeit der Geräte zur Aufnahme und Abspeicherung von Audiowerken beworben haben und zum anderen aus dem Umstand, dass ihr bekannt war, dass die Klägerin schon zu Anfang der 2000er-Jahre mit den Vertretern der Industrie, namentlich dem BITKOM, Gespräche und Verhandlungen über die Vergütungspflicht geführt hat. Darüber hinaus blieb der Beklagten nicht verborgen, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits gegen namentliche, auf dem Markt bedeutende Hersteller von „Musik-Handys“ vorgegangen war, bevor sie sich an die Beklagte gewandt hat. Ein schützenswertes Vertrauen, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen zu werden, kann die Beklagte auch deshalb nicht geltend machen, weil sie weder ihrer Meldepflicht nach § 54 f UrhG a. F. nachgekommen ist, noch sich anderweitig mit der Klägerin innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums ins Benehmen gesetzt hat, um mit dieser die Vergütungsfrage zu klären. Bei dieser Sachlage wäre der Beklagten, soweit sie ihrem Vorbringen zufolge keine Geräteabgabe eingepreist hat, jedenfalls zumutbar gewesen, in Höhe der zum damaligen Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Vergütungssätze, die die Klägerin ihrer Klageforderung zugrunde legt, Rückstellungen zu bilden. Soweit dies unterblieben sein sollte, hat die Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eigenes Risiko gehandelt, was nicht dazu führt, dass sie diesen Gesichtspunkt dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann.

e) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche seien verjährt, soweit sie den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2006 betreffen. Soweit die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 die gegenteilige Auffassung vertritt (Anl. K 1, dort S. 25 ff.), vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen.

Ansprüche aus dem UrhG einschließlich der Ansprüche auf Geräteabgaben nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. unterfallen hinsichtlich der Verjährung der Bestimmung des § 102 UrhG. Hiernach (§ 102 Satz 1 UrhG) sind die Verjährungsvorschriften des BGB anwendbar. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt am Ende des Jahres mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Die Klägerin hat vorgetragen (Schriftsatz vom 29.04.2013, S. 14 = Bl. 165 d. A.), von der Eigenschaft der Beklagten als Herstellerin bzw. als potentieller Importeurin von Mobiltelefonen erstmals aufgrund einer Händlerauskunft vom 26.07.2010 positive Kenntnis erlangt zu haben. Diesem, von der Klägerin unter Beweis (im Sinne eines Gegenbeweises) gestellten Vorbringen ist die in Bezug auf den von ihr erhobenen Verjährungseinwand darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder in spezifizierter Form entgegengetreten, noch hat sie zur Frage einer vor dem 26.07.2010 bestehenden positiven Kenntnis der Klägerin der den Verjährungsbeginn begründenden Tatsachen Beweis angeboten. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Händlerauskunft vom 26.07.2010 lediglich mit Nichtwissen bestritten hat (Schriftsatz vom 04.03.2014, S. 2 = Bl. 356 d. A.), ist dies unbehelflich. Die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche wären für den Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 daher nur verjährt, wenn sich die Klägerin vor dem 31.12.2006 der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen und von der Beklagten als potentieller Vergütungsschuldnerin in grob fahrlässiger Weise - was zu bejahen wäre, wenn die Unkenntnis eines Gläubigers darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, ihm somit ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681 Tz. 13; BGH NJW-RR 2009, 544; BGH NJW-RR 2009, 812; BGH NJW 2009, 587; BGH NJW 2009, 1482; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 39) - verschlossen hätte. Hierfür bietet der Streitfall entgegen der Auffassung der Beklagten (wie auch der Schiedsstelle) keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Zu den im März 2003/Juni 2003 bzw. im Jahre 2007 zwischen der Klägerin und dem BITKOM geführten Verhandlungen über die Vergütung von „Musik-Handys“ hat sich die Klägerin unwiderlegt dahingehend erklärt, dass die Beklagte - deren Vortrag zufolge damals bereits BITKOM-Mitglied - an diesen Verhandlungen nicht mitgewirkt habe und sich für die Klägerin aus den Gesprächen auch keine Hinweise auf die Beklagte als mögliche Herstellerin oder Importeurin von Mobiltelefonen ergeben hätten.

Zum Beleg für ihre Behauptung, der Klägerin hätte bei Beachtung der ihr in ihrer Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe und Vereinszweck nach § 1 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages (Anl. RS 19) sei, die Rechte der von ihr vertretenen Urheber wahrzunehmen und die Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG geltend zu machen, obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verborgen bleiben dürfen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Mobiltelefone mit Musikfunktion auf dem inländischen Markt anbiete und vertreibe, verweist die Beklagte auf Werbeaussagen auf ihrer deutschsprachigen Webseite aus den Jahren 2004 und 2005 (Anl. RS 1 bis RS 6) sowie auf Berichte in der Fachpresse aus den Jahren 2005 und 2006 (Anl. RS 9 bis RS 15; ferner Anl. RS 24 zur Newsmeldung von Heise Mobil vom 05.02.2007 und in Bezug auf andere Anbieter Anl. RS 22, RS 23). Hieraus schließt die Beklagte, dass bereits einfache, ihr ohne weiteres zumutbare Internetrecherchen die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Palm-Mobiltelefone nach Deutschland importiere und sie auf dem inländischen Markt zum Kauf anbiete. Die Klägerin hätte bereits im Jahre 2004 Feststellungsklage gegen die Beklagte erheben können mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte im Inland „Musik-Handys“ vertreibe und hierfür vergütungspflichtig sei.

Dem widersetzt sich die Klägerin zum einen mit dem Hinweis, die von der Beklagten angeführten Informationen stammten nicht von deren Internetauftritt, sondern hätten sich aus der Homepage des kalifornischen Herstellers ... ergeben (Anl. K 106). Dieser Einwand ist allerdings für sich genommen unbeachtlich, weil es der Klägerin - hätte sie die fraglichen Intemetseiten aufgerufen - ohne weiteres möglich gewesen wäre, insoweit Nachforschungen anzustellen, ob und durch wen diese Produkte auf dem deutschen Markt angeboten werden (zumal sich die Beklagte auf den deutschsprachigen Internetauftritt bezogen hat).

Gegen den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Vergütungspflicht der Beklagten vor dem 31.12.2007 spricht jedoch der Umstand, dass der unwiderlegt gebliebenen Darstellung der Klägerin zufolge im streitgegenständlichen Zeitraum der Marktanteil der ...-Mobiltelefone sehr gering war, die Klägerin führt insoweit aus, er habe sich im Jahre 2006 weltweit auf lediglich 0,23% belaufen (2,3 Mio Handys im Geschäftsjahr 2005/2006 bei insgesamt rund 1 Milliarde weltweit verkauften Mobiltelefonen, vgl. auch Pressebericht „...“, Anl. K 109), 80% hiervon seien zudem in den Vereinigten Staaten vertrieben worden (vgl. „IT Business“ vom 05.10.2007: „...“, Anl. K 108). Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht von Beginn an mit Mobiltelefonen (mit Musikfunktion) auf dem Markt vertreten war, sondern in der Branche Bekanntheit erlangt hat als Anbieter sogenannter „PDAs“. Bei einem PDA (Personal Digital Assistant) handelt es sich um einen tragbaren Taschencomputer.

Bei dieser Sachlage kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie unter grober Missachtung der ihr obliegenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten betreffend die Verfolgung von Vergütungsansprüchen es verabsäumt habe, zu einem früheren Zeitpunkt als ihrem Vorbringen zufolge im Jahre 2010 geschehen von der Beklagten und ihrer Tätigkeit als Importeurin und Händlerin von ...-Mobiltelefonen im Inland Kenntnis zu nehmen. Zwar hätte sie als Verwertungsgesellschaft in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder von dem Internetauftritt der Beklagten und der Berichterstattung in der Fachpresse wie aus den vorstehend aufgeführten Anlagen ersichtlich Kenntnis nehmen können. Dass dies ihrer unwiderlegt gebliebenen Darstellung zufolge unterblieben ist, rechtfertigt jedoch allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit (was hier im Ergebnis offenbleiben kann, insoweit aber ergänzend zu beachten wäre, dass auch die Klägerin als Verwertungsgesellschaft einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht nicht unterliegt, vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 25 - Fluch der Karibik m. w. N. in Bezug auf die Frage der Nachforschungspflichten eines Urhebers), nicht jedoch die Beurteilung grob fahrlässigen Verhaltens. Auch wenn den Feststellungen der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 29.03.2012 (Anl. K 1, dort S 27) zufolge das Unternehmen ... als Anbieter von PDAs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen erheblichen Bekanntheitsgrad aufgewiesen hat (vgl. insoweit auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2012, S. 13 und S 14 = 119/120 d. A. und Anl. RS 7), musste sich für die Klägerin hieraus nicht die Frage aufdrängen, ob das Unternehmen im Inland seine Tätigkeit auf Mobiltelefone mit Musikfunktion ausweiten würde. Der verschwindend geringe Marktanteil von ...-Handys im streitgegenständlichen Zeitraum sprach vielmehr gegen diese Annahme. Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum PDAs ohne Telefonfunktion auf ihrer Webseite angeboten habe und bezieht sich insoweit lediglich auf eine Meldung von Heise Mobil von 17.05.2007 (also wenige Monate vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums), wonach PDAs ohne Telefonfunktion immer uninteressanter würden, es jedoch bereits Smartphones und PDAs mit Handy-Modulen gebe (vgl. Anl. RS 22). Soweit die Beklagte (wie auch die Schiedsstelle, vgl. Einigungsvorschlag S. 27, Anl. K 1) darauf verwiesen hat, dass sie bereits auf der Cebit 2004 mit Smartphones vertreten war, dort insbesondere das Modell „...“ vorgestellt worden sei (Anl. RS 9), darüber hinaus auf der Cebit 2005 das Modell „...“ (Anl. RS 10), verteidigt sich die Klägerin mit dem Hinweis darauf, dass etwa auf der Messe 2004 neben dem Hersteller „...“ 6.100 weitere Hersteller in 24 Hallen ihre Produkte präsentiert hätten, somit die Präsentation eines einzigen Mobiltelefons nur im Wege intensiver Erkundigungen hätte entdeckt werden können, darüber hinaus die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu den Messeauftritten (Anl. RS 9, RS 10) keinerlei Hinweise darauf enthielten, dass die vorzustellenden neuen Produkte zur Aufnahme und Abspeicherung von Audiodateien fähig seien. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sie im Zuge der Inanspruchnahme der großen Mobilfunknetzbetreiber vor der Schiedsstelle zahlreiche Händlerauskünfte erhalten habe, diese jedoch keinerlei Hinweise auf die Beklagte als Importeurin und Händlerin von „...“ ergeben hätten, auch nicht die Auskünfte der vermeintlichen Kooperationspartner der Beklagten, der Firmen D2 Vodafone und E-Plus für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 (Schriftsatz vom 04.02.2013, S. 82 = Bl. 233 d. A.).

3. Feststellungsantrag zu 2. („Musik-Handys“, Hauptantrag 2.)

a) Die im Rahmen der Stufenklage gemäß § 254 Abs. 1 ZPO, gerichtet auf Auskunft in erster Stufe und auf Zahlung der beantragten Vergütung in zweiter Stufe nach Auskunftserteilung, eingereichte Zwischenfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten, ist zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt daraus, dass die beantragte Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten, über die in erster Stufe im Auskunftsverfahren nicht rechtskräftig entschieden wird, vorgreiflich ist für die Begründetheit des noch unbezifferten Leistungsantrags in zweiter Stufe (zur Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage bei der Stufenklage vgl. Senat, Urt. V. 4.3.2010 - 6 WG 6/08, S. 28 unter Bezugnahme auf BGH ZIP 1999, 447 Tz. 8, insoweit von BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät nicht beanstandet).

b) Der auf die Feststellung der Vergütungspflicht für die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ der Beklagten gerichtete Feststellungsantrag zu 2. in Höhe der für die jeweiligen Geräte von der Klägerin begehrten Vergütungssätze ist auch der Sache nach begründet.

Zur Frage der dem Grunde nach aus § 54 Abs. 1 UrhG a. F. resultierenden Vergütungspflicht der Beklagten für ihre im Zeitraum 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2007 im Inland veräußerten bzw. anderweitig in Verkehr gebrachten streitgegenständlichen „Musik-Handys“ wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. dieses Senatsurteils Bezug genommen.

aa) Der Verpflichtung zur Entrichtung der nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geschuldeten Vergütung nach Maßgabe des klägerischen Feststellungsantrags kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 39, 40, 42; EuGH a. a. O. - Stichting/Opus, Tz. 24) der „gerechte Ausgleich“ zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens, der den Urhebern geschützter Werke „durch die fragliche Vervielfältigungshandlung“ entsteht, zu berechnen sei, also in Gestalt einer auf der Grundlage von Nutzungsumfragen konkret zu ermittelnden „Gegenleistung“, die dafür zu entrichten sei, dass Vervielfältigungshandlungen geschützter Werke im Rahmen von § 53 UrhG a. F. für den privaten Gebrauch ohne Einwilligung des Urhebers erfolgen, nicht hingegen nach Maßgabe lediglich abstrakter Berechnungsgrößen, wie sie die Klägerin unter Berufung auf die bis zum 31.12.2007 geltenden Tarife zu § 54 Abs. 1 UrhG a. F. beanspruche. Die vorstehend wiedergegebene unionsrechtliche Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG lässt die Befugnis des nationalen Gesetzgebers, die Art und Weise der Finanzierung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen, unberührt (vgl. BGH a. a. O. - Padawan/SGAE, Tz. 37). Eine abstrakte Festsetzung der Gerätevergütung wie diese etwa in den bis 31.12.2007 geltenden Tarifen in Anlage I, Ziff. 1 und 2 zu § 54 Abs. 1 UrhG a. F. zum Ausdruck kam, begegnet daher entgegen der Auffassung der Beklagten keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Solche lassen sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus ableiten, dass sich die klägerseits beanspruchte Vergütungsregelung auf digitale Vervielfältigungshandlungen bezieht, wohingegen der nationale Gesetzgeber bei Einführung der Vergütungssätze nach Maßgabe der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F. die Vergütungshöhe für (damals in technischer Hinsicht durchführbare) analoge Kopiervorgänge geregelt hat. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die die Ermittlung einer Gerätevergütung in jedem konkreten Einzelfall mit sich brächte und der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Hinweis auf die zugunsten des Urhebers streitende „Ergebnispflicht“ einer nationalen Vergütungsregelung Rechnung trägt, begegnet die in Übereinstimmung mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 15.10.2008 (Anl. K 1) erfolgende Vorgehensweise der Klägerin, die Höhe der beanspruchten Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen unter bb) nach dem Vorbild der bis 31.12.2007 geltenden Tarife zu § 54 Abs. 1 UrhG a. F. zu berechnen, keinen durchgreifenden Bedenken.

bb) Die Beklagte schuldet der Höhe nach eine Vergütung für die verfahrensgegenständlichen Mobilfunkgeräte wie von der Klägerin beantragt und aus Ziffer 2. dieses Senatsurteils ersichtlich. Hiernach hat die Beklagte für ihre „Musik-Handys“ mit eigenständiger, von einem PC unabhängiger Vervielfältigungsmöglichkeit für Audiodateien mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher den bis 31.12.2007 geltenden gesetzlichen Vergütungssatz für Tonaufzeichnungsgeräte in Höhe von € 2,56 zuzüglich Umsatzsteuer (7%) (§ 54 Abs. 1 i. V. m. der Anlage I, Ziff. 1 und 2 zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F., vgl. Urteilstenor zu 2. lit. b) aa)), ohne Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem integrierten Speicher, aber mit Audiospeicherungsmöglichkeit auf einem Wechselspeicher € 1,28 zuzüglich Umsatzsteuer (7%), § 54 Abs. 1 i. V. m. der Anlage I, Ziff. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F., vgl. Urteilstenor zu 2. lit. b) bb) zu entrichten. Verfügen die „Musik-Handys“ der Beklagten nicht über eine eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsmöglichkeit, sind sie nicht als Tonaufzeichnungsgeräte, sondern als passive Speichermedien gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. der Anlage I, Ziff. 5 zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F. vergütungspflichtig. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 29.03.2012, S. 20/21 (Anl. K 1, vgl. auch Einigungsvorschlag vom 29.03.2012, Sch-Urh 222/10, dort S. 20, betreffend „Musik-Handys“ und Einigungsvorschlag vom 20.09.2007 im Schiedsstellenverfahren Az. Sch-Urh 65/05, betreffend die Vergütung von MP3-Playern, dort S. 15/15, Anl. K 71).

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von der Klägerin beanspruchten Vergütungssätze seien überhöht, was sich darin zeige, dass mit den streitgegenständlichen Mobiltelefonen, die in erster Linie zur Führung von Telefonaten und zur Versendung oder zum Empfang von Kurznachrichten verwendet würden, nicht in gleicher Weise relevante Vervielfältigungshandlungen vorgenommen würden wie mit herkömmlichen Tonaufzeichnungsgeräten wie sie in der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. aufgeführt seien. Dem widerspricht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 131/08 (BGH GRUR 2008, 786 - Multifunktionsgeräte) ausgeführt hat, für Multifunktionsgeräte sei, auch wenn sie nur in geringem Umfang als Fotokopiergeräte genutzt werden, die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen (BGH a. a. O. - Tz. 15, 29).

Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Behauptung der Beklagten, mit ihrer überhöhten Vergütungsforderung missbrauche die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung als Wahrnehmungsgesellschaft im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB, einer hinreichenden Grundlage. Der von der Beklagten insoweit herangezogene Vergleich zu Urheberrechtsangaben in anderen europäischen Ländern ist nicht geeignet, die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Vergütungsforderung, die eine bereits seit mehreren Jahrzehnten geltende, durch den nationalen Gesetzgeber geschaffene Vergütungsregelung betreffend analoge Vervielfältigungshandlungen zur Grundlage hat, zu begründen. Soweit die Beklagte rügt, die Vergütungsforderungen der Klägerin begründeten die Gefahr eines Wettbewerbsnachteils inländischer Anbieter im Vergleich zur internationalen Konkurrenz, ist dieses lediglich pauschale Vorbringen - unbeschadet dessen, ob diese Behauptung für die Frage der angemessenen Vergütungshöhe im Streitfall erheblich ist - nicht hinreichend spezifiziert, um der Rechtsverteidigung der Beklagten zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso wenig bietet der Streitfall in tatsächlicher Hinsicht eine mit dem Urteil des EuGH vom 27.02.2014 - C-351/12 zur Frage der missbräuchlichen Ausübung einer marktbeherrschenden Stellung durch eine Verwertungsgesellschaft in Fällen überhöhter, dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung nicht entsprechenden Vergütungsforderungen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 85-90 - OSA) vergleichbare Konstellation.

4. Auskunftsantrag zu 3. („Speichermedien“, Hauptantrag zu 3.)

Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2007) von ihr gemeinsam mit „Musik-Handys“ im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen und zum Zwecke der Speicherung von Audiodateien geeigneten Speichermedien mit Ausnahme derjenigen Speichermedien, die von der Beklagten als Händler im Inland bezogen wurden, ergibt sich aus § 54 g Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG a. F. (zur Vergütungspflicht von Speichermedien als Bild- und Tonträger nach altem, d. h. bis zum 31.12.2007. geltendem Recht vgl. auch Dreier/Schulze, a. a. O., § 54 Rn. 13). Im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Begründetheit des Auskunftsanspruchs in der Fassung des Hauptantrags zu 3. in Bezug auf die streitgegenständlichen „Musik-Handys“ der Beklagten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2. dieses Senatsurteils Bezug genommen.

5. Feststellungsantrag („Speichermedien, Hauptantrag zu 4.“)

Insoweit gelten die Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags in der Fassung des Hauptantrags zu 2. betreffend „Musik-Handys“ unter Ziff. 3. dieses Senatsurteils, auf die Bezug genommen wird, entsprechend. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.

6. Eine Kostenentscheidung ist im Rahmen eines Teilurteils nicht veranlasst (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 301 Rn. 5).

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Bei einer Verurteilung zur Erteilung von Auskünften ist die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 709 Rn. 6 m. w. N.). Diese veranschlagt der Senat mit € 10.000,-.

8. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund in Bezug auf die erkennbare Bestimmtheit der streitgegenständlichen „Musik-Handys“ der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG a. F. und die Anwendbarkeit der Vergütungssätze nach dem bis 31.12.2007 geltendem Recht auf die Höhe der für die Vornahme digitaler Vervielfältigungshandlungen mittels „Musik-Handys“ zu entrichtenden Vergütung ist die Zulassung der Revision veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/11 Verkündet am:
10. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fluch der Karibik

a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet
werden.

b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für
einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch
aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt,
gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer
Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines
Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal
, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen
ist.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Karibik I bis III) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B. AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F. AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
2
Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
3
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
4
Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
6
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" - die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.

7
Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen , welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III"
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend
a) zu zahlen.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409).
9
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien.
12
Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt.
13
Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
14
B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
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I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
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II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
17
Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.
18
1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war.
19
2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
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a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver- jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
21
b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
22
aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
23
Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
24
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.
25
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os- car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung , die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbuster -Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben - sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
27
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
28
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
29
Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab.
30
Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten - hier der Beklagten zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen.
31
d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
32
aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä- rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
33
bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
34
3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat.
35
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).

36
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet , weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten , so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
38
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
39
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
40
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
41
(2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint.
42
Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
43
(3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers , der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/ Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM 2011, 746).
44
Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts , wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
45
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten , dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei.

46
4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
47
III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
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Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVDVermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
49
1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
50
2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
51
3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts - und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
52
Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
53
IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsund Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video - und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat.
54
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
55
1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen , ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
56
2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde- mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
57
In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.
58
Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
59
3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 - Das Boot).
60
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
61
Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 30/ 11
Verkündet am:
3. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PC III
UrhG § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 (jeweils in der Fassung vom 25. Juli 1994)
Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF
vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urteil vom
2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).
BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob PCs zu den nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
2
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht.
3
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und über deren Bezugsquellen, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte ei- nen Betrag von 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.
4
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (LG München I, ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin (OLG München, GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239).
5
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).
6
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225).
7
Im erneuten Revisionsverfahren erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage; die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
8
Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483 - PC II): 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs , soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?
9
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden: 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus. 2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist. 3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen. 4. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Es hat PCs als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (aF) angesehen und für diese eine Gerätevergütung nach § 54d Abs. 1 UrhG (aF) in Höhe von 12 € als angemessen erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die Beklagte sei als Herstellerin und Importeurin von PCs nach § 54g Abs. 1 UrhG (aF) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil PCs zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG (aF) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten zählten. Mit PCs würden im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. Die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG (aF) stelle auf die der Ablichtung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfältigungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück für die menschlichen Sinne auch ohne Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät unmittelbar wahrnehmbar sei. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann gegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale Vervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge.
12
PCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks wie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte eines PCs stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu einer dauerhaften körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplattenoberfläche. Darüber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Geräten geeignet und dazu bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu erfüllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker, aus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner bestünden.
13
Für PCs sei gemäß § 54d Abs. 1 UrhG (aF) in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € angemessen. Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen der Parteien haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen , dass PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte sind; ihre Vergütungspflicht ergibt sich allerdings nicht aus § 54a Abs. 1 UrhG aF (dazu II 2), sondern aus § 54 Abs. 1 UrhG aF (dazu II 3). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin befugt ist, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF wegen der Veräußerung von PCs gegen die Beklagte geltend zu machen, ob solche Ansprüche bereits erloschen oder in welcher Höhe sie begründet sind (dazu II 4). Es kann daher auch nicht entschieden werden, ob ein Auskunftsanspruch besteht.
15
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen PCs, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob PCs nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelungen der § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
16
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF oder § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft verlangen.
17
Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), und Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergütungspflich- tig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung - sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird.
18
2. PCs gehören auch bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
19
a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier ) entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
20
aa) Entgegen der Ansicht der Revision werden danach Kopien auf einem PC weder von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie noch von § 54a Abs. 1 UrhG aF erfasst.

21
(1) Der Gerichtshof hat entschieden, dass digitaleVervielfältigungsmedien - wie die Festplatte eines PCs - aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auszunehmen sind, da ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 67 - VG Wort/Kyocera u.a.). Dementsprechend werden Vervielfältigungen auf digitalen Trägern auch nicht von den Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ins nationale Recht umsetzenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 47 und 48 - PC II) sowie der entsprechenden Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF erfasst (vgl. zur entsprechenden Regelung im österreichischen Recht OGH, Urteil vom 24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08dPC, GRUR Int. 2009, 754, 758 - Geräteabgabe).
22
(2) Eine Auslegung, die den Tatbestand des § 54a Abs. 1 UrhG aF über seinen Wortlaut hinaus auf Vervielfältigungen auf digitalen Trägern erweitert, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst und sind nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Danach ist auch für die durch die Veräußerung von PCs geschaffene Möglichkeit, die Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Fotografien, Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von PCs zu vervielfältigen, eine ange- messene Vergütung zu zahlen. Für diese Urheber besteht insoweit daher keine mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Schutzlücke (vgl. unten Rn. 31 bis 57).
23
bb) Dagegen werden Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte , wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.).
24
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen. Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse , wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können, folgt daraus, dass eine "Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst.
25
(2) Auch aus den Ausführungen des Gerichthofs zum Erfordernis eines "einheitlichen Verfahrens" folgt nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer Gerätekette , die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in einem "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" vorgenommen werden und daher nicht der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.
26
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).
27
Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Person stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PCs gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitliche Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren".
28
(3) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfältigungen , die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen , nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.
29
b) Der Senat hält jedoch daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichba- re Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionseinheit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus. Der PC gehört danach nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
30
Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
31
3. PCs zählen jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
32
a) Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es - was hier allein in Betracht kommt - durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
33
b) Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche - nach einem entsprechenden Hinweis des Senats - erstmals in der Revisionsinstanz auf § 54 Abs. 1 UrhG aF gestützt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit könne die Klägerin nicht gehört werden, weil sie damit einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt habe.
34
In der Revisionsinstanz kann allerdings kein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 46 - DAX, jeweils mwN). Die Klägerin hat jedoch keinen neuen Streitgegenstand im Prozess geltend gemacht.
35
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind danach die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten wegen der durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen von PCs geschaffenen Möglichkeit, Werke der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber zu vervielfältigen. Indem die Klägerin sich zur Begründung dieser Ansprüche nicht nur auf § 54a Abs. 1 UrhG aF, sondern - erstmals in der Revisionsinstanz - auch auf § 54 Abs. 1 UrhG aF berufen hat, hat sie keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, sondern ihre Ansprüche lediglich auf eine weitere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt.
36
c) Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF ist für die durch die Veräußerung von PCs geschaffene Möglichkeit, Werke der von der Klägerin vertretenen Wortautoren und der von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Fotografien , Bildwerken und Grafiken auf der Festplatte von PCs zu vervielfältigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
37
aa) § 54 Abs. 1 UrhG aF setzt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vervielfältigungen von Bild- oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät - wie beispielsweise einen Computer - eingebaut sind (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhG Rn. 27; v. Lewinski, ZUM 2003, 933, 936 f.). Auch "stehende" Texte und "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber können durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden und beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden.

38
Solche Vervielfältigungen sind auch nach der Art der hier in Rede stehenden Werke (Sprachwerke, Fotografien, Bildwerke und Grafiken) zu erwarten; ferner sind Festplatten von Computern erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Werkarten vor allem auf andere Weise - etwa durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - vervielfältigt werden; ferner ist es unerheblich, ob Computerfestplatten bestimmungsgemäß in erster Linie zu anderen Zwecken genutzt werden. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 28 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).
39
bb) Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF widerspricht allerdings - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - dem herkömmlichen Verständnis dieser Bestimmung. Danach ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vergütungsregelungen sowie den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. etwa BTDrucks. 10/837, S. 9 und 17) und der Gesetzessystematik, dass § 54 Abs. 1 UrhG aF die Vervielfältigung von Bild- und Tonwerken (insbesondere aus "laufenden" Bildern und Tönen bestehenden Film- und Musikwerken) und § 54a Abs. 1 UrhG aF die (reprographische) Vervielfältigung von Druckwerken (insbesondere aus "stehenden" Texten und Bildern bestehenden Sprach- und Bildwerken) erfassen soll.
40
Dies steht jedoch einer - vom Wortlaut der Vorschrift gedeckten - Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach diese Bestimmung auch die Vervielfältigung von "stehenden" Texten und "stehenden" Bildern durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen erfasst. Eine solche Auslegung ist sowohl unionsrechtlich (dazu II 3 c bb (1)) als auch verfassungsrechtlich (dazu II 3 c bb (2)) geboten; sie überschreitet weder die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (dazu II 3 c bb (3)) noch verstößt sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (dazu II 3 c bb (4)).
41
(1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst. Solche Vervielfältigungen sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur unter der Bedingung zulässig , dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 37, 50 und 59 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 32 bis 36 - Stichting/Opus). Das gilt auch für Vervielfältigungen "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung auf die Festplatte eines Computers. Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den gerechten Ausgleich erhalten (EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus). Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 UrhG aF lässt - anders als der Wortlaut des § 54a Abs. 1 UrhG aF (vgl. Rn. 20 bis 22) - die Auslegung zu, dass für die Vervielfältigung "stehender" Texte und "stehender" Bilder auf digitalen Trägern eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Eine entsprechende Auslegung ist daher unionsrechtlich geboten.

42
(2) Eine solche Auslegung ist aber auch im Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.
43
Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 Rn. 60). Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Dabei fordert der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 61).
44
Nach diesen Maßstäben ist § 54 Abs. 1 UrhG aF verfassungskonform dahin auszulegen, dass Urheber grundsätzlich auch bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts, insbesondere an- gesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen, die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten muss und eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen kann. Eine Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF, die bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten dieser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 64). Sie würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 23). Diese verfassungskonforme Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF ist nicht nur durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, sondern wahrt auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers, der davon ausgegangen ist, dass gemäß § 53 Abs. 1 UrhG aF zulässige digitale Privatkopien gemäß §§ 54, 54a UrhG aF vergütungspflichtig sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 15).
45
(3) Eine solche Auslegung überschreitet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
46
Allerdings darf der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2008, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, NZA 2008, 581 Rn. 100 - Impact; Urteil vom 24. Januar 2012, C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 - Dominguez/CICOA; Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12, NZA 2014, 193 Rn. 39 - AMS/CGT; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně). Das bedeutet, dass eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21). Eine richterliche Rechtsfortbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193 = NJW 2011, 836 Rn. 53 mwN; Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 42 BvR 469/07, NJW 2012, 669 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 11 BvR 1843/11, GRUR 2014, 169 Rn. 115 = WRP 2014, 45). Die Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF hält sich nach diesen Maßstäben in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsfortbildung. Sie ist vom Wortlaut der Regelung gedeckt und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
47
(4) Einer rechtsfortbildenden Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
48
Das Vertrauen einer Partei in die Fortgeltung einer Rechtslage kann allerdings rechtlich geschützt sein, wenn die Partei mit einer Fortgeltung der Rechtslage rechnen durfte und ihr Interesse an einer Fortgeltung der Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen betroffener Dritter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient (BGHZ 179, 27 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung hält. Die Hersteller, Importeure und Händler von PCs mussten damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen von PCs geschaffene Möglichkeit, auf deren Festplatte digitale Vervielfältigungen von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken anzufertigen, gemäß §§ 54, 54a UrhG aF eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Auch wenn weder von den Verwertungsgesellschaften noch im Schrifttum die Auffassung vertreten worden sein mag, dass die Anfertigung digitaler Kopien von Sprach- oder Bildwerken von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfasst wird, so ist doch der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass digitale Privatkopien nach §§ 54, 54a UrhG aF vergütungspflichtig sind (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 15). Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
49
cc) Die Vergütungspflicht von PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die PCs tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF genutzt werden.
50
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/AustroMechana ). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).
51
(2) Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Geräte, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflichtigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-Mechana).
52
Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auf PCs, mit denen Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 3 UrhG aF durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendun- gen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.
53
Da PCs dazu geeignet und bestimmt sind, für gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF genutzt zu werden, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der PCs nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
54
Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die PCs nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan/SGAE; EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./ Thuiskopie und SONT). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Weise wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften.
55
dd) Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser Bestimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.).
56
(1) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief , nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach PCs bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den ver- gütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zählen.
57
(2) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF, die bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. oben Rn. 42 bis 44).
58
4. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen sie geltend zu machen; solche Ansprüche seien zudem bereits weitgehend erloschen. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte insofern Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
59
a) Die Beklagte macht allerdings vergeblich geltend, der Erhebung eines Anspruchs aus § 54 Abs. 1 UrhG aF stehe entgegen, dass die Klägerin bzw. die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst keinen Tarif für die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF wegen der durch die Veräußerung von PCs geschaffenen Möglichkeit zur Vervielfältigung von Sprachwerken bzw. von Fotografien, Bildwerken und Grafiken aufgestellt habe. Verwertungsgesellschaften sind auch dann berechtigt und verpflichtet, einen von ihnen wahrgenommenen Anspruch auf angemessene Vergütung geltend zu machen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen Tarif für den vergütungspflichtigen Vorgang aufgestellt haben (Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt).
60
b) Die Beklagte bringt jedoch mit Erfolg vor, die Klägerin sei im Blick auf den Gesellschaftsvertrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte GbR (ZPÜ) nicht berechtigt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen die Beklagte geltend zu machen; solche Ansprüche seien zudem aufgrund eines Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF erloschen.
61
aa) Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen. Die Klägerin und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst seien Gesellschafter der Zentralstelle für private Überspielungsrechte GbR (ZPÜ), deren Gesellschaftszweck nach § 1 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 21. Dezember 1992 die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF sei. Die Klägerin und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hätten diese Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in die Gesellschaft eingebracht. Die ZPÜ nehme die übertragenen Rechte nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags im eigenen Namen wahr. Zur Geschäftsführung und Vertretung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ausschließlich die GEMA berechtigt.
62
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF seien weitgehend erloschen. Die in der ZPÜ gesamthänderisch verbundenen Verwertungsgesellschaften, unter ihnen die Klägerin, und der Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH), dem die Beklagte angehöre, hätten am 23. Dezember 2009 einen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF geschlossen, dem die Beklagte beigetreten sei. Gegenstand des Vergleichs seien gemäß § 1 Abs. 1 des Vergleichs die Forderungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber den diesem Vergleich beigetretenen Mitgliedern des BCH für PCs nach - soweit hier von Bedeutung - § 54 Abs. 1 und § 54g UrhG aF im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007. In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 des Vergleichs sei vereinbart, dass diese Ansprüche mit Zahlung der im Vergleich vereinbarten Vergütung durch ein beigetretenes Mitglied gegenüber diesem Mitglied abgegolten und erloschen seien. Die Beklagte habe am 30. Juni 2010 entsprechende Zahlungen geleistet.
63
bb) Bei diesem Vorbringen der Beklagten handelt es sich teilweise um - in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen (§ 559 Abs. 1 ZPO) - neuen Sachvortrag. Soweit der Sachvortrag nicht neu ist, hat das Berufungsgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Da bereits das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO gehalten war, die Parteien darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin erhobene Vergütungsanspruch aus § 54 Abs. 1 UrhG aF ergeben könnte, gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, den Parteien durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst II; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


64
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zur Berechtigung der Klägerin, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF geltend zu machen, sowie gegebenenfalls zur Erfüllung und zur Höhe solcher Ansprüche zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
65
1. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen sie geltend zu machen, solche Ansprüche seien jedenfalls bereits weitgehend erloschen, hat die Klägerin entgegnet, sowohl bei der Rechteübertragung an die ZPÜ als auch bei Abschluss des Vergleichs seien sämtliche Beteiligten davon ausgegangen, dass die ausschließlich der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst zustehenden Ansprüche für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild unter § 54a Abs. 1 UrhG aF fielen. Diese Ansprüche seien daher nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht von der Rechteübertragung und dem Vergleich umfasst. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, wird zu berücksichtigen sein, dass ein übereinstimmender Parteiwille gemäß §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt einer Vereinbarung vorgeht ("falsa demonstratio non nocet"; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN).
66
2. Bei einer Bemessung der Höhe der Vergütung ist Folgendes zu beachten :
67
a) Ein Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG aF besteht allein im Blick auf eine Verwendung von PCs als Endgeräte einer Vervielfältigung in einem einheitlichen Verfahren (vgl. dazu Rn. 25 bis 27). Dagegen besteht kein Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von PCs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF wegen einer Verwendung von PCs innerhalb von aus PC und Drucker oder aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheiten (vgl. Rn. 29 f.).
68
b) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat kei- ne Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).
69
Daraus folgt für die Rechtslage in Deutschland, dass die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF unabhängig davon geschuldet ist, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil zwischen Ausnahmen und Beschränkungen unterschieden hat.
70
Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausgeschlossen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen. Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.). Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.). Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).
71
Bei den Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie entsprechenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF handelt es sich um Bestimmungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken und im konkreten - von der jeweiligen Schrankenregelung erfassten - Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 773 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700; vgl. auch Gräbig, GRUR 2013, 816, 817; Ullmann, jurisPRWettbR 9/2013, Anm. 1; aA Mackert, K&R 2013, 647 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die Bestimmung des § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF nicht nur die Befugnis der Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben.
72
c) Die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Daraus folgt, dass die - zwingend oder fakultativ vorgesehene - Vergütung nur entfällt, soweit die tatsächliche Anwendung technischer Maßnahmen dazu führt, dass die entsprechend Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen von den Begünstigten nicht genutzt werden können. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF verhindern (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 700 f.; vgl. auch § 13 Abs. 4 UrhWG aF, jetzt § 54h Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG sowie Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 54a UrhG Rn. 7).
73
IV. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie.
74
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen , wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
75
Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Vervielfältigungen auf PCs nicht um "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 19 bis 28). Ferner besteht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kein vernünftiger Zweifel daran, dass es mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 und 5 der Richtlinie vereinbar ist, § 54 Abs. 1 UrhG aF dahin auszulegen, dass er auch die Vervielfältigung "stehender" Texte und "stehender" Bilder erfasst (vgl. oben Rn. 41).
Büscher Pokrant Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 -
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.