Oberlandesgericht München Endurteil, 23. März 2017 - 6 U 3385/16
nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az.: 17 HK O 1614/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der S.Handel AG, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I. zur Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L 272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2016 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, wenn dies geschieht wie folgt:
(Ablichtungen Bl. 82, 83 d. A.)
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 522,20 (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird hinsichtlich Ziff.
III. zugelassen, soweit die Klageabweisung sich auf den Klageantrag zu Ziff. II. bezieht.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung nach Ziffer 1.
I. (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und nach Ziffer 1.
II. (Abmahnkostenerstattung) sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts München - 17 HKO 1614/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az. 17 HKO 1614/16, wie folgt zu bestätigen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der S. Handel AG, gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I. zur Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 - L 272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2016 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
„(einkopieren Ablichtungen Bl. 82, 83 d. A.).“
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2016 zu bezahlen.
II.
Im Einzelnen:
A.
B.
III.
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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 05.12.2014 an die Klägerin hinaus verurteilt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, gemäß §§ 890 ZPO zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Polo-Shirts, T-Shirts, Pullover, Hemden und Socken jeweils mit Etiketten, die keine deutsche Faserkennzeichnung enthalten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu setzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt und die Bezeichnungen „Cotton“, „Poly“ und/oder „Mischfasern“ enthält:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [sic!] 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
5. [vorläufige Vollstreckbarkeit]
Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2015 wird abgeändert, soweit mit ihm zu Lasten der Beklagten erkannt wurde. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
die Zurückweisung der Berufung.
II.
III.
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 U 2046/16
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
v.
Verkündet am
4 HK O 2387/16 LG München I
(rechtskräftige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren)
Die Urkundsbeamtin: ...
Leitsätze:
In dem Rechtsstreit
W. KG,
- Antragstellerin und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.
gegen
N. KG,
- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R.
Nebenintervenientin: S. AG,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 folgendes
ENDURTEIL:
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I
„I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes der Komplementärin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, gem. § 890 ZPO verboten,
a) Jacken oder Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein), die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 2 und SNP 3 ersichtlich ist;
b) Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
c) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.02.2016
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 68,75% und die Antragsgegnerin 31,25% zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 68,75% die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Antragstellerin 58,3% und die Antragsgegnerin 41,7% zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 58,3% die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz selbst.
sowie folgenden
Beschluss:
1. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung von Ziff. III. des Tenors des Endurteils des Landgerichts München I
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 37.500,- festgesetzt.
Gründe:
„GB 68% Cotton 30% Polyester 2% Elastane FR 68% Coton 30% Polyester 2% Elasthanne ES 68% Algodon 30% Poliester 2% Elastano PT 68% Algodäo 30% Poliester 2% Elastano“
Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
„a) Jacken, Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein) oder Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind und/oder wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs I. der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt sind;
b) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, mit Etiketten oder einer Kennzeichnung bereitzustellen, wenn hierbei nicht alle in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfasern leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden.
Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, da es in seiner rechtlichen Beurteilung die beiden von der Antragstellerin angegriffenen, unterschiedlichen Verletzungsformen - gänzliches Unterlassen einer Textilkennzeichnung im Angebot und Verwendung von nicht von der deutschen Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Begriffen im Rahmen der Textilkennzeichnung im Angebot - auch hätte unterscheiden müssen und nicht - trotz insofern teilweise fehlender Erstbegehungsgefahr - sämtliche der genannten Bekleidungsgegenstände beiden Verletzungsformen kumulativ und alternativ zuordnen dürfen.
unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EU) 1007/2011 und die darin enthaltene Verpflichtung, nach der die Kennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse auf dem Markt dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen muss, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht etwas anderes vorschreibt, mit Art. 34 AEUV vereinbar?“
die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das angefochtene Urteil mit folgendem Tenor aufrechterhalten wird:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
a) Jacken oder Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein), die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 2 und SNP 3 ersichtlich ist;
b) Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhang I. der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
c) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I. der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 -L272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2012 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
[31] Die Antragstellerin verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:
Die Verwendung der irreführenden und unklaren Faserbezeichnung „Acryl“ ebenso wie die Verwendung anderer fremdsprachiger Faserbezeichnungen sei geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Die angesprochenen Verbraucher wüssten bei der Verwendung von nicht in Anhang I der deutschen Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung enthaltenen Faserbezeichnungen nicht genau, welche Textilfasern die derart gekennzeichneten streitgegenständlichen Textilerzeugnisse jeweils enthalten. Unabhängig davon, dass Verbraucher wegen der flächendeckenden Verwendung der unionsrechtlich vorgegebenen Faserbezeichnungen „Polyacryl“ und „Modacryl“ oder „Baumwolle“ im Bekleidungshandel hinter den unüblichen Bezeichnungen „Acryl“, „Acrylic“ oder „Cotton“ etwas Höherwertiges sähen und die derart gekennzeichneten Textilerzeugnisse möglicherweise bereits deswegen kauften, wäre die Spürbarkeit selbst im Falle des Absehens vom Kauf gegeben, da das Fehlen der unionsrechtlich vorgegebenen Informationspflicht auch in diesem Fall geeignet sei, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungsverordnung sei es, den Verbraucher darüber aufzuklären, aus welchen Bestandteilen das von ihm zum Erwerb ins Auge gefasste Textilerzeugnis zusammengesetzt ist. Gerade im Hinblick auf die vielzähligen Unverträglichkeiten sei es von erheblicher Bedeutung, dass der einzelne Verbraucher die jeweilige Zusammensetzung seiner Textilerzeugnisse schnell und sicher erkennen könne.
A. Verfügungsantrag lit. a)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 05.12.2014 an die Klägerin hinaus verurteilt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, gemäß §§ 890 ZPO zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Polo-Shirts, T-Shirts, Pullover, Hemden und Socken jeweils mit Etiketten, die keine deutsche Faserkennzeichnung enthalten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu setzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt und die Bezeichnungen „Cotton“, „Poly“ und/oder „Mischfasern“ enthält:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [sic!] 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
5. [vorläufige Vollstreckbarkeit]
Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2015 wird abgeändert, soweit mit ihm zu Lasten der Beklagten erkannt wurde. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
die Zurückweisung der Berufung.
II.
III.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 U 2046/16
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
v.
Verkündet am
4 HK O 2387/16 LG München I
(rechtskräftige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren)
Die Urkundsbeamtin: ...
Leitsätze:
In dem Rechtsstreit
W. KG,
- Antragstellerin und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.
gegen
N. KG,
- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R.
Nebenintervenientin: S. AG,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 folgendes
ENDURTEIL:
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I
„I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes der Komplementärin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin, gem. § 890 ZPO verboten,
a) Jacken oder Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein), die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 2 und SNP 3 ersichtlich ist;
b) Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
c) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.02.2016
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Antragstellerin 68,75% und die Antragsgegnerin 31,25% zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 68,75% die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Antragstellerin 58,3% und die Antragsgegnerin 41,7% zu tragen. Die Antragstellerin trägt zu 58,3% die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zweiter Instanz selbst.
sowie folgenden
Beschluss:
1. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung von Ziff. III. des Tenors des Endurteils des Landgerichts München I
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 37.500,- festgesetzt.
Gründe:
„GB 68% Cotton 30% Polyester 2% Elastane FR 68% Coton 30% Polyester 2% Elasthanne ES 68% Algodon 30% Poliester 2% Elastano PT 68% Algodäo 30% Poliester 2% Elastano“
Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
„a) Jacken, Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein) oder Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind und/oder wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhangs I. der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt sind;
b) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, mit Etiketten oder einer Kennzeichnung bereitzustellen, wenn hierbei nicht alle in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfasern leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgezählt werden.
Die Entscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, da es in seiner rechtlichen Beurteilung die beiden von der Antragstellerin angegriffenen, unterschiedlichen Verletzungsformen - gänzliches Unterlassen einer Textilkennzeichnung im Angebot und Verwendung von nicht von der deutschen Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Begriffen im Rahmen der Textilkennzeichnung im Angebot - auch hätte unterscheiden müssen und nicht - trotz insofern teilweise fehlender Erstbegehungsgefahr - sämtliche der genannten Bekleidungsgegenstände beiden Verletzungsformen kumulativ und alternativ zuordnen dürfen.
unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Ist Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EU) 1007/2011 und die darin enthaltene Verpflichtung, nach der die Kennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse auf dem Markt dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen muss, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht etwas anderes vorschreibt, mit Art. 34 AEUV vereinbar?“
die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das angefochtene Urteil mit folgendem Tenor aufrechterhalten wird:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
a) Jacken oder Shorties (Schlafanzüge mit kurzem Arm und kurzem Bein), die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn diese jeweiligen Bekleidungsgegenstände nicht vor dem Kauf mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der jeweils enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den erstinstanzlichen Anlagen SNP 2 und SNP 3 ersichtlich ist;
b) Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, im Wege des elektronischen Fernabsatzes anzubieten, wenn im Rahmen der Kennzeichnung der Faserzusammensetzung dieser Bekleidungsgegenstände Begriffe verwendet werden, die nicht in der deutschen Fassung des Anhang I. der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
c) Hosen, Sweatshirts/Pullover/Hoodies oder Socken, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils enthaltenen Textilfaser(n) anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhang I. der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.10.2011 -L272/1 unter Berücksichtigung der Berichtigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 120/16 vom 05.05.2012 veröffentlicht wurde) aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
[31] Die Antragstellerin verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:
Die Verwendung der irreführenden und unklaren Faserbezeichnung „Acryl“ ebenso wie die Verwendung anderer fremdsprachiger Faserbezeichnungen sei geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Die angesprochenen Verbraucher wüssten bei der Verwendung von nicht in Anhang I der deutschen Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung enthaltenen Faserbezeichnungen nicht genau, welche Textilfasern die derart gekennzeichneten streitgegenständlichen Textilerzeugnisse jeweils enthalten. Unabhängig davon, dass Verbraucher wegen der flächendeckenden Verwendung der unionsrechtlich vorgegebenen Faserbezeichnungen „Polyacryl“ und „Modacryl“ oder „Baumwolle“ im Bekleidungshandel hinter den unüblichen Bezeichnungen „Acryl“, „Acrylic“ oder „Cotton“ etwas Höherwertiges sähen und die derart gekennzeichneten Textilerzeugnisse möglicherweise bereits deswegen kauften, wäre die Spürbarkeit selbst im Falle des Absehens vom Kauf gegeben, da das Fehlen der unionsrechtlich vorgegebenen Informationspflicht auch in diesem Fall geeignet sei, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungsverordnung sei es, den Verbraucher darüber aufzuklären, aus welchen Bestandteilen das von ihm zum Erwerb ins Auge gefasste Textilerzeugnis zusammengesetzt ist. Gerade im Hinblick auf die vielzähligen Unverträglichkeiten sei es von erheblicher Bedeutung, dass der einzelne Verbraucher die jeweilige Zusammensetzung seiner Textilerzeugnisse schnell und sicher erkennen könne.
A. Verfügungsantrag lit. a)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2015 in Ziffer 2. aufgehoben soweit die Beklagte über die Zahlung von 919,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 05.12.2014 an die Klägerin hinaus verurteilt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, gemäß §§ 890 ZPO zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Polo-Shirts, T-Shirts, Pullover, Hemden und Socken jeweils mit Etiketten, die keine deutsche Faserkennzeichnung enthalten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu setzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt und die Bezeichnungen „Cotton“, „Poly“ und/oder „Mischfasern“ enthält:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [sic!] 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
5. [vorläufige Vollstreckbarkeit]
Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2015 wird abgeändert, soweit mit ihm zu Lasten der Beklagten erkannt wurde. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
die Zurückweisung der Berufung.
II.
III.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.